B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2647/2019
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien
X._______,
c/o Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Patentanmeldung [...] –
Gesuch um Löschung eines Patenterteilungsantrags.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 26. April 2019 wies das Eidgenössische Institut für
Geistiges Eigentum (IGE; nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch um
Löschung des Antrags auf Erteilung eines Erfindungspatents (Anmeldung
Nr. [...]) ab. Dieses Löschungsgesuch war durch X._______ eingereicht
worden, wobei er in diesem Zusammenhang als Liquidator die Z._______
vertreten wollte, wogegen der Patentanmelder seine diesbezügliche Ver-
tretungsbefugnis bestritt.
B.
Gegen die von der Vorinstanz erlassene Verfügung reichte X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Mai 2019 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt "die Löschung des Antrags auf
Erteilung eines Erfinderpatents" durch die Vorinstanz. Zur Begründung
führte der Beschwerdeführer aus, gemäss Handelsregister der Liquidator
der Z._______ zu sein. Der Patentanmelder habe keine Vertretungsvoll-
macht gehabt. Weiter sei die Finanzierung des Patentantrags nicht
gesichert gewesen. Das Unternehmen verfüge nicht über genügend Mittel,
um die Patentanmeldung bezahlen zu können.
C.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführer auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben.
D.
Mit E-Mail vom 6. Juni 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, dass er mit einer Zustellung nach Deutschland
einverstanden sei.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 11. Juni 2019 darauf hin, dass er gemäss Art. 11b VwVG ein Zustell-
domizil in der Schweiz anzugeben habe.
F.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Zustelladresse in der Schweiz mit. Gleichen-
tags wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit
Zwischenverfügung zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 12. Juli
2019 in der Höhe von Fr. 3'000.– aufgefordert. Weiter wurde der
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Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben der Zahlung
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
G.
Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 28. Juni 2019, dass er
die Patentanmeldung bei der Vorinstanz zurückzuziehen versuche, weil
sein Unternehmen nicht genügend Kapital zur Bezahlung der Patentbe-
gleichung habe. Entsprechend sei es dem Unternehmen auch nicht
möglich, den Kostenvorschuss des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.
H.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer unter Hin-
weis auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege die Frist zur
Leistung des Kostenvorschusses abgenommen. Sein Schreiben sei als
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu bewerten, weshalb ihm Frist
bis zum 19. Juli 2019 zur Einreichung entsprechender Unterlagen ange-
setzt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde zudem mitgeteilt, dass bei
Nichteinreichen entsprechender Unterlagen das Gericht aufgrund der
Akten entscheiden werde.
I.
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Unter-
lagen einreichte, wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
24. Juli 2019 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer mit der-
selben Verfügung eine Frist bis zum 26. August 2019 angesetzt, um einen
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.– zu leisten.
J.
Am 2. September 2019 erhielt das Bundesverwaltungsgericht die
Zwischenverfügung vom 24. Juli 2019 im Originalcouvert, welches dem
Beschwerdeführer seitens der Zustelladresse weitergeleitet worden war,
wegen Nichtabholung von der Deutschen Post zurück. Gleichentags stellte
das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Zwischen-
verfügung vom 24. Juli 2019 per A-Post zu und setzte ihm eine Frist von
5 Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Nennung allfälliger Wieder-
herstellungsgründe.
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K.
Mit Schreiben vom 6. September 2019 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass er die "Wiederherstellung des vorherigen Stands" verlange. Die Ver-
fügung vom 28. Juni 2019 sei ihm nicht sofort weitergeleitet worden und
daher zu spät bei ihm eingegangen. Ausserdem sei er länger ferienhalber
abwesend gewesen und habe erst am 4. September 2019 Kenntnis von
der Verfügung vom 24. Juli 2019 erhalten. Seinem Schreiben legte er
weitere Beilagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und das entsprechende Formular bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und auf eine
Beschwerde einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes
wegen und mit freier Kognition zu prüfen (BVGE 2007/6 E. 1 mit weiteren
Hinweisen).
1.2. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Verfügun-
gen gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der
Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechts-
wirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl.
BGE 135 II38 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Die Verfügung des IGE vom
26. April 2019 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das IGE
ist eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. e VGG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Bst. b
VwVG. Eine Ausnahme i.S.v. Art. 32 VGG ist nicht gegeben. Demnach ist
das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz für die Behandlung
der Beschwerde vom 24. Mai 2019 zuständig.
1.3. In casu ist das Verfahren nach verpasster Frist zur Einreichung der
Unterlagen mit Blick auf die Erteilung der unentgeltlichen Rechtpflege
sowie nicht bezahltem Kostenvorschuss angesichts des Wiederher-
stellungsgesuchs vom 6. September 2019 auf die Frage der Wieder-
herstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG resp. auf die Prüfung der
Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG zu beschränken.
Zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsbegehrens ist jene
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Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nach-
geholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr entscheiden muss (Urteile des
BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 1.4, A-5142/2011 vom 26. Oktober
2011 E. 1; STEFAN VOGEL, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG], 2. Auflage 2019 [hiernach: Kommentar VwVG], Art. 24
N. 19). Vorliegend ist dies das Bundesverwaltungsgericht.
1.4. Dem Willen des Beschwerdeführers entspricht es wohl, die
Beschwerde nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der Z._______
zu erheben. Sobald aber der Prozessgegenstand auf die Voraussetzungen
der Wiederherstellung beschränkt wird, kann es nicht Sache des Gerichts
sein, in diesem Zusammenhang vorfrageweise das vor der Vorinstanz strit-
tige Vertretungsverhältnis materiell zu überprüfen (vgl. zum Ganzen die an-
gefochtene Verfügung, Rz. II/1, S. 4). Demnach kommt im vorliegenden
Zusammenhang X._______ die Rolle des Beschwerdeführers zu.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer verlangt eine "Wiederherstellung in den
vorherigen Stand" analog zu Art. 148 der Schweizerischen Zivilprozess-
ordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272). Nach dem auf Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Art. 24 Abs. 1 VwVG
ist eine Frist wiederherzustellen, wenn der Gesuchsteller oder sein Ver-
treter unverschuldeterweise von der Einhaltung der Frist abgehalten
worden ist (materielle Voraussetzung) und er binnen 30 Tagen nach Weg-
fall des Hindernisses unter Angabe des Grundes für das Versäumnis um
Wiederherstellung ersucht sowie die versäumte Rechtshandlung nachholt
(formelle Voraussetzungen; Urteil des BVGer B-65/2012 vom 11. April
2012 E. 2.1; vgl. auch VOGEL, Kommentar VwVG, Art. 24 N. 6 und 18). Die
entsprechenden Voraussetzungen gilt es demnach zu prüfen.
2.2.
2.2.1. Mit Gesuch vom 6. September 2019 ersucht der Beschwerdeführer
um "Wiederherstellung in den vorherigen Stand". Die Frist zur Einreichung
der Belege betreffend die unentgeltliche Rechtspflege lief am 19. Juli 2019
ab, jene zur Bezahlung des Kostenvorschusses am 26. August 2019. Der
Beschwerdeführer gibt an, am 4. September 2019 Kenntnis von den frist-
auslösenden Verfügungen vom 28. Juni 2019 und 24. Juli 2019 erhalten zu
haben. Er sei dann aus den Ferien zurückgekehrt. Damit bemisst sich die
30-tägige Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG ab dem Zeitpunkt der
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Kenntnisnahme, mithin dem 4. September 2019. Das Wiederherstellungs-
gesuch vom 6. September 2019 wurde damit innerhalb der geforderten 30-
tägigen Frist eingereicht. Das Gesuch enthält eine Begründung sowie ver-
schiedene Beilagen, welche sich einerseits auf die Fristversäumnis und
andererseits auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beziehen.
Die Zahlung des Kostenvorschusses wurde indessen nicht nachgeholt.
2.2.2. Der Beschwerdeführer hat zwei Rechtshandlungen versäumt. Es
betrifft dies einerseits die Wahrung der Frist zur Einreichung der Belege
betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er war mit Ver-
fügung vom 28. Juni 2019 aufgefordert worden, bis zum 19. Juli 2019 ent-
sprechende Belege einzureichen, wobei in der Verfügung vom 28. Juni
2019 ausdrücklich festgehalten war, dass für die angesetzte Frist die
Gerichtsferien nicht gelten. Andererseits geht es um die Zahlung des nach
Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege eingeforderten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.–. Letzterer wurde vom
Beschwerdeführer bis zur mit Verfügung vom 24. Juli 2019 angesetzten
Frist vom 26. August 2019 nicht geleistet. Dass sich das Wiederherstel-
lungsgesuch vom 6. September 2019 auch auf die Frist betreffend die Be-
lege zur Feststellung der Bedürftigkeit im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtspflege bezieht, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er in die-
sem Zusammenhang Dokumente betreffend das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege eingereicht hat.
3.
3.1. In materieller Hinsicht verlangt Art. 24 Abs. 1 VwVG, dass die frist-
gebundene Handlung unverschuldeterweise nicht rechtzeitig vorgenom-
men wurde. Bei der Beurteilung dieser Frage wird dem Gericht ein
gewisser Ermessenspielraum eingeräumt. Grundsätzlich für eine strenge
Praxis betreffend die Wiederherstellung von Fristen sprechen das Rechts-
sicherheitsinteresse, die Verfahrensdisziplin sowie das Interesse an einem
geordneten Verfahrensgang (vgl. URSULA BEERLI-BONORAND, Die ausser-
ordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und
der Kantone, Zürich 1985, S. 227; VOGEL, Kommentar VwVG, Art. 24 N. 9;
siehe auch KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, in: Marcel Alexander Niggli/
Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011 [hiernach: Kommentar BGG], Art. 50
N. 7). Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die
Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, also auf die objektive oder
subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist.
Waren die gesuchstellende Person respektive ihre Vertretung wegen eines
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von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu
handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird
angenommen, wenn die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet
zwar möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere
Umstände, welche sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert
worden ist. Vorausgesetzt ist demnach fehlendes Verschulden (vgl. VOGEL,
Kommentar VwVG, Art. 24 N. 6 und 18). Die Wiederherstellung gemäss
Art. 50 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuld-
losigkeit zu gewähren (Urteil des BGer 1C_294/2010 vom 28. Oktober
2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen CHRISTINA KISS, in:
René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise
Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rz. 1833
S. 482). Der Anspruch auf Wiederherstellung entspricht insoweit einem all-
gemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. MARTIN RÖHL, in: Alain Griffel (Hrsg.),
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich,
3. Aufl., Zürich 2014 [hiernach: Kommentar VRG], § 12 N. 41 mit Hin-
weisen) und ist Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; VOGEL, Kommentar VwVG, Art. 24 N. 2).
Soweit demgegenüber nach einzelnen Prozessordnungen auch leichte
Fahrlässigkeit der Wiederherstellung nicht entgegensteht, geht die Gewäh-
rung derselben insoweit über das verfassungsrechtliche Minimum hinaus
(vgl. RÖHL, Kommentar VRG, § 12 N. 41 e contrario). Dies gilt auch für das
Ansetzen einer Nachfrist im Sinne von Art. 63 Abs. 2 BGG (Urteil des BGer
2C_911/2010 vom 7. April 2011 E. 4). Eine solche sieht Art. 63 Abs. 4
VwVG indessen nicht vor (MICHAEL BEUSCH, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019 [hiernach: Kommentar
VwVG], Art. 63 N. 26).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Verfügungen des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2019 durch das Sekretariat seines
schweizerischen Zustelldomizils weisungswidrig nicht an ihn persönlich
weitergeleitet wurde. Die zuständige Person am Zustelldomizil, der die
Sekretärin das Schreiben ins Fach gelegt habe, sei im Zeitpunkt der
Zustellung der Verfügung in den Ferien gewesen. Daher sei eine zeit-
gerechte Weiterleitung an ihn unterblieben. Anschliessend sei auch er aus
Rücksicht auf seine kranke Frau länger ferienhalber abwesend gewesen,
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was ihn wiederum daran gehindert habe, die ihm seitens des Zustell-
domizils weitergeleitete Verfügung vom 24. Juli 2019 entgegenzunehmen.
Zur Ferienabwesenheit reicht er verschiedene Belege ein.
3.3. Zulasten der säumigen Partei gehen Fehler, welche sich in ihrer
Sphäre ereignen (Urteil des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 4.3.2).
So ist beispielsweise ein Fehler des Anwalts oder von dessen Hilfsperson
grundsätzlich dem Mandanten zuzurechnen und stellt in der Regel kein
unverschuldetes Säumnis dar (vgl. BGE 143 I 284 E. 1, 114 Ib 67 E. 2e;
Urteile des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 3 f. und B-5660/2018
vom 15. Januar 2019, bestätigt durch BGer mit Urteil 2C_177/2019 vom
22. Juli 2019). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht die Ver-
fügung vom 28. Juni 2019 sowie die Verfügung vom 24. Juli 2019 an die
angegebene Zustelladresse in der Schweiz zugestellt. Diese sind un-
bestrittenermassen beim Zustelldomizil eingetroffen. Die Verfügung vom
28. Juni 2019 befand sich demnach am 1. Juli 2019 in der Sphäre des
Beschwerdeführers, jene vom 24. Juli 2019 am 25. Juli 2019. Dass die Ver-
fügung vom 28. Juni 2019 durch das Sekretariat am Zustelldomizil ent-
gegen entsprechender Weisung des Vorgesetzten nicht rechtzeitig an ihn
weitergeleitet wurde, ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Bei einer
längeren Abwesenheit der beauftragten Person am Zustelldomizil ist dafür
zu sorgen, dass die Post anderweitig kontrolliert wird. Diesbezügliches
Fehlverhalten ist, da es in der Sphäre des Beschwerdeführers vorgefallen
ist, diesem als nicht leichtes Verschulden zuzurechnen. Der Beschwerde-
führer wusste, dass er sich in einem Verfahren vor Bundesverwaltungs-
gericht befindet und diesbezüglich Fristen angesetzt werden können. Mit
der Zustellung an das Zustelldomizil wurden die Verfügungen dem
Beschwerdeführer unbestrittenermassen korrekt zugestellt. Die verspätete
Weiterleitung der ersten Verfügung durch das Zustelldomizil in der Schweiz
an seinen Wohnort in Deutschland stellt keinen Wiederherstellungsgrund
dar.
3.4. Als weiterer Wiederherstellungsgrund wird eine Urlaubsabwesenheit
vom 28. Juli 2019 bis 4. September 2019 geltend gemacht. Dieser
beschlägt insbesondere die mit Verfügung vom 24. Juli 2019 angesetzte
Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 26. August 2019. Hier
gilt umso mehr, dass sich der Beschwerdeführer während eines laufenden
Verfahrens so zu organisieren hat, dass er Fristen wahren kann. Im Wissen
um das laufende Verfahren und gerade bei einer solch langen Abwesenheit
darf erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer entsprechend or-
ganisiert und beispielsweise eine Person beauftragt, sich um die Post zu
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Seite 9
kümmern. Den Beschwerdeführer trifft ein nicht leichtes Verschulden, wenn
er sich nicht entsprechend organisiert. Daran ändert auch die Krankheit der
Ehefrau des Beschwerdeführers nichts.
3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Fristwiederherstellungs-
gesuch des Beschwerdeführers vom 6. September 2019 abzuweisen ist.
Dem Beschwerdeführer wurden die beiden Verfügungen betreffend Ein-
reichung der Belege betreffend unentgeltliche Rechtspflege und
Bezahlung des Kostenvorschusses korrekt an das schweizerische Zustell-
domizil zugestellt. Die Folgen seiner Fehlorganisation wie auch derjenigen
am der Sphäre des Beschwerdeführers zugehörigen Zustelldomizil hat der
Beschwerdeführer gänzlich selbst zu tragen. Entsprechend trifft ihn ein
nicht leichtes Verschulden am Versäumnis der in Frage stehenden
Rechtshandlungen. Damit ist nicht weiter auf den Umstand einzugehen,
dass der Beschwerdeführer nur Belege betreffend die Bedürftigkeit der
Z._______ einreicht. Dies obwohl er mit Verfügung vom 28. Juni 2019
ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.2.2 mit
weiteren Hinweisen) die unentgeltliche Rechtspflege für juristische
Personen nur dann gewährt wird, wenn das einzige Aktivum der juristi-
schen Person im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich
Beteiligten, namentlich ihre Organe und Gesellschafter, mittellos sind (vgl.
BGE 131 II 306 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Demnach genügt es
offensichtlich nicht, nur Belege betreffend die Mittellosigkeit der juristischen
Person selbst einzureichen.
4.
Ist das Fristwiederherstellungsgesuch – wie festgestellt – namentlich in
Bezug auf die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abzuweisen, tritt
zugleich die Säumnisfolge bei Nichtleistung des Kostenvorschusses ein.
Dies setzt voraus, dass das Nichteintreten vorher angedroht worden ist
(Art. 23 i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG; BEUSCH, Kommentar VwVG, Art. 63
N. 21). Nachdem dies dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juli
2019 ausdrücklich angedroht worden ist, ist demnach auf die Beschwerde
zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten. Dies umso
mehr, als die Abweisung des Wiederherstellungsgesuches auch die Belege
betreffend die Bedürftigkeit umfasst, womit auch die Abweisung des
Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom
24. Juli 2019 im vorliegenden Zusammenhang nicht mehr in Frage gestellt
werden kann.
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Seite 10
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt in der Entscheidungsformel
die Verfahrenskosten.
5.2. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 300.– dem
unterliegenden Beschwerdeführer selbst aufzuerlegen (Art. 63 VwVG;
Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), nachdem das Vertre-
tungsverhältnis in Bezug auf die Z._______ nicht erstellt bzw. im vor-
instanzlichen Verfahren ausdrücklich bestritten ist (vgl. E. 1.4 hiervor). Er
hat diesen Betrag innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Für den Entscheid
über die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
5.3. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens
nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 VGKE).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers vom
6. September 2019 wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde vom 24. Mai 2019 wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde an die Zustelladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), soweit sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG).
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 2. Oktober 2019