B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2606/2013
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, wohnhaft in Australien,
vertreten durch A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenberechnung).
B-2606/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der […] geborene X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Ver-
sicherter) ist schweizerisch-australischer Doppelbürger und lebt in Austra-
lien. Er meldete sich mit Formular vom 14. Februar 1999 bei der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz) zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an und führte aus, seit 8. Januar
1997 nach einem Auffahrunfall arbeitsunfähig zu sein (vgl. IV act. 7). In der
Folge tätigte die Vorinstanz die notwendigen Abklärungen und holte die
medizinischen Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 30. Januar 2002 sprach
die Vorinstanz dem Versicherten vom 1. Januar 1999 bis 30. April 2000
eine halbe Invalidenrente zu (vgl. IV act. 61). Die dagegen erhobene Be-
schwerde wurde durch die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden
Personen mit Urteil vom 24. Mai 2002 gutgeheissen und die Vorinstanz zu
weiteren Abklärungen angewiesen (vgl. IV act. 67). Nach erfolgten Abklä-
rungen sprach die Vorinstanz dem Versicherten mit Verfügungen vom 18.
November 2003 von 1. Januar 1999 bis zum 31. März 2000 eine ganze
Invalidenrente und von 1. April 2000 bis 31. März 2001 eine halbe Invali-
denrente zu (vgl. IV act. 94). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache.
Mit Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 12. Februar 2004 wurde die
Einsprache abgewiesen und die Verfügungen vom 18. November 2003 be-
stätigt. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
B.
Am 12. April 2010 ging bei der Vorinstanz über den australischen Versiche-
rungsträger ein neues Gesuch um Ausrichtung von IV-Leistungen vom 11.
Januar 2010 ein (vgl. IV act. 98). Zur Prüfung des neuen Leistungsgesuchs
nahm die Vorinstanz in der Folge verschiedene medizinische Unterlagen
zu den Akten und beauftragte Dr. med. B._______, Facharzt für Innere Me-
dizin und Rheumatologie, und Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiat-
rie und Psychotherapie, mit einer bidisziplinären Begutachtung des Versi-
cherten.
C.
Die Gutachter Dr. med. B._______ und Dr. med. C._______ hielten zusam-
mengefasst fest, dass sich die somatischen und die psychischen Problem-
kreise gegenseitig verstärken würden. Körperlich begründete Schmerzen
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könne der Versicherte auf Grund der psychischen Einschränkung nicht ge-
nügend gut bewältigen. Die psychiatrische Erkrankung sowie die reduzier-
ten psychischen Ressourcen würden gerade die nötigen Coping-Mecha-
nismen derart beeinträchtigen, dass die Schmerzen mit dem freien Willen
nicht überwunden werden könnten. Zwar sei dem Versicherten aus rheu-
matologischer Sicht mittelschwere und leichte Arbeit zuzumuten, aber aus
psychiatrischer Sicht könne diese Arbeitsfähigkeit nicht realisiert werden.
Die Referenten hätten keine Hinweise für eine Aggravation festgestellt, die
Angaben des Versicherten seien konsistent gewesen, dies auch unter Be-
rücksichtigung der Aktenlage (vgl. IV act. 161).
Der RAD-Arzt Dr. med. D._______, Facharzt für Allgemeine Medizin,
stützte sich in medizinischer Hinsicht vollumfänglich auf das bisdisziplinäre
Gutachten und setzte die Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten seit
2005 auf 100 % fest. Seine Einschätzung wurde im Rahmen einer internen
Stellungnahme von Dr. med. E._______, RAD-Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, bestätigt (vgl. IV act. 166).
D.
Mit Vorbescheid vom 30. November 2012 teilte die Vorinstanz dem Versi-
cherten mit, dass seit dem 1. Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% vorliege. Da der Versicherte in der Zeitspanne von 2002 bis Juni 2012
durch das Betreiben einer Internetseite ein stabiles Einkommen generiert
habe, sei die Erwerbseinbusse ab 1. Januar 2005 63 %, ab 1. Januar 2009
72 %, ab 1. Januar 2011 59 % und ab 1. Juli 2012 100 %. Da der Antrag
am 11. Januar 2010 gestellt worden sei, könne eine Invalidenrente gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. Juli 2010 ausgerichtet werden (vgl. IV
act. 191).
E.
Mit Verfügungen vom 28. Februar 2013 sprach die Vorinstanz dem Versi-
cherten von 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente,
von 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2012 eine halbe Invalidenrente und ab 1.
Juli 2012 eine ganze Invalidenrente zu (vgl. IV act. 201-203).
F.
Gegen diese Verfügungen vom 28. Februar 2013 erhob der Beschwerde-
führer mit E-Mail-Schreiben vom 24. März 2013 "Einspruch" bei der Vo-
rinstanz. Diese überwies die Eingabe mit Schreiben vom 10. Mai 2013 zu-
ständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwal-
tungsgericht forderte in der Folge den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen,
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ob es sich bei der Eingabe vom 24. März 2013 um eine Beschwerde han-
delt, und gegebenenfalls eine Beschwerdeverbesserung mit klaren
Rechtsbegehren bzw. Anträgen, einer Begründung sowie eine gehörige
Vollmacht nachzureichen. Mit Eingabe vom 21. Juni 2013 reichte der Be-
schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine verbesserte Be-
schwerdeschrift sowie eine gehörige Vollmacht ein. Er beantragt sinnge-
mäss, eine Auszahlung der Invalidenrente bereits ab 1. Januar 2005. Zu-
sätzlich beanstandet er die Rentenhöhe der jeweiligen Rentenauszah-
lungsbeträge.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2013 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügungen vom
28. Februar 2013.
H.
Mit Replik vom 22. November 2013 erklärt sich der Beschwerdeführer mit
den verfügten IV-Zahlungen ab 1. Juli 2010 einverstanden. Weiterhin be-
antragt er die Auszahlung einer Invalidenrente bereits ab 1. Januar 2005.
Er begründet dies damit, dass er in diesem Zeitraum stets die AHV/IV-Bei-
träge bezahlt habe.
I.
Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 16. Januar 2014 an ihrem Antrag
auf Abweisung fest.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt
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das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun-
desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a –
26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Verfü-
gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 28. Februar 2013. Der
Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60
ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügungen ist er besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf-
hebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel, nachdem
auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI, in: Waldmann/Weissen-
berger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
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Seite 6
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerisch-australischer Doppelbürger
und lebt in Australien. Da das zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und Australien am 9. Oktober 2006 abgeschlossene Abkommen
über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.158.1; nachfolgend: Sozialversiche-
rungsabkommen) nichts anderes bestimmt, richtet sich der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung im Prinzip sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtli-
cher Hinsicht nach schweizerischem Recht, insbesondere dem IVG, der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201), dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. Sep-
tember 2002 (ATSV, SR 830.11).
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In mate-
riellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts
Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Neu normiert
wurde insbesondere der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art.
29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate
nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht. Gemäss den
intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist der Leistungsanspruch für die
Zeit bis zum 31. Dezember 2007 grundsätzlich auf Grund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen. Trat der Ver-
sicherungsfall bereits vor dem 1. Januar 2008 ein, so gilt entsprechend al-
tes Recht (das heisst die versicherte Person kann sich noch innerhalb ei-
nes Jahres seit Eintritt des Versicherungsfalles anmelden, ohne Einbusse
an Rentenleistungen; vgl. aArt. 48 Abs. 2 IVG). Trat der Versicherungsfall
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hingegen am 1. Januar 2008 oder später ein, so ist das neue Recht an-
wendbar, sprich der Rentenanspruch entsteht grundsätzlich erst nach Ab-
lauf der halbjährigen Wartefrist seit der IV-Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Eine Ausnahme zu letzterer Regelung besteht indessen für Fälle, in denen
das Wartejahr vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begann und im Jahr 2008
erfüllt wurde. In diesen Fällen reicht es, wenn die Anmeldung bis Juni 2008
eingereicht wird, dass abweichend von Art. 29 Abs. 1 IVG ab Ablauf des
Wartejahres Anspruch auf IV-Leistungen besteht (vgl. Urteil BGer
9C_693/2012 vom 8. Juli 2013 E. 3, BGE 138 V 475, Urteil BGer
8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2 f., Urteil BGer 8C_312/2009
vom 1. Dezember 2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bereits vor dem 1.
Juli 2010 einen Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Eintritt der
Invalidität mindestens während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Bei-
träge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
geleistet hat; d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36
Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. während
mindestens drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der seit 2008 gelten-
den Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als eines
Jahres, aber auch während mehr als drei Jahren Beiträge an die schwei-
zerische Alters-, Hinterlassenen- und die Invalidenversicherung geleistet,
so dass die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente sowohl alt- wie auch neurechtlich erfüllt ist (vgl. IV act. 200
S. 3). Zu prüfen bleibt damit, ab wann er invalid im Sinne des Gesetzes
(geworden) ist.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
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Seite 8
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf o-
der Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme
eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG
sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine
auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte
psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diag-
nose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für
einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4).
4.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 IVG). Die Ermittlung des Invaliditätsgrades erfolgt an-
hand eines Vergleichs zwischen den möglichen Erwerbseinkommen ohne
und mit Gesundheitsschaden.
5.
5.1 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom
28. Februar 2013 ab 1. Juli 2010 eine Invalidenrente zu. Sie geht davon
aus, dass der Beschwerdeführer schon seit 1. Januar 2005 in jeglichen
Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig und demnach der Versicherungsfall
schon im 2005 eingetreten sei. Da die Anmeldung erst am 11. Januar 2010
erfolgt sei, stellt sich die Vorinstanz aber auf den Standpunkt, dass in An-
wendung von Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab 2008 gültigen Fassung, ein Ren-
tenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma-
chung des Leistungsanspruchs entstanden sei.
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Seite 9
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass ihm rückwir-
kend ab 1. Januar 2005 eine Invalidenrente zuzusprechen sei. Sinnge-
mäss stützt er demnach seinen Antrag auf Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis
2007 gültig gewesenen Fassung.
5.2 Wie in E. 3.3 dargelegt, bestimmt sich der strittige Zeitpunkt des Ren-
tenbeginns aufgrund des Zeitpunkts des Eintritts des Versicherungsfalls.
Da vorliegend unbestritten ist, dass der Versicherungsfall bereits vor dem
1. Januar 2008 eingetreten ist, gilt für den Zeitpunkt des Rentenbeginns
entsprechend das bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gewesene Recht.
Das heisst die versicherte Person kann sich noch innerhalb eines Jahres
seit Eintritt des Versicherungsfalls ohne Einbusse an Rentenleistungen an-
melden. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versi-
cherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen
konnte und die Anmeldung innerhalb von zwölf Monaten nach Kenntnis-
nahme vornimmt (vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 2007 gültig gewesenen
Fassung).
5.3 Nachfolgend ist zu prüfen, wann die Anmeldung des Beschwerdefüh-
rers zum IV-Leistungsbezug erfolgt ist.
5.3.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 4. September
2013 aus, dass die Anmeldung zum IV-Leistungsbezug am 11. Januar
2010 beim australischen Versicherungsträger erfolgte und am 12. April
2010 bei der Vorinstanz einging. Der Beschwerdeführer habe den australi-
schen Versicherungsträger bereits im Jahre 2008 erstmals kontaktiert, was
jedoch nicht zur Vornahme einer Anmeldung bei der Vorinstanz geführt
habe.
5.3.2 Aus einem Dokument des australischen Versicherungsträgers vom 5.
April 2013, welches am 16. April 2013 bei der Vorinstanz einging, geht her-
vor, dass ein ursprüngliches Leistungsgesuch des Beschwerdeführers ab
dem 4. Januar 2008 bearbeitet worden sei. Die Bearbeitung des Gesuchs
sei aus Versehen nicht beendet worden, bis schliesslich Ende 2009 ein
weiteres Anspruchsverfahren begonnen habe. Dies sei zu berücksichtigen
und das Startdatum sei daher auf den 4. Januar 2008 festzusetzen (vgl. IV
act. 213).
5.3.3 Gemäss Art. 4 Abs.1 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung
des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen
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Seite 10
Eidgenossenschaft und Australien (SR 0.831.109.158.11) reichen in Aust-
ralien wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen Alters-,
Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, ihren Antrag
beim zuständigen australischen Träger ein. Die australische Verbindungs-
stelle hat das Eingangsdatum zu vermerken und nach entsprechender Prü-
fung auf Vollständigkeit den Antrag an die schweizerische Verbindungs-
stelle weiterzuleiten.
Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens gilt ein bei ei-
nem zuständigen Träger im Gebiet des einen Vertragsstaates gestellter An-
trag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates
auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvor-
schriften des anderen Vertragsstaates, sofern der Antragssteller in seinem
Antrag angegeben hat, dass er dem System der Sozialen Sicherheit des
anderen Vertragsstaates unterstellt ist oder war. Nach Art. 26 Abs. 2 des
Sozialversicherungsabkommens gilt als Eingangsdatum für einen Antrag
nach Absatz 1 der Tag, an dem er nach den Rechtsvorschriften des ersten
Vertragsstaates eingetragen wurde.
5.3.4 Der australische Versicherungsträger führte in seinem Dokument
vom 5. April 2013 aus, dass der ursprüngliche Anspruch bereits am 4. Ja-
nuar 2008 gestellt wurde, doch in der Folge aufgrund eines Versehens
nicht weiter bearbeitet wurde (vgl. IV act. 213). Aus dem eingereichten
"Verlaufdokument" ist sodann ebenfalls ersichtlich, dass der Anspruch am
4. Januar 2008 registriert wurde. Ausserdem geht daraus ein Hinweis auf
die Erfüllung des Abkommens mit der Schweiz hervor (vgl. IV act. 212).
Diese Ausführungen des Versicherungsträgers widerlegen somit die An-
sicht der Vorinstanz, der Kontakt des Beschwerdeführers mit dem Austra-
lischen Versicherungsträger im Jahr 2008 habe nicht zur Vornahme einer
Anmeldung bei der Vorinstanz geführt. Aufgrund der vom australischen
Versicherungsträger eingereichten Dokumenten (vgl. IV act. 212 und 213
S. 1-5) ist aktenkundig erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits am
4. Januar 2008 einen Antrag auf eine Leistung nach den australischen
Rechtsvorschriften gestellt hat und dieser Antrag auch entsprechend regis-
triert wurde. Unter Berücksichtigung des entsprechenden Hinweises auf
die Erfüllung des Schweizerischen Abkommens ist ebenso erstellt, dass
der Beschwerdeführer in seinem Antrag angegeben haben muss, einem
System der Sozialen Sicherheit eines anderen Vertragsstaates unterstellt
zu sein. Somit gilt das Datum der Einreichung des Antragsgesuchs beim
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Seite 11
australischen Versicherungsträger vom 4. Januar 2008 auch als Eingangs-
datum für einen Antrag auf schweizerische Leistungen (vgl. Art. 26 Abs. 2
Sozialversicherungsabkommen).
5.3.5 Da aus dem Dargelegten das Datum der Anmeldung auf den 4. Feb-
ruar 2008 festzulegen ist, werden nach Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis 31.
Dezember 2007 gültigen Fassung) Leistungen für die zwölf der Anmeldung
vorangegangenen Monate ausgerichtet. Somit ist dem Beschwerdeführer
ab dem 1. Januar 2007 ein Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente
zuzuerkennen.
6.
Die Vorinstanz hat aufgrund der unbestrittenen Tatsache einer seit 2005
bestehenden 100 %igen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten den In-
validitätsgrad des Beschwerdeführers ermittelt (vgl. Begründung der Ver-
fügung, IV act. 196). Dabei hat sie im Rahmen des Einkommensvergleichs
bei der Ermittlung des Invalideneinkommens das Einkommen des Be-
schwerdeführers berücksichtigt, welcher dieser von 2002 bis Juni 2012
durch das Betreiben einer Internetseite generiert hat. So hat sie ab 1. Ja-
nuar 2005 einen Invaliditätsgrad von 63 %, ab 1. Januar 2009 von 72 %,
ab 1. Januar 2011 von 59 % und ab 1. Juli 2012 einen solchen von 100 %
berechnet.
Gegen die vorgenommene Invaliditätsbemessung hat der Beschwerdefüh-
rer keine Einwendungen. Die Berechnungen der Vorinstanz sind überdies
korrekt vorgenommen worden und somit nicht zu beanstanden.
7.
Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und die Verfügungen vom
28. Februar 2013 insofern abzuändern, als dem Beschwerdeführer bereits
ab 1. Januar 2007 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni
2010 eine ganze Invalidenrente zusteht. Die Akten sind nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Vorinstanz zur Berechnung des
Nachzahlungsbetrages zu retournieren.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer hat die Ausrichtung einer Invalidenrente bereits
ab 1. Januar 2005 beantragt. In der angefochtenen Verfügung wird ledig-
lich ab 1. Juli 2010 ein Anspruch auf eine Invalidenrente anerkannt. Nach
dem vorliegenden Urteil ist indes bereits ab 1. Januar 2007 ein Anspruch
auf eine Invalidenrente gegeben. Der Beschwerdeführer obsiegt daher mit
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Seite 12
seiner Beschwerde zu rund zwei Drittel. Entsprechend hat er die Verfah-
renskosten, die gesamthaft auf Fr. 400.– festzusetzen sind (vgl. u.a. Art.
63 Abs. 4 bis und Art. 63 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]), lediglich im Umfang von gerundet Fr. 130.– zu tra-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss zu ent-
nehmen. Der Restbetrag von Fr. 270.– ist dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu
gebendes Konto zurückzuerstatten.
Der Vorinstanz sind als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE). Dem nicht-anwalt-
lich vertretenen Beschwerdeführer sind keine notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist. Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Aus-
richtung einer Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügungen vom 28.
Februar 2013 insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer bereits ab
1. Januar 2007 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni
2010 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird.
2.
Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an
die Vorinstanz zur Berechnung des Rentenbetrages zurück.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 130.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen.
Der Restbetrag von Fr. 270.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
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Seite 13
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 21. April 2015