B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2584/2016
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Beat Messerli, Rechtsanwalt,
Gesellschaftsstrasse 27, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Gesundheit,
Abteilung Recht,
Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern,
Vergabestelle.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen – Spectra Newsletter
2016-2021 (SIMAP-Meldungsnummer 909157;
Projekt-ID: 132904).
B-2584/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 24. November 2015 schrieb das Bundesamt für Gesundheit (im Fol-
genden: BAG oder Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP das Pro-
jekt "Spectra Newsletter 2016–2021" (vgl. Ziff. 2.2 der Ausschreibung) im
offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 890061; Projekt-ID 132904).
Gemäss Ziff. 2.5 der Ausschreibung ist das "Spectra – Gesundheitsförde-
rung und Prävention" eine Informationszeitschrift des BAG und erscheint
vier Mal jährlich in deutscher, französischer und englischer (reduzierter In-
halt) Sprache. Das seit 1995 publizierte Prinzmagazin Spectra wurde 2014
aufgrund des veränderten Leseverhaltens der Zielgruppe weiterentwickelt
und erscheint seit 2015 ergänzend als Spectra online.
Spectra soll als Kommunikationsmittel das Zielpublikum und interessierte
Kreise über die Tätigkeiten des BAG in der Gesundheitsförderung und Prä-
vention informieren. Zudem soll Spectra die Aktivitäten der Auftraggeberin
in Themen der Gesundheitsförderung und Prävention kommunikativ be-
gleiten und unterstützen. Weiter soll der Austausch zwischen der Auftrag-
geberin und ihrem Zielpublikum durch Spectra gefördert werden.
Die Auftragnehmerin soll die redaktionelle Leitung von Spectra überneh-
men, die Artikel schreiben und hat die Leistungen des gesamten Mandates
zu verantworten und zu koordinieren.
Die Angebote waren bis zum 22. Januar 2016 einzureichen (vgl. Ziffer 1.4
der Ausschreibung).
B.
In der Folge gingen bei der Vergabestelle 8 Angebote ein, darunter dasje-
nige des A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), welcher das
Spectra redaktionell seit über 20 Jahren betreute.
C.
Mit E-Mail vom 15. Februar 2016 forderte die Vergabestelle die Anbieten-
den, welche ein gültiges Angebot eingereicht hatten, auf, ihre Offerten for-
mell zu bereinigen und für die Preisofferten die im Pflichtenheft festgelegte
Struktur zu berücksichtigen. Gleichzeitig wurde den Anbietenden ein Preis-
blatt unterbreitet, welches auszufüllen und bei der Vergabestelle bis zum
17. Februar 2016 einzureichen war. Im Zuge dieser Bereinigung wurden
einzelnen Anbietenden zusätzliche Fragen gestellt. Mit E-Mail vom
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16. Februar 2016 wurden die Antworten auf die Fragen sämtlichen Anbie-
tenden zur Verfügung gestellt.
Nach der Evaluation der Zuschlagskriterien 1 bis 3 erstellte die Vergabe-
stelle eine Rangierung der Angebote. Die beiden bestplazierten Firmen,
der Beschwerdeführer und die Zuschlagsempfängerin, erhielten eine Ein-
ladung zur Angebotspräsentation.
Nach der Präsentation der Angebote wurde den beiden Anbietenden eine
letzte Möglichkeit zur Bereinigung ihrer Offerten eingeräumt. Während die
Zuschlagsempfängerin eine Bereinigung einreichte, verzichtete der Be-
schwerdeführer darauf.
D.
Am 5. April 2016 publizierte die Vergabestelle auf SIMAP (Meldungsnum-
mer 909157), dass sie den Zuschlag am 29. März 2016 an die B._______
(im Folgenden: Zuschlagsempfängerin) erteilt habe. Als Begründung des
Zuschlagsentscheids gab die Vergabestelle an, die Zuschlagsempfängerin
habe die im Pflichtenheft definierten Anforderungen am besten erfüllt.
E.
Auf entsprechendes Gesuch hin gab die Vergabestelle dem Beschwerde-
führer mit Schreiben vom 14. April 2016 die aus ihrer Sicht wesentlichen
Gründe für die Nichtberücksichtigung bekannt. Als ausschlaggebende
Merkmale zugunsten der Offerte der Zuschlagsempfängerin sah die Verga-
bestelle das Zuschlagskriterium ZK1 "Auftragsanalyse", bei welchem die
Offerte der Zuschlagsempfängerin mit konkreten Ideen für die inhaltliche
Weiterentwicklung in verschiedenen Bereichen und mit einer fundierten
Analyse der Zeitschrift und konkreten Lösungsskizzen überzeuge. Auch
unter dem Kriterium "Projektorganisation, Erfahrung Schlüsselpersonen
und Projektmanagement (ZK2)" zeige die Offerte klare und gut geführte
Prozessschritte für die Erarbeitung der jeweiligen Ausgaben vor. Schliess-
lich habe sie sich auch die "Präsentation (ZK4)" mit einer durchdachten
und umfassenden Darstellung der redaktionellen Linie und der Massnah-
men zur Umsetzung der vorgeschlagenen Schwerpunkte hervorgetan.
Die hauptsächlichen Gründe für Punktabzüge bei der Offerte des Be-
schwerdeführers sah die Vergabestelle bei der "Auftragsanalyse (ZK1)",
wo wenig auf die Schwächen eingegangen worden sei. Auch seien wenig
konkrete Massnahmen/Lösungsskizzen für Chancen und Risiken definiert
worden. Bezüglich des ZK2 seien zwar die Aufgaben aufgeführt, jedoch
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habe die vollständige Projektorganisation mit Prozess gefehlt. Auch unter
dem Zuteilungskriterium 4 "Präsentation" habe die Offerte nur teilweise An-
gaben enthalten, wie die Stärken der Zeitschrift in den nächsten fünf Jah-
ren erreicht bzw. beibehalten werden könnten. Auch wenn die Offerte des
Beschwerdeführers beim Zuschlagskriterium "Preis" (ZK4) mehr Punkte
als diejenige der Zuschlagsempfängerin erhalten habe, habe sie trotzdem
gesamthaft gesehen weniger Punkte erhalten. Mit diversen E-Mails vom
20. und 21. April 2016 erläuterte die Vergabestelle die Bewertung weiter-
gehend bzw. beantwortete Fragen des Beschwerdeführers.
F.
Gegen den am 5. April 2016 publizierten Zuschlag erhebt der Beschwer-
deführer mit Eingabe vom 25. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde mit folgenden Hauptbegehren:
1. Die Verfügung des BAG vom 5. April 2016 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin 1 sei anzuweisen, die Ausschreibung des Auf-
trags "Spectra" zu wiederholen.
3. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die gesamten Verfahrensakten zu
geben, insbesondere auch in das ursprüngliche Angebot der Beschwerdegeg-
nerin 2 vor den Preisverhandlungen. Anschliessend sei dem Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit zu geben, seine Beschwerde zu ergänzen.
Eventuell (für den Fall der Verweigerung der Einsicht in das ursprüngliche An-
gebot der Beschwerdegegnerin 2) sei das BAG zu verpflichten, dem Bundes-
verwaltungsgericht Aufschluss darüber zu geben, ob der Beschwerdeführer
von der Durchführung von Preisverhandlungen den ersten Rang belegte und
ob der Zuschlag an die Beschwerdegegnerin 2 darauf beruht, dass diese den
von ihr ursprünglich angebotenen Preis nachträglich senkte. Dem Beschwer-
deführer sei anschliessend Einsicht in die Akten und in die Auskunft des BAG
und Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde zu geben.
4. Der Beschwerde sei superprovisorisch ohne Anhörung des BAG die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen.
5. Dem BAG sei superprovisorisch zu verbieten, den Vertrag mit der Be-
schwerdegegnerin 2 abzuschliessen.
Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin-
nen.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, die
Vergabestelle habe im ganzen Beschaffungsprozess betreffend "spectra"
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Seite 5
nie Preisverhandlungen angekündigt. Trotzdem habe sie mit der Zu-
schlagsempfängerin unangekündigte Preisverhandlungen geführt, mit der
Folge, dass diese ein Preisabschlag gewährt habe. Weiter habe die Verga-
bestelle mit der Anforderung einer Präsentation ein Unternehmergespräch
angekündigt, dieses aber ausschreibungswidrig für unangekündigte Preis-
verhandlungen eingesetzt. Damit habe sie die Grundsätze der Gleichbe-
handlung der Anbieter und von Treu und Glauben verletzt. Diese gravie-
renden Verfahrensmängel müssten zu einer Aufhebung der Zuschlagsver-
fügung und zu einer Neuauflage des Beschaffungsverfahrens führen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 untersagte der Instruktionsrich-
ter der Vergabestelle, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Voll-
zugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdever-
fahrens präjudizieren könnten, namentlich den Vertragsabschluss mit der
Zuschlagsempfängerin.
H.
In Ihrer Eingabe vom 25. Mai 2016 unterzog sich die Vergabestelle aus
prozessökonomischen Gründen dem Begehren auf Erteilung der aufschie-
benden Wirkung und reichte gleichzeitig die Vorakten ein.
I.
Die Zuschlagsempfängerin verzichtete mit Schreiben vom 10. Mai 2016,
sich als Beschwerdegegnerin zu konstituieren. Hingegen richte sie mit Ein-
gabe vom 27. Mai 2016 eine Darstellung des Sachverhalts aus ihrer Sicht
ein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2016 erteilte der Instruktionsrichter
der Beschwerde vom 25. April 2016 die aufschiebende Wirkung und for-
derte die Vergabestelle zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. Gleich-
zeitig wurden dem Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Akten mit Abde-
ckungen und ohne diejenigen Dokumente, welche aus der Sicht der Verga-
bestelle von der Akteneinsicht auszunehmen waren, zugestellt.
K.
Die Vergabestelle äusserte sich mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2016
zur Hauptsache und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Be-
schwerde.
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Sie bekräftigte, dass sie das Verfahren nach den Grundsätzen der Rechts-
gleichheit, der Transparenz und der Sicherstellung der Gleichbehandlung
aller offerierenden Interessenten ausgestaltet habe. Gerade die langjäh-
rige Verantwortung des Beschwerdeführers für die Publikation von
"Spectra" habe es in besonderer Weise geboten, das Zuschlagsverfahren
transparent durchzuführen und die Vorkenntnisse des Beschwerdeführers
gegenüber anderen Anbietenden nach Möglichkeit auszugleichen. Die
Vergabestelle habe nie Preisverhandlungen durchgeführt. Die angekündig-
ten und protokollierten Gespräche hätten der Bereinigung der Offerten ge-
dient und damit der Herstellung der Vergleichbarkeit zwischen den Ange-
boten beider Anbietenden. Der Beschwerdeführer habe sowohl vor und
nach der Bereinigungsverhandlungen eine tiefere Preisofferte erzielt. Die
Offerte der Zuschlagsempfängerin habe denn auch nicht aufgrund des
Preiskriteriums obsiegt, sondern wegen der besseren Auftragsanalyse und
Präsentation mit der entsprechend höheren Punktezahl.
L.
Mit Replik vom 8. August 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen haupt-
sächlichen Anträgen mit entsprechender Begründung fest.
M.
Die Vergabestelle hält in ihrer Duplik vom 30. August 2016 ebenfalls an den
bereits gestellten Anträgen fest.
N.
In einer weiteren Eingabe vom 30. August 2016 beantragt die Vergabe-
stelle, die Ausgaben Januar und März 2017 des Spectra Newsletter, vor-
behältlich eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in der vorliegenden
Sache, In-house zu produzieren.
Der Beschwerdeführer verzichtete in der Stellungnahme vom 12. Septem-
ber 2016 bezüglich des Gesuchs der Vergabestelle um In-House-Produk-
tion der Spectra-Newsleter Nr. 115 und Nr. 116, brachte hingegen inhaltli-
che und organisatorische Bemerkungen vor.
Die Vergabestelle liess sich ihrerseits mit Eingabe vom 29. September
2016 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vernehmen.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 erlaubte der Instruktionsrich-
ter der Vergabestelle im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die
Spectra Newsletter Nummern 115 und 116 In-house zu produzieren.
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Seite 7
O.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer
ein weiteres Mal zur Hauptsache und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.
P.
Am 3. Februar 2017 stellte die Vergabestelle das Gesuch, vorbehältlich
eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, auch weitere Ausgaben des
Spectra, weiterhin In-house zu produzieren.
Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 17. Februar
2017 keine Einwände gegen das Gesuch vorgebracht hat, hiess der In-
struktionsrichter das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 23. Februar
2017 gut.
Q.
Auf die Vorbringen der Parteien des vorliegenden Verfahrens ist, soweit sie
für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
zugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und entsprechend auf die Be-
schwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes
wegen und mit freier Kognition (vgl. Urteil des BVGer B-6177/2008 vom
25. November 2008 bzw. BVGE 2008/61, nicht publizierte E. 2.1, m.H.).
1.1 Gegen Verfügungen über den Zuschlag in Vergabeverfahren steht die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 27 Abs. 1 i. V. m.
Art. 29 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öf-
fentliche Beschaffungswesen, BöB, SR 172.056.1).
1.2 Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Überein-
kommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
(Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unter-
stellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1, m.H.). Es ist anwendbar, wenn die Auf-
traggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1 BöB), wenn der Beschaf-
fungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5 BöB), der geschätzte Wert
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des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwel-
lenwert von Art. 6 Abs. 1 BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbe-
stände von Art. 3 BöB gegeben ist.
1.2.1 Die Vergabestelle ist Teil der allgemeinen Bundesverwaltung und un-
tersteht damit dem BöB (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a BöB).
1.2.2 Die Vergabestelle geht in Ziffer 2.1 ihrer Ausschreibung vom 24. No-
vember 2015 von einem "Dienstleistungsauftrag" aus.
Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB bedeutet der Begriff "Dienstleistungsauftrag"
einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter über die
Erbringung einer Dienstleistung nach Anhang 1 Annex 4 GPA. Anders als
Bauleistungen und Lieferungen, die in sachlicher Hinsicht grundsätzlich al-
lesamt dem staatsvertraglichen Vergaberecht und damit auch dem BöB
unterstellt sind, gilt für Dienstleistungen nach GPA (vgl. Anhang I Annex 4)
eine sogenannte Positivliste (so auch der Anhang 1a der Verordnung vom
11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB,
SR 172.056.11]). Entsprechend verweist Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB auf den
Anhang I Annex 4 GPA. Nur Dienstleistungen, die auf dieser Positivliste
aufgeführt sind, unterstehen den Staatsverträgen und damit dem BöB.
Massgebend sind insoweit die Referenz-Nummern der (provisorischen)
Zentralen Produkteklassifikation (Central Product Classification, CPC;
BVGE 2011/17 E. 5.2.1 f.).
1.2.3 Gemäss der Ausschreibung beinhaltet der Beschaffungsgegenstand
die redaktionelle Leitung des Magazins "Spectra" und die Schaffung der
Voraussetzungen, das Magazin zu planen, zu koordinieren, zu produzieren
und herauszugeben in den Jahren 2016 bis 2021 (vgl. Ausschreibung
Ziff. 2.2 und 2.5; Pflichtenheft Ziff. 2.1 f.).
1.2.4 In der Ausschreibung wies die Vergabestelle die Beschaffung der
CPV (Common Procurement Vocabulary)-Kategorien 22211000 "Fachzeit-
schriften", 79530000 "Übersetzungsdienste", 79551000 "Schreibarbeiten",
79552000 "Textverarbeitungsdienste und 79553000 "Desktop-Publishing-
Arbeiten), zu. Entsprechend ist vorliegend eine gemischte Dienstleistung
zu beurteilen. Gemischte Dienstleistungen unterstehen dann dem BöB,
wenn der schwergewichtigere Auftragsteil darunter fällt (BVGE 2008/48
E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1470/2010
vom 29. September 2010 E. 1.3). Aufgrund der Ausschreibungsunterlagen
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Seite 9
(vgl. Pflichtenheft Ziff. 2 "Leistungen der Mandatnehmerin") und der einge-
reichten Offerte der Zuschlagsempfängerin ist ohne Weiteres zu erkennen,
dass die Haupttätigkeit bzw. der Hauptaufwand bezüglich der Herausgabe
der Fachzeitschrift "Spectra" beim Detailkonzept, der Projektkoordination
und Planung, bei der Recherche und Redaktion liegt. Die Dienstleistung
betreffend Herausgabe der Fachzeitschrift ist somit der CPC-Kategorie
88442 (Publishing and printing, on a fee or conract basis) zuzurechnen,
welche unter den Anwendungsbereich des GPA fällt. Das BöB ist damit an-
zuwenden, selbst wenn die restlichen Dienstleistungen (vgl. betreffend
Übersetzungsdienste und Schreibarbeiten: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-8141/2015 vom 30. August 2016 E. 3.6) für sich alleine betrach-
tet nicht darunter fallen würden.
Davon geht offenbar auch die Vergabestelle aus, obwohl sie in der Zu-
schlagsverfügung den Zuschlagspreis (Fr. 2'258'360.– ohne MWSt) für sta-
tistische Zwecke wie folgt aufgliederte:
CPV: 22210000 - Zeitungen Fr. 47'135.-
CPV: 79530000 - Übersetzungsdienste Fr. 225'836.-
CPV: 79550000 - Schreib-, Textverarbeitung, Desktop-Publishing-
Arbeiten Fr. 1'985'389.-
1.3 Vorliegend liegt der Preis des berücksichtigten Angebots bei
Fr. 2'258‘360.– (ohne MWSt.) und übersteigt damit zweifelsfrei den für
Dienstleistungsaufträge geltenden Schwellenwert von Fr. 230'000.– (vgl.
Art. 6 Abs. 1 Bst. b BöB i.V. mit Art. 1 Bst. b der Verordnung des WBF vom
23. November 2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentli-
chen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]).
Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 3 BöB liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegen-
den Streitsache zuständig.
1.4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1
BöB und Art. 37 VGG).
B-2584/2016
Seite 10
1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilge-
nommen (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und ist durch die angefochtene
Verfügung – der Zuschlag wurde einer Mitbewerberin erteilt – besonders
berührt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG).
1.5.1 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der
Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht be-
rücksichtigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Der unterle-
gene Anbieter ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur
legitimiert, wenn er eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu er-
halten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff.).
1.5.2 Der Beschwerdeführer beantragt, der Zuschlag sei aufzuheben und
an ihn selbst zu erteilen. Das Ermessen bei der vorgenommenen Bewer-
tung der Zuschlagskriterien durch die Vergabestelle sei rechtsfehlerhaft
und vor allem aufgrund von Preisverhandlungen mit der Zuschlagsempfän-
gerin zustande gekommen.
1.5.3 Würde das Gericht dieser Argumentation Folge leisten, so hätte der
Beschwerdeführer als an zweiter Stelle rangierter Anbieter eine reelle
Chance, den Zuschlag zu erhalten. Das Angebot des Beschwerdeführers
ist - zumal nur zwei Offerten in die Endevaluation einbezogen worden sind
- sogar das preislich günstigste Angebot. Er hat daher ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weshalb er zur
Beschwerde legitimiert ist (BGE 141 II 14 E. 4.4 und 4.6 mit Hinweisen,
Urteil des BVGer B-4637/2016 vom 1. Februar 2017 E. 1.3).
Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.6 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 30
BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Die Eintretensvoraussetzungen sind daher im vorliegenden Fall erfüllt.
2.
Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsbegehren insbesondere mit
dem Hinweis, die Vergabestelle habe mit der Zuschlagsempfängerin unan-
gekündigte Preisverhandlungen vorgenommen und im Anschluss daran
Abgebotsrunden durchgeführt.
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Seite 11
Er führt aus, dass er und die Zuschlagsempfängerin als vorläufig Erst- und
Zweitplatzierte zur Angebotspräsentation eingeladen worden seien. An-
lässlich dieser Präsentation habe die Vergabestelle beiden eine dreitägige
Frist für allfällige Bereinigungen der Angebote angesetzt. Da der Be-
schwerdeführer davon ausgegangen sei, dass er die noch offenen Fragen
anlässlich des Gesprächs mit der Vergabestelle beantwortet habe, habe er
keinen Anlass für eine Angebotsbereinigung gesehen, weshalb er das An-
gebot unverändert belassen habe.
Demgegenüber hätten zwischen der Vergabestelle und der Zuschlagsemp-
fängerin im Rahmen der Anbieterpräsentation unzulässige Preisverhand-
lungen inklusive Abgebotsrunden stattgefunden, welche dazu geführt hät-
ten, dass die Zuschlagsempfängerin ihren Preis herabgesetzt und den Zu-
schlag erhalten habe. Der aus den Preisverhandlungen resultierende
Preisnachlass habe dazu geführt, dass sich die Zuschlagsempfängerin im
Zuschlagskriterium 3 "Preis" um insgesamt 5 Punkte verbessert habe.
Werde diese unzulässige Änderung der Punktzahl bei der Schlussevalua-
tion nicht berücksichtigt, erreiche die Zuschlagsempfängerin 0.5 Punkte
weniger als der Beschwerdeführer.
Die Vergabestelle bestreitet, eine unzulässige Preisverhandlung durchge-
führt zu haben. Vielmehr habe sie nur eine Bereinigung der Angebote vor-
genommen, um danach eine rechtmässige Evaluation vornehmen zu kön-
nen. Gerade die langjährige Verantwortung des Beschwerdeführers für die
Publikation von "Spectra" habe es geboten, die Vorkenntnisse des Be-
schwerdeführers gegenüber den anderen Anbietenden nach Möglichkeit
auszugleichen. Der Beschwerdeführer habe sowohl vor als auch nach der
Bereinigung einen tieferen Preis offeriert und eine höhere Punktzahl im be-
treffenden Zuschlagskriterium erhalten. Die Offerte der Zuschlagsempfän-
gerin habe in der Gesamtbewertung in keiner Weise aufgrund des Preis-
kriteriums obsiegt, sondern allein wegen der besseren Auftragsanalyse
und Präsentation mit der entsprechenden höheren Punktezahl.
2.1 Im Vergaberecht gilt der Grundsatz, wonach Angebote nach Ablauf des
Eingabetermins nur technisch und rechnerisch bereinigt (vgl. Art. 25 VöB),
sonst aber grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden dürfen.
Die Auftraggeberin hat die Angebote in technischer und rechnerischer Hin-
sicht nach einem einheitlichen Massstab so zu bereinigen, dass sie objek-
tiv vergleichbar sind (Art. 25 Abs, 1 VöB). Dabei ist die Durchführung einer
genügenden Offertbereinigung eine Rechtspflicht der Vergabestelle, was
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Seite 12
namentlich voraussetzt, dass die Angebote nach der Durchführung objektiv
vergleichbar sind. Für die Rechtmässigkeit der Offertevaluation ist erfor-
derlich, dass die aufgrund der Offertbereinigung erstellte und in der Ver-
gleichstabelle festgehaltene Rangfolge der Angebote gestützt auf Evalua-
tionsunterlagen im Lichte der anwendbaren Kriterien sowie deren Gewich-
tung und der zu beurteilenden Offerten logisch nachvollziehbar ist (PETER
GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentli-
chen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., 2013, Rz. 665, 676). Eine Offertbereini-
gung ist grundsätzlich ein rein verwaltungsinterner Vorgang. Entsprechend
ist bei einer Kontaktaufnahme mit Anbietern, die Einhaltung des Gleichbe-
handlungsgebots gefährdet, weshalb eine solche Kontaktaufnahme nur er-
folgen darf, wenn sie sachlich unumgänglich ist und gewisse verfahrens-
mässigen Absicherungen gewährleistet sind. Die Vergabestelle muss zu-
dem die Kontaktaufnahme nachvollziehbar festhalten (Art. 25 Abs. 2 VöB).
Eine weitere Einschränkung des Grundsatzes der grundsätzlichen Unab-
änderbarkeit der Angebote, ist die Möglichkeit, dass es im Bundesverga-
berecht der Vergabebehörde – im Gegensatz zur Rechtslage in Rahmen
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 15. März 2001 (IVöB; Art. 11 Bst. c der Vereinbarung) – grundsätzlich
erlaubt ist, Verhandlungen über den Inhalt der Angebote, bis hin zu eigent-
lichen Abgebotsrunden zu führen (vgl. 20 Abs. 1 BöB; Art. 26 VöB; Zwi-
schenentscheid des BVGer B-3196/2016 vom 31. August 2016 E. 6.1
m.w.H.; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 686). Voraussetzung für
die Zulässigkeit von Verhandlungen ist, dass entweder in der Ausschrei-
bung darauf hingewiesen wurde oder dass kein Angebot als das wirtschaft-
lich günstigste erscheint (vgl. Art. 20 Abs. 1 BöB).
2.2 Im vorliegenden Fall behielt sich die Vergabestelle in der Ausschrei-
bung die Durchführung von Verhandlungen vor (vgl. Ziffer 4.3 der Aus-
schreibung „Verhandlungen bleiben vorbehalten“), schränkte jedoch ein:
"Die Vergabestelle führt keine Preisverhandlungsrunden durch. Nur falls
besondere Umstände wie die Klärung oder Konkretisierung der Anforde-
rungen es erfordern und die Vergabestelle mit der Einladung zu allfälligen
Verhandlungen es ausnahmsweise ausdrücklich zulässt, erhalten die An-
bieter Gelegenheit, die Preise anzupassen." (vgl. auch Ziffer 8.2 des Pflich-
tenhefts).
2.3 Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde auf den Ent-
scheid der BRK 2006-016 vom 23. Juli 2003. In jenem Fall hatte die Verga-
bebehörde in Ziff. 4.3 der Ausschreibung erklärt: „Verhandlungen bleiben
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Seite 13
vorbehalten. Es werden keine reinen Preisverhandlungen (so genannte
Abgebotsrunden) durchgeführt. Allfällige Verhandlungen dienen lediglich
der Bereinigung der Offerten; diese können begründete Preisanpassungen
nach sich ziehen.“ (vgl. VPB 67.108 E. 4b). Die BRK kam in jenem Fall zum
Schluss, die Vergabebehörde habe damit eine Verhandlungsregel stipu-
liert, welche den Ausschluss von Abgebotsrunden vorsehe. Preisanpas-
sungen der Anbieter während des Submissionsverfahrens nach Ablauf der
Eingabefrist müssten demnach begründet sein und dürften sich lediglich
aus der Bereinigung der Offerten ergeben (vgl. VPB 67.108 E. 4b). Der
Beschwerdeführer argumentiert, die Formulierung im vorliegenden Fall
lehne sich stark an diejenige an, welche dem Entscheid der BRK zu
Grunde gelegen habe, und wolle an die Voraussetzungen anknüpfen, wel-
che das BöB und die VöB für Verhandlungen im engeren Sinne vorsehe.
Die Vergabestelle macht diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom
21. Juni 2016 geltend, der zitierte Entscheid sei nur teilweise einschlägig,
da sich aus der Formulierung im Pflichtenheft ergebe, dass keine Preisver-
handlungen geführt würden und nur unter besonderen Umständen Preis-
anpassungen zugelassen seien. Die Klärung und Konkretisierung der An-
forderungen würden sich, im Gegensatz zum zitierten Entscheid, auf die
Gleichbehandlung der Anbietenden aufgrund des Wissensvorsprungs des
Beschwerdeführers beziehen.
2.4 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, soweit er die For-
mulierung im vorliegenden Fall als praktisch identisch mit derjenigen be-
zeichnet, welche dem Entscheid der BRK zu Grunde lag. Sowohl bezüglich
der Voraussetzungen wie auch bezüglich der Rechtsfolgen unterscheiden
sich die beiden Formulierungen wesentlich. Ob auch die Formulierung im
vorliegenden Fall eine verbindliche Selbstbeschränkung der Vergabestelle
zur Folge hatte oder ob die Voraussetzungen für Verhandlungen gegeben
waren, kann indessen offen gelassen werden, jedenfalls solange das Ver-
halten der Vergabestelle – wie sie geltend macht - nicht als Offertverhand-
lung zu qualifizieren wäre.
2.5 Von sachverhaltlicher Relevanz ist, dass der Beschwerdeführer den
Newsletter "Spectra" redaktionell – zuerst noch als Mitarbeiter der Verga-
bestelle – seit über 20 Jahren betreut. Dabei hat er das Konzept für
"Spectra" entwickelt, sämtliche Ausgaben in Zusammenarbeit mit anderen
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Personen produziert und das Erscheinungsbild wie auch die inhaltliche
Struktur mit- und weiterentwickelt.
2.5.1 Da die Vergabestelle eine freihändige Weiterführung bzw. Neu-
vergabe an den Beschwerdeführer als rechtlich problematisch ansah,
schrieb sie das Beschaffungsobjekt Spectra Newsletter 2016 – 2021 im
offenen Verfahren aus. Der Auftrag wurde in einen Hauptauftrag (Leistun-
gen des bisherigen Mandats) und in eine Option für die redaktionelle Erar-
beitung zusätzlicher Artikel strukturiert. Ebenfalls unbestritten ist, dass die
Vergabestelle im Rahmen einer formellen Bereinigung der Preisofferten so-
wohl den Beschwerdeführer als auch die Zuschlagsempfängerin jeweils
mit E-Mail vom 16. Februar 2016 aufforderte, ein beiliegendes Preisblatt,
in welchem die Preise nach Leistung, Jahr und über die Vertragsdauer auf-
geschlüsselt wurden, soweit sie die Offerte des Grundauftrags betrafen,
auszufüllen. Im Vergleich zu der Offerte ergaben sich sowohl beim Be-
schwerdeführer wie auch bei der Zuschlagsempfängerin keine Anpassun-
gen beim Preis.
2.5.2 Weiter ist aktenkundig, dass nach einer ersten Evaluation der Zu-
schlagskriterien 1-3 die beiden bestplazierten Firmen, der Beschwerdefüh-
rer und die Zuschlagsempfängerin, zu einer Angebotspräsentation einge-
laden worden sind. Traktandiert war nebst der Begrüssung und der Vorstel-
lung eine Präsentation der Anbietenden gemäss Ziff. 5.3 des Pflichtenhefts
sowie die Klärung von Fragen, die Besprechung des Angebots und das
weitere Vorgehen.
2.5.2.1 Gemäss Protokoll zur Anbieterpräsentation vom 8. März 2016
wurde mit dem Beschwerdeführer unter dem Titel "Budget" unter anderem
über die Übersetzung, Newsletter, Content Management, diverse Sekreta-
riatsarbeiten, Spesen, Archivierung, Infrastrukturkosten und Amortisation
gesprochen. Weitere Gesprächsthemen waren: "Wie könnte spectra in ein
paar Jahren aussehen? / Förderung der journalistischen Aufmerksamkeit?
/ Einschätzbarkeit der Erreichbarkeit von Zielgruppen? / Was würden wir
als erstes angehen, wenn wir weiterhin zusammen arbeiten?". Unter dem
weiteren Vorgehen wurde eine Frist für eine allfällige Bereinigung der Of-
ferte bis 11. März 2016 eingeräumt. Innert dieser Frist reichte der Be-
schwerdeführer keine angepasste Offerte ein, wünschte jedoch mit E-Mail
vom 9. März 2016 die Bereinigung des Protokolls in einzelnen Punkten
("kleine Ergänzungen/Präzisierungen").
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2.5.2.2 Gemäss Protokoll zur Angebotspräsentation der Zuschlagsemp-
fängerin vom 8. März 2016 lag der Schwerpunkt nach der Präsentation bei
der Auftragsklärung zu folgenden Themen: "Forum und Editorial / Rolle des
Redaktionsteams / Interview / Recherche / Newsletter (Anzahl) / Grafik /
Umfang Mandat / Layout / Implementierung" usw. Gleich wie beim Be-
schwerdeführer wurde unter dem weiteren Vorgehen eine Frist für eine all-
fällige Bereinigung der Offerte bis 11. März 2016 eingeräumt.
Die Zuschlagsempfängerin reichte am 11. März 2016 ein neues Preisblatt
ein, nachdem sie die Arbeiten "Recherche, Kontakte etc." des Redaktions-
teams in die Offerte eingerechnet habe. Nachdem die Vergabestelle das
Preisblatt und die offerierte Summe auf die gesamte Vertragsdauer aufge-
schlüsselt hat, forderte sie die Zuschlagsempfängerin auf, das Preisblatt
zu verifizieren. Gestützt darauf reicht die Zuschlagsempfängerin ein über-
arbeitetes Preisblatt ein, mit dem Hinweis, sie habe die Formel der Ge-
samtkosten angepasst, da der Faktor 4 anstelle eines Faktors 3 der Be-
rechnung zugrunde gelegen habe.
2.5.3 Es ist nachvollziehbar, wenn die Vergabestelle darlegt, dass mit
neuen Anbietenden umfangreichere Offerterklärungen vorgenommen wer-
den mussten, als mit dem Beschwerdeführer, welcher als langjähriger bis-
heriger Mandatsnehmer die Leistungsanforderungen sowie die internen
Abläufe bei der Vergabestelle bestens kannte. Ob es sich jedoch bei den
im Anschluss an die Anbieterpräsentation von der Zuschlagsempfängerin
vorgenommenen Abänderungen der Offerte bzw. des Preises noch um
eine Offertbereinigung im engeren Sinne handelte, wonach Angebote nach
Ablauf des Eingabetermins nur noch in technischer und rechnerischer Hin-
sicht bereinigt, sonst aber grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden
dürfen, ist zumindest fraglich, kann aber letztlich offen gelassen werden.
Ebenso offen gelassen werden kann, ob die Vergabestelle berechtigt bzw.,
sofern das verwaltungsinterne Offertbereinigungsverfahren zu keiner ge-
nügenden Vergleichbarkeit der Offerten geführt hat, sogar verpflichtet ge-
wesen wäre, die Anbieter zu Verhandlungen einzuladen.
2.5.4 Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer beim Zuschlagskri-
terium 3 "Preis und Kosten" sowohl vor der "Offertbereinigung" (63 zu 58)
als auch danach (67 zu 63) mehr Punkte als die Zuschlagsempfängerin
erhalten hat. Entsprechend hatte die vom Beschwerdeführer bemängelte
"Bereinigung" der Offerten eine Veränderung von insgesamt einem Punkt
in der Bewertung der beiden Offerten zur Folge und hatte folglich auf das
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Ergebnis des Zuschlags (243.25 Punkte für die Zuschlagsempfängerin zu
238.75 Punkte für den Beschwerdeführer) keinen Einfluss.
Entsprechend ist die Frage, ob die Vergabestelle allenfalls unzulässige
Preisverhandlungen durchgeführt hat, in Bezug auf den angefochtenen Zu-
schlag offensichtlich irrelevant.
3.
Der Beschwerdeführer rügt (erstmals) in seiner Replik vom 8. August 2016,
die vorgenommene Bewertung beim Zuschlagskriterien ZK 2 sei rechtsfeh-
lerhaft, da die fehlende Darstellung der Zusammenarbeit zwischen dem
Beschwerdeführer, seinen Partnern und den Stellen der Vergabestelle auf-
grund eines Versehens nicht eingereicht worden sei. Da das Organigramm
anlässlich der Präsentation vorgestellt worden sei, sei die anfängliche
Schlechterbewertung beim Zuschlagskriterium 2 zu korrigieren.
3.1 Bei der Auswahl und Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien
steht der Vergabebehörde ein weiter Ermessensspielraum zu, in welchen
das Bundesverwaltungsgericht nicht eingreift (vgl. Zwischenentscheid des
Bundesverwaltungsgericht B-7479/2016 vom 8. Mai 2017 E. 6.1 mit Hin-
weisen, GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., S. 438 Rz. 976). Dies ent-
spricht einerseits dem Zweck von Art. 31 BöB und andererseits dem Begriff
des wirtschaftlich günstigsten Angebots, wie er in Art. 21 Abs. 1 BöB als
massgebend bezeichnet wird. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff eröffnet
der Vergabestelle einen weiten Beurteilungsspielraum (ZUFFEREY/MAIL-
LARD/MICHEL, Droit des marchés publics, 2002, S. 116 f.; GALLI/MO-
SER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1286; Zwischenentscheid B-3311/2009 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2009 E. 6.2).
Ermessensmissbrauch liegt lediglich dann vor, wenn die Behörde zwar im
Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens handelt, sich aber
von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden
Erwägungen leiten lässt und insbesondere allgemeine Rechtsprinzipien,
wie das Verbot von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot
von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, ver-
letzt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.184 mit Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht greift daher nur ein, wenn ein qualifizierter
Ermessensfehler vorliegt (Zwischenentscheide des Bundesverwaltungs-
gerichts B-7479/2016 vom 8. Mai 2017 E. 6.1, B-3803/2010 vom 23. Juni
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2010, E. 3.1.3 und 3.2.1, B-504/2009 vom 3. März 2009, E. 5.3 und 6.1
sowie B-7393/2008 vom 14. Januar 2009, E. 3.2.2.2; Entscheide der BRK
vom 22. März 2004, BRK 2004-003 und CRM 2004-004, publiziert in: VPB
68.88 E. 4b und VPB 68.119 E. 4d/aa; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 463).
Eine Korrektur der Noten- bzw. Punktegebung kommt folglich nur in Be-
tracht, soweit sich diese nicht nur als unangemessen, sondern vielmehr als
rechtsfehlerhaft erweist (Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsge-
richts B-6762/2011 vom 26. Januar 2012, E. 4.1, und B-4621/2008 vom
6. Oktober 2008, E. 6.3 mit Hinweisen).
3.2 Das Zuschlagkriterium ZK 2 "Projektorganisation, Erfahrung Schlüssel-
personen und Projektmanagement" hatte eine Gewichtung von 30 Prozent
bei 90 möglichen Punkten. Sowohl in der Ausschreibung als auch im Pflich-
tenheft wurde zu diesem Kriterium nebst der Bezeichnung eines einzigen
Ansprechpartners und Ausführungen zu den Schlüsselpersonen Folgen-
des verlangt:
"Die Anbieterin skizziert die Projektorganisation und schlägt den Prozess zur
Erarbeitung des Spectra innerhalb ihrer Organisation vor."
Die Vergabestelle hält dem Vorwurf des Beschwerdeführers, er hätte auf
das fehlende Organigramm hingewiesen werden müssen, entgegen, dass
dieser die Projektorganisation in seiner Offerte in Textform umschrieben
habe, weshalb nicht von einer versehentlichen Nichteinreichung des Orga-
nigramms gesprochen werden könne. Die Form der Darstellung sei dabei
den Offerierenden überlassen worden.
3.2.1 Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Ausschreibung in
fraglichen Punkt zu wenig klar oder zu wenig ausführlich war. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, sein im Rahmen der Offertabgabe feh-
lendes Organigramm sei fälschlicherweise mit Punktabzügen belegt wor-
den, ist anzumerken, dass die Anbieter ihre Offerten nach Art. 19 Abs. 1
BöB schriftlich, vollständig und fristgerecht einzureichen haben.
Dieser Regel liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand
der eingereichten Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten solle
(vgl. Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1; BVGE
2007/13 E. 3.1 und Zwischenentscheid des BVGer B-5084/2007 vom
8. November 2007 E. 3.1.1, je mit Verweis auf das Urteil des BGer
2P.164/2002 vom 27. November 2002 E. 3.3).
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Dementsprechend sind die Offerten grundsätzlich aufgrund der innert Frist
eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer
B-4366/2009 vom 24. Februar 2010 E. 7.3; Entscheid der BRK 2003-015
vom 1. September 2003, veröffentlicht in VPB 68.10 E. 3c/aa; Entscheid
der BRK 2002-011 vom 8. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.5 E. 2b).
3.2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner
vorgesehenen Projektorganisation kein Organigramm eingereicht hat.
Der Beschwerdeführer nimmt aber in seiner Offerte Bezug zur Projektor-
ganisation. Er führt aus, dass er den Redaktions- und Produktionsprozess
in gewohntem Rahmen weiterführen wolle, entsprechend den von ihnen in
den vergangenen Jahren mitentwickelten Abläufen, Instrumenten und
Strukturen.
Auch unter Ziff. 4.4 "Aufgabenbeschreibung" sind Hinweise auf die Projek-
torganisation zu entnehmen. So wenn er beispielsweise unter dem Titel
"Konzeptionelle und redaktionelle Arbeiten" auf die Themen- und Termin-
planung (…) zusammen mit der Redaktionskommission und den verant-
wortlichen Sachbearbeitenden bei der Vergabestelle verweist. Oder unter
dem Titel "Realisation Zeitschrift spectra (Printausgabe)" die Auftragsbe-
treuung und Terminplanung mit der Vergabestelle, Grafik und Druckerei er-
wähnt sowie weitere organisatorische Punkte und dem Titel "Regelmässige
Termine pro Jahr".
3.2.3 Aufgrund dieser Ausführungen konnte die Vergabestelle ohne Weite-
res davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer für das Aufzeigen der
Projektorganisation und des vorgesehenen Prozesses zur Erarbeitung des
Spectra innerhalb seiner Organisation frei war, dies in Textform zu machen,
zumal die Form der Darstellung in den Ausschreibungsunterlagen nicht
vorgegeben war. Entsprechend musste die Vergabestelle nicht davon aus-
gehen, dass das Nichteinreichen des Organigramms, welches die Zusam-
menarbeit zwischen dem Beschwerdeführer, seinen Partnern und den Stel-
len bei der Vergabestelle aufzeigt, ein Versehen war.
Auch mit dem Hinweis, ein Jurymitglied habe das Fehlen des Organi-
gramms bemerkt und (mittels E-Mail) darauf hingewiesen, vermag der Be-
schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Bei der erwähnten
E-Mail vom 11. Februar 2016 (Vorakten: act. 5.4) handelt es sich um eine
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interne Mail zur Weiterleitung der Bewertungsergebnisse an die Beschaf-
fungsspezialistin. Inhaltlich enthält sie keine Äusserungen hinsichtlich feh-
lender bzw. nachträglich einzufordernder Angaben.
3.3 Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdeführer un-
ter dem Zuschlagskriterium ZK 2 "Projektorganisation, Erfahrung Schlüs-
selpersonen und Projektmanagement" für die nicht allzu klare Darstellung
der Projektorganisation bzw. der Zusammenarbeit zwischen ihm, seinen
Partnern und den Stellen im BAG, einen Abzug erhalten hat. Eine rechts-
fehlerhafte oder willkürliche Bewertung oder eine Ungleichbehandlung be-
treffend ZK 2 ist nicht ersichtlich.
3.4 Selbst wenn dem Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt die
von ihm geltend gemachten und gemäss seiner Auffassung zu Unrecht ab-
gezogenen 2.5 bis 3 Punkte zuerkannt würden, hätte dies keinen Einfluss
auf das Endergebnis und auf die Zuschlagserteilung.
Denn nach der Präsentation wiesen die Zuschlagsempfängerin total
243.25 Punkte und der Beschwerdeführer 238.75 Punkte auf. Somit könnte
der Beschwerdeführer das Ergebnis der Zuschlagsempfängerin selbst bei
Zuerkennung von 3 zusätzlichen Punkte nicht übertreffen.
3.5 Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer bei den Rubriken "Editorial"
und "Forum" geltend gemachte Berücksichtigung einer Preisreduktion mit
entsprechender höheren Bewertung seiner Offerte um mindestens
0.2 Punkte.
Auch wenn diese Punkterhöhung gewährt würde, könnte der Beschwerde-
führer das Ergebnis der Zuschlagsempfängerin nicht übertreffen.
4.
Nach dem Gesagten ist es nicht erforderlich, auf weitere erst in der Replik
vorgebrachte Kritikpunkte des Beschwerdeführers einzugehen, da sie am
Ergebnis nicht zu verändern vermögen.
5.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art.
63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögens-
interesse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwer-
tes fest. Die Verfahrenskosten werden daher im vorliegenden Fall auf
Fr. 5'000.– festgesetzt.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vergabestelle
als Bundesamt hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 5'000.– auferlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Seite 21
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vergabestelle (Ref. Nr. SIMAP-Projekt-ID 132904;
Gerichtsurkunde)
– die Zuschlagsempfängerin (A-Post; Auszug)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), soweit sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art.
42 BGG).
Versand: 4. Juli 2017