B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2591/2014
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger,
Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Rüti,
Spitalstrasse 31, 8630 Rüti ZH,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (Beschwerdeführer), geboren 1990, am 14. Mai 2012
zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Diensttagen ver-
pflichtet wurde, wovon er bisher 69 Diensttage geleistet hat;
dass das Regionalzentrum Rüti der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vor-
instanz) den Beschwerdeführer mit Beilage zum Willkommensschreiben
zum Zivildienst vom 16. Mai 2012 u.a. darauf aufmerksam machte, er ha-
be bis Ende Juli 2015 [später durch die Vorinstanz abgeändert auf Mai
2015] seinen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen zu leisten;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Janu-
ar 2014 an seinen bis Ende Mai 2015 zu absolvierenden langen Einsatz
erinnerte und ihm eine Frist bis zum 28. Februar 2014 setzte, eine ent-
sprechende Vereinbarung einzureichen;
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam und die
Vorinstanz ihn mit Einschreiben vom 3. März 2014 mahnte, die ausste-
hende Einsatzvereinbarung bis spätestens 31. März 2014 zuzustellen,
andernfalls ein kostenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen verfügt wer-
de;
dass die Vorinstanz am 10. März 2014 ein undatiertes, mit Belegen ver-
sehenes Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers erhielt,
worin dieser um Verschiebung seines langen Einsatzes bis August 2017
ersuchte;
dass der Beschwerdeführer sein Gesuch damit begründete, sich aktuell in
einer einjährigen Ausbildung an der AKAD [sog. Passerelle] als Ergän-
zung zur Berufsmaturität zu befinden und bis zum 30. August 2014 kei-
nen langen Einsatz von 180 Tagen leisten zu können;
dass er weiter vorbrachte, am 15. September 2014 mit seinem dreijähri-
gen Bachelor-Studium an der ETH Zürich zu beginnen und im Anschluss
daran ein Zwischenjahr einzulegen, während dem er den langen Einsatz
leisten wolle;
dass die Vorinstanz das Gesuch um Dienstverschiebung mit Verfügung
vom 28. März 2014 abwies und den Beschwerdeführer verpflichtete, bis
zum 31. Mai 2015 seinen langen Einsatz abgeschlossen zu haben;
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dass die Vorinstanz die Frist zur Einreichung einer entsprechenden
Einsatzvereinbarung gleichzeitig bis 25. April 2014 verlängerte und dabei
festhielt, im Säumnisfall werde ein Aufgebot von Amtes wegen verfügt;
dass die Vorinstanz in den Erwägungen zum Ausdruck brachte, man kön-
ne aufgrund der vorliegenden Informationen nachvollziehen, dass ein Be-
ginn des langen Einsatzes bis zum 30. August 2014 mit unzumutbaren
Nachteilen für den Beschwerdeführer verbunden wäre;
dass sie die Abweisung des Gesuchs im Wesentlichen aber damit be-
gründete, der Beschwerdeführer wisse spätestens seit dem Einführungs-
kurs im August 2012 um seine Pflicht, den langen Einsatz bis im
Mai 2015 absolviert haben zu müssen, und er könne das geplante Studi-
um an der ETH Zürich danach beginnen, sodass die Ausbildung nicht un-
terbrochen werden müsse;
dass die Vorinstanz am 5. Mai 2014 ein Bestätigungsschreiben des Stu-
diensekretariats der ETH Zürich (Departement für Architektur) vom
15. April 2014 erhielt, worin festgehalten wurde, der Beschwerdeführer
werde das Bachelor-Studium in Architektur an der ETH Zürich voraus-
sichtlich im Herbst 2014 antreten;
dass darin weiter informiert wurde, es gäbe keine Anmeldebeschränkung
für den vom Beschwerdeführer gewählten Studiengang, hingegen dienten
die ersten beiden Semester (Basisjahr) als Aufnahmeprüfung; bestehe
der Beschwerdeführer dieses Basisjahr nicht, wäre er nebst dem Stu-
diengang Architektur auch für die meisten Studiengänge an der ETH Zü-
rich ausgeschlossen und man empfehle daher den Dienstantritt erst im
Jahr 2016;
dass bei der Vorinstanz ebenfalls am 5. Mai 2014 ein Schreiben von
Dr. med. B._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (…), einging,
worin sich dieser zu der bevorstehenden Prüfung im Rahmen der Passe-
relle (August 2014) äusserte und darlegte, die allfällige Wiederholungs-
prüfung hierfür fände im Februar 2015 statt und der bis zum 31. Mai 2015
zu absolvierende lange Einsatz hätte eine Verschiebung der allfälligen
Wiederholungsprüfung zur Folge, was den Wissensstand des Beschwer-
deführers gefährden würde;
dass Dr. B._______ weiter im Wesentlichen geltend machte, es sei ent-
scheidend, das Basisjahr des Bachelor-Studiums an der ETH unmittelbar
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nach der Passerelle absolvieren zu können, "damit nicht Wissen verloren
geht und mühsam wieder nachgeholt werden muss";
dass Dr. B._______ zum Schluss kam, es sei mit einer Beeinträchtigung
des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers zu rechnen, sollte
dieser gezwungen werden, seinen langen Einsatz bis 31. Mai 2015 been-
det zu haben;
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Eingang der beiden vor-
erwähnten Schreiben mit Brief vom 6. Mai 2014 bestätigte und gleichzei-
tig erklärte, man erkenne keine neuen, für die Beurteilung des Dienstver-
schiebungsgesuchs relevanten Gründe;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zugleich auf die Beschwer-
demöglichkeit beim Bundesverwaltungsgericht hinwies;
dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 28. März
2014 mit Eingabe vom 13. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an-
focht;
dass er sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und sein Gesuch um Verschiebung des langen Einsatzes bis Au-
gust 2017 sei gutzuheissen;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2014 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt und im Wesentlichen erwägt, der Be-
schwerdeführer könne seinen langen Einsatz nach seinem Ausbildungs-
abschluss an der AKAD leisten und sein Bachelor-Studium im Anschluss
an den langen Zivildiensteinsatz beginnen; es sei nicht ersichtlich, inwie-
fern dies für den Beschwerdeführer unzumutbar oder gar mit einer Beein-
trächtigung seines psychischen Zustandes verbunden sein sollte;
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom
6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]);
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie die Anforderun-
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gen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (52 Abs. 1 VwVG) gewahrt
sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls vorliegen
(Art. 47 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer
nach Art. 8 ZDG erreicht ist;
dass die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden
hat, einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen leistet (Art. 37
Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV,
SR 824.01]);
dass die zivildienstpflichtige Person, die, wie vorliegend, bei Eintritt der
Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht voll-
endet hat, gemäss Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV den langen Einsatz (Art. 37
ZDV) innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Monats, welcher der
rechtskräftigen Zulassung folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie
das 27. Altersjahr vollendet, abzuschliessen hat;
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 ZDV ein Gesuch um Dienstverschiebung ein-
zureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht
befolgt werden kann;
dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um
Dienstverschiebung u.a. dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflich-
tige Person eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren
Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist (Art. 46
Abs. 3 Bst. b ZDV);
dass sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf diesen Dienstverschie-
bungsgrund beruft;
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2014
festhielt, ein Beginn des langen Einsatzes bis zum 30. August 2014, d.h.
während der einjährigen AKAD-Ausbildung, wäre nachvollziehbarerweise
mit unzumutbaren Nachteilen für den Beschwerdeführer verbunden;
dass für den Fall des Nichtbestehens der AKAD-Prüfung im August 2014
immer noch die Möglichkeit besteht, ein entsprechendes Dienstverschie-
bungsgesuch in Anbetracht der allfälligen Wiederholungsprüfung im Feb-
ruar 2015 zu stellen;
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dass der Beschwerdeführer bisher keine offizielle Anmeldebestätigung für
das Bachelor-Studium an der ETH Zürich eingereicht hat;
dass es für das vom Beschwerdeführer gewählte Bachelor-Studium an
der ETH Zürich keine Anmeldebeschränkung gibt und das Studium daher
auch nach dem langen Einsatz begonnen werden kann;
dass es dem Beschwerdeführer somit offensteht, seinen langen Einsatz
von 180 Diensttagen zwischen seinem Ausbildungsabschluss an der
AKAD Ende August 2014 und der gesetzlichen Frist per Ende Mai 2015
zu absolvieren;
dass es zu keinem Unterbruch der Ausbildung kommt, wenn der Be-
schwerdeführer sein Bachelor-Studium nach der Leistung seines langen
Einsatzes beginnt;
dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 von der Pflicht zur Leis-
tung des langen Einsatzes bis Ende Mai 2015 wusste;
dass die Leistung des Zivildienstes in die persönliche Lebens- und Karrie-
replanung miteinzubeziehen ist;
dass der Dienstverschiebungsgrund von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV somit
nicht gegeben ist;
dass das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschie-
bung auch dann gutheissen werden kann, wenn sie glaubwürdig darlegt,
dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder
ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde
(Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV);
dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3
Bst. e ZDV nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation
beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Ar-
beitgeber vorliegt (vgl. Urteile des BVGer B-1089/2014 vom 4. Juni 2014
S. 7, B-1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.5, B-997/2014 vom 23. April
2014 E. 3.2, B-3920/2013 vom 16. Oktober 2013 S. 5, B-4681/2013 vom
15. Oktober 2013 E. 2.4, B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.1, B-
242/2013 vom 1. Juli 2013 E. 2.4, B-1649/2013 vom 16. Mai 2013 S. 5
und B-1515/2013 vom 14. Mai 2013 S. 4);
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dass die Situation des Beschwerdeführers mit jener der zahlreichen Zivil-
dienstpflichtigen zu vergleichen ist, die ihren langen Einsatz ebenfalls vor
Beginn des Studiums leisten;
dass weder der Beschwerdeführer noch Dr. B._______ substantiiert dar-
legen, inwiefern die Ausbildungschancen des Beschwerdeführers bei ei-
ner späteren Aufnahme des Studiums beeinträchtigt würden, warum die-
se für den Beschwerdeführer unzumutbar sei und mit welchen Beein-
trächtigungen des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers zu
rechnen wäre;
dass damit keine eigentliche Notsituation beim Beschwerdeführer vorliegt
und nicht von einer ausserordentlichen Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3
Bst. e ZDV auszugehen ist;
dass die Vorinstanz Dienstverschiebungsgesuche u.a. dann ablehnt,
wenn keine Gründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV vorliegen (Art. 46
Abs. 4 Bst. a und b ZDV);
dass sich die Beschwerde damit insgesamt als unbegründet erweist und
abzuweisen ist;
dass auch bei Vorliegen eines Dienstverschiebungsgrundes keine Ver-
schiebung bis 2017 gutgeheissen werden könnte, da der Beschwerdefüh-
rer den langen Einsatz spätestens im Jahr, in dem er das 27. Altersjahr
vollendet (vorliegend 2017), abzuschliessen hat (Art. 39a Abs. 2 Bst. b
ZDV);
dass bei voraussichtlichem Studienende im Herbst 2017 keine fristge-
rechte Leistung des langen Einsatzes mehr möglich wäre;
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, so-
fern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass
keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb weder Kosten zu
erheben noch Parteientschädigungen auszurichten sind;
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid
nicht offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgeset-
zes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz,
BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gungen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle (Einschreiben; Vor-
akten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Urs Küpfer
Versand: 28. August 2014