B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-266/2016
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Matthias Oser.
Parteien
ALSTOM Transport Technologies,
3 avenue André Malraux, FR-92300 Levallois-Perret,
vertreten durch Isler & Pedrazzini AG,
Patent- und Markenanwälte,
Giesshübelstrasse 45, Postfach 1772, 8027 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Markenanmeldung Nr. 64718/2014 "Trainscanner".
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Sachverhalt:
A.
Am 12. Dezember 2014 meldete ALSTOM Transport Technologies (nach-
folgend: Beschwerdeführerin) die Wortmarke "Trainscanner" (Gesuchs-
Nr. 64718/2014) beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum
(IGE; nachfolgend: Vorinstanz) zur Eintragung in das schweizerische Mar-
kenregister an. Die Marke beansprucht nach Beanstandungen der Vor-
instanz in einer korrigierten Fassung folgende Waren und Dienstleistun-
gen:
Klasse 9: Système d'analyse et de diagnostic de l'état des équipements d'une
infrastructure ferroviaire, de véhicules ferroviaires et leurs éléments, notam-
ment la caisse, les roues, les plaquettes de freins, les bandes de frottement
du pantographe, les portes, les antennes et les fixations, constitué d'appareils
de contrôle et de diagnostic fixés sur une structure ou sur un portique ou sur
des bras ou sur des panneaux verticaux ou sur tout autre système de support
permettant le passage des véhicules ferroviaires et/ou constitué d'appareils de
contrôle et de diagnostic posés sur la voie ferroviaire, lesdits appareils de con-
trôle et de diagnostic étant notamment des équipements optiques, de visuali-
sation de données, de mesure, de surveillance, de contrôle, notamment lasers
et caméras de surveillance, des équipements de transmission de données;
logiciels de gestion et équipements informatiques pour l'analyse et le traite-
ment des données collectées par le système d'analyse et de diagnostic sus-
mentionné permettant d'assurer la maintenance continue ou prédictive des
équipements de l'infrastructure ferroviaire et/ou des véhicules ferroviaires et
de leurs éléments, notamment la caisse, les roues, les plaquettes de freins,
les bandes de frottement du pantographe, les portes, les antennes et les fixa-
tions.
Klasse 37: Services d'installation et de maintenance de systèmes d'analyse et
de diagnostic de l'état des équipements d'une infrastructure ferroviaire, de vé-
hicules ferroviaires et de leurs éléments, notamment la caisse, les roues, les
plaquettes de freins, les bandes de frottement du pantographe, les portes, les
antennes et les fixations, constitué d'appareils de contrôle et de diagnostic
fixés sur une structure ou sur un portique ou sur des bras ou sur des panneaux
verticaux ou sur tout autre système de support permettant le passage des vé-
hicules ferroviaires et/ou constitué d'appareils de contrôle et de diagnostic po-
sés sur la voie ferroviaire, lesdits appareils de contrôle et de diagnostic étant
notamment des équipements optiques, de visualisation de données, de me-
sure, de surveillance, de contrôle, notamment lasers et caméras de surveil-
lance, des équipements de transmission de données; services d'installation et
de maintenance d'équipements informatiques pour l'analyse et le traitement
des données collectées par le système d'analyse et de diagnostic susmen-
tionné permettant d'assurer la maintenance continue ou prédictive des équi-
pements de l'infrastructure ferroviaire et/ou des véhicules ferroviaires et de
leurs éléments, notamment la caisse, les roues, les plaquettes de freins, les
bandes de frottement du pantographe, les portes, les antennes et le fixations.
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Klasse 42: Services d'installation et de maintenance de logiciels de gestion
pour l'analyse et le traitement des données collectées par le système d'ana-
lyse et de diagnostic susmentionné permettant d'assurer la maintenance con-
tinue ou prédictive des équipements de l'infrastructure ferroviaire et/ou des
véhicules ferroviaires et de leurs éléments, notamment la caisse, les roues,
les plaquettes de freins, les bandes de frottement du pantographe, les portes,
les antennes et les fixations.
B.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 forderte die Vorinstanz die Beschwer-
deführerin auf, den Prioritätsbeleg FR Nr. 14/4099769 innerhalb von sechs
Monaten ab dem Hinterlegungsdatum einzureichen, falls sie die Priorität
nach der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) oder eine Ausstellungsprio-
rität beanspruchen wolle.
Am 5. Februar 2015 stellte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz den be-
sagten Prioritätsbeleg zu.
C.
Die Vorinstanz wies das Markeneintragungsgesuch Nr. 64718/2014 mit
Verfügung vom 27. November 2015 nach zweifachem Schriftenwechsel
ab.
Sie begründete ihre Abweisung im Wesentlichen wie folgt: Das besagte
Zeichen gehöre für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zum
Gemeingut. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleis-
tungen sei das Zeichen eine beschreibende Angabe bezüglich der Art und
der Zweckbestimmung der Waren bzw. bezüglich des Objekts der Dienst-
leistungen. Es beschreibe Analyse- und Diagnosegeräte, nämlich Zug-
Überprüfungsgeräte und dazugehörende Software, die für das Überprüfen
von Zügen und deren Teilen verwendet würden, sowie Dienstleistungen der
Installation und Wartung solcher Geräte und solcher Software. Mithin er-
kennten die Abnehmer hinter dem Zeichen für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen keine betriebliche Herkunft. Gestützt auf Art. 2 Bst. a
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) sei
das hinterlegte Zeichen somit für alle beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen vom Markenschutz ausgeschlossen.
D.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2016 Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, die Verfügung der
Vorinstanz vom 27. November 2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, die Marke "Trainscanner" (Gesuchs-Nr. 64718/2014) für
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sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen im schweizerischen
Markenregister einzutragen; es seien keine Verfahrenskosten zu erheben
und der Beschwerdeführerin sei zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung zuzusprechen.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, eine
Schutzverweigerung gestützt auf Art. 2 Bst. a MSchG sei gemäss ständiger
Bundesgerichtsrechtsprechung nur dann gerechtfertigt, wenn der gedank-
liche Zusammenhang zwischen dem Sinngehalt der Marke und den bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen derart sei, dass der beschreibende
Charakter der Marke ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Auf-
wand an Fantasie erkennbar sei. Blosse Anspielungen reichten dabei ge-
mäss Praxis nicht aus. In casu sei erhebliche Denkarbeit oder besonderer
Aufwand an Fantasie nötig, um den von der Vorinstanz geltend gemachten
beschreibenden Gehalt der vorliegenden Marke zu erkennen, weshalb
diese zum Schutz zuzulassen sei. Im Übrigen sei der Grundsatz anwend-
bar, wonach Grenzfälle selbst dann einzutragen seien, wenn Zweifel an der
Schutzfähigkeit bestünden, weil die Überprüfung durch ein Zivilgericht
möglich bleibe. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin den Gleichbe-
handlungsgrundsatz geltend und legt zwei Voreintragungen ins Recht, die
als Markenbestandteil den Begriff scanner enthalten.
E.
Die Vorinstanz liess sich innert zweimal erstreckter Frist mit Eingabe vom
13. Mai 2016 vernehmen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Zur Begründung verweist sie auf ihre bisherigen Ausführungen und ergänzt
diese um folgende Argumente: Ein Scanner besitze gemäss Brockhaus-
Definition von Scanner nebst dem systematischen Abtasten auch die Fä-
higkeit, die ermittelten Daten aufzuzeichnen und auszuwerten. Damit sei
lexikalisch nachgewiesen, dass zwischen der vorliegenden Wortmarke und
den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nämlich Analyse- und Di-
agnostikgeräte und die damit verbundenen Dienstleistungen, ein direkt be-
schreibender Bezug gegeben sei. Auch in der Schweiz würden bei Zügen
bereits Scanner eingesetzt, die feststellten, ob Brände schwelen, gefährli-
che Gase austreten, Achsen heisslaufen oder Bremsen blockieren.
Schliesslich seien einzelne Voreintragungen nicht geeignet, eine Gleichbe-
handlung zu begründen.
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Seite 5
F.
Eine Parteiverhandlung ist nicht durchgeführt worden.
G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
Als Markenanmelderin hat die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung
oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt
(Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristge-
recht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), die Vertreter haben sich rechtsgenüg-
lich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Marken, die zum Gemeingut gehören, sind vom Markenschutz ausge-
schlossen, sofern sie sich nicht für die Waren und Dienstleistungen im Ver-
kehr durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden (Art. 2
Bst. a MSchG).
2.1 Zum Gemeingut zählen einerseits Zeichen, welchen die für die Indivi-
dualisierung der Ware oder Dienstleistung erforderliche Unterscheidungs-
kraft fehlt, und andererseits solche, die mit Blick auf einen funktionierenden
Wirtschaftsverkehr freihaltebedürftig sind (BGE 143 III 127 E. 3.3.2 "rote
Damenschuhsohle (Positionsmarke)"; 139 III 176 E. 2 "You"; Urteil des
BVGer B-4697/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 4.1 "Apotheken Cockpit";
CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen
Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen
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Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 34; EUGEN MARBACH, Markenrecht,
in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgü-
ter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Basel 2009, N. 247). Nach Lehre und
Rechtsprechung fallen insbesondere beschreibende Zeichen unter diesen
Sammelbegriff (Urteil des BVGer B-1580/2008 vom 19. Mai 2009 E. 2.1
"A-Z"; DAVID ASCHMANN, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutz-
gesetz [MSchG], 2. A. 2017, Art. 2 lit. a N. 60 ff., 133 ff.).
2.2 Beschreibende Zeichen erschöpfen sich in einem direkten Bezug zum
gekennzeichneten Gegenstand, werden also von den massgeblichen Ver-
kehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über bestimmte
Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen ver-
standen. Hierunter fallen namentlich Wörter, die geeignet sind im Verkehr
als Hinweis auf die Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestim-
mung, Gebrauchszweck, Wert, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung
der Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu werden (Urteil des BGer
4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 3.3 "Firemaster"; ASCHMANN,
a.a.O., Art. 2 lit. a N. 154 ff.).
2.3 Indessen ist nicht jedes Zeichen vom Markenschutz auszunehmen,
das auf einen bestimmten Inhalt oder eine mögliche Form, Verpackung
oder Ausstattung Bezug nimmt. Der Umstand, dass ein Zeichen Gedan-
kenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die
Waren oder Dienstleistungen hindeuten, begründet noch keine Zugehörig-
keit zum Gemeingut. Der gedankliche Zusammenhang mit den Waren oder
Dienstleistungen muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende Cha-
rakter des Zeichens für einen erheblichen Teil der massgeblichen Ver-
kehrskreise ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Aufwand an
Fantasie zu erkennen ist (BGE 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"; 128 III 447
E. 1.5 "Première"; MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in:
David/Frick, Markenschutzgesetz/Wappenschutzgesetz. Basler Kommen-
tar, 3. A. 2017, Art. 2 N. 68).
2.4 Mithin ist für die Beurteilung der Frage, ob die in einer Marke enthaltene
Bezugnahme eine Beschaffenheitsangabe darstellt, auf das mutmassliche
Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (BGE 116 II
611 f. E. 2c "Fioretto"; WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 42). Zur Bestimmung der
massgeblichen Verkehrskreise gehört die Abwägung der üblichen Auf-
merksamkeit, mit welcher diese das zu beurteilende Zeichen wahrnehmen
und interpretieren. Konsumgüter des täglichen Bedarfs und alltägliche
Dienstleistungen werden mit einer eher geringen oder durchschnittlichen
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Seite 7
Aufmerksamkeit erworben. Dagegen ist bei teuren und seltener erworbe-
nen Waren oder Dienstleistungen sowie bei Fachleuten von einer höheren
Aufmerksamkeit auszugehen (BGE 134 III 547, 552 "Freischwinger Pan-
ton II"; 122 III 382 E. 3a "Kamillosan"; ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 lit. a N. 33).
2.5 Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammen-
gesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu er-
mitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamtein-
druck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender, unmittelbar
verständlicher Sinn ergibt (Urteile des BVGer B-516/2008 vom 23. Januar
2009 E. 3 "After hours" und B-5518/2007 vom 18. April 2008 E. 4.2 "Peach
Mallow"). Bei der Gesamtwürdigung der einzelnen Bestandteile einer
Marke sind als massgebende Kriterien insbesondere die lexikalische Nähe
der Marke, die zeitliche und örtliche Aktualität des Sinngehalts und die Pro-
duktnähe aus der Sicht des Marktes zu berücksichtigen (ASCHMANN,
a.a.O., Art. 2 lit. a N. 117 ff.). Eine bei abstrakter Betrachtung mögliche
Mehrdeutigkeit eines Zeichens kann sich auf einen eindeutigen Sinn mit
beschreibendem Charakter reduzieren, sobald das Zeichen mit einer be-
stimmten Ware oder Dienstleistung in Beziehung tritt (MICHAEL NOTH, in:
Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutz-
gesetz [MSchG], 2. A. 2017, Art. 2 lit. c N. 20).
2.6 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Da-
bei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Eine Eintragung kann
bereits dann verweigert werden, wenn das Zeichen in einem einzigen
Sprachgebiet der Schweiz als beschreibend verstanden wird (BGE 131 III
495 E. 5 "Felsenkeller"; 128 III 477 E. 1.5 "Première"; 127 III 160 E. 2b.aa
"Securitas"). Englischsprachige Ausdrücke werden im Rahmen der schwei-
zerischen Markenprüfung berücksichtigt, sofern sie für einen erheblichen
Teil der massgeblichen Verkehrskreise verständlich sind (BGE 129 III 225
E. 5.1 "Masterpiece"; ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 lit. a N. 125 ff.). Gemäss
der Rechtsprechung ist vom breiten Publikum die Kenntnis eines Grund-
wortschatzes englischer Vokabeln zu erwarten (BGE 125 III 203 E. 1c
"Budweiser", 108 II 489 E. 3 "Vantage", Urteil des BVGer B-7468/2006 vom
6. September 2007 E. 6.2.2 "Seven/Seven for all mankind"). Demgegen-
über verfügen Fachkreise in ihrem Fachgebiet oft über gute Englischkennt-
nisse (Urteil des BGer 4A_455/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3 "Ad-
Rank", Urteile des BVGer B-3394/2007 vom 29. September 2008 E. 4.2
"S" und B-7204/2007 vom 1. Dezember 2008 E. 7 "Stencil-
master").
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Seite 8
2.7 Um ein Zeichen vom Markenschutz auszuschliessen, muss es nicht
zwingend in einem Wörterbuch erwähnt sein (Urteile des BVGer
B-4762/2011 vom 28. November 2012 E. 5.2 “Myphotobook“ und
B-985/2009 vom 27. August 2009 E. 4.2.1 "Bioscience Accelerator", je mit
Hinweis). Soweit das Zeichen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln
der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen als Aussage über
bestimmte Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird,
können auch neue, bislang ungebräuchliche Ausdrücke beschreibend sein
(auch zum folgenden Urteile des BVGer B-985/2009 vom 27. August 2009
E. 4.2.1 "Bioscience Accelerator" und B-7245/2009 vom 29. Juli 2010 E. 4
"Labspace", je mit Hinweisen). Für den beschreibenden Charakter reicht
es aus, wenn das Wort zwar heute noch nicht allgemein gebraucht wird,
dessen Sinn aber für diejenigen Kreise, an welche es sich richtet, auf der
Hand liegt.
2.8 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Bereich der Zei-
chen des Gemeingutes Grenzfälle einzutragen und die endgültige Ent-
scheidung dem Zivilrichter zu überlassen (BGE 130 III 328 E. 3.2 "Swatch-
Uhrband"; 129 III 225 E. 5.3 "Masterpiece").
3.
Um zu prüfen, ob und inwiefern die Marke "Trainscanner" für die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend wirkt, sind als Erstes
die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen und wie diese auf Grund
der erwarteten Aufmerksamkeit das Zeichen wahrnehmen.
3.1 Nach Auffassung der Vorinstanz richten sich die im vorliegenden Fall
strittigen Waren und Dienstleistungen ebenso an Durchschnittskonsumen-
ten wie auch an Fachkreise, zum Beispiel Techniker, Informatikfachkräfte
und Infrastrukturverantwortliche bei Eisenbahnunternehmen, Wissen-
schaftler sowie Kontroll- und Prüfungsstellen im Bereich Öffentlicher Ver-
kehr beziehungsweise Schienenverkehr.
3.2 Die beanspruchten Waren der Klasse 9 (Analyse- und Diagnosegeräte
zur Überprüfung des Zustands der Eisenbahninfrastruktur sowie der Eisen-
bahnfahrzeuge und deren Bestandteile sowie dazugehörende Manage-
mentsoftware und Computerhardware) und Dienstleistungen der Klassen
37 und 42 (Installations- und Wartungsdienstleistungen für die genannten
Geräte, Managementsoftware sowie Computerhardware) richten sich ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz einzig an Fachkreise, insbesondere
an konzessionierte Eisenbahnunternehmen, die das Recht bzw. die Pflicht
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Seite 9
zur Ausübung der monopolisierten Tätigkeit, eine Eisenbahninfrastruktur
zu bauen und zu betreiben (Infrastrukturbetreiberinnen) sowie das Recht
bzw. die Pflicht, den Verkehr auf der Infrastruktur durchzuführen (Eisen-
bahnverkehrsunternehmen), verliehen erhalten haben (vgl. Art. 1 ff. des Ei-
senbahngesetztes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101] und
Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung vom
20. März 2009 [PBG, SR 745.1]). Mithin lassen die massgeblichen Ver-
kehrskreise einen hohen Grad an Aufmerksamkeit walten, zumal die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen in der Regel mit grosser Sorgfalt
und nicht alltäglich ausgewählt werden (Urteil des BVGer B-3000/2015
vom 14. Dezember 2016 E. 4. "Affiliated Managers Group"). Insbesondere
bedeutet die Art der besagten Geräte grundsätzlich eine grössere Akquisi-
tion, weshalb diese durch Spezialisten besonders überlegt gekauft werden.
4.
Für die Beurteilung der Frage, ob ein absoluter Schutzausschlussgrund
nach Art. 2 Bst. a MSchG vorliegt, ist des Weiteren der Sinngehalt des Zei-
chens aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise zu ermitteln.
4.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich an, das zur Diskussion stehende
Wortzeichen bestehe aus den Begriffen train und scanner. Train heisse als
Substantiv im Englischen: A series of connected railway carriages or wa-
gons moved by a locomotive or by integral motors, a number of vehicles or
pack animals moving in a line, a series of connected events or thoughts,
im Französischen: Convoi de chemin de fer en ordre de marche constitué
par un ou plusieurs engins moteurs (locomotives, automotrices, etc.), re-
morquant ou non un ou plusieurs véhicules; moyen de transport ferroviaire,
ensemble de véhicules avançant à la suite, remorqués ou motorisés, et
constituant une unité de transport: Un train de péniches und werde auf
Deutsch mit Eisenbahn, Zug, Bahn, Tross, Serie übersetzt. Scanner heisse
im Englischen: A device for examining, reading, or monitoring something,
im Französischen: Appareil servant à fabriquer des clichés typographiques
par balayage électronique, périphérique d’ordinateur, appareil de télédé-
tection destiné à la numérisation de pages de texte, d’images, appareil de
radiodiagnostic composé d’un système de tomographie et d’un ordinateur
qui reconstitue les données obtenues sur un écran und werde auf Deutsch
mit Leser, Scanner, Abfrageeinrichtung, Abtaster, Abtastgerät, Computerto-
mograph übersetzt. Der Begriff Scanner werde im Deutschen überdies für
verschiedenste Abtast- und Überprüfungsgeräte verwendet. In der Brock-
haus-Enzyklopädie werde der Begriff Scanner wie folgt umschrieben:
Scanner, Abtaster, Abtastgerät, allgemein: Gerät oder Funktionseinheit
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Seite 10
zum systematischen Abtasten (Scanning, Scannen) eines Untersuchungs-
gegenstandes. Die Information wird für die weitere Verarbeitung in elektri-
sche Signale umgewandelt, die ermittelten Daten werden aufgezeichnet
und ausgewertet. Angesichts der dargelegten Bedeutung der einzelnen
Zeichenelemente und der Tatsache, dass die Waren und Dienstleistungen
einen Bezug zu Eisenbahnen und Bahnanlagen sowie zu Analyse und Di-
agnostik aufwiesen, dränge sich die Aufteilung in die Bestandteile train und
scanner auf. Dies führe zum Schluss, dass die genannten Zeichenele-
mente trotz Zusammenschreibung auf Anhieb erkannt würden. Des Weite-
ren führten mehrere mögliche beschreibende Bedeutungen nicht dazu,
dass ein Zeichen unbestimmt sei. Vielmehr wäre das Zeichen in einem sol-
chen Fall in allen möglichen beschreibenden Bedeutungen zurückzuwei-
sen. Zudem führe die allfällige Doppel- oder Mehrfachbedeutung eines Zei-
chens ohnehin nicht zu dessen Schutzfähigkeit, insofern – wie vorliegend
– mindestens eine dieser Bedeutungen eine unmittelbare Aussage über die
betreffende Ware oder Dienstleistung darstelle. Angesichts der dargeleg-
ten Bedeutung der einzelnen Zeichenelemente verstünden die massge-
benden Verkehrskreise die Kombination "Trainscanner" ohne jegliche Ge-
dankenarbeit als Zug-Scanner, Zug-Überprüfungsgerät.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die vorliegende
Marke "Trainscanner" sei kein lexikalischer Begriff, sondern stelle eine
Wortneuschöpfung dar. Gemäss einem Teil der Praxis habe der Betrachter
keinen Anlass, eine Marke in ihre Bestandteile zu zergliedern und sich um
deren Bedeutung zu kümmern, weshalb die Marke zum Schutz zuzulassen
sei. Selbst wenn indessen davon ausgegangen würde, dass der Abnehmer
eine Aufteilung in die Bestandteile vornähme, weise der Begriff scanner
mehrere Bedeutungen auf. Diese Vielzahl möglicher Bedeutungen löse
viele mögliche Assoziationen aus, weshalb der Abnehmer nicht wisse, von
welchem Sinngehalt er ausgehen soll. Dies mache die Marke insgesamt
unbestimmt und gemäss Praxis schutzfähig.
4.3 Wie unter E. 2.6 ausgeführt, gilt ein Zeichen bereits als beschreibend,
wenn ein solcher Befund für eine der Landessprachen der Schweiz oder
für englischsprachige Ausdrücke zutrifft, sofern sie für einen erheblichen
Teil der massgeblichen Verkehrskreise verständlich sind. Das Zeichen
"Trainscanner" bildet eine Wortneuschöpfung, welche sich ohne Weiteres
in die Zeichenelemente train und scanner aufteilen lässt. Diese Begriffe
gehören zum englischen Grundwortschatz und werden von den massge-
blichen Verkehrskreisen verstanden. Der Umstand, dass es sich um ein
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Seite 11
lexikalisch nicht erfasstes Zeichen handelt, schliesst entgegen der Auffas-
sung der Beschwerdeführerin dessen Zuordnung zum Gemeingut nicht
aus (vgl. vorn E. 2.7). Auch die Zerlegung des Zeichens in die zwei ge-
nannten Wortteile stellt selbst noch keinen derart speziellen Gedankenauf-
wand dar, welcher der Qualifizierung des Zeichens als direkt beschreibend
entgegenstehen würde (Urteil des BVGer B-283/2012 vom 13. Dezember
2012 E. 6.3 "Noblewood" mit weiterem Hinweis).
4.3.1 Das Wort train ist in der englischen Sprache sowohl ein Substantiv
als auch ein Verb. Als Substantiv bedeutet es auf Deutsch Zug, Wagen-/
Eisenbahnzug, Schleppe, Begleitung, Gefolge, Reihe, Folge, Kette, Pro-
zession, als Verb ausbilden, schulen, (ein)üben, drillen, erziehen, aufzie-
hen, trainieren, abrichten, dressieren, zureiten (Langenscheidt, Online
Wörterbuch Englisch-Deutsch, abrufbar unter
/englisch-deutsch>, zuletzt besucht am 22.09.2017). Im Übri-
gen lässt sich aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ent-
nehmen, dass das Zeichenelement train auch in der französischen Spra-
che ein Substantiv darstellt.
4.3.2 Das Wort scanner bedeutet als Substantiv auf Deutsch Scanner, Ab-
taster, Abtastscheibe, Dreh-/Radarantenne (Langenscheidt, a.a.O) und
wird umschrieben als: Gerät, das ein zu untersuchendes Objekt (z. B. den
menschlichen Körper oder eine Kopiervorlage) mit einem Licht- oder Elekt-
ronenstrahl punkt- bzw. zeilenweise abtastet [und die erhaltenen Mess-
werte weiterverarbeitet]; Bildabtaster (Duden Online Wörterbuch, abrufbar
unter , zuletzt besucht am 22.09.2017).
Das zum englischen Grundwortschatz zählende Wort scanner wird ohne
Weiteres in allen schweizerischen Landesgegenden verstanden, zumal es
in mehreren Sprachen gebräuchlich bzw. gleichlautend ist, insbesondere
im Französischen und Italienischen (Langenscheidt, Online Wörterbuch,
abrufbar unter , zuletzt besucht am
22.09.2017).
5.
Bei abstrakter Betrachtung ist das Zeichen "Trainscanner" angesichts der
aufgezeigten unterschiedlichen Bedeutungsgehalte der Wortbestandteile
train und scanner mehrdeutig. Indessen kann sich eine bei abstrakter Be-
trachtung mögliche Mehrdeutigkeit eines Zeichens auf einen eindeutigen
Sinn mit beschreibendem Charakter reduzieren, sobald das Zeichen mit
einer bestimmten Ware oder Dienstleistung in Beziehung tritt (vgl. vorn
E. 2.2). Zu prüfen bleibt daher, ob unter Einbezug des Wissens, Verstehens
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Seite 12
und Erwartens der angesprochenen Fachkreise ein direkt beschreibender
Sinngehalt in den Vordergrund rückt (Urteil des BVGer B-4697/2014 vom
16. Dezember 2016 E. 6.4 "Apotheken Cockpit" mit weiteren Hinweisen).
Hierfür ist das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis entsprechend aus-
zulegen (Urteil des BVGer B-3751/2015 vom 21. September 2016 E. 6.3.4
"Car-Net").
5.1 Die Vorinstanz bringt diesbezüglich vor, das Zeichen beschreibe die Art
und/oder Zweckbestimmung der strittigen Waren sowie das Objekt der
strittigen Dienstleistungen. Es sage aus, dass es sich um Geräte zum
Scannen, zur Überprüfung von Zügen (und deren Teilen) handle, um Soft-
ware, die dazu verwendet werde, sowie um Dienstleistungen der Installa-
tion und Wartung solcher Geräte und solcher Software. Daher fehle dem
Zeichen in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen die konkrete Un-
terscheidungskraft, weshalb die Abnehmer hinter dem Zeichen für diese
keine betriebliche Herkunft erkennten.
5.2 Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin an, zwischen den von der
Vorinstanz geltend gemachten Sinngehalten und den beanspruchten Wa-
ren und Dienstleistungen bestehe ein Unterschied. Das Scannen oder Ab-
tasten des Zuges liefere Vermessungsdaten. Beansprucht würden aber
Analyse- und Diagnosegeräte. Um von den erhaltenen Daten zu einer Di-
agnose zu kommen, bedürfe es eines zusätzlichen Arbeitsvorgangs, näm-
lich das Auswerten der erhaltenen Daten. Dies gehe indessen aus dem von
der Vorinstanz geltend gemachten Sinngehalt nicht ohne Weiteres hervor,
sondern hierzu sei wiederum Gedankenarbeit und Fantasie notwendig.
5.3
5.3.1 Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren Système d'ana-
lyse et de diagnostic de l'état des équipements d'une infrastructure ferro-
viaire, de véhicules ferroviaires et leurs éléments, notamment la caisse, les
roues, les plaquettes de freins, les bandes de frottement du pantographe,
les portes, les antennes et les fixations, constitué d'appareils de contrôle
et de diagnostic fixés sur une structure ou sur un portique ou sur des bras
ou sur des panneaux verticaux ou sur tout autre système de support per-
mettant le passage des véhicules ferroviaires et/ou constitué d'appareils
de contrôle et de diagnostic posés sur la voie ferroviaire, lesdits appareils
de contrôle et de diagnostic étant notamment des équipements optiques,
de visualisation de données, de mesure, de surveillance, de contrôle, no-
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tamment lasers et caméras de surveillance, des équipements de transmis-
sion de données ; logiciels de gestion et équipements informatiques pour
l'analyse et le traitement des données collectées par le système d'analyse
et de diagnostic susmentionné permettant d'assurer la maintenance conti-
nue ou prédictive des équipements de l'infrastructure ferroviaire et/ou des
véhicules ferroviaires et de leurs éléments, notamment la caisse, les roues,
les plaquettes de freins, les bandes de frottement du pantographe, les
portes, les antennes et les fixations der Klasse 9 werden die massgebli-
chen Verkehrskreise die Wortmarke "Trainscanner" – wie die Vorinstanz
richtig festhält – unbestritten dahingehend verstehen, dass diese einerseits
die Art der beanspruchten Waren beschreibt, indem die Wortmarke auf
Analyse- und Diagnosegeräte zur Überprüfung des Zustands der Eisen-
bahninfrastruktur und der Eisenbahnfahrzeuge (und deren Bestandteile)
hinweist. Andererseits weist diese bezüglich den Waren Managementsoft-
ware sowie Computerhardware auf ihre Zweckbestimmung hin, zumal die
genannten Waren für die Verarbeitung und Analyse von Daten, die durch
die oben erwähnten Analyse- und Diagnosegeräte gesammelt werden, ein-
gesetzt werden. Deshalb lässt sich der beschreibende Charakter der be-
anspruchten Marke ohne Mehrdeutigkeit und ohne Fantasieaufwand für
die beanspruchten Waren der Klasse 9 unmittelbar erkennen. Im Übrigen
bildet das Wort scanner ein Element des Oberbegriffs systeme d’analyse
et de diagnostic. Mithin versteht das massgebliche Fachpublikum die Wort-
marke in Verbindung mit den beanspruchten Waren aus der Klasse 9 – ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – unmittelbar dahingehend,
dass die strittigen Waren nicht bloss zum Erfassen der Daten eingesetzt
werden, sondern diese Daten mithilfe der massgeblichen Waren vielmehr
auch weiterverarbeitet und somit analysiert bzw. ausgewertet werden.
5.3.2 Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen Ser-
vices d'installation et de maintenance de systèmes d'analyse et de dia-
gnostic de l'état des équipements d'une infrastructure ferroviaire, de véhi-
cules ferroviaires et de leurs éléments, notamment la caisse, les roues, les
plaquettes de freins, les bandes de frottement du pantographe, les portes,
les antennes et les fixations, constitué d'appareils de contrôle et de dia-
gnostic fixés sur une structure ou sur un portique ou sur des bras ou sur
des panneaux verticaux ou sur tout autre système de support permettant
le passage des véhicules ferroviaires et/ou constitué d'appareils de con-
trôle et de diagnostic posés sur la voie ferroviaire, lesdits appareils de con-
trôle et de diagnostic étant notamment des équipements optiques, de vi-
sualisation de données, de mesure, de surveillance, de contrôle, notam-
ment lasers et caméras de surveillance, des équipements de transmission
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de données; services d'installation et de maintenance d'équipements infor-
matiques pour l'analyse et le traitement des données collectées par le sys-
tème d'analyse et de diagnostic susmentionné permettant d'assurer la
maintenance continue ou prédictive des équipements de l'infrastructure
ferroviaire et/ou des véhicules ferroviaires et de leurs éléments, notamment
la caisse, les roues, les plaquettes de freins, les bandes de frottement du
pantographe, les portes, les antennes et les fixations der Klasse 37 werden
die massgeblichen Verkehrskreise das strittige Zeichen dahingehend
verstehen, dass dieses auf die Zweckbestimmung der beanspruchten
Dienstleistungen hinweist, zumal die Installations- und Wartungsdienstleis-
tungen für Analyse- und Diagnosegeräte sowie Computerhardware ange-
boten werden.
5.3.3 Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen Ser-
vices d'installation et de maintenance de logiciels de gestion pour l'analyse
et le traitement des données collectées par le système d'analyse et de dia-
gnostic susmentionné permettant d'assurer la maintenance continue ou
prédictive des équipements de l'infrastructure ferroviaire et/ou des véhi-
cules ferroviaires et de leurs éléments, notamment la caisse, les roues, les
plaquettes de freins, les bandes de frottement du pantographe, les portes,
les antennes et le fixations der Klasse 42 ist die Wortmarke "Trainscanner"
für das massgebliche Fachpublikum ohne Weiteres beschreibend, weil die
Marke ebenfalls auf die Zweckbestimmung der beanspruchten Dienstleis-
tungen, namentlich Installations- und Wartungsdienstleistungen für Mana-
gementsoftware hinweist.
5.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Mehrdeutigkeit löse
viele mögliche Assoziationen aus, weshalb der Abnehmer nicht wisse, von
welchem Sinngehalt er ausgehen soll, kann ihr daher nicht gefolgt werden
(vgl. Urteil des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 "Gipfel-
treffen").
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Wortmarke "Trainscan-
ner" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 9 und
Dienstleistungen der Klasse 37 und 42 direkt beschreibend und ohne jeg-
liche Unterscheidungskraft ist, da die massgeblichen Verkehrskreise die
strittige Wortmarke zweifelsfrei ohne Fantasieaufwand unmittelbar als Aus-
sage über die Art und/oder Zweckbestimmung der beanspruchten Waren
und Dienstleistungen aufgefasst wird.
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Seite 15
6.
Ob auch ein Freihaltebedürfnis am Zeichen in Bezug auf die beanspruch-
ten Dienstleistung besteht, kann in casu offen gelassen werden, weil es der
Marke bereits an der konkreten Unterscheidungskraft fehlt (Urteil des
BVGer B-3528/2012 vom 17. Dezember 2013 E. 5.6 "Venus [fig.]").
7.
Der Anwendungsbereich für die Grenzfallregelung zugunsten der Hinterle-
gerin ist ebenfalls nicht eröffnet, da es sich um einen klaren Fall von feh-
lender Unterscheidungskraft handelt (Urteil des BVGer B-2217/2014 vom
3. November 2016 E. 7.2 "Bond St. 22 London [fig.]").
8.
Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich zwei Voreintragungen ins
Recht, die den Bestandteil scanner enthalten.
8.1 Die Eintragung eines zum Gemeingut gehörenden Zeichens kann aus-
nahmsweise mit der Rüge erwirkt werden, es liege eine Verletzung des
Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) vor
(Urteil des BVGer B-2655/2013 vom 17. Februar 2014 E. 6.2. "Flächen-
muster"). Im Markenrecht ist der Gleichbehandlungsgrundsatz allerdings
mit Zurückhaltung anzuwenden, weil bei Marken selbst geringfügige Un-
terschiede im Hinblick auf die Unterscheidungskraft von erheblicher Be-
deutung sein können (Urteil des BGer 4A.13/1995 vom 20. August 1996
E. 5c "Elle"; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 2 N. 30). Ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht nur ausnahmsweise
ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, nämlich dann, wenn eine
ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vor-
liegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft von dieser
Praxis nicht abzuweichen gedenkt (BGE 127 I 1 E. 3a; 122 II 446 E. 4a,
mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer B-3189/2008 vom 14. Januar
2010 E. 8 "terroir [fig.]").
8.2
8.2.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei zunächst die Schwei-
zer Voreintragung 597806 "Secret Ear-Scanner" von Belang, zumal der
Begriff scanner als schutzfähig erachtet worden sei, obwohl die Bedeutung
als Abtast- oder Überprüfungsgerät zu einem beschreibenden Sinngehalt
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führe. Die Marke beschreibe nämlich ein Gerät zur Erstellung eines Ohr-
abdrucks. Genau hierzu werde diese auch verwendet und sei diese unter
dem Oberbegriff Computerhardware auch geschützt. Darüber hinaus
stamme die Vorregistrierung aus dem Jahr 2009 und sei deshalb weniger
als acht Jahre alt, womit sie die aktuelle Prüfungspraxis widerspiegle.
8.2.2 Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, die geltend gemacht Ein-
tragung "Secret Ear-Scanner" enthalte mit secret und ear andere Wortele-
mente als das vorliegend zur Diskussion stehende Zeichen, was einer Ver-
gleichbarkeit entgegenstehe. Aus der Eintragung dieses Zeichens lasse
sich keine generelle Schutzfähigkeit des Elements scanner ableiten, weil
die konkrete Zeichenkombination – in Verbindung mit den dabei bean-
spruchten Waren und/oder Dienstleistungen – zu prüfen sei. Deshalb liege
bei der geltend gemachten Voreintragung keine gleiche Situation vor, wel-
che die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes rechtfertigte.
8.2.3 Die aus drei Wortbestandteilen bestehende Schweizer Marke "Secret
Ear-Scanner" unterscheidet sich nach Art und Weise der Zeichenbildung
von der strittigen Wortmarke, weil sie mit einem zusätzlichen Wortbestand-
teil gebildet worden ist. Ein solcher Zusatz besteht im vorliegend strittigen
Zeichen nicht, das ausschliesslich aus gemeinfreien Bestandteilen besteht.
Bereits aus diesem Grund ist die von der Beschwerdeführerin ins Recht
gelegte Voreintragung nicht mit der hinterlegten Wortmarke vergleichbar
(vgl. Urteile des BVGer B-3549/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 8.3 "Palace
(fig.)" und B-1580/2008 vom 19. Mai 2009 E. 5.2 "A-Z"). Und selbst wenn
dieser Auffassung nicht gefolgt werden würde, handelt es sich mit der von
der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Vergleichsmarke um einen
Einzelfall, welcher gemäss ständiger Rechtsprechung nicht ausreicht, um
ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu begründen (Urteil des
BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1 f. "V [fig.]" mit weiteren
Hinweisen).
8.3
8.3.1 Schliesslich sei nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch die
Schweizer Marke P-453943 "Omniscanner" für Waren der Klasse 9 im
Sinne von Alles-Scanner anpreisend.
8.3.2 Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, dass im Gegensatz zu omni
der Zeichenbestandteil train kein Präfix sei, weshalb bereits auf Grund die-
ser unterschiedlichen Zeichenkonstruktion nichts zugunsten des strittigen
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Seite 17
Zeichens abgeleitet werden könne. Zudem seien einzelne Voreintragungen
nicht geeignet, um eine Gleichbehandlung zu begründen. Schliesslich
stamme diese Voreintragung aus dem Jahr 1998. Gemäss Rechtspre-
chung sei eine vor acht oder mehr Jahren erfolgte Eintragung unter dem
Aspekt der Gleichbehandlung nicht beachtlich.
8.3.3 Mit der Schweizer Voreintragung P-453943 "Omniscanner" aus dem
Jahr 1998 stützt sich die Beschwerdeführerin auf einen Einzelfall, der an-
nähernd 20 Jahre zurückliegt und deshalb – wie die Vorinstanz richtig fest-
hält – im Lichte der bisherigen Rechtsprechung ebenfalls unbeachtlich ist,
zumal einerseits ältere Eintragungen die aktuelle Praxis einer Behörde nur
ungenügend widerspiegeln können und andererseits einzelne Voreintra-
gungen nicht ausreichen, um ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Un-
recht anzuerkennen (Urteil des BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010
E. 5.1 f. "V [fig.]"; Urteile des BVGer B-6068/2014 vom 1. Februar 2016
E. 6.2 "Goldbären"; B-4848/2013 vom 15. August 2013 E. 5.2.2 "Couronné"
und B-6959/2009 vom 21. Juni 2010 E. 5 "Capri [fig.]").
8.4 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das Gleichbe-
handlungsgebot verletzt, stösst somit ins Leere.
9.
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und
ist somit abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsge-
bühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63
Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögens-
interessen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert
(Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und
Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei
bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen
Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen werden darf (BGE 133 III 490
E. 3.3 "Turbinenfuss"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegen-
den Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte
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Seite 18
für einen höheren oder niedrigen Wert des strittigen Zeichens. Die auf
Grund vorgenannter Kriterien auf Fr. 3'000.– festzusetzenden Verfahrens-
kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr geleistete
Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden.
10.2 Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zu-
zusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 64718/2014; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Matthias Oser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 7. November 2017