B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2615/2012
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Eva Schneeberger;
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
E._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Nagel,
Gerberstrasse 4, AT-6900 Bregenz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Nichteintreten auf Revisionsgesuch).
B-2615/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1954 geborene, geschiedene österreichische Staatsan-
gehörige E.______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer)
arbeitete in den Jahren 1981 bis 1997 als Grenzgänger in der Schweiz
und entrichtete dabei obligatorische Beiträge an die schweizerische Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 2. Juli
1999 meldete sich der Versicherte wegen eines Lendenwirbelvorfalles
erstmals bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungs-
bezug an (IV-act. 1, 6). Mit Verfügung vom 23. November 2000 wies die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend auch: Vorin-
stanz) das Gesuch mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrads ab
(IV-act. 5). Diese Verfügung wurde mit Urteil der damaligen Eidgenössi-
schen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurs-
kommission AHV/IV) vom 24. Mai 2002 bestätigt (IV-act. 6). Auf eine ge-
gen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Eidgenössische Versi-
cherungsgericht (EVG) mit Entscheid vom 25. März 2003 nicht ein (IV-
act. 15).
Am 2. Juli 2002 meldete sich der Versicherte über den österreichischen
Sozialversicherungsträger (PVA) erneut zum Leistungsbezug an
(IV-act. 13). Dieses Gesuch lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom
17. Mai 2005 wegen Fehlens einer anspruchsbegründenden Invalidität ab
(IV-act. 34). Mit Einspracheentscheid vom 15. August 2006 bestätigte die
Vorinstanz die Verfügung vom 17. Mai 2005 mit der Begründung, seit der
letzten abweisenden Verfügung vom 23. November 2000 sei keine an-
spruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetre-
ten (IV-act. 49). Hiergegen erhob der Versicherte am 1. September 2006
Beschwerde bei der Rekurskommission AHV/IV und beantragte die Aus-
richtung einer Invalidenrente. Am 1. Januar 2007 wurde das Beschwer-
deverfahren vom Bundesverwaltungsgericht übernommen und anschlies-
send weitergeführt. Mit Urteil C-2896/2006 vom 16. Oktober 2008 hiess
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob den Einsprache-
entscheid vom 15. August 2006 auf und wies die Sache an die Vorinstanz
zur ergänzenden Abklärung und anschliessender neuen Verfügung über
den Leistungsanspruch zurück (IV-act. 76). Die Vorinstanz sprach sodann
mit Verfügung vom 3. August 2010 dem Versicherten bei einem Invalidi-
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tätsgrad von 42 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 zu
(IV-act. 103). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b Am 25. August 2011 stellte der Versicherte, vertreten durch Rechts-
anwältin Mag. Astrid Nagel, ein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente,
wobei er eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustan-
des geltend machte (IV-act. 105).
Mit Schreiben vom 23. September 2011 ersuchte die Vorinstanz den Ver-
sicherten um Einreichung aktueller medizinischer Unterlagen und wies
darauf hin, dass sie ohne diese nicht in der Lage sei, das Revisionsge-
such zu prüfen (IV-act. 106). Mit Eingabe vom 15. November 2011 reichte
der Beschwerdeführer zwei neue Arztberichte ein (IV-act. 108, 109, 110).
Die Vorinstanz unterbreitete das Gesuch und die eingereichten Dokumen-
te ihrem medizinischen Dienst (vgl. IV-act. 113). In der Folge stellte sie
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2011 ein
Nichteintreten auf das neue Gesuch in Aussicht mit der Begründung,
dass auf der Grundlage der bisher eingereichten Beweismittel nicht
glaubhaft gemacht werden konnte, dass sich der Gesundheitszustand
des Versicherten in rentenbeinflussender Weise verändert habe
(IV-act. 114).
Mit Eingaben vom 2. und 31. Januar 2012 (IV-act. 117, 122) reichte der
Versicherte drei weitere Arztberichte aus dem Jahr 2008 ein (IV-act. 116,
121). Diese unterbreitete die Vorinstanz Dr. med. L.______ des medizini-
schen Dienstes, welcher sich in seiner Stellungnahme vom 30. März
2012 dazu äusserte (IV-act. 124).
A.c Mit Verfügung vom 10. April 2012 trat die Vorinstanz auf das Revisi-
onsgesuch des Versicherten vom 25. August 2011 nicht ein. Sie führte
aus, die nachgereichten medizinischen Unterlagen hätten ihr bereits vor-
gelegen, sie seien auch in ihrem Vorbescheid vom 14. Dezember 2011
berücksichtigt worden. Sie sei daher nicht in der Lage, das Revisionsge-
such zu prüfen (IV-act. 125).
B.
Hiergegen liess der Versicherte am 11. Mai 2012 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Zusprache einer vollen Invalidenrente,
eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des
Sachverhalts an die Vorinstanz. Als Verfahrensantrag verlangte der Be-
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schwerdeführer die Einholung eines "nervenärztlichen neurologischen
Gutachtens". Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2012 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche
Verbeiständung durch Rechtsanwältin Mag. Astrid Nagel im Beschwerde-
verfahren gut.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2012 reichte die Vorinstanz
eine weitere Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes ein, dieses Mal
von einem Facharzt für Psychiatrie ausgestellt (Stellungnahme von
Dr. med. G.______ vom 28. August 2012), und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
E.
Mit seiner Replik vom 11. Oktober 2012 stellte der Beschwerdeführer An-
trag auf "Erhöhung der IV-Rente" und hielt an seinem Beweisantrag auf
Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens fest. Zugleich
reichte er einen Auszug aus einem in einem Strafverfahren erstellten neu-
rologisch-psychiatrischen Gutachten von Univ.-Prof. Dr. H.______ vom
6. August 2012 ein.
F.
In ihrer Duplik vom 19. November 2012 hielt die Vorinstanz an ihrem An-
trag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie verwies dabei auf eine zwi-
schenzeitlich eingeholte Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes (Stel-
lungnahme von Dr. med. G.______ vom 9. November 2012), wonach das
Gutachten von Univ-Prof. Dr. H._____ vom 6. August 2012 nichts an der
früher vorgenommenen Beurteilung ändern könne.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
B-2615/2012
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist eine Beschwerde gegen eine Verfügung vom 10. April
2012, mit der die IVSTA auf ein Revisionsgesuch vom 25. August 2011
nicht eingetreten ist.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in
Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG. Zu den anfechtba-
ren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die zu den Vorinstanzen des
Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vo-
rinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene
Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfech-
tung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsge-
genstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen
und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens. Über dieje-
nigen Punkte welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschie-
den wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich
nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen).
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Im Streit liegt eine Verfügung, mit der die Vorinstanz auf das Revisions-
gesuch vom 25. August 2011 nicht eingetreten ist. Weiter ergibt sich aus
den Akten, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer im Revisions-
verfahren vorgelegten medizinischen Dokumente zwar zusammen mit
den Vorakten ihrem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet, in-
des vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine weitergehenden Ab-
klärungen vorgenommen hat. Dieser Verfügung liegt folglich keine mate-
rielle Beurteilung der mit dem Revisionsgesuch geltend gemachten Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes zugrunde (vgl. auch hinten
E. 3.1.1.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob die Vorin-
stanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 25. August 2011 einge-
treten ist. Soweit der Beschwerdeführer – insbesondere mit seinem An-
trag auf Zusprechung einer vollen Invalidenrente – sinngemäss beantragt,
es sei eine materielle Prüfung seines Anspruches vorzunehmen, ist auf
die im Übrigen form- und fristgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG,
Art. 52 VwVG) erhobene Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa BGE
132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).
1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf ei-
ner unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Entsprechend
umfassend ist auch die Kognition des Gerichts (vgl. BENJAMIN SCHINDLER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Österreich, so dass vorliegend die am 1. Juni 2002 in Kraft
getretenen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
(EG) andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (im Folgen-
den: FZA, SR 0.142.112.681) sowie der darin erwähnten europäischen
Verordnungen anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die
Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die
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Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. So-
weit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwend-
baren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen
vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet
sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenan-
spruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung. Demnach be-
stimmt sich vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz auf die Neuanmel-
dung hätte eintreten müssen, allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften. Dass die im FZA erwähnten Verordnungen – insbe-
sondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
– am 1. April 2012 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 zur Festle-
gung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
abgelöst worden sind, ändert vorliegend an der Geltung des Schweizer
Rechts nichts (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-8566/2010 vom 6. August 2013 E. 6.1, B-194/2013 vom 22. Juli 2013
E. 3.1 und C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11
E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember
2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschrif-
ten Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 10. April
2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls
früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab
dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129;
5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der
5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Mit Blick auf das Verfügungsdatum (10. April 2012) können auch die
Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der
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Seite 8
6. IV-Revision (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011
[AS 2011 5659]) zur Anwendung gelangen.
3.
3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.1.1 Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV in der Fassung, welche bis 31. Dezem-
ber 2011 in Kraft stand (AS 2004 743), ebenso wie nach Art. 87 Abs. 2
IVV in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung (AS 2011 5679) ist –
soweit hier interessierend – in einem Revisionsgesuch glaubhaft zu ma-
chen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli-
chen Weise geändert hat. Da die beiden Vorschriften insoweit deckungs-
gleich sind, kann hier offen gelassen werden, ob vorliegend intertemporal-
rechtlich (aufgrund der Einreichung des Revisionsgesuches im Jahr 2011)
Art. 87 Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fas-
sung anwendbar ist (so im Ergebnis die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid) oder Art. 87 Abs. 2 IVV in der heute in Kraft stehenden Fas-
sung anzuwenden ist. Aus beiden Vorschriften ist abzuleiten, dass die
Verwaltung auf das Revisionsgesuch ohne materielle Prüfung nicht einzu-
treten hat, wenn sich die vom Versicherten geltend gemachten an-
spruchserheblichen Sachumstände als unglaubhaft erweisen. Sind diese
Sachumstände hingegen glaubhaft, muss die Behörde materiell umfas-
send abklären und beurteilen, ob der Invaliditätsgrad seit Erlass der frü-
heren rechtskräftigen Verfügung – überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE
126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) – eine rentenrelevante Änderung erfah-
ren hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_881/2007 vom 22. Februar
2008 E. 2.2 mit Hinweisen).
Nach dem Ausgeführten ist mit anderen Worten mit dem Revisionsgesuch
die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen. Der Unter-
suchungsgrundsatz, wonach die Vorinstanz von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), spielt insoweit nicht. Die versicherte
Person trifft somit in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungs-
beurteilung eine Beweisführungslast (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-4313/2011 vom 26. März 2013 E. 5.2).
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Seite 9
3.1.2 Es gilt zu beachten, dass sich die Verwaltung auch dann noch auf
der Stufe der formellen Prüfung des Glaubhaftmachens bewegt, wenn sie
auf ein Revisionsgesuch hin einfache Abklärungshandlungen selbst vor-
nimmt – etwa bei Ärzten, auf deren Berichte sich eine Neuanmeldung
stützt, zusätzlich einfache Formularberichte einholt, oder vorgelegte Arzt-
berichte ihrem ärztlichen Dienst oder einem regionalen ärztlichen Dienst
(RAD) vor Verfügungserlass zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. Urteil
des Bundesgerichts I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3 sowie BGE 109
V 262, 264 E. 3).
3.1.3 Der Sinn der Verfahrensbestimmung von aArt. 87 Abs. 3 IVV bzw.
Art. 87 Abs. 2 IVV besteht darin, aus verfahrensökonomischen Gründen
überflüssige aufwendige Sachverhaltsabklärungen zu vermeiden. Das
bedeutet zunächst, dass für den Vergleich als zeitlicher Ausgangspunkt
die letzte umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh-
rung eines Einkommensvergleichs dient (vgl. BGE 130 V 71). Für die gel-
tend gemachte Veränderung müssen wenigstens gewisse Anhaltspunkte
bestehen, selbst wenn in concreto noch mit der Möglichkeit zu rechnen
ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete rentenrelevante
Veränderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_881/ 2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). An die
Glaubhaftmachung sind je nachdem, ob die frühere, auf einer umfassen-
den materiellen Anspruchsprüfung beruhende Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, höhere oder weniger hohe Anforderungen
zu stellen (vgl. die nicht publizierte E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 109 V 262
E. 3 des Urteils BGE 133 V 263). Insofern steht der Verwaltung ein ge-
wisser Beurteilungsspielraum zu.
4.
4.1 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob glaubhaft ist, dass der Inva-
liditätsgrad des Versicherten seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver-
fügung eine anspruchsbegründende Änderung erfahren hat, ist die Ver-
waltung – und im Beschwerdeverfahren das Gericht – in der Regel auf
Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeits-
unfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis-
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Seite 10
tungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 115
V 133 E. 2 mit Hinweisen; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumut-
bare Arbeitsmöglichkeit (sog. leidensangepasste Verweisungstätigkeit;
vgl. ZAK 1986 S. 204 f.) hat sich der Versicherte infolge seiner Schaden-
minderungspflicht anrechnen zu lassen (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a und
BGE 111 V 235 E. 2a, je mit Hinweisen).
4.2 Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerun-
gen der Experten begründet und in sich widerspruchsfrei sind. Auch auf
Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von Ärzten
eines RAD darf nur abgestellt werden, sofern sie diesen beweisrechtli-
chen Anforderungen genügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen
Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen
die Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1
und I 1094/06 vom 14. November 2007 E.3.1.1 sowie BGE 125 V 351
E. 3a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Allerdings sind Berichte der be-
handelnden Ärzte – obschon deren Erkenntnissen durchaus Gehör zu
schenken ist – aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum
Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizie-
renden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2, BGE 125 V
351 E. 3b/cc sowie Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4, je
mit Hinweisen).
4.3 Selbst für eine materielle Beurteilung eines Revisionsgesuches ist
nicht zwingend erforderlich, dass die versicherte Person untersucht wird.
Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizini-
schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber
ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Be-
urteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD
Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im We-
sentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sach-
verhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
B-2615/2012
Seite 11
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. Novem-
ber 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). Diese Überlegungen gelten daher
sinngemäss und bei der Beurteilung der Frage, ob eine Änderung des In-
validitätsgrades glaubhaft dargetan wurde.
5.
Angefochten ist die Verfügung vom 10. April 2012, mit der die Vorinstanz
auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 25. August 2011 um Ren-
tenrevision nicht eintrat. Die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein-
kommensvergleichs beruht, erging am 3. August 2010 (vgl. vorne E. 3.1).
Im Folgenden ist daher in Würdigung der Akten zu beurteilen, ob der Be-
schwerdeführer für den Zeitraum zwischen dem Rentenentscheid vom
3. August 2010 und der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfü-
gung vom 10. April 2012 glaubhaft gemacht hat, dass sich der Grad der
Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl.
vorne E. 3.1.3). Da zwischen dem Rentenentscheid der Vorinstanz vom
3. August 2010 und dem Revisionsgesuch des Beschwerdeführers bzw.
dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz 12 bzw. 20 Monate verstri-
chen sind, dürfen an die Glaubhaftmachung eines rentenrelevanten Ge-
sundheitsverschlechterung nach dem Gesagten (vgl. vorne E. 3.1.3) nicht
allzu hohe Anforderungen gestellt werden.
5.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. August 2010 stützte sich die Vor-
instanz im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von
Dr. med. W.______ vom 21. Dezember 2009 (IV-act. 89) und auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. S.______ vom 2. September 2009
(IV-act. 86), sowie auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes
vom 14. Februar 2010 (IV-act. 93) und den Abschlussbericht des RAD
vom 9. März 2010 (IV-act. 95). Da vorliegend zu Recht unbestritten ist,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in rheumato-
logischer Hinsicht seit Erlass dieser Verfügung nicht verändert hat, wird
im Folgenden nicht weiter auf das rheumatologische Gutachten einge-
gangen, sondern geprüft, wie es sich mit den psychiatrischen Gutachten
und dessen Würdigung verhält.
5.1.1 Dr. med. S.______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
diagnostizierte im Gutachten vom 2. September 2009 Verstimmungszu-
stände in einer psychosozialen Belastungssituation (ICD-10 F43.8; Sons-
B-2615/2012
Seite 12
tige Reaktionen auf schwere Belastung), eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), Probleme in der Beziehung zum Ehe-
partner (ICD-10 Z63.0) und Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei
der Lebensbewältigung im Zusammenhang mit akzentuierten Persönlich-
keitszügen (ICD-10 Z73.1; vgl. IV-act. 86, S. 5 f.).
In Bezug auf die Persönlichkeitszüge des Versicherten stellte er fest, der
Beschwerdeführer neige dazu "sich als Opfer der Umstände und der bö-
sen verständnislosen Menschen zu betrachten", wobei einiges in der
Anamnese auf eine spezielle Persönlichkeitsstruktur hinweise, welche
sich jedoch ohne längere Beobachtung und fremdanamnestischen Anga-
ben nicht genau zuordnen lasse (IV-act. 86, S. 6). Sodann erkannte
Dr. med. S.______ die Ursache der vielfältigen Probleme und die damit
verbundenen Stimmungsschwankungen des Versicherten in dessen Per-
sönlichkeitsstruktur. Auch die früher attestierten Störungen seien als psy-
choreaktiv zu bezeichnen (IV-act. 86, S. 7). Zu den gegenwärtigen Be-
schwerden habe der Versicherte u.a. geäussert, er sei im Laufe des letz-
ten Jahres (2008) wegen einer Anzeige seiner Frau zehn Tage in der Kli-
nik X._______ (…) hospitalisiert gewesen. Zuvor sei es zu Hause zu ei-
ner polizeilichen Intervention gekommen, wobei er unter Alkoholeinfluss
gestanden habe. Zu dieser Zeit sei ihm auch der Führerschein entzogen
worden. Er trinke wenig, hin und wieder eine bis zwei Flaschen Bier und
nur manchmal zu Hause mit seinen zwei Kollegen
(IV-act. 86, S. 4).
Abschliessend hob Dr. med. S._______ hervor, im Vordergrund stünde
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, verbunden mit depressi-
onsartigen Verstimmungszuständen, wobei der Versicherte deutlich zu
demonstrativem Verhalten und Aggravation neige. Er kam zum Schluss,
dass allein vom psychischen Zustand ausgehend höchstens eine Arbeits-
unfähigkeit von 20 % seit fünf Jahren bestehe (IV-act. 86, S. 6f).
5.1.2 Dieser Beurteilung ist Dr. G.______, Facharzt für Psychiatrie des
medizinischen Dienstes der IVSTA, in seiner Stellungnahme vom
14. Februar 2010 vollumfänglich gefolgt, wobei er präzisierte, in psychiat-
rischer Hinsicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % sowohl in der
ursprünglichen, wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit und dies
seit dem 2. September 2004 (IV-act.93).
B-2615/2012
Seite 13
5.1.3 Sodann wurden im Abschlussbericht des RAD vom 9. März 2010
nur rheumatologische Beschwerden als Beschwerden mit Auswirkung auf
die Arbeitsunfähigkeit aufgeführt (vgl. IV-act. 95).
5.1.4 Auf der Grundlage dieser Gutachten sprach die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer in ihrer Verfügung vom 3. August 2010 eine Viertelsrente
wegen rheumatologischen Beschwerden, die seit dem 23. Mai 2000 eine
Arbeitsunfähigkeit von 30 % mit einer Erwerbseinbusse von 42 % verur-
sacht hatten, zu (IV-act. 101).
5.2 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 10. April 2012 (angefochtene Verfü-
gung) lagen der Vorinstanz mehrere psychiatrische Berichte vor, die der
Beschwerdeführer im Rahmen des Revisionsgesuchs eingereicht hatte.
Im Vordergrund stehen dabei der Kurzbericht von Dr. med. R.______ vom
10. November 2011 (IV-act. 108, Beschwerdebeilage 1H) und ein Gutach-
ten von Dr. med. F._______ vom 8. September 2011 (IV-act. 109, Be-
schwerdebeilage 1G), auf welche im Folgenden näher einzugehen ist:
5.2.1 Im Kurzbericht von Dr. med. R.______ vom 10. November 2011
wird aufgeführt, der Versicherte leide an einer Störung durch Alkohol mit
schädlichem Gebrauch, an einer Affektstörung mit Impulsausbrüchen und
an starken Stimmungsschwankungen. Der psychopathologische Zustand
des Beschwerdeführers habe sich weiterhin verschlechtert, insbesondere
die Impulsivität habe zugenommen. Es liege somit insgesamt eine chro-
nische Erkrankung mit weiterer Verschlechterung im Befinden des Versi-
cherten vor (IV-act. 108, Beschwerdebeilage 1H).
Dieses Zeugnis vermag für sich allein keine anspruchserhebliche Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes im fraglichen Zeitraum glaub-
haft zu machen. Dies gilt schon deshalb, weil es entsprechend den hier-
vor (E. 4.2) genannten Kriterien nicht als beweiskräftig erscheint. Denn
aus diesem Kurzbericht geht namentlich nicht hervor, auf welche Unter-
suchungen er beruht und ob er in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab-
gegeben worden ist. In diesem Sinne ist der Bericht nicht umfassend und
werden die darin enthaltenen Schlussfolgerungen nicht begründet. Zu-
dem äussert er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten, ge-
schweige denn zu einer allfälligen Veränderung der Arbeitsfähigkeit des
Versicherten seit dem 3. August 2010.
5.2.2 Das Gutachten von Dr. med. F.______ vom 8. September 2011
wurde zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer einer Vertre-
B-2615/2012
Seite 14
terin (Sachwalterin) zur Regelung seiner finanziellen Angelegenheiten
inkl. Schuldensanierung bedarf und somit nicht zur Beurteilung seiner Ar-
beitsfähigkeit verfasst (IV-act. 109, Beschwerdebeilage 1G). Dem Gut-
achten kann zusammenfassend entnommen werden:
Dass aus den Vorakten deutlich hervorgeht, dass der Versicherte
eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit Neigung zu depres-
siven Verstimmungen und suizidalen Tendenzen aufweist und ein
schädlicher Gebrauch von Alkohol besteht. Laut Bericht der Psy-
chiatrie X.______ sei der Versicherte vom 29. April 2008 bis
13. Mai 2008 wegen einer Anpassungsstörung mit anfänglicher
Suizidalität bei privater Belastungssituation und bei einem schäd-
lichen Gebrauch von Alkohol stationär behandelt worden
(IV-act. 109, S.2).
Dass der Beschwerdeführer erklärt, es gehe ihm gut, er sei seit
zwei Jahren nicht mehr bei Dr. R.______ in Behandlung gewesen,
er habe noch nie Selbstmordgedanken gehabt, dies werde ihm al-
les unterstellt und seine Aussagen würden vor allem von seiner
letzten Frau anders dargelegt, er sei von ihr auch "belogen und
betrogen" worden (IV-act. 109, S.4).
Bezüglich des neurologisch-psychiatrischen Status stellt
Dr. med. F.______ fest, der Versicherte zeige derzeit keine akute
vegetative Entzugssymptomatik (wobei er auf die Frage zum ak-
tuellen Alkoholkonsum ungehalten reagiere), wirke unruhig, ange-
spannt, lebensunzufrieden und neige zu Fremdschuldzuweisun-
gen (IV-act. 109, S.4).
Zusammenfassend hält Dr. med. F.______ fest, der Versicherte
weise eine narzisstische Persönlichkeitsstörung auf, neige zu de-
pressiven Verstimmungen und Somatisierung und aus den Vorbe-
funden gehe ein schädlicher Gebrauch von Alkohol hervor. Es be-
stehe keine psychische Krankheit im engeren Sinne, doch sei die
Bestellung einer Sachwalterschaft zur Regelung der finanziellen
Angelegenheiten inklusive Schuldensanierung zu empfehlen, wo-
bei der Versicherte zur selbständigen Bestreitung kleiner Alltags-
geschäfte weiterhin befähigt sei (IV-act. 109, S.5 und 6).
5.3 Auf der Grundlage dieser ärztlichen Unterlagen kam
Dr. med. L.______, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FHM, in seiner
B-2615/2012
Seite 15
Stellungnahme vom 30. März 2012 zum Ergebnis, dass weder die durch
Dr. R.______ festgestellte Verschlechterung des psychopathologischen
Zustands, noch die von Dr. F.______ erwähnte narzisstische Persönlich-
keitsstörung genüge, um eine verminderte Arbeitsfähigkeit zu begründen.
Auch die durch Dr. R.______ festgestellte Erhöhung der Impulsivität sei
nicht überzeugend dargelegt worden. Somit weise nichts darauf hin, dass
sich der Gesundheitszustand des Versicherten verschlechtert habe (IV-
act. 124).
5.4 Gestützt auf diese Stellungnahmen erliess die Vorinstanz die Verfü-
gung vom 10. April 2012, mit welcher sie nicht auf das Revisionsgesuch
eingetreten ist.
5.5 Mit Vernehmlassung vom 5. September 2011 reichte die Vorinstanz
eine weitere Stellungnahme ein, ausgestellt von Dr. G.______, Psychiater
ihres ärztlichen Dienstes, welcher von früher bereits mit dem vorliegen-
den Fall vertraut war. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der letze
beurteilende Arzt (Dr. med. L.______) sei kein Facharzt auf dem Gebiete
der Psychiatrie gewesen, weshalb sie im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Akten zusätzlich einem Facharzt zur Beurteilung unterbreitet
habe.
Dr. G.______ hat in seinem Bericht vom 28. August 2012 (Beilage der
Vernehmlassung vom 5. September 2012) die Berichte von Dr. S.______
vom 2. Oktober 2009, von Dr. F.______ vom 8. September 2011, sowie
des Befundes von Dr. R.______ vom 10. November 2011 analysiert. Da-
bei gelangt er zum Ergebnis, dass der 2009 von Dr. S.______ beschrie-
bene psychische Gesundheitszustand sich überlagere mit dem aktuellen
Zustand (2011), es liege höchstens eine etwas verstärkte Impulsivität und
ein etwas verstärkter Alkoholkonsum vor, was jedoch keine anhaltende
höhere Arbeitsunfähigkeit bewirke. Dementsprechend weise nichts auf
eine relevante Verschlechterung hin.
5.6 Angesichts dieser Stellungnahme und der sich weitgehend decken-
den Feststellungen der Dres. med. S.______ und F.______ bezüglich der
Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers, des schädlichen
Gebrauchs von Alkohol, der Verstimmungszustände und der somatofor-
men Schmerzstörungen erweist sich der Befund der Vorinstanz für das
Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, wonach der Beschwerde-
führer keine rentenrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszu-
stands glaubhaft machen konnte. Zwar spricht Dr. med. F.______ in sei-
B-2615/2012
Seite 16
nem Gutachten vom 8. September 2011 erstmals von einer narzissti-
schen Persönlichkeitsstörung. Die Ausprägungen der Persönlichkeitszüge
des Beschwerdeführers wurden jedoch von beiden Ärzten gleich um-
schrieben, u.a. mit Neigung zur Opferhaltung, Fremdschuldzuweisungen
und Somatisierung. Der Sachverhalt ist somit im Wesentlichen gleich
geblieben. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt keine revisionsbegründete Tatsa-
chenänderung i.S.v. Art. 17 ATSG dar (vgl. BGE 135 V 201 und 215, BGE
112 V 371 E. 2b).
Eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades erweist sich
im vorliegend interessierenden Zeitraum vom 3. August 2010 bis zum Er-
lass der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2012 somit nicht als
glaubhaft.
6.
Neben den in den voranstehenden Erwägungen aufgeführten Arztberichte
enthalten die Akten weitere Arztberichte.
6.1 Der Beschwerdeführer hat bei der Vorinstanz und beim Bundesver-
waltungsgericht drei Arztberichte eingereicht, welche seine gesundheitli-
che Situation vor Erlass der Verfügung vom 3. August 2010 (letzte rechts-
kräftige Verfügung) betreffen. Es handelt sich dabei um die Stellungnah-
me von Dr. med. R.______ vom 7. April 2008, die Stellungnahme von
Dr. med. F.______ vom 5. Mai 2008 und den Entlassungsbericht des
Landeskrankenhauses X.______ vom 10. Juni 2008 (IV-act 166, 119 und
121 sowie Beschwerdebeilagen 1D, 1E und 1F).
6.2 Zudem hat der Beschwerdeführer mit Replik vom 11. Oktober 2012 an
das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten von Univ. Prof. H._______,
ausgestellt am 6. August 2012, eingereicht, welches sich zu der Frage
der Zurechnungsfähigkeit in einem Strafverfahren äussert.
Ebenso reichte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht eine neue
Stellungnahme von Dr. G.______ ihres ärztlichen Dienstes ein, welches
am 9. November 2012 verfasst wurde und sich zum Gutachten von
Univ. Prof. H.______ äussert.
6.3 Es fragt sich, ob und allenfalls inwiefern diese Berichte im vorliegen-
den Verfahren herangezogen werden können.
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Seite 17
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht auf ein Revisionsgesuch nicht eingetreten ist, ausschliesslich auf-
grund der im Verfügungszeitpunkt vorliegenden medizinischen Unterla-
gen, welche sich auf den rechtserheblichen Sachverhalt beziehen, zu be-
urteilen. Sowohl Arztberichte, welche aus der Zeit vor der letzten rechts-
kräftigen Verfügung stammen wie auch Arztberichte, die erst nach Erlass
der angefochtenen Verfügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren
aufgelegt werden, sind hingegen bei der Beurteilung der Frage, ob die
Verwaltung auf das Revisionsgesuch hätte eintreten müssen, nicht zu be-
rücksichtigen (Vgl. Urteil des Bundesgerichts I 464/06 vom 15. März 2007
E. 4.2; vgl. ferner BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-7857/2008 vom 7. Februar 2011, E. 6.2 und 7). Aus die-
sen Gründen erweisen sich diese Gutachten vorliegend als grundsätzlich
nicht relevant.
6.3.2 Festzustellen bleibt, dass auch wenn sie berücksichtigt würden,
damit keine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszu-
stand glaubhaft dargetan wäre, da diese Dokumente keine neuen Ele-
mente enthalten, sondern vielmehr das von den bereits berücksichtigten
ärztlichen Berichten gezeichnete Bild des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführer bestärken.
7.
Die voranstehenden Erwägungen führen zum Schluss, dass die Vorin-
stanz zu Recht auf das Revisionsgesuch vom 25. August 2011 nicht ein-
getreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 10. April 2012 ist zu bestä-
tigen und die Beschwerde vom 11. Mai 2012 abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine weitere
psychiatrische Begutachtung in diesem Verfahren und der entsprechende
Antrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.
8.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Be-
schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei-
gerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem unterliegenden Beschwerde-
führer sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mittels
Verfügung vom 24. Mai 2012 keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
B-2615/2012
Seite 18
8.1 Die Entschädigung des Rechtsvertreters im Rahmen der unentgeltli-
chen Rechtspflege wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Be-
rücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf pau-
schal Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Darauf
hinzuweisen ist, dass die Mehrwertsteuer nur für Dienstleistungen ge-
schuldet ist, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden (vgl. Art. 1
Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetztes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1
MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE [vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-7742/2009 vom 9. August 2012]).
Die erwähnte Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten. Ge-
langt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er
verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten des
Rechtsanwalts zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
8.2 Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keine Anspruch auf eine
Entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird Rechtsanwäl-
tin Mag. Astrid Nagel eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Aus-
lagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Überweisung erfolgt
nach Eintritt der Rechtskraft.
B-2615/2012
Seite 19
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. November 2013