B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2578/2019
Ur t e i l vom 1 6 . Mä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. oHG,
Weseler Strasse 108-112, DE-48151 Münster,
vertreten durch Fürsprecher Martin Thomann
und/oder Rechtsanwältin Stephanie Stampfli,
FMP Fuhrer Marbach & Partner, Konsumstrasse 16A,
3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Registrierung Nr. 1222537 EUROJACKPOT
(fig.).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 26. Mai 2014 trug die OMPI (Organisation Mondiale de la Propriété
Intellectuelle) die nachfolgend abgebildete internationale Registrierung
Nr. 1222537 in ihr Register ein:
A.b Die Basiseintragung erfolgte am 14. April 2014 in Deutschland. Am
13. November 2014 teilte die OMPI der Vorinstanz die Schutzausdehnung
der internationalen Registrierung auf die Schweiz im Rahmen des Proto-
kolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von
Marken für folgende Waren und Dienstleistungen mit:
Klasse 9: Équipements pour transactions de paiement sans argent liquide, à savoir sup-
ports de données magnétiques, optiques et électroniques; appareils de lecture de données,
sauvegarde de données et traitement de données pour les supports de données précités;
ordinateurs, programmes informatiques et périphériques informatiques pour transactions
de paiement sans argent liquide.
Klasse 16: Produits de l'imprimerie en rapport avec les loteries et leur réalisation, à savoir
revues, journaux et affiches; photographies en rapport avec les loteries et leur réalisation.
Klasse 28: Jeux de loterie (jouets); produits pour loteries, à savoir gobelets pour jeux d'ar-
gent et dispositifs de tirage au sort; jeux électriques et électroniques, à l'exception de dis-
positifs accessoires conçus pour être utilisés avec un téléviseur; jouets, notamment jouets
en peluche; cartes à jouer.
Klasse 35: Services de conseils organisationnels et/ou économiques pour joueurs de lote-
rie et participants à d'autres jeux d'argent et de hasard; services de conseils organisation-
nels et/ou économiques pour l'exécution de transactions de paiement sans argent liquide.
Klasse 36: Services de conseillers financiers pour joueurs de loterie et participants à
d'autres jeux d'argent et de hasard; services de conseillers financiers en matière d'exécu-
tion de transactions de paiement sans argent liquide.
Klasse 41: Organisation et réalisation de loteries et autres jeux d'argent et de hasard; dis-
tribution de billets de loterie et autres documents de participation en rapport avec des lote-
ries et autres jeux d'argent et de hasard; organisation et conduite de jeux de hasard par le
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biais de canaux de télécommunication, à savoir par Internet; organisation et réalisation de
manifestations à caractère divertissant, notamment d'émissions radiophoniques et télévi-
sées; organisation de compétitions sportives et activités culturelles.
Klasse 42: Services de conseillers techniques dans le domaine des ordinateurs pour
joueurs de loterie et participants à d'autres jeux d'argent et de hasard; services de conseil-
lers techniques dans le domaine des ordinateurs en matière d'exécution de transactions de
paiement sans argent liquide.
A.c Mit Schreiben vom 5. November 2015 erklärte die Vorinstanz, sie ver-
weigere dem Zeichen vorläufig die Schutzausdehnung auf die Schweiz. Es
gehöre bezüglich sämtlicher beanspruchter Waren und Dienstleistungen
zum Gemeingut und sei irreführend ("Notification de refus provisoire total
[sur motifs absolus]"). Die von der Vorinstanz zugleich gewährte Frist zur
Stellungnahme lief unbenutzt ab.
A.d Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 ("Déclaration de refus total") verwei-
gerte die Vorinstanz der internationalen Registrierung Schutz für alle bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen.
B.
B.a Mit Notifikation vom 29. Juni 2017 teilte die OMPI der Vorinstanz die
am 27. März 2017 von der Inhaberin beantragte nachträgliche Schutzaus-
dehnung auf die Schweiz der oben (unter Sachverhalt A.a) abgebildeten
internationalen Registrierung für die bereits zuvor beanspruchten Waren
und Dienstleistungen mit ("Désignation postérieure").
B.b Die Vorinstanz äusserte mit vorläufiger Schutzverweigerung vom
12. Januar 2018 ("Notification de refus provisoire total [d'office; sur désig-
nation postérieure]") die bereits im vorherigen Verfahren geäusserten Be-
denken hinsichtlich Gemeingutcharakter und Irreführungsgefahr in Bezug
auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen.
B.c Mit Stellungnahme vom 17. April 2018 erklärte sich die Inhaberin der
internationalen Registrierung betreffend Irreführungsgefahr bereit, eine
Einschränkung "tous les produits concernés: tous les produits provenant
d'Europe" in Bezug auf Waren der Klassen 9 und 28 zu akzeptieren. Im
Übrigen hielt sie an ihrem Antrag auf Schutzerteilung – uneingeschränkt
bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16,
35, 36, 41 und 42 und mit der erwähnten Einschränkung bezüglich der in
den Klassen 9 und 28 beanspruchten Waren – fest. Insbesondere wies sie
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unter Berufung auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und der einheitli-
chen Rechtsanwendung auf die Schutzausdehnungen ihrer ähnlich gela-
gerten internationalen Registrierungen Nr. 1223816, 1223815, 1222536
und 987525 hin, welche nach obgenannter Einschränkung hinsichtlich Wa-
ren der Klassen 9 und 28 in der Schweiz vorgenommen worden seien.
B.d Am 21. August 2018 hielt die Vorinstanz fest, die freiwillige Einschrän-
kung eines Teils der Waren und Dienstleistungen führe zur Behebung der
Zurückweisungsgründe wegen Irreführungsgefahr. Nach erneuter Prüfung
sei das Zeichen aufgrund der fehlenden konkreten Unterscheidungskraft
weiterhin für einen Teil der Waren und Dienstleistungen der Klassen 16,
28, 35, 36, 41 und 42 nicht zum Schutz in der Schweiz zugelassen. Die
Voreintragungen der Beschwerdeführerin seien gestützt auf den Grundsatz
von Treu und Glauben zu beurteilen. Sie verfügten alle über einen Licht-
effekt und über ein bis zwei Farben mehr als das vorliegend zu prüfende
Zeichen, weshalb es bei ersteren im Gesamteindruck für die Schutzgewäh-
rung ausgereicht habe. Die unterschiedliche Behandlung mit dem vorlie-
genden Zeichen, welches aus weniger Ausgestaltungselementen bestehe,
sei begründet und auch praxiskonform. Bei allen zu prüfenden internatio-
nalen Registrierungen sei die gleiche und ständige Praxis angewandt wor-
den, weshalb kein Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit
und der einheitlichen Rechtsanwendung vorliege.
B.e Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2018 hielt die Inhaberin der inter-
nationalen Registrierung innert angesetzter Frist fest, die Unterschiede
zwischen ihren Voreintragungen und der vorliegend zu prüfenden interna-
tionalen Registrierung sei auf den ersten Blick grafisch kaum wahrnehmbar
(Lichteffekt bzw. Spiegelung), weshalb entweder die Unterscheidungskraft
oder aber die Vergleichbarkeit mit den Voreintragungen zu bejahen sei.
C.
Mit Verfügung vom 10. April 2019 verweigerte die Vorinstanz der
IR Nr. 1222537 den Schutz in der Schweiz für folgende Waren und Dienst-
leistungen (Ziff. 1):
Klasse 16: Produits de l'imprimerie en rapport avec les loteries et leur réalisation, à savoir
revues, journaux.
Klasse 28: Jeux de loterie (jouets); jeux électriques et électroniques, à l'exception de dis-
positifs accessoires conçus pour être utilisés avec un téléviseur.
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Klasse 35: Services de conseils organisationnels et/ou économiques pour joueurs de lote-
rie et participants à d'autres jeux d'argent et de hasard.
Klasse 36: Services de conseillers financiers pour joueurs de loterie et participants à
d'autres jeux d'argent et de hasard.
Klasse 41: Organisation et réalisation de loteries et autres jeux d'argent et de hasard; dis-
tribution de billets de loterie et autres documents de participation en rapport avec des lote-
ries et autres jeux d'argent et de hasard; organisation et conduite de jeux de hasard par le
biais de canaux de télécommunication, à savoir par Internet; organisation et réalisation de
manifestations à caractère divertissant, notamment d'émissions radiophoniques et télévi-
sées; organisation de compétitions culturelles (recte: activités culturelles).
Klasse 42: Services de conseillers techniques dans le domaine des ordinateurs pour
joueurs de loterie et participants à d'autres jeux d'argent et de hasard.
Die Schutzgewährung in der Schweiz umfasste folgende Waren und
Dienstleistungen (Ziff. 2):
Klasse 9: Équipements pour transactions de paiement sans argent liquide, à savoir sup-
ports de données magnétiques, optiques et électroniques; appareils de lecture de données,
sauvegarde de données et traitement de données pour les supports de données précités;
ordinateurs, programmes informatiques et périphériques informatiques pour transactions
de paiement sans argent liquide; tous les produits précités provenant d'Europe.
Klasse 16: Produits de l'imprimerie en rapport avec les loteries et leur réalisation, à savoir
affiches; photographies en rapport avec les loteries et leur réalisation.
Klasse 28: Produits pour loteries, à savoir gobelets pour jeux d'argent et dispositifs de ti-
rage au sort; jouets, notamment jouets en peluche; cartes à jouer; tous les produits précités
provenant d'Europe.
Klasse 35: Services de conseils organisationnels et/ou économiques pour l'exécution de
transactions de paiement sans argent liquide; tous les services précités provenant d'Eu-
rope.
Klasse 36: Services de conseillers financiers en matière d'exécution de transactions de
paiement sans argent liquide; tous les services précités provenant d'Europe.
Klasse 41: Organisation de compétitions sportives; tous les services précités provenant
d'Europe.
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Klasse 42: Services de conseillers techniques dans le domaine des ordinateurs en matière
d'exécution de transactions de paiement sans argent liquide tous les services précités pro-
venant d'Europe.
D.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 reichte die Inhaberin der internationalen Re-
gistrierung Nr. 1222537 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein
mit dem Rechtsbegehren, Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzu-
heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der internationalen Registrie-
rung "EUROJACKPOT (fig.)" für alle beanspruchten Waren und Dienstleis-
tungen Schutz zu gewähren; Die noch strittigen Waren und Dienstleistun-
gen seien mit der Einschränkung "alle vorgenannten Waren europäischer
Herkunft" beziehungsweise "alle vorgenannten Dienstleistungen europäi-
scher Herkunft" zu versehen; Alles unter Kosten- und Entschädigungs-
folge. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, der strittigen
Marke komme die rechtlich erforderliche Unterscheidungskraft zu. Insbe-
sondere kämen mehrere grafische Elemente zum Tragen, welche spätes-
tens in Kombination im Gesamteindruck zu einer unterscheidungskräftigen
Marke führten. Zudem habe die Vorinstanz Art. 8 BV beziehungsweise
Art. 9 BV verletzt, indem sie trotz gleichbleibender Sach- und Rechtslage
ohne sachlichen Grund der vorliegenden Marke den Schutz verweigert
habe, obwohl sie hochgradig ähnliche Marken der Beschwerdeführerin ein-
getragen habe.
E.
Mit Vernehmlassung vom 9. August 2019 verzichtete die Vorinstanz auf
das Einreichen einer Stellungnahme und schloss mit Verweis auf die Be-
gründung in der angefochtenen Verfügung auf Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
F.
Auf die eingereichten Akten und weitere Vorbringen der Parteien wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen in Markensachen der Vorinstanz ergibt
sich aus den Artikeln 31, 32 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichts-
gesetz [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist Verfügungsadres-
satin und hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist als In-
haberin der international registrierten Marke besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Damit ist ihre Beschwerdelegitimation gegeben (Art. 48 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren,
Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SR 172.021]). Sie hat den eingefor-
derten Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die
Beschwerde innert Frist und unter Einhaltung der Formvorschriften erho-
ben (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.2 Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das nachträgli-
che Schutzausdehnungsgesuch (Désignation postérieure) vom 27. März
2017 eingetreten ist und in dieser Angelegenheit noch einmal verfügen
durfte. Denn dies geschah, nachdem sie bereits am 9. Mai 2016 zum iden-
tischen Zeichen hinsichtlich derselben beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen eine "definitive" Zurückweisung ("Déclaration de refus total") er-
lassen hatte, welche von der Beschwerdeführerin unangefochten geblie-
ben war. Die Zulässigkeit wiederholter Schutzausdehnungsanträge wird
von der OMPI im Einklang mit der Praxis aller Mitgliedsländer des MMA
bejaht (für das deutsche, europäische und internationale Kennzeichen-
recht: KARL-HEINZ FEZER, Markenrecht, Kommentar zum Markengesetz,
zur Pariser Verbandsübereinkunft und zum Madrider Übereinkommen,
4. A. München 2009, Art. 3ter MMA N. 2, u.a. mit Hinweis auf WIPO [Hrsg.],
Leitfaden für die internationale Registrierung von Marken unter dem Mad-
rider Abkommen und dem Madrider Protokoll, 3. A. 2005, Teil B II,
N. 38.01 f.) Dieser Praxis entsprechend sieht die Schweiz ebenfalls vor,
dass eine nachträgliche Benennung (Désignation postérieure) möglich ist,
wenn ein Schutzverzicht oder eine definitive vollständige Schutzverweige-
rung eingetragen wurde (IGE [Hrsg.], Richtlinien in Markensachen, Bern
1.1.2019, S. 93). Die Behandlung des nachträglichen Schutzausdehnungs-
gesuchs durch die Vorinstanz war demnach rechtens.
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Seite 8
2.
Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob der Schutz der internationalen Re-
gistrierung Nr. 1222537 "EUROJACKPOT (fig.)" bezüglich eines Teils der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 28, 35, 36,
41 und 42 auf die Schweiz ausgedehnt werden soll. Dabei sind – gemäss
den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin – die unter die Schutzaus-
dehnung fallenden Waren und Dienstleistungen mit der Einschränkung
"europäischer Herkunft" zu versehen.
3.
3.1 Sowohl die Schweizerische Eidgenossenschaft als auch die Bundesre-
publik Deutschland sind zu den Mitgliedstaaten der Pariser Übereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am
14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04), des Protokolls zum Madrider Abkom-
men über die internationale Registrierung von Marken vom 27. Juni 1989
(MMP, SR 0.232.112.4) und des Madrider Abkommens über die internatio-
nale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967
(MMA, SR 0.232.112.3) zu zählen. Zwischen Staaten, welche sowohl das
MMP als auch das MMA unterzeichnet haben, gilt, dass die Schutzverwei-
gerung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum der Notifikation
durch die OMPI zu erklären ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b in Verbindung
mit Art. 9sexies Abs. 1 Bst. a und b MMP). Die mit der Mitteilung der OMPI
am 29. Juni 2017 ("Désignation postérieure") beginnende Frist ist mit der
provisorischen Schutzverweigerung vom 12. Januar 2018 gewahrt.
3.2 Hinsichtlich der möglichen Gründe einer Schutzverweigerung verweist
Art. 5 Abs. 1 MMP auf das PVÜ. Dessen Art. 6quinquies zufolge darf die Ein-
tragung von Marken unter anderem verweigert oder für ungültig erklärt wer-
den, wenn diese jeder Unterscheidungskraft entbehren oder ausschliess-
lich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des
Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung
dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den red-
lichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der
Schutz beansprucht wird, üblich sind. Dieser absolute Ausschlussgrund
deckt sich im Wesentlichen mit demjenigen des schweizerischen Marken-
schutzgesetzes, welches in Art. 2 Bst. a MSchG Zeichen im Gemeingut
grundsätzlich ihren Schutz versagt. Die Rechtsprechung nach dem
Markenschutzgesetz kann somit vorliegend herangezogen werden.
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Seite 9
3.3 Nach Art. 2 Bst. a MSchG sind Zeichen, die Gemeingut sind, vom Mar-
kenschutz ausgeschlossen, es sei denn, dass sie sich als Marke für die
Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht
werden. Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschafts-
verkehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, die sich mangels Un-
terscheidungskraft nicht zur Identifikation von Waren oder Dienstleistungen
eignen und damit nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Her-
kunft verstanden werden (STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: David/
Frick [Hrsg.], Kommentar zum Markenschutz- und Wappenschutzgesetz,
3. Aufl. 2017, Art. 2 N. 34).
3.4 Sachbezeichnungen und beschreibenden Zeichen fehlt die Unterschei-
dungskraft. Bei Ersteren handelt es sich um Begriffe, welche im Verkehr
zur gattungsmässigen Umschreibung von Produkten im gleichen Zusam-
menhang dienen (EUGEN MARBACH, in: Schweizerisches Immaterialgüter-
und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 277
[nachfolgend: MARBACH, SIWR III/1]). Letztere stehen für Angaben, die sich
in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen,
also von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliess-
lich als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden
Waren oder Dienstleistungen verstanden werden. Darunter fallen nament-
lich Wörter, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammen-
setzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wir-
kungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruch-
ten Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu werden (Urteil des BGer
4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 "Gipfeltreffen"; BGE 128 III 447
E. 1.5 "Première"; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 2 N. 84;
MARBACH, SIWR III/1, Rz. 247, 313 f.).
3.5 Bei der Beurteilung, ob ein Zeichen zum Gemeingut gehört, ist gemäss
ständiger Rechtsprechung auf den Gesamteindruck abzustellen. Das
heisst, die Marke darf auch gemeinfreie Elemente enthalten (MARBACH,
SIWR III/1, N. 272). Im Gemeingut stehenden Wortzeichen kann mithilfe
einer unterscheidungskräftigen grafischen Gestaltung zur Schutzfähigkeit
als Wort-/Bildmarke verholfen werden (Urteile des BVGer B-1294/2017
vom 21. August 2018 "one&only [fig.]" E. 7.4; B-2102/2016 vom 27. März
2018 "NORMA [fig.]" E. 6.3 f.). Ein vom Text unabhängiges Bildelement
geht über blosses Beiwerk hinaus und kann zur Unterscheidungskraft der
Marke führen, wenn es den Gesamteindruck und das Erinnerungsbild der
Marke mitprägt und nicht seinerseits einen die Ware oder Dienstleistung
beschreibenden Sinngehalt transportiert. Es braucht den Wortbestandteil
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Seite 10
dabei nicht zu übertreffen oder zu dominieren (DAVID ASCHMANN, in:
Noth / Bühler / Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl.
2017, Art. 2 Bst. a N. 72 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.6 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen.
Dabei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke aus
Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landesspra-
che schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (BGE 131 III 495
E. 5 "Felsenkeller"; MARBACH / DUCREY / WILD, Immaterialgüter- und Wett-
bewerbsrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 606). Auch englische Ausdrücke können
Gemeingut sein, soweit sie zum "Grundwortschatz" gehören, der vom brei-
ten Schweizer Publikum verstanden wird (Urteil des BVGer B-266/2016
vom 1. November 2017 E. 2.6 und 4.3 "Trainscanner"; BGE 129 III 228
E. 5.1 "Masterpiece"; Urteil des BGer 4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003
E. 3.1-3.2 "Discovery Travel & Adventure Channel"). Fremdwörter können
sich branchenspezifisch auch als Sachbezeichnungen etabliert haben und
im Zusammenhang mit den konkreten Waren oder Dienstleistungen vom
breiten Publikum in einem beschreibenden Sinn aufgefasst werden (Urteile
des BVGer B-5531/2007 vom 12. Dezember 2008 E. 7 "Apply-Tips" und
B-600/2007 vom 21. Juli 2007 E. 2.3.3 "Volume up").
4.
4.1 Vorab ist zu bestimmen, an welche Abnehmerkreise sich die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen der vorliegend strittigen Marke rich-
ten.
4.2 Primäre Ziel- und Konsumentengruppe der vorliegend strittigen Waren
sind Personen mit einem Mindestalter von 18 Jahren, die – gelegentlich
oder regelmässig – an Lotterien teilnehmen oder damit verbundene Dienst-
leistungen in Anspruch nehmen (zum Mindestalter vgl. Art. 72 des Bundes-
gesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 [Geldspielgesetz,
BGS, SR 935.51]). Der Ausdruck "Lotterie" steht dabei für ein Geldspiel,
das einer unbegrenzten oder zumindest grossen Anzahl Personen offen-
steht und bei der das Ergebnis durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder
durch eine ähnliche Prozedur ermittelt wird (Art. 3 Bst. b BGS). Durch re-
gelmässige Teilnahme können zwar gewisse Fachkenntnisse im Sinne ei-
nes taktischen Vorgehens oder eines spezifischen Wissens um statistische
Begebenheiten mitgebracht oder erworben werden. Auch kann dies die
Gewinnchancen einer teilnehmenden Person unter Umständen erhöhen.
Das starke Zufallselement beim Losergebnis führt allerdings dazu, dass
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Laien wie Kenner gleichermassen dem fehlenden Einfluss auf das Ergeb-
nis des Lotteriespiels unterworfen sind. Hinsichtlich der Spielwaren der
Klasse 28 (Jeux de loterie [jouets]) kommen auch nicht volljährige Perso-
nen als Abnehmerschaft in Frage. Hingegen gelten wiederum strengere
Anforderungen unter anderem bei automatisiert durchgeführten Lotterien,
welche einem Schutzalter von 16 Jahren unterliegen und sich nur an ent-
sprechende Klientel richten dürfen. Dieses Schutzalter findet für die vorlie-
gend beanspruchten elektrischen und elektronischen Spiele (jeux
électriques et électroniques, à l'exception de dispositifs accessoires
conçus pour être utilisés avec un téléviseur) der Klasse 28 Anwendung
(vgl. Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Bst. e BGS). Soweit die in Klasse 16 bean-
spruchten Druckwaren in Zeitungen und Zeitschriften in Zusammenhang
mit Lotterien Werbecharakter aufweisen, dürfen sie sich ebenfalls nicht an
Minderjährige richten (Art. 74 Abs. 2 BGS). Entsprechend setzt sich deren
Abnehmerkreis aus volljährigen Teilnehmenden zusammen. Die noch strit-
tigen Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 sprechen ebenfalls die
volljährigen beziehungsweise mindestens 16-Jährigen Endkonsumenten
an, zumal diese ausschliesslich von Teilnehmenden von Lotterien oder an-
deren Geld- oder Glücksspielen in Anspruch genommen werden können.
Bei diesen Beratungsdienstleistungen ist zu erwarten, dass sie in der Re-
gel durch entsprechend geschultes Fachpersonal erbracht werden. Der be-
antragte Schutz für die weiter strittigen Dienstleistungen der Klasse 41 rich-
tet sich in erster Linie an Fachgruppen, da sie insbesondere die Organisa-
tion und Durchführung von Lotterien oder anderen Geld- oder Glücksspie-
len sowie Modalitäten wie Austeilung von Lotteriebilletten, die Organisation
und Durchführung von Glücksspielen via Internet, unterhaltende Veranstal-
tungen in Radio und Fernsehen oder Organisation von kulturellen Aktivitä-
ten beinhaltet. Solche Dienstleistungen werden wiederum von den bereits
genannten Endabnehmern in Anspruch genommen.
4.3 Die relevanten Abnehmerkreise lassen in der Regel eine geringe Auf-
merksamkeit beim Erwerb und bei der Abgabe eines Lottoscheins, und
höchstens eine durchschnittliche beim Ausfüllen desselben sowie bei der
Kontrolle der Gewinnzahlen walten. Bei Fachkreisen, welche mit der Orga-
nisation und Durchführung von Lotterien oder anderen Geld- oder Glücks-
spielen betraut sind, ist von einer erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen.
5.
5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, "EUROJACK-
POT (fig.)" werde in den Bedeutungen "Jackpot in EURO" (ein Gewinn in
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Seite 12
der Währung EURO) oder "europäischer Jackpot" (ein Gewinn eines euro-
päischen Gewinnspiels) verstanden. In Zusammenhang mit den in
Klasse 16 strittigen Druckereiwaren beschreibe das Zeichen das entspre-
chende Thema beziehungsweise den entsprechenden Inhalt. Dieser Be-
zug ergebe sich umso mehr, als die Waren auf den Themenbereich Lotterie
eingeschränkt seien. Bei den in Klasse 28 beanspruchten Spielen handle
es sich um Lotteriespiele, deren Gewinn im beschriebenen Sinn sein
könne. Unter die in Klasse 41 strittigen Dienstleistungen falle auch die Or-
ganisation und Durchführung von Lotteriespielen und die in den Klassen 35
und 36 strittigen Beratungsdienstleistungen könnten zum Beispiel umfas-
sen, wie mit einem solchen Gewinn umzugehen sei oder wie ein solcher
angelegt werden soll. Gleiches gelte für die in Klasse 42 strittigen techni-
schen Beratungsdienstleistungen. Der Gegenstand dieser Leistung könnte
darin bestehen, wie ein Gewinn im beschriebenen Sinn mittels Computer-
programmen gewonnen werden könnte oder auch wie die Gewinnchancen
dafür verbessert werden könnten. Somit stelle das Zeichen auch bezüglich
dieser Dienstleistungen einen Hinweis auf deren Objekt beziehungsweise
Zweck dar. Die grafische Gestaltung des vorliegenden Zeichens be-
schränke sich auf eine Ausgestaltung der verbalen Elemente und vermöge
im Gesamteindruck nicht in dem Masse zu beeinflussen, als dass das Zei-
chen insgesamt unterscheidungskräftig wirke. Die gepunktete LED-Schrift-
art sei der Abnehmerschaft aus diversen Bereichen bekannt, zum Beispiel
bei Anzeigetafeln wie Sportanzeigetafeln oder solchen im öffentlichen Ver-
kehr.
5.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Stand-
punkt, dass eine Mehrfachkombination aus kennzeichnender Schrift, bild-
licher Darstellung als Leuchtreklame, 3-D Darstellung, Schrägstellung,
Lichteffekten, Lichtglanz und mehrfachem Farbanspruch im Gesamtein-
druck zu einer hinreichenden konkreten Unterscheidungskraft des Zei-
chens führe.
5.3 Bei abstrakter Betrachtung bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht
auch auf Beschwerdestufe nicht den beschreibenden Gehalt des Wortzei-
chens. Bei den von der Vorinstanz erörterten Bedeutungen von "Eurojack-
pot" im Sinne eines Gewinns in der Währung EURO oder des Gewinns
eines europäischen Gewinnspiels handelt es sich für die relevanten Ver-
kehrskreise um naheliegende und nachvollziehbare, direkt beschreibende
Sinngehalte, soweit sie einen direkten Bezug zu Lotterien oder anderen
Geld- oder Glücksspielen aufweisen. Die Nähe der Marke zum Produkt ist
im Konkreten mit Blick auf die beiden vorliegend strittigen Warenklassen
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Seite 13
16 und 28 aufgrund des eingeschränkten Themenbereichs "Lotterie" oder
"Spiel" offensichtlich gegeben. Das gilt selbst für die beanspruchten Spiel-
waren (Jeux de loteries [jouets]) der Klasse 28, zumal diese selbst für Kin-
der in vereinfachter Form das Prinzip einer Lotterie veranschaulichen. Die
strittigen Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 stehen nur für Personen,
welche an Lotterien oder anderen Geld- oder Glücksspielen teilnehmen,
zur Verfügung. Daher steht die Benutzung der Marke gemäss Registerein-
trag (zum Grundsatz der Registergebundenheit siehe DAVID ASCHMANN, in:
Noth / Bühler / Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl.
2017, Art. 2 N. 32 und Art. 2 Bst. a N. 41), von vornherein im engen Zu-
sammenhang mit dessen beschreibenden Gehalt. Gleiches gilt für die
durch Fachpersonen erbrachten Dienstleistungen der Klasse 41, soweit
sie die Organisation und Durchführung von Lotterien oder anderen Geld-
oder Glücksspielen, die Austeilung von Lotteriebilletten und anderen Teil-
nahmedokumenten im Zusammenhang mit Lotterien oder anderen Geld-
oder Glücksspielen sowie die Organisation und Durchführung von Glücks-
spielen via Internet betreffen (Organisation et réalisation de loteries et au-
tres jeux d'argent et de hasard; distribution de billets de loterie et autres
documents de participation en rapport avec des loteries et autres jeux d'ar-
gent et de hasard; organisation et conduite de jeux de hasard par le biais
de canaux de télécommunication, à savoir par Internet). Zu diskutieren ist
einerseits die Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstal-
tungen, insbesondere Radio- und Fernsehsendungen (organisation et réa-
lisation de manifestations à caractère divertissant, notamment d'émissions
radiophoniques et télévisées): Hier ist zwar aus dem Registereintrag selbst
keine Einschränkung auf Lotterien oder andere Geld- oder Glücksspiele
ersichtlich. Jedoch ergibt sich für massgebende Abnehmerkreise aus dem
Zusammenhang mit der Marke auch das Thema der ausgestrahlten Sen-
dungen. Aufgrund des aus Sicht der relevanten Abnehmer mutmasslichen
Inhalts der Sendung ist der beschreibende Gehalt der Marke gesetzt. An-
dererseits steht weiter die Organisation von kulturellen Aktivitäten (activités
culturelles) im Raum: Diese Dienstleistung beschränkt sich nicht explizit
auf Lotterien oder andere Geld- oder Glücksspiele und lässt selbst mit Blick
auf die Marke für relevante Verkehrskreise einen solchen Schluss nicht zu.
Zu denken ist etwa an Benefiz-, Kunst-, Theater-, oder Musikveranstaltun-
gen, in denen die Marke von den relevanten Verkehrskreisen wohl eher als
Sponsor denn als Zweck oder Gegenstand der Leistung selbst wahrge-
nommen wird. Zwar dürfte den relevanten Verkehrskreisen durchaus be-
kannt sein, dass Reingewinne aus Lotterien von Grossspielen in der
Schweiz für gemeinnützige Zwecke in den Bereichen Kultur, Soziales und
Sport eingesetzt werden müssen (vgl. Art. 2 Bst. c, Art. 35 Abs. 2,
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125 Abs. 1 und Art. 129 BGS). Allein daraus ergibt sich allerdings kein der-
art enger Konnex, dass von einem direkt beschreibenden Gehalt des Mar-
kenworts für die strittige Dienstleistung auszugehen wäre. Die Dienstleis-
tung "Organisation von kulturellen Aktivitäten" der Klasse 41 ist daher zum
Eintrag zuzulassen, soweit sie in Europa erbracht wird.
5.4 Da das Wortelement "Eurojackpot" für alle anderen beanspruchten Wa-
ren und Dienstleistungen ausser für die "Organisation von kulturellen Akti-
vitäten europäischer Herkunft" der Klasse 41 Gemeingut darstellt und für
sich allein nicht schutzfähig ist, kann der strittigen Marke nur durch die gra-
fische Gestaltung Schutz verliehen werden. Dabei gelten aufgrund des
stark beschreibenden Charakters des Wortelements umso höhere Anfor-
derungen an die grafische Ausgestaltung (vgl. Urteil des BGer
4A_330/2009 vom 3. September 2009 E. 2.3.6 "Magnum [fig.]").
5.4.1 Vorliegend bediente sich die Beschwerdeführerin folgender Gestal-
tungselemente des Textes: Das Wortzeichen wurde in einem schwarz kon-
turierten regelmässigen LED-Schriftzug in Grossbuchstaben gestaltet so-
wie mit einer schwarz gepunkteten Füllung versehen. Dabei wurden die
Farben grau und weiss beansprucht, wobei in der Mitte des grau eingefärb-
ten Wortzeichens ein hellerer Lichtkegel ersichtlich ist. Zudem wurde das
Wortelement leicht schräg gestellt und weist bei genauerer Betrachtung
eine mit Glanzeffekt versehene 3-D-Darstellung auf.
5.4.2 Die Üblichkeit der LED-Schriftart hat die Vorinstanz in den Verfü-
gungsbeilagen belegt, was von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert
bestritten wurde. Die vorliegende Farbgebung trägt entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin nicht zur Unterscheidungskraft des Zeichens bei,
da sie zu unauffällig und zu gewöhnlich ist, um in der Erinnerung der rele-
vanten Verkehrskreise haften zu bleiben. Von einem kennzeichnungsstar-
ken Mehrfachfarbanspruch kann in der vorliegenden Gestaltung bei der
Wahl von grau und weiss kaum die Rede sein. Beim Glanz- und 3D-Effekt,
der in der vorliegend gewählten Farbgestaltung ohnehin untergeht, handelt
es sich um übliche und banale Gestaltungsmittel, welche die Aufmerksam-
keit der relevanten Verkehrskreise auf das Wortelement lenken. Der hellere
Lichtkegel – von der Beschwerdeführerin als Lichtreflex bezeichnet – ist
das einzige Gestaltungselement, welches Potenzial für ein unterschei-
dungskräftiges Merkmal bergen würde. Selbst dieses Element verfügt al-
lerdings über einen beschreibenden Gehalt, verheisst er doch in nahelie-
gender Weise das Rampenlicht, welches auf einen Gewinner gerichtet
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Seite 15
wird. Für sich allein vermag somit keines der gewählten Gestaltungsmittel
den Gemeingutcharakter des Wortelements aufzuheben.
5.4.3 Auch bei einer Gesamtbetrachtung wirkt die grafische Darstellung
insgesamt schwach und plakativ. Sie erschöpft sich in naheliegenden Ele-
menten, welche sich auf das prägende Wortelement ausrichten, und erin-
nert an in üblichen Textverarbeitungsprogrammen verfügbare Schrift-
sowie Farbgestaltungen. Selbst in ihrer Kombination fallen diese banalen
Gestaltungselemente nicht aus dem Rahmen des Gewöhnlichen und kön-
nen auf diese Weise nicht über die Unterscheidungsschwäche des Wor-
telements hinweghelfen.
5.5 Zusammenfassend vermögen auch die gewählten Gestaltungsele-
mente vorliegend nicht zur Unterscheidungskraft des beschreibenden Wor-
telements zu führen. Einzelne unterstützen sogar eher noch den beschrei-
benden Gehalt des Wortzeichens. Das Zeichen ist daher – ausser für die
"Organisation von kulturellen Aktivitäten europäischer Herkunft" der
Klasse 41 – dem Gemeingut zuzurechnen.
6.
6.1 Unter Nennung des Art. 8 BV macht die Beschwerdeführerin eine un-
zulässige Praxisänderung der Vorinstanz geltend.
6.2 Da die Vorinstanz das strittige Zeichen – abgesehen von der oben ge-
nannten Ausnahme – zu Recht als Gemeingut betrachtet hat, kann mit
Blick auf die Eintragung anderer Zeichen nur die Gleichbehandlung im Un-
recht verlangt werden (Urteile des BGer 4A_455/2008 vom 1. Dezember
2008 E. 6 "AdRank"; 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "Doppelhelix
[fig.]"). Von vornherein besteht kein Anspruch auf "sachliche" Gleichbe-
handlung mit einer gesetzeswidrigen Praxis, wenn sich Markenhinterleger
lediglich auf vergleichbare Voreintragungen zu ihren eigenen Gunsten be-
rufen (PHILIPP DANNACHER, Der allgemeine Gleichheitssatz im Markenprü-
fungsverfahren bei Gemeinschaftsmarken der EU sowie im deutschen und
im schweizerischen Markenprüfungsverfahren, Diss. 2012, S. 170 und
178).
6.3 Vorliegend stützt sich die Beschwerdeführerin einzig auf ihre eigenen
Voreintragungen und gab keine Vergleichsfälle von anderen Markenhinter-
legern an. Gegenüber sich selbst kann die Beschwerdeführerin keine
Gleichbehandlung im Unrecht verlangen, da das Gleichbehandlungsgebot
keine Sachverhalte, sondern Personen schützt (Urteil des BGer 4A.5/2003
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vom 22. Dezember 2003 E. 4 "Discovery Travel & Adventure Channel";
Urteile des BVGer B-619/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.2 "Doppelhe-
lix [fig.]" m.w.H. [bestätigt mit Urteil des BGer 4A_62/2012 vom 18. Juni
2012 E. 3 "Doppelhelix [fig.]"] und B-848/2010 vom 4. August 2010 E. 6.1
"Wild Bean Café"). Mit der Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot ge-
mäss Art. 8 Abs. 1 BV dringt die Beschwerdeführerin folglich nicht durch.
7.
7.1 Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine schwankende Praxis der
Vorinstanz ist ebenfalls unter dem Aspekt des in Art. 9 BV verankerten Will-
kürverbots zu prüfen. Das Bundesgericht sieht diese Möglichkeit ausdrück-
lich vor, wenn eine Berufung auf "Gleichbehandlung gegenüber sich selbst"
wie vorliegend (vgl. dazu E. 6.3) scheitert (BGE 129 I 161 E. 3.1).
7.2 Willkür bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen liegt
erst vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt
nicht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. A. 2016, N. 605).
7.3 Aus den obenstehenden Erwägungen geht ohne weiteres hervor, dass
die Würdigung der Vorinstanz weder in ihrer Begründung noch in ihrem
Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Eine Verletzung des Willkürverbots
von Art. 9 BV ist nicht zu erblicken.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf den in Art. 9 BV verbrief-
ten Grundsatz von Treu und Glauben und verweist dabei auf ihre eigenen
Voreintragungen IR Nr. 1223815, Nr. 1222536, Nr. 1223816 und
Nr. 987525.
8.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch
auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder
sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.
Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz
beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und ge-
stützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr
rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und
Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüber-
stehen (BGE 129 I 161 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 4A_62/2012
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vom 18. Juni 2012 E. 4 "Doppelhelix [fig.]"). Dabei vermag eine schwan-
kende Praxis keine Vertrauensgrundlage zu begründen (HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., N. 637 m.w.H.). Zudem sind Voreintragungen, deren Zu-
lassung zum Markenschutz in der Schweiz mehr als acht Jahre zurücklie-
gen, in der Regel nicht als repräsentativ zu betrachten (vgl. Urteil des
BVGer B-6246/2010 vom 28. Juli 2011 E. 8.1 "JumboLine").
8.3 Markeneintragungen eignen sich per se nur bedingt als berechtigte
Vertrauensgrundlage, da bereits das Markenschutzgesetz selbst in Art. 35
MSchG die Möglichkeit der jederzeitigen Löschung einer Eintragung vor-
sieht. Auch ist eine eingeschränkte erneute Prüfung eines Zeichens im Wi-
derspruchverfahren möglich. Das zeigt, dass Marken einer dynamischen
Beurteilung unterworfen sind und jederzeit unter dem Vorbehalt der Lö-
schung durch den Zivilrichter stehen (Urteil des BVGer B-850/2016 vom
22. Januar 2018 E. 8.2 "Swiss Military / Swiss Military"; mit Hinweis auf
BGE 135 III 359 E. 2.5.3 [akustische Marke]). Umso mehr gilt dies für zuvor
gewährte Eintragungen eines Markenhinterlegers, welche als Vertrauens-
basis für die Geltendmachung des Schutzes eines aktuellen Zeichens her-
angezogen werden. Die Voreintragung IR Nr. 987525 wurde im Jahr 2008
registriert und ist – da zu weit in der Vergangenheit liegend – von vornhe-
rein nicht zu berücksichtigen. Die Voreintragungen IR Nr. 1223815 und
Nr. 1223816 weisen andere Farbkombinationen auf als die vorliegend strit-
tige Darstellung. Daher entziehen sie sich ebenfalls einer direkten Ver-
gleichbarkeit. Die Voreintragung IR Nr. 1222536 ist der vorliegenden Ein-
tragung noch am ähnlichsten und beansprucht dieselben Waren- und
Dienstleistungsklassen. Ob sie aufgrund der – im Vergleich zum strittigen
Zeichen zusätzlich vorhandenen – Spiegelung nach unten die Schranke
der Unterscheidungskraft im Gesamteindruck des Zeichens passiert, kann
offenbleiben. Denn ein einziger Eintrag kann keine Basis für berechtigtes
Vertrauen begründen. Im Übrigen ist von der Beschwerdeführerin – abge-
sehen von der vorliegend zu beurteilenden Markenhinterlegung – keine
darüber hinausgehende nachteilige und nicht mehr rückgängig zu ma-
chende Disposition dargetan worden, welche als kumulative
Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufung auf den Grundsatz des Ver-
trauensschutzes vorliegen müsste. Damit vermag die Beschwerdeführerin
aus dem Grundsatz des Treu und Glaubens nichts zu ihren Gunsten abzu-
leiten.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzu-
heissen ist. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist insofern aufzuheben,
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als die Vorinstanz anzuweisen ist, die internationale Registrierung
Nr. 1222537 "EUROJACKPOT (fig.)" in der Schweiz auch für "activités cul-
turelles; tous les services précités provenant d'Europe" der Klasse 41 de-
finitiv zum Schutz zuzulassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin teil-
weise, weshalb die Verfahrenskosten ermässigt werden (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Höhe der Spruchgebühr bemisst sich nach dem Umfang und
der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der fi-
nanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Bei Markenein-
tragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst
sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Bei eher unbedeutenden
Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und
Fr. 100'000.– angenommen (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss"). Von
diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen.
Aufgrund des vorliegend anzunehmenden Streitwerts werden die Verfah-
renskosten auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Der Anteil der Beschwerdeführerin
von Fr. 2'700.– wird aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe
von Fr. 3'000.– entnommen und Fr. 300.– werden ihr aus der Gerichts-
kasse zurückerstattet.
10.2 Der teilweise obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführe-
rin kann eine gekürzte Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten des Beschwerdeverfahrens zugespro-
chen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Fehlt eine unterliegende Gegenpartei,
ist die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen An-
stalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64
Abs. 2 VwVG). Als öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener
Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 1 IGEG) ist die Vorinstanz in eigenem Na-
men mit dem Vollzug des Markenschutzgesetzes, namentlich der Führung
des Markenregisters beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b IGEG). Gestützt
darauf hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in eigenem Namen
erlassen und die dafür vorgesehenen Gebühren erhoben. Die Vorinstanz
ist deshalb zur Zahlung der festgelegten Parteientschädigung zu verpflich-
ten. Die Beschwerdeführerin hat eine adäquate Entschädigung beantragt,
ohne eine Kostennote einzureichen. Daher ist die Entschädigung auf
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Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Aufgrund des gering-
fügigen Obsiegens rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von
Fr. 200.–.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 der angefochtenen
Verfügung wird insofern aufgehoben, als die Vorinstanz angewiesen wird,
die internationale Registrierung Nr. 1222537 "EUROJACKPOT (fig.)" in der
Schweiz auch für "activités culturelles; tous les services précités provenant
d'Europe" der Klasse 41 definitiv zum Schutz zuzulassen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden im Umfang von Fr. 2'700.–
der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird der Beschwerde-
führerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Ge-
richtskasse zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 200.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1222537; Gerichtsurkunde)
– das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Della Batliner
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Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist
(Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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