B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2640/2011
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Regula Schwaller,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
B-2640/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) geborene A._______ (Beschwerdeführer) arbeitete bis
zu seiner aus gesundheitlichen Gründen erfolgten Arbeitsaufgabe (…) als
Landwirt. Zwischen (…) und (…) war der Beschwerdeführer in der
Schweiz erwerbstätig und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die obliga-
torische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV act. […]).
Mit Gesuch vom 1. Juli 2009 (eingegangen bei der IV-Stelle für Versicher-
te im Ausland IVSTA [Vorinstanz] am 15. Dezember 2009) beantragte der
Beschwerdeführer eine Invalidenrente (IV act. […]).
A.b Mit Verfügung vom 22. März 2011 stellte die Vorinstanz fest, dass der
Beschwerdeführer ab dem 1. November 2008 Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente infolge eines Invaliditätsgrades von 58 % habe. Nachdem
das Gesuch am 1. Juli 2009 gestellt worden sei, könne die Rente ab dem
1. Januar 2010 ausbezahlt werden (IV Act. […] f.).
Für ihren Entscheid konnte sich die Vorinstanz auf folgende Berichte stüt-
zen:
– Bericht von Dr. B._______ vom (…) (IV act. […])
– Bericht von Dr. C._______ vom (…) (IV act. […])
– Bericht von Dr. D._______ vom (…) (IV act. […] f.)
– Bericht von Dr. E._______ vom (...) (IV act. […])
– Bericht von Prof. F._______ vom (…) (IV act. […])
– Bericht von Dr. G._______/Dr. H._______/Dr. I._______ vom (…) (IV
act. […])
– Bericht von Dr. D._______ vom (…) (IV act. […] bzw. […])
– Bericht von J._______ vom (…) (IV act. […])
– Bericht von Dr. K._______ vom (…) (IV act. […])
– Bericht von L._______ vom (…) (IV act. […])
– Bericht von M._______ vom (…) (IV act. […])
– Bericht von Dr. K._______ vom (…) (IV act. […])
– Bericht von Dr. D._______ vom (…) (IV act. […])
– Bericht von Dr. D._______ vom (…) (IV act. […])
B-2640/2011
Seite 3
– Bericht von Dr. N._______ vom (…) (IV act. […])
– Bericht von Dr. O._______ vom (…) (IV act. […])
bzw.
– Medizinische Stellungnahme des Arztes des regionalen ärztlichen
Dienstes (RAD) vom (…), Dr. med. P._______ (IV act. […])
– Stellungahme von Dr. med. P._______ zu den Einwänden des Be-
schwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
vom (…) (IV act. […])
B.
Mit Beschwerde vom 5. Mai 2011 gelangte der Beschwerdeführer ans
Bundesverwaltungsgericht und beantragt in materieller Hinsicht die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Zusprechung einer hö-
heren Rente.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass er gesundheitlich
schwer geschädigt sei und daher keiner noch so leichten, adaptierten Er-
werbstätigkeit nachgehen könne, was aus den Arztberichten eindeutig
hervorgehe. Des Weiteren sei ungeklärt, ob der RAD-Arzt ein Arzt der all-
gemeinen Medizin sei oder sich auf einem Fachgebiet ausweisen könne.
C.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 legte der Beschwerdeführer ergänzend
einen Arztbericht von Dr. med. Q._______, Innere Medizin / Rheumatolo-
gie FMH, vom (…) ins Recht.
D.
Mit Vernehmlassung vom 15. August 2011 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung.
Der Vernehmlassung liegt unter anderem eine Stellungnahme von
Dr. med. P._______ zum Arztbericht von Dr. med. Q._______ bei. Darin
führt der RAD-Arzt aus, dass die Schlussfolgerungen von Dr. Q._______
die Möglichkeit von Verweisungstätigkeiten nicht berücksichtige und die
Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar seien. Er halte daher an seiner
bisherigen Stellungnahme fest.
E.
Mit Replik vom 1. November 2011 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest und betont, dass aus den Arztberichten unmissverständlich
B-2640/2011
Seite 4
hervorgehe, dass der Beschwerdeführer seinen angestammten Beruf so-
wie jegliche berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Zudem sei
gemäss dem Arztbericht von Dr. Q._______ auch eine leichte Aktivität
kaum noch möglich und eine Erhöhung der Rente gerechtfertigt. Ganz
allgemein seien zudem die von Dr. P._______ aufgelisteten Verweisungs-
tätigkeiten dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.
Schliesslich könne sich der RAD-Vertrauensarzt weder auf dem Fachge-
biet der Orthopädie, der Rheumatologie, der inneren Medizin noch der
Neurologie ausweisen und sei dem Beschwerdeführer nie begegnet.
Dessen Meinung widerspreche denjenigen der Fachärzte, welche den
Patienten seit Jahren behandeln und beurteilen würden.
F.
Mit Duplik vom 10. Januar 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung
der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung.
Der Duplik liegt eine Stellungnahme von Dr. med. P._______ bei. Darin
hält der RAD-Arzt an seinen bisherigen Ausführungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
i.V.m. Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz). Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG
bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-
B-2640/2011
Seite 5
versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten.
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenver-
sicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Die
Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwer-
deschrift wurden gewahrt (vgl. Art. 60 ATSG sowie 52 Abs. 1 VwVG), und
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist (…) Staatsangehöriger und somit Staats-
angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so dass vor-
liegend die folgenden Erlasse anwendbar sind: Das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (nachfol-
gend: Freizügigkeitsabkommen bzw. FZA, SR 0.142.112.681), sein An-
hang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71;
SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11)
(vgl. Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen
bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird
(Art. 20 FZA).
B-2640/2011
Seite 6
Soweit das Freizügigkeitsabkommen und dabei insbesondere dessen
Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit re-
gelt (Art. 8 FZA), und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts-
rechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des
Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwal-
tung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71
grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden
Regeln zu beurteilen haben.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in for-
mellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmun-
gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
Für die richterliche Beurteilung sind schliesslich nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung massge-
bend (BGE 132 V 368 E. 6.1).
3.
3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf ei-
ne Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) gewesen
sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem solchen von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl.
B-2640/2011
Seite 7
Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG), was laut Rechtsprechung eine besondere
Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine
Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer
Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invalidi-
tätsgrad ab 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mit-
gliedstaat der EU Wohnsitz haben, was vorliegend der Fall ist.
3.3
3.3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich blei-
bende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähig-
keit, die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Der Begriff "Invalidität" ist demnach nicht nach medi-
zinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbsein-
kommen zu erzielen (BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgaben-
bereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten
nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, son-
dern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Versi-
cherte hat sich somit eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit anrechnen zu
lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.),
wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich ver-
wertet oder nicht. Ebenso ist ein nichterwerbstätiger oder teilweise er-
werbstätiger Versicherter aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht gehal-
ten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verhaltensweisen zu
entwickeln, welche die Auswirkungen seiner Behinderung im ihn betref-
fenden Aufgabenbereich reduzieren (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hin-
weisen).
3.3.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Art. 7 Abs. 2 ATSG hält dabei fest, dass
für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliess-
lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen
sind. Eine Erwerbsunfähigkeit liege zudem nur vor, wenn sie aus objekti-
ver Sicht nicht überwindbar sei.
3.3.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit,
B-2640/2011
Seite 8
im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Be-
ruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem sinngemäss, dass der Arzt
der regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) lediglich eine Aktenbeurteilung
vorgenommen und den Beschwerdeführer nie persönlich untersucht ha-
be.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dies nicht per se unzu-
lässig. Gemäss Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche-
rung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) führt der RAD für die Beur-
teilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur
"bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen
stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab.
Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher seine Stellungnah-
men, Berichte oder Gutachten für sich alleine nicht in Frage zu stellen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurtei-
lung der erwerblichen Folgen eines feststehenden medizinischen Sach-
verhalts geht und somit die direkte ärztliche Befassung mit dem Versi-
cherten in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1).
4.2 Weiters rügt der Beschwerdeführer, dass der RAD-Arzt sich unter an-
derem auf den Fachgebieten Orthopädie, Rheumatologie und Neurologie
nicht ausweisen könne und daher nicht kompetent sei, die Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers zu beurteilen.
Auch diesbezüglich geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl. Zwar trifft
es zu, dass Dr. P._______ gemäss Akten über einen Facharzttitel in "All-
gemeine Innere Medizin FMH" und nicht in anderen Fachgebieten ver-
fügt, doch vermag dies im vorliegenden Fall nicht bereits per se seine Un-
fähigkeit zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu
begründen. RAD-Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönli-
chen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Ein Facharzt für
Allgemeine Medizin ist dabei gemäss Rechtsprechung grundsätzlich in
der Lage, die medizinische Situation des Versicherten nach Einsicht in
Berichte von jeweiligen Fachärzten schlüssig und zuverlässig zu beurtei-
B-2640/2011
Seite 9
len (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3983/2009 vom
17. August 2011 E. 4.2.3 sowie C-6572/2009 vom 12. Oktober 2011
E. 3.3.3).
4.3 Im vorliegenden Fall hat der betreffende RAD-Arzt seinen Bericht un-
ter anderem auch nach Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgeleg-
ten Arztberichte, welche teilweise von Fachspezialisten stammen, ausge-
arbeitet. Dabei ging es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerbli-
chen Folgen eines feststehenden medizinischen Sachverhalts. Der RAD-
Arzt war somit nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer persönlich zu un-
tersuchen und es fehlt ihm auch nicht an der Kompetenz zur Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Auf die Frage der Würdigung
des Berichtes des RAD-Arztes im Gesamtkontext wird nachfolgend ge-
sondert eingegangen.
5.
5.1
5.1.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits-
unfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE
125 V 256 E. 4 mit Hinweisen, BGE 115 V 133 E. 2).
5.1.2 Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me-
dizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweis-
mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe-
nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Schliesslich ist hinsichtlich des Beweiswertes seiner Aussagen die fachli-
che Qualifikation eines Arztes von erheblicher Bedeutung (vgl. Urteile des
B-2640/2011
Seite 10
Bundesgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 sowie I 362/06
vom 10. April 2007 E. 3.2.1, jeweils mit Hinweisen). Auch auf Stellung-
nahmen der RAD kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit
Hinweisen).
5.2
5.2.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen).
5.2.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundes-
gesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [SR 273]
i.V.m. Art. 19 VwVG). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für
die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b mit Hinweisen).
Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor, ist ein Aktengutachten
bzw. ein Aktenbericht nur dann zulässig, wenn die Akten ein vollständiges
Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und die-
se Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos
vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen
Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_514/2008 vom 31. März 2009 E. 5). Berichte der be-
handelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstel-
lung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).
Bei der Abschätzung des Beweiswerts dürfen allerdings auch die potenti-
ellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden.
Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Medizi-
ner stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich
einzustufen. Auf der anderen Seite ist es nicht zulässig, ein Administrativ-
B-2640/2011
Seite 11
oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslauten-
den Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008
vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
5.3
Im vorliegenden Fall ist der medizinische Sachverhalt unbestritten. Zu
prüfen ist somit einzig die Frage, ob Dr. P._______ gestützt auf die ihm
vorliegenden Akten die richtigen Schlüsse gezogen hat bzw. ob die vom
Beschwerdeführer eingereichten Berichte die Ergebnisse von
Dr. P._______ und dabei insbesondere die Frage der Zumutbarkeit von
leichten Verweisungstätigkeiten halbtags in Frage zu stellen vermögen.
5.3.1 Einleitend ist hinsichtlich der Berichte von Dr. B._______,
Dr. C._______, Dr. D._______, Dr. E._______, Prof. F._______,
Dr. G._______/Dr. H._______/Dr. I._______, J._______, L._______ und
M._______ (IV act. […], […]-[…] ,[…], […]-[…], […]-[…]) anzumerken,
dass diese lediglich den medizinischen Sachverhalt wiedergeben und
sich nicht direkt zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
äussern. Da der medizinische Sachverhalt im vorliegenden Fall unbestrit-
ten ist und dieser auch von den nachfolgend ausführlich behandelten
Arztberichten umfassend abgedeckt wird, kann auf weitere Ausführungen
zu diesen Berichten verzichtet werden.
5.3.2
Für die vorliegende Frage entscheidend sind die vom Beschwerdeführer
im Rahmen seiner Beschwerde zu den Akten gelegten Arztberichte von
Dr. K._______ (IV act. […] u. […]), Dr. N._______ (IV act. […]),
Dr. O._______ (IV act. […]) und Dr. med. Q._______ bzw. des RAD-
Arztes Dr. med. P._______ (IV act. […]).
5.3.2.1 Mit Bericht vom (…) sowie (…) bescheinigt Dr. K._______ dem
Beschwerdeführer, dass letzterer Symptome und Folgeerscheinungen ei-
ner Operation mit Fixierung im Segment C1-C2 und einer Arthrodese
(Spondylodese) aufweise mit Entnahme des Knochentransplantats am
Hüftbein. Er bescheinigt weiter eine Bandscheibenprotusion C4-C5, einen
engen Wirbelkanal L4-L5 und L5-S1 mit besonders akzentuierten Anzei-
chen für eine chronisch neurogene Muskelatrophie auf der Höhe der zu
den Myotomen von L5 gehörigen Muskeln, wobei dies rechts ausgepräg-
ter sei und einer ausgeprägten chronischen Einschränkung der Nerven-
wurzeln entspreche. Schliesslich stellte Dr. K._______ das Vorliegen von
B-2640/2011
Seite 12
Bluthochdruck, Diabetes Typ 2 sowie Dyslipidämie fest. Die klinische Si-
tuation des Beschwerdeführers habe sich trotz medikamentöser Behand-
lung verschlimmert, so dass seiner Ansicht nach der Beschwerdeführer
definitiv und dauerhaft unfähig sei, seinen Beruf oder ähnliches auszu-
üben.
5.3.2.2 Mit Bericht vom (…) stellte Dr. N._______ einleitend eine atlanto-
axiale Instabilität fest, weswegen der Beschwerdeführer (…) operiert
wurde (Fixierung C1-C2 und Arthrodese [Spondylodese] mit Entnahme
des Knochentransplantats am Hüftbein). Das CT der Nackenwirbelsäule
([…]) zeige eine Protusion bei C5-C6, welche links ausgeprägter sei, mit
Kontakt zur Nervenwurzel C6 und dem Fixiermaterial bei C1-C2. Das MRI
([…]) zeige weiters ein verstärktes Signal auf der Höhe C1-C2 bei T2, das
bei T1 revertiere. Das TC der Lendenwirbelsäule weise Diskopathien bei
L3 bei S1 auf mit Bandscheibenprotusion und Kontakt mit dem Thekal-
sack bei L4-L5 und L5-S1 und Eindringen in den Foraminalraum rechts
sowie Wurzelkontakt bei L5. Schliesslich werde dieser Zustand durch die
Elektromyografie bestätigt, welche deutliche Anzeichen für eine beidseiti-
ge, rechts ausgeprägtere, neurogene Muskelatrophie der Myotome von
L5 zeige. Der Beschwerdeführer sei daher seiner Ansicht nach arbeitsun-
fähig.
5.3.2.3 Mit Bericht vom (…) bescheinigt Dr. O._______, dass der Be-
schwerdeführer als Folge einer atlantoaxialen Instabilität an einer chroni-
schen osteoartikulären Erkrankung leide, welche (…) operiert wurde. Der
Beschwerdeführer leide weiterhin unter Schmerzen und Nackensteifheit
und habe Schwierigkeiten, Rotationsbewegungen auszuführen. Zudem
habe er Schmerzen und Parästhesien in den oberen Extremitäten und
Muskelschwäche. Im (…) habe der Beschwerdeführer zudem einen ce-
rebrovaskulären Insult erlitten. Als Folge dieser Erkrankungen übe der
Beschwerdeführer seit (…) seinen Beruf nicht mehr aus, was auch so
bleiben müsse, da er körperlich nicht dazu in der Lage sei, irgendeine be-
rufliche Tätigkeit auszuüben.
5.3.2.4 Der RAD-Arzt, Dr. med. P._______, stellt in seinem Bericht vom
(…) die Hauptdiagnose: Status nach Arthrodese C1/C2, Diskusprotusio-
nen cervikal und lumbal sowie Nervenkompression lumbal. Als Nebendi-
agnose (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) führt der Bericht auf:
Insulinabhängiger Diabetes mellitus sowie Dyslipidämie. Er bescheinigt
dem Beschwerdeführer, für seinen bisherigen Beruf als Landwirt nicht
B-2640/2011
Seite 13
mehr arbeitsfähig zu sein, doch könnten ihm leichte Verweisungstätigkei-
ten halbtags noch zugemutet werden.
5.3.2.5 Mit Bericht vom (…) stellt Dr. med. Q._______ folgende Diagnose:
– Periathropathia humeroscapularis rechts
– Cervicoscpondylogenes Syndrom rechts
– St nach Spondylodese
– Protusion C5/C6 links mit Kontakt zur Nervenwurzel C6 links
– Lumbospondylogenes Syndrom rechts
– Protusion L5/S1
– Kontakt zur Nervenwurzel L5 bds
– Haltungsinsuffizienz
– Metabolisches Syndrom
– Diabetes mellitus Typ 2, insulinpflichtig seit (…)
– Hypercholesterinämie
– arterielle Hypertonie
– Adipositas
– St nach cerebrovaskulärem Insult
– Chronische Gastritis
In seiner Beurteilung kommt Dr. Q._______ zum Schluss, dass eine Ver-
besserung der Situation dank therapeutischen Massnahmen nicht zu er-
warten und schwere sowie mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr denkbar
seien. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen seinen Schmer-
zen nur noch wenige Kilometer mit dem Auto fahren könne, sage vieles
über die Beeinträchtigung im Alltag, geschweige denn in einer beruflichen
Tätigkeit. Auch seien die cervicalen Beschwerden beim Essen der Be-
weis, dass eine leichte Aktivität kaum noch möglich sei, zumal die Sensi-
bilitätsstörungen der Finger feinmotorische Tätigkeiten verhindern wür-
den. Es rechtfertige sich daher aus seiner Sicht eine Erhöhung der Invali-
dität des Beschwerdeführers.
5.3.3 Hinsichtlich des Berichts von P._______ ist anzumerken, dass die-
ser den beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl.
E. 5.1.2 u. E. 5.2.2) genügt. So wurde dieser insbesondere in Kenntnis
der eingereichten Berichte des Beschwerdeführers ausgearbeitet (vgl.
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IV act. […] u. […]). Zudem wurde auch der im Beschwerdeverfahren
nachgereichte Bericht von Dr. Q._______ nachträglich berücksichtigt (vgl.
IV act. […]). Der Bericht von Dr. P._______ weicht hinsichtlich der medizi-
nischen Diagnosen nicht von den Berichten des Beschwerdeführers ab
und ist in sich schlüssig begründet. Der Beschwerdeführer rügt denn
auch keine grundsätzlichen Fehler im Bericht von Dr. P._______; die Auf-
fassungen divergieren lediglich im Bereich der Konsequenzen auf den
Umfang der Arbeitsunfähigkeit. Dem Beschwerdeführer ist insoweit bei-
zupflichten, als dass in der Tat die von Dr. P._______ aufgeführten mögli-
chen Verweisungstätigkeiten nicht über alle Zweifel erhaben sind, dies
insbesondere auch vor dem Hintergrund der Fachkenntnisse sowie medi-
zinischen Situation des Beschwerdeführers. Wie der Liste jedoch klar zu
entnehmen ist, handelt es sich dabei lediglich um "Beispiele von zumut-
baren angepassten Tätigkeiten", welche nicht wortwörtlich zu verstehen
ist sondern lediglich die Art von möglichen Tätigkeitsgebieten aufführt. Es
steht selbstverständlich der Vorinstanz frei, ob sie allenfalls im Hinblick
auf die veränderten Berufsfelder im 21. Jahrhundert diese Liste einer
Überarbeitung unterziehen will.
5.3.4 Hinsichtlich des Arztberichtes von Dr. K._______ ist anzumerken,
dass dieser den Beschwerdeführer für unfähig erachtet, "seinen Beruf
oder ähnliches" auszuüben. Dies ist im vorliegenden Fall unbestritten. In
casu geht es jedoch um die Zumutbarkeit von leichten Verweisungstätig-
keiten. Der Arztbericht von Dr. K._______ deutet aufgrund seiner Formu-
lierung an, dass solche Tätigkeiten wohl noch möglich sein könnten, zu-
mindest schliesst er diese nicht explizit aus.
Der Bericht von Dr. N._______ bezeichnet den Beschwerdeführer pau-
schal als "arbeitsunfähig", ohne – wie beispielsweise der eben erwähnte
Bericht von Dr. K._______ – präziser auf den Umfang und die Auswirkun-
gen dieser Arbeitsunfähigkeit einzugehen. Auch hier ist somit von einer
nur beschränkten Aussagekraft hinsichtlich der leichten Verweisungstä-
tigkeiten auszugehen.
Noch weniger aussagekräftig ist schliesslich der Bericht von
Dr. O._______, welcher dem Beschwerdeführer bescheinigt, körperlich
nicht dazu in der Lage zu sein, irgendeine berufliche Tätigkeit auszuüben.
So beschränkt sich der Bericht im Gegensatz zu den anderen vorliegen-
den Berichten praktisch zur Gänze mit einer Wiedergabe der vom Be-
schwerdeführer geäusserten Beschwerden, ohne sich vertieft mit den
medizinischen Untersuchungsergebnissen auseinanderzusetzen.
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Auch der Bericht von Dr. Q._______, welcher in Kenntnis des Berichtes
von Dr. P._______ erarbeitet wurde, vermag die Schlussfolgerungen des
letzteren nicht in Zweifel zu ziehen. So lässt sich dem Bericht nicht ent-
nehmen, dass beispielsweise leichte Verweisungstätigkeiten halbtags in
sitzender Position nicht mehr möglich sein sollen. Dr. Q._______ stellt
zwar wohl fest, dass eine Erhöhung der Invalidität des Beschwerdefüh-
rers aus seiner Sicht "durchaus gerechtfertigt" sei, doch unterlässt er es,
den allfälligen Erhöhungsbedarf näher zu spezifizieren. Auch erscheint es
widersprüchlich bzw. aus sicherheitstechnischer Sicht gar fragwürdig,
dass zum Beweis, dass selbst eine leichte Aktivität kaum noch möglich
sei, dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer nur noch wenige Kilome-
ter mit dem Auto fahren könne. Sollte es tatsächlich der Fall sein, dass
dem Beschwerdeführer selbst leichte Verweisungstätigkeiten nicht mehr
möglich sein sollten, stellt sich in der Tat die Frage nach der Fahrtauglich-
keit des Beschwerdeführers. Dies insbesondere aufgrund des Umstan-
des, dass im vorliegenden Fall Beschwerden im Nacken- und Rückenwir-
belsäulenbereich geltend gemacht werden. Schliesslich ist anzumerken,
dass leichte Verweisungstätigkeiten nicht zwangsläufig feinmotorische
Tätigkeiten sein müssen, so dass auch dieses Argument die Aussagen
des Berichtes von Dr. P._______ nicht in Frage zu stellen vermögen.
6.
Abschliessend stellt sich noch die Frage nach dem Invaliditätsgrad sowie
der Rentenhöhe.
6.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass
die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus
der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allge-
meinde Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2,
BGE 128 V 29 E. 1). Auszugehen ist nach der Rechtsprechung primär
von der beruflich-erwerblichen Situation, in welcher die versicherte Per-
son konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit
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aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben
sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in
zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen
aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt
grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE
129 V 472 E. 4.2.1). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein-
kommen gegeben, namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare
neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht-
sprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/bb).
Dabei ist nach der Rechtsprechung zudem zu berücksichtigen, dass ge-
sundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei-
tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und
entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind
und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rech-
nen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere
persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person Auswir-
kungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss sämtlicher Merk-
male auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen
(vgl. BGE 126 V 75 E. 6) gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf
höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3).
6.2 Im vorliegenden Fall entsprechen die Berechnungen der Vorinstanz
(vgl. IV act. […]) der soeben aufgezeigten Praxis und werden vom Er-
messen der Vorinstanz (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen) gedeckt.
Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Invaliditäts-
grad von 58 % ab dem 1. November 2007 aufweist. Dies berechtigt ihn
gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu einer halben Rente.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der RAD-Arzt nicht verpflichtet
war, den Beschwerdeführer persönlich zu untersuchen und es ihm auch
nicht an der Kompetenz zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers mangelte. Weiters ist festzustellen, dass der Bericht des
RAD-Arztes den beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht
genügt sowie dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte die
Ergebnisse des RAD-Arztes und dabei insbesondere die Frage der Zu-
mutbarkeit von leichten Verweisungstätigkeiten halbtags nicht in Frage zu
stellen vermögen. Die Berechnungen der Vorinstanz erweisen sich ferner
als zutreffend und werden vom Ermessen der Vorinstanz gedeckt. Es ist
somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad von
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58 % ab dem 1. November 2007 aufweist und ihn dies zu einer halben
Rente berechtigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer als vollumfänglich unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens
trägt (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 400.- festge-
legt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Alexander Schaer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 13. Juni 2012