B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2575/2018
Ur t e i l vom 9 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
vertreten durch Daniel Bellwald, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
interieursuisse,
Erstinstanz.
Gegenstand
Beiträge Berufsbildungsfonds interieursuisse 2008-2015.
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 2. Dezember 2003 erliess der Verband der Innendekorateure, des
Möbelfachhandels und der Sattler (Verband interieursuisse; nachfolgend:
Erstinstanz) das Reglement Berufsbildungsfonds "IN" (nachfolgend: Reg-
lement "IN"). Der Berufsbildungsfonds dient der Unterstützung der Aus-
und Weiterbildung in der Inneneinrichtungs- und Sattlerbranche; er umfasst
die durch die Erstinstanz betreuten Berufe (inklusive Weiterbildungsberufe)
Innendekorateur, Innendekorationsnäherin, Wohntextilgestalterin, Wohn-
berater, Einrichtungsberater, Fachpolsterer, Chefbodenleger und Sattler.
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2004 genehmigte der Bundesrat das Reg-
lement und erklärte den Berufsbildungsfonds "IN" für allgemeinverbindlich
(BBl 2004 6603). Die Publikation der Allgemeinverbindlicherklärung er-
folgte am 24. Dezember 2008 (vgl. BBl 2008 9277).
A.b Der Beschwerdeführer ist Bodenleger. Er betreibt das Einzelunterneh-
men "X._______" in (Ort). Das Unternehmen bezweckt gemäss Handels-
registereintrag Bodenbeläge aller Art.
A.c Ab April 2008 stellte die Erstinstanz dem Beschwerdeführer regelmäs-
sig Rechnungen für Beiträge an den Berufsbildungsfonds "IN", welche die-
ser nicht bezahlte. Am 21. Mai 2015 verfügte die Erstinstanz die Erhebung
von Fr. 768.– für die Beitragsjahre 2008 bis 2015.
A.d Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz Beschwerde gegen die Verfügung der Erstinstanz.
A.e Mit Beschwerdeentscheid vom 29. März 2018 wies die Vorinstanz die
Beschwerde ab und erhob Verfahrenskosten von Fr. 300.–.
Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer führe
einen branchenzugehörigen Betrieb und schulde dem Berufsbildungsfonds
"IN" die reglementarischen Betriebsbeiträge für die Jahre 2008 bis 2015.
B.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Be-
schwerdeentscheids der Vorinstanz vom 29. März 2018 und der Beitrags-
verfügung der Erstinstanz vom 21. Mai 2015.
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Zur Begründung führte er aus, sein Einzelunternehmen "X._______" falle
nicht in den Geltungsbereich des Reglements "IN", weshalb er dem Berufs-
bildungsfonds keine Beiträge schulde.
C.
Die Erstinstanz beantragte mit Eingabe vom 5. Juli 2018 die Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie verwies dabei auf die
Begründung im angefochtenen Beschwerdeentscheid.
D.
Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 16. August 2018 im Rahmen der
Vernehmlassung Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Sie hielt im Wesentlichen an ihrer im Beschwerdeentscheid vorgenomme-
nen Argumentation fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwer-
deführer ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht einge-
reicht (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und
Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zu-
ständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie stre-
ben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere
in zukunftsfähigen Berufsfeldern an. Die Massnahmen des Bundes zielen
darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt
so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern. Zur
Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes arbeiten Bund, Kantone und die
Organisationen der Arbeitswelt je unter sich zusammen (Art. 1 des Berufs-
bildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]).
Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt,
die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene
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Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen (Art. 60 Abs. 1 BBG). Die Orga-
nisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds.
Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifi-
schen Weiterbildung unterstützen (Art. 60 Abs. 2 BBG). Die betreffenden
Organisationen der Arbeitswelt sind demnach befugt, gestützt auf Art. 60
Abs. 2 BBG ein Reglement über den jeweiligen Berufsbildungsfonds zu er-
lassen und darin verbindlich den Zweck, den Geltungsbereich, die Leistun-
gen und die Finanzierung des Berufsbildungsfonds festzulegen.
Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Be-
rufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und
diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten
sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September
1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
(AVEG; SR 221.215.311; Art. 60 Abs. 3 BBG). Voraussetzung für die Ver-
bindlicherklärung ist, dass sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit
mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser
Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen, die Organisation
über eine eigene Bildungsinstitution verfügt, die Beiträge ausschliesslich
für die branchentypischen Berufe erhoben werden und die Beiträge für
Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben
zugutekommen (Art. 60 Abs. 4 Bst. a-d BBG). Die Bildungsbeiträge richten
sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimm-
ten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundes-
rat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach
Branchen differenzieren (Art. 60 Abs. 5 BBG). Betriebe, die sich bereits
mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufs-
bildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bil-
dungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren
Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet wer-
den (Art. 60 Abs. 6 BBG).
Durch die Allgemeinverbindlicherklärung werden grundsätzlich alle Be-
triebe einer Branche, unabhängig davon, ob sie Mitglied des entsprechen-
den Verbandes sind oder nicht, verpflichtet, Beiträge an den Berufsbil-
dungsfonds zu leisten (vgl. Urteil des BGer 2C_58/2009 vom 4. Februar
2010 E. 2.2). Durch die Allgemeinverbindlicherklärung wird ferner der be-
treffenden Organisation der Arbeitswelt, in der Regel einem als privatrecht-
lichen Verein organisierten Verband, das Recht eingeräumt, hoheitlich zu
handeln. Die im Reglement des Verbands verankerte, ursprünglich privat-
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rechtliche Verpflichtung, einen Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu be-
zahlen, wird dadurch zu einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung mit Wir-
kung gegen Dritte (vgl. BGE 137 II 399 E. 1.6 f.). Die Trägerorganisationen
dieser Berufsbildungsfonds stellen die Beiträge bei den unterstellten Be-
trieben in Rechnung und verfügen den Beitrag, wenn der Betrieb dies ver-
langt oder nicht bezahlt (Art. 68a der Berufsbildungsverordnung vom
19. November 2003 [BBV, SR 412.101]).
3.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei nicht Chefboden-
leger und falle deshalb nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des
Reglements "IN".
3.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Beschluss aus, die Beitrags-
pflicht sei auch für Betriebe vorgesehen, die branchentypische Tätigkeiten
ausüben, ohne dass zugleich Personen mit branchentypischen Berufsab-
schlüssen beschäftigt werden. Gemäss Verwaltungspraxis würden Fälle
demnach mehrheitlich mit prioritärer Anwendung des betrieblichen Gel-
tungsbereiches entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit
einem 2015 gefällten Urteil gegen diese Praxis gestellt und entschieden,
alle drei Geltungsbereiche müssten kumulativ erfüllt sein, damit eine Bei-
tragspflicht entstehe. Dies bedeute, dass ein Betrieb die Unterstellung un-
ter den Berufsbildungsfonds mit dem Argument bestreiten könne, er be-
schäftige keine Angestellten mit branchentypischen Abschlüssen. Diese
Rechtsprechung sei in der Literatur sehr kritisch aufgenommen worden (mit
Verweis auf BUCHSER/PETER/VON ARX, Branchenbezogene Berufsbil-
dungsfonds – quo vadis?, in: StR 70/2015 S. 836; TOBIAS JAKOB, Berufs-
bildungsfonds – Änderung der Praxis mit Folgen, in: SJZ 111/2015, S. 541
ff.). Das Verhindern von Trittbrettfahrern als fundamentales Prinzip des Be-
rufsbildungsfonds-Konzepts lasse sich nur wirksam erreichen, wenn alle
Unternehmen einer Branche einen Beitrag an die Berufsbildung zu leisten
hätten, unbesehen vom beschäftigten Personal. Die Kritik der Lehre er-
weise sich daher als begründet. Vorliegend würden die Tätigkeiten des Bo-
denlegers zu den berufstypischen Tätigkeiten eines Innendekorateurs zäh-
len. Auch für Einzelunternehmungen ohne Angestellte bestehe keine Aus-
nahme. Der Beschwerdeführer sei demnach dem Berufsbildungsfonds "IN"
unterstellt und somit beitragspflichtig.
3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, er sei diplomierter Bodenleger und
biete keine anderen Dienstleistungen ausser seiner Tätigkeit als Bodenle-
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ger an. Insbesondere sei er nicht Chefbodenleger. Er besitze keine dies-
bezügliche Zusatz- oder Weiterbildung. Auch verfüge er weder über beson-
ders fundiertes Fachwissen noch über Kenntnisse über administrative Ab-
läufe, was ihn zum Chefbodenleger qualifizieren könnte. In den Jahren
2008 bis Herbst 2013 habe er alleine in seinem Betrieb gearbeitet. Gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts falle er als Einmannbetrieb nicht
unter den persönlichen Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds "IN". Im
August 2013 habe er einen Mitarbeiter eingestellt. Dieser habe seine Aus-
bildung in Deutschland gemacht und arbeite selbstständig in eigener Re-
gie. Weder er selbst noch sein Mitarbeiter seien in einer in Ziffer 1 Abs. 2
des Reglements "IN" aufgeführten Form tätig. Die Vorinstanz stelle sich
nun explizit gegen die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach alle
drei Geltungsbereiche kumulativ erfüllt sein müssten. Zusammenfassend
falle er nicht unter den Geltungsbereich des Reglements "IN", weshalb er
auch keine Beiträge schulde.
4.
4.1 Gemäss Art. 60 BBG können Organisationen der Arbeitswelt, die für
Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, zur Förderung
der Berufsbildung eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen
(Abs. 1). Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Be-
rufsbildungsfonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in
der berufsspezifischen Bildung unterstützen (Abs. 2). Der Bundesrat kann
auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für
alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung
von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestim-
mungen des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allge-
meinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Abs. 3).
Das Reglement "IN" umschreibt den Geltungsbereich des Berufsbildungs-
fonds und die "Berufe der Branche" im Sinne von Art. 60 BGG in Ziff. 1-3.
Die Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
"1. Der Berufsbildungsfonds «IN» dient zur Unterstützung der Aus- und Weiterbil-
dung in der Inneneinrichtungs- und Sattlerbranche und umfasst die gesamte
Schweiz ausser Genf.
Er umfasst alle Berufe, inklusive Weiterbildungsberufe, die durch interieur-
suisse betreut werden: Innendekorateur, Innendekorationsnäherin, Wohntextil-
gestalterin, Wohnberater, Einrichtungsberater, Fachpolsterer, Chefbodenleger
und Sattler.
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2. Unterstützt werden Einführungskurse, Lehrabschlussprüfungen, Weiterbil-
dungskurse und Weiterbildungsprüfungen sowie die dazugehörenden Grund-
lagenarbeiten. Prioritär sind die Leistungen für die Grundausbildung. Die Höhe
der Unterstützungsbeiträge legt der Zentralvorstand von interieursuisse vor Be-
ginn jedes Schuljahres fest.
3. Jeder Betrieb, der in der Branche der Inneneinrichtung oder Sattlerei tätig ist,
ist verpflichtet, seinen Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu bezahlen. Ver-
bandsmitglieder bezahlen diesen mit dem Mitgliederbeitrag und zwar gestützt
auf den Beschluss der Delegiertenversammlung vom 26. Juni 1999 (…). Für
Nichtmitglieder gilt die gleiche Regelung (…)."
Der Geltungsbereich des Berufungsbildungsfonds in räumlich-persönlicher
Hinsicht richtet sich nach Ziffer 1. Räumlich gilt er für die "Inneneinrich-
tungs- und Sattlerbranche der gesamten Schweiz ausser Genf" (Ziff. 1
Abs. 1); persönlich gilt er für diejenigen Berufe oder Weiterbildungsberufe,
die das Reglement aufzählt (Ziff. 1 Abs. 2). Die Absatzgliederung verdeut-
licht, dass die Branchenzugehörigkeit eines Betriebs durch die Berufe be-
stimmt wird. Die Berufe werden durch Personen ausgeübt. Der Anknüp-
fungspunkt ist allerdings der Betrieb einer Branche. Für die Branchenzu-
gehörigkeit ist deshalb erforderlich, dass mindestens eine Person des Be-
triebs über einen entsprechenden Berufsabschluss verfügt. Der Geltungs-
bereich in sachlicher Hinsicht wird durch den Förderungszweck umschrie-
ben (Ziff. 2). Der Geltungsbereich in betrieblicher Hinsicht setzt voraus,
dass der Betrieb in der "Inneneinrichtungs- und Sattlerbranche tätig ist"
(Ziff. 3). Die Betriebe der Branche, die in dieser Branche tätig sind, werden
durch diese Anknüpfungspunkte bestimmt. Die letzte Bestimmung nimmt
die Allgemeinverbindlicherklärung vorweg und verpflichtet die Verbands-
mitglieder und Nichtmitglieder zur Bezahlung des Beitrages, wenn sie in
den Geltungsbereich fallen (vgl. zum Geltungsbereich von Berufungsbil-
dungsfonds die Urteile des BVGer B-4825/2012 vom 7. November 2013
E. 3.5.1 und B-4816/2012 vom 7. November 2013 E. 3.5.1).
4.2 Die Beitragspflicht eines Betriebs setzt voraus, dass der Betrieb in der
Branche der Inneneinrichtung oder Sattlerei tätig ist (Ziff. 3) und der Bran-
che zugehört, wobei die Branchenzugehörigkeit über die Berufe bestimmt
wird (Ziff. 1). Ziff. 1 Abs. 2 zählt nur den Beruf Chefbodenleger (nicht aber
den Beruf Bodenleger) auf, was kein Zufall sein kann. Der Beruf des Chef-
bodenlegers erfordert einen eidgenössischen Fachausweis: Chefbodenle-
ger wird, wer die entsprechende Weiterbildung zum Erwerb des Fachaus-
weis absolviert hat (vgl. hiezu
1900?id=2933, besucht am 2.10.18). Der Beruf des Bodenlegers gehört
deshalb nicht zu den branchenspezifischen Berufen, die durch die Erstin-
stanz betreut werden.
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4.3 Der Beschwerdeführer hat einen Abschluss als diplomierter Bodenle-
ger, ist aber nicht Chefbodenleger. Dass er über keinen Fachausweis als
Chefbodenleger verfügt, steht in tatsächlicher Hinsicht unbestrittenermas-
sen fest. Ebenso liegt ausser Streit, dass der seit August 2013 beschäftigte
Angestellte nicht Chefbodenleger ist. Damit steht fest, dass der Betrieb des
Beschwerdeführers kein branchenzugehöriger Betrieb im Sinne von Ziff. 1
Abs. 2 Reglement "IN" ist und in den fraglichen Beitragsjahren auch keine
Chefbodenleger-Tätigkeit erbringen konnte. Der Betrieb erfüllt die Voraus-
setzungen des persönlichen Geltungsbereichs nicht, womit keine Beitrags-
zahlungspflicht besteht.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil B-2940/2013 vom 3. Feb-
ruar 2015 für den Berufsbildungsfonds des Autogewerbeverbandes der
Schweiz (AGVS) festgehalten, dass die Anforderungen in räumlicher, per-
sönlicher und betrieblicher Hinsicht kumulativ erfüllt sein müssten, damit
einem Betrieb die Zahlung von Beiträgen an den Berufsbildungsfonds auf-
erlegt werden können (E. 4.8.4). Davon ist auch für den vorliegenden Be-
rufsbildungsfonds auszugehen. Der persönliche Geltungsbereich definiert
die Branchenzugehörigkeit über die Berufe, die das Reglement aufzählt.
Das Reglement "IN" erfasst den Beruf Bodenleger, wie vom Beschwerde-
führer ausgeübt, nicht. Da der Betrieb des Beschwerdeführers nicht in den
persönlichen Geltungsbereich fällt und die Anforderungen in räumlicher,
persönlicher und betrieblicher Hinsicht kumulativ erfüllt sein müssen, ist er
nicht beitragspflichtig.
4.5 Die Rechtsprechung hat sich schon mehrfach mit dem Argument der
Vorinstanz, dass mit der Allgemeinverbindlicherklärung das Trittbrettfahren
verhindert werden soll, auseinandergesetzt. Das Gericht führte aus, es
solle verhindert werden, dass Betriebe von den Leistungen des Fonds pro-
fitieren, ohne selbst zu dessen Finanzierung beizutragen. Es sei deshalb
davon auszugehen, dass der Kreis der beitragspflichtigen Betriebe mit dem
Kreis der potentiell von den in Frage stehenden Berufsleistungen profitie-
renden Betrieben und den für das Quorum gemäss Art. 60 Abs. 4 Bst. a
BBG massgebenden Betrieben identisch sei. Das Gericht führte weiter aus,
Beiträge an einen allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds hät-
ten grosse Ähnlichkeit mit einer Kostenanlastungssteuer, und es sei zu fra-
gen, wer Nutzniesser der Leistungen seien. Als potentielle Nutzer würden
nur Betriebe in Frage kommen, welche Berufsleute oder angehende Be-
rufsleute aus den im entsprechenden Reglement aufgezählten Berufen be-
schäftige. Der Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleis-
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tungen, die typischerweise von Berufsleuten der im betreffenden Regle-
ment aufgeführten Berufe erbracht werden, erscheine dagegen für sich al-
lein kein geeigneter Anknüpfungspunkt (Urteile des BVGer B-4016/2014
vom 27. April 2015 E. 5.1, B-2940/2013 vom 3. Februar 2015 E. 4.4 f.,
B-4825/2012 vom 7. November 2013 E. 3.3.2 und B-4816/2012 vom 7. No-
vember 2013 E. 3.3.2).
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Ansicht der Vorinstanz, es
sei prioritär auf die branchentypische Tätigkeit abzustellen, kann nicht ge-
folgt werden. Das Argument, ein Betrieb könne sich der Beitragspflicht ent-
ziehen, wenn er Angestellte ohne branchentypische Ausbildung beschäf-
tige, geht an der Sache vorbei. Der Anknüpfungspunkt für die Beitrags-
pflicht ist nicht das beschäftigte Personal, sondern der Betrieb der Branche.
Wäre der Betrieb des Beschwerdeführers branchenzugehörig, hätte er die
Beiträge auch dann zu bezahlen, wenn er Personal beschäftigen würde,
das nicht über die entsprechenden Abschlüsse verfügt. Die Organisationen
der Arbeitswelt haben es in der Hand, den persönlichen Geltungsbereich
im Reglement zu umschreiben. Wenn es durch den Bundesrat genehmigt
und für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, gilt das Reglement in der-
jenigen Fassung, die publiziert worden ist. Das Reglement "IN" sieht nicht
nur Bestimmungen zum betrieblichen Tätigkeitsbereich (Ziff. 3), sondern
auch zur Branchenzugehörigkeit vor (Ziff. 1). Ziff. 1 Abs. 2 macht schlicht
keinen Sinn, wenn es für die Beitragspflicht allein auf die betriebliche Tä-
tigkeit ankäme. Die Auslegung lässt keinen Spielraum. So erfassen die Be-
rufe auch Weiterbildungsberufe, während das Umgekehrte nicht gilt. Nach
dem klaren Wortlaut wird der Weiterbildungsberuf "Chefbodenleger" ange-
führt, nicht aber der Beruf "Bodenleger", weshalb Ziff. 1 nicht auf den Bo-
denleger-Beruf ohne zusätzliche Ausbildung ausgedehnt werden kann.
Ausserdem ist es aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen, dass
der persönliche Geltungsbereich nur fallweise gilt, d.h., dass einmal an den
Anforderungen festgehalten, das andere Mal davon abgesehen wird. Der
Beruf des Bodenlegers fällt nicht in den Branchenbereich der Inneneinrich-
tungs- und Sattlerbranche. Der Betrieb des Beschwerdeführers kann vom
Berufsbildungsfonds, der zur Unterstützung von Aus- und Weiterbildung in
den aufgezählten Berufen dient, daher nicht profitieren. Auch deshalb ist
der Beschwerdeführer nicht beitragspflichtig.
5.
Zusammenfassend erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, er falle
nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Reglements "IN", als be-
gründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschwerdeentscheid der
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Vorinstanz vom 29. März 2018 und die Beitragsverfügung der Erstinstanz
vom 21. Mai 2015 sind aufzuheben.
6.
6.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 800.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurückzu-
erstatten.
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat,
setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungs-
faktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist sie auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Vor-
instanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Partei-
entschädigung zu entrichten.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid der Vor-
instanz vom 29. März 2018 sowie die Beitragsverfügung der Erstinstanz
vom 21. Mai 2015 werden aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 800.– zugesprochen. Dieser Betrag ist dem Beschwerde-
führer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 4882/hjh; Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 10. Oktober 2018