B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2579/2013
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, wohnhaft in Serbien,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, En-
gelgasse 214, 9053 Teufen AR,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch) sowie Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren.
B-2579/2013
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Sachverhalt:
A.
Der am […] geborene, aus Serbien stammende und in seiner Heimat wohn-
hafte X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbei-
tete ab 1989 als Saisonnier in der Schweiz. Als Hilfsarbeiter auf dem Bau
erlitt er am 15. August 1991 einen Arbeitsunfall. Die SUVA entrichtete Leis-
tungen und stellte diese anschliessend per 1. Juni 1992 ein, da seit dem
15. Juni 1992 keine Restarbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Im Jahr 1993
verliess der Versicherte die Schweiz und verlegte seinen Wohnsitz nach
Serbien.
B.
Ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Leistungen der Eidgenös-
sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wurde von der
Ausgleichskasse des Kantons […] mit rechtskräftiger Verfügung vom 7. Ja-
nuar 1993 mangels Invalidität abgelehnt.
C.
Am 3. Juni 2005 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von IV-
Leistungen an. Zur Prüfung des neuen Leistungsgesuchs nahm die
Vorinstanz in der Folge verschiedene medizinische Unterlagen zu den Ak-
ten und beauftragte Dr. med. Dipl.-Psych. A._______, Facharzt für Psychi-
atrie und Psychotherapie, und Dr. med. B._______, Facharzt für Neurolo-
gie, mit der bidisziplinären Begutachtung des Versicherten.
D.
Gestützt auf diese bidisziplinäre Begutachtung verfügte die Vorinstanz am
5. November 2007 erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens. Zur Be-
gründung führte sie aus, die letzte gewinnbringende Tätigkeit sei aufgrund
des Gesundheitszustandes seit dem 28. Dezember 2005 nicht mehr zu-
mutbar. Doch sei die Ausübung einer anderen, leichteren und dem Ge-
sundheitszustand besser angepassten gewinnbringenden Tätigkeit noch in
rentenausschliessender Weise zumutbar.
E.
Die gegen die Verfügung vom 5. November 2007 erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2010 ab (vgl.
IV act. 7, Prozessnr. C-8390/2007).
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Seite 3
F.
Am 19. Mai 2010 meldete sich der Versicherte erneut zum IV-Leistungsbe-
zug an und reichte einen fachärztlichen Bericht der neuropsychiatrischen
Praxis C._______ vom 4. Mai 2010 ein (vgl. IV act. 8).
G.
Die Vorinstanz teilte dem Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom
23. August 2010 mit, es sei keine relevante Verschlechterung glaubhaft ge-
macht worden, weshalb nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten wer-
den könne (vgl. IV act. 15).
H.
Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 gegen diesen
Vorbescheid Einwände erhob (vgl. IV act. 17), wurde die Medizinische Ab-
klärungsstelle (nachfolgend: Medas) in […] mit der polydisziplinären Begut-
achtung des Versicherten beauftragt.
I.
Am 17. Oktober 2012 erliess die Vorinstanz einen neuen Vorbescheid und
stellte die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (vgl. IV act. 54).
Sie begründete dies damit, dass sowohl die Medas-Gutachter als auch der
regionalärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) eine unveränderte Arbeitsun-
fähigkeit seit der letzten Verfügung bestätigen würden.
J.
Mit Schreiben vom 19. November 2012 erhob der Versicherte zum Vorbe-
scheid vom 17. Oktober 2012 Einwände und beantragte die Zusprechung
einer mindestens halben Invalidenrente ab spätestens Mai 2010. Zudem
ersuchte er darum, ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Eh-
renzeller einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
Die gegen das Medas-Gutachten gerichteten Einwände wurden in der
Folge der Medas-Begutachtungsstelle zur Stellungnahme unterbreitet. Mit
Schreiben vom 29. Januar 2013 hielten die Gutachter fest, dass sie nichts
gefunden hätten, das ihre im Gutachten hergeleitete Einschätzung zu ver-
ändern vermöge.
K.
Mit Verfügung vom 22. März 2013 bestätigte die Vorinstanz den Vorbe-
scheid vom 17. Oktober 2012 und wies das Leistungsbegehren ab (vgl. IV
act. 67).
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Seite 4
Mit Verfügung vom 26. April 2013 wies die Vorinstanz das mit Eingabe vom
19. Dezember 2012 gestellte Gesuch des Versicherten um unentgeltliche
Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab, da die Erforderlichkeit einer
anwaltlichen Vertretung im zur Frage stehenden Verfahren zu verneinen
sei.
L.
Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
7. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt
zum einen die Aufhebung der Verfügung vom 22. März 2013 und die Zu-
sprechung einer mindestens halben Invalidenrente ab Mai 2010. Zum an-
deren beantragt er die Aufhebung der Verfügung vom 26. April 2013 und
die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Anhörungsverfah-
ren. Des Weiteren beantragt er für das Beschwerdeverfahren die unent-
geltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2013 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügungen.
N.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2013 wurde
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller für das vor-
liegende Beschwerdeverfahren gutgeheissen.
O.
Mit Replik vom 2. Oktober 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen fest und macht ergänzende Ausführungen.
P.
Mit Duplik vom 21. Oktober 2013 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ih-
ren Anträgen fest.
Q.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
B-2579/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 lit. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Verfü-
gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 22. März und
26. April 2013. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Be-
schwerde erhoben (Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfü-
gungen ist er besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen,
B-2579/2013
Seite 6
die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI, in: Waldmann/Weis-
senberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich-
keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen
die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder
das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Er-
gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153
und 537; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern
1983,S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, 120 1b 229 E. 2b und 119 V
344 E. 3c mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort
seinen Wohnsitz. Da die Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des ehemali-
gen Jugoslawiens kein entsprechendes neues Abkommen abgeschlossen
hat (ein solches wurde zwar vereinbart, aber noch nicht ratifiziert), bleiben
die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109. 818.1) sowie die
hierzu abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR
0.831.109.818.12) auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. BGE 126 V
203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Demnach bestimmt
sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, soweit dieser Staats-
vertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schwei-
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Seite 7
zerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens), insbe-
sondere des IVG, der IVV, des ATSG sowie der entsprechenden Verord-
nung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tem-
poris; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grund-
sätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Er-
lass der angefochtenen Verfügungen vom 22. März und 26. April 2013 in
Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beur-
teilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von
Belang sind. Da sich vorliegend der zu beurteilende Sachverhalt im Zeit-
raum von November 2007 bis März bzw. April 2013 zugetragen hat, sind
bis zum 31. Dezember 2007 die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Bestimmungen der 4. IV-Revision anwendbar (AS 2003 3837), ab 1. Ja-
nuar 2008 die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der
5. IV-Revision (AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155), und ab 1. Januar 2012
die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der 6. IV-Revi-
sion (AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679).
4.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.1
4.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
B-2579/2013
Seite 8
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme
eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG
sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine
lege artis auf die Vorgaben eines wissenschaftlich anerkannten Klassifika-
tionssystems abgestützte fachärztliche (psychiatrische) Diagnose voraus
(vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige,
aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisieren-den Gesund-
heitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). So ist zu beachten, dass das klinische
Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen darf, welche
von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren,
sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen
hat, wie zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar
unterscheidbare andauernde Depression in fachmedizinischem Sinne. Sol-
che verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar-
beits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali-
dität gesprochen werden kann (Entscheid des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 232/04 vom 10. Januar 2005 E. 5).
4.1.3 Invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän-
kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung
allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165; AHI-
Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist von
der Vermutung auszugehen, dass mit zumutbarer Willensanstrengung trotz
Schmerzen eine leidensangepasste Tätigkeit ausgeübt werden kann.
Diese Rechtsprechung kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn
zwar gewisse somatische Befunde erhoben wurden, diese die geklagten
Schmerzen jedoch nur zu einem kleineren Teil erklären können (vgl. bei-
spielsweise Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_591/2009 vom 27. No-
vember 2009 E. 4.2). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzu-
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Seite 9
mutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung setzt das Vorliegen ei-
ner mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher
Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein
anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Krite-
rien voraus (BGE 130 V 352; vgl. auch beispielsweise Urteil BGer
8C_362/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 5 f.).
4.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Vier-
telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf
eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % An-
spruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die
Ermittlung des Invaliditätsgrads erfolgt anhand eines Vergleichs zwischen
den möglichen Erwerbseinkommen ohne und mit Gesundheitsschaden
(Art. 16 ATSG).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-gemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die
– arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin,
sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperli-
chen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist.
4.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen.
4.5
4.5.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft,
B-2579/2013
Seite 10
wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung er-füllt sind.
Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsgesuch glaubhaft
zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwal-
tung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären
und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft
gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei
einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE
130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt die Verwaltung fest,
dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung
keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andern-
falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung ge-
nügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und
hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2-3).
4.5.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sach-
verhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechts-
kräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustan-
des) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung
und prozessualen Revision (BGE 133 V 108; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 und
Urteil BGer 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Ferner
muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich
der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art.
17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin-weisen). Unter revisionsrechtli-
chen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungs-
verfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unter-
schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR
1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
4.5.3 Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Än-
derung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung
drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
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Seite 11
4.5.4 Somit ist vorliegend zu prüfen, ob seit dem 5. November 2007 (letzt-
maliger rechtskräftiger materieller Rentenentscheid) bis zum Erlass der an-
gefochtenen Rentenverfügung am 22. März 2013 eine erhebliche Ände-
rung der Verhältnisse eingetreten ist, welche rückwirkend ab Mai 2010 ei-
nen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die letztmalige rechtskräftige materiell ren-
tenabweisende Verfügung vom 5. November 2007 damit, dass der Be-
schwerdeführer in einer besser angepassten gewinnbringenden Tätigkeit
voll arbeitsfähig sei und daher lediglich eine Erwerbseinbusse von 20 %
bestehe. Diese Begründung stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das
bidisziplinäre Gutachten des Neurologen Dr. med. B._______ und des Psy-
chiaters Dr. med. A._______ sowie auf die Stellungnahme des RAD-Arztes
Dr. med. D._______.
5.1.1 Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Dezember 2006 wurde die
Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD F 45.1) ge-
stellt. Gemäss dem Gutachter liege keine Aggravation vor. Aufgrund dieses
Befundes sei es momentan nicht möglich, dass der Beschwerdeführer in
seinem Beruf als Tischler bzw. als Hilfskraft auf dem Bau tätig sei, da es
bei diesen Tätigkeiten keine Arbeit gäbe, welche im Sitzen verrichtet wer-
den könne. Für den Beschwerdeführer komme jedoch ausschliesslich eine
Verweisungstätigkeit im Sitzen in Frage. Er könne keine schweren Lasten
heben und nur minimale Gehstrecken zurücklegen. In einem solchen Um-
feld wäre jedoch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht gegeben.
5.1.2 Im neurologischen Gutachten von Dr. med. B._______, welches ge-
stützt auf die Untersuchungen vom 29. November 2006 bis 5. Januar 2007
in der Schweiz erstellt wurde, lautete die Diagnose auf chronisches, soma-
toformes Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt lumbo-sakral bei geringgradi-
ger Diskusprotrusion L5/S1 mit eventuellem Reiz der Wurzel links sowie
Anpassungs- und Belastungsstörung mit Konversionssymptomatik und de-
pressiver Färbung. Die aktuelle Magnetresonanztomographie der Lenden-
wirbelsäule zeige einen mehr oder weniger ähnlichen Befund wie vor 14
Jahren. Ärztliche Atteste von April bis Dezember 2005 aus Serbien würden
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigen. Aufgrund der jetzigen Un-
tersuchungen würde indessen kein objektiver, auf organischer Basis sich
B-2579/2013
Seite 12
stützender Anhaltspunkt vorliegen, um eine solche vollumfängliche Arbeits-
unfähigkeit zu bejahen. Rein theoretisch, aufgrund der objektiven Befunde,
wäre der Beschwerdeführer aus organisch-neurologischer Sicht eigentlich
vollumfänglich, d.h. zu 100 % für seine Anstellung als Tischler/Mithilfe auf
dem Bau arbeitsfähig. So wie sich der Beschwerdeführer aber jetzt dar-
stelle, nämlich mit einem chronifizierten psycho-neurotischen Krankheits-
bild und massiver Konversionssymptomatik, sowie völlig fixiert auf seinen
Zustand und bei vollständig fehlender Motivation zu arbeiten oder etwas
für sich zu unternehmen, werde es sehr schwierig sein, ihn in irgendeinem
Arbeitsbereich zu integrieren. Zusammengefasst ging Dr. med. B._______
davon aus, dass sich die theoretisch festgesetzte Arbeitsfähigkeit – sowohl
in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit – aufgrund
mangelnder Motivation und abgelegener Wohnlage des Beschwerdefüh-
rers nicht realisieren lasse.
5.1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. D._______ kam in seinem Schlussbericht
vom 19. Februar 2007 zum Ergebnis, der Beschwerdeführer leide an einer
undifferenzierten Somatisierungsstörung (F 45.1) und an einem chroni-
schen lumbo-sakralen Schmerzsyndrom bei geringgradiger Diskusprotru-
sion L5/S1 mit eventuellem Reiz der Wurzel L5 links. In Anbetracht der Ge-
samtsituation sei dem Beschwerdeführer eine leichte, wechselbelastende,
vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten
über 10 kg, ohne längere Körperzwangshaltung und ohne Gehen auf län-
geren Gehdistanzen ganztägig zumutbar.
6.
Für die neuerliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits-
fähigkeit stützte sich die Vorinstanz hauptsächlich auf das Medas-Gutach-
ten vom 8. Juni 2012 und auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med.
E._______, Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation, und des
RAD-Arztes Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeine Medizin (vgl. IV
act. 40, 45 und 51).
6.1 Das interdisziplinäre Medas-Gutachten vom 8. Juni 2012 gliedert sich
einerseits in die Wiedergabe der bisherigen Medizinalakten und der Anga-
ben des Versicherten sowie andererseits in die fachärztlichen Untersu-
chungen mit anschliessender Konsenskonferenz des allgemeinmedizini-
schen/internistischen, des psychiatrischen, des neurologischen und des
rheumatologischen Teilgutachters.
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6.1.1 Im umfassenden psychiatrischen Teilgutachten hielt Dr. med.
G._______ fest, dass der Beschwerdeführer wach und orientiert sei. Er sei
kurze Zeit nach dem Gutachter in den Vorraum gekommen. Als
eine Frau dem Beschwerdeführer die Türe aufgehalten habe, habe er sich
mit seinen zwei Stöcken flink und geschickt vorwärts bewegt. Als der Gut-
achter ihn etwas später abgeholt habe, habe er sich mühsam von seinem
Stuhl aufgestemmt und sei mit seinen Stöcken langsam und schleppend
ins Untersuchungszimmer gegangen. Der Beschwerdeführer habe wäh-
rend des gut einstündigen Gespräches vor allem zu Beginn Schmerzzei-
chen wie Stöhnen und Seufzen gezeigt. Er sei auch eher unruhig geses-
sen. Doch habe der Gutachter nie den Eindruck von einer unwillkürlichen
Reaktion auf einschiessende Schmerzen bekommen, sondern es habe re-
lativ kontrolliert und willkürlich gewirkt.
Da aufgrund der Vorakten eine Tendenz zur Verdeutlichung oder sogar Ag-
gravation ersichtlich gewesen sei, habe er (der Gutachter) eine Interview-
technik gewählt, die einer solchen Tendenz entgegenwirke. Dr. med.
G._______ kam zum Schluss, dass das auffällige Verhalten des Beschwer-
deführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Verdeutlichung,
Aggravation oder sogar Simulation hinweise.
Da beim Beschwerdeführer die Schmerzen subjektiv im Vordergrund ste-
hen würden und sich auch ausgeweitet hätten, sei eine anhaltende soma-
toforme Schmerzstörung zu diskutieren. Die Schmerzen seien unabhängig
vom zeitlichen Verlauf der depressiven Symptomatik, so dass eine solche
Diagnose zulässig sei. Da aber aufgrund der Akten und den somatischen
Befunden die Beschwerden zumindest zu Beginn zu einem nicht unwe-
sentlichen Teil auf körperliche Veränderungen zurückgeführt werden könn-
ten, könne die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ausge-
schlossen werden.
Vorliegend bestehe beim Beschwerdeführer die Diagnose einer Entwick-
lung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen. Im ICD 10 werde
diese Diagnose folgendermassen beschrieben: "Körperliche Symptome,
vereinbar mit und ursprünglich verursacht durch eine belegbare körperliche
Störung, Krankheit oder Behinderung werden wegen des psychischen Zu-
standes der betroffenen Person aggraviert oder halten länger an. Der be-
troffene Patient ist meist durch die Schmerzen oder die Behinderung be-
einträchtigt; sie wird beherrscht von mitunter berechtigten Sorgen über län-
gerdauernde oder zunehmende Behinderung oder Schmerzen".
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Die Differentialdiagnose zwischen einer Schmerzstörung und einer Ent-
wicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen habe für die
Fragestellung in diesem Konsilium keine wesentliche Bedeutung, da die
Auswirkungen auf die Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit in etwa gleich
seien.
Das Ergebnis des Hamilton-Depression-Scale von 8 Punkten sowie dasje-
nige des Montgomery-Asperg-Depression-Scale von 10 Punkten liege un-
ter dem Schwellenwert für eine Depression (14 resp. 12 Punkte). Klinisch
blieben jedoch gewisse Hinweise auf eine Depression, wie gedrückte Stim-
mung und Libidoverlust. Die bedrückte Grundstimmung sei wahrscheinlich
eine Reaktion auf die anhaltenden Schmerzen und keine Depression im
eigentlichen Sinn. Es liege daher eine Dysthymie vor. Hierbei handle es
sich um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depres-
sive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden
anhaltend genug sei, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder
leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen.
Verglichen mit dem Gutachten von Dr. Dipl.-Psych. A._______ habe sich
die Depression leicht verschlechtert, verglichen mit dem neurologischen
Gutachten von Dr. med. B._______ deutlich zurück gebildet. Eine Depres-
sion zeige jedoch typischerweise gewisse Schwankungen im Schwere-
grad, so dass von einem weitgehend unveränderten Gesundheitszustand
in Bezug auf die Depression ausgegangen werden könne. Zusammenfas-
send sei trotz geänderter Diagnose von einem im Wesentlichen unverän-
derten Gesundheitszustand auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht liege
daher keine objektivierbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor.
6.1.2 Im rheumatologischen Teilgutachten hielt Dr. med. H._______, Fach-
arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, fest, dass der Beschwer-
deführer seit vielen Jahren an zwei Stöcken gehe. Er erwecke den Ein-
druck als würde er zu Hause eine Vita minima führen, mehrheitlich liegend.
Er sei aber fähig gewesen, die Reise von seiner Heimat bis hierher alleine
zu bewältigen. Die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers
seien vage, wenig differenziert und die klinische Untersuchung ausgespro-
chen wenig ergiebig bzw. von schlechter Kooperation und Abwehr beglei-
tet. Die Analyse des Röntgendossiers zeige eine erhebliche Keilwirbelde-
formation des 2. Lendenwirbelkörpers (LWK), die erstmals auf Röntgenbil-
dern vom 10. November 2009 dargestellt worden seien. Die anlässlich der
Medas-Begutachtung durchgeführte Magnetresonanztherapie habe den
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Befund einer erheblichen Keilwirbeldeformation des LWK 2 bestätigt, wo-
bei nicht das ganze Achsenskelett osteoporotisch imponiert sei. Genese
und Zeitpunkt des Auftretens der Fraktur hätten im Rahmen des Gutach-
tens nicht vollends geklärt werden können. Die radiologischen und mag-
netresonanztomographischen Befunde sprächen dafür, dass es sich um
eine ältere Fraktur handle, die stabil verheilt sei. Aufgrund der objektivier-
baren Befunde liessen sich für eine Arbeitstätigkeit folgende Einschränkun-
gen begründen: Heben und Tragen von Lasten bis Hüfthöhe maximal 12-
15 kg, bis Schulterhöhe maximal 7-10 kg, keine Arbeiten in gehäuft kau-
ernder, gebückter und vornübergebeugter Körperhaltung. Tätigkeiten, wel-
che auf diese Belastungsgrenzen Rücksicht nehmen würden, seien dem
Beschwerdeführer uneingeschränkt zumutbar.
Gewisse Indizien würden dafür sprechen, dass die Fraktur von LWK2 vor
Anfertigung der Röntgenbilder im November 2009 aufgetreten sei. Ab die-
sem Zeitpunkt sei während 3 Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % zu postulieren. Für die Zeit danach würden wieder die genannten
Einschränkungen gelten.
6.1.3 Im neurologischen Teilgutachten führte Dr. med. I._______, Fachärz-
tin für Neurologie, aus, der Beschwerdeführer berichte über chronische
Schmerzen im Bereich des Kreuzes, ausstrahlend ins linke Bein, und im
Bereich des Hinterkopfes und Nackens mit teilweise Schwindel, bestehend
seit dem Unfall 1991. Zudem berichte er, die Beschwerden hätten in den
letzten 5-6 Jahren an Intensität zugenommen, aber in der Art seien sie in
etwa unverändert geblieben.
Dr. med. I._______ diagnostizierte ein chronisches Schmerzsyndrom mit
chronischem lumbovertebralem Syndrom mit lumbospondylogener Aus-
strahlung links und chronische Kopfschmerzen/Nackenkopfschmerzen.
Des Weiteren hielt sie fest, dass aus dem MRI (Magnetresonanztomogra-
phie) der LWS vom 7. März 2012 keine Nervenwurzelkompression hervor-
gehe. Hinsichtlich den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmer-
zen lumbosakral, der diffusen Druckdolenz und der Oberflächensensibili-
tätsstörung des lateralen Beines links bis hin zu den zwei lateralen Zehen,
führte sie aus, dass sie keine sicheren Hinweise für ein persistierendes
lumbo-radikuläres Reizsyndrom S1 oder auch für ein motorisches Ausfall-
syndrom habe finden können. Sie beurteilte die Beschwerden des linken
Beines vorwiegend im Rahmen einer lumbo-spondylogenen Ausstrahlung.
Die angegebene diskrete Oberflächen-Sensibilitätsstörung am Rumpf links
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interpretiere sie im Rahmen einer funktionellen Überlagerung. Objektivier-
bare neurologische Ausfälle würden sich keine finden. Bei dem vom Be-
schwerdeführer angegebenen Schwindel würden eigentliche Hinweise für
eine periphere oder zentrale vestibuläre oder cerebelläre Störung fehlen.
Den Schwindel interpretiere sie am ehesten im Rahmen des Schmerzsyn-
droms.
Aus rein neurologischer Sicht würden sich keine objektivierbaren neurolo-
gischen Ausfälle, die eine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
rechtfertigen würden, finden. Auf symptomatischer Ebene beurteilt, be-
stehe aufgrund des berichteten Schwindels doch eine qualitative Ein-
schränkung für eine Tätigkeit mit einer Verletzungsgefahr, zum Beispiel bei
einem Sturz von einem Gerüst oder an einer Maschine. Mit Ausnahme ei-
ner solchen Tätigkeit mit Verletzungsgefahr sei dem Beschwerdeführer
jede Tätigkeit zumutbar.
Der frühere neurologische Gutachter Dr. med. B._______ habe nach sei-
nen Untersuchungen ausgeführt, dass keine objektive, auf organische Ba-
sis sich stützende Anhaltspunkte für eine vollumfängliche Arbeitsunfähig-
keit vorhanden seien und festgehalten, der Beschwerdeführer sei aus or-
ganisch neurologischer Sicht als Tischler/Hilfskraft auf dem Bau rein theo-
retisch zu 100 % arbeitsfähig. Es würden sich daher keine relevanten Dis-
krepanzen zu dieser neurologischen Beurteilung von Dr. med.
B._______ finden. Die Beurteilung der Ärzte in der neuropsychiatrischen
Praxis in […], die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit feststellen würden,
könne sie aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehen.
6.1.4 In der interdisziplinären Konsensbesprechung attestierten die Ärzte
Dr. med. J._______ und Dr. med. H._______, im Konsens der übrigen am
Gutachten beteiligten Ärzte, dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen:
Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähig-
keit:
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links, bei
– Keildeformation des 2. Lendenwirbelkörpers unklarer Ätiologie und un-
bekannten Datums, mit
– Absenz derselben computer- und magnetresonanztomogra-
phisch 09/1991 und 02/1992
– Aktueller klinischer und magnetresonanztomographischer Ab-
senz einer Nervenwurzelkompression
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– Osteochondrosen auf Höhe des 9. und 10. Brust- sowie 1. und 2. Len-
denwirbelkörpers
Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit:
Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10
F86.0), mit
– Chronischen unspezifischen panvertebralen Schmerzen
– Chronischen Kopf- und Nackenschmerzen
– Schwindel und anderen neurovegetativen Beschwerden
– Klarer Verdeutlichungstendenz
– Dysthymie (ICD-10 F34.1), differentialdiagnostisch subsyndromale De-
pression (ICD-10 F34.8)
– Nikotinabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10
F17.25; 20 Zigaretten pro Tag, 20 pack years), mit
– Raucherbronchitis
– Schleimstrasse im Rachen
Nebenbefunde seien minimes Übergewicht (164 cm/71 kg, Body-Mass-In-
dex 26.4), Presbyopie (Brille), mässige Hypercholesterinämie und mehrere
Wirbelkörperhämangiome (ohne klinische Relevanz).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfs-Zimmermann sei ausschliess-
lich aus rheumatologischen Gründen keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben.
Für jegliche Verweistätigkeiten ohne Heben und Tragen von mehr als 12 -
15 kg bis Hüft- und mehr als 7 - 10 kg bis Schulterhöhe, ohne Arbeiten in
gehäuft kauernder, gebückter oder vornübergebeugter Körperhaltung so-
wie ohne Tätigkeiten mit Sturzgefahr resp. an Maschinen mit Verletzungs-
gefahr betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % der Norm, wobei wiederum vor
allem die rheumatologischen, weniger die neurologischen Befunde resp.
Verdachtsmomente limitierend wirken würden.
Seit der Verfügung vom 5. November 2007 sei es zu keiner wesentlich und
andauernd die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Veränderung gekommen,
da die vermutlich 2009 neu aufgetretene Keildeformation des
2. Lendenwirbelkörpers nach einer Übergangsphase die Arbeitsfähigkeit
für Verweisungstätigkeiten nur qualitativ, nicht aber quantitativ zu alterieren
vermocht habe.
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Seite 18
6.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. E._______, Fachärztin für Physikalische Me-
dizin und Rehabilitation, erachtete in ihrer Stellungnahme vom 22. August
2012 das Medas-Gutachten als schlüssig und stützte sich vollumfänglich
darauf.
6.3 Der RAD-Arzt Dr. med. F._______, Facharzt für allgemeine Medizin,
schloss sich in seiner Stellungnahme vom 28. September 2012 der Beur-
teilung von Dr. med. E._______ an. Ergänzend fügte er aus, die neurologi-
sche Gutachterin habe präzisiert, dass der Schwindel vorliegend nur ein
Symptom sei und nicht ein dahinterstehendes Diagnosebild widerspiegle.
Sie habe zudem auch festgehalten, dass gewisse funktionelle Einschrän-
kungen im Zusammenhang mit den Symptomen aufgrund einer gewissen
Vorsicht zu beachten seien.
7.
7.1 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts soll von ärztlichen Gut-
achten, die den Qualitätsanforderungen entsprechen, nicht ohne zwin-
gende Gründe abgewichen werden, ist es doch Aufgabe der medizinischen
Experten, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stel-
len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125
V 351 E. 3 b/aa).
7.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätz-
lich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
als Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a; AHI 2001 S.
113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
7.3 Auch die Stellungnahmen des regionalärztlichen Dienstes der Vor-in-
stanz müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an
einen ärztlichen Bericht genügen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die
im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfü-
gen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche
B-2579/2013
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Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizini-
schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge-
richte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Nimmt der
RAD selber keine Untersuchung vor, hat er zunächst zu überprüfen, ob die
medizinischen Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und
gegenwärtigen Status ergeben (vgl. zu den Anforderungen an einen Akten-
bericht Urteil BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer
I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefor-
dertes Gutachten den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht und
die im konkreten Fall erforderlichen Untersuchungen vorgenommen und
dokumentiert wurden.
8.
8.1 Dass die Vorinstanz sich auf das Medas-Gutachten stützt und dieses
als schlüssig erachtet, ist nicht zu beanstanden. Die medizinischen Unter-
lagen durch die Medas sind umfassend, wurden sorgfältig erstellt und be-
ruhen auf allseitigen, gründlichen und interdisziplinären Untersuchungen in
internistischer, psychiatrischer, rheumatologischer und neurologischer Hin-
sicht. Sie wurden nach jeweils eigener Erhebung von Allgemein- und je-
weiligem Spezialstatus durch die entsprechenden Fachärzte sowie unter
Berücksichtigung und Würdigung der umfangreichen Vorakten verfasst.
Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten
sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander.
Die Darlegung der Zusammenhänge sowie der gesamtmedizinischen Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind sodann im Er-
gebnis einleuchtend und nachvollziehbar. Dem Medas-Gutachten ist daher
volle Beweiskraft zuzuerkennen, zumal keine konkreten Indizien gegen die
Zuverlässigkeit dieser medizinischen Berichte sprechen (vgl. BGE 125 V
353 E. 3b/bb).
8.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Evaluierung des medizinischen
Sachverhalts durch die Medas-Gutachter nicht, doch erachtet er ihre Beur-
teilung der Arbeitsfähigkeit als nicht schlüssig.
8.2.1 Er beanstandet, dass alleine schon mit der objektiv feststellbaren er-
heblichen Keilwirbeldeformation eine Veränderung des medizinischen
Sachverhalts bestehe, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Diese
Diagnose sei im Medas-Gutachten auch unter den Diagnosen mit wesent-
licher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aufgelistet. Dies
B-2579/2013
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sollte demnach auch zu einer prozentualen Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit führen.
Dr. med. H._______ hat eine erhebliche Keilwirbeldeformation des LWK 2
bestätigt, jedoch festgehalten, es sei nicht das ganze Achsenskelett oste-
oporotisch imponiert. Gemäss seinen Ausführungen würden die radiologi-
schen und magnetresonanztomographischen Befunde für eine ältere Frak-
tur sprechen, die stabil verheilt sei, und die lediglich im Zeitpunkt der Frak-
tur – wahrscheinlich im November 2009 – eine dreimonatige Arbeitsunfä-
higkeit von 100 % verursacht habe. Für die Zeit danach habe wieder eine
vollständige Arbeitsfähigkeit mit gewissen Einschränkungen bestanden.
Die medizinische Beurteilung von Dr. med. H._______ als spezialisierter
Facharzt auf dem Gebiet der Rheumatologie vermag zu überzeugen. Dass
er den Beschwerdeführer nach einer dreimonatigen Übergangsphase in ei-
ner zumutbaren Tätigkeit wieder als vollständig arbeitsfähig erachtete, er-
scheint unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Fraktur stabil ver-
heilt ist, ebenfalls nachvollziehbar. Die Keilwirbeldeformation hat daher kei-
nen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, sofern
die von Dr. med. H._______ genannten Einschränkungen (Heben und Tra-
gen von Lasten bis Hüfthöhe maximal 12-15 kg, bis Schulterhöhe maximal
7-10 kg, keine Arbeiten in gehäuft kauernder, gebückter und vornüberge-
beugter Körperhaltung) berücksichtigt werden. Die Auflistung der Diagnose
Keilwirbeldeformation unter die Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung
der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, bedeutet nicht – wie vom Beschwerdefüh-
rer beantragt – eine höhere prozentuale Einschränkung seiner Arbeitsfä-
higkeit. Die Gutachter haben bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kor-
rekterweise die gesamtmedizinische Situation gewürdigt. So zieht die Di-
agnose der Keilwirbeldeformation verschiedene körperliche Einschränkun-
gen mit sich, welche gewisse Tätigkeiten zum vornherein ausschliessen.
Durch den Ausschluss diverser Tätigkeiten wird die Arbeitsfähigkeit einge-
schränkt, was sich jedoch nicht prozentual auf den Grad der Arbeitsfähig-
keit auswirken muss.
8.2.2 Der Beschwerdeführer erachtet die vom RAD vorgenommene Um-
schreibung der zumutbaren Verweisungstätigkeiten als widersprüchlich, da
die vorgeschlagenen Tätigkeiten im Tempo fremdbestimmt und in der Pro-
duktion angesiedelt seien und ein stundenlanges Verweilen am Arbeits-
platz mit grosser Konzentration erforderten.
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Seite 21
Die RAD-Ärztin ist gestützt auf die Einschränkungen der Medas-Gutachter
davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer leichte Tätigkeiten, sit-
zend und/oder mit Positionswechsel, im Industrie oder Dienstleistungsbe-
reich zumutbar seien (vgl. IV act. 45 S. 15). Aus der Liste der vorgeschla-
genen zumutbaren möglichen Verweisungstätigkeiten ist zu entnehmen,
dass es sich lediglich um "Beispiele von zumutbaren angepassten Tätig-
keiten" handelt, welche nicht wortwörtlich zu verstehen sind, sondern nur
die Art von möglichen Tätigkeiten aufführen. Sowohl in der vorgeschlage-
nen Sparte "Tätigkeiten in der Industrie" als auch in der Sparte "Tätigkeiten
im Bereich allgemeine und persönliche Dienstleistungen" findet sich durch-
aus ein breites Spektrum an Stellen, die den Limitationen des Beschwer-
deführers gerecht werden. Die Argumentation des Beschwerdeführers zielt
daher ins Leere.
8.2.3 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, der psychiatrische Medas-
Gutachter sei zum Schluss gekommen, es liege keine psychische Komor-
bidität vor und es fehle an einer genügend langen psychiatrisch-psycho-
therapeutischen Behandlung. Dadurch anerkenne er aber das Vorliegen
einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung.
Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass der psychiatrische Teilgutachter
Dr. med. G._______ beim Beschwerdeführer sehr wohl einen depressiven
Zustand erkannt hat. Diese psychiatrische Beeinträchtigung wurde von ihm
umfassend fachärztlich abgeklärt. Dr. med. G._______ hat überzeugend
festgehalten und mit diversen Tests bestätigt, dass der depressive Zustand
des Beschwerdeführers den Schwellenwert einer Depression nicht errei-
che, so dass lediglich eine Dysthymie vorliege.
Einer Dysthymie kann keine invalidisierende Beeinträchtigung beigemes-
sen werden (siehe Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG] I 649/06 vom 13. März 2007 E. 3.3.1; Urteil BGer 8C_327/2011 vom
12. August 2011 E. 3.1). Plausibel erscheinen auch die Ausführungen von
Dr. med. G._______, dass keine somatoforme Schmerzstörung vorliegen
würde, sondern eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen
Gründen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen keine
Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten zu erwecken.
8.2.4 Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass die neu auf-
gefundenen hyperintensiven Wirbelkörperhämangiome von bis zu
1,9 cm Durchmesser nicht von Belang sein sollen. Solche Fremdkörper im
Bereich der Wirbelsäule müssten nicht, könnten aber seiner Meinung nach
B-2579/2013
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sehr wohl erhebliche Auswirkungen auf das Schmerzgeschehen und damit
die Arbeitsfähigkeit haben.
Die Wirbelkörperhämangiome wurden anlässlich des MRI entdeckt und
sind gemäss Dr. med. K._______, Facharzt für Radiologie, ohne klinische
Relevanz. Seine Aussage ist aufgrund seiner Fachkompetenz nicht in
Zweifel zu ziehen.
8.2.5 Der Beschwerdeführer beanstandet die neurologische Beurteilung.
So beeinträchtige eine lumbo-spondylogene Ausstrahlung die Arbeitsfähig-
keit erheblich, nämlich sowohl die Sitzkompetenz als auch die Stehfähig-
keit. Die Einschätzung der vollständigen Arbeitsfähigkeit in der ange-
stammten Tätigkeit erscheine zudem widersprüchlich, da es dem Be-
schwerdeführer dann möglich sein müsste, z.B. schwere Holzbalken zu
tragen und sich in ergonomisch ungünstigen Positionen zu verankern.
Diesbezüglich gilt festzustellen, dass die neurologische Teilgutachterin, Dr.
med. I._______, ihre Begutachtung aus rein neurologischer Sicht vorge-
nommen und dabei keinen sicheren Hinweis auf ein persistierend lumbo-
radikuläres Reizsyndrom S1 oder auch auf ein motorisches Ausfallsyndrom
gefunden hat. Aus ihren Ausführungen geht hervor, dass das MRI der LWS
vom 7. März 2012 keinen Nachweis eines umschriebenen lumbalen Dis-
kusprolapses oder einer radikulären Kompression ergeben habe. Ihre Be-
urteilung erscheint somit unter Berücksichtigung der diagnostizierten Be-
funde als nachvollziehbar. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der ange-
stammten Tätigkeit ergibt sich ausschliesslich aus rheumatologischen
Gründen.
8.2.6 Der ärztliche Bericht der neuropsychiatrischen Praxis "C._______"
vom 4. Mai 2010 ist mit Vorbehalt zu würdigen, da der Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns-
ten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3 b/cc mit weiteren
Hinweisen). Hinsichtlich der vom behandelnden Arzt attestierten vollstän-
digen Arbeitsunfähigkeit ist festzustellen, dass dieser keinen Unterschied
zwischen der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer allfälli-
gen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit machte. So
führte er nicht aus, weshalb dem Beschwerdeführer eine leichte wechsel-
belastende Tätigkeit nicht zumutbar sein soll. Die attestierte volle Arbeits-
unfähigkeit in allen Tätigkeiten wird nicht begründet. Gesamthaft vermag
die Einschätzung der neuropsychiatrischen Praxis "C._______" keine
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Seite 23
Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung durch die Medas-Ärzte zu erwe-
cken. Rechtsprechungsgemäss kommt daher dem Gutachten Priorität zu.
B-2579/2013
Seite 24
9.
Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich
sind, von der gestützt auf das Medas-Gutachten erfolgten Beurteilung ab-
zuweichen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht davon ausgegangen,
dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers im Vergleichszeitraum nicht erheblich verändert haben. Der Be-
schwerdeführer ist in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfä-
hig, sein Gesundheitszustand lässt jedoch weiterhin eine adaptierte Ver-
weisungstätigkeit mit gewissen Einschränkungen vollumfänglich zu. Ange-
sichts der unveränderten Verhältnisse erübrigt sich die Durchführung eines
neuen Einkommensvergleichs und es besteht bei einem Invaliditätsgrad
von gerundet 20 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom
22. März 2013.
10.
Im Weiteren ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung
vom 26. April 2013 den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltli-
che Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht verneint hat.
10.1 Die Vorinstanz bejahte die Bedürftigkeit, verneinte aber die Erforder-
lichkeit der Beiordnung eines amtlichen Anwalts. Gegen Letzteres wendet
sich der Beschwerdeführer. Es fragt sich, wie es sich damit verhält.
10.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. In Bezug auf das Sozi-
alversicherungsverfahren wurde diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG um-
gesetzt. Nach dieser Bestimmung wird der gesuchstellenden Person ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern.
Dieser Bestimmung ist Ausfluss der heute gefestigten Lehre und Recht-
sprechung, wonach der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren grundsätzlich anerkannt ist (vgl. zu dieser Entwick-
lung UELI KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 17-19; ebenso STEFAN MEICHSSNER,
Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel
2008, S. 61 f.). Es gelten dieselben Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wie im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG): Die Partei muss bedürftig sein, das Begehren nicht
aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich ge-
boten sein (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen).
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Seite 25
10.3 Die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren
ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zu gewähren, und an die Vorausset-
zungen der sachlichen Notwendigkeit ist – insbesondere auch mit Blick auf
die Offizialmaxime – ein strenger Massstab anzulegen (Urteil BGer I
746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1; Urteil BGer I 812/05 vom 24. Januar
2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach der Lehre und Rechtsprechung soll die
Formulierung in Art. 37 Abs. 4 ATSG "Wo die Verhältnisse es erfordern" der
Absicht des Gesetzgebers Ausdruck verleihen, wonach an die Notwendig-
keit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren höhere Anforde-
rungen zu stellen sind als im Beschwerdeverfahren, da ein Beschwerde-
verfahren in der Regel komplexer ist als ein Verwaltungsverfahren. Die
Komplexität des Verfahrens bildet somit ein entscheidendes Element für
die Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Je nach
Stadium des Verfahrens oder nach Verfahrenskonstellation kann die Ver-
tretung auch im erstinstanzlichen Verfahren geboten sein, insbesondere im
Fall einer Rentenrevision oder wenn sich ein Verwaltungsverfahren an eine
Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesst (vgl. BGE 132 V 200
E. 4.1; BGE 125 V 32 E. 2; BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil EVG I 746/06 vom
8. November 2006 E. 3.1; UELI KIESER, a.a.O. Rz. 22 f.). Die Komplexität
der zu lösenden Fragen ist jedoch nicht absolut, sondern in Abhängigkeit
von den Fähigkeiten der betroffenen Person zu beurteilen (vgl. Urteil BGer
2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.3; STEFAN MEICHSSNER, a.a.O.,
S. 132). Massgeblich ist auch die Frage, ob die Vertretung durch einen
Sozialarbeiter oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen
in Betracht kommt (BGE 132 V 200 E. 4.1; UELI KIESER, a.a.O. Rz. 23).
Schliesslich kann eine unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren
auch erforderlich sein, wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechts-
stellung der betroffenen Partei droht (Urteil BGer 2P.234/2006 vom 14. De-
zember 2006 E. 3.2; BGE 125 V 32 E. 4b; UELI KIESER, a.a.O., Rz. 23).
10.4 Allein aus dem Umstand, dass in einem Sozialversicherungsverfah-
ren die Offizialmaxime gilt, kann allerdings nicht auf fehlende Notwendig-
keit der Vertretung geschlossen werden; denn ein sozialversicherungs-
rechtliches Verfahren ist nicht immer leicht zu verstehen, zumal der versi-
cherten Person mitunter eine umfassende Mitwirkungspflicht obliegt und
sie nicht vor Fehlleistungen der Behörden gefeit ist (vgl. Urteil BGer
2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.4; BGE 130 I 180 E. 3.1;
STEFAN MEICHSSNER, a.a.O., S. 131).
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10.5 Im Verwaltungsverfahren wurde ein Medas-Gutachten eingeholt. Die-
ses beurteilte – im Gegensatz zum eingereichten Bericht der neuropsychi-
atrischen Praxis "C._______" – die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Verweisungstätigkeit als vollständig gegeben. Vorliegend stellt sich dem-
nach die komplexe Frage des Beweiswertes eines Gutachtens. Diese Be-
urteilung setzt gewisse (rechtliche) Fachkenntnisse voraus. Das Medas-
Gutachten muss als solches und im Gesamtkontext vom Beschwerdefüh-
rer sachverhaltlich und rechtlich gewürdigt werden können. Angesichts der
Komplexität des Falles sowie auch der persönlichen Eigenschaften in der
Person des Beschwerdeführers, ist dieser kaum in der Lage, seine Rechte
alleine wahrzunehmen, weshalb die Notwendigkeit einer anwaltlichen Ver-
tretung bejaht werden muss. Zudem muss dieses Gutachten – im Rahmen
der Neuanmeldung – in den Kontext des bereits früher erstellten Gutach-
tens gestellt und müssen zwischenzeitlich erfolgte Änderungen beurteilt
werden. Nach dem Gesagten sind somit die besonderen Voraussetzungen
für die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall erfüllt. Die Vorinstanz hat das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Unrecht abgewiesen, zumal
auch die weiteren Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Be-
dürftigkeit) unbestritten und gegeben sind.
10.6 In Gutheissung des Antrags auf eine unentgeltliche Verbeiständung
im Verwaltungsverfahren ist damit die Verfügung vom 26. April 2013 aufzu-
heben und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die
unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Rechtsanwalt Daniel
Ehrenzeller ist als unentgeltlicher Anwalt zu bestätigen.
Demzufolge hätte die Vorinstanz im Verwaltungsverfahren dem Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers eine angemessene Entschädigung bezahlen
müssen, wozu sie vorliegend aufzufordern ist.
11.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung
im Beschwerdeverfahren.
11.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2013 betreffend Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stehen keine IV-Leistungen
im Streit. Da gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG – in Abweichung von Art. 61 lit.
a ATSG – lediglich Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
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von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflich-
tig sind, ist das Verfahren betreffend die Verfügung vom 26. April 2013 kos-
tenlos.
11.2
11.2.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2013 betreffend In-
validenrente geht es dagegen um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist.
11.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. März 2013 un-
terliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Da dem Beschwerdeführer
jedoch mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2013
die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
11.2.3 Des Weiteren sind die Parteikosten der amtlichen Vertretung zu er-
setzen. Da der Rechtsvertreter vorliegend keine Kostennote eingereicht
hat, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen. Unter
Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwands er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.– (inklusive Auslagen, ohne MwSt. [vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c in Ver-
bindung mit Art. 10 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor Bundesverwaltungsgericht, VGKE
SR 173.320.2; Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehr-
wertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009, MWSTG SR 641.20]) als ange-
messen.
11.2.4 Entsprechend dem Obsiegen bezüglich des Antrages im Beschwer-
deverfahren auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbe-
scheidverfahren ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG
i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine reduzierte Partei-
entschädigung von Fr. 500.– (inklusive Auslagen, ohne MwSt.) zu Lasten
der Vorinstanz zuzusprechen und im übrigen Umfang (Fr. 2'000.–) ist er
aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. März 2013
betreffend Leistungsbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. April 2013 betreffend un-
entgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen.
Die Vorinstanz wird aufgefordert, dem Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers für das Verwaltungsverfahren eine angemessene Entschädigung
zu bezahlen.
3.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden,
soweit das Verfahren kostenpflichtig ist, keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Par-
teientschädigung von Fr. 500.– zugesprochen, zahlbar nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller wird für das Verfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen, ohne
MwSt.) zugesprochen, zahlbar aus der Gerichtskasse nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 21. April 2015