Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-2597/2010
Urteil vom 24. Februar 2011
Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Maturitätskommission, Staatssekretariat
für Bildung, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Schweizerische Maturität.
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Sachverhalt:
A. A._______ (Beschwerdeführer) absolvierte zwischen dem 22. Februar
und 11. März 2010 die Schweizerische Maturitätsprüfung. Am 15. März
2010 eröffnete die Schweizerische Maturitätskommission SMK
(Vorinstanz) dem Beschwerdeführer den Entscheid betreffend seines
Prüfungsresultates. Daraus ging hervor, dass der Beschwerdeführer
insgesamt 83 Punkte erreicht und somit die Maturitätsprüfung nicht
bestanden hatte.
B. Mit Beschwerde vom 15. April 2010 gelangte der Beschwerdeführer
ans Bundesverwaltungsgericht und stellt die Rechtsbegehren, dass das
Prüfungsresultat für nichtig bzw. ungültig zu erklären und ihm zu
gestatten sei, die Prüfung als Erstprüfung zu wiederholen. Eventualiter
sei ein medizinisches Gutachten beim Universitätsspital Zürich, Klinik für
Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie einzuholen, das sich
darüber äus-sere, ob der Beschwerdeführer physisch und psychisch in
der Lage war, während der Prüfungszeit sein tatsächlich erworbenes
Wissen den Examinatoren zu erklären bzw. sich seinem Wissen gemäss
zu konzentrieren und zu äussern. Des Weiteren seien ihm allfällige
Kostenfolgen des Verfahrens zu erlassen und es sei auf einen allfälligen
Kostenvorschuss zu verzichten.
Als Begründung macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass er während des Zeitraums des
Prüfungsverfahrens gesundheitlich stark angeschlagen gewesen sei (inklusive Spitalaufenthalt) und
während der Zeit im Spital sowie "geraume Zeit danach" starke Medikamente habe einnehmen müssen,
die es ihm verunmöglicht hätten, sich zu konzentrieren sowie die Fragen der Examinatoren richtig zu
verstehen. Auch habe es ihm die "überaus starke Medikation" verunmöglicht, seinen tatsächlichen Zustand
hinsichtlich seiner "verminderten geistigen Fähigkeiten" richtig einzuschätzen.
C. Mit Schreiben vom 30. April 2010, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2010, zog
der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück.
D. Mit Vernehmlassung vom 24. September 2010 beantragt die Vorinstanz die Ablehnung der Begehren
des Beschwerdeführers. Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der
Beschwerdeführer über die Abmeldemodalitäten im Krankheitsfall mehrfach ausreichend informiert worden
sei, diese aber einerseits nicht eingehalten habe und andererseits auch sonst die in der Rechtsprechung
geltenden Ausnahmebestimmungen für eine nachträgliche Annullierung der Prüfungsleistungen nicht
erfülle.
E. Mit Replik vom 30. November 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und hauptsächlichen
Begründungen vom 15. April 2010 fest.
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F. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik und
ergänzte ihre Ausführungen lediglich noch um eine statistische Zusatzbemerkung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid vom 15. März 2010 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar.
Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Schweizerischen Maturitätskommission betreffend das
Ergebnis der Eidgenössischen Maturitätsprüfungen richtet sich gemäss Art. 29 der Verordnung über die
schweizerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 (Maturitätsprüfungsverordnung, SR 413.12) nach
den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Gemäss Art. 31 und 33 lit. f des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48
VwVG. Auch alle weiteren Eintretensvoraussetzungen sind gegeben, auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er während des Zeitraums des Prüfungsverfahrens
notfallmässig ins Universitätsspital Zürich eingeliefert werden musste, wo er in der Folge operiert wurde
und vom 24. bis 26. Februar 2010 hospitalisiert war. Die behandelnden Ärzte hätten dabei festgestellt, dass
er bereits seit vier Tagen vor der Operation unter starken, zunehmenden Halsschmerzen litt sowie dass er
bei der Einlieferung in die Notaufnahme seit einem Tag schluckunfähig gewesen sei und Fieber hatte.
Während der Zeit im Spital und "geraume Zeit danach" habe er starke Medikamente einnehmen müssen,
die es ihm verunmöglicht hätten, sich zu konzentrieren sowie die Fragen der Examinatoren richtig zu
verstehen. Die "überaus starke Medikation" habe es ihm verunmöglicht, seinen tatsächlichen Zustand
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hinsichtlich seiner "verminderten geistigen Fähigkeiten" richtig einzuschätzen, worauf er das Spital
schnellstmöglichst verlassen habe, da er "unbedingt die Prüfung abschliessen wollte".
Der Beschwerdeführer stellt in diesem Zusammenhang den Verfahrensantrag, dass, sollte das Gericht
daran zweifeln, dass zwischen dem Fieber bzw. der Medikation und dem Nichtbestehen der
Maturitätsprüfung ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe, diesbezüglich ein Gutachten einzuholen
sei, das die Frage kläre, ob der Beschwerdeführer trotz Fieber, Notoperation und nachfolgender Medikation
in der Lage war, sich genügend zu konzentrieren, um eine Schweizerische Maturitätsprüfung bestehen zu
können.
2.2 Die Vorinstanz stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer über die
Abmeldemodalitäten im Krankheitsfall mehrfach ausreichend informiert worden sei, diese aber einerseits
nicht eingehalten habe und andererseits auch sonst die in der Rechtsprechung geltenden
Ausnahmebestimmungen für eine nachträgliche Annullierung der Prüfungsleistungen nicht erfülle.
2.3 Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a der Maturitätsprüfungsverordnung ist die Prüfung nicht bestanden, wenn
die Kandidierenden die in Art. 22 Abs. 1 der Maturitätsprüfungsverordnung erwähnten Bedingungen nicht
erfüllen. Verlangt werden in dieser Bestimmung entweder a) mindestens 115 Punkte oder b) zwischen 92
und 114.5 Punkten, wobei die Kandidierenden in diesem Falle in höchstens drei Fächern ungenügend sein
dürfen und die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von 4 nach unten höchstens 7 Punkte
betragen darf. Mit einer erreichten Punktzahl von 83 Punkten ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass der
Beschwerdeführer die Prüfung im Sinne von Art. 22 der Maturitätsprüfungsverordnung nicht bestanden hat.
2.4 Wie den "Richtlinien für die Schweizerische Maturitätsprüfung" vom Januar 2007, Teil "Einführung und
Allgemeine Informationen" (nachfolgend: Richtlinien) zu entnehmen ist, muss, wer unmittelbar vor oder
während der Prüfung erkrankt und sich abmeldet, innerhalb von fünf Tagen nach Fernbleiben von der
ersten Prüfung ein ärztliches Attest einreichen. Das Resultat einer abgelegten Prüfung kann indessen auch
durch die Einreichung eines ärztlichen Attests nicht annulliert werden (S. 3).
2.5 Dem Beschwerdeführer wurden mit dem Schreiben "Zulassungsbestätigung / Mitteilungen an die
Kandidierenden" der Vorinstanz vom 8. Dezember 2009 (nachfolgend: Mitteilungen) die genauen
Prüfungsmodalitäten rechtzeitig mitgeteilt. Dabei orientierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter
Ziff. 1.3 auch darüber, dass es selbst bei Vorliegen eines ärztlichen Attests nicht möglich sei, erbrachte
Prüfungsleistungen nachträglich zu annullieren und dass man daher nur zu den Prüfungen antreten soll,
wenn man sich gesundheitlich dazu in der Lage fühle. In der Folge wurde auch das genaue
Abmeldeverfahren im Krankheitsfalle dargelegt (Ziff. 1.3.1 f.) und der Beschwerdeführer darauf
aufmerksam gemacht, dass die Prüfung als nicht bestanden gelte, wenn diese Verfahrensvorschriften und
Fristen nicht eingehalten würden (Ziff. 1.3.3). Der Erhalt und die Kenntnis dieser Bestimmungen wird vom
Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (vgl. zur Vermutung der Kenntnis auch HERBERT PLOTKE,
Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 452 m.w.H.). Letzteres gilt auch für die in der
Vernehmlassung gemachten Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer und dessen
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Vater auch noch bei anderen Anlässen und Gesprächen mehrfach auf diese Prüfungsmodalitäten
hingewiesen wurden.
2.6
2.6.1 Die in E. 2.4 f. aufgeführten Prüfungsbestimmungen decken sich mit der konstanten Rechtsprechung
des Gerichts, dass Prüfungshinderungsgründe von den Kandidierenden prinzipiell vor oder während den
Prüfungen geltend gemacht werden müssen und abgelegte Prüfungen grundsätzlich nicht mehr mit
medizinischen Attesten in Frage gestellt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
6063/2009 vom 12. November 2009 E. 2.2 m.w.H., PLOTKE, a.a.O., S. 452 m.w.H.). Ausnahmen von
diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung jeweils nur unter strengen, kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen zugelassen. So muss sich a) die Krankheit erst zum Zeitpunkt der Prüfung bemerkbar
gemacht haben, ohne dass vorher Symptome zu erkennen gewesen wären, dürfen b) während der Prüfung
keinerlei Symptome sichtbar sein, muss c) der Kandidierende unmittelbar nach der Prüfung einen Arzt
aufsuchen, muss d) der Arzt unmittelbar eine schwere und plötzliche Erkrankung konstatieren, die, obwohl
keine sichtbaren Symptome vorliegen, zweifelsfrei den Schluss nahelegt, dass ein Kausalzusammenhang
zum Prüfungsmisserfolg besteht und muss e) der Prüfungsmisserfolg einen Einfluss auf das Bestehen oder
Nichtbestehen der gesamten Prüfungssession haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
6063/2009 vom 12. November 2009 E. 2.2 m.w.H., PLOTKE, a.a.O., S. 452 f. m.w.H.).
2.6.2 Basierend auf der Anamnese im Austrittsbericht der behandelnden Ärzte des Universitätsspitals
Zürich muss das Vorliegen einer schweren Krankheit dem Beschwerdeführer aufgrund der Symptome am
23. Februar 2010 bzw. spätestens am Morgen des 24. Februar 2010 bewusst gewesen sein. Die zuvor in
E. 2.6.1 aufgeführten Voraussetzungen a) und b) werden demzufolge vom Beschwerdeführer maximal für
die Prüfungen vom 22. Februar 2010, mit Wohlwollen allenfalls noch vom 23. Februar 2010 erfüllt, wobei
anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik erwähnt, an diesen beiden Tagen bereits
Halsschmerzen verspürt zu haben, was die Erfüllung der Voraussetzung b) auch an diesen beiden Tagen
für sehr fraglich erscheinen lässt. Auch gilt es hinsichtlich der Prüfungen vom 22./23. Februar 2010
anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst am 24. Februar 2010 den Arzt aufgesucht hat und somit in
jedem Fall die Voraussetzung c) nicht erfüllt wird. Inwiefern die weiteren Voraussetzungen im vorliegenden
Fall erfüllt wurden, kann daher offen gelassen werden. Insbesondere ist es vor diesem Hintergrund
irrelevant, ob die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers durch dessen gesundheitliche Lage, den
Spitalaufenthalt sowie die Medikation negativ beeinflusst wurden. Dem Verfahrensantrag auf ein
diesbezügliches Gutachten wird daher nicht statt gegeben.
2.6.3 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, so er sich denn aufgrund seiner
gesundheitlichen Beschwerden ausserstande gefühlt hätte, die Prüfungen in voller Leistungsfähigkeit zu
absolvieren, gar nicht erst hätte zu den Prüfungen antreten dürfen, sondern gemäss den
Verfahrensvorschriften in den Richtlinien und Mitteilungen den Rücktritt von den Prüfungen hätte erklären
müssen. Dies gilt umso mehr für die Prüfungen, welche der Beschwerdeführer nach seinem
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Spitalaufenthalt abgelegt hat. Das Risiko eines "Überschätzens" der eigenen Leistungsfähigkeit trägt in
diesem Falle somit alleine der Beschwerdeführer.
2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der Bestimmungen
nicht an die vorgeschriebenen Regeln und Fristen zum ordnungsgemässen Prüfungsrücktritt im
Krankheitsfalle gehalten hat und auch kein Anlass für eine nachträgliche Annullierung bzw.
Nichtigkeitserklärung der Prüfungsresultate oder eine Wiederholung der Prüfung als Erstprüfung besteht.
3.
Aufgrund der in E. 2 gemachten Ausführungen kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, inwiefern
die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers mit einer schlechten Prüfungsvorbereitung im
Zusammenhang stehen, bzw. ist auch die Frage nach den bisherigen schulischen Leistungen des
Beschwerdeführers irrelevant.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als vollumfänglich
unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
VGKE).
5.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen
Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 lit. t des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Akten zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.: 208.1; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Alexander Schaer
Versand: 1. März 2011