B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2634/2011
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Neuanmeldung);
Verfügung der IVSTA vom 31. März 2011.
B-2634/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ ist am _______ 1958 geboren, verheiratet, deutscher Staats-
angehöriger und lebt in Deutschland. Der gelernte Augenoptiker war in
der Schweiz von August 1983 bis Juli 1984 beim Optiker A._______ und
von Oktober 1986 bis Januar 1987 (mit einem kurzen Unterbruch) beim
B._______ Pub angestellt und hat dabei Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (IV-act. 3, 8
und 95).
B.
Seit dem 14. April 2008 wurde X._______ ärztlich eine 100%ige Arbeits-
unfähigkeit attestiert (vgl. IV-act. 1, 30, 43 und 56). Am 10. Juni 2009 (IV-
act. 1) stellte der Versicherte beim deutschen Sozialversicherungsträger
zuhanden der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend
auch: Vorinstanz) erstmals ein Gesuch um Rentenleistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung (IV; IV-act. 1-4). Die IVSTA verfügte am
18. Mai 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens (IV-act. 55). Diese
Verfügung erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
C.
Nachdem die Deutsche Rentenversicherung X._______ rückwirkend ab
dem 1. Mai 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugespro-
chen hatte (Mitteilung vom 28. September 2010, IV-act. 56), beantragte
der deutsche Versicherungsträger für ihn mit Gesuch vom
29. September 2010, eingegangen bei der IVSTA am 8. Oktober 2010,
(IV-act. 62, unter Beilage insbesondere eines zuhanden der Deutschen
Rentenversicherung erstellten Gutachtens von Dr. med. C._______,
Fachärztin für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, vom 23. Juli 2010 [IV-act.
60]) erneut die Zusprechung einer Rente der schweizerischen Invaliden-
versicherung.
Die IVSTA holte darauf einen EU-Versichertenfragebogen (IV-act. 81) so-
wie zwei Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes (Stellungnahmen
von Dr. D._______ vom 1. November 2010 [IV-act. 64] und vom 11. Ja-
nuar 2011 [IV-act. 86]) ein. Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2011 stellte
die IVSTA dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in
Aussicht (IV-act. 87). Der Versicherte erhob hiergegen mit Schreiben vom
21. Februar 2011 Einwand (IV-act. 91, unter Beilage eines Arztberichts
von Prof. Dr. med. E._______, Klinikdirektor, Dr. med. F._______, Ober-
arzt, und G._______, Assistenzärztin, alle tätig an der Klinik und Poliklinik
B-2634/2011
Seite 3
für Urologie, Kinderurologie und Urologische Onkologie des Universitäts-
klinikums H._______ [Deutschland], vom 21. Januar 2010 [IV-act. 90] und
eines Teilabhilfebescheids des Niedersächsischen Landesamts für Sozia-
les, Jugend und Familie vom 15. November 2010 [IV-act. 89]). Nachdem
die IVSTA erneut eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes ein-
geholt hatte (Stellungnahme von Dr. D._______ vom 10. März 2011, IV-
act. 93), wies sie mit Verfügung vom 31. März 2011 das Leistungs-
begehren des Versicherten wie angekündigt ab (IV-act. 94).
D.
Gegen diese Verfügung hat der Versicherte (nachfolgend: Beschwerde-
führer) mit Schreiben vom 5. Mai 2011 Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht erhoben (unter Beilage dreier ärztlicher Berichte). Er
stellt darin sinngemäss Antrag auf Gewährung einer ganzen Invalidenren-
te.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2011 ersucht die Vorinstanz
um Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 28. September 2011, welcher er einen medizinischen Be-
richt von Dr. med. I._______, Facharzt für Innere Medizin, vom 2. August
2011 beigelegt hat, bleibt der Beschwerdeführer sinngemäss bei seinem
Antrag.
G.
Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 25. Oktober 2011 an ihrem Abwei-
sungsbegehren fest.
H.
Mit Verfügung vom 3. November 2011 ist die Duplik inkl. Stellungnahme
des ärztlichen Dienstes dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht
und der Schriftenwechsel einstweilen geschlossen worden.
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
B-2634/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversi-
cherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR
831.20) finden die Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a bis 26bis IVG und Art. 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil-
genommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da der Beschwerdeführer frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl.
auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben hat und auch der
Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
B-2634/2011
Seite 5
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu
Recht das erneute Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer
Invalidenrente abgewiesen hat.
2.2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde vom 5. Mai
2011 im Wesentlichen damit, er sei links von Geburt an taub. Der Grad
der Behinderung betrage in Deutschland 100 %. Ferner sei er im Januar
2011 wegen zweier bösartiger Blasentumore operiert worden. Weiter lei-
de er an einer Magenschädigung bzw. -blutungen und habe er zudem in
immer kürzeren Zeitabständen Bandscheibenvorfälle. Das rechte Knie
weise eine tibiale Rissbildung auf. In Bezug auf das linke Bein seien Aus-
fälle bzw. eine Lähmung vorhanden. Er könne Wege nicht mehr zu Fuss
zurücklegen und sei auf eine Begleitperson angewiesen. Seit dem
14. April 2008 sei er bis heute – dem 5. Mai 2011 – durchgehend arbeits-
unfähig geschrieben. Mit all seinen Leistungseinschränkungen könne er
keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. In seiner Replik vom 28. September
2011 führt der Beschwerdeführer aus, dass er insbesondere infolge der
zurückgekehrten Krebserkrankung zwischenzeitlich pflegebedürftig ge-
worden sei und seine Erkrankungen nicht mehr operabel seien.
2.2.2 Die Vorinstanz führt als Begründung der angefochtenen Verfügung
an, es liege keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit wäh-
rend eines Jahres vor. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine
dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch
immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Das Neuauftreten von
zwei dann radikal entfernten Blasentumoren bewirke keine Arbeitsun-
fähigkeit. Eine rentenrelevante Niereninsuffizienz werde nicht bestätigt.
Die Taubheit links, die Schwerhörigkeit rechts und die depressive Störung
seien bekannt und gebührend berücksichtigt. In ihrer Vernehmlassung
vom 1. September 2011 verweist die Vorinstanz auf die Stellungnahme
von Dr. D._______, Arzt des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, vom
22. August 2011 (IV-act. 97). Zur Begründung der Duplik vom 25. Oktober
2011 wird auf die Stellungnahme von Dr. D._______ vom 19. Oktober
2011 (IV-act. 99) verwiesen.
B-2634/2011
Seite 6
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hat seit
der Zeit vor dem Jahr 2008 seinen Wohnsitz in Deutschland, so dass vor-
liegend die am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Bestimmungen des Ab-
kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft (EG) andererseits über die Freizü-
gigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681; im Folgenden: FZA) sowie
der darin erwähnten europäischen Verordnungen anwendbar sind.
3.1.1 Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicher-
heit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der
Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das
FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine
Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des
Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der
schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4). Demnach
bestimmt sich vorliegend die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann An-
spruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung be-
steht, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Dass die
im FZA erwähnten Verordnungen – insbesondere die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (AS 2009 4831-4844 [ab 1. Ju-
ni 2009 geltende Fassung]; im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) – am
1. April 2012 durch die Verordnungen Nr. 883/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit sowie Nr. 987/2009 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Mo-
dalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 über die Ko-
ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden sind,
ändert vorliegend an der Geltung des Schweizer Rechts nichts (vgl. hier-
zu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-194/2013 vom 22. Juli
2013 E. 3.1 und C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Entspre-
chend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem inner-
staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
(IVV; SR 831.201).
3.1.2 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antrag-
B-2634/2011
Seite 7
stellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann ver-
bindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten
Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind – was für die schweizerischen bzw.
deutschen Rechtsvorschriften nicht zutrifft. Demnach bestimmt sich die
Frage ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften und es besteht für die rechtsanwen-
denden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und
Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behör-
den und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE
130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320
E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweis-
mittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht]
vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung: BGE 125 V 351 E. 3a).
3.2 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung (hier: 31. März 2011) eintraten, im vorlie-
genden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE
130 V 329 sowie 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Die Sache beurteilt
sich grundsätzlich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist daher für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8639/2007
vom 20. Januar 2012 E. 2.4 und C-196/2010 vom 19. Juli 2011 E. 3.2).
3.3 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 31. März 2011 in Kraft standen; weiter aber
auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft ge-
treten waren, die aber für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vor-
liegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Vorliegend sind dies
insbesondere das IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revi-
sion; AS 2007 5129), die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-
Revision sowie das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR
B-2634/2011
Seite 8
830.11). Noch keine Anwendung finden vorliegend das am 1. Januar
2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (für
das IVG: Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
3.4 Da die 5. IV-Revision für die Invaliditätsbemessung keine substanziel-
len Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewe-
senen Rechtslage brachte, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene
Rechtsprechung weiterhin massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Die im ATSG enthaltenen
Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit
(Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der Revision der Invalidenrente und an-
derer Dauerleistungen (Art. 17) entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich
auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Ok-
tober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-
Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008)
nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestim-
mungen verwiesen wird.
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8 und 16 ATSG; Art. 4,
28, 28a und 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während
dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen
kumulativ erfüllt sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die 5. IV-
Revision die minimale Beitragsdauer neu normiert wurde, indem sie von
einem Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG in der Fas-
sung der 5. IV-Revision, AS 2007 5129).
4.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz während der Dauer von 15
Monaten Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung geleistet (IV-act. 50 und 95). Zuvor und danach arbeitete er in der
Zeit von 1973 bis 2005 (mit Unterbrüchen) während über 380 Monaten in
Deutschland (vgl. IV-act. 2). Gestützt auf Art. 40 in Verbindung mit Art. 45
der Verordnung Nr. 1408/71 sowie die Ziff. 3001.3 des Kreisschreibens
über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL) des
Bundesamts für Sozialversicherungen BSV, gültig ab 1. Juni 2002 (Stand
1. Januar 2013), hat der Beschwerdeführer damit die beitragsmässigen
B-2634/2011
Seite 9
Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt.
Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem
Umfang der Beschwerdeführer im rechtsrelevanten Zeitraum als invalid
im Sinn des Gesetzes zu betrachten ist.
4.3
4.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung ver-
bleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
bzw. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches
(Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein
wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist dabei die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis-
tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.3.2 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kri-
terien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu er-
zielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE
110 V 273 E. 4a und 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits-
möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren Verwei-
sungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich
nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu er-
B-2634/2011
Seite 10
mitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die
objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an,
und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
4.3.3 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald
sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung er-
forderliche Art und Schwere erreicht hat (sogenannter leistungsspezifi-
scher Versicherungsfall; vgl. BGE 137 V 417 E. 2.2.1 und 2.2.4; SVR
2007 IV Nr. 7 E. 1.1). Ein oder mehrere Gesundheitsschäden können
demnach verschiedene Invaliditätseintritte (Versicherungsfälle) auslösen,
je nachdem, welche gesetzliche Leistung durch die Art und Schwere der
gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlich bzw. beanspruchbar wird.
4.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invali-
deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Vali-
deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt wer-
den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be-
stimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 und 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Ren-
tenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Än-
derungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu be-
rücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
4.5 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufun-
gen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze
Rente.
B-2634/2011
Seite 11
Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur an Ver-
sicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn von
Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht) stellt
Art. 28 Abs. 1ter IVG eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6c). Seit Inkrafttreten des FZA können indessen Ange-
hörige von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und
Bürger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen. Eine – vorliegend zu-
treffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemein-
schaft, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente aus-
gerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
(EU) Wohnsitz haben (aufgrund des FZA).
4.6 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur ge-
prüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung er-
füllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich
der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel-
dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis-
sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände-
rung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem-
nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1
ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit
Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Die glaubhaft
zu machende Änderung muss dabei nicht gerade jenes Anspruchsele-
ment betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leis-
tungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die
versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem
gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum
glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das
neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117
V 198 E. 4b). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe-
ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist
sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob
die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe-
gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be-
schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge-
richt (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108
E. 2b).
B-2634/2011
Seite 12
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungs-
verfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.
BGE 105 V 29) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit
der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.7
4.7.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung
und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richti-
ge und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet zum ei-
nen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 f.
ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum
anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht
unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder erlangt wird. Viel-
mehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsver-
hältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtser-
heblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den
streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. PATRICK L.
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009,
N 28 ff. zu Art. 12 VwVG). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehör-
den und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzu-
nehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen
oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender
Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Entscheid des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesge-
richt] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
4.7.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Entscheid-
behörden auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz-
tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und da-
zu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig-
keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Fra-
ge, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (vgl. BGE 125 V 25 E. 4 und 115 V 133 E. 2; Rechtspre-
B-2634/2011
Seite 13
chung und Verwaltungspraxis in den Bereichen AHV, IV etc., AHI-Praxis
2002, S. 62 E. 4b/cc).
4.7.3 Aufgabe des medizinischen Dienstes ist es, zu Handen der Verwal-
tung den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi-
gen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizinischen Akten
eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die
andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vor-
zunehmen ist. Diesen Berichten kann nicht jegliche Aussen- oder Be-
weiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante
Aktenstücke (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2007 vom 16. No-
vember 2007 E. 4.1 mit Hinweisen und I 143/07 vom 14. September 2007
E. 3.3).
4.8
4.8.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
4.8.2 Das Gericht darf eine Tatsache grundsätzlich dann als bewiesen
annehmen, wenn es sich von deren Vorhandensein derart überzeugt hat,
dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. PATRICK L.
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 9 zu Art. 12 VwVG). Im Sozialversi-
cherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen, sofern das Gesetz nicht
etwas Abweichendes vorsieht. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen mögli-
chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE
126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
4.8.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
B-2634/2011
Seite 14
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a).
4.8.4 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auskünfte der behandelnden
Ärzte sind wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Pati-
enten mit angemessenem Vorbehalt zu würdigen (vgl. BGE 125 V 351
E. 3b/cc).
5.
5.1 Die Vorinstanz ist auf das neue, am 29. September 2010 in Deutsch-
land gestellte Leistungsgesuch (IV-act. 56-62) im Rahmen des zwischen-
staatlichen Verfahrens eingetreten, hat den Sachverhalt ermittelt und ge-
würdigt (siehe IV-act. 63-94). Demnach ist in Anwendung der hiervor dar-
gelegten Rechtsprechung zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers zwischen dem 18. Mai 2010 (Zeitpunkt der erstmali-
gen, rechtskräftigen Verfügung) und dem 31. März 2011 (Erlass der ange-
fochtenen Verfügung) invaliditätsrelevant verändert hat und ob die von
der Vorinstanz durchgeführte Anspruchsermittlung mit den hiervor er-
wähnten Grundsätzen vereinbar ist.
5.2 Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung
vom 18. Mai 2010, welche sie mit fehlender ausreichender durchschnittli-
che Arbeitsunfähigkeit und damit fehlender rentenbegründender Invalidi-
tät begründete, auf die in den Akten bis dato vorhandenen Arztberichte
B-2634/2011
Seite 15
(vgl. Verfügungsbegründung, IV-act. 55 S. 2). Aus diesen geht im Wesent-
lichen Folgendes hervor:
5.2.1 Dr. med. J._______, Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, schrieb
in ihrem undatierten medizinischen Gutachten betreffend die Untersu-
chung vom 26. September mutmasslich (vgl. IV-act. 86) des Jahres 2008
(IV-act. 30 S. 2-5), der Beschwerdeführer dürfte in seinem Beruf als
Augenoptiker unwesentliche Sprachverständigungsprobleme gehabt ha-
ben. Es sei möglich, dass er im Kundenkontakt durch seine Hörstörung
weniger flexibel sei. Häufige Fehlzeiten von 6-8 Wochen pro Jahr seien
nach der Operation eines Blasenkarzinoms im März 2003 entstanden.
Harnröhrenverengungen hätten wiederholt geweitet werden müssen.
Minderungen der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben in den letzten Jah-
ren seien in erster Linie urologisch bedingt gewesen. Aus psychiatrischer
Sicht sei die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben leicht gemindert durch
eine reduzierte soziale Anpassungsbreite bei Schwerhörigkeit.
5.2.2 Dr. med. K._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, hielt
in seinem Bericht vom 28. Oktober 2008 als Diagnose eine posttraumati-
sche Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine Anpassungsstörung (ICD-
10 F43.2), eine Depression mit Ängsten sowie ein Zustand nach Blasen-
krebs fest. Das psychische Leiden habe in der Jugend nach sexuellem
Missbrauch durch einen Onkel begonnen und sich seit der Krebserkran-
kung verschlimmert. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, eine be-
rufliche oder andere Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert auszuüben. Er
sei infolge der langfristigen Diagnosen arbeitsunfähig. Eine Besserung
der Leistungsfähigkeit sei nicht möglich (IV-act. 43).
5.2.3 Prof. Dr. E._______, Dr. F._______ und Dr. med. L._______, letzte-
rer ebenfalls an der Klinik und Poliklinik für Urologie, Kinderurologie und
Urologische Onkologie des Universitätsklinikums H._______ (Deutsch-
land) tätiger Assistenzarzt, berichteten am 18. März 2009, die orientie-
rende kardiopulmonale und neurologische Untersuchung sei unauffällig
gewesen. Es habe kein Rezidiv des vorbekannten Urothelkarzinomes
nachgewiesen werden können (IV-act. 47).
5.2.4 Dr. M._______, Facharzt für Urologie, führte in seinem ärztlichen
Gutachten zuhanden der Deutschen Rentenversicherung betreffend die
Untersuchung vom 26. Juni 2009 (IV-act. 49) aus, in urologischer Hinsicht
seien bei ausgeheilter Karzinomerkrankung und aktuell unauffälligem Mik-
tionsverhalten keine wesentlichen Einschränkungen der Arbeits- und Er-
B-2634/2011
Seite 16
werbsfähigkeit festzustellen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, voll-
schichtig seiner Tätigkeit als Augenoptiker nachzugehen. Die Arbeit sollte
in trockenen, temperaturkonstanten Räumen unter Vermeidung von Käl-
te- und Nässeexpositionen stattfinden. Pausen müssten gegeben sein
zum nötigen Toilettenbesuch. Auf körperliche Belastung sollte verzichtet
werden. Im Übrigen finde sich eine erhebliche Komorbidität mit orthopä-
dischen, internistischen und hals-/nasen-/ohrenärztlichen Problemen. Es
bestünden auch depressive Schübe im Sinn einer psychiatrischen Auffäl-
ligkeit. Hier wäre gegebenenfalls eine weitere Begutachtung sinnvoll.
5.2.5 Dr. M._______ schrieb in seinem Bericht vom 17. Juli 2009 (IV-act.
48), der Beschwerdeführer könne seine letzte berufliche Tätigkeit als Au-
genoptiker zu sechs Stunden und mehr (täglich) ausüben. Leichte bis mit-
telschwere Arbeiten im zeitweisen Stehen, Gehen und Sitzen könnten in
Tagesschicht verrichtet werden. Die Einschränkungen bezögen sich auf
Gefährdungs- und Belastungsfaktoren. Der Beschwerdeführer sei in der
Lage, im erlernten Beruf vollschichtig zu arbeiten. Zumutbar seien kör-
perlich nicht zu anstrengende Arbeiten in trockenen temperaturkonstan-
ten Räumen mit der Möglichkeit zu Pausen zum Toilettenbesuch. Als Dia-
gnose nannte Dr. M._______ ein Blasenkarzinom und eine Harnröhren-
striktur. Eine Besserung sei unwahrscheinlich. Die getroffenen Feststel-
lungen gälten seit dem 26. Juni 2009.
5.2.6 In seiner medizinischen Stellungnahme vom 27. März 2010 führte
Dr. N._______, Arzt des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, als
Hauptdiagnose einen Status nach Endothel-Karzinom im Jahre 2003 mit
Remission, eine Schlafapnoe, Hypertonie, Adipositas, depressive Reakti-
on, Gehörreduktion sowie Hypertonie fest. Diese Diagnose sei ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe in der angestammten und
einer leidensangepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit. So, wie der
Beschwerdeführer beschrieben werde im Spitalbericht vom 18. März
2009 und im Gutachten der urologischen Klinik, sei er weiterhin voll ar-
beitsfähig in der Tätigkeit als Augenoptiker. Dies sei eine körperlich leich-
te, vorwiegend sitzend bzw. stehend zu verrichtende Tätigkeit. Ein renten-
relevantes invalidisierendes Leiden sei nicht vorhanden (IV-act. 51).
5.3 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kann aufgrund der vor-
liegenden medizinischen Akten nicht abschliessend entschieden werden,
ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 18. Mai
2010 gegenüber dem Vorzustand wesentlich verschlechtert hat oder
nicht. Zwar erhellt sich aus den dem Gericht vorliegenden Berichten, dass
B-2634/2011
Seite 17
der Beschwerdeführer nach wie vor an mehreren gesundheitlichen Prob-
lemen leidet. Wie weit er seit Mitte Mai 2010 in seiner verbleibenden Leis-
tungsfähigkeit zusätzlich eingeschränkt ist, lässt sich den verfügbaren Ak-
ten indes nicht mit der erforderlichen Klarheit und Begründetheit entneh-
men.
5.3.1
5.3.1.1 Dr. C._______ hielt in ihrem Hals-Nasen-Ohren-ärztlichen Gut-
achten vom 23. Juli 2010 zuhanden der Deutschen Rentenversicherung
diagnostisch eine Taubheit links, eine an Taubheit grenzende Schwerhö-
rigkeit rechts bei Zustand nach mehrfachen Ohroperationen rechts mit
Mastoidektomie bei chronischer Otitis media, einen Zustand nach erfolg-
loser Bone Anchored Hearing Aid (BAHA)-Implantation rechts sowie ei-
nen Zustand nach Paukenröhrchen-Einlage rechts fest. Das Hörvermö-
gen rechts entspreche praktisch einer Taubheit, bei seit Geburt bestehen-
der Taubheit links. Im Lippenlesen sei der Beschwerdeführer noch nicht
so versiert, dass dadurch eine Gesprächssituation möglich sei. Ob er dies
je erreichen werde, sei angesichts seines Alters fraglich. Allein aus hals-/
nasen-/ohrenärztlicher Sicht sei ihm infolge der Hörsituation trotz der
Hörgeräteversorgung rechts ein Beruf mit Kundenkontakt bzw. Publi-
kumsverkehr nicht mehr zumutbar. Arbeitsplätze mit Telefonbedienung
seien nicht vorstellbar. Tätigkeitsfelder, in denen auf Zuruf oder auf Alarm-
signale reagiert werden müsse, wie beispielsweise bei Lagerarbeiten,
entfielen ebenfalls. Der Beschwerdeführer sei auf dem allgemeinen Ar-
beitsmarkt nicht mehr einsetzbar. In ihrem Schlussblatt vom 29. Juli 2010
zu ihrem ärztlichen Gutachten zuhanden des deutschen Rentenversiche-
rungsträgers nannte Dr. C._______ als Diagnose eine beidseitige Surdi-
tas gemäss ICD-10 H91.9 und eine Depression gemäss ICD-10 F32.9.
Die letzte berufliche Tätigkeit als Optiker könne noch in einem Umfang
von unter drei Stunden ausgeübt werden. Eine Besserung sei unwahr-
scheinlich. Die Einschränkungen bezögen sich auf die geistige bzw. psy-
chische Belastbarkeit, die Sinnesorgane sowie Gefährdungs- und Belas-
tungsfaktoren. Der Beschwerdeführer sei seit zwei Jahren praktisch taub.
Als Folgeerkrankung leide er unter starken Depressionen. Ein sinnvoller
Arbeitsplatz sei nicht vorstellbar. Die getroffenen Feststellungen gälten
seit dem Jahr 2008 (IV-act. 60).
5.3.1.2 Dieses ärztliche Gutachten von Dr. C._______ enthält eine im
Vergleich mit den aktenkundigen medizinischen Unterlagen widersprüch-
liche wesentliche Aussage zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Dr.
B-2634/2011
Seite 18
C._______ erachtete den Beschwerdeführer nämlich als seit dem Jahr
2008 als gehörsbedingt nicht mehr arbeitsfähig, obwohl diesem im selben
Jahr von mehreren Ärzten hinsichtlich des Hörvermögens keine Beein-
trächtigung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden war: Gegenüber
O._______, Fachärztin für Psychiatrie, gab der Beschwerdeführer seine
Hörbeeinträchtigung nicht als aktuell beeinträchtigendes Leiden an (unda-
tierter Bericht betreffend Untersuchung vom 27. Juni 2008, IV-act. 42).
Gemäss der von Dr. J._______ erhobenen Anamnese wurde damals die
rechtsseitige Hörminderung von 70 dB apparativ versorgt. Bei der durch
sie erfolgten Untersuchung war die akustische Verständigung gut, ohne
jegliche Nachfragen, auch wenn der Beschwerdeführer auf die Lippen
sah und etwas zu laut sprach. Dr. J._______ bemerkte lediglich, dass er
möglicherweise im Kundenkontakt durch seine Hörstörung weniger flexi-
bel sei (undatierter Bericht betreffend die Untersuchung vom 26. Septem-
ber mutmasslich des Jahres 2008, IV-act. 30 S. 2-5). Noch Mitte des Jah-
res 2009 wies Dr. M._______ darauf hin, dass die rechtsseitige Schwer-
hörigkeit, die nebst der angeborenen linksseitigen Taubheit bestehe, mit
Hörgerät kompensiert sei (Gutachten vom 26. Juni 2009, IV-act. 49). Dr.
D._______ hat zutreffend festgestellt, dass die Anamnese bei dieser Be-
gutachtung offenbar problemlos erhoben werden konnte und bezüglich
des Hörvermögens keine Arbeitsunfähigkeit bezeugt wurde (Stellung-
nahme vom 1. November 2010, IV-act. 64). Damit zeigt sich die Angabe
Dr. C._______s bezüglich der gehörsbedingt dauerhaft fehlenden Ar-
beitsunfähigkeit seit dem Jahr 2008 als nicht nachvollziehbar.
Der von Dr. C._______ diagnostizierte Zustand nach Paukenröhrchen-
Einlage rechts erfolgte indessen erst am 19. April 2010 (IV-act. 73), womit
eine nach dem 18. Mai 2010 eingetretene wesentliche Verschlechterung
der Hörfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge-
schlossen werden kann. Dr. D._______ hat die Möglichkeit einer erst im
Jahr 2010 eingetretenen wesentlichen Verschlechterung des Hörvermö-
gens nicht in Erwägung gezogen (vgl. Stellungnahmen vom 1. November
2010 [IV-act. 64], 11. Januar 2011 [IV-act. 86], 10. März 2011 [IV-act. 93],
22. August 2011 [IV-act. 97] und 19. Oktober 2011 [IV-act. 99]). Die Be-
scheinigung Dr. C._______s, wonach der Beschwerdeführer in der Tech-
nik des Lippenlesens im Jahr 2010 noch nicht so versiert sei, dass damit
eine Gesprächssituation möglich sei, könnte daher entgegen der Ansicht
Dr. D._______s (Stellungnahme vom 22. August 2011, IV-act. 97) allen-
falls zutreffen. Aus einer fehlenden Fähigkeit, Gespräche zu führen, könn-
te eine wesentliche Verschlechterung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit
resultieren. Seiner auf den Bericht von Dr. C._______ gestützten Ein-
B-2634/2011
Seite 19
schätzung, dass sich die Schwerhörigkeit rechts nicht nachweislich ver-
schlechtert habe, weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit als Augenoptiker
vorhanden sei und ebenfalls Verweisungstätigkeiten mit der Einschrän-
kung der erschwerten sprachlichen Kommunikation möglich seien (Stel-
lungnahme vom 11. Januar 2011, IV-act. 86), kann deshalb auch nicht ge-
folgt werden.
Was die von Dr. C._______ diagnostizierte Depression mit eingeschränk-
ter geistiger bzw. psychischer Belastbarkeit anbelangt, kann auf diese
Angabe ebenfalls nicht abgestellt werden, da Dr. C._______ keine Fach-
ärztin für psychiatrische Leiden ist und die diesbezüglich bescheinigte
Beeinträchtigung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auch nicht näher
ausgeführt und begründet hat. Dr. M._______ hat indes bereits im Juni
2009 darauf hingewiesen, dass eine psychiatrische Begutachtung sinnvoll
wäre (E. 5.2.4 vorstehend). Eine solche wurde von der Vorinstanz jedoch
nicht eingeholt, obwohl der Psychiater Dr. K._______ im Oktober 2008
eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Anpassungsstörung sowie
eine Depression mit Ängsten festgestellt und eine fehlende Arbeitsfähig-
keit attestiert hatte (E. 5.2.2 vorstehend), währenddem Dr. J._______ an-
lässlich der Untersuchung vom 26. September mutmasslich ebenfalls des
Jahres 2008 psychiatrischerseits nur eine leichte Minderung der erwerbli-
chen Leistungsfähigkeit festgestellt hatte (E. 5.2.1 vorstehend). Der psy-
chiatrische Zustand zum Zeitpunkt der Erstverfügung, dem 18. Mai 2010,
ist angesichts dessen ebenfalls unklar. Die Aussage Dr. D._______s,
dass die psychiatrische reaktive Erkrankung beim letzten abgelehnten
(Renten-) Gesuch bestens bekannt gewesen sei (Stellungnahme vom 22.
August 2011, IV-act. 97), trifft mithin nicht zu. Damit kann mangels einer
rechtsgenüglichen Vergleichsgrundlage eine psychisch bedingte Beein-
trächtigung der Arbeitsfähigkeit, welche sich seit dem 18. Mai 2010 ver-
schlechtert hat, nicht ausgeschlossen werden.
5.3.2 Was die übrigen Leiden anbelangt, findet sich in den vorliegenden
Akten zwar keine Bestätigung einer dauerhaften Beeinträchtigung der
verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Äusserungen dazu, in welchen Tätigkeiten
in welchem Umfang weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen ist,
fehlen aber gänzlich. Die Ärzte nahmen dazu überhaupt keine Stellung.
5.3.2.1 Dr. D._______ ging angesichts dieser fehlenden Stellungnahmen
trotz der Erwähnung einer erneuten operativen Entfernung zweier neo-
plastischer Polypen eines papillären, nicht invasiven Urethelkarzinoms
(Bericht des Universitätsklinikums H._______ vom 21. Januar 2011, IV-
B-2634/2011
Seite 20
act. 90) davon aus, dass dieses Neuauftreten von zwei dann radikal ent-
fernten Blasentumoren keine Arbeitsunfähigkeit bewirke. Das urologische
Leiden stelle keine zusätzliche Behinderung für die berufliche Tätigkeit
dar (Stellungnahme vom 10. März 2011, IV-act. 93). Zwar wurde der Be-
schwerdeführer vor der Erstverfügung vom 18. Mai 2010 begutachtet und
wurde seither keine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit
bescheinigt. Mangels fachärztlicher Stellungnahme zur verbleibenden Ar-
beitsfähigkeit kann angesichts des Wiederauftretens der Blasenkrebser-
krankung aber nicht einfachhin davon ausgegangen werden, dass diese
Erkrankung die Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht dauerhaft beeinträchtigt. Dr. D._______ hat den Beschwerdeführer
nie selber untersucht und seine Einschätzung stellt eine blosse Mutmas-
sung aufgrund der Akten dar. Zur Frage der Auswirkung dieser neuerli-
chen Erkrankung auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit im Verlauf seit dem
18. Mai 2010 bedarf es einer ausdrücklichen fachärztlichen Stellungnah-
me, die sich auf eine eingehende medizinische Untersuchung stützt und
mit dem urologisch relevanten Vorzustand, der im vor der Erstverfügung
erstellten urologischen Gutachten festgehalten ist, auseinandersetzt.
5.3.2.2 Auch in Bezug auf die in den Akten erwähnte Niereninsuffizienz
ergibt sich laut Dr. D._______ keine Rentenrelevanz, da eine solche Re-
levanz von den Urologen nicht bescheinigt bzw. bestätigt worden sei
(Stellungnahme vom 10. März 2011, IV-act. 93; Stellungnahme vom 22.
August 2011, IV-act. 97). Der Einschätzung Dr. D._______s, es liege si-
cher keine krankheitswertige Niereninsuffizienz vor (Stellungnahme vom
19. Oktober 2011, IV-act. 99), steht freilich der ärztliche Bericht von Dr.
P._______, Internistin und Nephrologin, vom 15. Dezember 2010 gegen-
über, welche eine Niereninsuffizienz Stadium II diagnostizierte. Laut Dr.
P._______ bleibt die Ursache der festgestellten Niereninsuffizienz unklar.
Diese fachärztliche Feststellung zeigt, dass eine krankheitswertige Nie-
reninsuffizienz nicht einfachhin ausgeschlossen werden kann, sondern
genauerer Abklärung insbesondere in Bezug auf eine allfällige Auswir-
kung auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit bedarf. Die von Dr. D._______
angeführten fachärztlich-urologischen Angaben enthalten zur Frage der
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit überhaupt keine Stellungnahme, so
dass daraus nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Rentenrelevanz ge-
schlossen werden kann.
Die Einschätzung Dr. D._______s, dass bei den aktuellen Werten wahr-
scheinlich kein Diabetes mellitus vorliege (Stellungnahme vom 19. Okto-
ber 2011, IV-act. 99), trifft hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
B-2634/2011
Seite 21
zu, da Dr. P._______ im September 2009 einen Diabetes mellitus aus-
drücklich ausschliessen konnte (Bericht vom 23. September 2009, IV-act.
69) und im Dezember 2010 nicht mehr erwähnte (Bericht vom 15. De-
zember 2010). Entgegenstehende fachärztliche Äusserungen gibt es in
den vorliegenden Akten nicht.
5.3.2.3 In orthopädischer Hinsicht leidet der Beschwerdeführer, wie
Dr. D._______ richtigerweise erwähnt hat (vgl. Bericht von Prof. Dr. med.
Q._______, Facharzt für Radiologie, über die am 31. Juli 2008 stattge-
fundene Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule), an einem
seit dem 1. August 2008 bekannten Bandscheibenvorfall L5/S1 (Stellung-
nahme vom 22. August 2011, IV-act. 97). Dr. M._______ empfahl denn
auch in seinem im Jahr 2009 erstellten urologischen Fachgutachten eine
zusätzliche orthopädische Expertise (E. 5.2.4 vorstehend). Deren Einho-
lung unterliess die Vorinstanz allerdings ebenfalls. Ein fachärztlich-
orthopädischer Bericht, der sich zur diesbezüglich verbleibenden Arbeits-
fähigkeit äussert, fehlt in den Akten. Dr. D._______ ist kein orthopädi-
scher Facharzt. Daher kann angesichts der gänzlich fehlenden fachärzt-
lich-orthopädischen Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit
nach wie vor dem 18. Mai 2010 nicht auf seine Ansicht abgestellt werden,
dass sich orthopädischerseits keine wesentliche Veränderung des Ge-
sundheitszustands ergeben habe (vgl. Stellungnahme vom 22. August
2011, IV-act. 97). Die Auswirkungen des orthopädischen Gesundheitszu-
stands auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit nach wie vor dem 18. Mai
2010 ist entsprechend ungewiss, womit auch in orthopädischer Hinsicht
keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffende Feststellung des
rechtsrelevanten Gesundheitszustands seit dem 18. Mai 2010 gemacht
werden kann.
Die Aussage Dr. D._______s, dass eine behindernde Knieerkrankung
weder vor noch seit dem abgelehnten (Renten-)Gesuch erwähnt werde
(Stellungnahme vom 22. August 2011, IV-act. 97), stützt sich ebenfalls al-
lein auf fehlende entsprechende Angaben ärztlicherseits. Aus dem Bericht
der beiden Radiologie-Fachärzte dipl. med. R._______ und S._______
vom 13. November 2009 (IV-act. 72) geht hervor, dass damals eine tibiale
Rissbildung am Hinterhorn des Innenmeniskus und ein Reizknie mit Er-
guss festgestellt werden konnte. Zur Frage, ob sich dieser nicht von Vorn-
herein unbedeutende Befund auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt und ob seit
dem 18. Mai 2010 eine wesentliche Veränderung eingetreten ist, bedarf
es daher einer noch einzuholenden ausdrücklichen fachärztlichen Stel-
lungnahme.
B-2634/2011
Seite 22
5.4 Bei dieser Sachlage kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
geschlossen werden, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
sei nach wie vor dem 18. Mai 2010 im Wesentlichen gleich geblieben
bzw. habe sich nach dem 18. Mai 2010 nicht wesentlich verändert. Insbe-
sondere kann der Feststellung Dr. D._______s, dass seit der Erstverfü-
gung vom 18. Mai 2010 keine wesentliche gesundheitliche Verschlechte-
rung eingetreten ist (vgl. Stellungnahmen vom 1. November 2010 [IV-act.
64], 11. Januar 2011 [IV-act. 86], 10. März 2011 [IV-act. 93], 22. August
2011 [IV-act. 97] und 19. Oktober 2011 [IV-act. 99]) bzw. nach wie vor
keine arbeitsrelevante Behinderung (Stellungnahme vom 22. August 2011
[IV-act. 97]) besteht, nicht gefolgt werden. Angesichts dessen kann nicht
entschieden werden, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesund-
heitszustands des Beschwerdeführers seit dem 18. Mai 2010 vorliegt
oder nicht.
5.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass aufgrund der vorlie-
genden medizinischen Stellungnahmen eine rechtskonforme Beurteilung
des Gesundheitszustandes und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit insbe-
sondere seit dem 18. Mai 2010 und folglich des vorliegend umstrittenen
Rentenanspruchs des Beschwerdeführers nicht möglich ist. Daher ist die
angefochtene Verfügung, welche auf einer lückenhaften medizinischen
Aktenlage beruht, aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu weite-
ren Abklärungen sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht
zurückzuweisen.
6.
6.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache
zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder
selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklä-
rungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung
als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines
einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann,
wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des ge-
richtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf
Grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere
gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des
Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die
Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig be-
zeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine
B-2634/2011
Seite 23
Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä-
rung an die Vorinstanz entgegenstehen würden.
6.2 Somit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie er-
gänzende, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers
basierende fachärztliche – vorzugsweise polydisziplinäre (hals-/nasen-
/ohrenärztliche, urologisch-internistische, orthopädische und psychiatri-
sche) gutachterliche – Abklärungen vornehme, die sich namentlich zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit
als Augenoptiker und in leidensangepassten Tätigkeiten seit dem 18. Mai
2010 – insbesondere vergleichend mit der zuvor seit dem 14. April 2008
diesbezüglich vorhandenen Arbeitsfähigkeit – zu äussern haben, und an-
schliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. Die Vorinstanz wird
dabei nach Einholung der entsprechenden Ergänzung der medizinischen
Unterlagen den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu zu bestim-
men haben. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihm ist daher der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurück-
zuerstatten. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG auch der unterliegen-
den Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist vor-
liegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
7.2 Dem unvertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig
hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 4 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Vorinstanz
hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE ebenfalls keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung.
B-2634/2011
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom
31. März 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– wird diesem nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihm anzuge-
bende Zahlungsstelle zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rück-
erstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Andrea Giorgia Röllin
B-2634/2011
Seite 25
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 28. Oktober 2013