B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2694/2012
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
X._______, Fürstentum Liechtenstein,
vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner,
Lettstrasse 18, 9490 Vaduz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorin-
stanz) das Leistungsbegehren von X._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer) mit Verfügung vom 13. April 2012 abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2012 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat mit
den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihm eine seinem Invaliditätsgrad
entsprechende Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Angele-
genheit zur neuen Abklärung sowie zum neuen Entscheid an die Vorin-
stanz zurückzuweisen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2012
unter Bezugnahme auf die eingeholte Stellungnahme ihres regionalen
ärztlichen Diensts (im Folgenden: RAD) beantragt, die Beschwerde sei
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angele-
genheit im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zu-
rückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA eine Vorinstanz ge-
mäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass RAD-Arzt Dr. med. A._______ in seiner Stellungnahme vom
10. September 2012 erklärte, der Beschwerdeführer leide hauptsächlich
unter diffusen Schmerzen bei allgemeiner Dekonditionierung und Hal-
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tungsinsuffizienz, an ausschliesslich degenerativen Veränderungen des
Bewegungsapparates sowie an Folgen eines erheblichen Übergewichts
in Form von Bluthochdruck, Zuckerkrankheit und erhöhten Blutfetten,
dass gemäss Dr. med. A._______ sowohl in den ausgedehnten Vorunter-
suchungen als auch im Gutachten der Klinik […] vom 10. Juni 2010 be-
ziehungsweise 4. Januar 2010 (korrigierte Fassung) keine relevanten
somatischen Befunde erhoben wurden,
dass nach seiner Einschätzung das erwähnte Gutachten keine konsisten-
te Schlussfolgerung getroffen habe, weshalb er mit Blick auf den bereits
über zwei Jahre zurückliegenden Zeitpunkt der Begutachtung empfahl,
anlässlich des IV-Stellenrapports die Möglichkeit der Einholung eines ak-
tualisierten sowie konsistenten polydisziplinären (medizinischen, rheuma-
tologischen und psychiatrischen) Gutachtens zu besprechen,
dass Dr. med. B._______ mit Stellungnahme vom 24. September 2012 im
Weiteren erklärte, es sei ihrer Ansicht nach nicht erforderlich, das vorlie-
gende Dossier dem IV-Stellenrapport zu unterbreiten, vielmehr könne die
Vorinstanz bereits gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. A._______
im Beschwerdeverfahren die Rückweisung der Sache zur Einholung ei-
nes neuen polydisziplinären Gutachtens sowie zum Erlass eines neuen
Entscheids beantragen,
dass sich die Vorinstanz dieser Einschätzung ihres RAD mit ihrer Ver-
nehmlassung vom 24. September 2012 insgesamt ohne eigene Ergän-
zungen anschliesst,
dass in Bezug auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur neu-
en Abklärung sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, übereinstimmende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers und
der Vorinstanz vorliegen,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen
Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Begehren sprechen würden,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 13. April 2012 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur
Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens gemäss der erwähn-
ten RAD-Stellungnahme von Dr. med. A._______ sowie zum Erlass einer
neuen Verfügung zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
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dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxis-
gemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist
(BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrich-
tende Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'500.- (inkl. Barauslagen) festzusetzen
ist,
dass vorliegend keine Mehrwertsteuer zu entschädigen ist (Art. 1 Abs. 2
i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom
12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]),
dass mit diesem Ausgang des Verfahrens das beim Bundesverwaltungs-
gericht anhängige Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegens-
tandslos geworden abzuschreiben ist,
dass ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. September
2012 mitsamt der darin erwähnten Beilagen dem Beschwerdeführer zur
Kenntnisnahme zuzustellen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
13. April 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur Einholung eines neuen
polydisziplinären Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, Rechtsanwalt Mag. iur. Antonius Falkner
eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'500.- zu
bezahlen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
5.
Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. September 2012
inkl. Beilagen geht an den Beschwerdeführer.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein;
Beilagen: gemäss Ziff. 5)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Marion Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 8. November 2012