B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2592/2016
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
Apple Inc.,
1, Infinite Loop, US-CA 95014 Cupertino,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Jürg Simon,
Lenz & Staehelin, Brandschenkestrasse 24, 8027 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Markeneintragungsgesuch CH Nr. 00021/2015 iMessage.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. September 2011 beim Eidgenös-
sischen Institut für Geistiges Eigentum (Vorinstanz) um Markenschutz für
die Wortmarke iMessage für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9,
38 und 42 (Gesuchsnummer 60250/2011).
B.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 beanstandete die Vorinstanz das
Eintragungsgesuch vollumfänglich wegen des Vorliegens absoluter Aus-
schlussgründe. Ferner wurden formelle Beanstandungen bezüglich des
Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erhoben.
C.
Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2012 beantragte die Hinterlegerin das Prü-
fungsverfahren zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung zu sistieren. Mit
Schreiben vom 25. Juni 2012 gewährte die Vorinstanz die Sistierung bis
zum 27. Dezember 2012.
D.
Am 22. März 2013 fand bei der Vorinstanz eine Besprechung mit der Be-
schwerdeführerin statt. Die Sistierung wurde mehrmals verlängert. Mit
Schreiben vom 11. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdeführerin sie
aufzuheben.
E.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 hob die Vorinstanz die Sistierung auf
und gewährte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 18. Dezember
2013 zur Einreichung einer Stellungnahme.
F.
Mit Stellungnahme vom 22. April 2014 präzisierte die Beschwerdeführerin
die formellen Beanstandungen und beharrte auf inhärenter Unterschei-
dungskraft des Zeichens für einen Teil der Waren. Für die übrigen Waren
und Dienstleistungen machte sie seine Verkehrsdurchsetzung geltend.
G.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 hielt die Vorinstanz teilweise an der Zurück-
weisung des Markeneintragungsgesuchs fest. Sie führte aus, die Marke sei
nicht unterscheidungskräftig für einen Teil der angemeldeten Waren und
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Dienstleistungen, und erachtete die eingereichten Belege zur Glaubhaft-
machung einer Verkehrsdurchsetzung als unzureichend.
H.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin das
Gesuch zu teilen. Für die nicht beanstandeten Waren der Klasse 9 und
Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 wurde am 4. März 2015 die Ein-
tragung der Marke auf Swissreg publiziert (Marke Nr. 670201). Die weiter-
hin strittigen Waren und Dienstleistungen wurden in das neue Gesuch
00021/2015 übernommen.
I.
Mit Eingabe vom 23. März 2015 widersprach die Beschwerdeführerin der
Beanstandung der Vorinstanz. Sie beantragte die Eintragung aller noch be-
strittener Waren und Dienstleistungen auf Grund der originären Unterschei-
dungskraft des Zeichens. Eventualiter sei das Zeichen für eine Reihe von
Waren mit dem Vermerk "durchgesetzte Marke" einzutragen.
J.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 hielt die Vorinstanz weitgehend an ihrer
Stellungnahme vom 4. Juli 2014 fest, anerkannte aber das Zeichen für ei-
nige wenige weitere Waren und Dienstleistungen als originär unterschei-
dungskräftig und erachtete die Verkehrsdurchsetzung für einen Teil der
Waren als glaubhaft gemacht.
K.
Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 hielt die Beschwerdeführerin an
ihrer Rechtsauffassung fest.
L.
Mit Verfügung vom 14. März 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch für fol-
gende Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klassen 38 und 42
zurück (Ziffer 1):
Klasse 9: Computer, Computerperipheriegeräte, Computerterminals; Compu-
terhardware; Computerspielautomaten (Computer), Speicherplatten, Magnetda-
tenträger; Computersoftware; Computersoftware zum Herunterladen, Bearbeiten,
Extrahieren, Kodieren, Dekodieren, Anzeigen, Speichern und Organisieren von
Text, Grafik, Bildern und elektronischen Veröffentlichungen; Computersoftware,
insbesondere Datensynchronisationsprogramme; mit Computerprogrammen zum
Führen von persönlichen Informationen bespielte Datenträger; Software zur Syn-
chronisierung von Datenbanken; Computersoftware für die Synchronisation von
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Seite 4
Daten zwischen einem abgesetzten Endgerät oder Apparat und einem fest instal-
lierten oder abgesetzten Endgerät oder Apparat; elektronische Publikationen (her-
unterladbar) in Form von Büchern, Hörspielen, Flugblättern, Broschüren, Rund-
briefen, Informationsblättern, Magazinen und Zeitschriften zu einem breiten The-
menspektrum von allgemeinem Interesse; tragbare mobile digitale elektronische
Geräte und damit verbundene Software; Handcomputer, Taschencomputer, per-
sönlicher digitaler Assistent (PDA); mobile digitale Elektronikgeräte, Telefone;
Hand- und mobile digitale elektronische Geräte zum Senden und Empfangen von
Telefonanrufen, Telefax; schnurlose Telefone; Mobiltelefone; Software und Hard-
ware für telefonbasierende Informationsabfrage; elektronische Handgeräte für den
drahtlosen Empfang, Speicherung und/oder Übermittlung von Daten und Nach-
richten sowie elektronische Geräte, die dem Endbenutzer das Nachverfolgen oder
die Handhabung von persönlichen Informationen ermöglichen; elektronische Kom-
munikationsmittel, -geräte und -instrumente; Telekommunikationsanlagen, -geräte
und -instrumente; Computerchips, Disketten und Bänder mit oder zur Aufzeich-
nung von Computerprogrammen und -Software; Compact-Disks [ROM, Festspei-
cher]; Festkörperspeicher; Benutzerhandbücher in elektronisch lesbarer, maschi-
nenlesbarer oder computerlesbarer Form zur Verwendung mit allen vorstehend
genannten Waren und als Einheit damit verkauft; Datenspeichergeräte; Festplat-
ten; Miniatur-Festplattenspeicherlaufwerke; audiovisuelle Disketten, Compact-
Disks und DVD's; Computereinrichtungen zur Nutzung der vorgenannten Waren;
elektronische Geräte mit Multimedia-Funktionen zur Verwendung mit allen vorste-
hend genannten Waren; elektronische Geräte mit interaktiven Funktionen zur Ver-
wendung mit allen vorstehend genannten Waren; Teile, Zubehör und Testgeräte
für alle vorgenannten Waren.
Klasse 38: Telekommunikation; Telekommunikations- und elektronische Kommu-
nikationsdienstleistungen; Kommunikation mittels Computer; elektronisches Ver-
senden von Daten und Dokumenten über das Internet oder andere Datennetze;
Bereitstellung von Daten und Nachrichten durch elektronische Übertragung; Be-
reitstellung eines Online-Zugangs zu Webseiten und elektronischen Nachrichten-
diensten, die das Herunterladen von Informationen und Daten ermöglichen; Ver-
schaffung drahtloser Telekommunikation mittels elektronischer Kommunikations-
netzwerke; drahtlose digitale Nachrichtendienste, elektronische Post (E-Mail), ein-
schliesslich Dienstleistungen, welche dem Benutzer ermöglichen, Mitteilungen
durch ein drahtloses Netzwerk zu senden und/oder zu empfangen; Telex-, Tele-
gramm und Telefondienstleistungen; Liefern von Mitteilungen mittels elektroni-
scher Übermittlung; Verschaffen von Verbindung und Zugang zu elektronischen
Kommunikationsnetzwerken zur Übermittlung oder Empfang von Audio, Video o-
der Multimedia Inhalten; Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungen zu
elektronischen Kommunikationsnetzwerken zum Senden oder Empfangen von
Audio-, Video- oder Multimedia Inhalten; zur Verfügung stellen von Telekommuni-
kationsverbindungen zum Internet oder Datenbanken; Dienstleistungen betreffend
elektronische Post (E-Mail); Telekommunikation von Information (inkl. Webseiten);
elektronische Übermittlung von Audio- und Videodateien mittels eines Kommuni-
kationsnetzwerks; zur Verfügung stellen von online Foren zur Übermittlung von
Nachrichten zwischen Computerbenutzern betreffend Unterhaltung, Musik, Kon-
zerte, Videos, Radio, Fernsehen, Film, Nachrichten, Sport, Spiele und kulturelle
Ereignisse; Vermietung und Verleihung von Mailboxen; Telekommunikationsbera-
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tung betreffend elektronische Kommunikation; Nachrichtensammlungs- und -über-
mittlungs-Dienstleistungen; Übermittlung von Daten und Informationen mit elekt-
ronischen Mitteln, Computer, elektronische Post (E-Mail) oder elektronischen
Kommunikationsmitteln; Beratung und Information in Bezug auf alle vorstehend
genannten Leistungen.
Klasse 42: Bereitstellung von nicht herunterladbarer Software über Telekommuni-
kationsverbindungen (Application Service Provider); Bereitstellung von nicht her-
unterladbarer Software über Telekommunikationsverbindungen (Application Ser-
vice Provider) in Bezug auf Computersoftware zum Verfassen, Herunterladen,
Übertragen, Empfangen, Bearbeiten, Extrahieren, Kodieren, Dekodieren, Anzei-
gen, Speichern und Organisieren von Text, Grafik, Bildern und elektronischen Ver-
öffentlichungen; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For-
schung und Design diesbezüglich; Design und Entwicklung von Computerhard-
ware und -software; Beratungsdienstleistungen bezüglich Computersoftware; Be-
ratungsdienstleistungen bezüglich des Designs von Computerhardware; Vermie-
tung von Computerhardware und -software, -geräten und -zubehör; Beratungs-
dienstleistungen bezüglich Multimediasoftware und audiovisueller Software; Com-
puterprogrammierung; Support und Beratungsdienstleistungen bezüglich Entwick-
lung von Computersystemen und Anwendungen; Information bezüglich Computer-
software, die online über ein weltweites Computernetzwerk oder im Internet bereit-
gestellt wird; Information bezüglich des Designs von Computerhardware, die on-
line über ein weltweites Computernetzwerk oder im Internet bereitgestellt wird; In-
formations- und Beratungsdienste im Zusammenhang mit den vorgenannten
Dienstleistungen.
Sie gewährte die Eintragung der Marke für (Ziffer 2):
Klasse 9: Computersoftware zum Verfassen, Übertragen, Empfangen von Text,
Grafik, Bildern und elektronischen Veröffentlichungen; Hilfsprogramme für die Ent-
wicklung von Computerapplikationen für Personal- und Handcomputer; Compu-
terhardware und -Software zur Bereitstellung integrierter Telefonkommunikation
über computergestützte globale Informationsnetzwerke; Software zum Erkennen
von Zeichen, Software zum Handhaben der Fernsprechtechnik, Software zur
Handhabung von elektronischer Post und Nachrichten, Software für Mobiltelefone;
Computerprogramme für den Zugriff auf, das Durchsuchen und Onlinesuchen von
Datenbanken; Software für die Umleitung von Nachrichten, Internet, E-Mail und/o-
der anderen Daten von einem zum anderen oder mehreren elektronischen Hand-
geräten von einem Datenarchiv auf oder in Verbindung mit einem Personal Com-
puter oder einem Server; Hand- und mobile digitale elektronische Geräte zum Sen-
den und Empfangen von elektronischer Post sowie anderen digitalen Daten; spe-
ziell angepasste oder geformte Abdeckungen, Taschen und Etuis zur Aufnahme
der vorgenannten Waren aus Leder, Lederimitat, Stoff oder Textilmaterial.
Klasse 38: Webcasting-Dienstleistungen.
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Seite 6
M.
Mit Schreiben vom 6. April 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin, die Ver-
fügung vom 14. März 2016 teilweise wiederzuerwägen, was die Vorinstanz
mit E-Mail vom 18. April 2016 und Schreiben vom 22. April 2016 ablehnte.
N.
Am 27. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ans Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte, Ziff. 1 der Verfügung vom 14. März
2016 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das hinterlegte Zeichen
für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen als Marke einzutragen,
im Eventualstandpunkt die Vorinstanz anzuweisen, das Zeichen für die
Ware "Software für Mobiltelefone" in Klasse 9 und die Dienstleistungen "Te-
lekommunikations- und elektronische Kommunikationsdienstleistungen;
drahtlose digitale Nachrichtendienste, elektronische Post (E-Mail), ein-
schliesslich Dienstleistungen, welche dem Benutzer ermöglichen, Mittei-
lungen durch ein drahtloses Netzwerk zu senden/oder zu empfangen; Lie-
fern von Mitteilungen mittels elektronischer Übermittlung; Übermittlung von
Daten und Informationen mit elektronischen Mitteln, Computer, elektroni-
sche Post (E-Mail) oder elektronischen Kommunikationsmitteln, Nachrich-
tensammlungs- und -übermittlungs-Dienstleistungen" in Klasse 38 und
"Dienstleistung betreffend elektronische Post (E-Mail)" in Klasse 42 als
durchgesetzte Marke einzutragen; unter Kosten- und Entschädigungsfol-
gen.
O.
Mit Vernehmlassung vom 26. August 2016 beantragt die Vorinstanz die
kostenfällige vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
P.
Am 2. November 2016 wurde am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eine
mündliche und öffentliche Verhandlung durchgeführt, an der beide Seiten
an ihren Vorbringen festhielten.
Q.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit sie für den Verfah-
rensausgang erheblich sind, im Rahmen der folgenden Erwägungen ein-
gegangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31, 32, 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange-
fochtenen Verfügung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges
Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesverwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist
und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten-
vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), der Vertreter
hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher unter Vorbehalt von E. 2 einzutreten.
2.
Angefochten ist vorliegend einzig die Abweisung der Eintragung des Zei-
chens iMessage für Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klassen
38 und 42 gemäss Dispositivziffer 1. Soweit die Vorinstanz die Marke in
Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung für Waren der Klasse 9 und
eine Dienstleistung der Klasse 38 zur Eintragung zugelassen hat, ist die
Verfügung unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen (vgl.
BGE 103 Ib E. 2 "Banquet"; Urteil des BVGer B-7405/2006 vom 21. Sep-
tember 2007 E. 2.3 "Mobility").
Wie die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zu Recht geltend macht, ist
die Eintragung für "speziell angepasste oder geformte Abdeckungen, Ta-
schen und Etuis zur Aufnahme der vorgenannten aus Leder, Lederimitat,
Stoff oder Textilmaterial" (Klasse 9) in Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen
Verfügung zugelassen worden, so dass auf die Beschwerde in diesem Um-
fang nicht einzutreten ist. Gleich verhält es sich mit "Software für Mobilte-
lefone", wofür die Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. 2 das Markeneintragungs-
gesuch zuliess. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutre-
ten. Entgegen den Vorbringen in der Vernehmlassung beanspruchte die
Beschwerdeführerin die "Dienstleistung betreffend elektronische Post (E-
Mail)" jedoch nicht in Klasse 42, sondern in Klasse 38.
B-2592/2016
Seite 8
3.
3.1 Marken, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen,
sofern sie sich nicht für die Waren und Dienstleistungen im Verkehr durch-
gesetzt haben, für die sie beansprucht werden (Art. 2 Bst. a MSchG). Als
Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr frei-
zuhalten sind, und andererseits Zeichen, welchen die für eine Individuali-
sierung der Ware oder Dienstleistung erforderliche Unterscheidungskraft
fehlt (Urteil des BVGer B-7538/2015 vom 10. Juni 2016 E. 3.7 "Top Caddy";
CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz. Kommentar zum schweizerischen
Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen
Markenrechts, 2002, Art. 2 N. 34; EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: von
Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbs-
recht, Bd. III/1, 2009, N. 247).
3.2 Als eintragungsunfähige Beschaffenheitsangaben gelten Hinweise, die
sich ausschliesslich auf die Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität,
Bestimmung, den Gebrauchszweck, Wert, Ursprungsort, die Zeit der Her-
stellung oder auf die Wirkung der gekennzeichneten Ware oder Dienstleis-
tung beziehen (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; 118 II 181 E. 3b "Duo";
116 II 611 E. 2b "Fioretto"). Ob ein Zeichen in Bezug auf die Eigenschaften
oder Merkmale seiner Kennzeichnungsobjekte beschreibend ist, beurteilt
sich nach den im Registereintrag beanspruchten Waren und Dienstleistun-
gen (WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 21; MARBACH, SIWR III/1, N. 209 ff.). Eine bei
abstrakter Betrachtung mögliche Mehrdeutigkeit kann sich auf einen ein-
deutigen Sinn mit beschreibendem Charakter reduzieren, sobald das Zei-
chen mit einer bestimmten Ware oder Dienstleistung in Beziehung tritt (Ur-
teil des BGer 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 3.3 "Firemaster";
WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 90). Indessen ist nicht jedes Zeichen eintragungs-
unfähig, das auf einen bestimmten Inhalt Bezug nimmt. Dass die Marke
Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt
auf die Ware oder Dienstleistung hindeuten, reicht nicht aus, um sie zur
Beschaffenheitsangabe werden zu lassen. Für die Einstufung als beschrei-
bende Angabe wird vielmehr vorausgesetzt, dass das Publikum die sachli-
che Bezugnahme ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand
unmittelbar erkennt. Ob eine Marke als ausschliesslich beschreibende An-
gabe Gemeingut ist, ist in ihrem Gesamteindruck zu prüfen, wobei jeder
Landessprache der gleiche Stellenwert zukommt (BGE 131 III 495 E. 5
"Felsenkeller"; 128 III 447 E. 1.5 "Première"; Urteil des BGer 4A_330/2009
vom 3. September 2009 E. 2.3.2 "Magnum"; Willi, a.a.O., Art. 2 N. 15).
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Seite 9
3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob eine Marke durch ihre gedankliche
Bezugnahme eine Beschaffenheitsangabe darstellt, ist auf das mutmassli-
che Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen
(BGE 128 III 451 E. 1.6 "Première", BGE 116 II 611 f. E. 2c "Fioretto";
WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 42; MARBACH, SIWR III/1, N. 248). Zur Bestimmung
der massgeblichen Verkehrskreise gehört die Abwägung der üblichen Auf-
merksamkeit, mit welcher jene das zu beurteilende Zeichen wahrnehmen
und interpretieren. Konsumgüter des täglichen Bedarfs und alltägliche
Dienstleistungen werden mit einer eher geringen oder durchschnittlichen
Aufmerksamkeit erworben. Dagegen ist bei teuren und seltener erworbe-
nen Waren oder Dienstleistungen sowie bei Fachleuten von einer höheren
Aufmerksamkeit auszugehen (BGE 134 III 547, 552 "Freischwinger Panton
Stuhl [3D]"; 122 III 382 E. 3a "Kamillosan"; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄU-
SER, in: David/Frick [Hrsg.], Kommentar zum Markenschutz- und Wappen-
schutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 2 MSchG N.68 ff.).
3.4 Grenzfälle im Bereich des Gemeingutes sind einzutragen, und die end-
gültige Entscheidung ist dem Zivilrichter zu überlassen (BGE 130 III 328
E. 3.2 "Swatch-Uhrband"; 129 III 225 E. 5.3 "Masterpiece").
4.
In einem ersten Schritt ist als Rechtsfrage frei zu prüfen, wie die massge-
blichen Verkehrskreise für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
abzugrenzen sind und wie diese aufgrund der erwarteten Aufmerksamkeit
das Zeichen wahrnehmen.
4.1 Die Marke der Beschwerdeführerin wird für eine breit formulierte Wa-
renliste beansprucht. Die Vorinstanz zieht daraus die Schlussfolgerung,
dass sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowohl an einen
entsprechend breiten Abnehmerkreis richten, als auch Fachkreise wie IT-
Spezialisten, Telekommunikations-Verantwortliche von Unternehmen oder
Mitglieder der Unternehmensführung angesprochen seien. Die Beschwer-
deführerin erachtet als massgebliche Verkehrskreise sowohl Fachleute als
auch durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Perso-
nen, bei welchen jedoch keine Kenntnisse, für die es besonderer Interes-
sen oder Nachforschungen bedarf, vorausgesetzt werden dürfen.
4.2 Im markenrechtlichen Eintragungsverfahren werden die massgebli-
chen Verkehrskreise normativ über die objektivierte Produktanknüpfung
definiert. Sie richten sich nach dem Waren- und Dienstleistungsverzeich-
nis, für welche die Eintragung beantragt wird (RKGE in sic! 1999, S. 273;
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Seite 10
STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 2 MSchG N.68; MARBACH,
SIWR III/1, N. 182; WILLI, a.a.O, Art. 2 N. 12).
4.3 Für die Marke iMessage sind Waren und Dienstleistungen der Klassen
9, 38 und 42 strittig.
4.3.1 Die in der Klasse 9 aufgeführten Computer und deren Bestandteile,
elektronischen Publikationen sowie Mobiltelefone und ihre Software richten
sich an Jugendliche und Erwachsene, die sich mit diesen Geräten ausken-
nen. Sie werden mit einer erhöhten Aufmerksamkeit gekauft.
4.3.2 Die zurückgewiesenen Dienstleistungen im Bereich Telekommunika-
tion mit Einsatz von EDV-Mitteln der Klasse 38 schliesslich sind wesens-
gemäss darauf gerichtet, mehreren Personen mit sinnesmässig wahr-
nehmbaren Mitteln eine Verbindungsaufnahme zu ermöglichen (Urteil des
Bundesgerichts 4A5./2003 vom 22. Dezember 2003 E. 3.3 "Discovery Tra-
vel & Adventure Channel"; Urteil des BVGer B-7405/2006 vom 21. Sep-
tember 2007 "Mobility"). Unter Telekommunikation bzw. Fernmeldewesen
werden sämtliche Formen der elektronischen Informationsübermittlung
über grössere Distanzen hinweg verstanden, worunter auch der Datenaus-
tausch über das Internet fällt. Letzterer erfolgt gewöhnlich über die vorhan-
denen Telefon- und Fernsehleitungen, weshalb die meisten Telefonunter-
nehmen und Fernsehprovider auch Internetdienstleistungen anbieten. An-
dererseits wird das Internet vermehrt auch zum Telefonieren und Fernse-
hen verwendet. Diese Dienstleistungen richten sich an Jugendliche und
Erwachsene, die sich mit diesen Dienstleistungen auskennen und werden
mit einer erhöhten Aufmerksamkeit erworben.
4.3.3 Die technologischen Dienstleistungen in der Klasse 42 sprechen ne-
ben dem allgemeinen Publikum alle Arten und Grössen von Unternehmen
an. Da die in der Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen nicht nur all-
tägliche Bedürfnisse abdecken und eine intensivere wirtschaftliche Bezie-
hung voraussetzen, ist anzunehmen, dass die Abnehmer bei der Inan-
spruchnahme dieser Dienstleistungen einen leicht erhöhten Grad an Auf-
merksamkeit walten lassen (Urteile des BVGer B-4697/2014 vom 16. De-
zember 2016 E. 5.6 "Apotheken Cockpit" und B-3663/2011 vom 17. April
2013 E. 4.2.2 "Intel Inside").
5.
Für die Beurteilung der Frage, ob bei dem strittigen zusammengesetzten
Zeichen ein absoluter Schutzausschlussgrund nach Art. 2 Bst. a MSchG
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besteht, ist sodann aus der Sicht dieser Verkehrskreise der Sinngehalt der
Marke zu ermitteln.
5.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, der Abkürzung "i" kämen meh-
rere Bedeutungen zu, wovon auch die Vorinstanz selber ausgehe. Für
diese sei jeder mögliche Datentransfer bereits eine "Internet-Nachricht".
Diese Auslegung sei jedoch viel zu breit, denn der Gesamteindruck sei
massgebend. Eine Marke, die nur Gedankenassoziationen wecke oder An-
spielungen enthalte, die nur entfernt auf Merkmale der Waren oder Dienst-
leistungen hindeuteten, sei nicht beschreibend.
5.2 Die Vorinstanz hält ihr entgegen, das zur Diskussion stehende Wort-
zeichen bestehe aus dem Buchstaben "i" und dem englischen Begriff "mes-
sage". Die ständige Prüfungspraxis des Instituts stütze sich darauf, dass
"i" in Kombination mit anderen beschreibenden Elementen als Hinweis auf
"Internet", "Information" oder "Informationstechnologie" verstanden werde.
Message werde mit "Nachricht", "Botschaft" oder "Meldung" übersetzt.
6.
Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob vor dem Hintergrund des Verwen-
dungszusammenhangs der Marke und unter Einbezug des Wissens, Ver-
stehens und Erwartens der angesprochenen Fachkreise ein direkt be-
schreibender Sinngehalt in den Vordergrund rückt.
6.1 Das strittige Zeichen iMessage besteht aus einer Kombination des
Buchstabens "i" und des Wortes "Message". Das Wort "message" hat fol-
gende Bedeutungen im Englischen: 1. Botschaft, Sendung; 2. Mitteilung,
Bescheid, Nachricht, Meldung; 3. Botschaft, Anliegen (e-Handwörterbuch
Englisch-Deutsch 5.0). Im Französischen hat es die Bedeutung von 1. Bot-
schaft; 2. Nachricht; 3. Mitteilung und 4. Meldung. Wird das Zeichen iMes-
sage gesamthaft betrachtet, so kann der Buchstabe "i" verschiedene Be-
deutungen haben. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen und in Verbindung mit dem Wort "Message" steht jedoch
eine technische und elektronische Bedeutung im Vordergrund (vgl. Urteil
des BVGer B 649/2009 vom 12. November 2009 "i-Option").
6.2 Die beanspruchten Waren Computer, Computerhardware, Computer-
software, elektronische Publikationen (herunterladbar), tragbare mobile di-
gitale elektronische Geräte, Handcomputer, mobile digitale Elektronikge-
räte, elektronische Kommunikationsmittel, -geräte und Instrumente, Tele-
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kommunikationsanlagen, Computerchips. Compact-Disks [ROM, Festspei-
cher], audiovisuelle Disketten, Compact-Disks und DVD's, elektronische
Geräte mit interaktiven Funktionen zur Verwendung mit allen vorstehend
genannten Waren, Teile, Zubehör und Testgeräte (Klasse 9) und die Tele-
kommunikations- und elektronischen Kommunikationsdienstleistungen
(Klasse 38) sowie B2B-Dienstleistungen (Klasse 42) sind typischerweise
eng mit einer Internetnachricht verknüpft. Da es sich um elektronische Ge-
räte und Gerätebestandteile handelt, werden sie auch durch die Kombina-
tion von "i" mit "message" nicht individualisiert. Die massgeblichen Fach-
kreise werden daher die strittige Marke dahingehend verstehen, dass diese
die Produkt- und Dienstleistungsobjekte direkt benennt und inhaltlich hin-
reichend konkret beschreibt. Die Marke weckt damit bei denjenigen Pro-
dukten und Dienstleistungen, die aufgrund des damit bezeichneten Inhal-
tes erworben werden, ohne weiteres eine entsprechende Erwartungshal-
tung seitens der angesprochenen Fachkreise. Das Zeichen iMessage ent-
faltet folglich in diesem Produkt- und Dienstleistungsbereich keine hinrei-
chende originäre Unterscheidungskraft.
6.3 Als Zwischenergebnis ist daher festzustellen, dass iMessage nicht ori-
ginär unterscheidungskräftig ist, weshalb die Beschwerde im Hauptpunkt
als unbegründet abzuweisen ist.
7.
7.1 Damit ist zu prüfen, wie dies die Beschwerdeführerin eventualiter be-
antragt, ob sich die Marke auch für Telekommunikations- und elektronische
Kommunikationsdienstleistungen; drahtlose digitale Nachrichtendienste,
elektronische Post (E-Mail), einschliesslich Dienstleistungen, welche dem
Benutzer ermöglichen, Mitteilungen durch ein drahtloses Netzwerk zu sen-
den und/oder zu empfangen; Liefern von Mitteilungen mittels elektroni-
scher Übermittlung; Übermittlung von Daten und Informationen mit elektro-
nischen Mitteln, Computer, elektronische Post (E-Mail) oder elektronischen
Kommunikationsmitteln, Nachrichtensammlungs- und Übermittlungs-
Dienstleistungen und Dienstleistungen betreffend elektronische Post (E-
Mail) (Klasse 38) im Verkehr durchgesetzt habe.
7.2 Ein Kennzeichen ist im Verkehr durchgesetzt, wenn es von einem er-
heblichen Teil der Adressaten im Wirtschaftsverkehr als individualisieren-
den Hinweis auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen eines be-
stimmten Unternehmens verstanden wird. Zwar ist die Verkehrsdurchset-
zung ein Rechtsbegriff; bei der Frage, ob eine bestimmte Verkehrsgeltung
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bestehe, handelt es sich aber um eine Tatfrage. Wer sich auf jenen beruft,
hat diese zu belegen. Im Eintragungsverfahren nimmt die Vorinstanz aller-
dings nur eine beschränkte Prüfung der Verkehrsdurchsetzung vor und
verlangt, dass sie glaubhaft gemacht wird. Der Nachweis muss nicht zur
vollen Überzeugung der Behörde erbracht werden, sondern es genügt,
dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die glaubhaft zu machenden Tat-
sachen spricht, auch wenn die entscheidende Behörde noch mit der Mög-
lichkeit rechnet, dass sie tatsächlich nicht gegeben sind. Grundsätzlich
muss eine Durchsetzung in der ganzen Schweiz bestehen. Für das Glaub-
haftmachen lässt die Vorinstanz in der Regel als Beweiserleichterung ei-
nen Markengebrauch während zehn Jahren genügen (Urteil des BVGer
B-6363/2014 vom 8. Juli 2016 "Meissen" E. 7.2). Der Gebrauch während
eines kürzeren Zeitraums kann allenfalls genügen, wenn ein besonders in-
tensiver Gebrauch vorliegt und die aufgewendeten Werbemittel ausseror-
dentlich sind; dies muss jedoch belegt werden. Die Verkehrsdurchsetzung
muss im Zeitpunkt der Hinterlegung bestanden haben. Glaubhaftmachen
bedeutet, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck zu
vermitteln, dass die fraglichen Tatsachen nicht bloss möglich, sondern
wahrscheinlich sind (BGE 130 III 333 E. 3.2 "Uhrenarmband", BGE 120 II
393 E. 4.c, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4465/2012 vom
11. Juni 2013 E. 2.8 "Life"). Es braucht keine volle Überzeugung der Be-
hörde, doch muss diese zumindest die Möglichkeit, dass die behaupteten
Tatsachen stimmen, höher einschätzen als das Gegenteil (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts B-40/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.5
"Egatrol/Egatrol"; B-4465/2012 vom 11. Juni 2013 E. 2.8 "Life"). Die Be-
hörde würdigt alle relevanten Belege umfassend nach ihrer freien Über-
zeugung (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes
über den Zivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]).
7.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die beanspruchten Dienstleistungen ent-
sprächen genau den Dienstleistungen, welche durch die Software – für
welche die Vorinstanz die Verkehrsdurchsetzung anerkannt habe – ange-
boten würden. iMessage sei eine Software und eine Dienstleistung zu-
gleich. iMessage sei ein Instant-Messaging-Dienst der Beschwerdeführe-
rin, der unter den Betriebssystemen iOS und OS X Nachrichten verfügbar
mache. iMessage erlaube es, zwischen zwei oder mehr Geräten mit iOS
oder OS X Textnachrichten, Bilder, Videos, Kontakte und andere Dateien
auszutauschen. Das Zeichen werde seit der Lancierung auf sämtlichen Ge-
räten, welche mit dem Betriebssystem iOS oder OS X liefen, gebraucht.
Diese Betriebssysteme liefen insbesondere auf den Geräten iPhone und
iPad. In den Jahren 2010 bzw. 2011 seien 787'000 iPhone bzw. 1.2 Mio.
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iPhone und 380'000 iPads verkauft worden. Sie habe mehrere Belege für
den Gebrauch des Zeichens in der französischsprachigen Schweiz und im
Tessin eingereicht. Abgesehen davon sei es als notorisch bekannt zu er-
achten, dass es kein Sprachgefälle für Apple-Produkte in der Schweiz
gebe.
7.4 Die Vorinstanz wendet ein, aufgrund des markenrechtlichen Speziali-
tätsprinzips könne sich die Verkehrsdurchsetzung nicht auf andere Waren-
und/oder Dienstleistungen erstrecken als diejenigen, für welche sie glaub-
haft gemacht worden sei. Die Behauptung, dass die strittigen Dienstleis-
tungen anhand der durchgesetzten Waren der Klasse 9 erbracht würden,
vermöge noch nichts zugunsten der Annahme der Verkehrsdurchsetzung
dieser Dienstleistungen zu bewirken. Aus den eingereichten Belegen gehe
auch nicht hervor, dass sich das Zeichen iMessage für die strittigen Dienst-
leistungen durchgesetzt habe. Fraglich sei schliesslich, ob die Beschwer-
deführerin die strittigen Dienstleistungen selber anbiete. Die von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Belege zeigten, dass die Übertragung als
solche über die Internetverbindung der Benutzer erfolge, nämlich via
WLAN oder 3G. Diese Internetverbindung werde aber nicht von der Be-
schwerdeführerin, sondern von Dritten (Mobilfunkunternehmen wie Swiss-
com, Salt oder Sunrise) in Form von Mobilfunk-Abonnementen angeboten.
7.5
7.5.1 iMessage ist ein Instant-Messaging-Dienst von Apple, der unter iOS
und OS X über die App Nachrichten verfügbar ist. iMessage erlaubt es,
zwischen zwei oder mehr Geräten mit iOS oder OS X Textnachrichten, Bil-
der, Videos, Kontakte und andere Dateien auszutauschen (Beschwerde-
beilage 9). Am 6. Juni 2011, zum Auftakt der Entwicklerkonferenz WWDC,
sagte Firmenchef Steve Jobs vor mehr als 5000 Teilnehmern in San Fran-
cisco, Apple bringe neue Versionen des Computer-Betriebssystems Mac
OS X und des mobilen Systems iOS heraus. Der neue Benachrichtigungs-
dienst heisse iMessage: Via 3G oder WLAN liessen sich zum Beispiel Text-
nachrichten, Fotos und Videos austauschen (Tagesanzeiger vom 7. Juni
2011, Beschwerdebeilage 11; Bilanz vom 6. Juni 2011, Beschwerdebeilage
12). An der WWDC'11 gab es über 120 Sessions und mehr als 1000 Apple
Mitarbeiter betreuten den Event (Beschwerdebeilage 16). Gemäss Weiss-
buch 2011 wurden 2010 787'000 iPhones in der Schweiz verkauft (Be-
schwerdebeilage 24). 2011 wurden in der Schweiz 380'000 iPads und 1.2
Millionen iPhones verkauft (Beschwerdebeilage 25). Das Zeichen wird seit
der Lancierung auf sämtlichen Geräten, welche mit dem Betriebssystem
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Seite 15
iOS oder OS X laufen, gebraucht. Diese Betriebssysteme laufen auf den
Geräten iPhone, iPad und iPod Touch.
7.5.2 Vor dem Zeitpunkt der Hinterlegung datieren drei französische Arti-
kel: "iOS 5: une copie quasi-parfaite d'Android", vom 8. Juni
2011 (Beilage 1 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. April
2014 [in der Folge: Beilage]), "iMessage va-t-il avoir un impact sur les re-
venus des opérateurs?", vom 9. Juli 2011 (Beilage 35;
Beschwerdebeilage 20), "la guerre des messageries", le vom
12. August 2011 (Beilage 36). Zum gleichen Zeitpunkt lagen vier italieni-
sche Artikel vor: "Apple: sta arrivando tutto insieme", MVC&Partners News-
letter, Lugano, vom 16. Juni 2011 (Beilage 32; Beschwerdebeilage 18),
"Steve Jobs presenta iCloud, la vendetta delle case discografiche", Ticino-
Libero, vom 31. Mai 2011 (Beilage 33), "Apple tra le nuvole, niente iPhone
ma tante novità", 20minuti il portale del Ticino, vom 6. Juni 2011 (Beilage
34), Velocità e altissima definizione, ecco il nuovo MacBookPro, 20 minuti,
6. Juni 2011 (Beschwerdebeilage 13).
7.5.3 Die Vorinstanz hat nach eigener Ausführung in der mündlichen Ver-
handlung die eingereichten Belege nur bis zu der Schlussfolgerung gewür-
digt, dass quantitativ zu wenige Belege für den französischsprachigen Teil
der Schweiz und das Tessin vorlägen. Da sie bereits aufgrund dieses Zwi-
schenresultats eine schweizweite Verkehrsdurchsetzung des Zeichens für
die Dienstleistungen verneinte, unterliess sie es, darüber hinaus zu prüfen,
ob die Verkehrsdurchsetzung der Marke dennoch glaubhaft erscheine
(Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom 2. November 2016, S. 7/8).
Ihre Würdigung erweist sich damit als rechtsfehlerhaft (vgl. Urteil des
BVGer B-5530/2013 vom 6. August 2014 E. 3.3 "Millesima/Millezimus").
7.6 Denn in Anbetracht des sehr hohen Werbeaufwandes (vgl. Ziff. 9.5.1
hiervor), der sehr hohen Anzahl der verkauften Geräte (1'987'000 Iphones
und 380'000 Ipads; vgl. Ziff. 9.5.1 hiervor) mit den entsprechenden Be-
triebssystemen, die auf eine intensive Nutzung des Zeichens schliessen
lassen, und des Erfahrungswissens, dass die Produkte von Apple sowohl
in der französischsprachigen Schweiz als auch im Tessin nicht weniger ver-
breitet sind als in der Deutschschweiz, erscheint in Abweichung vom vor-
instanzlichen Ergebnis die Verkehrsdurchsetzung des Zeichens "iMes-
sage" für folgende Dienstleistungen als glaubhaft: Telekommunikations-
und elektronische Kommunikationsdienstleistungen; drahtlose digitale
Nachrichtendienste, elektronische Post (E-Mail), einschliesslich Dienstleis-
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Seite 16
tungen, welche dem Benutzer ermöglichen, Mitteilungen durch ein drahtlo-
ses Netzwerk zu senden und/oder zu empfangen; Liefern von Mitteilungen
mittels elektronischer Übermittlung; Übermittlung von Daten und Informati-
onen mit elektronischen Mitteln, Computer, elektronische Post (E-Mail) o-
der elektronischen Kommunikationsmitteln, Nachrichtensammlungs- und
Übermittlungs-Dienstleistungen und Dienstleistungen betreffend elektroni-
sche Post (E-Mail) (Klasse 38). Die Vorinstanz macht in Bezug auf diese
Dienstleistungen geltend, aus den eingereichten Belegen gehe hervor,
dass die Übertragung als solche nicht über die Beschwerdeführerin, son-
dern über Dritte (Mobilfunkunternehmen) erfolge. Es ist jedoch davon aus-
zugehen, dass die Mobilfunkunternehmen die Dienstleistungsmarken der
Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 11 Abs. 3 MSchG mit ihrem Einver-
ständnis verwenden (vgl. Urteil vom 4. Juni 2007, Nr. B-7397/2006 E. 12
"Gitarrenkopfplatte"). Die Beschwerde ist damit im Eventualantrag gutzu-
heissen.
8.
Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermö-
gensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streit-
wert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre
und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren,
wobei grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.–
angenommen werden darf (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]").
Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszuge-
hen. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'500.– sind der Beschwerde-
führerin in der Höhe von Fr. 2'000.– teilweise aufzuerlegen, da sie nur im
weniger weit gehenden Eventualantrag teilweise obsiegt. Der Beschwer-
deführerin ist der Rest des Kostenvorschusses von Fr. 3'500.– zurückzu-
erstatten.
Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine angemessene Par-
teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Fehlt eine unterlie-
gende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft
oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz ver-
fügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom
24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für
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Geistiges Eigentum (IGEG, SR 172.010.31) handelt die Vorinstanz als au-
tonome Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist in eigenem Namen
mit dem Vollzug des Markenschutzgesetzes beauftragt. Gestützt darauf
hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in eigenem Namen und un-
ter Erhebung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen. Ihr sind demnach
die Parteikosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Unter Berücksich-
tigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wird vorliegend eine redu-
zierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– als angemessen erachtet (Art.
64 Abs. 2 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Eventualstandpunkt teilweise gutgeheissen. Ziffer
1 der Verfügung vom 14. März 2016 wird teilweise aufgehoben und die
Vorinstanz angewiesen, die Marke gemäss Gesuch CH Nr. 00021/2015
auch als durchgesetzte Marke für die Dienstleistungen Telekommunikati-
ons- und elektronische Kommunikationsdienstleistungen; drahtlose digi-
tale Nachrichtendienste, elektronische Post (E-Mail), einschliesslich
Dienstleistungen, welche dem Benutzer ermöglichen, Mitteilungen durch
ein drahtloses Netzwerk zu senden und/oder zu empfangen; Liefern von
Mitteilungen mittels elektronischer Übermittlung; Übermittlung von Daten
und Informationen mit elektronischen Mitteln, Computer, elektronische
Post (E-Mail) oder elektronischen Kommunikationsmitteln, Nachrichten-
sammlungs- und -übermittlungs-Dienstleistungen und Dienstleistungen be-
treffend elektronische Post (E-Mail) in Klasse 38 im Schweizer Markenre-
gister einzutragen.
2.
Soweit weitergehend und darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde ab-
gewiesen.
3.
Der Beschwerdeführerin wird ein Teil der Verfahrenskosten im Umfang von
Fr. 2'000.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 5'500.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'500.– wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
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4.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Par-
teientschädigung von Fr. 3'000.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 00021/2015; Gerichtsurkunde)
– das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 19. Juni 2017