B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 14.11.2016 (2C_121/2016)
Abteilung II
B-2632/2014
Ur t e i l vom 1 5 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger,
Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Richard Kottmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB,
Bundesgasse 18, Postfach 6023, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Befristeter Entzug der Zulassung als Revisionsexperte.
B-2632/2014
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Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung vom
3. Dezember 2007 von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde
RAB (im Folgenden: Vorinstanz) unbefristet als Revisionsexperte zugelas-
sen und ins Revisorenregister eingetragen. Er ist im Handelsregister als
alleiniges Mitglied des Verwaltungsrats der am (…) gegründeten
B._______ AG mit Sitz in C._______, der am (…) gegründeten D._______
AG mit Sitz in E._______ sowie seit dem (…) der F._______ (…) AG (im
Folgenden: F._______) mit Sitz in G._______ eingetragen. Alle drei Unter-
nehmen bieten unter anderem die Erbringung von Treuhand-Dienstleistun-
gen an, insbesondere von Abschlussrevisionen als gesetzliche Revisions-
stelle.
B.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 zeigte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer an, sie habe festgestellt, dass H._______ in der Zeit von (…) 2007
bis (…) 2012 als Verwaltungsrat der F._______ geamtet habe. Seit (…)
2010 sei auch der Beschwerdeführer im Handelsregister als einzelzeich-
nungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der F._______ eingetra-
gen. Die dem Beschwerdeführer zurechenbare B._______ AG sei des Wei-
teren bei mehreren Gesellschaften als Revisionsstelle im Handelsregister
eingetragen, bei denen H._______ eine Entscheidfunktion ausübe oder
ausgeübt habe. So sei H._______ von (…) 2007 bis (…) 2012 einziges
Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der J._______ AG in Li-
quidation (gelöscht am […]) gewesen. Während dieser Zeit habe die
B._______ AG als deren Revisionsstelle geamtet. Bei der K._______ (…)
AG (im Folgenden: K._______) habe H._______ ab (…) 2006 als Präsident
des Verwaltungsrats geamtet. Ab (…) 2006 sei wiederum die B._______
AG als Revisionsstelle der K._______ eingesetzt gewesen. Hinsichtlich der
L._______ AG sei H._______ seit mindestens (…) 1999 Mitglied des Ver-
waltungsrats gewesen. Die B._______ AG habe seit (…) 2008 als deren
Revisionsstelle geamtet. Ausserdem habe der Beschwerdeführer als lei-
tender Revisor der F._______ die Jahresrechnung 2011 der M._______
AG geprüft, bei welcher H._______ seit (…) 2011 als alleiniges, einzel-
zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats eine Entscheidfunk-
tion ausgeübt habe. H._______ sei damit seit (…) 2011 gleichzeitig Mitglied
des Verwaltungsrats der F._______ sowie eines durch die F._______ ge-
prüften Unternehmens gewesen. Eine enge Beziehung des leitenden Prü-
fers zu einem Mitglied des Verwaltungsrats, zu einer anderen Person mit
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Seite 3
Entscheidfunktion in der geprüften Gesellschaft oder zu einem bedeuten-
den Aktionär sei mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar. Diese Umstände
könnten Auswirkungen auf die Gewähr für eine einwandfreie Tätigkeit ha-
ben und zu einem befristeten Entzug der Zulassung führen.
Der Beschwerdeführer entgegnete am 19. November 2012, er habe im
Jahr 2009 für H._______ Revisionen bei den Kunden der F._______ er-
bracht. Daraufhin habe er die F._______ per (...) 2010 von H._______
übernommen. Zur Gewährleistung eines pragmatischen Geschäftsüber-
gangs und zur Einführung des Beschwerdeführers bei den Kunden sei
H._______ vorerst im Verwaltungsrat der F._______ geblieben. Dies habe
indessen an der tatsächlichen Unabhängigkeit nichts geändert. Der Be-
schwerdeführer pflege zu H._______ eine gute berufliche Beziehung, ohne
private Kontakte. Die objektive Unabhängigkeit sei per (…) 2012 mit dem
Ausscheiden von H._______ aus der F._______ wiederhergestellt worden.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 teilte die Aufsichtsbehörde dem Beschwer-
deführer mit, seine Ausführungen hätten den Verdacht auf eine Verletzung
der Unabhängigkeitsvorschriften nicht auszuräumen vermögen und eröff-
nete ein Verfahren um einen befristeten Entzug seiner Zulassung.
C.
In seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2013 führte der nunmehr durch
Rechtsanwalt lic. iur. Richard Kottmann vertretene Beschwerdeführer aus,
H._______ nehme aktuell weder bei der F._______ noch bei der
B._______ AG Beratungsfunktionen wahr. Die vorübergehende Verwal-
tungsratstätigkeit von H._______ habe dazu gedient, nach aussen die
Kontinuität zu wahren, um die mit dem Kauf der F._______ vom Beschwer-
deführer übernommenen Kundenbeziehungen zu erhalten, wie dies bei
KMU-Übernahmen üblich sei. Dass dieses Vorgehen bei einem Revisions-
unternehmen zu Problemen führen könnte, sei den Parteien in dem Mo-
ment nicht bewusst gewesen. Nach der Verfahrenseröffnung hätten sie in-
dessen umgehend reagiert und H._______ sei per (…) 2012 aus dem Ver-
waltungsrat der F._______ ausgeschieden. Hierdurch sei der rechtmässige
Zustand wieder hergestellt worden. Unter Berücksichtigung seiner 25-jäh-
rigen unbeanstandeten Tätigkeit als Revisor sowie des Verhältnismässig-
keitsgrundsatzes sei das Verfahren deshalb einzustellen. Als eine mögliche
Sanktion komme höchstens ein Verweis in Frage, allenfalls verbunden mit
der Anweisung, die Revisionsmandate bei der M._______ AG, eventuell
bei der K._______ sowie subeventuell bei der L._______ AG niederzule-
gen.
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Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 28. März 2014 entzog die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer die Zulassung als Revisionsexperte für die Dauer von zwei Jah-
ren, unter Löschung der entsprechenden Eintragung im Revisorenregister.
Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe gegen die Un-
abhängigkeitsbestimmungen verstossen, indem er im Revisionsbericht
vom 6. Juni 2012 über die Jahresrechnung 2011 der M._______ AG als
leitender Revisor bestätigt habe, dass er bzw. die F._______ als Revisions-
stelle die Anforderungen an die Unabhängigkeit erfülle und dass keine mit
der Unabhängigkeit nicht zu vereinbarende Sachverhalte vorlägen, ohne
die gleichzeitige Mitgliedschaft von H._______ im Verwaltungsrat der Re-
visionsstelle und der geprüften Gesellschaft offenzulegen. Als leitender Re-
visor hätte der Beschwerdeführer dafür sorgen müssen, dass die Unab-
hängigkeitsverletzung identifiziert und umgehend beseitigt werde.
H._______ seien als Mitglied des Verwaltungsrats insbesondere die un-
übertragbaren und unentziehbaren Aufgaben der Ausgestaltung des Rech-
nungswesens und der Erstellung der Jahresrechnung zugefallen. Die
N._______ AG in Liquidation (gelöscht am […] 2003) sei mindestens in den
Jahren 1994 bis 2001 sowie hiernach bis 2009 die F._______ als Revisi-
onsorgan sowohl der B._______ AG als auch der D._______ AG tätig ge-
wesen. Dadurch habe zweitweise zumindest indirekt eine gegenseitige Re-
vision stattgefunden. Eine solche Konstellation sei geeignet, zu Interessen-
konflikten sowie zu einer Beeinflussung der Revisionstätigkeit durch ge-
genseitige Rücksichtnahme zu führen. Am (…) 2010 sei aufgrund des
Kaufs sämtlicher Aktien der F._______ durch den Beschwerdeführer sowie
der fortbestandenen Verwaltungsrats- und Beratertätigkeit von H._______
in der F._______ eine noch engere wirtschaftliche Verflechtung entstan-
den, die das Mass einer mit der Unabhängigkeit noch zu vereinbarenden
geschäftlichen Beziehung überschritten habe. Damit sei nicht nur die Re-
vision der M._______ AG, sondern auch jene der übrigen Mandate, bei
denen H._______ eine Entscheidfunktion ausübe oder ausgeübt habe, das
heisst betreffend die J._______ AG in Liquidation, die K._______ und die
L._______ AG, nicht mit den massgebenden Vorschriften zur Unabhängig-
keit vereinbar gewesen. Diese Unabhängigkeitsverstösse hätten seit dem
(…) 2010 bis heute angedauert. Lediglich die Unabhängigkeitsverletzung
gegenüber der J._______ AG in Liquidation sei bereits am (…) 2012 mit
der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister bereinigt worden.
Der Beschwerdeführer habe weder aus eigenem Antrieb noch auf das Ein-
schreiben der Vorinstanz vom 31. Juli 2013 hin die wirtschaftlichen Ver-
flechtungen bereinigt. Damit habe der Beschwerdeführer weder Einsicht
gezeigt noch den rechtmässigen Zustand wiederhergestellt. Das blosse
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Ankündigen von notwendigen Schritten, für den Fall, dass tatsächlich eine
Verletzung der Unabhängigkeit festgestellt werde, sei nicht ausreichend.
Aufgrund der mehrfachen, wiederholten und qualifizierten Verstösse gegen
die Unabhängigkeitsbestimmungen bürge der Beschwerdeführer zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht für eine einwandfreie Erbringung von Revisionsdienst-
leistungen, weshalb die Zulassung für die Dauer von zwei Jahren zu ent-
ziehen sei.
E.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Mai 2014 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom
28. März 2014 sei aufzuheben und vom Entzug seiner Zulassung als Re-
visionsexperten sei abzusehen. Eventualiter sei die Dauer des Zulas-
sungsentzugs auf maximal ein Jahr zu reduzieren. Zur Begründung macht
er geltend, die Vorinstanz habe weder sein Angebot, die Revisionsmandate
bei den drei noch aktiven Gesellschaften niederzulegen, in denen
H._______ im Verwaltungsrat sei, noch seine Darlegung, dass es sich bei
dem Verbleib von H._______ in der verkauften F._______ zur Einführung
des Beschwerdeführers bei den Kunden um ein bei KMUs gängiges Vor-
gehen handle, hinreichend gewürdigt. Inzwischen habe die F._______ als
Revisionsstelle der M._______ AG, der K._______ sowie der L._______
AG demissioniert. Dies müsse sich gegenüber dem angefochtenen Ent-
scheid als mindernd auswirken. Vom gesamten Umsatz aus Revisions-
dienstleistungen habe der Beschwerdeführer 46 % (resp. rund Fr. […].–)
persönlich generiert. Hierbei führe er 11 ordentliche Revisionsmandate, 88
eingeschränkte Revisionsmandate, acht Mandate (in zwei Jahren) für Son-
derprüfungen sowie fünf Mandate für eine freiwillige resp. auftragsbezo-
gene Revision. Ausserdem sei er bei der SRO als externer Revisor akkre-
ditiert und habe in den Jahren 2012 und 2013 bei sieben Prüfungen nach
Geldwäschereigesetz mitgewirkt. Die Vorinstanz habe den Zulassungsent-
zug zu Unrecht mit mehrfachen, wiederholten und qualifizierten Verstössen
gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen begründet. In Wahrheit habe
der Beschwerdeführer lediglich in einem Sachverhalt gegen diese verstos-
sen, indem er als leitender Revisor für Firmen tätig gewesen sei, in welchen
sein Verwaltungsratskollege der F._______ ebenfalls Verwaltungsratsmit-
glied gewesen sei. Zumindest im heutigen Zeitpunkt sei mit der Niederle-
gung der entsprechenden Revisionsmandate die Unabhängigkeit wieder
gewährleistet. Die innere oder tatsächliche Unabhängigkeit sei nie verletzt
worden. Als Nachweis hierfür beantragt der Beschwerdeführer, es sei
H._______ als Zeuge resp. er selber als Partei zu befragen. Schliesslich
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sei der Beschwerdeführer damit genug bestraft, dass er die Revisionsman-
date gegenüber den Firmen M._______ AG, K._______ und L._______ AG
niedergelegt habe. Auf weitere Massnahmen sei deshalb mit Blick auf den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu verzichten. Nachdem der Beschwerde-
führer persönlich für 46 % des Geschäftsumsatzes verantwortlich sei,
würde ihn einen auf zwei Jahre befristeten Entzug seiner Zulassung äus-
serst hart treffen. Ein kürzerer Entzug wäre eher im Bereich des Zumutba-
ren. Für die durch den Zulassungsentzug erforderliche aushilfsweise An-
stellung eines zugelassenen Revisionsexperten sei eine Übergangsfrist zu
gewähren.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2014 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus,
es habe dem Beschwerdeführer als Fachperson und aufgrund der mehrfa-
chen Hinweise der Vorinstanz klar sein müssen, welche Vorkehrungen er
zur Wiederherstellung des rechtskonformen Zustands hätte vornehmen
müssen. Es sei überdies nicht nur der Verbleib von H._______ im Verwal-
tungsrat des Revisionsunternehmens des Beschwerdeführers und die
gleichzeitige Revision eines Unternehmens, bei welchem dieser eine Ent-
scheidfunktion ausübe, nicht mit der Unabhängigkeit vereinbar gewesen.
Vielmehr hätte der Beschwerdeführer ab dem (...) 2010, als eine zumindest
dem Anschein nach nicht mit der Unabhängigkeit zu vereinbarende enge
geschäftliche Beziehung zu Alber H._______ bestanden habe, die vier Re-
visionsmandate bei der J._______ AG in Liquidation, der K._______, der
L._______ AG und der M._______ AG einzeln und fortlaufend einer Ana-
lyse zur Fortführungsfähigkeit bzw. Unabhängigkeit unterziehen und das
jeweilige Resultat dokumentieren müssen, was er nicht gemacht habe.
Dass die Ursache der Unabhängigkeitsverstösse letztendlich vergleichbar
sei, ändere nichts daran, dass der Beschwerdeführer mehrfach und wie-
derholt unsorgfältig in Sachen Unabhängigkeit geprüft und damit qualifi-
zierte Verstösse gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen begangen
habe. Es sei unerheblich, weshalb H._______ im Verwaltungsrat geblieben
sei. Als Fachmann habe der Beschwerdeführer wissen müssen, dass die
fortgesetzte Tätigkeit von H._______ in seiner Gesellschaft und die gleich-
zeitige Revision von Gesellschaften, bei welchen dieser eine Entscheid-
funktion ausübe, nicht mit der Unabhängigkeit vereinbar sei. Die Wieder-
herstellung des rechtskonformen Zustands sei zwar grundsätzlich als ent-
lastendes Element zu werten. Vorliegend sei diese jedoch reichlich spät
(teilweise erst nach dem Erlass der Entzugsverfügung vom 28. März 2014)
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erfolgt. Indem der Beschwerdeführer hierzu festhalte, die von ihm aufge-
gebenen Revisionsmandate seien wirtschaftlich interessante Aufträge ge-
wesen, auf die er nur ungern verzichtet habe, zeige er sich weiterhin un-
einsichtig hinsichtlich seines Fehlverhaltens. Offensichtlich habe er die Be-
reinigung lediglich auf den Druck der Vorinstanz hin vorgenommen. Entge-
gen der Auffassung des Beschwerdeführers habe der WeF._______ll der
äusseren Anzeichen für eine Gefährdung der Unabhängigkeit nicht zur
Folge, dass der Beurteilung der tatsächlichen Unabhängigkeit automatisch
mehr Gewicht beizumessen wäre. Das öffentliche Interesse an qualitativ
hochstehenden Revisionsdienstleistungen durch Gewährsträger sei höher
einzustufen als die (gemäss dem Beschwerdeführer) gegen eine Verhält-
nismässigkeit des Entzugs sprechenden Gründe.
G.
In seinen Schlussbemerkungen vom 18. August 2014 erklärt der Be-
schwerdeführer, es sei die Tendenz festzustellen, dass der eingeschränk-
ten Revision die Vorschriften der ordentlichen Revision aufgebürdet wür-
den. Zur Begründung verweist er auf den als Beilage eingereichten, in der
AJP 5/2014 publizierten Artikel "Anschein der Unabhängigkeit bei einge-
schränkter Revision" von Rico A. und Sarah R. Camponovo. Gemäss die-
sem Aufsatz habe die neue Revisionsgesetzgebung vom 1. Januar 2008
für KMUs Erleichterungen und lediglich für Grossunternehmen und Publi-
kumsgesellschaften Verschärfungen bezwecken sollen. Hiernach sei es
vorliegend einzig relevant, ob zwischen dem Beschwerdeführer und
H._______ eine enge geschäftliche Beziehung bestehe. Eine solche sei
gemäss dem Aufsatz nur anzunehmen, wenn diese zu einer Abhängigkeit
führe. Für die eingeschränkte Revision sei demgegenüber eine enge per-
sönliche Beziehung nicht verboten. Vorliegend reduziere sich die Bezie-
hung zwischen dem Beschwerdeführer und H._______ auf den Kauf der
F._______ durch den Beschwerdeführer und den zeitweiligen Verbleib von
H._______ im Verwaltungsrat der F._______. Der Beschwerdeführer sei in
keiner Weise von H._______ abhängig gewesen. Damit sei keine enge ge-
schäftliche Beziehung auszumachen. Der ihm vorgeworfene Sachverhalt
habe ferner lediglich in drei von über 90 Revisionsmandaten zu einer Ver-
letzung der Unabhängigkeit geführt, womit gerade keine mehrfache quali-
fizierte Verletzung auszumachen sei. Bei der eingeschränkten Revision
spiele überdies ein geringeres öffentliches Interesse. Die Vor-instanz un-
terschätze ferner die wirtschaftlichen Folgen eines zweijährigen Zulas-
sungsentzugs. Nach Ablauf dieser Zeit werde der Beschwerdeführer gänz-
lich neue Kunden akquirieren müssen. Der zweijährige Entzug der Zulas-
sung sei deshalb unverhältnismässig.
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Seite 8
H.
Am 3. Oktober 2014 erwidert die Vorinstanz, der vom Beschwerdeführer
eingereichte Artikel sei erst nach dessen Verstössen gegen die Unabhän-
gigkeitsbestimmungen erschienen. Der Beschwerdeführer könne seine
Verstösse gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen nicht damit rechtfer-
tigen, er habe im Vertrauen auf diese Literatur gehandelt. Ausserdem sei
der singuläre Standpunkt der Autoren bislang weder in der Literatur noch
in der Rechtsprechung aufgenommen worden. Mit Blick auf das vorlie-
gende Verfahren vergesse der Beschwerdeführer, dass es die Autoren
ebenfalls als unzulässig erachteten, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrats
der Revisionsstelle zugleich beim geprüften Unternehmen Mitglied des
Verwaltungsrats sei. Die innere Unabhängigkeit sei keiner Regelung zu-
gänglich und bereits unter altem Recht nicht entscheidend gewesen. Eine
offensichtliche Abhängigkeit – als äusserer Anschein der Voreingenom-
menheit – sei hingegen auch bei der eingeschränkten Revision zu vermei-
den. Zusammengefasst gälten für die Unabhängigkeit der ordentlichen und
der eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle grundsätzlich dieselben Vor-
gaben. Ausnahmen bestünden nur in den gesetzlich ausdrücklich erwähn-
ten Fällen der Mitwirkung bei der Buchführung bzw. der Erbringung anderer
Dienstleistungen sowie bei der Rotation des leitenden Revisors.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 28 Abs. 2
des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [RAG,
SR 221.302] und Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48
Abs. 1 VwVG).
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Seite 9
1.3 Nachdem die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 50 Abs. 1, Art. 52
Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG), ist auf diese einzutreten.
2.
In der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2014 entzog die Vor-instanz
dem Beschwerdeführer seine Zulassung als Revisionsexperte für die
Dauer von zwei Jahren, da er gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen
verstossen habe. Zu prüfen ist deshalb nachfolgend der Leumund des Be-
schwerdeführers als Revisionsexperte.
2.1 Das Revisionsaufsichtsgesetz regelt die Zulassung und die Beaufsich-
tigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, und dient
der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von
Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG). Natürliche Personen
und Unternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen ei-
ner Zulassung durch die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde (Art. 3 Abs. 1 und
Art. 28 RAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Revisionsaufsichtsverordnung vom
22. August 2007 [RAV, SR 221.302.3]). Diese entscheidet auf Gesuch hin
über die Zulassung von Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten, Re-
visorinnen und Revisoren sowie staatlich beaufsichtigten Revisionsunter-
nehmen (Art. 15 Abs. 1 RAG). Eine natürliche Person wird (unbefristet) als
Revisionsexpertin zugelassen, wenn sie die Anforderungen an die Ausbil-
dung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund ver-
fügt (Art. 4 RAG). Nach Art. 4 RAV wird ein Gesuchsteller zugelassen,
wenn er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und sich aus keinen
anderen persönlichen Umständen ergibt, dass er keine Gewähr für eine
einwandfreie Prüftätigkeit bietet. Zu berücksichtigen sind nach Art. 4 Abs. 2
RAV insbesondere strafrechtliche Verurteilungen, deren Eintrag im Zent-
ralstrafregister nicht entfernt ist, sowie bestehende Verlustscheine.
2.2 Erfüllt ein Revisor oder ein Revisionsexperte die Zulassungsvorausset-
zungen nicht mehr, kann die Vorinstanz nach Art. 17 Abs. 1 RAG die Zu-
lassung befristet oder unbefristet entziehen. Der Entzug ist vorgängig an-
zudrohen, sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt wer-
den können (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 RAG). Im Revisorenregister wird der ent-
sprechende Eintrag anschliessend von der Vorinstanz gelöscht (Art. 22
Bst. c RAV). Die Zulassungsvoraussetzungen sind auch dann nicht mehr
erfüllt, wenn der Zulassungsinhaber keinen guten Leumund mehr hat. Zum
beruflichen Leumund gehört die Einhaltung der gesetzlichen Unabhängig-
keitsvorschriften gemäss Art. 728 und 729 OR (Urteile des Bundesgerichts
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Seite 10
2C_69012013 vom 24. Januar 2014 E. 6.2.2; 2C_709/2012 vom 20. Juni
2013 E. 4.3; 2C_927/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2.2 sowie zu diesem Ur-
teil: URS BERTSCHINGER, Einschränkungen der Unabhängigkeit der Revisi-
onsstelle bei der eingeschränkten Revision, Wille des Gesetzgebers und
Einfluss der Aktionäre, in Schweizer Treuhänder 87 2013/5, S. 317-321;
Urteil des Bundesgerichts 2C_834/2010 vom 11. März 2011 E. 5; URS
BERTSCHINGER, in: Watter/Bertschinger [Hrsg.], Basler Kommentar Revisi-
onsrecht, 2011, Art. 4 RAG N. 48).
2.3 Nach Art. 728 Abs. 1 OR (in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in
Kraft seit dem 1. Januar 2008) muss die Revisionsstelle unabhängig sein
und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder
tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Abs. 2 enthält eine
nicht abschliessende Liste von Aktivitäten, die mit der Unabhängigkeit nicht
vereinbar sind, so z.B. die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, eine andere
Entscheidungsfunktion in der Gesellschaft oder ein arbeitsrechtliches Ver-
hältnis zu ihr (Ziff. 1), eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem
Mitglied des Verwaltungsrats, zu einer anderen Person mit Entscheidfunk-
tion oder zu einem bedeutenden Aktionär (Ziff. 3) sowie das Mitwirken bei
der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die
das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu
müssen (Ziff. 4). Für die eingeschränkte Revision enthält Art. 729 Abs. 1
OR die gleichen Anforderungen wie Art. 728 Abs. 1 OR. Eine Entsprechung
von Art. 728 Abs. 2 OR findet sich in Art. 729 OR nicht (Verzicht auf eine
Konkretisierung der Einzelheiten der verlangten Unabhängigkeit). Nach
Art. 729 Abs. 2 OR sind das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbrin-
gen anderer Dienstleistungen für die zu prüfende Gesellschaft zulässig;
sofern das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entsteht, muss durch
geeignete organisatorische und personelle Massnahmen eine verlässliche
Prüfung sichergestellt werden.
3.
3.1 Vorliegend steht in unbestrittener Weise fest, dass in der Zeit von (…)
2010 bis (…) 2012 sowohl der Beschwerdeführer als auch H._______ Mit-
glieder des Verwaltungsrats der F._______ waren. Während dieser Zeit
übte H._______ gleichzeitig eine Entscheidfunktion in drei der durch den
Beschwerdeführer im Namen der B._______ AG geprüften Gesellschaften
aus. So amtete H._______ in der Zeit von (…) 2007 bis (…) 2012 als ein-
ziges Mitglied des Verwaltungsrats und als Geschäftsführer der J._______
AG in Liquidation. Bei der K._______ war H._______ ab (…) 2006 als Prä-
sident des Verwaltungsrats und bei der L._______ AG seit mindestens (…)
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1999 als Mitglied des Verwaltungsrats tätig. Die B._______ AG war wäh-
renddessen von (…) 2007 bis (…) 2012 als Revisionsstelle der J._______
AG in Liquidation, ab (…) 2006 als Revisionsstelle der K._______ und ab
(…) 2008 als Revisionsstelle der L._______ AG eingesetzt. Hinsichtlich der
M._______ AG war die F._______ seit jeher als Revisionsstelle verzeich-
net. Seit dem (…) 2011 amtete H._______ indessen neu als einzelzeich-
nungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der M._______ AG und
war somit in dieser Zeit gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrats des ge-
prüften Unternehmens als auch deren Revisionsstelle. Ausserdem waren
die im fraglichen Zeitraum H._______ zurechenbaren Revisionsunterneh-
men N._______ AG in Liquidation und F._______ in den Jahren 1994 bis
2001 resp. von 2001 bis 2009 umgekehrt auch als Revisionsstelle der dem
Beschwerdeführer zurechenbaren Unternehmen B._______ AG sowie
D._______ AG eingesetzt (vgl. Sachverhalt Bst. B und D).
Diese Sachverhaltskonstellation ist, wie die Vorinstanz zu Recht bemän-
gelt, nicht mit der erforderlichen Unabhängigkeit einer Revisionsstelle zu
vereinbaren. Dass ein und dieselbe Person sowohl in der prüfenden Revi-
sionsstelle als auch in der zu prüfenden Gesellschaft Entscheidfunktionen
ausübt – wie vorliegend H._______ seit (…) 2011 bezüglich der M._______
AG –, kann für einen Aussenstehenden objektiv als Abhängigkeit interpre-
tiert werden und das Vertrauen in die Prüftätigkeit beeinträchtigen. Dieser
Umstand wird von Art. 728 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 3 OR hinsichtlich der
ordentlichen Revisionsstelle ausdrücklich untersagt (E. 2.3). Zweifel an der
Unabhängigkeit erweckt ebenfalls, dass H._______ einerseits als Revisi-
onsexperte während mehrerer Jahre (1994-2009) die Unternehmen
B._______ AG sowie D._______ AG des Beschwerdeführers prüfte und
der Beschwerdeführer seinerseits zeitlich etwas später, jedoch während ei-
nes teilweise sich überschneidenden Zeitraums mehrere H._______ zure-
chenbare Unternehmen prüfte (ab […] 2007 die J._______ AG in Liquida-
tion, ab […] 2006 die K._______ und ab […] 2008 die L._______ AG). Eine
derartige (zumindest indirekte, d.h. von jeweils unterschiedlichen dem Be-
schwerdeführer resp. H._______ zurechenbaren Revisionsunternehmen
aus vorgenommene) gegenseitige Revision ist geeignet, zu Interessenkon-
flikten zu führen und insbesondere Beeinflussungen der Revisionstätigkeit
durch unsachgemässe gegenseitige Rücksichtnahme zu veranlassen
(BGE 123 III 31, E. 2; Ziff. IV.C Abs. 3 der Richtlinien zur Unabhängigkeit
der Treuhand-Kammer 2007 [RzU 2007]). Schliesslich ist der Vorinstanz
darin Recht zu geben, dass zumindest ab dem (...) 2010 mit dem Erwerb
der F._______ durch den Beschwerdeführer sowie der fortbestandenen
Verwaltungsrats- und Beratertätigkeit von H._______ in der F._______
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eine enge geschäftliche Beziehung im Sinne von Art. 728 Abs. 2 Ziff. 3 OR
anzunehmen ist, wodurch die Unabhängigkeit des Beschwerdeführers als
Revisionsexperte auch für die Unternehmen J._______ AG in Liquidation,
K._______ und L._______ AG, in welchen H._______ eine Entscheidfunk-
tion ausübte, (zumindest dem Anschein nach) nicht mehr gewährleistet war
(Ziff. V.B RzU 2007).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seinen Schlussbemerkungen vom
18. August 2014 sinngemäss vor, die vorliegend relevanten Revisionsman-
date unterlägen lediglich der eingeschränkten Revision, für welche erleich-
terte Unabhängigkeitspflichten gälten.
Die Vorinstanz erwidert in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2014
hierzu, dass für die Unabhängigkeit der ordentlichen und der eingeschränkt
prüfenden Revisionsstelle grundsätzlich dieselben Vorgaben gälten. Aus-
nahmen bestünden nur in den gesetzlich ausdrücklich erwähnten Fällen
der Mitwirkung bei der Buchführung bzw. der Erbringung anderer Dienst-
leistungen sowie bei der Rotation des leitenden Revisors.
3.2.1 Wie in Erwägung 2.3 dargelegt, hat der Gesetzgeber in Art. 729 OR
bewusst auf eine Konkretisierung der Einzelheiten der verlangten Unab-
hängigkeit verzichtet (vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts
[Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht] sowie zum Bundesgesetz über die
Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23.
Juni 2004 [Botschaft Änd. OR], BBI 2004 3999 f.). Obwohl das Gesetz die
Anforderungen an die Unabhängigkeit nach der wirtschaftlichen Bedeu-
tung der Gesellschaften differenzieren will (vgl. Botschaft Änd. OR, BBI
2004 3969, 3987), können die entsprechenden Vorgaben in Art. 728 Abs.
2 OR auch für die eingeschränkt prüfende Revisionsstelle eine Leitlinie
darstellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_125/2015 vom 1. Juni 2015
E. 4.2 m.w.H.).
Die Zielsetzung der Unabhängigkeitsvorschriften ist bei der ordentlichen
und bei der eingeschränkten Revision naturgemäss dieselbe: Der von ei-
nem nicht unabhängigen Abschlussprüfer unterzeichnete Revisionsbericht
ist für die Berichtsempfänger in der Regel nutzlos. Die Unabhängigkeit ist
auch bei der eingeschränkten Revision von fundamentaler Bedeutung
(TREUHAND-KAMMER, Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band
"Eingeschränkte Revision" [HWP], 2014, Teil II Ziff. 3.31). Wie bei der or-
dentlichen Revision ist auch für die eingeschränkte Revision nicht nur die
innere, sondern auch die äussere Unabhängigkeit unerlässlich, damit ein
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Dritter davon ausgehen kann, dass die Prüfungsdienstleistungen unbeein-
flusst und objektiv durchgeführt und somit die Verpflichtungen gegenüber
der Öffentlichkeit wahrgenommen wurden (TREUHAND-KAMMER, Standard
für die eingeschränkte Revision [SER] 2007, S. 35). Unter dem Titel zuläs-
sige/unzulässige Sachverhalte führt der SER unter anderem ausdrücklich
aus, ein Revisionsunternehmen und seine Mitarbeiter dürften keine Füh-
rungs- oder Entscheidfunktionen bei einem Prüfungskunden übernehmen.
Dazu gehörten namentlich die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat sowie die
Übernahme von Managementfunktionen (operative und/oder strategische
Entscheidfunktionen). Gleichfalls sei insbesondere eine enge Beziehung
des leitenden Revisors zu einem Mitglied des Verwaltungsrats, zu einer
anderen Person mit Entscheidfunktion oder zu einem bedeutenden Aktio-
när unzulässig resp. mit der Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (SER,
ebd., S. 35 f.). Im HWP wird entsprechend gefolgert, dass die Unabhän-
gigkeit für beide Revisionsarten von fundamentaler Bedeutung ist, weshalb
bezüglich der mit der Unabhängigkeit nicht zu vereinbarenden Sachver-
halte grundsätzlich kein Unterschied besteht. Die ebendort veröffentlichte
tabellarische Übersicht über die mit der Unabhängigkeit nicht zu vereinba-
renden Sachverhalte zeigt lediglich einen Unterschied zwischen der or-
dentlichen und der eingeschränkten Revision, indem bei der ordentlichen
Revision – anders als bei der eingeschränkten Revision – das Mitwirken
bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch
die das Risiko entsteht, eigene Arbeiten beurteilen zu müssen, ausge-
schlossen ist. Der wesentliche Unterschied betreffend die Unabhängigkeit
hinsichtlich der eingeschränkten Revision im Vergleich zur ordentlichen
Revision liegt damit in der Möglichkeit, bei der Buchführung mitzuwirken
und auch weitere Dienstleistungen zu erbringen, selbst wenn dadurch aus
Sicht des Revisionsunternehmens das Risiko der Überprüfung eigener Ar-
beiten entsteht. Dieses Selbstprüfungsrisiko ist indessen durch eine geeig-
nete organisatorische und personelle Trennung unternehmensintern aus-
zuschliessen und aus Transparenzgründen im Revisionsbericht offenzule-
gen (HWP, ebd., Teil II, Ziff. 3.4).
3.2.2 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer zu Un-
recht davon ausgeht, für die eingeschränkte Revision gälte eine grundsätz-
liche Erleichterung der Anforderungen an die Unabhängigkeit des Revisors
im Vergleich zur ordentlichen Revision. Wie vorangehend dargelegt, gelten
zumindest in Bezug auf die vorliegend in Frage stehenden Fallkonstellati-
onen der engen geschäftlichen Beziehung sowie der gleichzeitigen Mit-
gliedschaft sowohl im Verwaltungsrat der prüfenden Revisionsstelle als
auch eines von dieser geprüften Unternehmens für beide Revisionsarten
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Seite 14
dieselben Anforderungen. Damit kann der Beschwerdeführer aus der von
ihm in den fraglichen Revisionsmandaten durchgeführten Revisionsart
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.3 Die Vorinstanz hat damit zu Recht eine Verletzung der Unabhängigkeit
bejaht. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob der durch die Vorinstanz verfügte
Entzug der Zulassung als Revisionsexperte für die Dauer von zwei Jahren
der vorliegenden Verletzung der Unabhängigkeitsvorschriften angemes-
sen resp. verhältnismässig ist.
4.
Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, der
Verhältnismässigkeitsgrundsatz spreche für eine Einstellung des Verfah-
rens. Als Massnahme käme angesichts seiner 25-jährigen unbeanstande-
ten Tätigkeit lediglich ein Verweis oder allenfalls die Weisung, die Mandate
bei der M._______ AG, eventuell der K._______ oder subeventuell bei der
L._______ AG niederzulegen. Am 14. März 2014 liess er im Namen der
F._______ sein Mandat gegenüber der M._______ AG sowie je am 29. Ap-
ril 2014 im Namen der B._______ AG seine Mandate gegenüber der
K._______ und der L._______ AG niederlegen. Im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren macht er diesbezüglich geltend, die Niederlegung der
fraglichen Revisionsmandate müsste sich gegenüber dem angefochtenen
Entscheid als sanktionsmindernd auswirken. Durch diese Mandatsnieder-
legungen sei er schon genügend gestraft. Ein zweijähriger Zulassungsent-
zug würde ihn äusserst hart treffen. Ein kürzerer Entzug sei eher verhält-
nismässig.
4.1 Als verwaltungsrechtliche Sanktion gegenüber einem Revisionsexper-
ten, welcher die Zulassungsvoraussetzungen der Art. 4 und 6 RAG nicht
mehr erfüllt, sieht das Gesetz den befristeten oder unbefristeten Entzug
der Zulassung vor (Art. 17 Abs. 1 RAG). Das Revisionsaufsichtsgesetz
sieht zudem die Möglichkeit vor, Übertretungen strafrechtlich zu verfolgen
(Art. 39 RAG).
4.2 Das verfassungsrechtlich verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip
(Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt, dass zunächst die mil-
deste mögliche verwaltungsrechtliche Sanktion zu wählen und diese in ih-
rer Intensität auf das sachlich Notwendige zu beschränken ist. Bei der Ver-
hältnismässigkeitsprüfung ist insbesondere zu beachten, dass die Revisi-
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onspflicht den Schutz von Investoren, von Personen mit Minderheitsbetei-
ligungen sowie von Gläubigern bezweckt und der Unternehmensüberwa-
chung dient (vgl. Botschaft Änd. OR, BBl 2004 3969 ff., 3989). Der Revisi-
onsstelle kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Sie soll die Zuverlässigkeit
der Jahres- und Konzernrechnung sicherstellen und damit alle geschützten
Personengruppen in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Situation eines
Unternehmens zuverlässig zu beurteilen. Dieses Ziel kann nur erreicht wer-
den, wenn die Revisionsdienstleistungen durch fachlich qualifizierte Perso-
nen erbracht werden. Die Sicherung der Qualität der Revisionsdienstleis-
tungen ist daher von einem erheblichen öffentlichen Interesse. Der Entzug
der Zulassung als ultima ratio ist nur dann angemessen, wenn es zum
Schutz der in Frage stehenden öffentlichen Interessen und zur Abwendung
von weiteren Störungen erforderlich ist, den Betroffenen von der weiteren
Berufsausübung auszuschliessen (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bun-
desgerichts 2C_438/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 3 und 2C_972/2011
vom 8. Mai 2012 E. 3.3 m.H.).
4.3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom
31. Oktober 2012 – noch vor der Eröffnung des Verfahrens um befristeten
Entzug der Zulassung – die von ihr festgestellten, mit der erforderlichen
Unabhängigkeit nicht zu vereinbarenden Sachverhaltselemente angezeigt
und ihm so die Möglichkeit gegeben, den rechtswidrigen Zustand von sich
aus zu bereinigen. Sie hat den Beschwerdeführer gleichzeitig darauf hin-
gewiesen, dass die von ihr angezeigten Umstände zu einem befristeten
Entzug der Zulassung führen könnten. Mit diesem Vorgehen hat die Vo-
rinstanz dem Beschwerdeführer den Entzug seiner Zulassung vorerst le-
diglich angedroht und damit die mildeste der in Art. 17 RAG vorgesehenen
Massnahmen ergriffen.
4.4 Der Beschwerdeführer war sich nach eigenen Angaben – zumindest im
Nachhinein – durchaus bewusst, dass der Verbleib von H._______ im Ver-
waltungsrat der F._______ nach deren Übernahme durch den Beschwer-
deführer "ungünstig" war. Aus diesem Grund habe er umgehend nach der
Verfahrenseröffnung durch die Vorinstanz das Ausscheiden von
H._______ aus der F._______ veranlasst. Andererseits hat der Beschwer-
deführer auch nach der Verfahrenseröffnung durch die Vorinstanz die Man-
date für die M._______ AG, die K._______ und die L._______ AG weiter-
hin betreut. Erst am 14. März 2014 resp. am 29. April 2014 hat er jene
Mandate niedergelegt. Die Niederlegung der Mandate gegenüber der
K._______ sowie der L._______ AG durch die B._______ AG hat der Be-
schwerdeführer damit erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom
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28. März 2014 sowie fast eineinhalb Jahre nach der Androhung des Zulas-
sungsentzugs durch die Vorinstanz veranlasst. Es kann deshalb keine
Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer die Mandatsniederlegungen
aus eigenem Antrieb aufgrund seiner Pflicht zur Gewährleistung der Unab-
hängigkeit als Revisionsexperte vorgenommen habe. Wie der Beschwer-
deschrift zu entnehmen ist, versprach sich der Beschwerdeführer von den
Mandatsniederlegungen vielmehr eine Minderung der durch die Vorinstanz
ausgesprochenen Sanktion. Die Vorinstanz hegt damit zu Recht Zweifel an
der Einsicht des Beschwerdeführers.
4.5 Die Wiederherstellung des rechtskonformen Zustandes durch die Nie-
derlegung des Revisionsmandats ist zwar eine notwendige, aber je nach
den Umständen ungenügende Massnahme zur Wiederherstellung des un-
bescholtenen Leumunds (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-853/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5). Das Vertrauen in die Prüftätigkeit des
Beschwerdeführers kehrt nicht auf einen Schlag mit der Beseitigung der
Verletzung der Unabhängigkeitsbestimmungen zurück. Vielmehr muss die-
ses im Laufe der Zeit und durch entsprechendes Verhalten wieder aufge-
baut werden, damit letztlich die erforderlichen Zulassungsbedingungen al-
lenfalls wieder erfüllt sind (Urteil B-1826/2013 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 7. Januar 2015 E. 3.3).
4.6 Ein Zulassungsentzug ist zwangsläufig mit wirtschaftlichen Folgen für
den Betroffenen verbunden. Derartige Folgen lassen die verfügte Mass-
nahme daher nicht automatisch als unverhältnismässig erscheinen. Der
Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass sich der befristete
Entzug seiner Zulassung in besonderer Weise nachteilig auswirkte. Es ist
daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse
an qualitativ hochstehenden Revisionsdienstleistungen vorliegend höher
gewichtet hat als das private Interesse des Beschwerdeführers an der un-
eingeschränkten Ausübung der Tätigkeit als Revisionsexperte. Gleichfalls
erscheint der von der Vorinstanz verfügte zweijährige Entzug der Zulas-
sung angesichts der vorangehend skizzierten Verstössen des Beschwer-
deführers gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen als verhältnismässig
(vgl. E. 3. Abs. 2 und E. 2.3 i.f.).
Auch wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, die durch
einen Entzug der Zulassungsbewilligung erforderlichen Umstrukturierun-
gen der Firmen und die Anstellung eines zugelassenen Revisionsexperten
resp. der temporäre Beizug eines Berufskollegen seien ohne eine Über-
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gangs- oder Karenzfrist nicht durchführbar und deshalb für ihn nicht zumut-
bar, ist dem nicht Folge zu geben. Wie bereits in Erwägung 4.2 ausgeführt,
bezweckt die Revisionspflicht den Schutz von Investoren, von Personen
mit Minderheitsbeteiligungen sowie von Gläubigern und dient der Unter-
nehmensüberwachung. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die gesetzliche
Regelung der Revisionspflicht verlangt, dass lediglich Revisoren ihrer be-
ruflichen Tätigkeit nachgehen, welche die Zulassungsvoraussetzungen (in
Bezug auf die erforderliche Ausbildung und Fachpraxis sowie den unbe-
scholtenen Leumund, vgl. E. 2.1) tatsächlich erfüllen. Dieses Vertrauen der
Öffentlichkeit verlangt im Umkehrschluss ebenso, dass die Zulassung ei-
nes Revisors entzogen wird, falls die entsprechenden Zulassungsvoraus-
setzungen nicht mehr erfüllt sind. Ein zeitlicher Aufschub des gesetzlich
geforderten Zulassungsentzugs ist deshalb mit dem Gesetzeszweck des
RAB nicht vereinbar.
5.
Der Beschwerdeführer fordert das Bundesverwaltungsgericht schliesslich
auf, H._______ als Zeugen und ihn selber als Partei zu seiner inneren Un-
abhängigkeit zu befragen.
Nachdem der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerdeschrift aus-
geführt hat, seine innere Unabhängigkeit sei zu keinem Zeitpunkt einge-
schränkt gewesen, sind von einer persönlichen Befragung des Beschwer-
deführers diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Vo-
rinstanz ist ausserdem darin Recht zu geben, dass die tatsächliche resp.
innere Unabhängigkeit als subjektiv-psychische Einstellung des Revisors
von einem Dritten nicht direkt beobachtet und beurteilt werden kann, wes-
halb sie sich einer Normierung und Beweisführung entzieht. Nachdem ge-
mäss Gesetz die Unabhängigkeit eines Revisors weder tatsächlich noch
dem Anschein nach beeinträchtigt sein darf (E. 2.3) und sich vorangehend
bereits eine zumindest dem Anschein nach vorgelegene Verletzung der
Unabhängigkeit ergeben hat (E. 3.1 Abs. 2), spielt vorliegend die Frage
nach einer allfälligen zusätzlichen Verletzung der tatsächlichen resp. inne-
ren Unabhängigkeit (sofern eine solche überhaupt nachzuweisen wäre),
keine entscheidende Rolle mehr. Umgekehrt wird die tatsächliche resp. in-
nere Unabhängigkeit gerade von einem Revisionsexperten erwartet, so
dass der Beschwerdeführer aus der allfälligen Glaubhaftmachung dieser
nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. Der vorliegend massgebende
Sachverhalt erweist sich damit als ausreichend geklärt. Durch die bean-
tragte Zeugen- und Parteibefragung sind keine für die Beurteilung der vor-
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liegenden Streitsache relevanten zusätzlichen Gesichtspunkte zu erwar-
ten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auf die Abnahme der vom Be-
schwerdeführer offerierten Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdi-
gung verzichtet (vgl. BGE 136 I 299 E. 5.3 m.H.).
6.
Insgesamt erweist sich damit die Beschwerde als unbegründet und ist ab-
zuweisen. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend zu bestätigen.
7.
7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden
auf Fr. 2'000.– festgelegt und dem einbezahlten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe entnommen.
7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem ein-
bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD
(Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Marion Sutter
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Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 17. Dezember 2015