B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 18.06.2018 (2C_701/2017)
Abteilung II
B-2680/2015
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Ronald Flury und Pascal Richard;
Gerichtsschreiberin Deborah Staub.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,
Hirzbodenweg 95, 4052 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychologieberufekommission PsyKo,
Bundesamt für Gesundheit,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungstitels
in Psychotherapie.
B-2680/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer erwarb am (Datum) erfolgreich den Weiterbildungs-
titel in „Systemischer Therapie und Beratung“ am Bodensee-Institut
(Deutschland). Am 11. Februar 2014 stellte er der Geschäftsstelle der Psy-
chologieberufekommission (PsyKo) ein Gesuch um Anerkennung der
Gleichwertigkeit mit einem Schweizerischen Weiterbildungstitel in Psycho-
therapie.
Die Geschäftsstelle der PsyKo informierte den Gesuchsteller am 18. Feb-
ruar 2014 per Brief über die Tatsache, dass, nach erster Sichtung der Un-
terlagen, das Gesuch um Anerkennung seines Weiterbildungstitels in Psy-
chotherapie wahrscheinlich von der PsyKo abgelehnt werde. Ein Grund für
diesen negativen Vorentscheid sei die Tatsache, dass A._______ über kei-
nen Hochschulabschluss in Psychologie gemäss Art. 3 des Bundesgeset-
zes vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (PsyG) verfüge. Der
Gesuchsteller teilte der PsyKo am 4. März 2014 mit, dass er sein Gesuch
um Anerkennung dennoch aufrechterhalten möchte und wies die PsyKo
am 15. April 2014 darauf hin, dass er das Fach Psychologie von (Jahr) bis
(Jahr) als Studienreferendar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamt-
schulen des Landes (…) unterrichtet habe.
Obschon die Geschäftsstelle der PsyKo dem Gesuchsteller am 6. Oktober
2014 mitteilte, dass die Expertenkommission der PsyKo eine negative
Empfehlung zu Handen des Plenums formuliert habe und dass die PsyKo
sein Gesuch um Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungstitels in
Psychotherapie voraussichtlich nicht gutgeheissen werde, hielt der Ge-
suchsteller mit Schreiben vom 20. November 2014 an die PsyKo fest, dass
er sein Gesuch aufrechterhalten wolle.
Am 22. Dezember 2014 informierte der Gesuchsteller die PsyKo darüber,
dass sie im Rahmen ihrer Sitzung vom 10. Dezember 2014 sein Gesuch
um Anerkennung seines ausländischen Weiterbildungstitels in Psychothe-
rapie nicht gutgeheissen habe. Am 11. März 2015 erliess sie die folgende
Verfügung:
„1. Das von A._______ am 11. Februar 2014 eingereichte Gesuch um Aner-
kennung der Gleichwertigkeit seines deutschen Weiterbildungstitels in ‚Syste-
mischer Therapie und Beratung´ des Bodensee-Instituts (Deutschland), erfolg-
reich erworben am (Datum), mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in
Psychotherapie, wird abgelehnt.
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2. Der Weiterbildungstitel des Gesuchstellers in ´Systemischer Therapie und
Beratung´, erworben am (Datum) am Bodensee-Institut (Deutschland), wird
nicht anerkannt.
3. Es werden keine Ausgleichsmassnahmen verfügt.
4. Die Führung der gemäss Artikel 6 PsyV geschützten Berufsbezeichnung
´eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut´ ist A._______ nicht erlaubt.
5. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 1400.-. Der entsprechende
Kostenvorschuss wurde von A._______ mit Zahlungen vom 27. März 2014
(CHF 300.-) und vom 16. Januar 2015 (CHF 1100.-) beglichen.“
Im Wesentlichen wurde der Entscheid damit begründet, dass der deutsche
Gesuchsteller, der eine Weiterbildung in „Systemischer Therapie und Be-
ratung“ in Deutschland absolviert habe, auch im Herkunftsland nicht unter
das dort gültige Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (PsychThG)
falle. Damit könne der Gesuchsteller in Deutschland weder als Psychothe-
rapeut tätig sein noch die staatliche Approbationsprüfung ablegen, weshalb
gemäss der entsprechenden EU-Richtlinie über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen eine Anerkennung nicht möglich sei und auch keine
Ausgleichsmassnahmen verfügt werden könnten. Ausserdem verfüge der
Gesuchsteller nicht über einen gemäss Art. 3 PsyG anerkennungsfähigen
Hochschulabschluss im Hauptfach Psychologie. Im Übrigen genüge die
Weiterbildung nicht den Schweizer Standards, denn es fehlten 197 Einhei-
ten Theorie und der Nachweis von 300 Einheiten eigener psychotherapeu-
tischer Tätigkeit unter Supervision.
B.
Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 29. März 2015
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt:
„1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 11. März 2015 aufzuheben bzw.
abzuändern und es sei der Weiterbildungstitel des Beschwerdeführers in ´ Sys-
tematischer Therapie und Beratung´ des Bodensee-Instituts (Deutschland),
erfolgreich erworben am (Datum), mit einem eidgenössischen Weiterbildungs-
titel in Psychotherapie als gleichwertig anzuerkennen.
2. Eventualiter sei festzustellen, dass der erworbene Titel als Psychothera-
peut, aufgrund der Übergangsbestimmungen, beibehalten werden darf.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz.“
Er begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Kommis-
sion für Delegierte Psychotherapie (KDP) dem Beschwerdeführer mit
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Schreiben vom 13. Januar 2014 bestätigt habe, dass er aufgrund seiner
Ausbildung berechtigt sei, Delegierte Psychotherapie durchzuführen. Ge-
mäss Art. 9 PsyG könne im Rahmen einer Einzelfallnachweisung der aus-
ländische Weiterbildungstitel anerkannt werden. Aufgrund langjähriger Er-
fahrungen auf dem Gebiet der Psychotherapie und den absolvierten Wei-
terbildungen sei vorliegend dieser Nachweis einer Anerkennung gegeben.
Das Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG) sei am 1. April 2013
in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 49 Abs. 3
PsyG würden insbesondere alle bereits erteilten kantonalen Berufsaus-
übungsbewilligungen ihre Gültigkeit behalten. Die Kommission für Dele-
gierte Psychotherapie (KDP) habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 12. November 2012 die Bewilligung erteilt, die Delegierte Psychothe-
rapie als Psychotherapeut auszuüben. Er führe seit der Bewilligungsertei-
lung im Jahre 2012 die Systematische Therapie und Beratung aus und ver-
wende den Titel Psychotherapeut, welcher ihm bewilligt worden sei. Sollte
dem Hauptantrag nicht gefolgt werden können, werde in Anlehnung an die
erwähnten Übergangsbestimmungen eventualiter begehrt, dass festzustel-
len sei, dass der erworbene Titel als Psychotherapeut beibehalten werden
dürfe.
C.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2015 beantragt die Vorinstanz, die Be-
schwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen. Im Wesentlichen führt sie
aus, dass die geltend gemachte Weiterbildung auch im Herkunftsland nicht
unter die anerkannte Weiterbildung falle und der Beschwerdeführer damit
nicht als Psychotherapeut zugelassen werden könne. Ebenso könne er
nicht zur staatlichen Approbationsprüfung, welche eine notwendige Vor-
aussetzung für die Berufsausübung sei, zugelassen werden. Der Be-
schwerdeführer besitze lediglich ein Magisterstudium in Soziologie mit
Psychologie im 2. Nebenfach und kein Psychologiestudium. Zudem ge-
nüge die Weiterbildung den Schweizer Standards nicht, denn es fehlten
rund 200 Einheiten Theorie und der Nachweis von 300 Einheiten eigener
psychotherapeutischer Tätigkeit unter Supervision. Ausserdem berufe sich
der Beschwerdeführer zu Unrecht auf die Übergangsbestimmungen von
Art. 49 PsyG.
D.
Mit Replik vom 16. November 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen
Beschwerdeanträgen fest. Ergänzend bringt er vor, dass er zur Ausübung
der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie gemäss der Stadtmedi-
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zinaldirektion der Stadt (…) berechtigt sei, als Heilpraktiker bei der Berufs-
bezeichnung die Psychotherapie bzw. den Titel Psychotherapeut zu füh-
ren. Zudem sei ihm von der Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Land-
schaft mit Verfügung vom 24. September 2015 die Bewilligung zur selb-
ständigen Berufsausübung der Psychotherapie erteilt worden.
E.
Mit Duplik vom 14. Januar 2016 hält die Vorinstanz weiterhin vollumfas-
send an ihrer Verfügung vom 11. März 2015 sowie an ihrer Stellungnahme
vom 6. Juli 2015 und damit an der Nichtanerkennbarkeit des Weiterbil-
dungstitels des Beschwerdeführers fest. Sie erklärt, dass die Argumente in
der Replik keine Auswirkungen auf die strittige Frage der Gleichwertigkeit
des ausländischen Weiterbildungstitels mit einem inländischen Weiterbil-
dungstitel in Psychotherapie hätten.
Dennoch bemerkt sie, dass der Begriff Psychotherapie – im Gegensatz zur
Berufsbezeichnung Psychotherapeut – in Deutschland gesetzlich nicht ge-
schützt sei. Die Ausübung von Psychotherapie durch Heilpraktiker sei ein-
geschränkt auf den Bereich Psychotherapie oder nicht-approbierte
Psychologen, die vom Heilpraktikergesetz und der zugehörigen Verord-
nung geregelt werde. In diesen Fällen werde keine Approbation, sondern
eine behördliche Erlaubnis erteilt. Demnach habe die Stadt (…) dem Be-
schwerdeführer nur die Erlaubnis erteilt, die Berufsbezeichnung “Heilprak-
tiker (Psychotherapie)“ zu führen und nicht bestätigt, dass er sich als Psy-
chotherapeut bezeichnen dürfe.
Ausserdem sei die Berufsausübungsbewilligung des Kantons Basel-Land-
schaft aufgrund der Annahme falscher Tatsachen zu Unrecht erteilt worden
und zwischenzeitlich sei die Bewilligung per 31. Dezember 2015 wieder
entzogen worden. Nur falls die Gleichwertigkeit gegeben wäre und damit
sein Weiterbildungstitel anerkannt würde, dürfte sich der Beschwerdefüh-
rer in der Folge als eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut bezeich-
nen bzw. wäre er – vorausgesetzt, auch die anderen Voraussetzungen ge-
mäss Art. 24 Abs. 1 PsyG wären erfüllt – berechtigt, in der Schweiz Psy-
chotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung auszu-
üben.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine Be-
schwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1).
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vor-
instanz vom 11. März 2015. Dieser stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
i.V.m. Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
1.2 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
1.3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vor-
instanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.4 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der
Entscheid der Vorinstanz vom 11. März 2015, mit dem das Gesuch des
Beschwerdeführers um Anerkennung seines ausländischen Weiterbil-
dungstitels in Psychotherapie abgewiesen wurde. Insoweit ist der Be-
schwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders be-
rührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Inte-
resse. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Bundesgesetz über die Psychologieberufe vom 18. März 2011 (PsyG,
SR 935.81) ist am 1. April 2013 in Kraft getreten (Art. 50 Abs. 2 PsyG) und
bezweckt den Gesundheitsschutz sowie den Schutz vor Täuschung und
Irreführung von Personen, die Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie
in Anspruch nehmen. Die Psychologieberufekommission (PsyKo) ist zu-
ständig für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie
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von Weiterbildungstiteln (Art. 3 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3, Art. 36 und Art. 37
PsyG). Die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und Weiterbil-
dungstiteln aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA wird gemäss der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.
L 255 vom 30. September 2005, S. 22) geprüft (Art. 3 PsyV).
2.1 Für die Anerkennung solcher Abschlüsse und Weiterbildungen sind das
Psychologieberufegesetz sowie das Abkommen vom 21. Juni 1999 über
die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande-
rerseits (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) heranzuzie-
hen. Hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verweist das
FZA auf die entsprechenden Richtlinien der EU. Für den vorliegenden Be-
reich ist demnach die Richtlinie 2005/36/EG massgeblich.
Ausländische Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel werden an-
erkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden inländischen
Hochschulabschluss bzw. Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die ge-
genseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaat-
lichen Organisation vorgesehen ist oder wenn ihre Gleichwertigkeit im Ein-
zelfall nachgewiesen ist (Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 PsyG).
2.2 Am 1. Juni 2002 trat das Freizügigkeitsabkommen in Kraft. Gemäss
Art. 1 Bst. a FZA hat dieses zum Ziel, den Staatsangehörigen der Mitglied-
staaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz ein Recht auf Ein-
reise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und
Niederlassung als Selbständige sowie das Recht auf Verbleib im Hoheits-
gebiet der Vertragsparteien einzuräumen. Art. 1 Bst. d FZA sieht als weite-
res Ziel die Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Ar-
beitsbedingungen wie für Inländer vor. Der Grundsatz der Nichtdiskriminie-
rung gemäss Art. 2 FZA gewährleistet den Staatsangehörigen einer Ver-
tragspartei, die sich regelmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertrags-
partei aufhalten, das Recht, bei der Anwendung dieses Abkommens ge-
mäss dessen Anhängen I (Freizügigkeit), II (Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit) und III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqua-
lifikationen) aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht diskriminiert zu wer-
den. Dieses Ziel der Nichtdiskriminierung wird im Wesentlichen durch die
Niederlassungsfreiheit und die Beseitigung des Inländervorrangs auf dem
Arbeitsmarkt erreicht (vgl. STEPHAN BREITENMOSER/ROBERT WEYENETH,
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Europarecht, Unter Einbezug des Verhältnisses Schweiz-EU, 2. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen/Wien 2014, S. 253 ff., insb. S. 258; ALVARO BORGHI, La libre
circulation des personnes entre la Suisse et l‘UE, 2010, Art. 2 N. 35 ff; NINA
GAMMENTHALER, Diplomanerkennung und Freizügigkeit, Zürich 2010,
S. 286; YVO HANGARTNER, Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen
der Staatsangehörigkeit im Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der
Europäischen Gemeinschaft, AJP 2003, S. 257 ff., 260). Namentlich natio-
nale Diplomanerkennungserfordernisse verunmöglichen oder erschweren
die Ausübung des Rechts auf Zugang zu einer selbständigen oder unselb-
ständigen Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat. Um den Staatsangehö-
rigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz den Zugang zu unselbst-
ständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung so-
wie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen daher die
Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur
gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befä-
higungsnachweise sowie zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbststän-
digen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung wie auch über die Erbrin-
gung von Dienstleistungen (Art. 9 FZA; vgl. ALVARO BORGHI, Die sektoriel-
len Abkommen Schweiz-EU in der praktischen Anwendung, in: Astrid Epi-
ney/Stefan Diezig [Hrsg.], Schweizerisches Jahrbuch für Europarecht
2012/2013, S. 423).
2.3 Anhang III des Freizügigkeitsabkommens trägt die Bezeichnung "Ge-
genseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen (Diplome, Prüfungs-
zeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise)". Nach dessen Bestim-
mungen wenden die Vertragsparteien im Bereich der gegenseitigen Aner-
kennung beruflicher Befähigungsnachweise untereinander die EU-Rechts-
akte, auf die Bezug genommen wird, in der zum Zeitpunkt der Unterzeich-
nung des Abkommens geltenden Fassung einschliesslich der in Abschnitt
A dieses Anhangs genannten Änderungen oder gleichwertige Vorschriften
an (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung
der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999
6128, insbes. 6155 und 6347 ff.; Bundesamt für Berufsbildung und Tech-
nologie, Bericht über die Anerkennung ausländischer Diplome in der
Schweiz und die Anerkennung schweizerischer Diplome im Ausland: Re-
gelungen, bestehende Praktiken und Handlungsbedarf, Bern 2001, S. 4 f.;
BGE 136 II 470, E. 4.1 ff.; 134 II 341, E. 2.2. f.; BREITENMOSER/WEYENETH,
Europäische Bezüge und Bilaterale Verträge, in: Fachhandbuch Verwal-
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Seite 9
tungsrecht, 2015, Rz. 31.58 ff.; RUDOLF NATSCH, Gegenseitige Anerken-
nung beruflicher Qualifikationen, in: Bilaterale Verträge Schweiz - EG, Zü-
rich 2002, S. 195 ff., insbes. S. 204).
2.4 Mit Bezug auf die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen erfasst
das bilaterale Personenfreizügigkeitsabkommen nur die im Aufnahmestaat
reglementierten beruflichen Tätigkeiten. Alle nicht reglementierten Berufe
stehen demgegenüber der freien Ausübung offen. Für sie ist die Anerken-
nung nach dem Personenfreizügigkeitsabkommen ohne Bedeutung. Ist ein
Beruf im Aufnahmestaat nicht reglementiert, bedarf es somit keiner Prü-
fung der Gleichwertigkeit des Diploms. Eine Arbeitsbewilligung genügt. Der
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht auf dem Grundgedan-
ken des sich entgegengebrachten Vertrauens: Er geht davon aus, dass ein
Qualifikationsniveau, das ein Mitgliedstaat für sich selbst als ausreichend
erachtet, grundsätzlich auch in den übrigen Mitgliedstaaten der EU und in
den durch das Freizügigkeitsabkommen an der Personenfreizügigkeit teil-
habenden Drittstaaten ausreicht (vgl. BGE 136 II 470, E. 4.2; BREITENMO-
SER/WEYENETH, a.a.O., S. 200, 258; NATSCH, a.a.O., S. 205; FRÉDÉRIC
BERTHOUD, La reconnaissance des qualifications professionnelles, Union
européenne et Suisse-Union européenne, 2016, S. 33, S. 36, S. 303).
2.5 Als reglementierte berufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a
der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.
L 255 vom 30.9.2005, S. 22) gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der die Auf-
nahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mit-
gliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises eines ent-
sprechenden Diploms gebunden ist. Dazu gehören insbesondere die Aus-
übung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Ti-
tels, der nur von Personen geführt werden darf, die einen Ausbildungs-
oder Befähigungsnachweis bzw. ein Diplom besitzen, die in einschlägigen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, sowie die Ausübung
einer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen, wenn die Vergütung die-
ser Tätigkeit und/oder eine diesbezügliche Erstattung durch das einzel-
staatliche System der sozialen Sicherheit an den Besitz eines Ausbildungs-
oder Befähigungsnachweises (bzw. Diploms) gebunden ist.
Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe vom
18. März 2011 (Psychologieberufegesetz, PsyG) ist nur zur Ausübung des
Berufs eines Psychologen zugelassen, wer einen entsprechenden Master,
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Lizentiats- oder Diplomabschluss in Psychologie erworben hat oder im Be-
sitze eines gleichwertigen Diploms ist. Wer einen anerkannten Ausbil-
dungsabschluss in Psychologie erworben hat, darf sich Psychologin oder
Psychologe nennen (Art. 4 PsyG). Zu akkreditierten Weiterbildungsgängen
wird zugelassen, wer einen anerkannten Ausbildungsabschluss in Psycho-
logie besitzt und zudem während der Ausbildung eine genügende Studien-
leistung in klinischer Psychologie und Psychopathologie erbracht hat (Art.
7 PsyG). Wer den Beruf des Psychotherapeuten privatwirtschaftlich in ei-
gener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht eine kantonale Be-
willigung (Art. 22 PsyG). Für diese Bewilligung wird unter anderem voraus-
gesetzt, dass ein eidgenössischer oder ein anerkannter ausländischer Wei-
terbildungstitel in Psychotherapie vorliegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a PsyG).
Voraussetzung für den Erwerb eines solchen eidgenössischen Weiterbil-
dungstitels wiederum ist nach Art. 7 Abs. 1 PsyG ein Hochschulabschluss
in Psychologie gemäss Art. 2 PsyG. Inhabern eines eidgenössischen oder
eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie
dürfen sich nach Art. 6 PsyV als eidgenössisch anerkannte Psychothera-
peuten bezeichnen.
Die Ausübung des Berufs Psychotherapeut im Aufnahmestaat Schweiz ist
damit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG regle-
mentiert, weshalb das Freizügigkeitsabkommen auf die Prüfung der
Gleichwertigkeit des Weiterbildungstitels „Systemische Therapie und Be-
ratung (DGSF)“ anwendbar ist.
2.6 Werden der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Aus-
übung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms abhängig ge-
macht, kann der Aufnahmestaat einem Angehörigen eines Mitgliedstaats,
der im Besitz eines Diploms im Sinne dieser Richtlinien ist, grundsätzlich
nicht den Zugang oder die Ausübung eines reglementierten Berufs wegen
mangelnder Qualifikation verweigern, wenn dieses Diplom Zugangs- oder
Ausübungsvoraussetzung für den entsprechenden Beruf im Herkunftsstaat
ist (Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG; BGE 134 II 341, E. 2.3; vgl. BREITEN-
MOSER/WEYENETH, a.a.O., S. 200 f.; GAMMENTHALER, a.a.O., S. 201 ff.).
Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitglied-
staat ermöglicht somit der begünstigten Person, im Aufnahmestaat densel-
ben Beruf, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzu-
nehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben
(Art. 1 und Art. 4 RL 2005/36/EG). Voraussetzung dafür ist aber, dass der
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Gesuchsteller einen Ausbildungs- und/oder Weiterbildungsnachweis be-
sitzt, der im Herkunftsstaat für die Berufsausübung im betreffenden Berufs-
feld erforderlich ist.
3.
Vorliegend geht es um das von der Vorinstanz abgelehnte Gesuch um An-
erkennung der Gleichwertigkeit eines deutschen Weiterbildungstitels in
„Systemischer Therapie und Beratung“ mit einem eidgenössischen Weiter-
bildungstitel in Psychotherapie. Die Vorinstanz anerkannte den Weiterbil-
dungstitel nicht und verfügte keine Ausgleichsmassnahmen. Damit darf der
Gesuchsteller die geschützte Berufsbezeichnung „eidgenössisch aner-
kannter Psychotherapeut“ nicht verwenden.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe die Einzel-
fallprüfung nicht in genügendem Masse geprüft, denn gemäss Art. 9 PsyG
könne der ausländische Weiterbildungstitel im Rahmen einer Einzelfall-
nachweisung anerkannt werden. Insbesondere habe er auf dem Gebiet der
Psychotherapie und den absolvierten Weiterbildungen langjährige Erfah-
rung, weshalb der Nachweis einer Anerkennung gegeben sei.
3.2 Die Vorinstanz entgegnet, sie habe sämtliche Aus- und Weiterbildungs-
nachweise wie auch die Nachweise beruflicher Erfahrungen gemäss den
Vorgaben von PsyG und RL 2005/36/EG detailliert geprüft. Der Beschwer-
deführer habe am 10. Februar 2014 bei der Geschäftsstelle der PsyKo zwei
Anerkennungsgesuche eingereicht: Das Gesuch um Anerkennung seines
Hochschulabschlusses in Soziologie der Universität Siegen (Deutschland)
solle als gleichwertig mit einem nach Art. 3 PsyG anerkannten Hochschul-
abschluss in Psychologie anerkannt werden. Zum andern das Gesuch um
Anerkennung seiner dreijährigen Weiterbildung in „Systemischer Therapie
und Beratung“ des Bodensee-Instituts (Deutschland), welches als gleich-
wertig mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie
nach Art. 9 PsyG anzuerkennen sei. Beide Gesuche, die materiell mitei-
nander verknüpft seien, seien abgewiesen worden. Sie sei zum Ergebnis
gekommen, dass nach deutschem Recht zur Ausbildung in psychologi-
scher Psychotherapie nur zugelassen sei, wer einen nach deutschem Psy-
chotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (PsychThG) anerkannten Hoch-
schulabschluss im Fach Psychologie, einschliesslich der klinischen Psy-
chologie, besitze (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstabe a PsychThG).
Die Vorinstanz bringt zudem vor, der Beschwerdeführer besitze ein Magis-
terstudium in Soziologie mit Psychologie im 2. Nebenfach, weshalb er nach
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Seite 12
deutschem Recht nicht zum Beruf des psychologischen Psychotherapeu-
ten zugelassen sei und sich in Deutschland weder als Psychotherapeut,
noch als Psychologe bezeichnen dürfe.
Selbst wenn die Ausbildung des Beschwerdeführers genügen würde, ent-
spräche seine Weiterbildung in Psychotherapie nicht den Anforderungen
an eine anerkannte Weiterbildung gemäss der Verordnung des EDI vom
25. November 2013 über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungs-
gänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG). Diese legten den Minimal-
standard für die theoretische und die praktische Psychotherapieweiterbil-
dung fest (AkkredV-PsyG, Anhang 1). Die Weiterbildung genüge den
Schweizer Standards nicht, denn es fehlten rund 200 Einheiten Theorie
und der Nachweis von 300 Einheiten eigener psychotherapeutischer Tätig-
keit unter Supervision.
Für die langjährige Berufserfahrung – die der Beschwerdeführer vorbringe
– fehlten entsprechende Arbeitszeugnisse. Einzig aus einer dem Anerken-
nungsgesuch beigelegten Fortbildungsbescheinigung sei ersichtlich, dass
er seit dem 1. März 2013 als delegierter Psychotherapeut in der Praxis von
B._______ in Basel tätig sei. Diese Tätigkeit könnte dem Beschwerdefüh-
rer allenfalls als einschlägige Berufserfahrung angerechnet werden, da sie
nach Abschluss der Weiterbildung am Bodensee-Institut in Radolfzell
(Deutschland) im (Monat/Jahr) aufgenommen worden sei.
3.3 Gemäss dem in Deutschland gültigen Gesetz über die Berufe des Psy-
chologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsy-
chotherapeuten (Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 [BGBl.I
S. 1311], das zuletzt durch Art. 34 a des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
[BGBl.I S. 2515] geändert worden ist [PsychThG]) wird für den Zugang zu
einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten vorausgesetzt,
dass eine im Inland an einer Universität oder an einer damit vergleichbaren
bzw. gleichgestellten Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studi-
engang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschliesst und
gemäss § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststel-
lung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat, besteht (§ 5
Abs. 2 Ziff. 1 Bst. a).
Der Beschwerdeführer besitzt eine Magisterurkunde vom (Datum) der Uni-
versität (…) (Deutschland), worin ihm gemäss der Magisterprüfungsord-
nung vom 1. Dezember 1998 der akademische Grad Magister Artium
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(M.A.) verliehen wurde. Hierfür schloss er die Magisterprüfung in den Fä-
chern Soziologie, Wirtschaftswissenschaften und Psychologie ab. Er be-
sitzt damit nachweislich ein Magisterstudium in Soziologie mit Psychologie
im 2. Nebenfach, jedoch kein Psychologiestudium. Demzufolge ist der Be-
schwerdeführer auch nach deutschem Recht nicht zum Beruf des psycho-
logischen Psychotherapeuten zugelassen und darf sich in Deutschland we-
der als Psychotherapeut noch als Psychologe bezeichnen. Unbestrittener-
massen hat der Beschwerdeführer damit keinen genügenden Studienab-
schluss in Psychologie.
Mangels der entsprechenden Studienleistungen in Psychologie kann der
Beschwerdeführer sich auch nicht auf Art. 9 PsyG berufen und die Aner-
kennung des ausländischen Weiterbildungstitels aufgrund einer Einzelfall-
prüfung verlangen. Denn auch für akkreditierte Weiterbildungsgänge wird
gemäss Art. 7 Abs. 1 PsyG nur zugelassen, wer einen nach dem PsyG
anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie besitzt. Gemäss Art. 7
Abs. 2 PsyG setzt die Weiterbildung in Psychotherapie einen nach PsyG
anerkannten Hochschulabschluss in Psychologie, einschliesslich der klini-
schen Psychologie bzw. Psychopathologie, voraus. Zudem fällt die dreijäh-
rige Weiterbildung in „Systemischer Therapie und Beratung“ des Boden-
see-Instituts (Radolfzell, Deutschland) auch in Deutschland nicht unter die
gemäss dem dort geltenden PsychThG anerkannten Weiterbildungen. So-
mit berechtige dieser Weiterbildungstitel den Beschwerdeführer auch im
Herkunftsland nicht zur Berufsausübung als fachlich selbständigen Psy-
chotherapeuten. Folglich ist die Anerkennung des Weiterbildungstitels
nicht möglich.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Kommission für Delegierte
Psychotherapie (KDP) habe ihm mit Schreiben vom 13. Januar 2014 be-
stätigt, dass er aufgrund seiner Ausbildung berechtigt sei, Delegierte Psy-
chotherapie durchzuführen. Die Kommission für Delegierte Psychotherapie
(KDP) habe ihm mit Schreiben vom 12. November 2012 die Bewilligung
erteilt, die delegierte Psychotherapie als Psychotherapeut auszuüben.
Seither übe er die Systematische Therapie und Beratung aus und ver-
wende den Titel Psychotherapeut, welcher ihm bewilligt worden sei.
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4.2 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, dass die Bestätigung der
Kommission für delegierte Psychotherapie (KDP) nicht mit einer Berufs-
ausübungsbewilligung im Sinne des PsyG (Art. 22, 24 und 49 Abs. 3 PsyG)
zu verwechseln sei und im vorliegenden Fall nicht relevant sei.
Problematisch sei allenfalls die Bestätigung der KDP an den Beschwerde-
führer, weil dieser nachweislich kein Hochschulstudium der Psychologie,
unter Einschluss der Psychopathologie abgeschlossen und seine gesamte
Aus- und Weiterbildung im Ausland absolviert habe, wobei diese auch im
Herkunftsland den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche.
4.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Bestätigung der KDP für
den vorliegenden Fall nicht relevant, da es sich bei den delegierten
Psychologen um solche handelt, die nicht privatwirtschaftlich in eigener
fachlicher Verantwortung tätig sind, sondern als ausführende Hilfsperson
eines delegierenden Arztes. Die Anforderungen an die Aus- und Weiterbil-
dung delegierter Psychotherapeuten sind – im Sinne einer Richtlinie – im
Spartenkonzept des TARMED definiert. Im Übrigen müssen auch delegiert
tätige Psychotherapeuten über einen Hochschulabschluss in Psychologie,
unter Einschluss der Psychopathologie, verfügen.
Aufgrund einer Praxisänderung hat die Kommission inzwischen auch
Punkt 2 d. des “Merkblatts über die Spartenanerkennung Delegierte Psy-
chotherapie“ angepasst. Personen, die delegierte Psychotherapie ausfüh-
ren wollen und ihre Aus- und/oder Weiterbildung im Ausland absolviert ha-
ben, benötigen die vorgängige Anerkennung ihrer Diplome durch die
PsyKo, um den Nachweis der kriterienkonformen Aus- und Weiterbildung
gemäss Spartenkonzept TARMED zu erbringen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, dass gemäss der Über-
gangsbestimmung von Art. 49 Abs. 3 PsyG insbesondere alle bereits er-
teilten kantonalen Berufsausübungsbewilligungen ihre Gültigkeit behalten
würden.
5.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, der Beschwerdeführer berufe
sich zu Unrecht auf die Übergangsbestimmungen von Art. 49 PsyG. Denn
die Absätze 1 und 2 von Art. 49 PsyG würden ausschliesslich für die provi-
sorisch akkreditierten Weiterbildungsgänge in Psychotherapie gelten, wie
sie in Anhang 2 der PsyV abschliessend aufgelistet seien. Der Beschwer-
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deführer habe keine dieser provisorisch akkreditierten Weiterbildungen ab-
geschlossen. Er verfüge auch nicht über eine kantonale Bewilligung für die
Berufsausübung als Psychotherapeut gemäss Art. 49 Abs. 3 PsyG.
5.3 Zwar erhielt der Beschwerdeführer von der Gesundheitsdirektion des
Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 24. September 2015 ge-
stützt auf das Gesundheitsgesetz (SGS 901) und das Bundesgesetz über
die Psychologieberufe (Psychologieberufsgesetz, SR 935.8 1) eine Bewil-
ligung zur selbständigen Berufsausübung der Psychotherapie. Diese
wurde hingegen zwischenzeitlich per 31. Dezember 2015 wieder entzogen,
da sie aufgrund der Annahme falscher Tatsachen zu Unrecht erteilt worden
war. Mangels kantonaler Bewilligung kann sich der Beschwerdeführer so-
mit nicht auf die Übergangsbestimmung des Art. 49 Abs. 3 PsyG berufen.
6.
6.1 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass
er den erworbenen Titel als Psychotherapeut beibehalten dürfe. Zur Be-
gründung führt er aus, dass er in Deutschland berechtigt sei, sich als Psy-
chotherapeut zu bezeichnen und er eine Berufsausübungsbewilligung des
Kantons Basel-Landschaft erhalten habe.
6.2 Die Vorinstanz bringt vor, dass der Beschwerdeführer die geschützte
Berufsbezeichnung Psychotherapeut aufgrund der fehlenden gesetzlichen
Voraussetzungen nicht verwenden dürfe. Er berufe sich dabei zu Unrecht
auf seine Erlaubnis der Stadt (…), welche ihm die Bewilligung zur Aus-
übung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie gegeben habe.
In Deutschland sei der Begriff Psychotherapie nicht gesetzlich geschützt,
weshalb auch andere Personen als Ärzte sowie psychologische Psycho-
therapeuten „Psychotherapie“ anwenden dürften. Die Bezeichnung Psy-
chotherapeut dürfe jedoch nur von Ärzten, Psychologischen Psychothera-
peuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geführt werden.
6.3 Nur Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen oder eines durch
die PsyKo anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels können sich als
eidgenössisch anerkannte Psychotherapeut bezeichnen (Art. 10 PsyG
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a PsyV). Wie oben ausgeführt, erfüllt der Beschwer-
deführer die Voraussetzungen nicht, um diese Berufsbezeichnung zu füh-
ren. Der Beschwerdeführer verfügt jedenfalls über keinen solchen, durch
die PsyKo anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel. In Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer von der Stadt (…) denn
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auch nur die Erlaubnis erhalten, die Berufsbezeichnung “Heilpraktiker
(Psychotherapie)“ zu verwenden. Er darf sich deshalb nicht als Psychothe-
rapeut bezeichnen. Die falsche Annahme, den Titel Psychotherapeut ver-
wenden zu dürfen, kann auch nicht aufgrund des Vertrauensprinzips erfol-
gen, was im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird. Damit ist sein Antrag
abzuweisen.
6.4 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzu-
stellen, dass die Anerkennung des Weiterbildungstitels des Beschwerde-
führers, ausgestellt am (Datum) vom Bodensee Institut (Radolfzell,
Deutschland) aufgrund einer dreijährigen Weiterbildung in „Systemischer
Therapie und Beratung“, mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in
Psychotherapie gemäss Art. 9 PsyG und Art. 1 und 4 RL 2005/36/EG nicht
möglich ist. Der Beschwerdeführer darf sich folglich nicht als eidgenössisch
anerkannter Psychotherapeut bezeichnen (Art. 9 Abs. 2 PsyG i.V.m. Art. 6
Abs. 1 Bst. a PsyV).
7.
Die Beschwerde ist aus den oben dargelegten Gründen abzuweisen und
die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang
trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1‘000.– festgesetzt und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Deborah Staub
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 29. Juni 2017