B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2633/2017
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiber Matthias Amann.
Parteien
Brunner Medien AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kultur BAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verlagsförderung; Verfügung vom 31. März 2017.
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Sachverhalt:
A.
Am 31. März 2016 wurde auf der Förderplattform des Bundesamts für Kul-
tur (Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung eines Strukturbeitrags aus dem
Kredit zur Verlagsförderung 2016 - 2020 eingereicht, lautend auf: „rex ver-
lag luzern, Brunner AG Druck und Medien“. Mit Schreiben vom 26. Sep-
tember 2016 an den „rex verlag“ teilte die Vorinstanz die Abweisung des
Gesuchs mit.
Am 24. Oktober 2016 verlangte der „rex verlag luzern“ eine beschwerdefä-
hige Verfügung. In der Folge wies die Vorinstanz mit Verfügung vom
31. März 2017 das Gesuch um Gewährung eines Strukturbeitrags aus dem
Kredit zur Verlagsförderung vom 31. März 2016 kostenfällig ab. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, bei der Gesuchstelle-
rin handle es sich um einen nicht förderbaren Fachverlag.
B.
B.a Gegen diese Verfügung der Vorinstanz hat die Brunner Medien AG am
5. Mai 2017 Beschwerde eingereicht, mit den folgenden Anträgen:
„1. Die Verfügung des Bundesamtes für Kultur (BAK) vom 31.03.2017 sei auf-
zuheben.
2. Das Gesuch der Brunner Medien AG (rex verlag luzern/Brunner Verlag
Kriens) vom 31.03.2016 sei zur Neubeurteilung an das BAK zurückzuwei-
sen.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten des BAK.“
In prozessualer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, Gesuch-
stellerin sei die Brunner Medien AG im Namen der von ihr geführten Buch-
verlage rex verlag luzern und Brunner Verlag Kriens; den beiden Verlagen
komme keine eigene Rechtspersönlichkeit zu (Beschwerde, lit. B). In der
Sache sei die Vorinstanz zu Unrecht von einem nicht förderbaren Fachver-
lag ausgegangen (Beschwerde, lit. C).
B.b Mit Vernehmlassung vom 13. September 2017 beantragt die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde, eventualiter deren Rückweisung
zur Neubeurteilung. Sie verweist in prozessualer Hinsicht auf die Angaben
im Gesuchformular, worin die Gesuchstellerin sich als „rex verlag luzern“
bezeichne. In der Sache hält die Vorinstanz an der Beurteilung in der an-
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gefochtenen Verfügung fest, wonach der Publikationskatalog der Gesuch-
stellerin sich auf Fachbücher beschränke, weshalb die Fördervorausset-
zungen nicht erfüllt seien.
Auf weitere Vorbringen der Parteien wird im Rahmen nachstehender Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Bun-
desamts für Kultur vom 31. März 2017. Ein Beschwerdeobjekt im Sinne
von Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG ist damit gegeben;
eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Eingabefrist und -form
sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss
wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
hat (Bst. c).
Als Adressatin ist in der angefochtenen Verfügung der „rex verlag luzern“
genannt (Dispositivziffer 1). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 hatte der
Verlagsleiter, K._______, im Namen des rex verlag luzern den Erlass einer
entsprechenden Verfügung verlangt (Vorakten, act. 3). Im Gesuchformular
vom 31. März 2016 (Vorakten, act. 1) sind in der Rubrik „Name“ folgende
Angaben zur Gesuchstellerin enthalten: „rex verlag luzern, Brunner AG
Druck und Medien“. Die Rechtsform ist mit „AG“ angegeben. Unter „Haupt-
verlagsname“ eingetragen ist der rex verlag luzern, unter „weitere Verlags-
name[n]“: Brunner Verlag Kriens. Ferner ist als Kontaktperson genannt:
K._______, als Firmenadresse: Arsenalstrasse, Kriens. Als Unterneh
mensidentifikationsnummer ist angegeben: CHE-101.568.143. Im Gesuch
wird zudem auf den Handelsregisterauszug der Brunner AG Druck und Me-
dien (heute: Brunner Medien AG) verwiesen.
Im Handelsregister ist unter der Firmennummer CHE-103.929.631 die Rex
Verlag AG eingetragen, ferner unter der Firmennummer CHE-101.568.143
die Brunner Medien AG (vormals: Brunner AG Druck und Medien); beide
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Unternehmen haben ihre Domiziladresse an der Arsenalstrasse in Kriens.
K._______ ist Kollektivzeichnungsberechtigter der Rex Verlag AG. Nach
Angaben der Beschwerdeführerin leitet die Brunner Medien AG den rex
verlag luzern sowie den Brunner Verlag Kriens; sie gibt weiter an, die bei-
den Verlage verfügten nicht über eigene Rechtspersönlichkeit (Be-
schwerde, lit. A). Dies trifft jedoch nicht zu auf die Rex Verlag AG. Es stellt
sich daher die Frage, ob als Adressat der angefochtenen Verfügung die
Rex Verlag AG anzusehen ist (Dispositivziffer 1: „rex verlag luzern“). Dafür
spricht deren unmittelbare Betroffenheit sowie der Umstand, dass es der
rex verlag luzern war, der vorinstanzlich mit Schreiben vom 24. Oktober
2016 den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangt hat; zudem
ist K._______, der im Gesuch vom 31. März 2016 als Kontaktperson ge-
nannt wird und der das Schreiben vom 24. Oktober 2016 unterzeichnete,
Kollektivzeichnungsberechtigter der Verlagsgesellschaft. Dagegen lässt
sich anführen, dass die im Gesuch vom 31. März 2016 genannte Firmen-
nummer zur Brunner Medien AG gehört und als weiterer Verlag im Gesuch
der Brunner Verlag Kriens genannt wird. Zu beachten ist indes, dass die
Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung geltend machen
kann; nach Art. 48 VwVG ist sie damit auch zur Beschwerde legitimiert,
soweit sie vorinstanzlich keine Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren
erhalten hat. Dies ist vorliegend insofern zu bejahen, als sich die Mitteilung
der Gesuchabweisung an den rex verlag luzern gerichtet hat (Vorakten,
act. 2). Die formelle Beschwer ist damit im einen wie im anderen Fall zu
bejahen, zudem ist die Beschwerdeführerin aufgrund der konzernmässi-
gen Verbundenheit durch die angefochtene Verfügung auch besonders be-
rührt.
Die Beschwerdeführerin kann sich überdies auf ein schutzwürdiges Inte-
resse an einer korrekten Beurteilung ihres Gesuchs berufen. Insofern diese
Beurteilung einen Einfluss haben kann auf allfällige künftige Fördergesu-
che der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, lit. A, Ziff. 3), ist die Aktua-
lität dieses Interesses ohne weiteres zu bejahen, unbesehen der Frage,
wie im Falle einer Gutheissung des Gesuchs die Finanzierung zu erfolgen
hätte. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gemäss
Art. 49 VwVG grundsätzlich gerügt werden, die angefochtene Verfügung
verletze Bundesrecht (Bst. a), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollstän-
digen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) oder sei
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unangemessen (Bst. c). Nach Art. 26 Abs. 2 des Kulturförderungsgesetzes
vom 11. Dezember 2009 (SR 442.1) ist die Rüge der Unangemessenheit
in einem gestützt darauf erhobenen Beschwerdeverfahren allerdings unzu-
lässig; das Bundesverwaltungsgericht urteilt daher vorliegend nicht mit vol-
ler Kognition.
Bundesrecht ist im Sinne von Art. 49 Bst. a VwVG verletzt bei Anwendung
ungültigen oder falschen Rechts sowie bei unrichtiger Rechtsanwendung,
wozu Auslegungs- und Subsumtionsfehler zählen sowie qualifizierte Er-
messensfehler (statt vieler: ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl.
2016, Art. 49 VwVG N 7 ff., 24 ff., m.w.H.). Die unrichtige oder unvollstän-
dige Ermittlung des Sachverhalts im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG um-
fasst sowohl den Ermittlungsvorgang als auch das Beweisergebnis
(ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49 VwVG N 36 ff., m.w.H.). Unangemes-
senheit im Sinne von Art. 49 Bst. c VwVG liegt vor, wenn die Behörde von
dem ihr zustehenden Ermessen unsachgemäss Gebrauch macht, ohne
dass ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt (ZIBUNG/HOFSTETTER,
a.a.O., Art. 49 VwVG N 24 ff., m.w.H.). Im Übrigen gesteht die Rechtsmit-
telbehörde bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe sowie in Be-
zug auf technische Fragen der Vorinstanz praxisgemäss einen gewissen
Beurteilungsspielraum zu (BGE 121 II 384; BVGer, B-517/2008, 30. Juni
2009, E. 5.2; kritisch: ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49 VwVG N 21 ff.).
3.
3.1 Nach Art. 15 des Kulturförderungsgesetzes kann der Bund Massnah-
men treffen, die der Förderung des Lesens und der Literatur dienen. Ge-
stützt auf Art. 28 Abs. 1 Kulturförderungsgesetz hat das Eidgenössische
Departement des Innern (EDI) am 25. November 2015 eine Verordnung
über das Förderungskonzept 2016 - 2020 zur Verlagsförderung erlassen
(Förderungsverordnung, SR 442.129). Die Ausrichtung von Strukturbeiträ-
gen oder Förderprämien sind an verschiedene positive und negative
Voraussetzungen geknüpft (Art. 3 Förderungsverordnung). Sind die För-
dervoraussetzungen erfüllt, wird die Finanzhilfe nach sprachregional ge-
wichteten Förderkriterien bemessen, gestützt auf den Umsatz und die
Reputation des förderbaren Verlags, wobei nur Publikationen berücksich-
tigt werden, welche eine kulturelle Orientierung aufweisen (Art. 4 Abs. 1
und Art. 7 Abs. 1 Förderungsverordnung). Hierzu sind insbesondere Bel-
letristik (Prosa, Lyrik, Drama), Sachbücher, Comics, Kinder- und Jugend-
bücher sowie Kunstbücher zu zählen; massgebend sind der Publikations-
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katalog (unabhängig vom Publikationsmedium) sowie die übrigen Verlags-
aktivitäten (Art. 4 Abs. 1 Bst. b Förderungsverordnung). Mangels kultureller
Orientierung keine Berücksichtigung finden Schulbücher, Fachbücher,
Notenbücher, Kartenwerke, Periodika sowie Lexika und andere Bücher, die
nur Zusammenstellungen von Informationen enthalten (Art. 4 Abs. 2 För-
derungsverordnung). Es wird denjenigen Gesuchen der Vorrang einge-
räumt, welche die Förderungskriterien in einer Gesamtbetrachtung am
besten erfüllen (Art. 7 Abs. 2 Förderungsverordnung). Im Übrigen besteht
kein Anspruch auf Unterstützung (Art. 2 Abs. 2 Förderungsverordnung).
3.2 Zu unterscheiden ist nach dem Gesagten zwischen Fördervorausset-
zungen im Sinne von Art. 3 Förderungsverordnung einerseits sowie För-
derkriterien im Sinne von Art. 4 Förderungsverordnung andererseits. Ein
Verlag, der die Fördervoraussetzungen erfüllt, dessen Publikationskatalog
jedoch nur zu einem geringen Teil eine kulturelle Orientierung aufweist, ist
grundsätzlich – wenn auch ohne Rechtsanspruch – proportional zu seinem
Umsatz aus dem kulturell orientierten Verlagsprogramm förderbar. Aller-
dings hat ein solcher Verlag unter Umständen aufgrund des Vorrangprin-
zips nach Art. 7 Abs. 2 Förderungsverordnung im Rahmen einer Gesamt-
betrachtung nach Art. 4 Förderungsverordnung gegenüber anderen Verla-
gen das Nachsehen.
3.3 Zur Bestimmung der kulturellen Orientierung eines Verlagsprogramms
im Rahmen der Förderkriterien bedeutsam ist die Unterscheidung zwi-
schen dem Begriff des förderbaren Sachbuchs im Sinne von Art. 4 Abs. 1
Bst. b Förderungsverordnung und dem Begriff des nicht förderbaren Fach-
buchs im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Förderungsverordnung. Unter einem
Sachbuch wird im Allgemeinen ein Buch über ein bestimmtes Sachgebiet
verstanden. Aus der Auflistung in Art. 4 Abs. 1 Bst. b Förderungsverord-
nung erhellt, dass der Begriff insbesondere in Abgrenzung zur belletristi-
schen Literatur verwendet wird. In diesem Sinne handelt es sich zwar auch
beim Fachbuch um Sachliteratur; das Fachbuch richtet sich jedoch primär
an ein fachkundiges Publikum. In der Regel wird das Fachbuch (franzö-
sisch: „livres techniques“; italienisch: „libri tecnici e specialistici“) dabei in-
haltlich eine eher begrenzte Thematik in eher technischer Weise – aus
theoretischer oder praktischer Warte – behandeln; die Übergänge vom ge-
bildeten zum fachkundigen Publikum wie auch von der bloss systemati-
schen zur wissenschaftlichen Darstellung sind fliessend (wie an den diver-
gierenden Umschreibungen verschiedener von der Vorinstanz zitierter
Nachschlagewerke zu den beiden Begriffen deutlich wird: vgl. Vernehmlas-
sung, Ziff. III.B.4 ff.).
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3.4 Nach Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt grundsätzlich
von Amtes wegen fest. Die Parteien sind jedoch verpflichtet, in einem Ver-
fahren, das sie durch ihr Begehren eingeleitet haben, an der Feststellung
des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Nach Art. 5
Abs. 3 Förderungsverordnung müssen die Gesuchsteller alle notwendigen
Angaben in Bezug auf die Förderkriterien machen und belegen, dass die
Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die Abweisung des Gesuchs in der angefochtenen
Verfügung mit dem Umstand begründet, dass sich der rex verlag luzern
und der Brunner Verlag Kriens auf ihrer gemeinsamen Internetseite als
„Fachverlag“ bezeichnen (angefochtene Verfügung, Rz 4). Die Beschwer-
deführerin rügt, massgebend sei nicht ein aus dem Kontext gerissenes Zi-
tat aus der Website der beiden Verlage, sondern die inhaltliche Ausrichtung
des Verlagsprogramms (Beschwerde, lit. C Ziff. 2 f.). Die Verlage der Be-
schwerdeführerin würden derzeit keine Fachbücher herausgeben, viel-
mehr umfasse deren Verlagsprogramm Sachbücher, Kinder- und Jugend-
bücher sowie bebilderte Liederbücher (Beschwerde, lit. C Ziff. 5 ff.). Dage-
gen wendet die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren ein, die Publikationen
der Beschwerdeführerin würden sich in erster Linie an pädagogische Fach-
leute wenden; es handle sich daher bei den Verlagen der Gesuchstellerin
um Fachverlage (Vernehmlassung, Ziff. III.B.6).
4.2 Gemäss Angaben im Gesuch vom 31. März 2016 umfasst das Verlags-
programm der Gesuchstellerin 346 lieferbare Titel, wobei im Gesuch offen
gelassen wird, ob sich diese Zahl auf den rex verlag luzern oder auch auf
den Brunner Verlag Kriens bezieht und ob nur für ersteren um Finanzhilfe
ersucht wird oder für beide Verlage (vgl. Vorakten, act. 1). In der Beilage
zum Gesuch wird die Zahl der lieferbaren Titel für 2015 mit 312 angegeben
(vgl. Excel-Tabelle auf separatem Datenträger). Davon ordnet die Gesuch-
stellerin dem förderbaren Bereich im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b Förde-
rungsverordnung insgesamt 295 Titel zu (4 Belletristikwerke, 247 Sachbü-
cher, 35 Jugend-/Kinderbücher, 9 Kunstbücher) mit rund 30'750 verkauften
Exemplaren; dem nicht förderbaren Bereich im Sinne von Art. 4 Abs. 2 För-
derungsverordnung weist sie insgesamt 17 Titel zu (8 Schulbücher,
3 Fachbücher, 5 Musikalienwerke, 1 Lexikon) mit rund 1'250 verkauften
Exemplaren. Der Referenzerlös (durchschnittlicher Umsatz der letzten vier
Jahre in den förderbaren Bereichen) wird mit Fr. 352'278.75 beziffert.
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Die Beschwerdeführerin hat zudem die Programmvorschauen der letzten
vier Jahre (Printkataloge Herbst 2012 bis Frühling 2016) eingereicht, in
welchen jeweils rund ein bis zwei Dutzend Titel präsentiert werden. Daraus
ist ersichtlich, dass das Programm der Beschwerdeführerin zwar deutlich
mehr als die deklarierten nicht förderbaren Titel umfasst (insbesondere
zahlreiche pädagogische Fachbücher), dass aber andererseits der Publi-
kationskatalog offensichtlich auch diverse Sachbücher (z.B. MAURER, Kraft
der Hoffnung; EIGENMANN, Von der Christenheit zum Reich Gottes;
LUGINBÜHL, Jagen am Pilatus; IMFELD, Volksbräuche und Volkskultur in Ob-
walden; METZGER-BREITENFELDER/KIPFER, Srebrenica), Kinder- und Ju-
gendbücher (z.B. BÄCHTOLD/KELLER, Fette Schnecke Lili; TREINA, Jo und
der Kampf um die Zauberflasche), Kunstbücher (z.B. BOLLIGER [Hrsg.],
swiss photo award) sowie belletristische Werke (z.B. KOCH-ANDERHALDEN,
Die schwarze Schwester) enthält. Gesamthaft weist das Verlagsprogramm
der Gesuchstellerin einen Schwerpunkt einerseits im Bereich der Unter-
richts- und pädagogischen Fachliteratur, andererseits im Bereich der
christlich-spirituellen Sach- und Ratgeberliteratur sowie des lokalen
Brauchtums auf.
4.3 Die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich der Publikationskatalog
der Beschwerdeführerin auf Fachbücher beschränke (Vernehmlassung,
Ziff. III.B.7; angefochtene Verfügung Rz. 5), erweist sich damit als offen-
sichtlich unzutreffend. Die Vorinstanz stützt sich dabei ausschliesslich auf
den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin auf ihrer Webseite selbst
als „Fachverlag“ bezeichne sowie auf das angeblich beschränkte Zielpub-
likum, ohne sich mit dem Verlagsprogramm oder den übrigen von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Belegen auseinanderzusetzen. Soweit
sich ergibt, dass die Verlage der Beschwerdeführerin die Fördervorausset-
zungen von Art. 3 Förderungsverordnung erfüllen, sind die von ihnen her-
ausgegebenen Publikationen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b Förderungs-
verordnung beim Entscheid über die Finanzhilfe zu berücksichtigen, zumal
über die „kulturelle Orientierung“ des Verlags hinaus in der Verordnung
keine inhaltlichen Vorgaben bezüglich der Programmausrichtung gemacht
werden; ob allenfalls im Rahmen des Vorrangprinzips nach Art. 7 Abs. 2
Förderungsverordnung andere als die in Art. 4 Förderungsverordnung ge-
nannten Kriterien Berücksichtigung finden können, mag an dieser Stelle
offen bleiben. Es wäre daher Sache der Vorinstanz gewesen, den förder-
baren Programmanteil der Gesuchstellerin auszuscheiden und zu gewich-
ten sowie in der Folge nach dem Vorrangprinzip zu entscheiden, ob der
Gesuchstellerin allenfalls eine beschränkte Finanzhilfe zuzusprechen ist
(s.o., E. 3.2). Indem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in willkürlicher
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Beweiswürdigung als „Fachverlag“ qualifizierte und in der Folge von der
Finanzhilfe gänzlich ausschloss, hat sie den Sachverhalt unvollständig im
Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG erhoben sowie das Recht im Sinne von
Art. 49 Bst. a VwVG unrichtig angewendet; beides ist im vorliegenden Ver-
fahren einer Überprüfung zugänglich (s.o., E. 2).
Eine Quantifizierung der relevanten Titel und Umsätze ist aufgrund der vor-
liegenden Akten nicht möglich. Zwar ist die Gesuchstellerin grundsätzlich
gehalten, alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu
machen (s.o., E. 3.4); insofern das Gesuchformular jedoch keine entspre-
chenden Auskünfte verlangt, hätte die Vorinstanz zusätzliche Informatio-
nen anfordern oder zumindest eine differenzierte Ermessenseinschätzung
vornehmen müssen. Da im Übrigen ein Vergleich mit konkurrierenden Ge-
suchen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich ist, ist die Sa-
che gestützt auf Art. 61 VwVG (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 3. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N 16 f.) in Gutheissung der Be-
schwerde (sowie des entsprechenden vorinstanzlichen Eventualantrags)
an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
5.
Angesichts dieses Verfahrensausgangs gilt die Beschwerdeführerin als ob-
siegend (BGE 132 V 215, 235 E. 6.2). Auf Kostenauflage ist zu verzichten
(Art. 63 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich Anspruch auf
Parteientschädigung, unbesehen des Umstands, dass sie keinen entspre-
chenden Antrag gestellt hat (vgl. Art. 7 Abs. 1 Reglement über der Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173. 320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung
sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die
Beschwerdeführerin, die sich vor Bundesverwaltungsgericht nicht anwalt-
schaftlich hat vertreten lassen, hat keine entsprechenden Aufwendungen
geltend gemacht; auf Zusprechung einer Entschädigung ist zu verzichten.
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. k BGG). Er ist mit Eröffnung endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur neuen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss im Betrag
von Fr. 3'500.– wird ihr zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen:
Rückerstattungsformular, Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Matthias Amann
Versand: 19. März 2018