B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2632/2016
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum (…),
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung; Verfügung vom 13. April 2016.
B-2632/2016
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Sachverhalt:
A.
Am 22. November 2012 wurde X._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer), geboren am (…), zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von
387 Diensttagen verpflichtet. Bis am 21. Februar 2016 leistete er davon
88 Tage. Seit dem 22. Februar 2016 bis voraussichtlich 1. Juli 2016 absol-
viert der Beschwerdeführer einen Zivildiensteinsatz bei der Kantonalen
Denkmalpflege A._______ von geplanten 131 Diensttagen.
B.
In der Beilage «Ihre Zivildienstpflicht. Die wichtigsten Regeln auf einen
Blick» zum vorinstanzlichen Willkommensschreiben zum Zivildienst vom
17. Dezember 2012 machte die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Re-
gionalzentrum (…), (nachfolgend: Vorinstanz) den Beschwerdeführer unter
anderem darauf aufmerksam, dass er bis Ende Januar 2016 den langen
Einsatz von mindestens 180 Tagen abzuschliessen habe.
C.
C.a In ihrem Schreiben vom 16. September 2013 informierte die Vorinstanz
den Beschwerdeführer, dass er im Jahre 2015 den obligatorischen langen
Einsatz von mindestens 180 Tagen Dauer erbringen müsse. Der Be-
schwerdeführer wurde aufgefordert, bis am 1. September 2014 eine Ein-
satzvereinbarung an die Vorinstanz zu senden. Dies tat er in der Folge
nicht.
C.b Mit Schreiben vom 23. September 2014 erinnerte die Vorinstanz den
Beschwerdeführer erstmals an seinen fälligen langen Zivildiensteinsatz
und bat um Einreichung einer Einsatzvereinbarung bis zum 5. Oktober
2014.
Auch dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.
C.c Am 27. Februar 2015 mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer
letztmals und forderte ihn auf, die Einsatzvereinbarung bis zum 20. März
2015 einzureichen.
C.d Nachdem die Vorinstanz am 23. März 2015 eine Einsatzvereinbarung
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Einsatzbetrieb «Stiftung
B._______» erhalten hatte, bot sie ihn gestützt auf diese Vereinbarung zu
B-2632/2016
Seite 3
einem Zivildiensteinsatz vom 31. August 2015 bis am 30. Oktober 2015
von voraussichtlich 61 Diensttagen auf.
D.
D.a Am 17. September 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz eine Einsatzvereinbarung für einen Einsatz von 131 Diensttagen
bei der Kantonalen Denkmalpflege A._______ ein.
D.b Hierauf teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben
ebenfalls vom 17. September 2015 die Ablehnung bzw. Rückweisung der
Einsatzvereinbarung mit, da diese die Anforderungen an einen langen Ein-
satz gemäss Art. 37 Abs. 5 der Zivildienstverordnung nicht erfülle. Die Vor-
instanz forderte den Beschwerdeführer auf, sich für den langen Einsatz ei-
nen Platz im Schwerpunktprogramm zu suchen und eine entsprechende
Einsatzvereinbarung bis zum 8. Oktober 2015 einzureichen. Die Vorinstanz
wies den Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass der lange Einsatz min-
destens 180 Diensttage dauern und bis Ende des Jahres 2016 geleistet
werden müsse. Er könne allenfalls den aktuellen Einsatz bei der «Stiftung
B._______» um 119 Diensttage bis zum 26. Februar 2016 verlängern. Al-
ternativ könne er diesen aktuellen Einsatz als ersten Teil des langen Ein-
satzes betrachten, sofern er im Jahre 2016 einen zweiten Teil von mindes-
tens 124 Diensttagen leiste.
D.c Der Beschwerdeführer gab der Vorinstanz daraufhin am 23. Septem-
ber 2015 schriftlich bekannt, er habe sich entschieden, den aktuellen Ein-
satz beim Einsatzbetrieb «Stiftung B._______» durch einen zweiten Teil
von mindestens 124 Tagen bis Ende 2016 bei dieser Stiftung zum langen
Einsatz zu ergänzen.
D.d Am 14. Oktober 2015 schrieb die «Stiftung B._______» der Vorin-
stanz, dass die Einsatzvereinbarung für den zweiten Teil des langen Ein-
satzes des Beschwerdeführers im November oder Dezember 2015 folgen
werde. Dies geschah nicht.
E.
Am 19. Januar 2016 mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer und bat
um Einreichung der ausstehenden Einsatzvereinbarung bis zum 2. Februar
2016. Diese Frist wurde in der Folge bis am 14. März 2016 verlängert.
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Seite 4
F.
F.a Am 7. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Verschiebung
des zweiten Teils des langen Einsatzes, den er im Jahre 2016 zu leisten
hätte. Er begründete dies mit unzumutbaren Nachteilen, die angesichts
des Beginns des Architekturstudiums an der ETH Zürich im September
2016 entstünden. Dem Gesuch legte er ein unterstützendes Schreiben der
Student Services der ETH Zürich vom 3. März 2016 bei.
F.b Hierauf forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 8. März 2016 auf, sein Gesuch mit weiteren Informationen zu ergän-
zen bzw. zusätzliche Unterlagen einzureichen. Falls er die erforderlichen
Dokumente nicht fristgerecht einreichen sollte, werde das Gesuch abge-
lehnt. Er sei dann verpflichtet, seinen zweiten Teil des langen Einsatzes
von mindestens 119 Diensttagen im Jahre 2016 zu leisten.
F.c Der Beschwerdeführer vervollständigte mit Schreiben vom 17. März
2016 sein Gesuch um Dienstverschiebung, ohne weitere Dokumente ein-
zureichen. Er hielt unter anderem fest, dass sich seine Situation insofern
geändert habe, als sich seine Berufsziele in den letzten Monaten konkreti-
siert hätten. Wie weit eine minimale finanzielle Unterstützung für das Stu-
dium nach einer Verschiebung noch möglich wäre, sei nicht abschätzbar,
da sein Vater ab dem Jahr 2019 AHV-Rentner sein werde.
G.
Mit Verfügung vom 13. April 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Dienstverschiebung vom 7. März 2016 ab. Er habe
somit im Jahre 2016 einen zweiten Teil des langen Einsatzes im Schwer-
punktprogramm „Umwelt- und Naturschutz“ von mindestens 121 Tagen zu
leisten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine ent-
sprechende Einsatzvereinbarung mit einem Einsatzbetrieb seiner Wahl bis
spätestens zum 6. Mai 2016 einzureichen, andernfalls er von Amtes wegen
zu einem Zivildiensteinsatz aufgeboten werde.
Es sei nicht davon auszugehen, dass die Unterbrechung bzw. ein späterer
Beginn der Ausbildung des Beschwerdeführers mit unzumutbaren Nachtei-
len verbunden sei. Der geltend gemachte Dienstverschiebungsgrund von
Art. 46 Abs. 3 Bst. b der Zivildienstverordnung liege nicht vor.
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Seite 5
H.
Mit Eingabe vom 25. April 2016 hat der Beschwerdeführer Beschwerde ge-
gen die Verfügung der Vorinstanz vom 13. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingereicht. Darin beantragt er sinngemäss die beschwerde-
weise Gutheissung seines Dienstverschiebungsgesuchs.
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass
der zugesicherte Studienplatz für das Herbstsemester 2016 eine grosse
Chance für ihn sei. Das Studium fordere ein 100%iges Engagement. Sein
Vater könne ihn während des Bachelorstudiums noch minimal finanziell un-
terstützen, was nach seiner Pensionierung im Jahre 2019 nicht mehr ge-
währleistet sein werde. Er habe auch bei einer dreijährigen studienbeding-
ten Unterbrechung genügend Zeit für die Leistung des Zivildienstes. Die
Forderung der Vorinstanz bedeute, dass er das Studium für vier Monate
Zivildienst um ein ganzes Jahr verschieben und für die restlichen acht Mo-
nate eine temporäre Arbeitsstelle würde finden müssen. Dies sei unter den
gegebenen Umständen unverhältnismässig. Es könnten unvorhersehbare
Nachteile für seine Lebensplanung und zukünftige Laufbahn entstehen.
I.
I.a In ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2016 beantragt die Vollzugsstelle
für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, (im Folgenden: Zentralstelle) die Ab-
weisung der Beschwerde. Es gehe nicht um einen Unterbruch, sondern um
eine einjährige Verschiebung des Studiums. Diese stelle im vorliegenden
Fall keine ausserordentliche Härte im Sinne einer eigentlichen Notsituation
dar. Es liege damit kein Dienstverschiebungsgrund gemäss Art. 46 Abs. 3
Bst. e der Zivildienstverordnung vor. Selbst wenn ein Härtefall gegeben
sein würde, wäre das Vorgehen des Beschwerdeführers nicht zu schützen.
Er habe einen möglichen Konflikt der Leistung des langen Einsatzes mit
der geplanten Weiterbildung selbst verschuldet.
I.b Diese Eingabe der Zentralstelle ist dem Beschwerdeführer am 26. Mai
2016 zur Kenntnis gebracht worden.
B-2632/2016
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 13. April 2016 ist eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach Art. 63 des
Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 (Zivil-
dienstgesetz [ZDG, SR 824.0]) im Rahmen der allgemeinen Bestimmun-
gen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG in Verbin-
dung mit Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG;
SR 173.32]; Art. 65 Abs. 4 ZDG) mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
durch diese besonders berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Inte-
resse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer
B-242/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.1). Die Eingabefrist und die Anforderun-
gen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 66 Bst. b
ZDG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen lie-
gen vor (Art. 47 ff. VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Zivildienstpflicht umfasst gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur
Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach
Art. 8 ZDG erreicht ist. Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekruten-
schule bestanden hat, ist zudem verpflichtet, einen langen Einsatz von min-
destens 180 Tagen zu leisten, wobei sie den langen Einsatz in zwei Teilen
innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten kann (Art. 37 Abs. 1 und 3 der
Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst, ZDV;
SR 824.01).
2.2 Die zivildienstpflichtige Person, die, wie vorliegend, bei Eintritt der
Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht voll-
endet hat, hat gemäss Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV den langen Einsatz
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(Art. 37 ZDV) innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Monats abzu-
schliessen, welcher der rechtskräftigen Zulassung folgt, spätestens jedoch
im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet.
2.2.1 Der Beschwerdeführer geht sinngemäss davon aus, laut Art. 39a
Abs. 2 Bst. b ZDV die Wahl zu haben, den langen Einsatz entweder innert
dreier Jahre nach der Zulassung zum Zivildienst oder bis zu seinem 27. Al-
tersjahr leisten zu müssen.
2.2.2 Der Zusatz „spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr
vollendet“ in Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV ist aber nur dann anzuwenden,
wenn zwischen der Rechtskraft der Zulassungsverfügung vor Vollendung
des 26. Altersjahrs und der Vollendung des 27. Altersjahrs weniger als drei
Jahre liegen (Urteile des BVGer B-7344/2015 vom 23. Februar 2016, S. 5,
und B-5666/2014 vom 17. Dezember 2014, S. 5).
Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, weshalb bei ihm die Grund-
regel zur Anwendung gelangt. Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen langen
Einsatz nach rechtskräftiger Zulassung zum Zivildienst am 22. November
2012 bis Ende Januar 2016 zu leisten hatte.
2.2.3 Der Beschwerdeführer ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass aus
Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV kein Anspruch auf Dienstverschiebung abgelei-
tet werden kann. Dies ergibt sich in systematischer Hinsicht bereits daraus,
dass diese Bestimmung im dritten Abschnitt der ZDV unter dem Titel „Min-
destdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze“ zu finden ist, wäh-
rend die Dienstverschiebungsgründe im sechsten Abschnitt unter dem Titel
„Dienstverschiebung“ geregelt sind (Urteil des BVGer B-5666/2014 vom
17. Dezember 2014, S. 5).
2.3 Die zivildienstpflichtige Person hat bei der Vorinstanz ein Dienstver-
schiebungsgesuch einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder
ein Aufgebot nicht befolgt werden kann. Die Gesuche müssen unter ande-
rem eine Begründung und die nötigen Beweismittel enthalten (Art. 44
ZDV).
Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder aus-
schliessen, hat der Verordnungsgeber in Art. 46 ZDV umschrieben. Abs. 3
Bst. e der Bestimmung sieht vor, dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer
zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen
kann, wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die
B-2632/2016
Seite 8
Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Ar-
beitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
Demgegenüber hat die Vollzugsstelle ein Gesuch einer zivildienstpflichti-
gen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann abzulehnen, wenn
keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen (vgl. Art. 46 Abs. 4
Bst. a ZDV).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller
Überprüfungsbefugnis. Aus diesem Grund können nicht nur Rechtsverlet-
zungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden, son-
dern auch die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Die „Kann-Formulie-
rung“ von Art. 46 Abs. 3 ZDV bringt zum Ausdruck, dass kein unbedingter
Rechtsanspruch auf Dienstverschiebung besteht. Diese Vorschrift räumt
der Vorinstanz beim Entscheid über ein Dienstverschiebungsgesuch viel-
mehr einen Ermessensspielraum ein, der vom Bundesverwaltungsgericht
grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Urteil des BVGer B-2674/2009 vom
23. Juni 2009 E. 3.1; allgemein zur Einräumung von Ermessen durch so-
genannte „Kann-Vorschriften“ HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 413 ff.). Die in Art. 46 Abs. 3 ZDV sta-
tuierten Dienstverschiebungsgründe sind jedoch einer vollen richterlichen
Kognition zugänglich (vgl. Urteil des BVGer B-4135/2010 vom 3. Novem-
ber 2010 E. 4.1). So stellt etwa das Kriterium der „ausserordentlichen
Härte“ einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und An-
wendung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rechtsfrage
bildet, die grundsätzlich ohne Beschränkung zu überprüfen ist (vgl. Urteil
des BVGer B-2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1). Eine ausserordentliche
Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV wird nach der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anerkannt, wenn beim Zi-
vildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber
eine eigentliche Notsituation vorliegt (Urteile des BVGer B-1649/2013 vom
16. Mai 2013, S. 5, und B-1515/2013 vom 14. Mai 2013, S. 4, je mit Hin-
weisen; zum Ganzen Urteil des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016
E. 2.4).
3.
3.1 Im Folgenden ist unter Berücksichtigung des der Vorinstanz zustehen-
den Beurteilungs- und Ermessensspielraumes (hierzu vorn in E. 2.4) zu
prüfen, ob das Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei
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einer allfälligen zivildienstbedingten Verzögerung des angestrebten Stu-
dienbeginns unbestrittenermassen nicht um eine Unterbrechung der Aus-
bildung im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV handelt.
3.2 Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend,
die geplante Aufnahme seines Architekturstudiums im Herbstsemester
2016 an der ETH Zürich verunmögliche ihm die Leistung des langen Ein-
satzes im Jahre 2016. Dessen Leistung in diesem Jahr würde zu einer Not-
situation für ihn führen, da das Studium ein 100%iges Engagement fordere
und bei einer Verschiebung des Studienbeginns um ein Jahr die finanzielle
Unterstützung durch den Vater nach dessen Pensionierung im Jahre 2019
nicht mehr gewährleistet sein werde. Mit diesen Vorbringen beruft sich der
Beschwerdeführer sinngemäss auf den Dienstverschiebungsgrund von
Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV (Härtefall).
Als Beweis legt der Beschwerdeführer ein Schreiben der «Student Ser-
vices» der ETH Zürich vom 3. März 2016 ins Recht. Darin führt deren Be-
rater für Dienstverschiebungsgesuche an der ETH aus, dass sich der Be-
schwerdeführer per Herbstsemester 2016 für das erste Semester des Stu-
diengangs Architektur an der ETH Zürich eingeschrieben habe. Der vorge-
sehene Zivildienst würde in das Bachelorstudium fallen. Bei den Militärbe-
hörden entsprächen das Basisjahr und das zweite Studienjahr einem As-
sessmentjahr, was einen zwingenden Grund für eine Verschiebung dar-
stelle. In Architektur sei auch das dritte Bachelorjahr streng strukturiert und
erlaube eine Unterbrechung von einem Semester.
3.3 Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Einklang mit der Vor-
instanz vorab entgegen zu halten, dass die zivildienstpflichtige Person ihre
Einsätze so zu planen und zu leisten hat, dass sie die Gesamtheit der nach
Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung
aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 ZDV).
Die zivildienstpflichtige Person hat die Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht in die
persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen. Zivildienstbe-
dingte Abwesenheiten sind, anders als krankheits- oder unfallbedingte
Ausfälle, frühzeitig absehbar, so dass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Pla-
nungsmassnahmen begegnet werden kann (Urteile des BVGer
B-7982/2015 vom 22. März 2016, S. 5 mit Hinweis, und B-5051/2014 vom
3. Februar 2015, S. 6). Grundsätzlich sucht die zivildienstpflichtige Person
Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit diesen ab (vgl. Art. 31a Abs. 1
B-2632/2016
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ZDV). Damit wird ihr die Möglichkeit eingeräumt, in weitem Masse die Ab-
solvierung des Zivildienstes ihren Wünschen entsprechend mitzugestalten
(Urteile des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016, E. 3.3.4, und
B-1649/2013 vom 16. Mai 2013, S. 4 mit Hinweis). Eine zivildienstpflichtige
Person kann ihren Zivildiensteinsatz selbst organisieren und damit den für
sie günstigsten Zeitpunkt auswählen. Sie darf jedoch nicht besser gestellt
werden als Militärdienstpflichtige. Diese müssen die Rekrutenschule
grundsätzlich in demjenigen Jahr absolvieren, in dem sie das 20. Altersjahr
vollenden (vgl. Urteile des BVGer B-7344/2015 vom 23. Februar 2016, S. 8
mit Hinweis, und B-5767/2014 vom 17. Februar 2015, S. 6 mit Hinweis).
Es obliegt demnach in erster Linie dem Zivildienstpflichtigen, seine Ein-
sätze in einer Art und Weise zu planen und zu organisieren, dass sie für
ihn und seine Umgebung tragbar sind. Bei der Beurteilung des Dienstver-
schiebungsgesuchs ist ferner zu berücksichtigen, dass ein solches von
vornherein chancenlos ist, wenn die zivildienstpflichtige Person die Ver-
schiebungsgründe selbst verursacht hat oder sich anders verhält, als sie
mit der Vollzugsstelle abgesprochen hat (vgl. BBl 1994 III 1607, 1677).
3.4 Der Beschwerdeführer wusste seit Mitte Dezember 2012 von seiner
Pflicht, bis Ende Januar 2016 den langen Einsatz von mindestens 180 Ta-
gen abschliessen zu müssen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Zum Zeitpunkt des
Beginns des Architekturstudiums an der ETH Zürich, dem Herbstsemester
2016, hätte der mindestens 180tägige lange Einsatz damit bereits seit über
einem halben Jahr geleistet sein müssen. Dies geschah jedoch nicht, weil
der Beschwerdeführer bis Mitte September 2015 trotz wiederholten Erin-
nerungen seitens der Vorinstanz keine Einsatzvereinbarung für einen sol-
chen langen Einsatz einreichte. Dass der darauf vom Beschwerdeführer
angestrebte 131tägige Dienst bei der Kantonalen Denkmalpflege
A._______ nicht als langer Einsatz anerkannt werden kann, wurde ihm von
der Vorinstanz noch am gleichen Tag der Einreichung der entsprechenden
Einsatzvereinbarung mitgeteilt. Vom zugleich erfolgten Angebot der Vorin-
stanz, den damals aktuellen Einsatz bei der «Stiftung B._______» um
119 Diensttage bis zum 26. Februar 2016 zu verlängern oder ihn als ersten
Teil des langen Einsatzes zu betrachten und im Jahre 2016 einen zweiten
Teil von mindestens 124 Diensttagen zu leisten, machte der Beschwerde-
führer keinen Gebrauch. Der Beschwerdeführer reichte hierauf keine an-
dere Vereinbarung für einen langen Einsatz ein.
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Seite 11
3.5 Auch war dem Beschwerdeführer seit Mitte Dezember 2012 bekannt,
seine schulischen bzw. beruflichen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Ein-
klang bringen zu müssen. Er musste sich zudem spätestens Mitte Septem-
ber 2015 klar sein, dass der lange Einsatz zwingend im Jahre 2016 zu leis-
ten ist, war der Beschwerdeführer doch mehrmals von der Vorinstanz auf
diese bis 2016 zu erfüllende Leistungspflicht hingewiesen worden. Über-
dies bestätigte er der Vorinstanz am 12. Oktober 2015 per E-Mail, Ende
2016 den zweiten Teil seines langen Einsatzes von 124 Tagen bei der «Stif-
tung B._______» zu leisten. Auf dieses E-Mail berief sich der Beschwerde-
führer gegenüber der Vorinstanz noch am 6. Februar 2016 und versprach,
ihr nach dem 16. Februar 2016 eine entsprechende Einsatzvereinbarung
zu schicken. Trotz dieser Zusicherungen und trotz des Wissens um den
noch nicht geleisteten langen Zivildiensteinsatz hat sich der Beschwerde-
führer im ersten Quartal des Jahres 2016 an der ETH Zürich für ein Archi-
tekturstudium eingeschrieben, was er der Vorinstanz am 28. Februar 2016
mitteilte. Schon damals musste er daher zumindest die Wahrscheinlichkeit
in Betracht ziehen, dass ein mit dem Beginn seines Architekturstudiums im
Herbstsemester 2016 begründetes Dienstverschiebungsgesuch abgewie-
sen würde.
3.6 Der Beschwerdeführer hätte angesichts dieser Umstände eine Ver-
schiebung des angestrebten Architekturstudiums an der ETH Zürich mit et-
was gutem Willen abwenden können. Der Beschwerdeführer hatte genü-
gend Zeit, seine Verpflichtung zur Leistung eines langen Einsatzes in die
Planung von Karriere und Ausbildung miteinzubeziehen. Insbesondere
hätte er die Möglichkeit gehabt, den Einsatz im Einsatzbetrieb «Stiftung
B._______» zu verlängern oder den langen Einsatz bereits zu Beginn des
Jahres 2016 zu leisten, anstatt bei der Kantonalen Denkmalpflege
A._______ während 131 Diensttagen einen Einsatz zu absolvieren, der
nicht im Schwerpunktprogramm stattfindet.
3.7 Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, warum eine jetzige Abmeldung
sowie eine Neuanmeldung im Herbst 2017 mit unzumutbaren Nachteilen
verbunden sein sollte. Eine Ab- und wieder Neuanmeldung vom Studium
würde weder die Ausbildungschancen des Beschwerdeführers beeinträch-
tigen noch dessen Studienabschluss verunmöglichen. Die Situation des
Beschwerdeführers ist insgesamt mit jener der zahlreichen Zivildienst-
pflichtigen zu vergleichen, die ihr Studium zur Leistung des langen Einsat-
zes eines oder zwei Semester unterbrechen müssen (vgl. unter anderem
Urteil des BVGer B-5666/2014 vom 17. Dezember 2014).
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Seite 12
3.8 Damit ein Dienstverschiebungsgesuch aus Gründen einer beginnen-
den Aus- oder Weiterbildung gutgeheissen werden kann, muss die Ableh-
nung des Gesuchs für den Beschwerdeführer oder seine engsten Angehö-
rigen eine sogenannt ausserordentliche Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e
ZDV bedeuten, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt. Eine solche Härte
wird nach ständiger Rechtsprechung einzig bejaht, wenn beim Zivildienst-
pflichtigen oder seinen engsten Angehörigen eine eigentliche Notsituation
vorliegt (Urteile des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016 E. 2.4 mit Hin-
weisen und B-242/2013 vom 1. Juli 2013 E. 2.4 mit Hinweisen).
3.9 Das Vorliegen einer eigentlichen Notsituation für den Beschwerdefüh-
rer und seine engsten Angehörigen wurde vorliegend nicht rechtsgenüglich
dargetan. Dies gilt insbesondere für seine finanziell motivierten Vorbringen.
Dass sein Vater im Jahre 2019 ins AHV-Alter eintritt und sich damit dessen
finanzielle Situation entsprechend verändern wird, so dass die durch den
Vater erfolgende finanzielle Unterstützung ab diesem Zeitpunkt voraus-
sichtlich geringer ausfallen wird, musste dem Beschwerdeführer bereits
Mitte Dezember 2012 bekannt sein, als ihn die Vorinstanz erstmals auf
seine Pflicht, den langen Einsatz bis zum Jahr 2016 zu leisten, hinwies.
Der Beschwerdeführer hätte diese Pflicht bis zu diesem Zeitpunkt aus ei-
genem Willen erfüllen können, um diese finanziellen Folgen zu vermeiden.
Überdies kann der Vater das entsprechende Geld noch während seiner
Berufstätigkeit zur Seite legen und dem Beschwerdeführer erst nach Errei-
chen des AHV-Alters zukommen lassen. Abgesehen davon beschränkt
sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den diesbezüglichen
Vorbringen auf Behauptungen, ohne diese genauer darzulegen oder Be-
lege einzureichen.
3.10 Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die aus der Sicht des Be-
schwerdeführers durch die Pflicht zur Erfüllung des langen Zivildienstein-
satzes im Jahre 2016 entstehenden finanzielle Belastung zwar erheblich
sein könnte (vgl. E. 3.9 hiervor), aber nicht unzumutbar ist im Sinne der
Rechtsprechung. Ein Dienstverschiebungsgrund im Sinne von Art. 46
Abs. 3 Bst. e ZDV ist demzufolge zu verneinen. Allerdings ist der Zeitraum
für die Dienstleistung so anzupassen, dass der zweite Teil des langen Ein-
satzes von mindestens 124 Diensttagen bis Ende Januar 2017 zu leisten
ist, damit der Beschwerdeführer den Einsatz flexibler planen kann.
B-2632/2016
Seite 13
4.
Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz das Gesuch um Dienstver-
schiebung zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich als unbegrün-
det. Im Sinne einer teilweisen Gutheissung ist indessen der Einsatzzeit-
raum unter Berücksichtigung des vorliegenden Verfahrens neu festzuset-
zen (vgl. Urteil des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016 E. 3.3.7 und
E. 4).
Es steht der Vorinstanz frei, dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur
Einreichung einer Einsatzvereinbarung einzuräumen, zumal die in der an-
gefochtenen Verfügung angesetzte Frist (6. Mai 2016) während des Be-
schwerdeverfahrens abgelaufen ist (vgl. Urteile des BVGer B-7982/2015
vom 22. März 2016, S. 8, und B-9/2015 vom 19. März 2015, S. 6).
5.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdefüh-
rung handelt. Vorliegend ist keine Mutwilligkeit in der Prozessführung ge-
geben, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Es wird auch
keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 ZDG).
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Er ist
somit endgültig.
B-2632/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer ver-
pflichtet, bis Ende Januar 2017 den zweiten Teil des langen Einsatzes von
mindestens 124 Diensttagen zu leisten. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun-
gen ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ‚_______‘; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle,
Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Beilagen zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
Versand: 7. Juli 2016