Abtei lung II
B-2673/2009
{T 0/2}}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 1 0
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Hans Urech,
Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Patricia Egli.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Baumberger,
Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerisches Rotes Kreuz,
Departement Berufsbildung, Werkstrasse 18, Postfach,
3084 Wabern,
Erstinstanz,
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Anerkennung eines Diploms.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-2673/2009
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erwarb am 21. Juni
1982 am Zentrum "Matija Antun Reljkovic" in Vinkovci (ehemalige
sozialistische föderative Republik Jugoslawien/sozialistische Republik
Kroatien) ein Zeugnis über die abgeschlossene Mittelbildung als
Medizinschwester allgemeiner Richtung.
Am 4. Dezember 2007 stellte die Beschwerdeführerin beim
Schweizerischen Roten Kreuz (SRK, nachfolgend: Erstinstanz) ein
Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres am 21. Juni 1982
erworbenen ausländischen Ausbildungsabschlusses mit dem schwei-
zerischen Abschluss "Diplomierte Pflegefachfrau (dipl. Pflegefach-
frau)".
Im Entscheid vom 31. Dezember 2007 führte die Erstinstanz aus, der
ausländische Ausbildungsabschluss der Beschwerdeführerin sei mit
dem für die Anerkennung relevanten schweizerischen Diplom als
Krankenschwester für allgemeine Krankenpflege (dipl. Kranken-
schwester AKP) nicht gleichwertig. Die ausländische Ausbildung
unterscheide sich in Bezug auf die Dauer, die Vorbildung und die
Inhalte wesentlich von der schweizerischen Ausbildung. Für die An-
erkennung des Ausbildungsabschlusses habe sie daher entweder
einen Anpassungslehrgang während 6 Monaten kombiniert mit einer
mindestens 20-tägigen Zusatzausbildung zu absolvieren oder eine
Eignungsprüfung zu bestehen. Zudem habe die Beschwerdeführerin
den Nachweis einer schweizerischen Landessprache auf Niveau B2 zu
erbringen.
B.
Gegen den Entscheid der Erstinstanz erhob die Beschwerdeführerin
am 30. Januar 2008 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung
und Technologie (BBT, nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte sinn-
gemäss die Aufhebung der Verfügung der Erstinstanz und die Gut-
heissung ihres Anerkennungsgesuchs. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, sie habe seit 25 Jahren als Krankenschwester ge-
arbeitet und stets Weiterbildungen besucht. Wie aus ihren beruflichen
Beurteilungen hervorgehe, verfüge sie zudem über sehr gute Kennt-
nisse der deutschen Sprache. Des Weiteren könne nachgewiesen
werden, dass gleichartig gelagerte Fälle von der Erstinstanz unter -
schiedlich entschieden worden seien.
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Die Erstinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2008
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und hielt an ihren Aus-
führungen im Entscheid vom 31. Dezember 2007 fest.
Am 4. Juni 2008 liess sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Roger Baumberger, Aarau, zur Stellungnahme der Erst-
instanz vom 26. März 2008 vernehmen. Sie beantragte erneut die
Aufhebung der Entscheidung der Erstinstanz vom 31. Dezember 2007
und die Gutheissung ihres am 4. Dezember 2007 eingereichten An-
erkennungsgesuchs.
In ihrem Entscheid vom 13. März 2009 wies die Vorinstanz die Be-
schwerde gegen die Entscheidung der Erstinstanz vom 31. Dezember
2007 ab. Sie führte aus, der Nachweis genügender Sprachkenntnisse
sei in Anbetracht der Besonderheit des auszuübenden Berufs von der
Erstinstanz zu Recht verlangt worden. Zudem sei die Ausbildung der
Beschwerdeführerin auf der Sekundarstufe II und damit nicht auf der
gleichen Bildungsstufe wie die Ausbildung zur "dipl. Krankenschwester
AKP", die sich auf der Tertiärstufe befinde, einzuordnen. Aus den
Akten gehe weiter hervor, dass die Dauer der ausländischen Aus-
bildung kürzer als die schweizerische Ausbildung gewesen sei, da die
Unterrichtsfächer in den ersten beiden Jahren der vierjährigen Aus-
bildung der Beschwerdeführerin als nicht berufsspezifisch zu gelten
hätten. Die Vorinstanz stelle im Übrigen auf die Beurteilung der Erst -
instanz ab, insofern diese vollständig sei, als darin substantiierte
Rügen der Beschwerdeführerin beantwortet würden und als die Auf-
fassung der Experten nachvollziehbar und einleuchtend sei. Die Erst -
instanz habe aufgelistet, in welchen Bereichen und Gebieten die aus-
ländische Ausbildung von der schweizerischen Ausbildung abweiche
und sich damit in rechtsgenüglicher Weise mit dem Gesuch der Be-
schwerdeführerin auseinandergesetzt. Es liege schliesslich keine Un-
gleichbehandlung vor, da die von der Beschwerdeführerin als
vergleichbar erwähnten Anerkennungsverfahren unter altem Recht
ergangen seien.
C.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin
am 24. April 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die
Beschwerdeführerin beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom
13. März 2009 sei aufzuheben und das von der Beschwerdeführerin
am 4. Dezember 2007 eingereichte Anerkennungsgesuch sei gutzu-
heissen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, die Vorinstanz
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verfalle in überspitzten Formalismus, wenn sie einen Sprachnachweis
verlange, da sie ausgewiesenermassen über die für die Ausübung des
Berufs notwendigen Sprachkenntnisse verfüge. Die Beschwerde-
führerin macht weiter sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend, da die Vorinstanz ihren Entscheid ungenügend be-
gründet habe. Indem sich die Vorinstanz Zurückhaltung bei der Über-
prüfung der Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde auferlege, übe
sie auch ihr Ermessen ungenügend aus. Die Beschwerdeführerin rügt
zudem eine falsche Anwendung von Art. 69 und 70 der Berufs-
bildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101). Sie
führt weiter aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig
festgestellt und insbesondere nicht berücksichtigt, dass sie Weiter-
bildungen besucht habe und seit über 27 Jahren als Kranken-
schwester arbeite. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine
Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend, da Anerkennungs-
gesuche von Personen mit vergleichbarer Ausbildung ohne Auflagen
gutgeheissen worden seien.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2009 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde vom 24. April 2009 sei abzuweisen bzw. auf die An-
träge der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten. Sie führt zunächst
aus, dem Begehren der Beschwerdeführerin werde insoweit ent-
sprochen, als ihre Sprachkenntnisse als genügend zu betrachten seien
und eine entsprechende neue Verfügung erlassen werde. In Er-
gänzung ihrer Ausführungen im angefochtenen Entscheid macht sie
geltend, im Anerkennungsverfahren werde das "Endresultat" Diplom
überprüft. Die Lücken in der theoretischen Ausbildung der Be-
schwerdeführerin könnten daher nicht durch Berufserfahrung allein
kompensiert werden. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, dass die
Voraussetzungen zur Gewährung eines Anspruchs auf Gleich-
behandlung im Unrecht vorliegend nicht erfüllt seien.
E.
Mit Replik vom 17. August 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen und Ausführungen vom 24. April 2009 fest.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 18. September 2009 auf
eine weitere Stellungnahme und bestätigte ihre Ausführungen vom
25. Juni 2009 vollumfänglich.
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F.
Am 16. Oktober 2009 verlangte der Instruktionsrichter bei der Erst-
instanz Auskunft darüber, ob die Anerkennungsgesuche von
A._______, B._______ und C._______, die der Beschwerdeführerin zu
Folge über die gleiche Ausbildung und den gleichen Werdegang wie
sie verfügten, ohne Auflagen gutgeheissen worden seien. Weiter er-
kundigte er sich, ob eine ständige Praxis der Erstinstanz bestehe,
Anerkennungsgesuche, die mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin
vergleichbar seien, ohne Auflagen gutzuheissen. Falls eine solche
Praxis bestehe, solle die Erstinstanz Stellung dazu nehmen, ob sie an
dieser auch in Zukunft festzuhalten gedenke. Der Instruktionsrichter
informierte sich zudem darüber, ob eine ständige Praxis der Erst-
instanz bestehe, nach Ausbildungsabschluss erworbene Berufs-
erfahrung bei der Beurteilung von Anerkennungsgesuchen zu berück-
sichtigen, und – falls eine solche Praxis bestehe – ob die Erstinstanz
zukünftig an dieser festhalten werde. Schliesslich wurde die Erst-
instanz aufgefordert, die Akten zu den Anerkennungsverfahren der
drei obgenannten Personen einzureichen.
Die Erstinstanz nahm mit Eingabe vom 11. Januar 2010 Stellung zu
diesen Fragen, wobei sie sich lediglich auf das Anerkennungs-
verfahren von A._______ stützte. Die beiden anderen Personen seien
in der Datenbank nicht zu finden und hätten ihre Anerkennungsent -
scheide eventuell vor dem Jahr 2000 erhalten. Beim Entscheid über
die Anerkennung des Diploms von A._______, das mit demjenigen der
Beschwerdeführerin vergleichbar sei, habe sie die identischen Auf-
lagen wie beim Gesuch der Beschwerdeführerin gemacht. Bis zum 31.
Dezember 2007 seien im Übrigen alle vergleichbaren ausländischen
Ausbildungen zur Krankenschwester/Medizintechnikerin als "dipl.
Krankenschwester AKP" anerkannt worden, wobei die folgenden Aus-
gleichsmassnahmen verlangt worden seien: Ein Anpassungslehrgang
während 6 Monaten mit Zusatzausbildung oder eine Eignungsprüfung
sowie seit dem 1. März 2006 ein Sprachzertifikat B2. Schliesslich hielt
die Erstinstanz fest, sie berücksichtige im Rahmen des An-
erkennungsverfahrens in der Pflege die erworbene Berufspraxis nach
der Ausbildung nicht, und sie würde auch in Zukunft an dieser Praxis
festhalten.
Der Instruktionsrichter stellte am 4. Februar 2010 die von der Erst-
instanz erhaltenen Akten des Anerkennungsgesuchs von A._______
der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu.
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Die Beschwerdeführerin liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe
vom 25. März 2010 vernehmen, worin sie an ihren Vorbingen festhielt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die
Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 13. März 2009 stellt eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar.
Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG können Verfügungen der
Vorinstanz mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an-
gefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die
Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung berührt
und hat an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48
Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Sie ist daher zur Beschwerdeführung
legitimiert.
Eingabefrist sowie Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind
gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Kostenvorschuss
wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen vor.
1.2 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die an-
gefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen und eine neue Ver-
fügung erlassen (Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Die Praxis lässt die
Wiedererwägung auch in einem späteren Zeitpunkt zu, solange eine
solche vor dem Entscheid der Beschwerdeinstanz ergeht (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, Zürich 1998, Rz. 419; vgl. auch AUGUST MÄCHLER, in:
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 58, N. 12). Die Beschwerdeinstanz setzt
die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue
Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58
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Abs. 3 VwVG). Insoweit die Vorinstanz die Begehren des Beschwerde-
führers anerkannt hat, kann die Beschwerde als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben werden (BGE 127 V 228 E. , BGE 126 III
85 E. 2b und E. 3, BGE 113 V 237 E. 1a).
1.3 Mit Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. Juni 2009 wurde das
Begehren der Beschwerdeführerin insoweit gutgeheissen, als ihre
Sprachkenntnisse als genügend erachtet und eine entsprechende
neue Verfügung erlassen wurde. Die Beschwerde ist daher in diesem
Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Insoweit, als die
Vorinstanz die angefochtene Verfügung nicht in Wiederwägung ge-
zogen hat, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002
(BBG, SR 412.10) regelt dieses Gesetz sämtliche Berufsbereiche aus-
serhalb der Hochschulen, so unter anderem die berufliche Grund-
bildung (einschliesslich der Berufsmaturität), die höhere Berufs-
bildung, die berufsorientierte Weiterbildung und die Qualifikationsver-
fahren, Ausweise und Titel (Art. 2 Abs. 1 Bst. a-d BBG). Art. 68 Abs. 1
BBG überträgt dem Bundesrat die Regelung der Anerkennung aus-
ländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungs-
bereich des BBG. Mit dem Erlass der BBV hat der Bundesrat diese
Kompetenz wahrgenommen und in Art. 69 BBV Folgendes bestimmt:
1
Das Bundesamt anerkennt ausländische Diplome und Ausweise, wenn
diese:
a. im Herkunftsstaat staatlich ausgestellt oder staatlich anerkannt sind; und
b. einem schweizerischen Ausweis oder Titel gleichwertig sind.
2
Einem schweizerischen Diplom oder Ausweis gleichwertig ist ein
ausländisches Diplom oder ein ausländischer Ausweis dann, wenn:
a. die gleiche Bildungsstufe gegeben ist;
b. die Bildungsdauer äquivalent ist;
c. die Inhalte vergleichbar sind; und
d. der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen
umfasst.
3
Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder als
Grenzgängerin oder Grenzgänger tätig ist.
4
Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
Wird die Ausübung einer Berufstätigkeit durch Rechtsvorschriften an
den Besitz eines bestimmten Diploms oder Ausweises gebunden und
verfügt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein aus-
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ländisches Diplom oder einen ausländischen Ausweis, der in der
Schweiz nicht als gleichwertig anerkannt ist, so sorgt das Bundesamt
in Zusammenarbeit mit den Kantonen oder mit Organisationen der
Arbeitswelt für Ausgleichsmassnahmen, mit denen die verlangten
Qualifikationen erreicht werden können. Ausgleichsmassnahmen be-
stehen in ergänzenden Eignungsprüfungen, Anpassungslehrgängen
oder anderen Qualifikationsverfahren (Art. 70 Abs. 1 und 3 BBV).
2.2 Die Republik Kroatien ist kein Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft. Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA, SR 0.142.112.681) kommt dementsprechend nicht zur An-
wendung. Ebenso wenig existiert ein anderer einschlägiger völker-
rechtlicher Vertrag zwischen der Schweiz und der Republik Kroatien.
Die Anerkennung des Ausbildungsabschlusses der Beschwerde-
führerin richtet sich daher nach Art. 69 BBV.
3.
In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Indem die Vorinstanz
pauschal auf die Ausführungen der Erstinstanz verweise, begründe sie
ihren Entscheid nur ungenügend. In Bezug auf die von der Vorinstanz
geltend gemachten Lücken in der Fachpraxis werde insbesondere
nicht festgehalten, um wie viele Stunden die Fachpraxis zu kurz sei. Es
werde einzig erwähnt, die Fachpraxis sei wesentlich kürzer als 2300
Stunden.
3.1 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist in Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) niedergelegt. Der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen
(BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 112 Ia 107 E. 2b). Für das Verfahren in
Verwaltungssachen vor Bundesverwaltungsbehörden wird dies in
Art. 35 Abs. 1 VwVG explizit festgehalten.
Seite 8
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Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite
des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt
(BGE 129 I 232 E. 3.2, BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 124 V 180 E. 1a).
Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Behörde indes nicht ver-
pflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Partei zu äussern. Sie
kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken (BGE 130 II 530 E. 4.3, BGE 129 I 232 E. 3.2).
3.2 Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids geht klar
hervor, auf welche rechtlichen Grundlagen sich die Vorinstanz bei der
Beurteilung der Beschwerde stützt (Ziff. 2.). Die Vorinstanz setzt sich
weiter mit allen in Art. 69 Abs. 2 BBV verankerten, kumulativ zu er -
füllenden Kriterien zur Beurteilung der Gleichwertigkeit eines aus-
ländischen Diploms auseinander und nimmt in ihrer Begründung
sowohl auf die Vorbringen der Erstinstanz als auch auf die Vorbringen
der Beschwerdeführerin Bezug. Dabei verweist sie in ihrer eigenen
Beurteilung nicht pauschal auf die Ausführungen der Erstinstanz,
sondern legt ausführlich dar, warum das ausländische Diplom nicht auf
der gleichen Bildungsstufe einzuordnen ist (Ziff. 5.3.), aus welchen
Gründen die Dauer der ausländischen Ausbildung nicht der
schweizerischen entspricht (Ziff. 6.3.) und gestützt auf welche Über-
legungen die Inhalte und die praktischen Qualifikationen als nicht
vergleichbar mit der schweizerischen Ausbildung betrachtet werden
können (Ziff. 7.3.). Im Entscheid der Vorinstanz werden explizit die
Fachbereiche genannt, in denen Lücken in der Ausbildung der Be-
schwerdeführerin festgestellt wurden (Ziff. 7.2.). Weiter wird darauf
hingewiesen, dass die Fachpraxis der ausländischen Ausbildung
wesentlich kürzer als die in der schweizerischen Ausbildung ge-
forderten 2300 Stunden sei (Ziff. 7.2.). Schliesslich geht der Entscheid
auch auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ein (Ziff. 8.2.). Die Vorinstanz hat somit
in der Begründung ihres Entscheids die wesentlichen Überlegungen
genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Ent -
scheid stützt. Sie hat insbesondere den Ausbildungsabschluss der
Beschwerdeführerin unter allen in Art. 69 Abs. 2 BBV genannten
Aspekten geprüft und festgehalten, wo Abweichungen zur
schweizerischen Ausbildung bestehen. Eine von der Beschwerde-
führerin verlangte weitergehende Quantifizierung der Lücken in der
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Fachpraxis ist mit Blick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
nicht erforderlich. Wesentlich ist, dass die Beschwerdeführerin dem
Entscheid entnehmen kann, dass der Umfang der Fachpraxis ihrer
Ausbildung nicht dem Umfang der praktischen Qualifikationen in der
Schweiz von 2300 Stunden entspricht und damit die Voraussetzung
von Art. 69 Abs. 2 Bst. d BBV nicht erfüllt ist. Diese Begründung er -
möglichte es der Beschwerdeführerin, den Entscheid der Vorinstanz in
diesem Punkt sachgerecht anzufechten.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Begründung des
angefochtenen Entscheids die Beschwerdeführerin in die Lage ver-
setzte, in Kenntnis der massgebenden Umstände den Entscheid bei
der höheren Instanz anzufechten. Der Anspruch der Beschwerde-
führerin auf rechtliches Gehör ist daher gewahrt.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht weiter, die Vor-
instanz übe ihr Ermessen ungenügend aus, indem sie sich bei der
Überprüfung der Entscheide betreffend Anerkennung ausländischer
Diplome Zurückhaltung auferlege und nicht ohne Not von der Be-
urteilung der erstinstanzlichen Organe abweiche. Sinngemäss macht
die Beschwerdeführerin damit eine formelle Rechtsverweigerung der
Vorinstanz durch eine unzulässige Einschränkung ihrer Kognition
geltend.
4.1 Das Verbot der formellen Rechtsverweigerung ergibt sich aus
Art. 29 Abs. 1 BV, wonach jede Person Anspruch auf Beurteilung ihrer
Rechtssache binnen angemessener Frist hat. Eine formelle Rechts-
verweigerung besteht in der Regel in der Untätigkeit einer Ver-
waltungsbehörde, welche aufgrund des konkreten Verfahrens ein Urteil
oder eine Verfügung erlassen müsste. Dabei ist unerheblich, ob die
Behörde völlig untätig bleibt oder ob sie nicht im erforderlichen Mass
tätig wird. Eine Rechtsverweigerung kann daher auch darin liegen,
dass eine Behörde ihre Kognition unzulässigerweise beschränkt
(REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 413; JÖRG PAUL
MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern
2008, S. 828 f.).
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet die Auslegung
und Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs eine Rechtsfrage,
die grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu
überprüfen ist (BGE 127 II 184 E. 5a, BGE 119 Ib 33 E. 3b). Ein un-
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bestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraus-
setzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, un-
bestimmter Weise umschreibt (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 445).
Nach konstanter Praxis und Lehre ist jedoch bei der Überprüfung der
Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen in be-
stimmten Fällen eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Der Ver-
waltungsbehörde ist namentlich dann ein gewisser Beurteilungsspiel-
raum zuzugestehen, wenn es um die Beurteilung von Spezialfragen
geht, in denen sie über ein besonderes Fachwissen verfügt. In diesen
Fällen kann den Rekursinstanzen zugebilligt werden, nicht ohne Not
von der Auffassung der Verwaltungsbehörde abzuweichen (BGE 133 II
35 E. 3, BGE 130 II 449 E. 4.1, BGE 116 Ib 270 E. 3b). Der Richter hat
so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde
als vertretbar erscheint (BGE 127 II 184 E. 5a, BGE 126 II 111 E. 3b,
BGE 125 II 225 E. 4a).
4.3 Die in Art. 69 BBV genannten Kriterien der "Gleichwertigkeit", der
"gleichen Bildungsstufe", der "äquivalenten Bildungsdauer", der
"vergleichbaren Inhalte" und der "theoretischen und praktischen
Qualifikationen" stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar. Bei der Be-
urteilung dieser Kriterien im Rahmen der Anerkennung eines aus-
ländischen Abschlusses geht es um fachtechnische Fragen, bei deren
Beantwortung der Erstinstanz auf Grund ihres besonderen Fach-
wissens ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist. Die Vor-
instanz darf sich daher – ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht –
bei der Überprüfung der Anwendung von Art. 69 BBV eine gewisse
Zurückhaltung auferlegen und auf die vertretbaren und nachvollzieh-
baren Ausführungen der Erstinstanz abstellen. Es liegt dement-
sprechend keine formelle Rechtsverweigerung durch eine unzulässige
Einschränkung der Kognition vor.
5.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz stütze sich für
ihren Entscheid auf Art. 69 und 70 BBV, die jedoch keine konkreten,
für den vorliegenden Fall relevanten Anforderungen vorgeben würden.
Die Vorinstanz wende daher die fraglichen Bestimmungen falsch an.
5.1 Die Beschwerdeführerin gibt in ihrem Anerkennungsgesuch vom
4. Dezember 2007 an, sie habe von 1970 bis 1978 die Primarschule in
Lipovac absolviert. Anschliessend habe sie von 1978 bis 1982 die
berufliche Ausbildung am Zentrum "Matija Antun Reljkovic" in Vinkovci
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besucht. Im schweizerischen Bildungssystem entspricht die von der
Beschwerdeführerin absolvierte achtjährige Primarschule der Primar-
stufe und Sekundarstufe I. Die daran anschliessende berufliche Aus-
bildung am Zentrum "Matija Antun Reljkovic" ist auf der Sekundarstufe
II einzuordnen (vgl. dazu die Darstellung des Bildungssystems
Schweiz, abrufbar unter > Bildungssystem CH). Im
Unterschied dazu steht die für die Beurteilung der Gleichwertigkeit
relevante schweizerische Ausbildung "dipl. Krankenschwester AKP",
die der Ausbildung "dipl. Pflegefachfrau" gleichgestellt ist (vgl. Be-
stimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau / zum dipl.
Pflegefachmann vom 6. Juni 2002, 6.4 Berufsbezeichnung), im
schweizerischen Bildungssystem auf der Tertiärstufe (vgl. Verordnung
des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungs-
gängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom
11. März 2005, Anhang 5, SR 412.101.61).
Daraus folgt, dass das Diplom der Beschwerdeführerin nicht auf der
gleichen Bildungsstufe wie die schweizerische Ausbildung einzu-
ordnen ist. Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Voraussetzung von
Art. 69 Abs. 2 Bst. a BBV daher zu Recht verneint.
5.2 Da die Voraussetzungen von Art. 69 Abs. 2 Bst. a-d BBV kumulativ
erfüllt sein müssen, ergibt sich bereits aus dem Vorstehenden, dass
das ausländische Diplom dem schweizerischen Abschluss zur "dipl.
Pflegefachfrau AKP" nicht gleichwertig ist. Gleichwohl erscheint es mit
Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin gerechtfertigt, nach-
folgend auf die weiteren Kriterien von Art. 69 Abs. 2 BBV einzugehen.
5.3 Die Beschwerdeführerin erhielt am 1. Juli 1979 vom Zentrum
"Matija Antun Reljkovic" in Vinkovci ein Zeugnis über den Abschluss
der ersten Klasse des Vorbereitungsgrades der Mittelschulbildung und
am 29. Juni 1980 von der gleichen Institution ein Zeugnis über den
Abschluss der zweiten Klasse des Vorbereitungsgrades der Mittel-
schulbildung. Gemäss diesen Zeugnissen hat die Beschwerdeführerin
in den Schuljahren 1978/1979 und 1979/1980 folgende Fächer be-
sucht: Kroatische oder serbische Sprache und Literatur, Geschichte,
Grundlagen des Marxismus, Theorie und Praxis des Selbstver-
waltungssozialismus, russische Sprache, Geographie, Biologie,
Chemie, Physik, Mathematik, Erzeugungs-Technische Ausbildung,
Verteidigung und Schutz, Körpererziehung, Kunst und Chemie.
Seite 12
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Am 21. Juni 1982 erwarb die Beschwerdeführerin sodann das Zeugnis
über die abgeschlossene Mittelbildung. Dieses Zeugnis hält fest, dass
sich die Beschwerdeführerin vom 7. September 1980 bis 21. Juni 1982
nach dem Programm der Bildung für den Beruf einer
Medizinschwester allgemeiner Richtung während der Dauer von vier
Semestern ausgebildet hat. Dabei hat sie – zusätzlich zu den in den
Schuljahren 1978/1979 und 1979/1980 besuchten Fächern – folgende
Kurse belegt: Latein, Facheinführung, Medizinische Psychologie und
Mental-Hygiene, Anatomie und Physiologie, Pathologie und Patho-
Physiologie, Pharmakologie, Ernährung, Hygiene und Sozialmedizin,
Organisation und Oekonomie der Vereinsarbeit, Allgemeine Kranken-
pflege, Interne Medizin, Pflege der internen Kranken, Chirurgie, Pflege
der Kranken der Cirurgie [recte: Chirurgie], Pädiatrie, Kinderpflege,
Erste Hilfe, Ansteckende Krankheiten mit Mikrobiologie, Geburtshilfe
und Gynäkologie, Psychiatrie und Neuorologie [recte: Neurologie],
Methodik der Gesundheitserziehung.
Mit Blick auf die Zeugnisse der Beschwerdeführerin ist festzustellen,
dass die in den Schuljahren 1978/1979 und 1979/1980 besuchten
Fächer lediglich eine allgemeine Ausrichtung aufweisen.
Dementsprechend wird in den Zeugnissen vom 1. Juli 1979 und vom
29. Juni 1980 auch lediglich bescheinigt, dass die erste resp. die
zweite Klasse des "Vorbereitungsgrades der Mittelschulbildung" be-
sucht wurde. Ein Hinweis darauf, dass es sich um eine Ausbildung zur
Medizinschwester handelt, kann den Zeugnissen nicht entnommen
werden. Die Fächer, die spezifisch auf die Ausbildung zur
Medizinschwester allgemeiner Richtung zielen, absolvierte die Be-
schwerdeführerin erst in der vom 7. September 1980 bis zum 21. Juni
1982 dauernden Ausbildung. Im Zeugnis vom 21. Juni 1982 wird denn
auch explizit darauf hingewiesen, dass es sich um eine "Weiterbildung
nach dem Programm der Bildung für den Beruf einer
Medizinschwester allgemeiner Richtung" handelt. Als Unterrichts-
gegenstand nennt das Zeugnis zudem auch die "Facheinführung".
Eine solche wäre nicht notwendig gewesen, wenn bereits in den
Schuljahren 1978/1979 und 1979/1980 eine fachspezifische Aus-
bildung stattgefunden hätte. Es ist somit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin lediglich eine zwei Jahre dauernde berufs-
spezifische Ausbildung absolviert hat. Dies entspricht jedoch nicht der
dreijährigen Ausbildung in der Schweiz zur dipl. Krankenschwester
AKP (vgl. Richtlinien für die vom Schweizerischen Roten Kreuz an-
erkannten Schulen für allgemeine Krankenpflege, Ziff. 2, S. 8).
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B-2673/2009
Da die Dauer der ausländischen Ausbildung mit derjenigen der
Schweizer Ausbildung nicht äquivalent ist, hat die Vorinstanz zu Recht
festgestellt, dass die Voraussetzung von Art. 69 Abs. 2 Bst. b BBV
nicht erfüllt ist.
5.4 Im Entscheid vom 31. Dezember 2007 führte die Erstinstanz aus,
die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung unterscheide
sich von der schweizerischen wesentlich in Sachgebieten, deren
Kenntnis eine wichtige Voraussetzung für die Ausübung des Berufes in
der Schweiz sei. Die ausländische Ausbildung sei stark auf das
medizinische Wissen hin orientiert. Die spezifischen Fächer der
Pflegewissenschaften fehlten, insbesondere die Pflegetheorien und
deren praktische Ausführung sowie die Kenntnis verschiedener
Pflegemodelle. Die Ausbildung der Beschwerdeführerin weise
namentlich in folgenden Sachbereichen Lücken auf: das Gesund-
heitswesen in der Schweiz, die Rolle der Krankenschwester in der
Schweiz sowie die interdisziplinäre Zusammenarbeit, die 5 Funktionen
in der Pflege, der Pflegeprozess, Pflegetheorien, Pflegemodelle, Ethik,
Gesundheitsförderung, Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge,
Psychologie und Kommunikation. In ihrer Stellungnahme vom 26. März
2008 konkretisierte die Erstinstanz diese fachlichen Lücken und er-
gänzte, die Fachpraxis sei ebenfalls lückenhaft und wesentlich kürzer
als die 2300 Stunden gemäss den schweizerischen Ausbildungs-
bestimmungen.
Die von der Erstinstanz als fachliche Lücken bezeichneten Sach-
bereiche sind im ausländischen Ausbildungsabschluss der Be-
schwerdeführerin vom 21. Juni 1982 nicht als besuchte Fächer aus-
gewiesen. Dem Zeugnis und den Akten sind zudem keine Hinweise auf
eine im Rahmen der ausländischen Ausbildung absolvierte Fachpraxis
von 2300 Stunden zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist die
Auffassung der Experten der Erstinstanz überzeugend und nach-
vollziehbar, dass die Inhalte und die praktischen Qualifikationen der
ausländischen Ausbildung als nicht vergleichbar mit denjenigen der
schweizerischen Ausbildung einzustufen sind.
Die Vorinstanz hat dementsprechend kein Bundesrecht verletzt, indem
sie weitgehend auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Erst-
instanz abgestellt und die Voraussetzungen von Art. 69 Abs. 2 Bst. d
und Bst. e BBV als nicht erfüllt betrachtete.
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5.5 Berufe in der allgemeinen Pflege gelten als reglementierte Berufe
(vgl. die Liste der reglementierten Berufe in der Schweiz, abrufbar
unter > Themen > Internationale Diplom-
anerkennung > EU-Diplomanerkennung > Liste der reglementierten
Berufe). Da das ausländische Diplom der Beschwerdeführerin nicht als
gleichwertig mit dem schweizerischen Diplom anerkannt werden kann,
hat die Erstinstanz daher zu Recht Ausgleichsmassnahmen im Sinne
von Art. 70 BBV verfügt, mit denen die verlangten Qualifikationen er-
reicht werden können.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht
gestützt auf Art. 69 BBV die Gleichwertigkeit des ausländischen
Diploms der Beschwerdeführerin mit dem schweizerischen Abschluss
"dipl. Krankenschwester AKP" verneint und die von der Erstinstanz
verfügten Ausgleichsmassnahmen im Sinne von Art. 70 BBV bestätigt
hat.
6.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachver-
halt nicht richtig resp. unvollständig festgestellt. Die Beschwerde-
führerin habe Mitte der Neunzigerjahre eine Ausbildung absolviert, die
dazu gedient habe, das Niveau der Teilnehmerinnen vom Stand "dipl.
Krankenschwester AKP" auf das "Diplom Niveau II (DN II)" anzuheben.
Die Beschwerdeführerin sei zudem seit nun 27 Jahren ohne Unter-
bruch als "dipl. Pflegefachfrau" angestellt und erhalte beste
Qualifikationen. Selbst wenn die von der Vorinstanz erwähnten Lücken
tatsächlich bestehen würden, hätte die langjährige einschlägige
Berufserfahrung diese Mängel kompensiert.
6.1 Im Verwaltungsverfahren des Bundes stellt die Behörde nach
Art. 12 VwVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Sachverhalt
umfasst dabei nur die rechtserheblichen Tatsachen, d.h. jene
faktischen Grundlagen, die für die Regelung des in Frage stehenden
Rechtsverhältnisses relevant sind (vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG).
Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht
wesentlich sind, brauchen nicht erhoben zu werden (CHRISTOPH AUER, in:
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12, N. 2; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN
EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12, N. 28).
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6.2 Gegenstand der Anerkennung nach Art. 69 Abs. 1 BBV ist ein
ausländisches Diplom oder ein ausländischer Ausweis, der im Her-
kunftsland staatlich ausgestellt oder staatlich anerkannt und einem
schweizerischen Ausweis oder Titel gleichwertig ist. Die Kriterien, nach
denen sich die Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms be-
stimmen, werden in Art. 69 Abs. 2 BBV abschliessend bestimmt.
Weiterbildungen oder Berufserfahrungen, die erst nach Erhalt des an-
zuerkennenden Diploms erworben wurden, sind in Art. 69 Abs. 2 BBV
nicht als Kriterien zur Beurteilung der Gleichwertigkeit des Diploms
genannt. Die in Art. 69 Abs. 2 BBV verankerten Kriterien zur Gleich-
wertigkeit eines ausländischen Abschlusses können auch nicht durch
nachträglich absolvierte Weiterbildungen oder Berufserfahrungen
kompensiert werden. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach
Art. 69 BBV wird damit – worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist –
das ausländische Diplom als "Endresultat" mit dem entsprechenden
schweizerischen Diplom verglichen. Zeitlich nach dem zu be-
urteilenden Diplom absolvierte Weiterbildungen und erworbene
Berufserfahrungen stellen daher für die Anerkennung eines aus-
ländischen Diploms keine rechtserheblichen Tatsachen dar.
Die Erstinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2010, die
aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungs-
grundsatzes trotz verspäteter Einreichung beachtlich ist (vgl. Art. 12
VwVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VwVG), zudem aus, im Rahmen des An-
erkennungsverfahrens in der Pflege berücksichtige sie die erworbene
Berufspraxis nach der Ausbildung nicht, und sie werde auch in Zukunft
an dieser Praxis festhalten. Es besteht dementsprechend in Bezug auf
die Berücksichtigung von Kenntnissen, die nach dem anzu-
erkennenden Abschluss erworben wurden, keine gesetzeswidrige
Praxis der Erstinstanz, an der sie in Zukunft festzuhalten gedenkt.
Auch unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebots (vgl. E. 7.1)
stellen daher die von der Beschwerdeführerin zeitlich nach dem
Diplom erworbenen Weiterbildungen und Berufserfahrungen keine
rechtserheblichen Tatsachen dar.
Die Vorinstanz war somit nicht verpflichtet, im Rahmen der Sachver-
haltsfeststellung die von der Beschwerdeführerin nach Erhalt ihres
Diploms am 21. Juni 1982 besuchten Weiterbildungen und die nach-
träglich erworbene Berufspraxis zu ermitteln und zu berücksichtigen.
Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachver-
halt falsch resp. unvollständig festgestellt, erweist sich daher als un-
begründet.
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7.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Gleich-
behandlungsgebots. Anerkennungsgesuche von Personen mit der
gleichen Ausbildung und Berufskarriere wie die Beschwerdeführerin
seien ohne Weiteres gutgeheissen worden.
7.1 Der Gleichheitsgrundsatz von Art. 8 BV sichert den Betroffenen
grundsätzlich nur den Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Recht
zu. Der Umstand, dass in einigen Fällen das Gesetz nicht oder un-
richtig angewandt worden ist, lässt in der Regel keinen Anspruch
darauf entstehen, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu
werden. Nach herrschender Lehre und ständiger Praxis besteht daher
grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, denn
der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem
Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel vor. Besteht
allerdings eine ständige gesetzeswidrige Praxis der Behörde und ist
keine Bereitschaft der Behörde zu erkennen, von dieser Praxis abzu-
weichen, so haben die Betroffenen einen Anspruch darauf, ebenfalls in
Abweichung vom Gesetz behandelt zu werden (vgl. BGE 127 I 1 E. 3,
BGE 125 II 152 E. 5, BGE 122 II 446 E. 4a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 518; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 23 Rz. 18 ff.).
7.2 Aus dem Vorstehenden (vgl. E. 5) ergibt sich, dass das aus-
ländische Diplom der Beschwerdeführerin nicht gleichwertig mit einem
schweizerischen Abschluss zur "dipl. Krankenschwester AKP" ist und
daher in Anwendung der geltenden gesetzlichen Regelung von Art. 69
BBV nicht anerkannt werden kann. Für die Anerkennung des Aus-
bildungsabschlusses hat die Beschwerdeführerin nach dem von der
Vorinstanz bestätigten Entscheid der Erstinstanz vom 31. Dezember
2007 entweder einen Anpassungslehrgang während 6 Monaten
kombiniert mit einer mindestens 20-tägigen Zusatzausbildung zu ab-
solvieren oder eine Eignungsprüfung zu bestehen.
Die Erstinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2010
überzeugend aus, dass keine ständige gesetzeswidrige Praxis be-
stehe, einen Ausbildungsabschluss, der mit demjenigen der Be-
schwerdeführerin vergleichbar sei, ohne Weiteres anzuerkennen.
Vielmehr seien bis zum 31. Dezember 2007 die entsprechenden aus-
ländischen Ausbildungen zur Krankenschwester nur anerkannt
worden, wenn die folgenden Ausgleichsmassnahmen absolviert
worden seien: Anpassungslehrgang während 6 Monaten mit Zusatz-
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ausbildung oder einer Eignungsprüfung sowie ein Sprachzertifikat B2
seit dem 1. März 2006.
Die Ausführungen der Erstinstanz werden durch die Akten des An-
erkennungsgesuchs von A._______ vollumfänglich bestätigt. Der am
12. Juni 1986 erworbene Abschluss der Gesuchstellerin zur Medizin-
Krankenschwester resp. zum Medizin-Facharbeiter vom Schulzentrum
in Osinjek (ehemalige sozialistische föderative Republik
Jugoslawien/sozialistische Republik Kroatien) wurde nicht ohne
Weiteres – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – anerkannt.
Vielmehr wurde mit Entscheid vom 31. Dezember 2007 der Gesuch-
stellerin mitgeteilt, dass ihr Abschluss noch nicht anerkannt werden
könne, da er sich in Bezug auf die Dauer, die Vorbildung und die
Inhalte wesentlich von der schweizerischen Ausbildung unterscheide.
Inhaltlich wurden bei der Ausbildung der Gesuchstellerin Lücken in
den identischen Sachgebieten festgestellt wie bei der Ausbildung der
Beschwerdeführerin. Die Erstinstanz teilte der Gesuchstellerin weiter
mit, zur Anerkennung ihres Abschlusses könne sie entweder einen
Anpassungslehrgang während 6 Monaten mit einer mindestens 20-
tägigen Zusatzausbildung oder eine Eignungsprüfung absolvieren.
Diese Voraussetzungen zur Anerkennung des Abschlusses sind
identisch mit den vorliegend strittigen Auflagen, die der Beschwerde-
führerin im Entscheid vom 31. Dezember 2007 gemacht wurden.
7.3 Die Beschwerdeführerin beantragt den Beizug der Akten von zwei
weiteren Anerkennungsverfahren vor Erstinstanz. Diese Verfahren
wurden unbestrittenermassen im Zeitraum von 1994 bis 1997 be-
handelt. Sie liegen somit einige Jahre zurück und können nicht be-
legen, dass zum Zeitpunkt der Beurteilung des Anerkennungsgesuchs
der Beschwerdeführerin im Jahre 2007 eine anhaltende, gesetzes-
widrige Praxis der Erstinstanz bestand, einen Abschluss, der
vergleichbar mit demjenigen der Beschwerdeführerin ist, ohne Auf-
lagen anzuerkennen. Auf die beantragte Edition der Akten von zwei
weiteren Anerkennungsverfahren wird daher verzichtet (vgl. auch BGE
130 II 425 E. 2.1., BGE 127 V 491 E. 1b). Ohnehin ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Beschwerdeführerin aus dem Nachweis einer früheren
gesetzeswidrigen Praxis etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte. Die
vorangehenden Erwägungen (E. 5) zeigen, dass eine Anerkennung
eines ausländischen Abschlusses, der vergleichbar mit demjenigen
der Beschwerdeführerin ist, ohne Auflagen gesetzeswidrig wäre.
Selbst wenn es im Zeitraum von 1994 bis 1997 zu zwei gesetzeswidrig
erteilten Anerkennungen gekommen sein sollte, so ergäbe sich
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hieraus noch kein Nachweis einer eigentlichen gesetzeswidrigen
Praxis. Nachdem die Erstinstanz nicht nur ihre bisherige, sondern
auch ihre künftige Praxis dargelegt hat, würde es offensichtlich auch
an den Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht fehlen.
8.
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass die Vorinstanz sowohl
bei der Feststellung des Sachverhalts als auch bei der Beurteilung des
Anerkennungsgesuchs willkürlich vorgegangen sei. Mit Blick auf die
Anstellung der Beschwerdeführerin als dipl. Pflegefachfrau während
27 Jahren sei es willkürlich anzunehmen, sie verfüge über zu wenig
Praxiserfahrung oder habe in ihrer Ausbildung Lücken.
8.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt bei der Auslegung und An-
wendung von Gesetzesnormen nicht schon vor, wenn eine andere
Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint,
sondern erst, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn der Entscheid zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen un-
umstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b,
BGE 127 I 60 E. 5a, BGE 123 I 1 E. 4a mit weiteren Hinweisen).
8.2 Wie aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, kann das Ver-
halten der Vorinstanz nicht als offensichtlich unhaltbar und damit als
willkürlich bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat alle rechtserheb-
lichen Tatsachen des vorliegenden Falles erhoben und damit den
Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt (vgl. E. 6.2). Sie hat in
korrekter Auslegung und Anwendung von Art. 69 BBV die Gleich-
wertigkeit des Abschlusses der Beschwerdeführerin mit dem
schweizerischen Abschluss zur "dipl. Krankenschwester AKP" verneint
und die Beschwerde gegen den Entscheid der Erstinstanz vom
31. Dezember 2007 zu Recht abgewiesen (vgl. E. 5). Insbesondere ist
die Vorinstanz nicht willkürlich vorgegangen, indem sie die zeitlich
nach dem anzuerkennenden Abschluss erworbene Praxiserfahrung
der Beschwerdeführerin im Anerkennungsverfahren nicht berück-
sichtigt hat. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Berück-
sichtigung von zeitlich nach dem anzuerkennenden Diplom er-
worbenen Berufserfahrungen für die Gleichwertigkeit des Diploms
widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 69 BBV und kann sich daher
auf keine gesetzliche Grundlage stützen (vgl. E. 6.2). Eine Verletzung
des Willkürverbots liegt dementsprechend nicht vor.
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9.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab-
zuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben ist.
10.
Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei. Demgegenüber werden Vorinstanzen keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Bei gegenstandslos
gewordenen Verfahren werden die Kosten in der Regel jener Partei
auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5
Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
Da es sich bei dem als gegenstandslos gewordenen Punkt des
Sprachnachweises um eine untergeordnete Frage handelt und die
Beschwerdeführerin in allen verbleibenden Punkten unterliegt, recht-
fertigt es sich vorliegend, ihr die Verfahrenskosten von Fr. 700.– auf-
zuerlegen. Diese sind mit dem am 18. Mai 2009 geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Aus den gleichen Gründen
hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 700.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
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- die Vorinstanz (Ref.-Nr. 353 / bef; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Patricia Egli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 15. Juli 2010
Seite 21