B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2680/2016
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Thomas Ritter.
Parteien
X._______,
vertreten durch Robert von Rosen, Rechtsanwalt, und
David Hill, Rechtsanwalt, Walder Wyss AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Erteilung einer Anschlussbewilligung und Über-
prüfung der Gleichwertigkeit einer deutschen Ausbildung mit
derjenigen zum Elektroinstallateur EFZ in der Schweiz,
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. März 2016
beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI (nachfolgend: Vo-
rinstanz) ein Gesuch um Erteilung einer Anschlussbewilligung einreichte
und ihr damaliger Arbeitnehmer Y._______, deutscher Staatsangehöriger,
designierter Träger der Bewilligung war,
dass Y._______ ebenfalls am 1. März 2016 bei der Vorinstanz ein Gesuch
um Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner Ausbildung einreichte und da-
rin ʺAnerkennung gewünscht mit Anschlussbewilligung Art. 15 NIVʺ ver-
merkte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. März 2016 die beiden Gesuche
vom 1. März 2016 vereinigte, die in Deutschland absolvierte Ausbildung
von Y._______ zum Tischler und Tischlermeister jedoch der Ausbildung
zum Elektroinstallateur EFZ in der Schweiz nicht als gleichwertig aner-
kannte und das Gesuch um Erteilung einer Anschlussbewilligung abwies,
dass die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die
Berufe des Gesellen und Meisters im Tischler-Handwerk nach deutschem
Recht einerseits und des Elektroinstallateurs EFZ nach schweizerischem
Recht andererseits seien nicht vergleichbar im Sinne von Art. 4 der Richt-
linie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-
tember 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.
L 255/22 vom 30.09.2005; nachfolgend: Richtlinie 2005/36/EG),
dass die Vorinstanz weiter ausführte, Y._______ könne auch nicht zur Prü-
fung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse
(vgl. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über elektrische Niederspannungsin-
stallationen vom 7. November 2001 [Niederspannungs-Installationsverord-
nung, NIV; SR 734.27]) zugelassen werden, weil das Reglement des ESTI
über die Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungser-
zeugnisse (nachfolgend: Prüfungsreglement) auf Absolventen einer aus-
ländischen Ausbildung nicht anwendbar sei,
dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 15. März 2016
(nachfolgend: angefochtene Verfügung) am 28. April 2016 eine Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat,
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dass sie beantragte, die Verfügung aufzuheben, das Gesuch um Erteilung
einer Anschlussbewilligung gutzuheissen und eventualiter Y._______ zur
Prüfung gemäss Art. 15 Abs. 3 NIV zuzulassen,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde im Wesentlichen damit be-
gründet, Y._______ verfüge aufgrund seiner mit derjenigen des Elektroin-
stallateurs EFZ vergleichbaren Ausbildung sowie seiner langjährigen Be-
rufserfahrung im Elektrobereich über sämtliche notwendigen Kenntnisse
und Fähigkeiten, um die gemäss Art. 15 Abs. 2 NIV bewilligungspflichtigen
Tätigkeiten störungsfrei und sicher auszuführen, womit sämtliche Voraus-
setzungen für eine Anschlussbewilligung erfüllt seien,
dass die Vorinstanz, indem sie die Bewilligung nicht erteilt und Y._______
nicht zur Prüfung im Sinne von Art. 15 Abs. 3 NIV zugelassen habe, gegen
Art. 15 NIV sowie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verstossen habe, dass
sie das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 2 und Art. 9
Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig-
keitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) sowie die Art. 4 und 14 der an-
wendbaren Richtlinie 2005/36/EG verletzt habe, und dass sie überdies den
Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet sowie den Sachverhalt unrich-
tig und unvollständig festgestellt habe,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2016 die Abweisung
der Beschwerde beantragt,
dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 6. Oktober 2016 und die
Vorinstanz mit Duplik vom 10. November 2016 an ihren Anträgen und
Kernargumenten festhalten,
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 11. Juli 2017
die Beschwerde vom 28. April 2016 zurückgezogen hat, weil Y._______
sein bestehendes Arbeitsverhältnis zu ihrem Bedauern gekündigt habe,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23
Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 11. Juli 2017 geltend
macht, dass sie im vorliegenden Verfahren obsiegt hätte und Y._______
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eine Anschlussbewilligung hätte erteilt werden müssen, wenn er sein Ar-
beitsverhältnis nicht gekündigt hätte, weshalb ihr trotz ihres Rückzugs
keine Kosten aufzuerlegen seien und sie Anspruch auf eine Parteientschä-
digung habe,
dass die Verfahrenskosten wie auch eine allfällige Parteientschädigung in
der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstands-
losigkeit des Verfahrens bewirkt hat (vgl. Art. 5 und Art. 15 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass diese Beurteilung nach materiellen Kriterien erfolgt und damit uner-
heblich ist, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Be-
hörde unmittelbar zur Abschreibung des Verfahrens veranlasst (vgl. Urteil
des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1),
dass – sofern das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos
wurde – über die Verfahrens- und Parteikosten mit summarischer Begrün-
dung aufgrund der Sachlage bzw. der Prozessaussichten vor Eintritt des
Grundes der Gegenstandslosigkeit zu entscheiden ist (Art. 5 VGKE; Urteil
des BGer vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1; Urteil des BVGer B-1675/2008 vom
14. Oktober 2008),
dass vorliegend aufgrund der konkreten Umstände nicht davon ausgegan-
gen werden kann, dass die Ursache der Gegenstandslosigkeit (Kündigung
des Arbeitnehmers) von der Beschwerdeführerin zu vertreten ist, und die
Verfahrens- und Parteikosten somit nach dem mutmasslichen Prozessaus-
gang aufzuerlegen sind,
dass die in Art. 15 NIV geregelte Anschlussbewilligung zum Anschliessen
und Auswechseln von fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen
berechtigt (Abs. 2) und einem Betrieb erteilt wird, der zur Ausführung der
Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, welche die Voraussetzungen ge-
mäss Art. 13 Abs. 1 NIV erfüllen – d.h. insbesondere das eidgenössische
Fähigkeitszeugnis als Elektromonteur oder in einem nahestehenden Beruf
besitzen und die erforderliche praktische Tätigkeit in elektrischen Installa-
tionen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können
(Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 15 Abs. 1 NIV),
dass das Inspektorat nach Art. 15 Abs. 3 NIV zudem die Anschlussbewilli-
gung an Betriebe erteilen kann, ohne dass die Voraussetzungen in allen
Teilen erfüllt sind, wobei die Bewilligungserteilung davon abhängt, dass die
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eingesetzten Betriebsangehörigen eine vom Inspektorat durchgeführte
Prüfung bestehen,
dass das ESTI gestützt auf Art. 15 Abs. 3 NIV das erwähnte Prüfungsreg-
lement erlassen hat, welches unter anderem die Zulassungsvoraussetzun-
gen zur Prüfung regelt (Art. 2),
dass Y._______ in Deutschland die Gesellen- und die Meisterprüfung im
Tischler-Handwerk absolviert hat und daher über kein eidgenössisches Fä-
higkeitszeugnis als Elektromonteur und kein solches in einem ihm nahe-
stehenden Beruf (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b NIV) verfügt, die Verordnung
jedoch vorsieht, dass die Vorinstanz über die Gleichwertigkeit des Ab-
schlusses im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Bst. b NIV entscheidet (vgl. Art. 13
Abs. 2 NIV),
dass dabei angesichts des grenzüberschreitenden Sachverhalts das Frei-
zügigkeitsabkommen (FZA) und demgemäss die Richtlinie 2005/36/EG zu
beachten ist (vgl. Abschnitt A Ziff. 1 Bst. a bis c Anhang III des FZA; detail-
liert dazu Urteile des BVGer B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 5.3 f. m.H.,
B-3706/2014 vom 28. November 2017 E. 6.3.1), und es sich beim Elektro-
monteur um einen reglementierten Beruf im Sinne der Richtlinie handelt,
dass in Anhang IV Verzeichnis I der Richtlinie 2005/36/EG in der Haupt-
gruppe 37 auch die Reparatur, Montage und technische Installation von
elektrotechnischen Erzeugnissen (Gruppe 379) aufgelistet ist, dass jedoch
weder die Beschwerdeführerin geltend macht noch ersichtlich ist, dass
Y._______ die relevante Tätigkeit nach den Erfordernissen von Art. 17 aus-
geübt hätte und ihm deshalb die Normen des II. Kapitels zur Anerkennung
der Berufserfahrung den Zugang zur reglementierten Tätigkeit ermöglichen
könnten (vgl. Art. 16 Richtlinie 2005/36/EG), weshalb vorliegend unbestrit-
ten ist, dass die allgemeinen Anerkennungsregeln (Art. 10 ff.) zur Anwen-
dung gelangen (vgl. auch Art. 10 Bst. a Richtlinie 2005/36/EG),
dass die Vorinstanz summarisch betrachtet zutreffend erwogen hat, dass
die Tätigkeiten, welche die Berufe Geselle und Meister im Tischler-Hand-
werk in Deutschland und der Elektroinstallateur EFZ in der Schweiz um-
fassen, nicht vergleichbar seien, wozu auf die Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden kann (Verfügung, S. 2 f., Vernehmlassung, S. 2),
dass sie dabei auch überzeugend ausführt, dass diejenigen Inhalte der
deutschen Ausbildung im Tischler-Handwerk, die über einen gewissen Be-
zug zu elektrischen Einrichtungen verfügen (Anlage zu § 5, Ziff. 10 Bst. g,
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Ziff. 14 Bst. j und k der Tischlerausbildungsverordnung vom 25. Januar
2006 [TischlAusbV; Beschwerde-Beilage 6] sowie § 2 Abs. 2 Ziff. 13 der
Tischlermeisterverordnung vom 13. Mai 2008 [TischlMstrV: Beschwerde-
Beilage 7]), eindeutig nicht mit der (umfassenden) elektronischen
Grundbildung des Elektroinstallateurs nach der Verordnung des SBFI über
die berufliche Grundbildung Elektroinstallateurin / Elektroinstallateur mit
eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 27. April 2015;
SR 412.101.220.45) vergleichbar seien (Vernehmlassung, S. 2),
dass es sich gemäss summarischer Prüfung bei den angerufenen Inhalten
und Fähigkeiten des Tischlers (Einstellen und Bedienen elektrischer Steu-
ereinrichtungen, Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen
Anlagen, Einbauen elektrischer Einrichtungen nach Herstellerangaben;
Montage von Produkten und Objekten) um einen kleinen Teil der Ausbil-
dung im Tischler-Handwerk handelt, welcher sich zudem auf den Tätig-
keitsbereich des Tischlers beschränkt, und sich diese Ausbildungsinhalte
in ihrer Wesensart, ihrem Inhalt als auch ihrem Umfang, offensichtlich un-
terscheiden von der Erstellung elektrischer Installationen, der Inbetrieb-
nahme von Anlagen und den dazu erforderlichen Handlungskompetenzen
im Sinne von Art. 1 Bst. a und Art. 3 ff. der Verordnung des SBFI über die
berufliche Grundbildung des Elektroinstallateurs,
dass somit die Auffassung der Vorinstanz (summarisch gewürdigt) vertret-
bar ist, wonach Tischler und Elektroinstallateur keine vergleichbaren
bzw. nicht dieselben Berufe im Sinne von Art. 4 und Art. 13 der Richtlinie
2005/36/EG darstellen (vgl. zum Ausdruck ʺ dieses Berufsʺ auch Urteile des
EuGH C-125/16 vom 21. September 2017, Rz. 40, C‑330/03 vom 19. Ja-
nuar 2006, Rz. 20),
dass somit nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz keine Ausgleichs-
massnahmen nach Art. 14 der Richtlinie verfügt hat, wie sie der Aufnahme-
staat im Fall derselben Berufe, die sich in ihrer Ausbildungsdauer und ih-
rem Ausbildungsinhalt aber wesentlich unterscheiden, anordnen kann
(vgl. Urteile des BVGer B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 6.2,
B-2680/2015 vom 21. Juni 2017 E. 2.6, B-6452/2013 vom 4. Dezember
2014 E. 2.5 ff.),
dass die Vorinstanz deshalb auch im Einklang mit der Richtlinie davon aus-
gegangen ist, dass die Ausbildungsunterschiede nicht durch die praktische
Erfahrung von Y._______ aufgewogen werden könnten (vgl. Art. 14 Abs. 5
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Richtlinie 2005/36/EG), und die Beschwerdeführerin auch keine entspre-
chende Berufserfahrung von Y._______ in elektrischen Installationen unter
Aufsicht einer fachkundigen Person (vgl. 13 Abs. 1 Bst. b NIV) nachweisen
kann,
dass die Rüge, die Vorinstanz habe eine unrichtige und unvollständige
ʺSachverhaltsfeststellungʺ vorgenommen, indem sie zu Unrecht die feh-
lende Vergleichbarkeit der Berufe festgestellt habe, und zudem wesentli-
che Tätigkeiten des Tischlers nach der deutschen TischlAusbV und Tischl-
MstrV nicht beachtet habe (Beschwerde, S. 8 ff.), die rechtliche Würdigung
der Vorinstanz, und nicht ihre Sachverhaltsfeststellung betrifft, und dass
die von der Beschwerdeführerin angeführten Fertigkeiten des Tischlers
(Rz. 20 f.) zwar eine gewisse Nähe zu elektrischen Anlagen und Einrich-
tungen aufweisen, aber wie erwähnt in ihrer Art und ihrem auf das Tischler-
Handwerk beschränkten Umfang nicht mit den Tätigkeiten und Fertigkeiten
eines schweizerischen Elektromonteurs vergleichbar sind,
dass Y._______ somit keinen zum schweizerischen Elektroinstallateur EFZ
gleichwertigen Abschluss im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Bst. b NIV besitzt,
weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer Anschlussbewilligung
(Art. 15 Abs. 1 NIV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 NIV) entgegen den Ausführungen
der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 13 f.) nicht erfüllt sind,
dass die Vorinstanz Y._______ allerdings mit einer unzutreffenden Begrün-
dung, wonach das Prüfungsreglement nicht anwendbar sei, nicht zur Prü-
fung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse
(Art. 15 Abs. 3 NIV) zugelassen hat, weil Art. 15 Abs. 3 NIV nicht nach eid-
genössischen und ausländischen Ausbildungen unterscheidet und das
konkretisierende Prüfungsreglement – nach der im Zeitpunkt des ange-
fochtenen Entscheids vom 15. März 2016 geltenden und somit vorliegend
massgebenden Fassung (vgl. BGE 139 II 263 E. 6) – vorsah, dass nebst
weiteren Erfordernissen zur Prüfung zugelassen werde, wer das eidgenös-
sische Fähigkeitszeugnis in einem Beruf gemäss Anhang 1 ʺoder eine
gleichwertige Ausbildungʺ besitzt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a),
dass Gesuchstellern mit einer im Ausland erworbenen Ausbildung der Zu-
gang zur reglementierten Tätigkeit und damit zur Prüfung nach Art. 15
Abs. 3 NIV diskriminierungsfrei zu gewähren ist, da sie hinsichtlich der
dazu erforderlichen Berufsqualifikation – gemäss dem anwendbaren Prü-
fungsreglement (ʺgleichwertige Ausbildungʺ) und, sofern im Einzelfall an-
wendbar, nach Massgabe des Staatsvertragsrechts (Art. 10 ff. Richtlinie
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2005/36/EG) – gleich zu behandeln sind wie solche mit eidgenössischem
Fähigkeitszeugnis in den Berufen nach Anhang 1 des Prüfungsreglements,
dass aber, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 3) überzeugend
ausführt, der Beruf des Schreiners (Tischlers) im vorliegend anwendbaren
Anhang 1 des Prüfungsreglements nicht enthalten ist und es somit auch
Gesuchstellern mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis in diesem Beruf an
der zur Prüfung erforderlichen Berufsqualifikation fehle (Art. 2 Bst. a i.V.m.
Anhang 1), weshalb die ausländische Berufsqualifikation von Y._______ –
summarisch betrachtet – auch nicht mit einer in Anhang 1 aufgeführten Be-
rufstätigkeit nach schweizerischem Recht vergleichbar ist,
dass deshalb die verweigerte Zulassung zur Prüfung keine Diskriminierung
(Art. 2 FZA und Art. 8 Abs. 2 BV) gegenüber Gesuchstellern mit einer ent-
sprechenden eidgenössischen Ausbildung bedeutet,
dass die Beschwerdeführerin ihre Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) zu Un-
recht verletzt sieht (Beschwerde, S. 15), weil die angestrebte Anschluss-
bewilligung zum Anschliessen und Auswechseln von fest angeschlossenen
elektrischen Erzeugnissen berechtigt (Abs. 2) und Art. 15 NIV deshalb – im
öffentlichen Interesse der Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit –
Anforderungen an die Ausbildung der für diese Arbeiten eingesetzten Be-
triebsangehörigen stellt (Art. 15 Abs. 1 NIV), welche angesichts der Trag-
weite der Bewilligung und der mit ihr erlaubten Tätigkeiten, geeignet und
erforderlich sind, um den öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen,
dass summarisch betrachtet die Prüfung für das Anschliessen elektrischer
Niederspannungserzeugnisse, welche die Beschwerdeführerin als mildere
Massnahme zur Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit geltend macht, den
Zugang zur reglementierten Tätigkeit zwar (mittelbar) ebenfalls ermöglicht,
es aber mit Blick auf die Ziele der Sicherheit und Gesundheit verhältnis-
mässig erscheint, eine gewisse Einschränkung der zur Prüfung zugelasse-
nen schweizerischen (und gleichwertigen) Ausbildungen auf solche mit ei-
nem hinlänglichen elektronischem Bezug nach Anhang I des Prüfungsreg-
lements zu treffen, zu welchen indessen die Ausbildung von Y._______ als
Tischler, wie die Vorinstanz darlegt und die Beschwerdeführerin nicht wi-
derlegt, nicht zählt,
dass die Beschwerdeführerin sodann eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 und Art. 35
Abs. 1 VwVG) und der daraus fliessenden Begründungspflicht der
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Vorinstanz rügt, die verfügende Behörde sich indessen zur Begründung auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann und die Be-
gründung so abgefasst sein muss, dass sich die betroffene Person über
die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE
136 V 351 E. 4.2),
dass die Vorinstanz diesen Anforderungen in der angefochtenen Verfügung
nachgekommen ist, indem sie ihre Überlegungen, die zur Entscheidung
geführt haben (mangelnde Vergleichbarkeit der Berufe; aus ihrer Sicht feh-
lende Anwendbarkeit des Prüfungsreglements), insofern in nachvollzieh-
barer Weise erläutert hat, als sie der Beschwerdeführerin eine sachge-
rechte Anfechtung des Entscheids ermöglichte,
dass die Argumente der Beschwerdeführerin, soweit sie kritisiert, die
Vorinstanz habe die Nichtzulassung zur Prüfung gemäss Art. 15 Abs. 3 NIV
ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügt, mutmasslich
ebenfalls nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde geführt hätten,
dass nach den vorstehenden Ausführungen ausserdem nicht ersichtlich ist,
aus welchen Gründen die angefochtene Verfügung gemäss der entspre-
chenden Rüge der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 49 Bst. c VwVG
unangemessen sein sollte,
dass aufgrund dieser summarischen Überlegungen davon auszugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mutmasslich abge-
wiesen hätte,
dass demzufolge die Beschwerdeführerin als mutmasslich unterliegende
Partei im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht die Verfah-
renskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021])
und ihr keine Parteientschädigung zuzuerkennen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG),
dass Bestandteil der Verfahrenskosten insbesondere die Gerichtsgebühr
bildet (vgl. Art. 1 Abs. 1 VGKE) und sich diese nach Umfang und Schwie-
rigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der
Parteien bemisst (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 VGKE),
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dass es sich aufgrund des Umfangs der Sache und ihrer Komplexität recht-
fertigt, die Verfahrenskosten auf Fr. 800.– festzusetzen, und sie, nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, dem einbezahlten Kos-
tenvorschuss von Fr. 2ʹ000.– zu entnehmen sind,
dass der restliche Betrag von Fr. 1'200.– der Beschwerdeführerin, nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils, auf ein von ihr zu
bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist,
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils entnommen. Der restliche
Betrag von Fr. 1'200.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes
Konto zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Thomas Ritter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 26. März 2018