, B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 17.03.2017 (2C_167/2016)
Abteilung II
B-2626/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Janu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger,
Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Lorena Studer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB,
Bundesgasse 18, Postfach 6023, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfahrenseröffnung.
B-2626/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde [...] 2007 von der Eid-
genössischen Revisionsaufsichtsbehörde RAB (nachfolgend: Vorinstanz)
unbefristet als Revisionsexperte zugelassen und in das Revisorenregister
eingetragen. Der Beschwerdeführer ist (direkt und indirekt über die von ihm
beherrschte A._______ AG) Alleininhaber der B._______ GmbH, welche
vom [...] 2010 bis [...] 2015 die Revisionsstelle der C._______ AG war. Der
Beschwerdeführer war leitender Revisor für die Jahresrechnungen der
C._______ AG in den Geschäftsjahren 2010 bis 2013.
B.
Mit den Schreiben eines Dritten vom 20. und 26. Oktober 2014 wurde ge-
genüber der Vorinstanz unter Einreichung weiterer Unterlagen der Ver-
dacht geäussert, dass die C._______ AG im Geschäftsjahr 2013 über-
schuldet gewesen sei, ohne dass deren Verwaltungsrat die entsprechen-
den Massnahmen ergriffen hätte. Zudem habe die Revisionsstelle die
Pflicht zur Anzeige der offensichtlichen Überschuldung verletzt. Ferner
wurde der Verdacht geäussert, der Beschwerdeführer habe gegen die Un-
abhängigkeit verstossen, indem er als leitender Revisor gleichzeitig eine
enge Beziehung mit einem Verwaltungsrat des geprüften Unternehmens
gepflegt habe.
C.
Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer nach erfolgtem Schriften-
wechsel (29. Oktober und 11. November 2014, 9. Januar sowie 27. Feb-
ruar 2015) am 25. März 2015 die Eröffnung eines Verfahrens gegen ihn um
mögliche Erteilung eines Verweises bzw. möglichen Entzug der persönli-
chen Zulassung als Revisionsexperte mit. Sie prüfe, ob der Beschwerde-
führer als leitender Revisor der C._______ AG die Unabhängigkeit verletzt
habe (Verdacht auf unzulässige Buchführungsarbeiten sowie enge Bezie-
hung zu einem Verwaltungsrat des geprüften Unternehmens). Zudem sei
im Lichte der einwandfreien Prüftätigkeit im Zusammenhang mit der
C._______ AG zu beurteilen, ob die Revisionsstelle bzw. der Beschwerde-
führer als leitender Revisor Anzeigepflichten nach dem Obligationenrecht
verletzt habe. Müsse die einwandfreie Prüftätigkeit verneint werden, würde
nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung bzw. seine Zulassung dahin-
fallen. Die Vorinstanz ersuchte den Beschwerdeführer zwecks Komplettie-
rung des Sachverhalts um weitere Auskünfte.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 27. April 2015 hat der Beschwerdeführer dagegen Be-
schwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt, die ange-
fochtene Verfügung sei infolge formeller Mängel sowie Willkür, wegen feh-
lenden verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Voraussetzungen zur Anhe-
bung eines Verfahrens und schliesslich im Punkt betreffend Begehren um
Akten- bzw. Informationsherausgabe aufzuheben. Die Gutheissung der
vorliegenden Beschwerde könne zum sofortigen Endentscheid führen,
dass die Vorinstanz die angehobene Untersuchung nicht durchführen
dürfe. Ferner bestehe ohne eine solche Entscheidung die Gefahr, dass der
Beschwerdeführer sich entweder wegen einer Verletzung des Revisions-
geheimnisses oder wegen der Nichtauslieferung von Informationen und
Akten strafbar mache, was einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
darstelle.
E.
Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2015 beantragt die Vorinstanz, auf die
Beschwerde sei mangels Verfügungsqualität des angefochtenen Schrei-
bens nicht einzutreten, eventualiter sei ihr bei Eintreten auf die Beschwerde
erneut eine Frist zur Vernehmlassung in der Sache einzuräumen.
F.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. September 2015 – unter Er-
gänzung seiner Ausführungen zur Verfügungsqualität des angefochtenen
Schreibens – an seinen Anträgen in der Beschwerde fest.
G.
Die Vorinstanz beantragt mit Duplik vom 12. Oktober 2015 weiterhin Nicht-
eintreten auf die Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde grundsätzlich sachlich zuständig (Art. 33 Bst. e des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 28
Abs. 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [RAG,
SR 221.302]). Vorliegend stellt sich jedoch die Frage bzw. ist umstritten, ob
ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt.
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Seite 4
1.1 Mit den Schreiben eines Dritten vom 20. und 26. Oktober 2014 wurde
gegenüber der Vorinstanz unter anderem der Verdacht geäussert, dass die
C._______ AG im Geschäftsjahr 2013 überschuldet gewesen sei, wobei
die Revisionsstelle in diesem Zusammenhang die Pflicht zur Anzeige der
offensichtlichen Überschuldung (Art. 728c Abs. 3 des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) verletzt habe. Im Weiteren wurde der
Verdacht geäussert, der Beschwerdeführer verstosse gegen die Unabhän-
gigkeit, indem er als leitender Revisor gleichzeitig eine enge Beziehung mit
einem Verwaltungsrat des geprüften Unternehmens gepflegt habe
(Art. 728 Abs. 2 Ziff. 3 OR). In der Folge gelangte die Vorinstanz im Rah-
men einer Vorabklärung an die B._______ GmbH bzw. den Beschwerde-
führer zwecks Sachverhaltsabklärung (Schreiben vom 29. Oktober 2014
und 9. Januar 2015). Nachdem der Beschwerdeführer den Auskunftsersu-
chen der Vorinstanz teilweise nachgekommen war, eröffnete die Vorinstanz
gegen ihn mit dem fraglichen Schreiben vom 25. März 2015 ein eingreifen-
des Verwaltungsverfahren wegen des Verdachts auf fehlende Gewähr für
eine einwandfreie Prüftätigkeit als Revisionsexperte. Gleichzeitig er-
streckte sie dem Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung der ge-
wünschten Informationen bzw. Unterlagen im Hinblick auf die Vervollstän-
digung des Sachverhalts bis zum 10. April 2015.
1.2 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf das Anfechtungsobjekt im
Wesentlichen geltend, der vorinstanzliche Wechsel von einer formlosen
Vorabklärung zu einem eingreifenden, mit Strafe des Zulassungsentzugs
bedrohten Verfahren, stelle einen starken Eingriff in seine Rechte und
Pflichten dar. Das Ziel der Vorinstanz sei nunmehr nicht mehr eine blosse
Vorabklärung, sondern der Entzug der Zulassung. Eine Behörde handle in
der Regel nicht formlos (wie im Vorabklärungsverfahren), sondern infolge
des Erfordernisses der Gesetzmässigkeit jeglichen verwaltungsrechtlichen
Handelns in der Form von Verfügungen. Und selbst wenn die Verfah-
renseinleitung nur als Zwischenverfügung qualifiziert werden sollte, sei so-
wohl der nicht wiedergutzumachende Nachteil als auch die Möglichkeit,
dass das Bundesverwaltungsgericht einen Endentscheid fälle, vorliegend
gegeben. So sei die Verfahrenseröffnung insoweit ein erheblicher Nachteil,
als beispielsweise Selbstregulierungsorganisationen (SRO) im Bereich des
Geldwäschereigesetzes vom prüfenden Revisor verlangen würden, im Be-
richt mitzuteilen, ob gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden sei. Er müsse
dies somit sowohl der SRO als auch dem Kunden gegenüber, welcher den
Revisionsbericht erhalte, offenlegen.
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Ferner beschränke sich die Vorinstanz nicht auf die Verfahrenseinleitung,
sondern verlange erneut die Auskunftserteilung und damit einen Verstoss
gegen das Revisionsgeheimnis. Insoweit handle es sich mit Sicherheit um
eine Verfügung, da dieses nachdrückliche Ersuchen um Auskunftsertei-
lung, für deren Unterlassen die Vorinstanz an anderer Stelle Strafe an-
drohe, sehr wohl in einschneidender Weise in seine Stellung sowie seine
Rechte und Pflichten eingreife. Da ein Schreiben nicht einmal als Schrei-
ben ohne verfügenden Charakter und ein andermal als Verfügung zu qua-
lifizieren sei, handle es sich insgesamt um eine Verfügung, welche mittels
Beschwerde anfechtbar sei. Schliesslich macht der Beschwerdeführer in
Bezug auf die Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 15a RAG sowie die
Kompetenz der Vorinstanz grundsätzlich geltend, dass für das eingeleitete
Verfahren keine gesetzliche Grundlage bestehe. Die Vorinstanz sei zu so-
genannten "File Reviews" nur im Rahmen der Aufsicht über staatlich be-
aufsichtigte Revisionsgesellschaften berechtigt, im Gegensatz zu den üb-
rigen zugelassen Revisoren und Revisionsgesellschaften, bei welchen sie
nur die Funktion als Zulassungsbehörde wahrnehme. Zwar könne sie in
diesem Rahmen Zulassungen bei nachgewiesenem Entfallen der Zulas-
sungsvoraussetzungen entziehen, doch könne sie nicht auf Grundlage
mutwilliger Anschuldigungen eines Dritten eine Untersuchung darüber be-
ginnen, ob möglicherweise eine Verfehlung eines Revisors stattgefunden
haben könnte.
1.3 Die Vorinstanz führt dagegen im Wesentlichen aus, beim Schreiben
vom 25. März 2015 handle es sich um ein einfaches Schreiben ohne Ver-
fügungscharakter, das dem Beschwerdeführer die Verfahrenseröffnung
mitteile. Die wesentliche Mitteilung bestehe darin, dass die bis dahin lau-
fende Vorabklärung beendet und ein formelles und eingreifendes Verwal-
tungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet werde. Mit der Ver-
fahrenseröffnung seien für ihn keine Rechte oder Pflichten begründet, ge-
ändert oder aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer verkenne die
Tragweite der Verfahrenseröffnung, welche zwar einen gewissen Anfangs-
verdacht voraussetze, aber keinesfalls mit dem Entzug der Zulassung
gleichzusetzen sei. Und selbst wenn das Gericht zum Schluss kommen
sollte, dass dem Schreiben vom 25. März 2015 Verfügungscharakter zu-
komme, liege keine anfechtbare Zwischenverfügung vor, da mit der Eröff-
nung eines formellen Verwaltungsverfahrens und mit der Erfüllung der ge-
setzlichen Auskunftspflicht kein nicht wiedergutzumachender Nachteil ver-
bunden sei und auch kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden
könne.
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Seite 6
1.4 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht als Be-
schwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021). Ferner ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
zulässig gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer an-
fechtbaren Verfügung (Art. 46a VwVG). Das für das Bundesverwaltungs-
gericht nach Art. 37 VGG und Art. 2 Abs. 4 VwVG massgebende Verwal-
tungsverfahrensgesetz findet im Revisionsaufsichtsrecht – mangels an-
derslautender spezialgesetzlicher Regelungen – Anwendung.
Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG Anordnungen der Be-
hörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen
und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflich-
ten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfan-
ges von Rechten oder Pflichten (Bst. b) bzw. die Abweisung von Begehren
auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten o-
der Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c) zum
Gegenstand haben. Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige,
individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von
Bundesverwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet so-
wie verbindlich und erzwingbar sind. Diese Strukturmerkmale bzw. Ele-
mente des Verfügungsbegriffs müssen kumulativ erfüllt sein. Art. 5 Abs. 2
VwVG dehnt den Verfügungsbegriff auf Vollstreckungsverfügungen, Zwi-
schenverfügungen, Einspracheentscheide, Beschwerdeentscheide, Ent-
scheide im Rahmen einer Revision und die Erläuterung aus. Ferner gelten
Wiedererwägungen bzw. Abweisungen von Wiedererwägungsgesuchen,
Verfügungen über einen Realakt (Art. 25a Abs. 2 VwVG) sowie Disziplinar-
entscheide nach Art. 60 VwVG als Verfügungen. Vom Verfügungsbegriff
erfasst sind naturgemäss auch Teilverfügungen, die ein Verfahren für einen
bestimmten Teil abschliessen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 3.1 m.H. sowie Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-198/2014 vom 5. November 2014 E. 2.3.1).
Vom Verfügungsbegriff zu trennen ist die Frage nach der Form der Verfü-
gung. Art. 34 f. VwVG schreiben den in Anwendung von Bundesverwal-
tungsrecht handelnden Behörden vor, dass Verfügungen als solche zu be-
zeichnen und den Adressaten schriftlich, begründet und mit einer Rechts-
mittelbelehrung versehen, zu eröffnen sind. Formfehler führen grundsätz-
lich nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters; die Formvorschriften
sind nicht Voraussetzung, sondern Folge der Verfügung. Massgebend ist
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ein materieller Verfügungsbegriff, d.h. der tatsächliche rechtliche Gehalt
(BGE 132 V 74 E. 2 m.H.).
1.5 Zu prüfen ist somit, ob das angefochtene Schreiben vom 25. März 2015
hinsichtlich der Mitteilung der Verfahrenseröffnung sowie der angesetzten
Frist zur Herausgabe von Informationen und Unterlagen jeweils die Ele-
mente bzw. Strukturmerkmale des Verfügungsbegriffs erfüllt.
1.5.1 Wie der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist, bestehen im
Revisionsaufsichtsrecht in Bezug auf die Aufsicht über Revisionsexperten
nur rudimentäre Verfahrensbestimmungen. So wird etwa die Frage, ob der
Verfahrenseröffnung bereits Verfügungscharakter zukommt, im RAG nicht
geregelt. Vorliegend kann nicht bezweifelt werden, dass die Vorinstanz ho-
heitlich, einseitig, individuell konkret in Bezug auf den Beschwerdeführer
und in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht gehandelt hat. Für die
Qualifikation des Schreibens der Vorinstanz als Verfügung ist damit aus-
schlaggebend, ob es sich dabei um einen verbindlichen und erzwingbaren,
mithin auf das Erzielen von Rechtswirkungen ausgerichteten Akt handelt.
In der Ausrichtung auf Rechtsverbindlichkeit unterscheidet sich die Verfü-
gung vom tatsächlichen oder informellen Verwaltungshandeln, welches
nicht auf die Herbeiführung eines Rechts-, sondern eines Taterfolgs aus-
gerichtet ist, indessen gleichwohl die Rechtsstellung von Privaten beein-
trächtigen kann. Als Strukturmerkmal der Verfügung gilt mithin die Rege-
lung eines Rechtsverhältnisses im Einzelfall und nicht eine allfällige Beein-
trächtigung der Rechtsstellung des Adressaten (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 3.1 m.w.H.).
1.5.2 Da durch die Mitteilung der Verfahrenseröffnung in der Regel keine
Rechte oder Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden bzw.
diese keine Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Um-
fangs von Rechten und Pflichten beinhaltet, kommt ihr im Regelfall auch
kein Verfügungscharakter zu. Sowohl in der Rechtsprechung als auch der
Lehre besteht die Tendenz dazu, der Mitteilung der Verfahrenseinleitung
den Verfügungscharakter abzusprechen (vgl. bspw. BGE 130 II 521
E. 2.7.3 in Bezug auf die Eröffnung einer Untersuchung gemäss Art. 27
Kartellgesetz; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 306; KATJA ROTH PEL-
LANDA, in: Basler Kommentar, Börsengesetz/Finanzmarktaufsichtsgesetz,
2. Aufl. 2011, Art. 30 FINMAG N. 17 ff.; a.M. u.a. JÜRG BICKEL, Auslegung
von Verwaltungsrechtsakten, 2014, S. 281 ff., je m.w.H.). Auch im vom Be-
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schwerdeführer erwähnten (Verwaltungs-)Strafrecht stellt die Verfah-
renseröffnung in der Regel keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar
(vgl. bspw. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
BV.2014.18 vom 3. Juli 2014 E. 1.3 m.w.H.). Die Eröffnung des Verfahrens
stellt in der Regel vielmehr eine verwaltungsinterne Handlung dar und die
entsprechende Mitteilung dient hauptsächlich der Transparenz gegenüber
dem Betroffenen (vgl. die Botschaft des Bundesrates zu Art. 30 des Bun-
desgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarkt-
aufsichtsgesetz, FINMAG] vom 1. Februar 2006, BBl 2006 2829 ff., 2880
f.). Der isolierten Mitteilung der Verfahrenseröffnung Verfügungscharakter
zuzusprechen – und damit bereits eine Überprüfung durch die Rechtsmit-
telinstanz zu ermöglichen – wäre vorliegend ohnehin nicht zielführend.
Zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung liegen regelmässig noch keine
ausreichenden und verlässlichen Grundlagen zur Beurteilung der Streitsa-
che vor. Vielmehr ist es gerade Sinn und Zweck des durchzuführenden
Verfahrens, die Grundlagen in tatsächlicher Hinsicht möglichst umfassend
festzustellen und die sich stellenden Rechtsfragen zu beantworten. Für die
Eröffnung eines eingreifenden Aufsichtsverfahrens der Vorinstanz muss
nicht bereits eine Verletzung des Revisionsaufsichtsrechts erwiesen sein,
sondern es genügt, dass objektive Hinweise für eine solche bestehen, die
eine genauere Abklärung nahe legen (vgl. in Bezug auf das Finanzmarkt-
recht Urteil des Bundesgerichts 2C_749/2008 vom 16. Juni 2009 E. 2.1
m.H.). Eine Überprüfung dieser Hinweise durch die Rechtsmittelinstanz
(hier das Bundesverwaltungsgericht) bereits im frühen Stadium der Verfah-
renseröffnung wäre verfahrensökonomisch wenig sinnvoll; überdies be-
stünde die Gefahr, dass das Ergebnis des durchzuführenden Verfahrens
bereits durch die Rechtsmittelinstanz vorweggenommen würde.
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sind für den Beschwerdeführer mit
der Verfahrenseröffnung vom 25. März 2015 keine unmittelbaren Rechte
oder Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben worden. Zwar stellt
jede Verfahrenseinleitung für die betroffene Person eine gewisse Belas-
tung dar, sie hat an sich jedoch keine unmittelbaren nachteiligen Auswir-
kungen auf ihre Rechtsstellung. Hinsichtlich der mitgeteilten Verfahrenser-
öffnung durch die Vorinstanz fehlt es damit an einem tauglichen Anfech-
tungsobjekt. Es kann daher offengelassen werden, inwiefern die vorge-
brachte Rüge des Beschwerdeführers, er müsse die Verfahrenseröffnung
gegenüber weiteren Auftraggebern offenlegen, einen nicht wiedergutzuma-
chenden Nachteil im Sinne von Art. 46 VwVG zu begründen vermocht
hätte.
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1.5.3 Weiter wird der Beschwerdeführer im angefochtenen Schreiben vom
25. März 2015 ersucht, Informationen bzw. Unterlagen herauszugeben.
Den Argumenten des Beschwerdeführers, dass es sich insoweit um eine
anfechtbare Verfügung handelt, ist Folgendes entgegenzuhalten. Das Er-
suchen der Vorinstanz um Herausgabe von Akten stellt noch keine verbind-
liche und erzwingbare Anordnung dar, zumal der Beschwerdeführer nur
"gebeten" wird und ausserdem auch keine Säumnisfolgen angedroht wer-
den. An welcher Stelle die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, wie von ihm
vorgebracht, mit Strafe gedroht haben soll, ist nicht ersichtlich und wird
vom Beschwerdeführer denn auch nicht näher angegeben. Eine "Bitte" ei-
ner Behörde weist indes noch keinen verbindlichen Charakter auf, sondern
stellt eine Aufforderung zur Mitwirkung dar, womit es aber an dem für den
Verfügungscharakter erforderlichen Element der Ausrichtung auf Rechts-
wirksamkeit fehlt. Insoweit liegt mangels Verfügungscharakter noch kein
taugliches Anfechtungsobjekt vor.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 27. April 2015 vielmehr
selbst, gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde vor Bundesverwal-
tungsgericht, bei der Vorinstanz den Erlass einer anfechtbaren Verfügung
in Bezug auf die Herausgabe von Informationen beantragt. Doch selbst
wenn man in der Aufforderung zur Dokumentenherausgabe im Schreiben
vom 25. März 2015 eine Zwischenverfügung sehen würde oder die Vor-
instanz zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt in diesem Punkt eine ver-
bindliche Anordnung zur Aktenherausgabe trifft, vermögen die zum jetzigen
Zeitpunkt vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers mit Blick auf
Art. 46 VwVG bzw. einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nicht zu
überzeugen. Durch die von der Vorinstanz ersuchte Aktenherausgabe
droht keine Verletzung des Revisionsgeheimnisses bzw. verkennt der Be-
schwerdeführer dessen Tragweite. Das Revisionsgeheimnis verpflichtet
die Revisionsstelle zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses bei der Be-
richterstattung, bei der Erstattung von Anzeigen und bei der Auskunftser-
teilung an die Generalversammlung, soweit sie nicht von Gesetzes wegen
zur Bekanntgabe verpflichtet ist (Art. 730b Abs. 2 OR). Das Revisionsge-
heimnis kann hingegen der Aufsichtsbehörde nicht entgegengehalten wer-
den. Das Revisionsgesetz legt in Art. 15a Abs. 1 und Art. 17 RAG indirekt
bzw. implizit fest, dass alle natürlichen Personen und Unternehmen, die
von der Vorinstanz als Revisoren oder Revisionsexperten oder Revisions-
unternehmen zugelassen wurden, der Vorinstanz auf deren Aufforderung
hin alle im Zusammenhang mit den Zulassungsvoraussetzungen stehen-
den Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben müssen, weil diese
die Informationen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (vgl.
B-2626/2015
Seite 10
dazu E. 1.5.4 nachfolgend). Zudem ist die Vorinstanz an das Amtsgeheim-
nis (Art. 34 RAG) gebunden, wodurch allfällige Revisionsgeheimnisse aus-
reichend geschützt sind.
1.5.4 Soweit der Beschwerdeführer ferner rügt, die Vorinstanz sei vorlie-
gend nicht zur Untersuchung befugt, gilt es festzuhalten, dass die Vor-
instanz keine selbständige Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 Abs. 1
VwVG über ihre Zuständigkeit getroffen hat, womit die fehlende Untersu-
chungsbefugnis mit der Anfechtung des Endentscheids zu rügen wäre. Ob
es hier an einem tauglichen Anfechtungsobjekt mangelt, kann vorliegend
freilich offen gelassen werden. Selbst wenn man annehmen wollte, dass
die Vorinstanz implizit ihre Zuständigkeit bejaht und dem angefochtenen
Schreiben insoweit Verfügungscharakter zukommt, erwiese sich die Rüge
als unbegründet. Die Vorinstanz ist berechtigt, Hinweise von Drittpersonen
über allfällige Missstände oder Pflichtverletzungen von u.a. Revisionsex-
perten entgegenzunehmen und diesen nachzugehen. Das ergibt sich aus
der Kompetenz der Aufsichtsbehörde, über die Zulassung von Personen
zu entscheiden (Art. 15 Abs. 1 RAG), die gesetzlich vorgeschriebene Re-
visionsdienstleistungen (Art. 2 Bst. a RAG) erbringen, und diese zu entzie-
hen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr eingehalten sind
(Art. 17 RAG). Die Betroffenen trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht bei der
Abklärung sie betreffender rechtserheblicher Sachverhalte. Dies gilt – ent-
gegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – auch dann, wenn die Vo-
rinstanz, im Unterschied zu staatlich beaufsichtigen Revisionsunterneh-
men (Art. 16 RAG), u.a. Revisionsexperten keiner regelmässigen Überprü-
fung unterzieht. Die Revisionsexperten müssen die Zulassungsvorausset-
zungen gleichwohl dauernd einhalten, zumal die Zulassung bei natürlichen
Personen unbefristet ausgesprochen wird (Art. 3 Abs. 2 RAG). Die Vo-
rinstanz hat im Rahmen ihrer Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit die Quali-
tät von Revisionsdienstleistungen zu gewährleisten und deren ordnungs-
gemässe Erbringung sicherzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-4868/2014 vom 8. Oktober 2015 E. 2.3 m.w.H.).
1.5.5 Schliesslich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, der "Verfü-
gung" vom 25. März 2015 fehle es an genügender Klarheit, einer rechts-
genüglichen Begründung sowie an einer Rechtsmittelbelehrung unbehelf-
lich (vgl. E. 1.4) und die weiterführenden Rügen (etwa zur Verletzung des
rechtlichen Gehörs) in diesem Verfahrensstadium nicht zu prüfen. Sofern
dem angefochtenen Schreiben teilweise Verfügungscharakter zuerkannt
würde (vgl. E. 1.5.4), wäre dem Beschwerdeführer durch die fehlende
B-2626/2015
Seite 11
Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, weshalb er auch dann mit
seiner Rüge nicht durchdringen könnte.
1.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde in Bezug auf
die Verfahrenseröffnung und das Informationsersuchen mangels anfecht-
barer Verfügung nicht einzutreten ist. In Bezug auf die Frage der Zustän-
digkeit der Vorinstanz ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf über-
haupt eingetreten werden kann. Der Eventualantrag der Vorinstanz auf An-
setzung einer erneuten Frist zur Vernehmlassung in der Sache wird damit
hinfällig.
2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf
Fr. 2'000.– festgesetzt und der vom Beschwerdeführer am 27. Mai 2015 in
gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
B-2626/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Lorena Studer
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 20. Januar 2016