B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2579/2016
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien
A._______
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Swiss Marketing,
Erstinstanz,
Gegenstand
Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiter 2014.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Herbst 2014 die Hö-
here Fachprüfung für Verkaufsleiter ab. Mit Verfügung vom 23. Oktober
2014 teilte ihm die Prüfungskommission Swiss Marketing (nachfolgend:
Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Aus dem No-
tenattest ging hervor, dass er ungenügende Noten in den schriftlichen Fä-
chern „Führung und Organisation“, „Marketing und Instrumente“, „Unter-
nehmensrechnung“, „Verkaufsinformation und Vertriebscontrolling“ und
„Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement“ erhalten hatte
und dass seine Schlussnote 3.8 betrug.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. November
2014 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Inno-
vation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). In seiner Beschwerde bzw. der Be-
schwerdeergänzung vom 2. Dezember 2014 beantragte der Beschwerde-
führer eine Erhöhung seiner Noten um insgesamt 5 Notenpunkte und –
sinngemäss – die Erteilung des Diploms.
C.
Mit Vernehmlassung vom 2. März 2015 beantragte die Erstinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde.
D.
Mit Entscheid vom 2. März 2016 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab.
Zur Begründung führte sie aus, dass es keine Verfahrensfehler und insbe-
sondere keine unzulässigen Fragestellungen gegeben habe. Zudem hätte
auch die Feststellung eines Verfahrensfehlers in einem Prüfungsteil nicht
genügt, um zu einer Änderung der Note zu führen, weil die Leistung des
Beschwerdeführers gesamthaft schwach und ursächlich für das beschei-
dene Prüfungsergebnis gewesen sei. Die Prüfung sei entsprechend den
Rechtsgrundlagen korrigiert worden und die Experten hätten ihre Bewer-
tung nachvollziehbar dargelegt.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2016
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, dass ihm das
Diplom zum Eidgenössischen Verkaufsleiter erteilt werde. Die Prüfungs-
punkte seien ihm gemäss seiner Beschwerde vom 11. November 2014 so-
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wie den Stellungnahmen vom 3. Mai 2015 und 10. September 2015 anzu-
erkennen. Die Ergebnisse der Prüfungsfächer Marketing und Instrumente,
Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement, Verkaufsinfor-
mation und Vertriebscontrolling seien wegen Verfahrensfehlern aufzuhe-
ben. In prozessualer Hinsicht beantragt er Einsicht in sämtliche Bewer-
tungsraster und in allfällig reglementarisch vorgesehene Protokolle, Auf-
schluss zur detaillierten Punktevergabe seiner schriftlichen Prüfungen so-
wie zur Handhabung der Grenzfall-Regelung für das Prüfungsjahr 2014
und eine Nachreichung der fehlenden Unterschriften der Prüfungsexper-
ten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 3. August 2016 beantragt die Erstinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Vernehmlassung vom 16. August 2016 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 14. Oktober 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest und ergänzt seine Begründung.
I.
Mit Eingabe vom 24. April 2018 reicht die Erstinstanz verschiedene Bewer-
tungsraster ein.
J.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 nimmt der Beschwerdeführer zu den erhal-
tenen Bewertungsrastern Stellung.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten-
stücke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 2. März 2016 stellt eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist
für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und
Art. 33 Bst. d VGG; Art. 61 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10];
Art. 7.3.1 f. der Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Ver-
kaufsleiterinnen und Verkaufsleiter vom 28. Januar 2009 [nachfolgend:
Prüfungsordnung]).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen,
ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48
Abs. 1 VwVG).
Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-
schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kosten-
vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit der Verwaltungsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden
(Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Indessen haben Prüfungen oft-
mals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in
der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt, die
mit denjenigen der Vorinstanzen vergleichbar wären. Zudem sind der
Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Be-
wertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges
Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Per-
son sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine
freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Ge-
fahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandi-
daten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz,
die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person
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gewissermassen zu wiederholen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt
sich daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zu-
rückhaltung (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen) und weicht
nicht ohne Not von der Beurteilung durch die vorinstanzlichen Organe und
Experten ab, nicht zuletzt solange sie im Rahmen der Vernehmlassung
Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre
Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdefüh-
rers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21
E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1, 3.3; Urteile des
BVGer B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2; B-6727/2013 vom 8. Juli
2014 E. 4; B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1, je mit weiteren
Hinweisen; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei
Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112 10/2011, S. 555 ff.).
Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts findet die Be-
weislastregel von Art. 8 ZGB auch im öffentlichen Recht Anwendung (vgl.
Urteile des BVGer B-5003/2015 E. 2; B-6776/2014 vom 24. September
2015 E. 3.1; B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; B-6049/2012 vom 3. Ok-
tober 2013 E. 4.5.2). In diesem Bereich trägt daher derjenige die Beweis-
last für das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache, der aus ihr Rechte
ableiten will.
Insofern hat die Rechtsmittelbehörde auf Rügen in Bezug auf die Bewer-
tung von Examensleistungen dann detailliert einzugehen, wenn der Be-
schwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte
und die entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis ma-
teriell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt
oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die ent-
sprechenden Rügen müssen insbesondere von objektiven Argumenten
und Beweismittel getragen sein (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3;
2010/10 E. 4.1). Die Behauptung allein, das eigene Vorgehen sei richtig
und die Auffassung der Experten, einer Prüfungskommission oder eine
Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht
gerecht.
Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften
streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das
Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kogni-
tion zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung begehen
würde (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen; 2008/14 E. 3.3).
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3.
Mit der Erteilung des eidgenössischen Titels als Diplomierter Verkaufsleiter
(Art. 7.1.1 f. Prüfungsordnung) wird bestätigt, dass der Inhaber des Di-
ploms über die notwendigen Kompetenzen verfügt, um im Bereich absatz-
orientierter Funktionen, welche von der Leitung von ganzen Absatzorgani-
sationen bis zur Grosskundenbetreuung gehen, erfolgreich zu sein
(Art. 1.1.1 Prüfungsordnung). Im Zentrum der Aufgaben steht die Konzipie-
rung, Planung und Führung der Verkaufs- und Vertriebsorganisation. Zur
Erlangung des Diploms muss ein Kandidat die Abschlussprüfung bestan-
den haben (Art. 6.4.3 Prüfungsordnung).
Die Prüfung besteht aus 9 verschiedenen Bestandteilen, die nach Basis-
und Vertiefungsfächern gegliedert sind. Die Prüfungsart ist entweder
mündlich oder schriftlich mit Fallstudie (Art. 5.1.1 Prüfungsordnung). Jeder
Prüfungsteil kann in Positionen unterteilt werden, wobei die Unterteilung
von der Prüfungskommission festgelegt wird (Art. 5.1.2 Prüfungsordnung).
Die Beurteilung der einzelnen Prüfungsteile erfolgt mit Notenwerten, wobei
die Positionen mit ganzen und halben Noten bewertet werden. Die Ge-
samtnote ist das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile (Art. 6
Prüfungsordnung). Die Prüfung gilt als bestanden und das Diplom wird er-
teilt, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt, nicht mehr als zwei der
neun Prüfungsteilnoten unter 4.0 liegen und keine der 9 Prüfungsnoten un-
ter 3.0 liegt (Art. 6.4.1 Prüfungsordnung). Die Prüfungskommission ent-
scheidet allein auf Grund der erbrachten Leistungen über das Bestehen
der Prüfung (Art. 6.4.3 Prüfungsordnung). Sie stellt jedem Kandidaten ein
Zeugnis über die Prüfung aus, dem zumindest die Noten in den einzelnen
Prüfungsteilen und die Gesamtnote, das Bestehen oder nicht Bestehen der
Prüfung und bei nicht Erteilung des Diploms eine Rechtmittelbelehrung
entnommen werden können (Art. 6.4.4 Prüfungsordnung).
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen. Wie-
derholungsprüfungen beziehen sich nur auf Prüfungsteile, in denen nicht
mindestens die Note 5.0 erzielt wurde (Art. 6.5 Prüfungsordnung).
4.
In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer Einsicht in sämt-
liche Bewertungsraster und in „allfällig reglementarisch vorgesehenen Pro-
tokolle“, Aufschluss zur detaillierten Punktevergabe seiner schriftlichen
Prüfung sowie zur exakten Handhabung der Grenzfall-Regelung für das
Prüfungsjahr 2014 und eine Nachreichung der fehlenden Unterschriften
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der Prüfungsexperten. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht reichte die Prüfungskommission die Bewertungsraster für die
Prüfungsfächer Marketing und Instrumente, Verkaufsplanung, Distribution
und Vertriebsmanagement sowie Verkaufsinformation und Vertriebscon-
trolling ein und führte aus, dass nur in diesen Fächern Bewertungsraster
existierten. Der Beschwerdeführer erhielt Einsicht in die eingereichten Be-
wertungsraster und rügt in der Folge einen gravierenden Verfahrensfehler,
weil die Prüfungskommission nicht für alle Prüfungsfächer Bewertungsras-
ter erstellt habe.
4.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) beinhaltet unter anderem das Recht auf Akteneinsicht, welches
in Art. 26 VwVG konkretisiert wird (vgl. BGE 127 V 431 E. 3a; STEPHAN C.
BRUNNER, in: VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, 2008, Art. 26 N 1 ff. S. 384 ff.; BERNHARD WALDMANN/MAG-
NUS OESCHGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 26 N 9 ff. S. 534 f.).
Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätzlich auf alle verfahrens-
bezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden
(vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 58, mit weiteren Hinweisen).
Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis bleiben aber sogenannte ver-
waltungsinterne Akten vom verfassungsmässigen und gesetzlichen Akten-
einsichtsrecht ausgeschlossen (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a; ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., 2010, N 1691a; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 63; JÖRG
PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 2008
S. 875 f., je mit weiteren Hinweisen). Als verwaltungsintern gelten Akten,
denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt,
sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen
und insofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch be-
stimmt sind (wie z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege,
Entscheidentwürfe etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese
Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Ver-
waltung vollumfänglich vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl.
BGE 129 II 497 E. 2.2; 125 II 473 E. 4a; 122 I 153 E. 6a; Urteil des
BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3, je mit weiteren Hinwei-
sen). Solche Unterlagen werden vom Einsichtsrecht von vornherein nicht
erfasst (vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 63, mit weiteren Hin-
weisen).
4.2 Im vorliegenden Fall ist aktenkundig und unbestritten, dass der Be-
schwerdeführer bereits vor der Beschwerdeerhebung an die Vorinstanz
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wusste, wie viele Punkte für welche Aufgaben möglich waren und welche
Punktzahlen für welche Note erforderlich waren. Bewertungsraster, in de-
nen die Experten darüber festlegen, wie viele Punkte oder Teilpunkte für
welche Teile der Aufgaben zu erteilen sind, unterliegen praxisgemäss der
Akteneinsicht. Indessen sind die Experten nicht verpflichtet, ihr Korrektur-
ermessen in einer solchen Weise zu regeln, weshalb nicht bei jeder Prü-
fung bzw. nicht bei jedem Prüfungsfach davon auszugehen ist, dass über-
haupt ein derartiger Bewertungsraster vorhanden ist, der detailliertere Re-
gelungen enthält als die Anzahl möglicher Punkte pro Aufgabe und die
Punkte-/Notenskala. Im vorliegenden Fall erhielt der Beschwerdeführer
Einsicht in die von der Erstinstanz eingereichten Bewertungsraster zu den
Prüfungsfächern „Marketing und Instrumente“, „Verkaufsplanung, Distribu-
tion und Vertriebsmanagement“ sowie „Verkaufsinformation und Ver-
triebscontrolling“. Weitere Bewertungsraster sind offenbar nicht vorhan-
den, was aber, wie dargelegt, nicht zu beanstanden ist.
4.3 Nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Ein-
sicht in sämtliche „allfällig reglementarisch vorgesehenen Protokolle“, da
das Prüfungsreglement keine derartige Protokollierungspflicht vorsieht,
sondern lediglich eine Pflicht der Experten, sich anlässlich der mündlichen
Prüfungen Notizen zu machen (Art. 4.4.3 Prüfungsordnung).
4.4 Aufschluss zur detaillierten Punktevergabe bezüglich der durch den
Beschwerdeführer gelösten Aufgaben haben die Experten bereits im
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren mehrmals gegeben. Im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht haben sie erneut Stellung genommen
und auch ihre Grenzfallregelung dargelegt.
4.5 Gestützt auf welche Rechtsgrundlage der Beschwerdeführer einen An-
spruch auf Nachreichung einzelner fehlender Unterschriften der Prüfungs-
experten auf den Notenblättern haben sollte, oder warum allenfalls im Feh-
len derartiger Unterschriften ein relevanter Verfahrensfehler zu sehen
wäre, bleibt unerfindlich. Bei diesen Blättern handelt es sich, auch wenn
dem Beschwerdeführer darin offensichtlich Einsicht gewährt wurde, an sich
um interne Dokumente. Dass die betreffende Bewertung nicht durch die
angegebenen Experten vorgenommen worden wäre oder dass die Anga-
ben auf dem Notenblatt damit nicht übereinstimmen würden, wird auch
durch den Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen, zumal die Experten
ihre Bewertung in den Vernehmlassungen der Prüfungskommission be-
gründet und diese Begründung unterschrieben haben.
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5.
In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer eine krasse Fehlbeur-
teilung seiner Prüfungsleistung in Bezug auf das Fach „Führung und Orga-
nisation“ geltend. Obwohl sich seine Prüfungslösungen auf die spezifische
Fachliteratur stützten, seien sie nicht entsprechend bewertet und mit Punk-
ten gewürdigt worden. Konkret rügt er in Bezug auf die Aufgabe 5, die Ex-
perten hätten an seiner Lösung zu Unrecht bemängelt, dass gemäss Weg-
leitung klar ein Flussdiagramm gefordert gewesen sei. Die Experten über-
schritten ihren Ermessenspielraum, wenn sie lediglich ihre eigenen
Lösungsansätze für richtig hielten und entsprechend werteten. Das Füh-
rungsinstrument „Wegleitung“ diene lediglich als Leitplanke für den Prü-
fungsinhalt, schreibe aber nicht vor, welche professionelle Darstellungs-
form zu wählen sei.
5.1 Bei der Aufgabe 5 war gefordert, den Prozess der Reklamationsbe-
handlung durch die darin noch ungeübten Mitarbeitenden zu vereinheitli-
chen und zu systematisieren. Als Sofortmassnahme sollte ein verständli-
cher, kompletter, mindestens 5-stufiger Ablaufprozess in einer professio-
nellen Form dargestellt werden. Parallel dazu waren die gewählten Schritte
(Handlungen, Entscheidungen etc.) zu beschreiben und zu begründen.
5.2 Die Experten der Erstinstanz begründen ihre Bewertung der Lösung
des Beschwerdeführers damit, dass ein 5-stufiger Prozess zwar erkennbar
sei, doch seien die einzelnen Prozessschritte auf sehr unterschiedlichen
Ebenen dargestellt worden. Die Prozessschritte rund um die Entgegen-
nahme der Beschwerde seien sehr ausführlich dargestellt, während die Be-
schwerdebehebung mit verschiedenen möglichen Lösungsansätzen
(Rücknahme, Reparatur, Umtausch) in einem Schritt abgehandelt werde.
In der Praxis wäre für einen Mitarbeitenden nicht klar, welche Möglichkei-
ten er bei der Problembehebung hätte. Die Beschreibung und Begründun-
gen seien zu repetitiv und zu allgemein, was zu Abzügen geführt habe. Die
Darstellung mit einer Chevron-Grafik sei soweit in Ordnung und daher mit
1.5 Punkten bewertet worden, doch sei diese Darstellung der eigentlichen
Fragestellung nicht dienlich gewesen. Gefordert sei hier gemäss Weglei-
tung klar ein Flussdiagramm. Die Aufgabe sei daher mit 4.5 von 14 Punk-
ten korrekt beurteilt worden.
5.3 Angesichts der Aufgabenstellung und der Prüfungslösung des Be-
schwerdeführers ist diese Begründung durch die Experten ohne Weiteres
nachvollziehbar. Um den Ablaufprozess für die Reklamationsbehandlung
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in einer professionellen Form darzustellen, brauchte es eine Darstellungs-
form, die Entscheidprozesse mit entsprechenden alternativen Folgeschrit-
ten aufzeigen kann. Diese Anforderung hätte durch ein Flussdiagramm er-
füllt werden können, nicht aber durch die vom Beschwerdeführer gewählte
Darstellungsform als Chevronprozess.
5.4 Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet.
5.5 Weitere substantiierte Rügen in Bezug auf die Bewertung seiner Prü-
fungsleistungen im Fach „Führung und Organisation“ hat der Beschwerde-
führer im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht vorgebracht.
5.6 Die Bewertung seiner Leistung in diesem Prüfungsfach mit der Note 2
ist daher nicht zu beanstanden.
6.
Gemäss der Prüfungsordnung gilt eine Prüfung nur als bestanden, wenn
u.a. keine der Prüfungsteilnoten unter 3.0 liegt (Art. 6.4.1 Prüfungsord-
nung; vgl. E. 3). Da, wie dargelegt, die Note 2 im Prüfungsfach „Führung
und Organisation“ nicht zu erhöhen ist, gilt die Prüfung damit als nicht be-
standen.
7.
Die Prüfungsordnung enthält die Bestimmung, dass eine nicht bestandene
Prüfung zweimal wiederholt werden darf, wobei sich Wiederholungsprüfun-
gen nur auf Prüfungsteile beziehen, in denen nicht mindestens die Note 5.0
erzielt wurde (Art. 6.5 Prüfungsordnung). Im vorliegenden Fall ergibt sich
aus den Akten nicht, ob es sich bereits um den dritten Versuch des Be-
schwerdeführers gehandelt hat oder nicht. Auch wenn bereits feststeht,
dass der Beschwerdeführer die Prüfung nicht bestanden hat, ist – in maiore
minus – noch die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die von
ihm behaupteten weiteren Bewertungs- oder Verfahrensfehler verhindert
wurde, in einem oder mehreren dieser Fächer mindestens eine Note 5.0
zu erzielen.
7.1 Bezüglich der weiteren Bewertungsrügen – soweit der Beschwerdefüh-
rer im vorliegenden Rechtsmittelverfahren überhaupt substantiierte Rügen
vorbringt – ist festzustellen, dass auch der Beschwerdeführer selbst nicht
geltend macht, er hätte in einem dieser Fächer eine Note von mindestens
5.0 erhalten sollen. Auf diese Rügen ist daher nicht weiter einzugehen.
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8.
In Bezug auf die Prüfungsteile „Marketing und Instrumente“, „Verkaufspla-
nung, Distribution und Vertriebsmanagement“ sowie „Verkaufsinformation
und Vertriebscontrolling“ rügt der Beschwerdeführer Verfahrensfehler. In
den Fächern „Marketing und Instrumente“ und „Verkaufsinformation und
Vertriebscontrolling“ macht er geltend, es sei bei je einer Aufgabe mehr
Fachwissen abgefragt worden, als gemäss der Wegleitung „Höhere Fach-
prüfung für Verkaufsleiter“ vom 17. Mai 2010 zulässig gewesen sei. Im Prü-
fungsfach „Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement“ rügt
er einen Vorgabefehler, weil ein Zahlenmaterial-Fehler im Fallbeschrieb
vorgelegen habe, der ihm einen zeitlichen Mehraufwand verursacht habe,
der sich als Zeitmangel beim Lösen der übrigen Aufgaben ausgewirkt
habe.
Die Prüfungskommission bestreitet, dass die betreffenden Prüfungsaufga-
ben nicht wegleitungskonform gewesen seien. Den Zahlenmaterialfehler
bestätigt sie an sich, bestreitet dagegen, dass er wesentliche Auswirkun-
gen gehabt habe.
8.1 Mängel im Prüfungsablauf sind nur dann beachtlich, wenn sie erheblich
sind, d.h. wenn sie das Prüfungsresultat kausal beeinflusst haben oder be-
einflusst haben können (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010
E. 5.2; Urteile des BVGer B-5510/2015 vom 12. Juli 2017 E. 5.3;
B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
8.2 Auch der Beschwerdeführer selbst macht nicht geltend, dass er durch
die von ihm behaupteten Verfahrensfehler verhindert worden sei, in einem
oder mehreren dieser Fächer mindestens eine Note 5.0 zu erzielen.
Bei der Aufgabe 3 im Fach „Marketing und Instrumente“ wären insgesamt
lediglich 20 Punkte möglich gewesen und bei der Aufgabe 4 im Fach „Ver-
kaufsinformation und Vertriebscontrolling“ 18 Punkte. Die Differenz zwi-
schen den vom Beschwerdeführer erzielten Punkten und der für eine
Note 5.0 erforderlichen Punktzahl ist in beiden Fächern weit grösser als die
ihm bei diesen Aufgaben entgangenen Punkte.
Was den – unbestrittenen – Zahlenmaterial-Fehler im Fallbeschrieb der
Aufgabe 1a im Prüfungsfach „Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebs-
management“ betrifft, so führt der Beschwerdeführer im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren zwar vage aus, der Fehler habe einen zeitlichen
Mehraufwand verursacht, der sich als Zeitmangel beim Lösen „der übrigen
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Aufgaben“ ausgewirkt habe. In seiner Beschwerde im vorinstanzlichen Ver-
fahren hatte er aber noch konkret geschrieben, der Fehler habe dazu ge-
führt, dass er die Aufgaben 1a und 5c nicht vollständig habe beantworten
können. Zum Punktemaximum dieser beiden Aufgaben fehlten ihm indes-
sen lediglich 8 bzw. 5 zusätzliche Punkte, was für eine Note 5.0 in diesem
Prüfungsfach ohnehin nicht gereicht hätte.
Selbst wenn die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensfehler er-
stellt wären, wären sie damit jedenfalls weder kausal für sein Nichtbeste-
hen der Prüfung noch kausal dafür gewesen, dass er in keinem dieser drei
Fächer eine Note 5.0 erreicht hat.
8.3 Ob die betreffenden Rügen begründet sind – was, wie dargelegt, durch
die Prüfungskommission bestritten wird – kann daher offen gelassen wer-
den.
9.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei-
sen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unter-
liegende Partei die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]).
11.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
12.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. t BGG). Er ist endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (…; Einschreiben; Akten zurück)
– die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
Versand: 5. Juni 2018