B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2586/2013
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani,
Richter Ronald Flury;
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
S._______ AG,
vertreten durch Revidas Treuhand AG,
Flurhofstrasse 52a, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verwendungsnachweis der Arbeitsbeschaffungsreserven.
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Sachverhalt:
A.
Die S._______ AG (Beschwerdeführerin) mit Sitz in (…) entwickelt, ver-
treibt und stellt(…), (…)- sowie andere (…) Produkte her.
B.
Am 12. Dezember 2008 verordnete das Eidgenössische Volkswirt-
schaftsdepartement (EVD; seit dem 1. Januar 2013: Eidgenössisches
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung) die letztmalige all-
gemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven (Verordnung des
WBF vom 12. Dezember 2008 über die letztmalige allgemeine Freigabe
der Arbeitsbeschaffungsreserven, SR 823.331.2 [in der Folge: Verord-
nung des WBF]).
C.
Per 1. Januar 2009 verfügte die Beschwerdeführerin über eine Arbeitsbe-
schaffungsreserve (ABR) von Fr. (…).
D.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 orientierte das Staatssekretariat für
Wirtschaft SECO (Vorinstanz) die Beschwerdeführerin darüber, dass im
Rahmen der Unternehmenssteuerreform II beschlossen worden sei, das
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegüns-
tigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG, SR 823.33) aufzuheben. In
der Periode vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 sei das gesamte
Reservevermögen vom Sperrkonto beim Bund oder bei der betreffenden
Bank abzuziehen und es seien Arbeitsbeschaffungsmassnahmen im Sin-
ne des ABRG durchzuführen. Die letztmals freigegebenen Arbeitsbe-
schaffungsreserven seien für Massnahmen einzusetzen, welche vom
1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 eingeleitet und abgeschlossen
würden. Nach Durchführung der Massnahmen sei der Vorinstanz der
Nachweis über die Verwendung des gesamten Reservevermögens bis
spätestens am 31. Dezember 2011 zu erbringen. Zeige die Überprüfung,
dass das Unternehmen das Reservevermögen nicht ordnungsgemäss
verwendet habe oder werde der Nachweis nicht erbracht, müsse das Un-
ternehmen die Reserven nachträglich versteuern.
E.
Mit Schreiben vom 4. November 2011 teilte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin mit, dass sie von ihr bis dato keine Unterlagen zum Verwen-
dungsnachweis der Arbeitsbeschaffungsreserven erhalten habe und erin-
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nerte sie daran, dass der Nachweis über die in den Jahren 2009 und
2010 eingeleiteten und abgeschlossenen Massnahmen bis spätestens
am 31. Dezember 2011 zu erbringen sei.
F.
Am 23. Dezember 2011 machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei
ein erheblich höherer Betrag als die ABR von Fr. (…) investiert und aufge-
löst worden. Sie reichte die revidierten Jahresrechnungen 2009, 2010
und 2011 sowie zahlreiche Kontenblätter ein.
G.
Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
12. Januar 2012 einen Entscheid in dieser Angelegenheit im Verlauf der
nächsten Monate in Aussicht.
H.
Am 5. November 2012 kam die Vorinstanz auf die Angelegenheit zurück
und forderte eine Kopie der Belastungsanzeige der Bank betreffend die
Auflösung des ABR-Sperrkontos. Ferner machte sie geltend, zum Nach-
weis der Verwendung der ABR seien die zugestellten Tabellen und Kon-
tenblätter ungenügend. Vielmehr werde dieser Nachweis durch Kopien
von Werkverträgen, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen geleistet.
Aus den entsprechenden Unterlagen müssten namentlich das Datum
über die Einleitung der Massnahme hervorgehen sowie die Art der Mass-
nahme.
I.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 wandte sich die Beschwerdefüh-
rerin an die Vorinstanz. Dabei machte sie geltend, sie sei für die mass-
geblichen Steuerperioden bereits definitiv durch den lokalen, kantonal zu-
ständigen Steuerkommissär revidiert worden. Dem Schreiben legte sie
Kopien von Steuerveranlagungen vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember
2011 bei. Anlässlich dieser Steuerrevisionen seien auch die Auflösung
und die Verwendung der ABR-Gelder überprüft worden. Es sei festgestellt
worden, dass sie mindestens im Umfang der ABR-Gelder für die Erhal-
tung, den Ausbau und/oder Umstrukturierungen der Arbeitsplätze inves-
tiert habe.
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Seite 4
J.
Am 24. Dezember 2012 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit,
mit der Überprüfung der Verwendung der Arbeitsbeschaffungsreserven
sei sie beauftragt und nicht die Fiskalbehörden.
K.
Mit Verfügung vom 25. April 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass die Be-
schwerdeführerin keinen ordnungsgemässen Nachweis über die Verwen-
dung der Arbeitsbeschaffungsreserven in Höhe von Fr. (…) erbracht ha-
be. Entsprechend werde sie gemäss Art. 13 Abs. 3 ABRG und Art. 11 Abs.
1 Bst. a der Verordnung vom 9. August 1988 über die Bildung steuerbe-
günstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRV, SR 823.331) beim Sitz-
kanton des Unternehmens im Umfang des nicht erbrachten Verwen-
dungsnachweises die nachträgliche Besteuerung beantragen.
L.
Gegen diese Verfügung erhebt die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2013
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfü-
gung sei aufzuheben bzw. die Auflösung der ABR im steuerprivilegierten
Sinne sei anzuerkennen. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe mit
Schreiben vom 23. Dezember 2011 an die Vorinstanz sämtliche Details
über die Verwendung der ABR von Fr. (…) inkl. Kontodetails nachgewie-
sen. Die Investitionen seien wesentlich höher ausgefallen als der Betrag
von Fr. (…). Die Auflösung sei aufgrund der allgemeinen Freigabe der Ar-
beitsbeschaffungsreserven für alle Betriebe mit einer Frist gemäss der
Verordnung des WBF erfolgt. Sie habe insbesondere in Marketing, Tech-
nologie und Laboratorien für die Herstellung von (…) und (…) Produkten
investiert. Wie aus den Jahresrechnungen per 31. Dezember 2009, 31.
Dezember 2010 und
31. Dezember 2011 ersichtlich sei, seien Abschreibungen von insgesamt
Fr. (…) erfolgt. In den vorerwähnten Investitionen/Abschreibungen sei die
Investition in die Liegenschaft über Fr. (…) nicht enthalten. Die Verwen-
dung der ABR sei je zur Hälfte in bewegliches Anlagevermögen und in die
vorerwähnte Fabrikinvestition investiert worden.
M.
Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2013 beantragt die Vorinstanz sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde. In Art. 9 Abs. 2 Bst. b der ABRV
werde festgehalten, dass der Nachweis über die Auflösung der ABR fol-
gende Angaben zu enthalten habe: die Zusammenstellung der Kosten für
die Aufträge an Dritte sowie der Kosten in eigener Regie durchgeführter
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Arbeitsbeschaffungsmassnahmen. Namentlich seien Dokumente beizule-
gen, aus welchen ersichtlich sei, zu welchem Zeitpunkt die Massnahmen
durchgeführt worden seien (z.B. Kopie des Werkvertrags, der Auftrags-
bestätigung oder der Rechnung). Nur so könne die Vorinstanz prüfen, ob
die vorgeschriebenen Fristen nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des WBF
eingehalten worden seien sowie die Art der Massnahme entsprechend
Art. 10 ABRG. Was die Geltendmachung von Abschreibungen als Ar-
beitsbeschaffungsmassnahmen anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass
es sich bei Abschreibungen um die buchhalterische Erfassung von Wert-
minderungen auf Vermögensgegenständen handle. Dahinter stünden
keine Aktivitäten, die eine ausgeglichene Beschäftigung förderten oder
die längerfristige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens
stärkten (Art. 10 ABRG). Die Beschwerdeführerin habe keinen Nachweis
über die ordnungsgemässe Verwendung ihrer ABR erbracht. Das Unter-
nehmen habe den Bezug des Reservevermögens vom Sperrkonto nicht
belegt und es habe die Durchführung von Arbeitsbeschaffungsmassnah-
men nicht in überprüfbarer Form nachgewiesen.
N.
Am 30. Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert Details
der Konti (…) und (…) der Geschäftsjahre 2008/2009 samt (auszugswei-
se) Rechnungen sowie den Saldierungsbeleg der Arbeitsbeschaffungsre-
serve ein.
O.
In ihrer Stellungnahme vom 6. August 2013 hält die Vorinstanz an ihrer
Vernehmlassung vom 8. Juli 2013 fest.
P.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Januar 2014 erhielt die
Beschwerdeführerführerin letztmals Gelegenheit, sämtliche Belege
(Rechnungen, Werkverträge usw.) bezüglich des Verwendungsnachwei-
ses der ABR bis am 19. Februar 2014 einzureichen.
Q.
Am 13. Februar 2014 machte die Beschwerdeführerin geltend, insgesamt
Fr. (…) in den Umbau investiert zu haben und reichte die ihrer Ansicht
nach wichtigsten diesbezüglichen Werkverträge und Rechnungen im Ori-
ginal ein, welche mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Februar
2014 an die Vorinstanz zur Stellungnahme gingen.
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R.
Am 25. Februar 2014 retournierte die Vorinstanz die Originalakten und
machte geltend, der Betrag von Fr. (…) könne als Verwendungsnachweis
anerkannt werden; die weitere Eingabe vom 13. Februar 2014 dokumen-
tiere bauliche Massnahmen, die vor dem 1. Januar 2009 eingeleitet wor-
den seien und die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllten.
S.
Mit Eingabe vom 6. März 2014 machte die Beschwerdeführerin geltend,
die Interpretation der Vorinstanz, dass diese Investitionen von Fr. (…)
ausschliesslich vor dem 1. Januar 2009 eingeleitet worden sei und/oder
es sich um bauliche Massnahmen handle, sei nicht sachgerecht. Der Ein-
fachheit halber seien sämtliche aufgelaufenen Kosten im "Kontrollkonto
Neubau" erfasst worden, so dass in diesem Konto nicht nur baubezogene
Investitionen erfasst seien, sondern auch Innenausbau, Installationen
usw. So oder so seien im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember
2009 Fr. (…) investiert worden.
T.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Art. 31 und 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art.
20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Ar-
beitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 1985 (ABRG, SR 823.33)
können Verfügungen der Vorinstanz mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie
hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form
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und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff.
VwVG).
Auf die Verwaltungsbeschwerde ist einzutreten.
2.
Der Bund kann die Unternehmen zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsre-
serven verpflichten. Zu diesem Zweck gewährt er Steuererleichterungen
und kann auch die Kantone verpflichten, solche Steuererleichterungen zu
gewähren. Nach der Freigabe der Reserven entscheiden die Unterneh-
men frei über deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Verwendungs-
zwecke (Art. 100 Abs. 6 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Das Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaf-
fungsreserven sieht vor, dass die Unternehmen der privaten Wirtschaft
zur Förderung einer ausgeglichenen Konjunktur sowie zur Verhütung und
Bekämpfung von Arbeitslosigkeit durch jährliche Einlagen steuerbegüns-
tigte Arbeitsbeschaffungsreserven bilden (Art. 1 Abs. 1 ABRG). Die Bil-
dung der Reserven ist freiwillig (Art. 1 Abs. 2 ABRG). Im Kontext des Un-
ternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007 (AS 2008 2893)
wurde vorgesehen, dass Reserven nach dem ABRG nur bis zum 1. Juli
2008 gebildet werden können (Art. 26a Abs. 1 ABRG; AS 2008 2902). Der
Bundesrat regelt die Auflösung der bestehenden Reserven (Art. 26a Abs.
2 ABRG).
Gestützt auf diese Bestimmung beschloss der Bundesrat am 12. Dezem-
ber 2008 eine letztmalige Freigabe der gesamten Arbeitsbeschaffungsre-
serven der privaten Wirtschaft per 1. Januar 2009. Das WBF setzte glei-
chentags per Verordnung eine Frist vom 1. Januar 2009 bis Ende De-
zember 2010 für die Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen
fest (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des WBF i.V.m. Art. 11 ABRG in der bis
Ende 2012 gültigen Fassung).
Das Unternehmen muss die ordnungsgemässe Durchführung der Ar-
beitsbeschaffungsmassnahmen im Umfang des beanspruchten Reserve-
vermögens nachweisen. Zeigt die Überprüfung, dass das Unternehmen
das Reservevermögen nicht ordnungsgemäss verwendet hat, oder wird
der Nachweis nicht erbracht, muss das Unternehmen die Reserven nach-
träglich pauschal versteuern (Art. 13 Abs. 1 und 3 ABRG). Der Verwen-
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dungsnachweis hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: Die
Bestätigung, dass die Fristen eingehalten worden sind, die Zusammen-
stellung der Kosten für die Aufträge an Dritte und der Kosten für die in ei-
gener Regie durchgeführten Arbeitsbeschaffungsmassnahmen, sowie
den Kontoauszug der Eidgenössischen Finanzverwaltung oder der Bank
(Art. 9 ABRV). Der Nachweis über die ordnungsgemässe Verwendung ist
der Vorinstanz bis spätestens am 31. Dezember 2011 zu erbringen (Art. 9
Abs. 1 ABRV i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung des WBF).
3.
Umstritten ist im vorliegenden Fall vorab, ob die Beschwerdeführerin bei
der Auflösung ihrer Arbeitsbeschaffungsreserven in der Höhe von Fr. (…)
die Vorschriften eingehalten hat, insbesondere ob sie den Nachweis er-
bracht hat, dass die Verwendung dieser Mittel als Arbeitsbeschaffungs-
massnahmen im Sinne von Art. 10 ABRG zu qualifizieren sind.
3.1 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde vom 7. Mai 2013
fest, sie habe mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 an die Vorinstanz
sämtliche Details über die Verwendung der ABR von Fr. (…) inkl. Konto-
details nachgewiesen. Die Investitionen seien wesentlich höher ausgefal-
len als der Betrag von Fr. (…). Die Auflösung der Reserven sei bis am 31.
Dezember 2011 erfolgt. Sie habe insbesondere in Marketing, Technologie
und Laboratorien für die Herstellung von (…) und (…) Produkten inves-
tiert. In den Jahresrechnungen per 31. Dezember 2009, 31. Dezember
2010 und 31. Dezember 2011 seien folgende Abschreibungen getätigt
worden: Fr. (…) (per 31. Dezember 2009), Fr. (…) (per 31. Dezember
2010), Fr. (…) (per 31. Dezember 2011), insgesamt Fr. (…). Nur schon
aus diesen Beträgen gehe hervor, dass wesentlich mehr investiert wor-
den sei als Fr. (…). Die ABR seien je zur Hälfte in bewegliches Anlage-
vermögen und je zur Hälfte in die Fabrikinvestition investiert worden.
3.2 Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber mit Vernehmlassung vom
8. Juli 2013 auf den Standpunkt, die am 23. Dezember 2011 erfolgte Stel-
lungnahme habe Kontenblätter enthalten, die nicht aussagekräftig gewe-
sen seien. Namentlich hätten sie keine Projekte sichtbar gemacht, die als
ABR hätten gelten können (Beschrieb der Art, Datum und Einleitung und
Abschluss und Umfang der Massnahme). Irrelevant sei ferner, dass die
Beschwerdeführerin den Sachverhalt der ABR mit dem kantonalen Steu-
erkommissär besprochen habe; sie entscheide in erster Instanz über die
ordnungsgemässe Verwendung des Reservevermögens. In Art. 9 Abs. 2
Bst. b ABRV werde festgehalten, dass der Nachweis über die Verwen-
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Seite 9
dung folgende Angaben zu erhalten habe: die Zusammenstellung der
Kosten für die Aufträge an Dritte sowie der Kosten für in eigener Regie
durchgeführten Arbeitsbeschaffungsmassnahmen. Es seien Dokumente
beizulegen, aus welchen ersichtlich sei, zu welchem Zeitpunkt die Mass-
nahmen durchgeführt worden seien (Kopien von Werkverträgen, Auf-
tragsbestätigungen oder Rechnungen). Nur so könne die Vorinstanz prü-
fen, ob die vorgeschriebenen Fristen nach Art. 1 der Verordnung des
WBF eingehalten seien und die Art der Massnahme Art. 10 ABRG ent-
spreche. Betreffend die Geltendmachung von Abschreibungen als Ar-
beitsbeschaffungsmassnahmen sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei
Abschreibungen um die buchhalterische Erfassung von Wertminderungen
auf Vermögensgegenständen handelt. Dahinter stünden keine Aktivitäten,
die eine ausgeglichene Beschäftigung förderten oder die längerfristige
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens stärkten (Art. 10
ABRG).
3.3 Art. 10 ABRG legt die Arbeitsbeschaffungsmassnahmen fest: bauliche
Massnahmen (Bst. a); die Anschaffung, der Eigenbau und den Unterhalt
von Ausrüstungen (Bst. b); Forschung, Entwicklung und Verbesserung
von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen (Bst. c); die Exportförde-
rung (Bst. d) und die Umschulung und Weiterbildung von Arbeitnehmen-
den. Diese Aufzählung ist aber nicht abschliessend. Sie ist bewusst offen
formuliert worden. So kommt den dargestellten Zielsetzungen ein erhöh-
tes Gewicht zu (IVO P. BAUMGARTNER, Arbeitsbeschaffungsreserven,
1992, S. 203). Unter Investitionen in baulichen Massnahmen sind sowohl
Verbesserungen und Erweiterungen als auch der eigentliche Bau neuer
betriebsnotwendiger Liegenschaften zu verstehen. Ob der Kauf beste-
hender Objekte auch durch das Reservevermögen finanziert werden
kann, ist nicht eindeutig. Falls dadurch die Leistungsfähigkeit des Unter-
nehmens gesteigert werden kann, erscheint dies mit dem Verwendungs-
ziel vereinbar. Der Erwerb von Land ohne bauliche Massnahmen muss
dagegen als nicht zulässig betrachtet werden. Unter "Ausrüstungen" fal-
len hauptsächlich die eigentlichen Produktionsanlagen, aber auch Werk-
zeuge und Transportmittel. Finanziert werden kann der Kauf, die Eigen-
herstellung und der Unterhalt. Diese letzte Verwendungsart ist sehr offen
und bedarf einer gewissen Präzisierung. Es ist nicht anzunehmen, dass
der Gesetzgeber darunter den laufenden Unterhalt versteht. Vielmehr ist
die ausserordentliche Nachholung unterlassener Überholungen und Re-
paraturen sowie Aufrüstungen gemeint. Der Einsatzbereich Forschung
und Entwicklung stellt an sich eine grosse Neuigkeit des ABRG dar. Im
Gesetz ist er auch sehr weit gefasst und schliesst Forschung, Entwick-
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Seite 10
lung und Verbesserung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen
mit ein. Sämtliche Aneignungen von Know-How fallen unter diese Um-
schreibung (IVO P. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 204). Der Nachweis erfolgt
durch folgende Dokumente: Aufstellungen über die getragenen Kosten;
Kontoauszüge der Sperrkonti; eigene Bestätigung über Einhaltung der
gesetzten Fristen. Die Aufstellungen umfassen sowohl die Kosten der ei-
genen Leistungen als auch die Rechnungen der Lieferanten. Diese Auf-
stellungen sollten Zusammenfassungen der einzelnen Projekte oder
sämtlicher Massnahmen sein. Eindeutig muss der Bezug auf die einzel-
nen Belege möglich sein. Kopien der wichtigsten Belege und gegebenen-
falls der Bestätigungen von Aufträgen an Dritte sollten beigelegt werden
(IVO P. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 209). Die Überprüfung erfolgt durch die
Vorinstanz. Diese basiert zur Hauptsache auf formellen Gesichtspunkten.
Eine materielle Prüfung erfolgt nur "nötigenfalls", wenn Anzeichen eines
Missbrauchs festzustellen sind. Wie eine solche Prüfung zu erfolgen hat,
wird im Gesetz nicht näher bezeichnet. Im Vordergrund steht sicher die
Einsicht in die Originalbelege. Eine nicht gesetzeskonforme Verwendung
führt zu einer nachträglichen Besteuerung. Da aber die Verwendungs-
möglichkeiten sehr weitgefasst sind, ist nur sehr selten mit einer Aber-
kennung der Verwendungskonformität zu rechnen (IVO P. BAUMGARTNER,
a.a.O., S. 210).
4.
In der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2013 stellte die Vorinstanz
fest, dass die Beschwerdeführerin keinen ordnungsgemässen Nachweis
über die Verwendung der ABR in der Höhe von Fr. (…) erbracht habe und
ordnete gestützt auf Art. 13 Abs. 3 ABRG und Art. 11 Abs. 1 Bst. a ABRV
beim Sitzkanton des Unternehmens im Umfang des nicht erbrachten
Verwendungsnachweises die nachträgliche Besteuerung an.
Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Recht entschieden hat, die nachträgliche Besteuerung der ABR im Um-
fang von Fr. (…) zu beantragen mit der Begründung, es fehle an einem
ordnungsgemässen Nachweis über deren Verwendung.
5.
Vorab ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin die gesetzlichen respekti-
ve die ihr durch die Vorinstanz angesetzten Fristen eingehalten hat.
5.1 Am 23. Dezember 2011 reichte die Beschwerdeführerin nach Auffor-
derung der Vorinstanz erstmals Unterlagen zu den getätigten Aufwen-
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Seite 11
dungen ein. Es handelte sich um die Jahresrechnungen 2009, 2010 und
2011 sowie diverse Kontenblätter. Am 10. Dezember 2012 reichte die Be-
schwerdeführerin verschiedene Berechnungen für die Steuerveranlagung
der Jahre 2008 bis 2011 ein. Am 30. Juli 2013 reichte die Beschwerdefüh-
rerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (unaufgefordert) Kontode-
tails mit den entsprechenden Rechnungen Fr. (…) (abzüglich MwSt.) ein.
Am 6. März 2014 machte die Beschwerdeführerin geltend, Fr. (…) inves-
tiert zu haben. Die Interpretation der Vorinstanz, wonach diese Investition
ausschliesslich vor dem 1. Januar 2009 eingeleitet und/oder es sich um
bauliche Massnahmen handle, sei nicht sachgerecht. Auf jeden Fall seien
vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 rund Fr. (…) investiert wor-
den.
5.2 Nach Art. 11 ABRG i.V.m. Art. 8 ABRV hat bei einer allgemeinen Frei-
gabe das WBF mit der Freigabe der Reservevermögen eine Frist für die
Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen zu setzen. Nach Art.
8 Abs. 2 ARBV kann die Vorinstanz diese Frist auf begründetes Gesuch
hin einem einzelnen Unternehmen verlängern. Der Nachweis über die
ordnungsgemässe Durchführung ist gemäss Art. 9 ARBV innert einem
Jahr nach Ablauf dieser Durchführungsfrist zu erbringen. Wird kein gülti-
ger Nachweis für die Verwendung des Reservevermögens erbracht, so
ordnet sie die nachträgliche Besteuerung an (Art. 13 ABRG). Im Rahmen
der letztmaligen allgemeinen Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven,
die gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des WBF vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2010 galt, war die Auflösung der Arbeitsbeschaffungs-
reserven umgehend zu melden (Art. 2 der Verordnung des WBF) und der
Nachweis über die ordnungsgemässe Verwendung bis spätestens am
31. Dezember 2011 zu erbringen (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung des
WBF).
5.3 In diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung zwischen Verwir-
kungs- und Ordnungsfristen (vgl. Art. 22 VwVG) von Bedeutung. Die vom
Gesetzgeber festgelegten Fristen sind ihrer Natur nach Verwirkungsfris-
ten. Dies bedeutet, dass ein materielles oder prozessuales Recht unter-
geht, wenn die erforderliche Handlung nicht innerhalb der Frist durch die
Berechtigten oder Verpflichteten vorgenommen wird. Da der Gesetzgeber
bereits die Interessenabwägung bei der Festlegung der gesetzlichen Frist
vorgenommen hat, können Behörden und Beschwerdeinstanzen diese
Fristen in der Regel weder abändern noch erstrecken. Sie sind stets von
Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 116 Ib 386 E. ; ATTILIO
R. GADOLA, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, in: Aktuelle
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Seite 12
Juristische Praxis [AJP] 1995, S. 47 ff., 56, ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010,
S. 182). Demgegenüber weisen behördlich oder richterlich angesetzte
Fristen den Charakter einer reinen Ordnungsvorschrift auf. Sie sollen den
geordneten Verfahrensgang gewährleisten, sind aber nicht mit Verwir-
kungsfolgen verbunden. Ordnungsfristen können zum Einen auf Gesuch
hin erstreckt werden. Zum Andern kann die entsprechende Verfahrens-
handlung auch nach Fristablauf noch vorgenommen werden, soweit und
solange der geordnete Verfahrensgang dies nicht ausschliesst (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-3454/2010 vom 19. August 2011
E. 2.3.1 mit Hinweis; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 182).
5.4 Vorliegend sieht das ABRG zwar vor, dass das WBF mit der Freigabe
des Reservevermögens eine Frist für die Durchführung der Massnahmen
festlegt (Art. 11 ABRG). Das Gesetz schweigt indessen zu möglichen
Fristen in Bezug auf die Überprüfung der Massnahmen durch die Vorin-
stanz (Art. 13 ABRG). Auf Gesetzesstufe wird lediglich festgehalten, dass
die Unternehmen verpflichtet sind, den zuständigen Behörden auf Ver-
langen Auskunft zu erteilen (Art. 18 ABRG). Die bundesrätliche Verord-
nung hält hierzu fest, dass die Unternehmen innert einem Jahr nach Ab-
lauf der Frist für die Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen
den Nachweis zur ordnungsgemässen Durchführung zu erbringen haben
(Art. 9 ABRV). Zudem wird in der Verordnung des zuständigen Departe-
ments festgelegt, dass der Nachweis über die ordnungsgemässe Ver-
wendung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen bis spätestens am
31. Dezember 2011 zu erbringen ist (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung des
WBF) und deren Auflösung umgehend zu melden ist (Art. 2 der Verord-
nung des WBF).
Damit verlangt der Gesetzgeber zwar die Festlegung einer Frist zur
Durchführung der Massnahmen, legt aber die eigentliche Frist nicht sel-
ber fest, sondern überlässt deren Festlegung der zuständigen Behörde
(Art. 11 ABRG). In Bezug auf die darauffolgende Erbringung des Verwen-
dungsnachweises wird erst in der Verordnung des Bundesrates festgehal-
ten, dass die Unternehmen diesen Nachweis innerhalb eines Jahres nach
Ablauf der Frist für die Durchführung erbringen müssen (Art. 9 ABRV).
Die Verordnung des Departements verlangt alsdann, dass die Auflösung
der Reserven umgehend zu melden ist (Art. 2 der Verordnung des WBF).
Diese Umstände sprechen gegen die Qualifizierung der erwähnten, im
Verfahren betreffend die Auflösung der ABR geltenden Fristen als Verwir-
kungsfristen. Dies gilt insbesondere für die in der Verordnung des WBF
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Seite 13
vorgesehene Frist zum Nachweis über die ordnungsgemässe Verwen-
dung bis spätestens am 31. Dezember 2011.
5.5 In der Praxis ist es denn auch vertretbar, dass die Rechtsbeziehun-
gen zwischen der Vorinstanz und den meldepflichtigen Unternehmen im
Einzelfall geregelt werden. Dies gilt nicht zuletzt, weil die Durchführung
bereits abgeschlossen ist und nur noch abschliessende Handlungen,
nämlich die Erbringung des Nachweises, vorzunehmen sind. Zwar soll die
definitive Regelung der Rechtsbeziehungen nicht übermässig lange dau-
ern. Aus diesem Grund wird auf Gesetzesstufe verlangt, dass Fristen
festgelegt werden. Objektive Kriterien für die gesetzliche Festlegung von
Fristen mit Verwirkungscharakter fehlen aber. Die verschiedenen, auf
Verordnungsstufe festgelegten und vorgesehenen Fristen weisen viel-
mehr auf einen Entscheid für eine pragmatische Vorgehensweise hin, de-
ren Steuerung der Vorinstanz überlassen ist.
5.6 Die Erbringung des Verwendungsnachweises hat zum Zweck, das
Verfahren abzuschliessen. Vorliegend vergingen seit der Ankündigung
der letztmaligen allgemeinen Freigabe der ABR vom 8. Januar 2009 bis
zur angefochtenen Verfügung vom 25. April 2013 über vier Jahre. Die
letzte Aufforderung zur Einreichung von Belegen zur Verwendung der
ABR erging am 5. November 2012 und damit annähernd ein Jahr nach
Ablauf der in der Verordnung des WBF vorgesehenen Frist bis zum
31. Dezember 2011 für die Einreichung der entsprechenden Belege. Da-
mit ist nicht zuletzt aus dem Verhalten der Vorinstanz zu schliessen, dass
diese selbst implizit annimmt, es handle sich bei jener Frist nicht um eine
Verwirkungsfrist. Insgesamt sind damit die vorliegend geltenden Fristen,
insbesondere die Frist zum Nachweis über die ordnungsgemässe Ver-
wendung der ABR bis zum 31. Dezember 2011, als Ordnungsfristen zu
qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2616/2013 vom
11. September 2014, E. 3.5). Deren Nichteinhaltung durch die Beschwer-
deführerin führt damit nicht zu einer Verwirkung ihres Rechts, die ABR bei
Nachweis deren ordnungsgemässer Verwendung steuerfrei aufzulösen.
6.
Mit nachträglichen Eingaben vom 30. Juli 2013 und 13. Februar 2014
reichte die Beschwerdeführerin nach der Durchführung des ersten Schrif-
tenwechsels unaufgefordert eine Anzahl Kontoblätter, Rechnungen,
Werkverträge usw. ein. Während die Eingabe vom 30. Juli 2013 Kosten
im Umfang von Fr. (…) betrafen, welche die Vorinstanz letztlich als Ver-
wendungsnachweise anerkannte (Stellungnahme vom 25. Februar 2014),
B-2586/2013
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stellte sie sich bei den am 13. Februar 2014 eingereichten Belegen, die
den Umbau des 3. Obergeschosses betrafen, auf den Standpunkt, es
handle sich um bauliche Massnahmen, welche die gesetzlichen Anforde-
rungen nicht erfüllten, da die Massnahmen vor dem 1. Januar 2009 ein-
geleitet worden seien. Damit geht die Vorinstanz inhaltlich nicht auf die
einzelnen Kosten ein.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im
Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte
oder bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich
vor (sog. unechte Nova) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens
(sog. echte Nova) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt
für neue Beweismittel. Es bleibt aber grundsätzlich Sache der Parteien,
die neuen Sachverhaltselemente zu belegen, während das Bundesver-
waltungsgericht in seinem Entscheid abzuwägen hat, inwiefern diese
neuen Tatsachen und Ereignisse geeignet sind, die angefochtene Ent-
scheidung zu beeinflussen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.204 ff.;
SEETHALER/BOCHSLER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, N 79-80 zu
Art. 52).
7.
Mit der erwähnten Eingabe vom 13. Februar 2014 hat die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht zahlreiche Belege über Kosten,
die im Jahr 2008 angefallen sind, eingereicht. Diese Belege liegen freilich
ausserhalb der Periode der letztmaligen allgemeinen Freigabe der ABR
vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 und fallen damit zum Vorn-
herein als rechtsgenüglicher Beleg für die Verwendung der ABR ausser
Betracht (vgl. Urteil B-3984/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. März 2010 E. 5). Indessen hat die Beschwerdeführerin zwei Kontoblät-
ter eingereicht, aus denen Aufwendungen von insgesamt Fr. (…) hervor-
gehen, die zum Teil auch nach dem 1. Januar 2009 angefallen sind. Die
in den Kontoblättern aufgeführten Positionen sind prima facie nicht offen-
sichtlich ungeeignet, die Finanzierung von Arbeitsbeschaffungsmass-
nahmen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nachzuweisen. Auch
ist fraglich, ob alle Investitionen, nur weil der Umbau des dritten Oberge-
schosses vor dem 1. Januar 2009 in die Wege geleitet wurde, keine Ar-
beitsbeschaffungsmassnahmen darstellen.
8.
Es stellt sich die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht bei dieser
B-2586/2013
Seite 15
Konstellation selber einen Entscheid in der Sache trifft oder ob nicht viel-
mehr die Angelegenheit zu neuer Prüfung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen ist.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder
weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorin-
stanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Sofern die Sachlage nicht zwingend
entweder einen reformatorischen oder einen kassatorischen Entscheid
erfordert, steht der Beschwerdeinstanz bei der Wahl zwischen diesen
beiden Entscheidarten ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 131
V 407 E. 2.1.1). Eine Rückweisung darf indessen nicht auf eine Verwei-
gerung des gerichtlichen Rechtsschutzes hinauslaufen. Eine solche muss
deshalb sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig sein und darf weder
der Prozessökonomie noch dem Untersuchungsgrundsatz widerspre-
chen. Ein Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich insbesondere dann,
wenn weitere Tatsachen festzustellen sind, oder wenn die Vorinstanz bei
ihrem Entscheid aufgrund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung
einzelne entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht (oder nicht abschlies-
send) geprüft hat, bei deren Beurteilung sie einen Ermessensspielraum
gehabt hätte (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Praxiskommentar VwVG,
2009, N 15 ff. zu Art. 61, mit weiteren Hinweisen). Ein Beurteilungsspiel-
raum ist der Vorinstanz insbesondere bei Zweckmässigkeitsüberlegungen
einzuräumen, da auch hier die Kenntnis von sachlichen, fachtechnischen,
persönlichen oder örtlichen Gegebenheiten den Ausschlag gibt. In dieser
Beziehung steht eine Vorinstanz den tatsächlichen Verhältnissen meis-
tens näher, so dass die Zweckmässigkeit oder Angemessenheit des Ent-
scheids durch den Richter nur schwer überprüfbar ist. Soweit eine Er-
messenszuständigkeit der Vorinstanz besteht, soll der Richter daher eine
Rechtsfolge, die weder völlig unangemessen noch gänzlich unzweck-
mässig erscheint, bestehen bleiben lassen, und sein Ermessen nicht an
Stelle desjenigen der mit besonderen Sachkenntnissen ausgestatteten
Behörde setzen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 446d).
8.2 Vorliegend bedarf die Prüfung, ob es sich bei den durch die Be-
schwerdeführerin getätigten Ausgaben bezüglich des Umbaus des dritten
Obergeschosses um Arbeitsbeschaffungsmassnahmen im Sinne von Art.
10 ABRG handelt, gewisser Zweckmässigkeitsüberlegungen. Diese bein-
haltet damit einen Ermessensspielraum, welchen auszuüben in erster Li-
nie der Vorinstanz zusteht (vgl. Art. 13 Abs. 2 ABRG). Überdies ist die
Vorinstanz, als eine den tatsächlichen Verhältnissen näher stehende
Fachbehörde, für die Vornahme der in Frage stehenden Abgrenzung der
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Seite 16
Arbeitsbeschaffungsmassnahmen von Ausgaben ohne Auswirkung auf
eine ausgeglichene Beschäftigung oder die wirtschaftliche Leistungsfä-
higkeit des Unternehmens geeigneter als das Bundesverwaltungsgericht.
Schliesslich würde ein reformatorischer Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts für die Beschwerdeführerin den Verlust einer Beurteilungs-
instanz hinsichtlich der Qualifizierung der durch sie getätigten Ausgaben
bedeuten. Unter diesen Umständen erscheint es angebracht, die Sache
der Vorinstanz zur Prüfung der mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom
13. Februar 2014 eingereichten Belege der Jahre 2009 und 2010 zurück-
zuweisen. Hierbei hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung sämtlicher
eingereichter Belege zu klären, ob es sich bei den einzelnen Ausgaben
um Arbeitsbeschaffungsmassnahmen handelt und ob das Kriterium der
Zusätzlichkeit erfüllt ist.
9.
9.1 Bei diesem Prozessausgang sind der teilweise obsiegenden Be-
schwerdeführerin die auf Fr. 2'000.– festzusetzenden Verfahrenskosten
im ermässigten Betrag von Fr. 1'000.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 2'000.– zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 1'000.– der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten.
9.2 Die nichtanwaltlich berufsmässig vertretene Beschwerdeführerin hat
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Par-
teientschädigung zu Lasten der Verwaltung (vgl. Art. 9 Abs. 1
lit. a VGKE). Gemäss Art. 8 VGKE umfasst die Parteientschädigung die
Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der
Partei. Da die Vertreterin der Beschwerdeführerin keine Kostennote ein-
gereicht hat, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des ge-
botenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 600.– festzulegen
(vgl. Art. 14 VGKE) und entsprechend dem (lediglich) teilweisen Obsie-
gen auf Fr. 300.– (inkl. Barauslagen sowie allfällige Mehrwertsteuer) zu
kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom
25. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen prüfe, ob der Nachweis
der ordnungsgemässen Verwendung der Arbeitsbeschaffungsreserven
insgesamt erbracht worden ist.
2.
Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin im Betrag von
Fr. 1'000.– auferlegt und in diesem Umfang dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 2'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.– wird
ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung
im Betrag von Fr. 300.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rück-
erstattungsformular);
– die Vorinstanz (Ref.[…]; Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung
und Forschung WBF (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 1. Dezember 2014