B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2651/2012
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
C._______,
vertreten durch
Advokatin Monica Armesto, indemnis Rechtsanwälte,
Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz)
mit Verfügung vom 5. April 2012 das Leistungsbegehren von C._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Monica Armesto,
mit Eingabe vom 15. Mai 2012 gegen diese Verfügung Beschwerde erho-
ben hat und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Vorinstanz zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab dem 1. Dezember
2008 mindestens eine Dreiviertelsrente nach Massgabe eines Invalidi-
tätsgrads von mindestens 60 % auszurichten,
dass sie unter dem Eventualstandpunkt die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorin-
stanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und Erlass eines neuen
Entscheids verlangt,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2012 unter Be-
zugnahme auf die von ihr eingeholte Stellungnahme der kantonalen IV-
Stelle vom 27. Juni 2012 beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne
der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass die kantonale IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2012 die
teilweise Gutheissung der Beschwerde sowie die Rückweisung der Ange-
legenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz be-
antragt, wobei die ordentlichen sowie ausserordentlichen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
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dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift unter formellem
Aspekt rügt, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie
das bei ihr gestellte Akteneinsichtsgesuch nie beantwortet habe,
dass die kantonale IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2012
erwidert, sie habe kein Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin er-
halten, ausserdem sei sie grundsätzlich nicht verpflichtet, der beschwer-
deführenden Partei unaufgefordert nicht entscheidwesentliche Akten zu-
zusenden, wobei vorliegend nach dem Vorbescheid vom 20. Mai 2011
keine entscheidrelevanten Unterlagen zu den bereits vorliegenden (und
der Beschwerdeführerin bekannten) Akten hinzugekommen seien,
dass die Beschwerdeführerin ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2012
eine Kopie eines Schreibens an die Vorinstanz vom 12. April 2012 beige-
legt hat, in welchem sie um möglichst baldige Zustellung der Akten in
elektronischer Form ersuchte sowie ihre neue Büroadresse mitteilte,
dass die Vorinstanz die zur Einsicht angeforderten Akten mit Schreiben
vom 16. Juni 2012 (IV-Akt. 112) der Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führerin an deren bisherige Büroadresse sowie mit einem weiteren
Schreiben vom 21. Juni 2012 (IV-Akt. 114) an deren aktuelle Büroadresse
zugestellt hat, wie den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist,
dass die Vorinstanz das mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin
vom 16. Oktober 2012 ins Recht gelegte Schreiben vom 12. April 2012
anscheinend nie erhalten hat, der Beschwerdeführerin indessen mittler-
weile gleichwohl sämtliche vorinstanzlichen Akten vorliegen,
dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine nicht be-
sonders schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gilt, wenn
die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdein-
stanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Fragen befugt ist, welche
der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können (BGE 129 I 129 E.
2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2, BGE 124 V 180 E. 4a mit
Hinweisen),
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dass dies vorliegend der Fall ist, weshalb nach dem Gesagten die gering-
fügige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzli-
chen Verfahren als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten ist,
dass die kantonale IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2012
ausführt, gestützt auf den durch die Beschwerdeführerin mit ihrer Be-
schwerdeschrift eingereichten Operationsbericht vom 28. November
2011, wonach 50 Zentimeter ihres Dickdarms entfernt worden seien, kön-
ne eine allfällige somatische Erkrankung des Dickdarms mit einer mögli-
cherweise wesentlichen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden, weshalb weitere Abklä-
rungen des medizinischen Sachverhalts erforderlich seien,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2012 dieser
Beurteilung ohne eigene Ausführungen anschliesst,
dass die Vorinstanz damit sinngemäss festgestellt hat, dass ihre Verfü-
gung vom 5. April 2012 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen
Sachverhalt beruht und sich die Durchführung ergänzender medizinischer
Abklärungen als notwendig erweist,
dass in Bezug auf das eventualiter gestellte Begehren der Beschwerde-
führerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, übereinstimmende
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz vorliegen,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen
Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Begehren sprechen würden,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass vorliegend von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens abzusehen
ist, da im vorinstanzlichen Verfahren wichtige Fragen bezüglich einer all-
fälligen Darmerkrankung vollständig ungeklärt geblieben sind (BGE
137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 5. April 2012 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts nach der Vornahme weiterer Abklärungen
– insbesondere der Einholung von detaillierten Arztberichten bezüglich
der erfolgten Darmoperation sowie der Frage, ob eine somatische Er-
krankung des Dickdarms mit einer wesentlichen Auswirkung auf die Ar-
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beitsfähigkeit vorliegt – sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxis-
gemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln ist
(BGE 132 V 215 E. 6),
dass die kantonale IV-Stelle entgegen dieser Praxis in ihrer Stellungnah-
me vom 27. Juni 2012 die Auferlegung der ordentlichen sowie ausseror-
dentlichen Kosten an die Beschwerdeführerin beantragt, da diese den
Operationsbericht vom 28. November 2011 in Verletzung ihrer Mitwir-
kungspflicht erst mit der Beschwerdeschrift vom 15. Mai 2012 ins Recht
gelegt habe,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober
2012 erwidert, sie habe den Bericht betreffend die Operation von Novem-
ber 2011 auf Grund ihrer langwierigen Genesung nach eben dieser Ope-
ration nicht früher einreichen können und die Vorinstanz hätte den in den
Akten enthaltenen Hinweisen auf eine gastroenterologische Problematik
ohnehin – trotz Fehlens einer Mitteilung durch die Beschwerdeführerin
nach der erfolgten Operation – von Amtes wegen nachgehen müssen,
dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsge-
richtsbeschwerdeverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist
und die Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter von sich aus
und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben (Art.
43 Abs. 1 ATSG),
dass im Weiteren insbesondere bereits das Gutachten der (…) vom 5.
Dezember 2008 (IV-Akt. 20) in der Ziff. 2.4.5 ausdrücklich die Vornahme
einer gastroenterologischen Abklärung nahelegte, welche in der Folge
nicht durchgeführt wurde,
dass ausserdem das in IV-Akt. 75 vorliegende Rheumatologische / Psy-
chiatrische Gutachten vom 2. März 2011 auf der Seite 14 zwar Verdau-
ungsprobleme erwähnt, die Ärzte Dr. med. J._______ und PD Dr. med.
S._______ jedoch nicht den Schluss gezogen haben, dass hier weitere
medizinische Abklärungen notwendig wären,
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dass damit vorliegend keine Gründe für eine Abweichung von der Praxis,
wonach eine Rückweisung als Obsiegen der beschwerdeführenden Par-
tei betrachtet wird, ersichtlich sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrich-
tende Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen) festzusetzen
ist (vgl. Art. 14 VGKE),
dass vorliegend keine Mehrwertsteuer zu entschädigen ist (Art. 1 Abs. 2
i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom
12. Juni 2009, SR 641.20).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die Verfü-
gung vom 5. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä-
gungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, Advokatin Monica Armesto eine Partei-
entschädigung im Betrag von Fr. 2'600.-- zu bezahlen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. Januar 2013