B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2613/2012
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli, Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Barbara Deli.
Parteien
X._______,
vertreten durch Dr. iur. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin,
Anwaltskanzlei glättli & partner, Stadthausstrasse 41,
Postfach 339, 8402 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Schweizerischer Trägerverein für Berufs- und höhere
Fachprüfungen in Human Resources,
c/o KV Schweiz, Postfach 1853, 8027 Zürich,
Erstinstanz.
Gegenstand
Berufsprüfung für HR-Fachleute 2010.
B-2613/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) legte im September
2010 die Berufsprüfung für HR-Fachleute 2010 ab. Mit Verfügung vom
4. November 2010 teilte ihr der Schweizerische Trägerverein für Berufs-
und höhere Fachprüfungen in Human Resources (im Folgenden: Erstin-
stanz) mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Gemäss Noten-
ausweis erhielt sie im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufli-
che Grundbildung" (schriftlich) die Note 3.5, im Fach "Personalmarketing
und Entwicklung" (mündlich) die Note 4.0, im Fach "Honorierung und So-
zialversicherungen" (schriftlich) die Note 3.5, im Fach "Arbeitsrecht und
Sozialpartnerschaft" (schriftlich) die Note 3.5, im Fach "Kommunikation
und Führung" (mündlich) die Note 3.5 sowie im Fach "Personalberatung"
(schriftlich) die Note 5.0 und erzielte somit die Gesamtnote 3.8 (vgl. No-
tenausweis vom 28. Oktober 2010).
B.
B.a Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 29. No-
vember 2010 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Tech-
nologie (BBT; seit 1. Januar 2013 Staatssekretariat für Bildung, For-
schung und Innovation SBFI; im Folgenden: Vorinstanz) und beantragte
die Korrektur der Noten in den Fächern "Kommunikation und Führung"
(Beilage 1), "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbil-
dung" (Beilage 2; Erteilung von zusätzlich 27 Punkten) und "Arbeitsrecht
und Sozialpartnerschaft" (Beilage 3; Erteilung von zusätzlich 19 Punkten)
und die Ausstellung des Fachausweises. Sie machte im Wesentlichen
geltend, ihre Prüfungsleistungen in den Fächern "Personalmarketing,
Entwicklung und berufliche Grundbildung" und "Arbeitsrecht und Sozial-
partnerschaft" seien in mehrfacher Hinsicht unter- und falschbewertet
worden und das Leistungsergebnis der mündlichen Prüfung im Fach
"Kommunikation und Führung" müsse auf einer Verwechslung bzw. ei-
nem Irrtum oder ansonsten auf einer krassen Fehlbeurteilung beruhen.
B.b Die Vorinstanz bestätigte mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 den
Eingang der Beschwerde und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine
Beschwerdeergänzung mit dem Notenblatt zur Prüfung einzureichen. Mit
der Beschwerdeergänzung vom 3. Dezember 2010 reichte die Be-
schwerdeführerin das Notenblatt ein.
B-2613/2012
Seite 3
B.c Am 14. Dezember 2010 überwies die Vorinstanz die Beschwerde an
die Erstinstanz zur Stellungnahme, welche diese mit Datum vom 7. März
2011 einreichte. Die Erstinstanz bestätigte das Nichtbestehen der Prüfung
durch die Beschwerdeführerin und stützte sich dabei auf die Begründung
der Prüfungskommission (vgl. Rekursbegründung HR-Fachleute 2010).
Die Noten in den Fächern "Kommunikation und Führung", "Personalmar-
keting, Entwicklung und berufliche Grundbildung" und "Arbeitsrecht und
Sozialpartnerschaft" und somit auch die Gesamtnote blieben unverändert.
Es wurden jedoch im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufli-
che Grundbildung" zusätzlich 6 Punkte zuerkannt, wodurch sich die
Punktzahl in diesem Fach von 52 auf 58 Punkte erhöhte. Im Fach "Ar-
beitsrecht und Sozialpartnerschaft" wurde zusätzlich ein halber Punkt zu-
erkannt, was 58 anstelle von 57.5 Punkten ergab.
B.d Die Beschwerdeführerin reichte mit Datum vom 19. März 2011 ihre
Replik ein und teilte mit, dass sie ihre Beschwerde aufrecht erhalte und
führte betreffend ihre Rügen zu den drei Fächern jeweils eine Beilage mit
aufgabenspezifischen Begründungen ein. Mit Datum vom 30. Mai 2011
erstattete die Erstinstanz ihre Duplik. Die Prüfungskommission prüfte
noch einmal die Bewertung aller von der Beschwerdeführerin bemängel-
ten Aufgaben und gewährte im Fach "Arbeitsrecht und Sozialpartner-
schaft" einen weiteren halben Punkt. Durch die Erhöhung auf 58.5 Punkte
in diesem Fach konnte auf die Beschwerdeführerin die Grenzfallregelung
angewendet werden und die Note wurde auf 4.0 erhöht. Durch diese An-
passung erhöhte sich die Gesamtnote auf 3.9, was indessen weiterhin
nicht für das Bestehen der Prüfung genügte.
B.e In ihrer Triplik hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.
Die Erstinstanz bestätigte mit Eingabe vom 24. August 2011 das Nichtbe-
stehen der Prüfung. Am 30. August 2011 wurde der Schriftenwechsel im
vorinstanzlichen Verfahren abgeschlossen.
C.
Mit Entscheid vom 26. März 2012 wies die Vorinstanz die Beschwerde
kostenfällig ab. Sie begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit,
dass im Fach "Kommunikation und Führung" weder ein Irrtum noch eine
Verwechslung geschehen sei, da die Noten gleich nach den mündlichen
Prüfung erteilt worden seien. Die Benotung in den Fächern "Personal-
marketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" und "Kommunikati-
on und Führung" seien durch die Prüfungskommission weiterhin als quali-
tativ ungenügend und zu wenig tief beantwortet beurteilt worden und so-
B-2613/2012
Seite 4
mit sei in beiden Fächer die Note 3.5 beizubehalten. Die Korrektur der
Note im Fach "Arbeitsrecht und Sozialpartnerschaft" von 3.5 auf 4.0 er-
gebe eine Gesamtnote von 3.9, welche für das Bestehen der Prüfung
nicht ausreiche.
D.
Gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 26. März 2012 leg-
te die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde ein. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die
Berufsprüfung für HR-Fachleute 2010 bestanden habe, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass das einzig noch strit-
tige Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung"
falsch bewertet worden sei, womit sie statt einer 3.5 die Note 4.0 erhalten
müsse und demnach die gesamte Prüfung bestanden habe. Damit zeitige
die im fraglichen Fach gerügte Note unmittelbare Rechtswirkungen.
E.
E.a Das Bundesverwaltungsgericht forderte mit Verfügung vom 15. Mai
2012 den Kostenvorschuss ein. Nach Eingang desselben wurde der Vor-
und Erstinstanz mit Verfügung vom 29. Mai 2012 die Beschwerdeschrift
zugestellt und beide Parteien um Einreichung einer Vernehmlassung un-
ter Beilage der gesamten Akten bis zum 28. Juni 2012 ersucht. Mit Ver-
nehmlassung vom 25. Juni 2012 beantragt die Vorinstanz, die Beschwer-
de sei unter Kostenfolge abzuweisen; die Beschwerde enthalte keine
neuen Vorbringen und sie halte weiterhin an ihrem Entscheid fest. Die
Vorinstanz führt einzig aus, dass die letzte Antwort der Beschwerdeführe-
rin zu Massnahmen (vierte Teilantwort) bei Aufgabe 21 im Fach "Perso-
nalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" nicht Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war und verweist ansonsten auf
den angefochtenen Entscheid.
E.b Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 wurde die Erstinstanz auf die Frist
vom 28. Juni 2012 hingewiesen, worauf sie die baldige Einreichung der
Vernehmlassung ankündigte. Am 22. August 2012 wurde die Erstinstanz
erneut aufgefordert umgehend eine Vernehmlassung einzureichen. Die
Erstinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 4. September 2012 die
B-2613/2012
Seite 5
Abweisung der Beschwerde, verwies dabei auf den Mangel an neuen Er-
kenntnissen und verzichtete auf weitere Stellungnahmen.
F.
F.a Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 wurde die Erstinstanz um eine
Stellungnahme zur vierten Teilantwort der Beschwerdeführerin bei Aufga-
be 21 im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbil-
dung" ersucht. Auf dieses Ersuchen hin führte die Erstinstanz in ihrer
Stellungnahme vom 30. Oktober 2012 aus, dass die Antworten zur Auf-
gabe 21 zu Recht als falsch bewertet worden seien.
F.b Mit Eingabe vom 16. November 2012 äusserte sich die Beschwerde-
führerin zur Stellungnahme der Erstinstanz vom 30. Oktober 2012 und
reichte weitere Unterlagen ein, worauf am 19. November 2012 der Ab-
schluss des Schriftenwechsels verfügt wurde.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtserheb-
lich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde
ist gemäss Art. 33 Bst. d VGG zulässig gegen Verfügungen der den De-
partementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung. Der ange-
fochtene Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1
VwVG und das Staatssekretariat für Bildung Forschung und Innovation
SBFI ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts i.S.v. Art. 33
Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist mithin für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des
Gesamtergebnisses einer Gesamtprüfung sowie der Überprüfung einer
diesem Ergebnis zugrunde liegenden Einzelnote besteht gemäss der
Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Nichtbestehen in Frage
B-2613/2012
Seite 6
steht (BGE 136 I 229 E. 2.6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-6666/2010 vom 12. Mai 2011 E. 1.2; vgl. dazu PATRICIA EGLI, Gerichtli-
cher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl
112/2011 S. 538 ff., insbesondere S. 547 f.).
1.3
1.3.1 Für die Prüfung vom September 2010 und damit den vorliegenden
Fall ist die heute noch gültige "Ausgabe 2007" der "Prüfungsordnung über
die Berufsprüfung für HR-Fachmann und HR-Fachfrau" massgebend (ab-
rufbar unter , zuletzt besucht
am 21. Februar 2013). Ziffer 5.1 der Prüfungsordnung besagt, dass die
Berufsprüfung aus den Pflichtteilen "Personalmarketing, Entwicklung und
berufliche Grundbildung" (schriftlich), "Personalmarketing und Entwick-
lung" (mündlich), "Honorierung und Sozialversicherungen" (schriftlich),
"Arbeitsrecht und Sozialpartnerschaft" (schriftlich), "Kommunikation und
Führung" (mündlich) und den Wahlpflichtteilen "Internationales HR-
Management" (schriftlich) oder "Personalberatung" (schriftlich) besteht.
Gemäss Ziffer 6.13 ergibt sich die Gesamtnote aus dem Mittel der Noten
der einzelnen Prüfungsteile und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Die
Notenwerte sind in Ziffer 6.2 geregelt. Die Leistungen werden mit Noten
von 1 bis 6 bewertet, wobei die Note 4.0 und höher eine genügende Leis-
tung bezeichnet. Es dürfen nur ganze oder halbe Noten vergeben wer-
den. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens
4.0 beträgt und kumulativ höchstens zwei Prüfungsteilnoten unter 4.0 lie-
gen.
1.3.2 Das Bestehen der Prüfung kann auch von einer allfälligen Grenzfall-
regelung abhängen. Das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002
(BBG, SR 412.10) sieht keine allgemein gültige Grenzfallregelung vor.
Falls weder in den jeweiligen Prüfungsreglementen noch in den Weglei-
tungen eine Regelung für Grenzfälle getroffen wurde, darf die Prüfungs-
kommission grundsätzlich selber Kriterien zur Behandlung von Grenzfäl-
len aufstellen. Eine solche Regelung muss aber sachlich vertretbar sein
und rechtsgleich für alle Prüfungskandidaten zur Anwendung kommen.
Liegt in Prüfungsfällen eine Grenzfallregelung der Erstinstanz vor und er-
scheint diese dem Bundesverwaltungsgericht als sachlich vertretbar,
überprüft es indessen nach wie vor deren Anwendung im Einzelfall
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7428/2010 vom 31. Mai
2011 E. 5).
B-2613/2012
Seite 7
1.3.3 Im vorliegenden Fall gab die Prüfungskommission den Prüfungsteil-
nehmern nach der Prüfung im November 2010 folgende Information zur
Grenzfallregelung bekannt (Beilage 5 zur Beschwerde vom 11. Mai 2012):
"Die Grenzfallregelung (plus 1.5 Punkte) kam bei allen Kandidatinnen und Kan-
didaten zur Anwendung, bei welchen 1.5 Punkte zur Fachnote 4.0 fehlten.
Dies geschah unabhängig davon, ob diese Fachnote zum Bestehen der Prüfung
führte oder nicht. Das bedeutet, ab 58.5 Punkten wurde in jedem Fach automa-
tisch die Note 4,0 gegeben.
Bei allen anderen Fachnoten (z.B. Noten 3,0 oder 4.5) werden die max. 1.5-
Punkte nur dann geschenkt, wenn dies direkt zum Bestehen der Prüfung führt
(siehe Grenzfallregelung 2010)."
1.3.4 Aus der dargestellten Grenzfallregelung lässt sich ermitteln, dass
für das Erreichen der Note 4.0 60 Punkte erzielt werden müssen. Der Be-
schwerdeführerin wurden im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens
6 zusätzliche Punkte im schriftlich geprüften Fach "Personalmarketing,
Entwicklung und berufliche Grundbildung" zugesprochen; demnach hat
sie in diesem Fach 58 Punkte und somit weiterhin die Note 3.5 erreicht.
Die Gesamtnote beträgt 3.9, was gemäss Ziffer 7.11 Bst. a) der Prü-
fungsordnung für das Bestehen der Prüfung nicht ausreicht. Für die An-
wendung der Grenzfallregelung müsste die Beschwerdeführerin 58.5
Punkte erreichen. Der Beschwerdeführerin fehlen demnach noch 0.5
Punkte zur Anwendung der Grenzfallregelung und zur Erreichung der No-
te 4.0 im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbil-
dung". Mit der Note 4.0 in diesem Fach hätte die Beschwerdeführerin ei-
ne Gesamtnote von 4.0 und somit die gesamte Prüfung bestanden. Dem-
nach ist die Legitimation der Beschwerdeführerin ohne Weiteres gege-
ben.
1.3.5 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen
im Rahmen des Streitgegenstandes aufgrund des Untersuchungsgrund-
satzes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbe-
kannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte
Nova) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Nova)
zugetragen haben, vorgebracht werden. Das Bundesverwaltungsgericht
hat in seinem Entscheid abzuwägen, inwiefern die neuen Tatsachen und
Ereignisse geeignet sind, die angefochtene Entscheidung zu beeinflussen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5503/2010 E. 4.1 mit weite-
ren Hinweisen). Damit ist auf die Beschwerde auch insoweit einzutreten,
B-2613/2012
Seite 8
als die Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung
durch die Prüfungskommission im Fach "Personalmarketing, Entwicklung
und berufliche Grundbildung" neu auch in Bezug auf die Teilaufgabe 4 zu
Aufgabe 21 beanstandet.
1.4 Beschwerdefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 in Verbindung mit Art.
22a Abs. 1 Bst. a VwVG; Art. 52 VwVG), der Kostenvorschuss wurde
fristgerecht bezahlt (Art. 63 VwVG), die Vertreterin hat sich rechtsge-
nüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die
Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens (Bst. a.), die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes (Bst. b.) sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung
(Bst. c.) gerügt werden.
2.2 Ähnlich wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 mit Hinwei-
sen) und der Bundesrat (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 62.62 E. 3, 56.16 E. 2.1) auferlegt sich auch das Bundesverwal-
tungsgericht bei der Überprüfung von Prüfungsleistungen eine gewisse
Zurückhaltung, indem es nicht ohne Not von den Beurteilungen der erst-
instanzlichen Prüfungsorgane und der Experten abweicht. Diese Zurück-
haltung wird damit begründet, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist
nicht alle massgeblichen Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr
deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit
der Leistungen des Beschwerdeführenden und der Leistungen der übri-
gen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der
Prüfungsbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Un-
gleichbehandlung gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Über-
dies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen
die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Das
Bundesverwaltungsgericht weicht daher nicht von der Beurteilung durch
die Prüfungsexperten ab, solange keine konkreten Hinweise auf deren
Befangenheit vorliegen und die Prüfungsexperten im Rahmen der Ver-
nehmlassung der Prüfungskommission die substantiierten Rügen des
B-2613/2012
Seite 9
Beschwerdeführers beantwortet haben und ihre Auffassung, insbesonde-
re soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvoll-
ziehbar und einleuchtend ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2010/10 E. 4.1; BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3; kritisch
dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuel-
le Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwal-
tungsrecht 10/2011, S. 555 ff).
2.3 In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Experten, deren Noten-
bewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Prü-
fungskommission Stellung. In der Regel überprüfen sie ihre Bewertung
nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt er-
achten oder nicht. Den Experten kommt grundsätzlich ein grosser Ermes-
sensspielraum in Bezug auf die Gewichtung der verschiedenen Aufga-
ben, der Überlegungen oder Berechnungen zu, die zusammen die korrek-
te und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen,
und wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten zu
vergeben sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus,
dass es ihm verwehrt ist, bei Rügen bezüglich solcher Fragen sein Er-
messen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-634/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 5.2
mit weiteren Hinweisen). Dieses Ermessen der Experten ist indessen
dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane einen verbindlichen Be-
wertungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punktverteilung
für jede Teilantwort hervorgeht. Solange konkrete Hinweise auf Befan-
genheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder unangemes-
sen erscheint, ist auf die Meinung der Experten abzustellen. Vorausset-
zung dafür ist jedoch, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als
darin die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet wer-
den, und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von der-
jenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuch-
tend ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-634/2008 vom 12. De-
zember 2008 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
2.4 Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur bei der inhaltlichen Be-
wertung von Prüfungsleistungen. Sind indessen die Auslegung und An-
wendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel
im Prüfungsablauf gerügt, hat die Beschwerdeinstanz die erhobenen
Einwände mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle
Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3, mit weiteren
Hinweisen).
B-2613/2012
Seite 10
3.
Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung der Prüfung teilweise als
nicht nachvollziehbar und willkürlich. In der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht ist nur noch die Benotung im schriftlichen Fach "Per-
sonalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" strittig. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Korrektur der willkürlichen
Bewertungen in diesem Fach zum Bestehen der Prüfung führen würde,
da ihr nur noch ein halber Punkt fehle. In ihrer Beschwerde erörtert die
Beschwerdeführerin zu mehreren Aufgaben, weshalb ihre Antworten hö-
her bewertet werden müssten.
Im Einzelnen geht es um folgende Bewertungen:
3.1
3.1.1 Die Aufgabe 21 war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfah-
rens und wurde somit erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht the-
matisiert, weshalb es sich rechtfertigt, vorgängig diese Aufgabe zu prüfen.
Die Aufgabe verlangt die Angabe von vier unabdingbaren Vorkehrungen
eines Unternehmens für die Übernahme eines Lernenden. Pro korrekter
Massnahme und die dazugehörige Begründung konnte je ein halber
Punkt – und damit insgesamt 4 Punkte – erreicht werden.
3.1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die Erteilung eines halben Punk-
tes, weil sie als Antwort den Abschluss eines Vertrages mit dem AFB
(= Amt für Berufsbildung) angegeben hatte. Zur Begründung macht sie
geltend, dass dies wichtig ist, da man sich sonst strafbar mache.
3.1.3 Die Erstinstanz hält an der Nichterteilung der Punkte fest und führt
aus, dass diese Antwort schwammig und unpräzise sei (vgl. Stellung-
nahme vom 30. Oktober 2012). Die richtige Antwort wäre, dass eine Bil-
dungsbewilligung beim "kantonalen Bildungsamt" einzuholen sei und
dass es sich hierbei nicht um strafrechtlich relevante Sachverhalte hand-
le.
3.1.4 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin, dass sie mit "AFB" eine
Abkürzung für das kantonale "Amt für Berufsbildung" verwendet habe,
was aus dem von ihr erstellten und mit der Lösung abgegebenen Abkür-
zungsverzeichnis hervor gehe (vgl. dazu die Beilage 1 zur Stellungnahme
der Beschwerdeführerin vom 16. November 2012). Die unterschiedlichen
kantonalen Bezeichnungen dürften nicht zu ihren Lasten berücksichtigt
werden. Sie habe somit die Bedeutung des Lehrvertrages richtig erfasst.
B-2613/2012
Seite 11
Grundlage hierfür sei Art. 14 BBG. Sodann sehe Art. 62 BBG vor, dass
mit Busse bestraft würde, wer eine Person ohne Lehrvertrag ausbildet.
Somit sei diese Teilaufgabe korrekt beantwortet worden und demnach sei
ihr ein Punkt zu erteilen.
3.1.5 Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben mit ihren Prü-
fungsantworten ein Abkürzungsverzeichnis abgegeben. Weil es in den
einzelnen Kantonen unterschiedliche Bezeichnungen für die zuständige
Verwaltungseinheit im Bereich der Berufsbildung gibt und damit kein ein-
heitlicher Begriff geläufig ist, kann – wie die Beschwerdeführerin zutref-
fend ausführt - auch kein bestimmter Begriff verlangt werden. Der von der
Beschwerdeführerin verwendete Begriff "Amt für Berufsbildung" wird in
mehreren Kantonen verwendet und somit ist nachvollziehbar, auf welche
Verwaltungseinheit sich die Beschwerdeführerin bezog (vgl. unter ande-
rem das Amt für Berufsbildung in Sankt Gallen, abrufbar unter
, zuletzt besucht am
19. Dezember 2012; das Amt für Berufsbildung in Zug, abrufbar unter
berufsbildung>, zuletzt besucht am 19. Dezember 2012 oder das Amt für
Berufsbildung in Graubünden, abrufbar unter
tionen/verwaltung/ekud/afb/ueberuns/Seiten/default.aspx>, zuletzt be-
sucht am 19. Dezember 2012). Daraus ergibt sich zusammenfassend,
dass der Beschwerdeführerin die Verwendung der Abkürzung AFB nicht
zum Vorwurf gemacht werden kann. Die Beschwerdeführerin bezieht sich
sodann auf die einschlägigen Bestimmungen zur Strafbarkeit. Jedoch
wurde diese weitergehende Ausführung nicht verlangt. Der Beschwerde-
führerin kann jedoch zum Vorwurf gemacht werden, dass sie in ihrer Prü-
fungsantwort schreibt, dass ein Vertrag mit dem AFB abzuschliessen ist.
Dies ist nicht korrekt, denn der Vertrag ist nicht mit dem AFB, sondern
zwischen dem Lehrbetrieb und dem Lernenden abzuschliessen und her-
nach durch das AFB zu genehmigen. Aus diesem Grund ist das Vorgehen
der Prüfungskommission, welche der Beschwerdeführerin für die Lösung
dieser Aufgabe keine zusätzlichen Punkte zuerkannt hat, nicht zu bean-
standen.
3.2
3.2.1 Gemäss der Aufgabe 3 war auf eine Situation zu reagieren, wo-
nach sich "in der letzten Zeit überdurchschnittlich viele Unfälle am Ar-
beitsplatz" ereignet hatten. Demnach habe die betroffene Firma be-
schlossen, ihre Mitarbeitenden zur Sicherheit am Arbeitsplatz zu schulen
B-2613/2012
Seite 12
und der Personalabteilung den Auftrag erteilt, diese Schulung zu organi-
sieren. Die Lösung bestand demnach darin, als in der Personalabteilung
zuständige Mitarbeiterin ein entsprechendes Konzept in fünf Schritten zu
erstellen, wobei einerseits diese Konzeptschritte zu benennen waren und
andererseits zu jedem dieser Konzeptschritte eine "Beschreibung des
Schrittes" erwartet wurde. Für jeden korrekten Konzeptschritt und für jede
Beschreibung eines Schrittes gab es je einen halben Punkt, womit insge-
samt ein Maximum von 5 Punkten erreicht werden konnte.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin nannte als letzten Schritt "Kontrol-
le/Feedback" und beschrieb diesen Konzeptschritt wie folgt: "Anhand ei-
nes Auswertungsbogens findet eine Umfrage statt, am Ende der Umset-
zungen." Die Beschwerdeführerin verlangt für diese Antwort mindestens
einen halben Punkt. Einerseits habe sie im Rahmen der geforderten Be-
schreibung eine Auswertung "am Ende der Umsetzungen" (und nicht am
Ende der Schulung) angegeben, womit klar sei, dass mit ihrer Antwort ei-
ne Erfolgskontrolle und keine Schulungskontrolle gemeint sei. Zudem sei
es willkürlich, dass nicht mindestens der Konzeptschritt mit einem halben
Punkt bewertet worden sei, zumal der Konzeptschritt und die Beschrei-
bung jeweils separat mit einem halben Punkt bewertet worden seien.
3.2.3 Die Prüfungskommission hat im vorinstanzlichen Verfahren an Ihrer
Beurteilung der Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage 3 fest-
gehalten, wonach die Antwort 3.5 betreffend den letzten Konzeptschritt zu
wenig spezifisch sei und keinen Fallbezug habe (Stellungnahme vom
7. März 2011). Ergänzend hat sie nach Eingang der Replik der Be-
schwerdeführerin mit Stellungnahme vom 30. Mai 2011 festgehalten, die
Antwort 3.5 der Kandidatin sei unklar; aus den Aussagen der Kandidatin
sei nicht genau ersichtlich, was genau kontrolliert werden solle (Stellung-
nahme vom 30. Mai 2011). Dies, nachdem die Beschwerdeführerin mit
Replik vom 19. März 2011 den fehlenden Fallbezug bestritten hatte (Bei-
lage 3, Bemerkung zu Aufgabe 3).
3.2.4 In Erwägung 4.3 des angefochtenen Entscheids nimmt die Vorin-
stanz einerseits die Argumentation der Beschwerde vom 20. November
2010 auf, soweit dort ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei der
Meinung, dass der von ihr genannte (letzte) "Konzept-Schritt" zu werten
sei, da er sich sinngemäss in der Korrekturhilfe wiederfinde (vgl. dazu die
Beilage 2 zur Beschwerde an die Vorinstanz, "Seite 3 Aufgabe 3
Punkt 5"). Die Prüfungskommission erkläre dazu, dass die Antwort zu
wenig spezifisch sei und keinen Fallbezug habe. So sei aus den Aussa-
B-2613/2012
Seite 13
gen (der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antwort 3.5) nach der Auf-
fassung der Erstinstanz nicht ersichtlich, was genau hätte kontrolliert
werden sollen. Dazu hält die Vorinstanz in Erwägung 5.1 des angefochte-
nen Entscheids zusammenfassend fest, dass sich die Prüfungskommis-
sion eingehend in der erforderlichen Tiefe und somit rechtsgenüglich mit
den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Die
Erstinstanz habe die Bewertungen der Leistungen der Beschwerdeführe-
rin einlässlich begründet.
3.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr müsse für ihre
Beschreibung des letzten Konzeptschritts ein halber Punkt zugestanden
werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Wenn die Erstinstanz die Lösung
der Beschwerdeführerin, welche auf das Ziel der Reduktion der Arbeits-
unfälle nicht Bezug nimmt, als zu wenig fallspezifisch bezeichnet, ist dies
namentlich mit Blick auf die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts in
Prüfungssachen (vgl. dazu E. 2 hiervor) nicht zu beanstanden. Auch die
Kritik der Prüfungskommission, wonach es die Beschwerdeführerin ver-
säumt hat in der Beschreibung aufzuführen, was genau sie mit der Um-
frage erreichen will, erweist sich als vertretbar. Jedoch ergibt sich weder
aus den Eingaben der Erstinstanz noch aus dem angefochtenen Ent-
scheid, weshalb die Beschwerdeführerin den ihrerseits verlangten halben
Punkt für den Konzeptschritt nicht erhalten hat. In der Korrekturhilfe, auf
welche sich die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren
ausdrücklich berufen hat, wird für den letzten Schritt die Lösung "Erfolgs-
kontrolle" als "ebenfalls gültig" beschrieben. Als dazugehörige Beschrei-
bung wird vorgeschlagen: "Nach der Schulung in der jeweiligen Filiale
muss die Zahl der Arbeitsunfälle innert eines Jahres abnehmen." Die Lö-
sung der Beschwerdeführerin für den Konzeptschritt lautet "Kontrol-
le/Feedback". Die Beschwerdeführerin macht dazu gelten, aus ihrer Be-
schreibung bzw. der dort verwendeten Formulierung "am Ende der Um-
setzungen" ergebe sich, dass mit dem Konzept (wie in der Korrekturhilfe
vorgesehen) eine Erfolgskontrolle gemeint sei. Mit diesem Argument hat
sich weder die Vorinstanz noch die Erstinstanz auseinandergesetzt. Auch
ist namentlich mit Blick auf die Korrekturhilfe nicht ersichtlich, warum als
Lösungen für den Konzeptschritt die Formulierungen "Kontrol-
le/Feedback" und "Erfolgskontrolle" nicht gleichwertig sein sollten. Dem-
nach steht der Beschwerdeführerin ein halber Punkt für den letzten Kon-
zeptschritt zu.
B-2613/2012
Seite 14
3.3
3.3.1 Bei Aufgabe 20 geht es um die Auswahl von Lernenden mit "hohem
Potential", welche mit dem Ziel gefördert werden sollen, diese in der Un-
ternehmung zu behalten. Die Prüfungskandidaten mussten zu drei vorge-
gebenen Eigenschaften – Führungspotential, Selbständigkeit und Team-
bereitschaft – Schulungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz genannt werden,
wobei die ausformulierten Kriterien zur Überprüfung der Eigenschaft in
ganzen Sätzen beschrieben sein mussten. Die richtige Beschreibung ei-
ner Schulungsmöglichkeit wurde jeweils mit einem Punkt beurteilt.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin formulierte zur Eigenschaft Selbständigkeit
Folgendes aus: "Übertragung von selbständig zu erledigenden Arbeiten.
Man sieht, ob der Lernende bei Auftreten von Hindernissen eigene Lö-
sungswege findet, er das Ganze von A-Z selbstständig durchführen
kann." Die Antwort in der Korrekturhilfe lautete: "Zielvorgabe. Dem Ler-
nenden wird ein konkretes Arbeitsziel erteilt, welches er alleine zu erledi-
gen hat." Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihre Antwort im We-
sentlichen der Vorgabe in der Korrekturhilfe entspreche, da der Terminus
"konkretes Arbeitsziel" aus der Vorgabe ihrer Antwort "selbständig zu er-
ledigende Arbeiten" entspreche.
3.3.3 In der Stellungnahme der Prüfungskommission aus dem vorinstanz-
lichen Verfahren, an welcher sie festhält, wird bemängelt, dass die Ant-
wort keinen konkreten Fallbezug hätte. Sie fordert ein konkretes Beispiel
als Antwort.
3.3.4 Die Beschwerdeführerin formuliert die Kriterien zur Überprüfung der
Eigenschaft "Selbständigkeit" aus. Die Korrektur ihrer Lösung und die
Begründung aus dem vorinstanzlichen Verfahren verlangen eine konkre-
tere Antwort beziehungsweise einen Fallbezug. In der Aufgabenstellung
wird jedoch nicht verlangt, dass ein konkretes Beispiel etwa eines konkre-
ten Zieles – also ein Beispiel für eine Aufgabe – aufzuführen wäre. Frag-
lich ist, wie die korrekt aufgeführte Eigenschaft zu bewerten ist. In der
Korrekturhilfe aus dem Jahr 2007 ist die Musterlösung zu einer ähnlichen
Aufgabe 21 enthalten. Dabei mussten zur Eigenschaft "Selbständigkeit"
zwei Fragen formuliert werden, deren Beantwortung Aufschluss über das
Vorhandensein dieser Eigenschaft bei einem Lehrling geben kann. Für
zwei ausformulierte und konkrete Fragen, gab es insgesamt einen Punkt.
In der Korrekturhilfe war festgehalten, dass für eine ausformulierte Frage
ein halber Punkt vergeben werden kann. In der Korrekturhilfe für das Jahr
B-2613/2012
Seite 15
2010 ist zur Vergabe von halben Punkten bei Aufgabe 20 nichts enthal-
ten. Auf dem Lösungsblatt zur Prüfung ist vermerkt, dass pro Schulungs-
möglichkeit ein Punkt erreicht werden kann. Fraglich ist, ob hier auch hal-
be Punkte vergeben werden können. Aus der Bewertung der anderen
Aufgaben derselben Prüfung ergibt sich, dass auch halbe Punkte bei un-
vollständigen Antworten vergeben wurden, welche mit einem Punkt pro
Teilaufgabe gekennzeichnet sind (vgl. Aufgabe 13).
3.3.5 Die konkrete Antwort in der Korrekturhilfe für das Jahr 2010 lautet:
"Zielvorgabe; Dem Lernenden wird ein konkretes Arbeitsziel erteilt, wel-
ches er alleine zu erledigen hat." In diesem Satz wird kein Beispiel ge-
bracht, was konkret ein solches Ziel – mit anderen Worte eine solche dem
Lernenden zu stellende Aufgabe – sein könnte. Es wird nur vorgegeben,
dass der Lernende ein Arbeitsziel alleine zu erledigen hat. Die Beschwer-
deführerin hat in ihrer Lösung erläutert, dass der Lernende eine Aufgabe
erhält und diese selbständig von A bis Z also von Anfang bis Ende zu er-
ledigen hat. Somit ist zu folgern, dass die Lösung der Beschwerdeführe-
rin, jedenfalls soweit die Zielvorgabe in Bezug auf die Eigenschaft "Selb-
ständigkeit" abstrakt umschrieben wird, der Korrekturhilfe entspricht. Auf-
grund der Tatsache, dass in Bezug auf vergleichbar strukturierte Aufga-
ben wie die Aufgabe 13 auch halbe Punkte vergeben worden sind, muss
der Beschwerdeführerin selbst für den Fall, dass ihr der Umstand, dass
sie das zu erreichende Ziel nicht in einen konkreten Zusammenhang ge-
stellt hat, für die in Frage Schulungsmassnahme zumindest ein halber
Punkt zuerkannt werden.
4.
Die Beschwerdeführerin erreichte am Ende des vorinstanzlichen Verfah-
rens bei Ihrer Prüfung im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und be-
rufliche Grundbildung" (schriftlich) 58 Punkte. Die Grenzfallregelung
kommt bei 58.5 Punkten zur Anwendung (vgl. dazu E. 1.3.3 hiervor). Der
Beschwerdeführerin fehlte demnach ein halber Punkt für die Anwendung
der Grenzfallregelung.
Nach der Prüfung der einzelnen Aufgaben kommt das Gericht zum Er-
gebnis, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls ein ganzer Punkt zuge-
sprochen werden muss. Somit erreicht sie 59 Punkte und die Grenzfallre-
gelung kommt zur Anwendung. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde-
führerin im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grund-
bildung" (schriftlich) die Note 4.0 erreicht und somit die gesamte Prüfung
als bestanden gilt.
B-2613/2012
Seite 16
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und
der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz aufzuheben ist. Die Prüfungs-
kommission ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin ein neues Prüfungs-
zeugnis mit der Note 4.0 im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und
berufliche Grundbildung" (schriftlich) auszustellen (Ziffer 7.2 des Regle-
ments), und die Prüfungskommission und die Vorinstanz sind anzuwei-
sen, der Beschwerdeführerin den Fachausweis HR-Fachfrau Fachrich-
tung HR-Beratung zu erteilen (Ziffer 8.11 des Reglements).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden Beschwerde-
führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Auch der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise ob-
siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat sich im
vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten lassen; es ist ihr daher zu
Lasten der Prüfungskommission eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG i. V. m. Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]). Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Die Parteient-
schädigung ist somit von Amtes wegen aufgrund der Akten auf Fr. 2'500.--
(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. Art. 14
Abs. 2 Satz 2 VGKE).
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden und ist somit
endgültig (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
B-2613/2012
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 26. März 2012 wird aufgehoben. Es
wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fach "Personalmarke-
ting, Entwicklung und berufliche Grundbildung" (schriftlich) mindestens
die Note 4.0 erreicht und damit die Berufsprüfung für HR-Fachleute 2010
bestanden hat.
Die Erstinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin ein entspre-
chendes Prüfungszeugnis auszustellen. Die Erst- und Vorinstanz werden
angewiesen, der Beschwerdeführerin anschliessend den eidgenössi-
schen Fachausweis HR-Fachfrau Fachrichtung HR-Beratung zu erteilen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Der Beschwerdeführerin ist der am 23. Mai 2012 geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'000.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'500.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreterin; Einschreiben;
Rückerstattungsformular und Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Barbara Deli
Versand: 3. April 2013