B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2629/2018
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______ gmbh,
vertreten durch Sören Schwieterka, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung,
Anerkennung der Beitragsberechtigung.
B-2629/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 9. November 2010 wurde die "X._______ gmbh" als Trägerin von Kin-
derkrippen, Kinderhorten, Kindergarten und Tagesschulen im Handelsre-
gister des Kantons Zürich (UID-Nr. CHE-_______) eingetragen.
B.
Mit Beschluss vom 4. September 2012 erteilte die Vormundschaftskommis-
sion der Gemeinde Kilchberg der Vertreterin der "X._______ gmbh" unter
Auflagen eine Betriebsbewilligung für die "KITA X._______", _______ in
_______ (ZH), für insgesamt 48 (gewichtete) Plätze in vier Gruppen (43
ungewichtete Plätze), befristet bis 31. August 2014 (Dispositiv-Ziff. 2).
C.
Mit Entscheid vom 6. November 2012 anerkannte das Bundesamt für Sozi-
alversicherung (BSV), Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesell-
schaft (nachfolgend: Vorinstanz), die "X._______ gmbh" (damals noch un-
ter dem Namen "X._______ Y._______ gmbh") vom 10. September 2012 für
die Dauer von zwei Jahren für die Gründung der Kindertagesstätte (KITA)
"X._______ Z._______" als beitragsberechtigt im Sinn von Art. 12 der Ver-
ordnung vom 9. Dezember 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende
Kinderbetreuung (AS 2003 258; im Folgenden: aKBFHV) (Dispositiv-
Ziff. 1). Für die Berechnung der Finanzhilfen wurden 20 Plätze berücksich-
tigt (Dispositiv-Ziff. 2). Laut den Angaben im Beitragsgesuch (Nr. _______)
mit Eingangsdatum vom 11. Mai 2012 plane die "X._______ Y._______
gmbh" die Schaffung von 42 ungewichteten Betreuungsplätzen. Der Be-
darf für 42 Plätze sei jedoch nicht ausgewiesen. Aufgrund der aktuellen
Belegung und in grosszügiger Abschätzung der noch möglichen Entwick-
lung während der restlichen Beitragsdauer sei ein Bedarf für lediglich
20 ungewichtete Plätze ausgewiesen.
D.
Mit Beschluss vom 25. August 2014 erteilte die Sozialkommission der Ge-
meinde Kilchberg der "X._______ gmbh" unter Auflagen und befristet bis
am 1. Juni 2018 die Betriebsbewilligung zur Führung der "Kindertages-
stätte Z._______" mit insgesamt 48 (gewichteten) Plätzen in vier Gruppen
(43 ungewichtete Plätze; Dispositiv-Ziff. 1). Da die Kinderkrippe grundsätz-
lich noch nicht ausgelastet sei, sei die zu hohe Kinderzahl einer Gruppe an
einem einzelnen Tag vertretbar. Die Bewilligung werde ohne begründeten
Antrag nicht auf 50.5 Plätze erhöht (Dispositiv-Ziff. 2 Bst. b).
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Seite 3
E.
Am 24. Mai 2017 stellte die "X._______ gmbh" bei der Vorinstanz ein Ge-
such (Nr. _______) um Gewährung von Finanzhilfen für die Erhöhung des
Angebots der "Kindertagesstätte Z._______". Datum der geplanten Ange-
botserweiterung sei der 5. Juni 2017. Es seien (insgesamt) 30 Betreuungs-
plätze geplant. Es bestünden bereits 20 Plätze. Diese seien im Durch-
schnitt des letzten Jahres effektiv belegt gewesen.
In der korrigierten Version des Beitragsgesuchs vom 24. Oktober 2017 be-
antragte die "X._______ gmbh" Finanzhilfen für geplante 43 Betreuungs-
plätze.
F.
Am 28. März 2018 entschied die Vorinstanz, dass die Trägerschaft
"X._______ gmbh" vom 5. Juni 2017 an für die Dauer von zwei Jahren für
die Erhöhung des Angebots der "Kindertagesstätte Z._______" als bei-
tragsberechtigt im Sinn von Art. 12 aKBFHV anerkannt werde (Dispositiv-
Ziff. 1). Für die Berechnung der Finanzhilfen würden 13 neue Plätze be-
rücksichtigt (Dispositiv-Ziff. 2).
G.
Hiergegen hat die "X._______ gmbh" (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
am 7. Mai 2018 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, Dispositiv-Ziff. 2
sei wie folgt neu zu fassen: "Für die Berechnung der Finanzhilfen werden
23 neue Plätze berücksichtigt". Eventuell sei die Angelegenheit zur Abän-
derung der angefochtenen Verfügung im Sinn dieser beantragten Neube-
rechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei davon Vor-
merk zu nehmen, dass die angefochtene Verfügung im Übrigen nicht an-
gefochten werde, so dass die bereits bewilligten Finanzhilfen für 13 neue
Plätze zu gewähren seien.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2018 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 12. September 2018 nimmt die Beschwerdeführerin zu den
Vorbringen der Vorinstanz Stellung und ersucht das Gericht, die Vorinstanz
im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Finanzhilfen für
die bewilligten 10 Plätze (recte wohl: 13 Plätze) umgehend auszuzahlen.
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Seite 4
J.
In ihrer Duplik vom 5. November 2018 hält die Vorinstanz ebenfalls an ih-
rem Rechtsbegehren fest.
K.
K.a Mit unaufgeforderter Eingabe vom 26. November 2018 äussert sich die
Beschwerdeführerin erneut zur Sache, worauf die Vorinstanz mit Schrei-
ben vom 7. Januar 2019 abermals an ihrem Rechtsbegehren festhält.
K.b Nach erneuter Stellungnahme der Beschwerdeführerin am 30. Januar
2019 verzichtet die Vorinstanz mit Eingabe vom 7. Februar 2019 auf eine
weitere Stellungnahme und hält weiterhin an ihrem Antrag fest.
L.
Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Parteien und die eingereich-
ten Unterlagen wird im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 28. März 2018 stellt eine Verfügung
im Sinn von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss
Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Departemente und
Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG). Zu diesen gehört
auch die Vorinstanz, welche für den Entscheid über Gesuche für Finanz-
hilfen für familienergänzende Kinderbetreuung zuständig ist (Art. 7 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familien-
ergänzende Kinderbetreuung [KBFHG, SR 861]). Eine Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht für
die Prüfung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Eingabefrist sowie die An-
forderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt
B-2629/2018
Seite 5
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde frist-
gerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und auch die übrigen Sachurteils-
voraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit einzutreten.
2.
2.1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen für familienergän-
zende Kinderbetreuung richtet sich mangels anderslautender Bestimmun-
gen im KBFHG nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG,
SR 616.1; Urteil des BVGer B-3819/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2.1). Gemäss
Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen
Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgese-
hen.
2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann grund-
sätzlich gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.4 Die angefochtene Verfügung ist darum grundsätzlich mit voller Kogni-
tion zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich jedoch inso-
weit Zurückhaltung, als schon das KBFHG dem Bundesrat als Verord-
nungsgeber sowie der Vorinstanz als sachverständiger Behörde wegen der
beschränkten Geldmittel für Finanzhilfen ("Rahmen der bewilligten Kre-
dite", vgl. Art. 1 und Art. 4 Abs. 3 KBFHG) und der teilweise offenen Auf-
gabe, dafür einheitliche Kriterien zu finden, einen Beurteilungsspielraum
für ihre Entscheidung im Einzelfall einräumt (vgl. Art. 7 und 9 KBFHG sowie
Urteil des BVGer B-1311/2017 vom 11. Juli 2018 E. 2.2 mit weiteren Hin-
weisen; FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, 2006, S. 213 mit
Hinweisen; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2. Aufl. 2019, Art. 49 VwVG N 10 mit Hinweisen).
3.
3.1 In formell-rechtlicher Hinsicht finden mangels anderslautender Über-
gangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
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Seite 6
130 V 1 E. 3.2). In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1,
130 V 329 E. 2.3; Urteil des BVGer B-6813/2013 vom 2. Juni 2015 E. 2.2).
3.2 Laut Art. 36 SuG werden Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen
beurteilt nach (i) dem im Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden
Recht, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt worden ist
(Bst. a), oder (ii) dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht,
wenn die Leistung nachher zugesprochen wurde (Bst. b).
3.3 Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin Finanzhilfen für 23 neue
Plätze ab dem 5. Juni 2017 für die Dauer von zwei Jahren. Die angefoch-
tene Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin Finanzhilfen für
13 neue Plätze zugesprochen wurden, datiert vom 28. März 2018. Die
Leistung wurde somit nach der beantragten Angebotserhöhung (5. Juni
2017), das heisst nach Beginn der Aufgabenerfüllung verfügt. Damit ist die
angefochtene Verfügung in materiell-rechtlicher Hinsicht, was das Verord-
nungsrecht anbelangt, anhand der Bestimmungen der aKBFHV zu beurtei-
len. Die neue Verordnung vom 25. April 2018 über Finanzhilfen für fami-
lienergänzende Kinderbetreuung (KBFHV, SR 861.1) ist erst am 1. Juli
2018 in Kraft getreten (Art. 42 Abs. 1 KBFHV) und daher vorliegend grund-
sätzlich noch nicht anwendbar. Auf Gesetzesebene ist demgegenüber keine
relevante Rechtsänderung erfolgt.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die angefochtene Verfügung gehe nicht auf ihre substantiierten Vorbringen
im vorinstanzlichen Verfahren ein. Die Begründung der Verfügung sei man-
gelhaft beziehungsweise fehle eine solche. Diese Verletzung könne nicht
durch die im Vorfeld der Verfügung erfolgte Korrespondenz zwischen der
Beschwerdeführerin und der Vorinstanz geheilt werden.
4.2 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet. Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid
in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die
grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (zum
Ganzen: BGE 141 V 557 E. 3.2.1, 134 I 83 E. 4.1, 126 I 97 E. 2b und 112 Ia
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Seite 7
107 E. 2b, je mit Hinweisen). Für das Verfahren in Verwaltungssachen vor
Bundesverwaltungsbehörden wird dies in Art. 35 Abs. 1 VwVG explizit fest-
gehalten.
Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn er sich
über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kann. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (zum
Ganzen: BGE 142 II 324 E. 3.6, 141 V 557 E. 3.2.1, 134 I 83 E. 4.1, 129 I
232 E. 3.2 und 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Dabei ist die Behörde
indes nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Partei zu äus-
sern. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (BGE 141 V 557 E. 3.2.1, 134 I 83 E. 4.1, 130 II
530 E. 4.3 und 129 I 232 E. 3.2, je mit Hinweisen; zur ganzen Erwägung
siehe: Urteil des BVGer B-260/2009 vom 11. November 2009 E. 3.1).
4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einläss-
lich begründet, wieso sie für die Berechnung der Finanzhilfen nur 13 neue
Plätze berücksichtigt. Die Vorinstanz hat namentlich dargelegt, dass auf-
grund der Belegungsstatistiken von einem bestehenden Angebot von min-
destens 27 Plätzen auszugehen sei und aufgrund der aktuellen Belegung
und in grosszügiger Abschätzung der noch möglichen Entwicklung wäh-
rend der restlichen Beitragsdauer lediglich ein Bedarf für insgesamt
40 Plätze ausgewiesen sei. Damit hat die Vorinstanz die entscheidwesent-
lichen Überlegungen festgehalten und war demzufolge eine sachgerechte
Anfechtung des Entscheids möglich. Die angefochtene Verfügung erweist
sich somit als ausreichend begründet. Es ist keine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs der Beschwerdeführerin festzustellen.
5.
5.1 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen
Verfügung das Gesuch der Beschwerdeführerin um Finanzhilfen für 23 zu-
sätzliche Betreuungsplätze mit Beitragsbeginn am 5. Juni 2017 zu Recht
nur teilweise, das heisst im Umfang von 13 statt 23 zusätzlichen Betreuungs-
plätzen, gutgeheissen hat.
5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 KBFHG richtet der Bund im Rahmen der
bewilligten Kredite Finanzhilfen namentlich zur Schaffung familienergän-
zender Betreuungsplätze für Kinder aus, damit die Eltern Familie und Ar-
beit oder Ausbildung besser vereinbaren können. Die Finanzhilfen können
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Seite 8
gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a KBFHG unter anderem an Kindertagesstätten
ausgerichtet werden. Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Insti-
tutionen gewährt, können indessen auch bestehenden Institutionen, die ihr
Angebot wesentlich erhöhen, gewährt werden (Art. 2 Abs. 2 KBFHG). Als
Kindertagesstätten gelten Institutionen, die Kinder im Vorschulalter be-
treuen (Art. 2 Abs. 1 aKBFHV).
5.3 Bei der Regelung gemäss Art. 2 Abs. 2 KBFHG handelt es sich um eine
sogenannte Kann-Vorschrift. Die Zusprechung allfälliger Unterstützungs-
leistungen liegt damit im alleinigen Ermessen der Vorinstanz, soweit die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Finanzhilfe gegeben sind. Der Vorin-
stanz wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall einge-
räumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei
ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums die zweckmässigste
Lösung zu treffen. Hierbei ist sie an die Verfassung gebunden und hat ins-
besondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprin-
zip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wahren und der Sinn
und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten. Der durch die Vorin-
stanz getroffene Entscheid darf schliesslich nicht willkürlich sein (zum Gan-
zen: Urteil des BVGer B-3819/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.3 mit weiteren
Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 409).
5.4 Erklärter Zweck des KBFHG ist die Erhöhung der Anzahl von Betreu-
ungsplätzen (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesund-
heit des Nationalrates vom 22. Februar 2002 [im Folgenden: Bericht SGK-
N), BBl 2002 4231). Das Impulsprogramm soll einen Anstoss zur Schaffung
von Betreuungsplätzen geben (vgl. Art. 1 KBFHG) und bei der Finanzie-
rung ansetzen (Bericht SGK-N, BBl 2002 4229; Urteil des BVGer
B-2221/2016 vom 1. November 2017 E. 4.4). Ziel ist es, berufstätige Eltern
bei der Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen. Projekte, die in einer An-
fangsphase mit finanziellen Schwierigkeiten kämpfen oder ohne finanzielle
Unterstützung gar nicht zustande kämen, sollen vom Bund unterstützt wer-
den (Bericht SGK-N, BBl 2002 4229). Die Schaffung vieler Betreuungs-
plätze allein genügt jedoch nicht; die geschaffenen Plätze müssen auch
nach Wegfall der Bundeshilfen weiter bestehen können (Bericht SGK-N,
BBl 2002 4229; Urteile des BVGer B-3819/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.4,
B-2221/2016 vom 1. November 2017 E. 4.4 mit Hinweisen).
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Seite 9
6.
6.1 Finanzhilfen können Kindertagesstätten erhalten, die über mindestens
10 Plätze verfügen und während mindestens 25 Stunden pro Woche und
45 Wochen pro Jahr geöffnet sind (Art. 2 Abs. 2 aKBFHV). Als wesentliche
Erhöhung eines bestehenden Angebots gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 aKBFHV
eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen Drittel, mindestens aber um
10 Plätze (Bst. a) oder eine Ausdehnung der Öffnungszeiten um einen Drit-
tel, mindestens aber um 375 Stunden pro Jahr (Bst. b). Die Finanzhilfen
werden während höchstens drei Jahren ausgerichtet (Art. 5 Abs. 4
KBFHG).
6.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 KBFHG müssen Kindertagesstätten und
Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung das Gesuch um Finanz-
hilfen vor der Betriebsaufnahme oder vor der Erhöhung des Angebots bei
der Vorinstanz einreichen.
7.
Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin die Anzahl der Be-
treuungsplätze erhöht. In welchem Umfang sie das getan hat, ist indessen
umstritten und folglich zu prüfen.
7.1 In ihren Gesuchen vom 24. Mai 2017 und 18. Oktober 2017 erwähnte
die Beschwerdeführerin unter Ziff. 4 "Finanzierung (für 6 Jahre)" des For-
mulars A als aktuelle Situation 20 angebotene Betreuungsplätze. Dabei
handelt es sich laut der Ziff. 5 "Allgemeine Bemerkungen" des Formulars A
der beiden Gesuche um die Situation im Jahr 2016. Aus diesen Angaben
ist freilich die Anzahl der Betreuungsplätze, die per 5. Juni 2017, das heisst
vor der Angebotserhöhung (E. 6.2), tatsächlich belegt wurden, nicht er-
sichtlich, was nachfolgend zu untersuchen ist.
7.2 Laut der Beschwerdeführerin ist von einem Vorbestand von 20 unge-
wichteten Betreuungsplätzen als Ausgangspunkt auszugehen. Gemäss
Umsatz habe die durchschnittliche Anzahl belegter Plätze in der Einrich-
tung Z._______ vor dem 5. Juni 2017 ca. 20 betragen. Von März bis und
mit Mai 2017 habe der Durchschnitt der belegten Plätze bei 21.4 bis 22.2
gelegen. Der Umsatz des Jahres 2016 ergebe eine Belegung im Jahres-
durchschnitt von rund 18.6 Plätzen. Hätte die Vorinstanz rechtlich haltbare
Argumente, die Anerkennung von 20 Plätzen als bestehendes Angebot zu
verweigern, müsste sie nicht mit Grosszügigkeit argumentieren. Die Vorin-
stanz wolle hier infolge einer Änderung der bisherigen Praxis, nach welcher
nur die Durchschnittswerte massgebend gewesen seien, neu von einem
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Seite 10
Vorbestand von 27 statt richtigerweise 20 Betreuungsplätzen als Aus-
gangspunkt für die Erweiterung ausgehen. Wäre die Gesuchseinreichung
ein Jahr früher erfolgt, hätte sie (die Beschwerdeführerin) noch keine Be-
legung von durchschnittlich 20 Plätzen nachweisen können.
7.3 Die Vorinstanz wendet ein, sie habe zu Gunsten der Beschwerdefüh-
rerin das bestehende Angebot auf lediglich 27 Plätze festgelegt, da der
Spitzenwert der Belegung bei 27.5 Plätzen gelegen sei und die 27 Plätze
auch dem seinerzeitigen Antrag im Rahmen des Gesuchs Nr. _______ ent-
sprächen. Es handle sich dabei um eine sehr grosszügige Beurteilung zu
Gunsten der Beschwerdeführerin. Da für die Frage des Angebots wesent-
lich sei, wie viele Kinder aufgrund der existierenden Infrastruktur und Be-
triebsbewilligung betreut werden könnten, sei vorliegend von mindestens
27 bestehenden Plätzen auszugehen. Vor der geltend gemachten Ange-
botserhöhung seien regelmässig 27, teilweise gar 29 Kinder gleichzeitig
betreut worden. Sie habe darauf verzichtet, zur Festlegung des bestehen-
den Angebots auf die damals gültige Betriebsbewilligung für 43 Plätze ab-
zustellen. Falls das Gericht zum Schluss komme, dass ihr Vorgehen zu
grosszügig gewesen sei, müsste ihre Verfügung aufgehoben und das Ge-
such abgelehnt werden.
7.4
7.4.1 Ein undatiertes Betriebskonzept der "Kindertagesstätte Z._______"
hält unter Ziff. 2.1 fest, dass am 5. Juni 2017 eine dritte Gruppe eröffnet
werde. Gemäss diesem Konzept ist in der Einrichtung eine Gruppe mit acht
Kindern und eine Gruppe mit 16 Kindern geführt worden, "insgesamt
20 Kinder".
7.4.2 Gemäss der am 5. Juli 2017, im Oktober 2017 bzw. im Dezem-
ber 2017 erstellten Präsenzkontrolle (Formular A; nachfolgend: Präsenz-
kontrolle 2017) waren in der "Kindertagesstätte Z._______" in der Zeit vom
1. März 2017 bis und mit 4. Juni 2017 am besten besuchten Wochentag,
dem Donnerstag, 28 bis 29 Plätze verkauft.
7.5 Die Vorinstanz geht zu Gunsten der Beschwerdeführerin von 27 Be-
treuungsplätzen aus. Diese Anzahl entspricht gleichzeitig der Anzahl
Plätze, welche die Beschwerdeführerin in ihrem ursprünglichen Gesuch
(Nr. _______) für Montag bis Freitag beantragt hatte (Sachverhalt Bst. B).
Hätte diese Anzahl Plätze bei der Beschwerdeführerin bislang nicht be-
standen, hätte sie donnerstags wegen Platzmangels Kinder abweisen
müssen. Entsprechend ist diese Platzanzahl massgebend (vgl. Urteile des
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Seite 11
BVGer B-3819/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.4.2 und B-3091/2016 vom
8. Februar 2018 E. 4.9). Im Ergebnis hat die Vorinstanz somit nachvollzieh-
bar und willkürfrei festgestellt, dass das effektive Angebot der Beschwer-
deführerin vor der Angebotserhöhung aus 27 Plätzen bestand.
7.6 Aus dem Umsatz der "Kindertagesstätte Z._______" kann nichts zu-
gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, da präzise Angaben
über die Kosten pro Betreuungsplatz fehlen. Den Akten kann entnommen
werden, dass die Preise pro Betreuungsplatz aufgrund verschiedener Fak-
toren (Kindesalter, Betreuungsmodell, Geschwisterrabatt, subventionierte
Plätze, etc.) variieren (siehe insb. eigenes Finanzreglement der Beschwer-
deführerin vom 18. Juni 2013). Mangels dieser Angaben lässt sich aus dem
Umsatz die Anzahl Betreuungsplätze nicht errechnen.
7.7 Für die Beurteilung des bestehenden Angebots ist an sich einzig der
Zeitpunkt der tatsächlichen Betriebsaufnahme massgebend (Urteil des
BVGer B-4145/2016 vom 3. März 2017 E. 4.4 mit Hinweis). Das heisst, es
liegt nicht im Ermessen der Beschwerdeführerin, den Zeitpunkt der Einrei-
chung des Gesuchs um Finanzhilfen zu bestimmen. Entscheidend ist vor-
liegend einzig, dass die Beschwerdeführerin ihre Gesuche zu einem Zeit-
punkt gestellt hat, als ihr bestehendes Angebot – wie soeben gesehen –
bereits aus 27 Plätzen bestand.
7.8 Da ein Drittel der bisherigen 27 Betreuungsplätze (E. 7.5 hiervor)
– neun Plätze – unter dem gesetzlich vorgesehenen Minimum neu zu
schaffender Betreuungsplätze liegt, gilt für die hier in Frage stehende Ein-
richtung die Schaffung von zehn neuen Betreuungsplätzen als Vorausset-
zung für die Annahme einer wesentlichen Erhöhung ihres Angebotes
(E. 6.1). Diese ist vorliegend unbestrittenermassen gegeben.
8.
8.1 Weiter ist zu prüfen, ob für die Erhöhung des Angebots an Betreuungs-
plätzen ein Bedarf besteht. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfü-
gung – ausgehend von 27 bisherigen Plätzen – nur einen Bedarf an 13 zu-
sätzlichen Plätzen bejaht. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der An-
sicht, dass es – ausgehend von 20 bestehenden Plätzen – 23 zusätzlicher
Plätze bedürfe.
8.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe am 25. Oktober 2017
eine Erweiterung der Finanzhilfen auf neu 43 Plätze beantragt, da sie für
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Seite 12
die "Kindertagesstätte Z._______" über eine öffentlichrechtliche Bewilli-
gung für insgesamt 48 Plätze verfüge. Ausserdem sei für die Zukunft mit
einer entsprechenden Nachfrage zu rechnen. Schliesslich werde sie die-
ses Angebot nicht durch kontinuierlichen Ausbau, sondern durch die ent-
sprechende Erweiterung ihrer Einrichtung bereitstellen. Die Vorinstanz
gehe ohne weitere Begründung und Substantiierung davon aus, dass der
ausgewiesene Bedarf für zusätzliche Betreuungsplätze nicht 43 Plätze be-
trage. Aus der Präsenzkontrolle über die verkauften Betreuungsplätze pro
Tag für das erste Beitragsjahr gehe hervor, dass sie (die Beschwerdefüh-
rerin) bereits ab Mai 2018 an Spitzentagen die volle Anzahl von 43 Betreu-
ungsplätzen erreicht habe. Bis 2019 dürfte sie die Maximalzahl von 43 un-
gewichteten Plätzen im Durchschnitt sogar überschreiten, zumal in der
"Kindertagesstätte Z._______" total 48 Betreuungsplätze zulässig wären.
Sie habe schon Verkaufszahlen für das zweite Betriebsjahr, welche den
Bedarf nach 43 Plätzen belegten, vorlegen können, obwohl die Frauen, die
den Platz erst in zwei Jahren benötigen würden, im Zeitpunkt des Vertrags-
abschlusses noch nicht einmal schwanger seien. Sie könne schon heute,
zwei Jahre im Voraus, die Belegung von 39 Plätzen nachweisen. Wenn
dies nicht genügen sollte, scheine nach willkürfreien Massstäben ein Nach-
weis gar nicht möglich zu sein. Bei einem festgestellten Bedarf von nur
40 Plätzen würde ihr aufgrund der vorgeschriebenen Mindesterweiterung
um zehn Plätze jegliche Möglichkeit genommen, für die weiteren drei
Plätze Finanzhilfen zu erhalten. Für die Festlegung der Beitragsberechti-
gung sei deshalb auf eine Erhöhung der Anzahl ungewichteter Betreuungs-
plätze von 43 abzustellen.
8.1.2 Die Vorinstanz legt dar, das bestehende Angebot (27 Plätze) werde
per 5. Juni 2017 unbestrittenermassen auf 43 Plätze erhöht. Die Festle-
gung des Bedarfs auf 40 Plätze sei in sehr grosszügiger Abschätzung der
noch möglichen Entwicklung während der restlichen Beitragsdauer von
fünf Monaten erfolgt und trage durchaus auch den Belegungen der Spit-
zentage Rechnung, lägen diese doch zwischen 36 und 39 Plätzen.
8.2
8.2.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts ist der Bedarfsnachweis eine unabdingbare Voraussetzung für die
Gewährung einer Finanzhilfe, die sich aus der Zweckbestimmung von
Art. 1 KBFHG und dem Grundsatz, dass Finanzhilfen möglichst effektiv
sein sollen, ergibt (vgl. Urteil des BVGer B-3091/2016 vom 8. Februar 2018
E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen).
B-2629/2018
Seite 13
Die finanzielle Unterstützung des Bundes bezweckt die Erhöhung des An-
gebotes an familienergänzender Kinderbetreuung dort, wo bereits eine
starke Nachfrage besteht (vgl. Bericht SGK-N, BBl 2002 4229 Ziff. 2.4; vgl.
auch Urteil des BVGer B-1311/2017 vom 11. Juli 2018 E. 5.3 mit Hinweis).
Bei bestehenden Einrichtungen muss die Zunahme an Plätzen wesentlich
sein, da die Kosten eines bescheidenen Ausbaus keine finanziellen Hilfen
rechtfertigten (Bericht SGK-N, BBl 2002 4231). Dabei ist zu berücksichti-
gen, dass gemäss Art. 2 Abs. 2 KBFHG die Finanzhilfen in erster Linie
neuen Institutionen gewährt werden sollen und nur in zweiter Linie beste-
henden Institutionen, die ihr Angebot erhöhen. Neue Einrichtungen werden
aber lediglich dann prioritär behandelt, wenn die eingehenden Finanzie-
rungsgesuche die verfügbaren Mittel übersteigen (Bericht SGK-N, BBl 2002
4240).
8.2.2 Der Begriff des Bedarfs wird weder im KBFHG noch in der aKBFHV
präzisiert. Bei der Einschätzung des Bedarfs an Betreuungsplätzen darf
weder auf reine Spekulationen noch auf nicht weiter begründete Erwartun-
gen abgestellt werden (Urteil des BVGer B-1311/2017 vom 11. Juli 2018
E. 5.3 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Bedarfs durch die Vorinstanz
kann es sich grundsätzlich nicht um eine exakte Berechnung handeln, son-
dern nur um eine angemessene Einschätzung im Einzelfall. Die Vorinstanz
verfügt dabei über einen grossen Ermessensspielraum, den sie verfas-
sungs- und gesetzeskonform auszuüben hat (vgl. E. 5.3 hiervor; Urteile
des BVGer B-1311/2017 vom 11. Juli 2018 E. 5.3 mit Hinweis und
B-3091/2016 vom 8. Februar 2018 E. 4.4, wo von "technischem Ermessen"
die Rede ist).
8.2.3 Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass der Zeitpunkt des Ent-
scheids über ein Gesuch um Finanzhilfe relevant ist für die Frage, ob le-
diglich auf Anhaltspunkte für eine Bedarfsschätzung, insbesondere auf-
grund von Anmeldelisten und Verträgen mit den Eltern, oder ob bereits auf
verlässlichere Zahlen aufgrund der effektiven Belegung des erweiterten
Angebots abgestellt werden kann. Liegen im Zeitpunkt des Entscheids
über das Gesuch um Finanzhilfen bereits Zahlen über die effektive Bele-
gung nach der Angebotserweiterung vor, so geben diese den Bedarf in Be-
zug auf diese Zeitperiode zuverlässiger wieder als frühere Schätzungen
aufgrund von Anmeldelisten und Verträgen mit Eltern (Urteile des BVGer
B-5932/2018 vom 18. März 2019 E. 5.4.4, B-1311/2017 vom 11. Juli 2018
E. 5.3 und B-3091/2016 vom 8. Februar 2018 E. 4.5). Für die Prüfung des
Bedarfs der Erhöhung eines Betreuungsangebots darf daher nicht einfach
auf die Zahl der neu geschaffenen Betreuungsplätze abgestellt werden.
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Seite 14
Auch die zukünftige Bevölkerungsentwicklung ist nicht massgeblich. In ers-
ter Linie ist der Bedarf danach zu beurteilen, ob die vor der Erhöhung be-
reits bestehenden Betreuungsplätze tatsächlich belegt sind. Die effektive
Belegung von neu geschaffenen Betreuungsplätzen beweist zudem (rück-
wirkend), dass (zumindest) für diese Plätze vorgängig ein Bedarf bestand
(zum Ganzen: Urteil des BVGer B-1311/2017 vom 11. Juli 2018 E. 5.3 mit
weiteren Hinweisen).
Kurz nach der Erhöhung eines bereits vorbestehenden Angebots werden
die effektiven Belegungszahlen dem bestehenden Bedarf tendenziell eher
entsprechen als nach einer Neueröffnung, weshalb der darüber hinausge-
hende Bedarf zurückhaltender eingeschätzt werden kann. Bereits etab-
lierte Tagesstätten und Einrichtungen sollten in der Lage sein, den beste-
henden Bedarf schneller auszuschöpfen als neu errichtete, da sie sich im
Gegensatz zu Letzteren das Vertrauen der Eltern nicht erst erarbeiten müs-
sen (Urteil des BVGer B-1311/2017 vom 11. Juli 2018 E. 5.6.2; vgl. Bericht
SGK-N, BBl 2002 4229 Ziff. 2.4). Dies ist auch der Grund, weshalb die
Finanzhilfen in erster Linie neuen Institutionen gewährt werden und nur in
zweiter Linie Institutionen, die ihr Angebot erhöhen (vgl. oben E. 5.2, 5.4
und 8.2.1 in fine).
Im vorliegenden Fall ist somit mitunter auf die Präsenzkontrollen für das
erste Betriebsjahr sowie auf die für das zweite Betriebsjahr verkauften Be-
treuungsplätze abzustellen.
8.3 Die Vorinstanz hat für ihre Einschätzung des Bedarfs unter anderem
auf die von der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 5. Juni 2017 gelie-
ferten Belegungszahlen der betroffenen Einrichtung abgestellt. Die Be-
schwerdeführerin bestreitet diese Zahlen nicht. Ihr wäre es auch im Be-
schwerdeverfahren offen gestanden, dem Gericht neuere Belegungszah-
len einzureichen (vgl. Urteil des BVGer B-1311/2017 vom 11. Juli 2018
E. 5.6.1, auch zum Folgenden). Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht wäre sie
dazu insoweit verpflichtet gewesen, als sie solche Zahlen vom Gericht
hätte berücksichtigt haben wollen. Da die Beschwerdeführerin keine neue-
ren Zahlen eingereicht hat, geht das Gericht von den im Recht liegenden
Zahlen aus.
8.4 Gestützt auf die eingereichten Präsenzkontrollen schätzt die Vorin-
stanz den Bedarf für die Zeit ab dem 5. Juni 2017 auf 40 Plätze. Die Vor-
instanz geht davon aus, dass die Belegung an den Spitzentagen zwischen
36 und 39 Plätzen betrage (E. 8.1.2 hiervor).
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8.5 Gemäss der im Februar 2018 von der Beschwerdeführerin erstellten
Präsenzkontrolle (Formular A; nachfolgend: Präsenzkontrolle 2018/1), die
sich hinsichtlich der zukünftigen Präsenzen auf die erfolgten Anmeldungen
für einen Betreuungsplatz stützt (vgl. Stellungnahme vom 24. Oktober
2017 der Beschwerdeführerin), waren im Zeitraum vom 5. Juni 2017 bis
am 3. Juni 2018 am bestbesuchten Wochentag, dem Mittwoch, 31 bis 43
Plätze verkauft. Dasselbe weist eine undatierte Präsenzkontrolle der Be-
schwerdeführerin (mit Stempel "25. Juli 2018"; im Folgenden: undatierte
Präsenzkontrolle) für die Mittwochen dieses Zeitraums aus. Nach einer im
März 2018 erstellten Präsenzkontrolle (Formular A; nachfolgend: Präsenz-
kontrolle 2018/2) waren im zweiten Jahr nach der Angebotserweiterung im
Zeitraum vom 4. Juni 2018 bis am 31. Dezember 2018 mittwochs (voraus-
sichtlich) 40 bis 42 Plätze verkauft. Die Beschwerdeführerin hat für die an-
deren Wochentage keinen höheren effektiven Bedarf ausweisen können.
8.6 Die Vorinstanz stellt bei ihrer Bedarfsabschätzung auf verschiedene
Faktoren ab, was gerichtsnotorisch ist. Vorliegend berücksichtigte die Vor-
instanz unter anderem die Durchschnittsbelegung über die verschiedenen
Wochentage, die Überlebensfähigkeit des Betreuungsangebots auch nach
Wegfall der Bundeshilfen (oben E. 5.4), die aktuelle Belegung und die
schätzungsweise noch mögliche Entwicklung während der restlichen Bei-
tragsdauer (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2). Zudem trug die Vorinstanz
den Belegungen der Spitzentage Rechnung (vgl. Vernehmlassung, S. 3).
Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach nur für 40 Betreuungsplätze ein
Bedarf bestehe, ist somit nachvollziehbar und liegt im Rahmen ihres Er-
messens (vgl. E. 8.2.2 f. hiervor; Urteil des BVGer B-5932/2018 vom
18. März 2019 E. 5.4.7).
8.7 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag an diesem Er-
gebnis nichts zu ändern.
8.7.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann auch hier aus
dem Umsatz der "Kindertagesstätte Z._______" nicht auf den Bedarf an
Betreuungsplätzen geschlossen werden, da der Preis pro Platz variabel ist
(vgl. E. 7.6 hiervor). Aus demselben Grund lässt sich auch aus dem For-
mular A "Betriebsergebnis des Beitragsjahres", das als Beilage I dem For-
mular für die Abrechnung der Finanzhilfen für Kindertagesstätten vom
17. Juli 2018 beigefügt ist, nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ablei-
ten. Dasselbe gilt für die für das erste Betriebsjahr erstellte (undatierte, mit
"25. Juli 2018" gestempelte) Bilanz und Erfolgsrechnung der "X._______
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Seite 16
Z._______ Erweiterung", die aufgrund des variablen Platzpreises ebenfalls
keine Rückschlüsse auf den Bedarf zulässt.
8.7.2 Die Betriebsbewilligung für 48 gewichtete Plätze, welche die Sozial-
kommission der Gemeinde Kilchberg am 7. Mai 2018 für die "Kindertages-
stätte Z._______" erteilt hat, orientiert sich an der vorhandenen Infrastruk-
tur und den Platzverhältnissen vor Ort. Die Anzahl Plätze gemäss Betriebs-
bewilligung muss somit nicht zwingend mit dem bestehenden Angebot oder
dem Bedarf übereinstimmen.
9.
Zusammenfassend sind nach dem Gesagten die Feststellungen der Vor-
instanz nicht zu beanstanden, wonach die "Kindertagesstätte Z._______"
vor der per 5. Juni 2017 erfolgten Angebotserhöhung über 27 Betreuungs-
plätze verfügte und ein Bedarf an 13 weiteren Betreuungsplätzen besteht.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung
vom 28. März 2018 zu bestätigen.
10.
Da es sich in casu um einen letztinstanzlichen Entscheid handelt (E. 12
hiernach), wird das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei die Vorinstanz
im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Finanzhilfen für
die bewilligten 10 (recte wohl: 13) Plätze umgehend auszuzahlen, aufgrund
der sofortigen Rechtskraft der angefochtenen Verfügung gegenstandslos.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Ver-
fahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden unter
Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache im
vorliegenden Verfahren auf insgesamt Fr. 2'000.– festgesetzt (Art. 63
Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 VGKE). Der von der Beschwerdefüh-
rerin in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
11.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende
Vorinstanz hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B-2629/2018
Seite 17
12.
Gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Ent-
scheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ausge-
schlossen. Die vorliegend in Frage stehende Finanzhilfe für familienergän-
zende Kinderbetreuung stellt keine Anspruchs-, sondern eine Ermessens-
subvention dar (vgl. E. 5.3 hiervor), weshalb das vorliegende Urteil nicht
beim Bundesgericht angefochten werden kann und somit endgültig ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der von ihr in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen:
Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; Beilagen: Vorakten
zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Andrea Giorgia Röllin
Versand: 28. März 2019