Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-2686/2011
Urteil vom 29. Juni 2011
Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Ronald Flury und Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
Gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Zentralstelle,
Vorinstanz.
Gegenstand Dienstverschiebung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juli 2009 zum
Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 74 Diensttagen verpflichtet
wurde;
dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2012 aus dem Zivildienst
entlassen werden wird und bis dahin noch 47 Diensttage zu leisten hat,
wovon 26 in das Jahr 2011 fallen;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2011 unter
Verweis auf seine Ausbildung zum "Bachelor of Law" und die Ablegung
von Prüfungen sowie seine Teilzeitanstellung in einem Architekturbüro
um Verschiebung seines Pflichteinsatzes im Jahr 2011 ersucht hat;
dass die Vorinstanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 12. April 2011
einerseits mit der Begründung abgewiesen hat, der Beschwerdeführer
könne zwar während dreier Monate vor und während seiner Prüfungen zu
keinem Zivildiensteinsatz verpflichtet werden, dass ihm aber im
Kalenderjahr 2011 dennoch genügend Zeit bleibe, um den Pflichteinsatz
zu absolvieren;
dass die Vorinstanz zudem zum Schluss gelangt ist, dass die Leistung
des Zivildiensteinsatzes im Jahr 2011 weder für den Beschwerdeführer
noch für seinen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeute;
dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2011 gegen diese Verfügung
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und
sinngemäss beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und er sei später
aus dem Zivildienst zu entlassen;
dass der Beschwerdeführer geltend macht, eine 26-tägige Abwesenheit
von seinem Teilzeitstudium hätte zur Folge, dass er den während dieses
Zeitraums vermittelten Stoff bis zu den Prüfungen kaum nachholen könne
und sein Studium abbrechen müsse;
dass der Beschwerdeführer zudem vorbringt, er habe auch seinem
Arbeitgeber gegenüber vertraglich festgelegte Anwesenheitspflichten,
weshalb die Leistung seines Zivildiensteinsatzes unter Umständen den
Verlust seiner Arbeitsstelle zur Folge haben könne;
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2011 die
Abweisung der Beschwerde beantragt und vorbringt, bei geeigneter
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Einsatzplanung sei es für den Beschwerdeführer nicht mit unzumutbaren
Nachteilen verbunden, seiner Zivildienstpflicht im Jahr 2011
nachzukommen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom
6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]);
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG;
SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und
Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG)
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 47 ff. VwVG),
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur
Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die
Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist;
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11.
September 1996 (ZDV; SR 824.01) ein Gesuch um Dienstverschiebung
einzureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot
nicht befolgt werden kann;
dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um
Dienstverschiebung nach Art. 46 Abs. 3 Bst. a ZDV dann gutheissen
kann, wenn diese während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei
Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;
dass die Vorinstanz diesbezüglich treffend festhält, dass für den
Beschwerdeführer auf Grund seiner Prüfungen am 11. Juni 2011 und
14. Januar 2012 vom 11. März bis zum 11. Juni 2011 sowie vom 14.
Oktober 2011 bis zum 14. Januar 2012 gesetzliche Sperrfristen für
Zivildiensteinsätze bestehen;
dass der Beschwerdeführer seinen 26-tägigen Einsatz im Jahr 2011
damit – nach seinen Ferien – zwischen dem 2. August und dem 13.
Oktober 2011 absolvieren kann;
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dass damit der Vorinstanz darin gefolgt werden kann, dass dem
Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2011 genügend Zeit bleibt, um seinen
Pflichteinsatz zu leisten;
dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz lasse ausser
Acht, dass er ein Teilzeitstudium absolviere, in dem eine 26-tägige
Abwesenheit einen grossen Nachteil bewirke und er den verpassten Stoff
bis zu den Prüfungen kaum nachholen könne und allenfalls sogar sein
Studium abbrechen müsse;
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Nachteil bzw. die Aufarbeitung des
Versäumten bei einem Teilzeitstudium von 50 % und einer beruflichen
Tätigkeit von 50 % insgesamt grösser sein sollte als bei einem
Vollzeitstudium;
dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um
Dienstverschiebung nach Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV dann gutheissen
kann, wenn diese zivildienstpflichtige Person eine schulische oder
berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren
Nachteilen verbunden ist;
dass ein Unterbruch der Ausbildung des Beschwerdeführers von 26
Tagen nicht automatisch zu einem unzumutbaren Nachteil führt, da auch
andere Ausbildungen anspruchsvoll sind und ihre Eigenheiten haben;
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein 26-
tägiger Unterbruch der Lehrausbildung grundsätzlich nachholbar ist und
deshalb nicht zu einem unzumutbaren Nachteil führt (vgl. die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B-6281/2009 vom 7. Mai 2010, E. 6.3.2 und
B-737/2009 vom 17. März 2009, E. 3);
dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt seiner Diensttage frei wählen
und diesen auf Grund des Studienplans zu einem für seine Ausbildung
möglichst günstigen Zeitpunkt festlegen kann;
dass in der Ausbildung des Beschwerdeführers ab dem 6. September
2011 zwar Präsenzveranstaltungen vorgesehen sind, der
Beschwerdeführer aber bei geeigneter Einsatzplanung ab dem 2. August
2011 bis zum Beginn dieser Veranstaltungen den grössten Teil oder
sogar seinen gesamten Zivildiensteinsatz geleistet haben kann;
dass es damit der Beschwerdeführer in der Hand hat, seinen
Zivildiensteinsatz im Jahr 2011 mittels geeigneter Einsatzplanung so
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festzulegen, dass sein Studienabschluss nicht stark erschwert oder gar
verunmöglicht wird;
dass damit vorliegend nicht belegt ist, dass eine 26-tägige Unterbrechung
der Ausbildung infolge Zivildiensteinsatzes für den Beschwerdeführer mit
unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, weshalb kein
Dienstverschiebungsgrund i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV gegeben ist;
dass der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, er habe auch seinem
Arbeitgeber gegenüber vertraglich festgelegte Anwesenheitspflichten,
weshalb die Leistung seines Zivildiensteinsatzes unter Umständen den
Verlust seiner Arbeitsstelle zur Folge haben könne;
dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um
Dienstverschiebung nach Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV dann gutheissen
kann, wenn diese andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
dass der Vorinstanz beizupflichten ist, dass auf Grund der Akten keinerlei
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitgeber des
Beschwerdeführers die Absicht haben könnte, das Arbeitsverhältnis mit
dem Beschwerdeführer wegen eines Zivildiensteinsatzes im Jahr 2011
aufzulösen;
dass der Beschwerdeführer schliesslich beantragt, er sei später aus dem
Zivildienst zu entlassen;
dass eine zivildienstpflichtige Person mit der Vollzugsstelle eine
Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht
abschliessen kann, wenn sie das 30. Altersjahr vollendet hat und
glaubwürdig darlegt, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen
Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie,
ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche
Härte bedeuten würde (Art. 15 Abs. 3bis ZDV);
dass die ZDV den Begriff "ausserordentliche Härte" neben Art. 15
Abs. 3bis in Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV nennt;
dass eine ausserordentliche Härte i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann
anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation beim
Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem
Arbeitgeber vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
1213/2009 vom 14. April 2009, E. 3.2, m.w.H.);
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dass die Verpflichtung zur Leistung von 26 Diensttagen im Jahr 2011 und
von 21 Tagen im Jahr 2012, dem Zeitpunkt der ordentlichen Entlassung
aus dem Zivildienst, für den Beschwerdeführer auf Grund seines
Teilzeitstudiums von 50 % sowie seiner beruflichen Tätigkeit von 50 %
keine ausserordentliche Härte im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 46
Abs. 3 Bst. e darstellt;
dass der Beschwerdeführer zudem weder geltend macht noch Hinweise
dafür vorliegen, dass die Leistung der restlichen Diensttage bis zur
ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für den Arbeitgeber des
Beschwerdeführers eine ausserordentliche Härte darstellen würde;
dass damit dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, eine
Vereinbarung über die spätere Entlassung i.S.v. Art. 15 Abs. 3bis ZDV aus
dem Zivildienst abzuschliessen, nicht entsprochen werden kann;
dass sich die Beschwerde damit insgesamt als unbegründet erweist und
abzuweisen ist;
dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind
(Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes nicht beim
Bundesgericht angefochten werden können und das vorliegende Urteil
daher endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);
– die Vorinstanz (Ref-Nr.[…]; Einschreiben; Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Kinga Jonas