B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2616/2013
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verwendungsnachweis Arbeitsbeschaffungsreserven.
B-2616/2013
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Sachverhalt:
A.
Am 12. Dezember 2008 beschloss der Bundesrat, die gesamten Arbeits-
beschaffungsreserven der privaten Wirtschaft per 1. Januar 2009 frei-
zugeben. Gleichentags gab das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
(nachfolgend: Vorinstanz) bekannt, dass die betroffenen Unternehmen
diese Reserven während der nächsten zwei Jahre investieren könnten.
Das Reservevermögen, das nicht bis Ende 2010 für Investitionen ver-
wendet werde, unterliege einer Nachbesteuerung.
Die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Sitz in (…) be-
treibt ein in der Herstellung und im Vertrieb von (…)teilen spezialisiertes
Unternehmen. Per 1. Januar 2009 verfügte sie auf ihrem Arbeitsbeschaf-
fungsreserven-Konto bei der (…) über Arbeitsbeschaffungsreserven von
Fr. (…).–.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 teilte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin unter anderem mit, der Nachweis über die Verwendung des Re-
servevermögens sei bis spätestens am 31. Dezember 2011 zu erbringen.
Mit Schreiben vom 4. November 2011 bzw. vom 5. November 2012 erin-
nerte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin daran, sie habe von ihr bis-
her keine Unterlagen zum Verwendungsnachweis erhalten, und setzte ihr
eine letzte Frist von 30 Tagen.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 meldete die Beschwerdeführerin, sie
habe in den Jahren 2009 und 2010 in zwei interne Projekte investiert, in
die Errichtung einer Entsorgungsstation und in das (…)-Projekt, und legte
verschiedene Belege bei.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 forderte die Vorinstanz sie auf, in-
nerhalb von 30 Tagen die Kopie des Vertrages zum (…)-Projekt einzurei-
chen. Die Beschwerdeführerin reichte die verlangte Kopie am 15. Februar
2013 ein.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 teilte ihr die Vorinstanz mit, dass sie
aufgrund der eingereichten Unterlagen insgesamt Arbeitsbeschaffungs-
massnahmen im Umfang von Fr. (…).– anerkenne. Das Projekt (…) wer-
de aber nicht anerkannt, da es vor dem 1. Januar 2009 eingeleitet wor-
den sei. Im Übrigen lud sie die Beschwerdeführerin ein, innerhalb von 30
Tagen allfällige weitere Massnahmen für den Restbetrag von Fr. (…).–
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geltend zu machen. Ansonsten würde sie die nachträgliche Besteuerung
für diesen Betrag beantragen.
In der Begründung ihrer Verfügung vom 15. April 2013 stellte die Vorin-
stanz fest, dass die Beschwerdeführerin keinen ordnungsgemässen
Nachweis über die Verwendung der Arbeitsbeschaffungsreserven für den
Betrag von Fr. (…).– erbracht habe. Sie entschied, beim Sitzkanton der
Beschwerdeführerin die nachträgliche Besteuerung im Umfang des nicht
erbrachten Verwendungsnachweises zu beantragen.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2013
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt sie
die Anerkennung von weiteren, zusammen mit der Beschwerde einge-
reichten Nachweisen. Sie begründet ihre Beschwerde damit, dass sie die
Aufforderung der Vorinstanz vom 18. Februar 2013 nie erhalten habe. Sie
habe daher die darin enthaltene Frist von 30 Tagen verpasst, obwohl sie
ihres Erachtens den nötigen Nachweis mit weiteren Beweismitteln erbrin-
gen könne.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2013 führt die Vorinstanz unter Hin-
weis auf ihre verschiedenen, seit 2009 an die Beschwerdeführerin adres-
sierten Schreiben fest, dass diese immer an die gleiche Zustelladresse
versendet worden seien. Es dürfe daher davon ausgegangen werden,
dass auch ihr Schreiben vom 18. Februar 2013 an deren Domizil zuge-
stellt worden sei. Die zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin
selbst habe ihr gegenüber in einem an sie adressierten E-Mail nicht aus-
geschlossen, "dass es (ihr Schreiben vom 18. Februar 2013) irgendwo im
Betrieb ist". Nach unbenütztem Ablauf der von ihr festgesetzten Frist
durch die Beschwerdeführerin habe sie ihren Entscheid am 15. April 2013
erlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021)
dar. Gemäss Art. 31 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bun-
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desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Bil-
dung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember
1985 (ABRG, SR 823.33) können Verfügungen der Vorinstanz mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie
hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form
und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff.
VwVG).
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.
2.
Der Bund kann die Unternehmen zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsre-
serven verpflichten. Zu diesem Zweck gewährt er Steuererleichterungen
und kann auch die Kantone verpflichten, solche Steuererleichterungen zu
gewähren. Nach der Freigabe der Reserven entscheiden die Unterneh-
men frei über deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Verwendungs-
zwecke (Art. 100 Abs. 6 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101).
Das Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaf-
fungsreserven sieht vor, dass die Unternehmen der privaten Wirtschaft
zur Förderung einer ausgeglichenen Konjunktur sowie zur Verhütung und
Bekämpfung von Arbeitslosigkeit durch jährliche Einlagen steuerbegüns-
tigte Arbeitsbeschaffungsreserven bilden (Art. 1 Abs. 1 ABRG). Die Bil-
dung der Reserven ist freiwillig (Art. 1 Abs. 2 ABRG). Im Kontext des Un-
ternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007 (AS 2008 2893)
wurde vorgesehen, dass Reserven nach dem ABRG nur bis zum 1. Juli
2008 gebildet werden können (Art. 26a Abs. 1 ABRG; AS 2008 2902). Der
Bundesrat regelt die Auflösung der bestehenden Reserven (Art. 26a
Abs. 2 ABRG).
Gestützt auf diese Bestimmung beschloss der Bundesrat die letztmalige
Freigabe der gesamten Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirt-
schaft per 1. Januar 2009 (Art. 26a Abs. 2 ABRG). Das Eidgenössische
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Volkswirtschaftsdepartement (EVD) setzte per Verordnung eine Frist vom
1. Januar 2009 bis Ende Dezember 2010 für die Durchführung der
Arbeitsbeschaffungsmassnahmen fest (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des
EVD über die letztmalige allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsre-
serven vom 12. Dezember 2008 [heute: Verordnung des WBF über die
letztmalige allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven vom
12. Dezember 2008; SR 823.331.2; AS 2008 6481] i.V.m. Art. 11 ABRG in
der bis Ende 2012 gültigen Fassung).
Das Unternehmen muss die ordnungsgemässe Durchführung der
Arbeitsbeschaffungsmassnahmen im Umfang des beanspruchten Reser-
vevermögens nachweisen. Zeigt die Überprüfung, dass das Unternehmen
das Reservevermögen nicht ordnungsgemäss verwendet hat, oder wird
der Nachweis nicht erbracht, muss das Unternehmen die Reserven nach-
träglich pauschal versteuern (Art. 13 Abs. 1 und 3 ABRG). Der Verwen-
dungsnachweis hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: Die
Bestätigung, dass die Fristen eingehalten worden sind, die Zusammen-
stellung der Kosten für die Aufträge an Dritte und der Kosten für die in ei-
gener Regie durchgeführten Arbeitsbeschaffungsmassnahmen, sowie
den Kontoauszug der Eidgenössischen Finanzverwaltung oder der Bank
(Art. 9 der Verordnung über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbe-
schaffungsreserven vom 9. August 1988, ABRV, SR 823.331). Der Nach-
weis über die ordnungsgemässe Verwendung ist der Vorinstanz bis spä-
testens am 31. Dezember 2011 zu erbringen (Art. 9 Abs. 1 ABRV i.V.m.
Art. 1 Abs. 2 der Verordnung des EVD vom 12. Dezember 2008).
3.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Vorinstanz zu Recht die Verwen-
dung von Arbeitsbeschaffungsreserven im Betrag von Fr. (…).– nicht an-
erkannt hat und deren nachträgliche Besteuerung beantragen will.
In rechtlicher Hinsicht ist diesbezüglich nicht bestritten, dass die Aufwen-
dungen im Zusammenhang mit dem Projekt (…) nicht anerkannt wurden.
Bestritten ist lediglich, ob die Vorinstanz zusätzlich noch weitere Investiti-
onen berücksichtigen müsste, welche die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde geltend gemacht und für die sie die entsprechenden Belege
eingereicht hat. Die Vorinstanz äussert sich nicht dazu, ob diese Investiti-
onen anrechenbar sind oder nicht. Sie beruft sich einzig darauf, dass die
Beschwerdeführerin die ihr am 18. Februar 2013 angesetzte Frist von 30
Tagen habe unbenützt ablaufen lassen. Sinngemäss macht sie damit gel-
tend, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Geltendmachung
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von Investitionen verwirkt habe, weil sie die entsprechenden Investitionen
nicht bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht und belegt habe.
In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
diese Belege vor der Vorinstanz nicht eingereicht hat. Bestritten ist dage-
gen, ob die Beschwerdeführerin die Information der Vorinstanz erhalten
hat, dass diese das Projekt (…) nicht anerkenne und die Beschwerdefüh-
rerin deshalb innert 30 Tagen für den Betrag von Fr. (…).– andere Projek-
te darlegen könne. Aktenkundig ist, dass die Vorinstanz alle ihre Schrei-
ben an die Beschwerdeführerin lediglich per A-Post versandt hat, darun-
ter auch das Schreiben vom 18. Februar 2013.
Zu prüfen ist somit, ob die Nichteinreichung der fraglichen Belege vor
dem Erlass der angefochtenen Verfügung bzw. vor Ablauf der von der
Vorinstanz angesetzten letzten Frist von 30 Tagen Verwirkungsfolgen hat-
te, so dass die von der Beschwerdeführerin erstmals mit ihrer Beschwer-
de eingereichten Belege materiell nicht mehr zu berücksichtigen wären,
weil sie erst nach Ablauf dieser Frist eingereicht wurden.
3.1 Jedes Verfahren besteht aus einer Abfolge von Handlungen mit un-
terschiedlich langen Zeitspannen. Dabei kann der Gesetzgeber die Dauer
von Fristen festlegen. Es handelt sich um sogenannte gesetzliche Fristen.
Andere Fristen können behördlich oder richterlich angesetzt werden (vgl.
BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN/FABIA BOCHSLER, in: Praxiskom-
mentar VwVG, 2009, N. 2 ff. zu Art. 22 S. 470). Gesetzliche Fristen sind
ihrer Natur nach Verwirkungsfristen. Verwirkung bedeutet, dass ein mate-
rielles oder prozessuales Recht untergeht, wenn die erforderliche Hand-
lung nicht innerhalb der Frist durch die Berechtigten oder Verpflichteten
vorgenommen wird. In diesen Fällen ist grundsätzlich davon auszugehen,
dass eine Interessenabwägung durch den Gesetzgeber bereits bei der
Festlegung der gesetzlichen Frist erfolgt ist und diese zur Unveränder-
barkeit der Frist führt. Behörden und Beschwerdeinstanzen können derar-
tige gesetzliche Fristen somit weder abändern oder unterbrechen noch
erstrecken, es sei denn, diese Möglichkeit sei im Gesetz selbst ausdrück-
lich vorgesehen. Verwirkungsfristen müssen aus Gründen der Rechtssi-
cherheit und weil sie empfindlich in die Rechtsstellung des Betroffenen
eingreifen – beispielsweise im Sozialversicherungsrecht – in der Regel
auf Gesetzesstufe verankert werden (vgl. ATTILIO R. GADOLA, Verjährung
und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995, S. 47 ff., 56; ULRICH HÄ-
FELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. 2010, S. 182 f.; MAITRE/THALMANN/BOCHSLER, a.a.O., N. 4 zu Art.
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22 S. 470; PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit Administratif, Vol. II, 3.
Aufl. 2011, S. 102 ff.; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.136 ff.).
Das Bundesgericht geht in der Regel dann von einer Verwirkung aus,
wenn aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Verwaltungstechnik die
Rechtsbeziehungen nach Ablauf einer bestimmten Frist endgültig festge-
legt werden müssen, ohne dass sie durch eine Unterbrechungshandlung
verlängert werden kann (vgl. BGE 125 V 262 E. 5a mit Hinweis; Urteil des
BGer 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.2.2; so auch das Urteil des
BVGer A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.1 mit weiteren Hinwei-
sen).
Im Gegensatz zu Verwirkungsfristen weisen sogenannte Ordnungsfristen
den Charakter einer reinen Ordnungsvorschrift auf. Bei den in Regelun-
gen unterer Rechtsetzungsstufen festgelegten Fristen – wie zum Beispiel
Verordnungen – handelt es sich insofern in der Regel nicht um Verwir-
kungsfristen, sondern um blosse Ordnungsfristen. Diese sollen den ge-
ordneten Verfahrensgang gewährleisten, sind aber nicht mit Verwirkungs-
folgen verbunden. Ihre Erstreckung ist zwar ausgeschlossen, doch kann
die Verfahrenshandlung auch noch nach Fristablauf vorgenommen wer-
den, soweit und solange der geordnete Verfahrensgang dies nicht aus-
schliesst.
Behördlich angeordnete Fristen können Säumnisfolgen haben, wenn bei
der Ansetzung der Frist ausdrücklich auf diese Folgen aufmerksam ge-
macht wurde (vgl. Art. 23 VwVG). Einschneidende Folgen, wie insbeson-
dere der Verlust materieller Rechte, setzen allerdings eine ausreichend
bestimmte gesetzliche Grundlage voraus (vgl. URS PETER CAVELTI, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 8 zu Art. 23).
Welche Bedeutung einer Frist zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln
(vgl. A-3454/2010 E. 2.3.1 mit Hinweis; GADOLA, a.a.O., S. 47 ff., 56; HÄ-
FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 182 f.; MAITRE/THALMANN/BOCHSLER,
a.a.O., N. 3 zu Art. 22; MOOR/POLTIER, a.a.O., S. 103 f.).
3.2 Vorliegend sieht das ABRG zwar vor, dass die Vorinstanz mit der
Freigabe des Reservevermögens eine Frist für die Durchführung der
Massnahmen festlegt (Art. 11 ABRG; Art. 9 der Verordnung über die
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Arbeitsbeschaffungsreserven). Das Gesetz schweigt aber zu möglichen
Fristen in Bezug auf die Überprüfung dieser Massnahmen durch die Vor-
instanz (Art. 13 ABRG). Auf Gesetzesstufe wird lediglich festgehalten,
dass die Unternehmen verpflichtet sind, den zuständigen Behörden auf
Verlangen Auskünfte zu erteilen (Art. 18 ABRG).
Auf Verordnungsstufe sieht die Verordnung über die Bildung steuerbe-
günstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vor, dass die Unternehmen innert
einem Jahr nach Ablauf der Frist für die Durchführung der Arbeitsbeschaf-
fungsmassnahmen nachweisen müssen, dass diese ordnungsgemäss
durchgeführt worden sind (Art. 9 ABRV). Dementsprechend legte die Ver-
ordnung des zuständigen Departments diesbezüglich fest, dass der
Nachweis über die ordnungsgemässe Verwendung der Arbeitsbeschaf-
fungsreserven bis spätestens am 31. Dezember 2011 zu erbringen (Art. 1
Abs. 2 der Verordnung des EVD vom 12. Dezember 2008) und dass de-
ren Auflösung umgehend zu melden waren (Art. 2 der Verordnung des
EVD vom 12. Dezember 2008).
3.3 Das Gesetz selbst legt somit lediglich eine Frist für die Durchführung
der Massnahmen fest. Eine Frist für die Einreichung der Verwendungs-
nachweise enthält es nicht. Auch eine Delegationsnorm, welche den Ver-
ordnungsgeber beauftragen würde, diesbezüglich eine Verwirkungsfrist
festzulegen, ist nicht ersichtlich.
In der ABRV ist vorgesehen, dass die Unternehmen den fraglichen
Nachweis innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Frist für die Durch-
führung zu erbringen haben (vgl. Art. 9 ABRV). Eine Verwirkungsfolge
nennt diese Bestimmung aber nicht.
Eine Auslegung nach dem Wortlaut führt somit zum Schluss, dass weder
das Gesetz noch die ABRV eine Verwirkungsfrist in dem Sinne enthalten,
dass Nachweise, welche vom Unternehmen nicht von sich aus bis zu ei-
nem bestimmten Zeitpunkt eingereicht wurden, nicht mehr berücksichtigt
werden können.
3.4 Auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm führt nicht zum
Schluss, dass es sich bei der Frist von Art. 9 ABRV um eine Verwirkungs-
frist handelt. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz innert nützli-
cher Frist den Sachverhalt erstellen möchte, und auch, dass dem Unter-
nehmen hierbei eine erhöhte Mitwirkungspflicht obliegt, da der Nachweis
der ordnungsgemässen Verwendung seiner Arbeitsbeschaffungsreserven
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sich zu seinen Gunsten auswirken würde. Indessen geht es in der Sache
lediglich um die Kontrolle eines Sachverhalts, der zeitlich bereits abge-
schlossen ist. Eine zeitliche Dringlichkeit, um den Sachverhalt zu erstel-
len und den Entscheid zu treffen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere geht
es nicht um die Zusprechung von Subventionen an verschiedene Ge-
suchsteller aus einem für ein Jahr gesprochenen Kredit der Verwaltung,
über welche zwingend vor einem bestimmten Zeitpunkt entschieden wer-
den müsste, sondern lediglich um die Bestätigung, dass die Verwendung
von Mitteln, welche dem Unternehmen selbst gehören, in gesetzmässiger
Weise und in der richtigen Zeitspanne erfolgt ist. Bei einer späten Erbrin-
gung des Nachweises würde der geordnete Verfahrensgang nicht in Fra-
ge gestellt.
3.5 Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Frist von Art. 9
ABRV, wonach das betroffene Unternehmen den ihm obliegenden Nach-
weis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen hat, nicht um eine
Verwirkungs-, sondern lediglich um eine Ordnungsfrist handelt.
Davon geht im Übrigen offensichtlich auch die Vorinstanz aus, hätte sie
doch sonst die Beschwerdeführerin nicht lange nach Ablauf dieser Frist
zur Einreichung ihrer Nachweise aufgefordert.
3.6 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin ihren Anspruch auf Geltendmachung von Investitionen nicht des-
halb verwirkt hat, weil sie die entsprechenden Nachweise nicht innert der
im Schreiben vom 18. Februar 2013 angesetzten Frist von 30 Tagen ein-
gereicht hat.
4.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im
Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte
wie auch bis anhin unbekannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich
zeitlich vor (sog. unechte Nova) oder erst im Laufe des Rechtsmittelver-
fahrens (sog. echte Nova) zugetragen haben, vorgebracht werden. Glei-
ches gilt für neue Beweismittel (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.204 ff.; FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, a.a.O., N 79-80 zu
Art. 52 S. 1036).
Die von der Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren gel-
tend gemachten Investitionen und die diesbezüglich eingereichten Belege
sind daher zu berücksichtigen. Sie erscheinen prima facie auch nicht als
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offensichtlich ungeeignet, um eine zweck- und gesetzesmässige Verwen-
dung ihres Reservevermögens zu belegen.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich re-
formatorisch ausgestaltet, d.h. das Gericht entscheidet in der Regel in der
Sache selbst. Nur ausnahmsweise kassiert es die angefochtene Verfü-
gung und weist die Sache mit verbindlichen Weisungen zu neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine Rück-
weisung ist indessen dann angebracht, wenn die Vorinstanz bei ihrem
Entscheid aufgrund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung Fra-
gen nicht geprüft hat, die besondere Sachkenntnis bedingen oder bei de-
ren Beurteilung sie einen eigentlichen Ermessensspielraum gehabt hätte,
denn es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, als erste Instanz
in einem Fachbereich zu entscheiden, in dem ein Beurteilungs- oder Er-
messensspielraum der fachkundigeren Vorinstanz besteht (vgl. PHILIPPE
WEISSENBERGER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 61
S. 1210).
Diese Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Fall gegeben. Die an-
gefochtene Verfügung vom 15. April 2013 ist daher aufzuheben und die
Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die im Beschwer-
deverfahren eingereichten Belege materiell prüfe und unter Berücksichti-
gung auch dieser Belege erneut darüber entscheide, ob der Nachweis
der ordnungsgemässen Verwendung der Arbeitsbeschaffungsreserven für
den Restbetrag von Fr. (…).– als erbracht erachtet werden kann oder
nicht.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird ihr nach Eintreten der Rechtskraft
dieses Urteils zurückerstattet.
6.
Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war, ist ihr praxis-
gemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom
15. April 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen, damit sie die im Beschwerdeverfahren eingereichten Be-
lege materiell prüfe und unter Berücksichtigung auch dieser Belege er-
neut darüber entscheide, ob der Nachweis der ordnungsgemässen Ver-
wendung der Arbeitsbeschaffungsreserven auch für den Restbetrag von
Fr. (…).– als erbracht erachtet werden kann oder nicht.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird ihr nach Eintreten
der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Ref. (…); Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung WBF (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 15. September 2014