B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2697/2013
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiber Alexander Moses.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Amtshilfe.
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Sachverhalt:
A.
Die United States Securities and Exchange Commission (SEC) ersuchte
die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA am … um Amtshilfe im
Fall … wegen Verdachts auf Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot
gemäss Section 10(b) of the Securities Exchange Act of 1934 and Rule
10b-5. In ihrem Gesuch führte die SEC aus, am … sei angekündigt wor-
den, dass C._______ D._______ zu einem Preis von … pro Aktie kaufen
würden. Infolge der Ankündigung sei der Aktienkurs von … auf … pro Ak-
tie gestiegen; das Handelsvolumen in … habe um … % zugenommen.
Am Vortag der Ankündigung seien … für rund … gekauft worden, deren
Wert nach der Bekanntgabe der Übernahme auf über … gestiegen sei.
Die Transaktion sei über ein Omnibus-Konto (Nummer …) mit Namen …
erfolgt. Im Zeitraum vom … bis zum … hätten keine anderen Transaktio-
nen mit … auf diesem Konto stattgefunden. … seien Konzerngesellschaf-
ten von ….
Die SEC ersuchte um Zustellung sämtlicher Kontoeröffnungsunterlagen
von Kunden, welche über das erwähnte Konto mit … gehandelt hatten.
Im Zusammenhang mit diesen Kunden ersuchte die SEC ebenfalls – für
den Zeitraum vom … bis dato – um Zustellung sämtlicher Kontoauszüge,
Belege für Transaktionen mit …, Korrespondenz mit … und Belege betref-
fend Ein- und Ausgänge von Geld und Wertschriften, soweit den Wert von
… übersteigend.
B.
Mit Schreiben vom … forderte die FINMA E._______ auf, Informationen
und Unterlagen über die vorgängig erwähnte Transaktion mit … zu lie-
fern. E._______ leistete dieser Aufforderung am … Folge und teilte der
FINMA gleichzeitig mit, dass die fragliche Transaktion für ein Konto der
F._______ erfolgte. Mit Schreiben vom … stellte die FINMA der
F._______ die Übermittlung der Unterlagen an die SEC in Aussicht.
F._______ ersuchte die FINMA am … um Erlass einer formellen Verfü-
gung.
C.
Mit Schreiben vom … ersuchte A._______ die FINMA, ihm Parteistellung
als unbeteiligter Dritter im Sinne von Art. 38 Abs. 4 des Börsengesetzes
vom 24. März 1995 (BEHG, SR 954.1) einzuräumen, sowie jegliche In-
formationen, welche seine Identität betreffen, zurückzubehalten oder zu
schwärzen und bis zum Erlass eines endgültigen Entscheides zu den ge-
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stellten Anträgen von einer Weiterleitung der Dokumente generell abzu-
sehen. Er gab an, dass die Aktien der F._______ durch den G._______
[Trust] gehalten würden. Begünstigte des Trust sei die H._______, an
welcher er wirtschaftlich berechtigt sei. Aufgrund der Truststruktur beste-
he für ihn keinerlei Möglichkeit, auf die F._______ direkt Einfluss auszu-
üben, damit diese sich der Weiterleitung der Unterlagen widersetze. Aus-
serdem habe F._______ einem Financial Advisor eine Verwaltungsvoll-
macht erteilt, was ihn zu einem "unbeteiligten Dritten" im Sinne von Art.
38 Abs. 4 BEHG mache. Es bestehe keine Veranlassung, Informationen
über die Identität des wirtschaftlich Berechtigten weiterzuleiten, da sonst
seine Privatsphäre als unbeteiligter Dritter verletzt würde. Somit sei die in
Aussicht gestellte Übermittlung dieser Daten weder erforderlich noch ge-
mäss Gesetz zulässig; darüber hinaus seien diese Angaben auch nicht
amtshilfeweise erfragt worden.
D.
Mit Verfügung vom … gewährte die FINMA der SEC Amtshilfe und ordne-
te die Übermittlung der folgenden Informationen an: "E._______ executed
the transaction in question in … for the account of F._______. The final
beneficiary ist A._______. His son, I._______, has originated the transac-
tion". Gleichzeitig ordnete die FINMA die Übermittlung der von E._______
erhaltenen Unterlagen an. Die Verfügung wurde lediglich an F._______
eröffnet.
E.
Mit Schreiben vom … teilte die FINMA A._______ mit, dass – ihrer Auf-
fassung nach – ihm als wirtschaftlich Berechtigter keine Parteistellung
zukomme. Gleichzeitig wurde A._______ aufgefordert, mitzuteilen, ob er
auf den Erlass einer Verfügung "zum Thema Parteistellung" bestehe und
bis zum … eine Stellungnahme einzureichen. Am … antwortete
A._______, auf den Erlass einer Verfügung betreffend seine Parteistel-
lung zu bestehen. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er beantragt habe,
ihm Parteistellung als unbeteiligter Dritter und nicht als wirtschaftlich Be-
rechtigter einzuräumen.
F.
Am … erhob A._______ gegen die Verfügung der FINMA vom … Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochte-
ne Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die weiterzu-
leitenden Informationen auf Unterlagen zu beschränken, in denen seine
Identität nicht offen gelegt wird oder solche Stellen in den Unterlagen zu
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schwärzen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, "das vorliegende Amts-
hilfe- und Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die Frage der Par-
teistellung des Beschwerdeführers als unbeteiligter Dritter im Sinne von
Art. 38 Abs. 4 Satz 3 BEHG rechtskräftig entschieden worden ist", even-
tualiter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom … hielt das Bundesverwaltungsgericht unter
anderem fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukommt.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom … beantragte die FINMA, auf die Be-
schwerde nicht einzutreten. Mit Zwischenverfügung vom … wies das
Bundesverwaltungsgericht den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag
auf Sistierung des Verfahrens ab. Gleichzeitig wurde der Schriftenwech-
sel – vorbehältlich allfälliger Instruktionsmassnahmen oder Eingaben der
Parteien – abgeschlossen.
I.
Am … forderte das Bundesverwaltungsgericht die FINMA auf, einen Zu-
stellnachweis für die angefochtene Verfügung einzureichen. Am … über-
mittelte die FINMA eine Kopie des entsprechenden Rückscheins, aus
welchem ersichtlich ist, dass die angefochtene Verfügung der Rechts-
vertreterin der F._______ am … zugestellt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung wird dem Gesuch um in-
ternationale Amtshilfe des SEC stattgegeben, was gegenüber der
F._______ als Bankkundin und Kontoinhaberin beziehungsweise als for-
melle Verfügungsadressatin eröffnet wurde. Beschwerde gegen diese
Verfügung führt jedoch nicht die Bankkundin, sondern der von der
E._______ beziehungsweise von der Vorinstanz als am Konto der
F._______ gemeldete wirtschaftlich Berechtigte. Umstritten ist vorab des-
sen Parteistellung beziehungsweise dessen Beschwerdelegitimation, was
vorab zu klären ist.
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1.2 Soweit – wie vorliegend – die von der FINMA zu übermittelnden In-
formationen einzelne Kundinnen oder Kunden von Effektenhändlern
betreffen, ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG)
anwendbar (Art. 42 Abs. 4 FINMAG, Art. 38 Abs. 3 BEHG). Anders verhält
es sich bei institutsbezogenen Informationen, welche nicht den Kunden
sondern den beaufsichtigten Effektenhändler selbst, seinen Eigenhandel
mit Effekten, seine Organisation, seine Organe oder seine Mitarbeiter
betreffen. Diese Informationen können ohne Formalitäten an die ersu-
chende Behörde übermittelt werden, sofern die gesetzlichen Vorausset-
zungen für die Amtshilfe erfüllt sind (Die internationale Amtshilfe im Bör-
senbereich, Bericht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, in:
STEPHAN BREITENMOSER / BERNHARD EHRENZELLER (Hrsg.), Aktuelle Fra-
gen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2009, S. 321 ff).
Entscheide der FINMA über die Übermittlung von Kundeninformationen
an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden können gemäss Art. 42
Abs. 4 FINMAG und Art. 38 Abs. 5 BEHG von der Kundin oder vom Kun-
den innert zehn Tagen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer-
den. Mit der angefochtenen Verfügung ordnete die FINMA die Übermitt-
lung von Informationen an die SEC an, weshalb das Bundesverwaltungs-
gericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. Die angefochtene
Verfügung wurde der F._______ am … eröffnet, womit die am … einge-
reichte Beschwerde rechtzeitig erfolgte.
1.3 In ständiger Rechtsprechung haben sowohl das Bundesverwaltungs-
gericht als auch das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation des Inha-
bers eines Bankkontos als Vertragspartner der Bank, worüber Auskünfte
erteilt werden sollen, bejaht, nicht aber jene des wirtschaftlich Berechtig-
ten an diesem, selbst wenn dadurch seine Identität offen gelegt wird. Die-
sem fehlt die Parteistellung, da er die von ihm gewählte Konstruktion
(selbständige Kundenqualität eines Dritten) gegen sich gelten lassen und
die sich hieraus ergebenden Konsequenzen tragen muss. Dank seines
wirtschaftlichen und rechtlichen Einflusses auf den direkten Vertragspart-
ner des Effektenhändlers oder der Bank kann er seine Interessen in ge-
eigneter Weise wahren. Eine Ausnahme besteht, wenn die juristische
Person, welche Kontoinhaberin ist, nicht mehr besteht und daher nicht
mehr selber Beschwerde führen kann (Urteil des Bundesgerichts
2C_398/2013 vom 13. Mai 2013, E. 2.3; BGE 127 II 323 E. 3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-5053/2010 vom 29. September 2010, E.
2.3, je mit Hinweisen). Zur Beschwerde legitimiert ist ausserdem ein selb-
ständiger Vermögensverwalter, der im Namen des Bankkunden dessen
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Portefeuille frei bewirtschaftet ("mandat de gestion discrétionnaire"; BGE
127 II 323 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5053/2010 vom
29. September 2010, E. 2.3.1; vgl. zur Frage des Ausschlusses des wirt-
schaftlich Berechtigten aufgrund seiner gläubigerähnlichen Stellung und
vertiefend zum Zusammenhang mit dem Spezialitätsprinzip im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 FINMAG den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts B-1092/2009 vom 30. April 2009 i. S. W., insbes. E. 2.3, 2.4.3
und 2.5.2).
Inhaberin des Kontos, worüber Auskünfte übermittelt werden sollen, ist
vorliegend die F._______. Aktionärin dieser Gesellschaft ist J._______
(Verfahrensakten FINMA, 3-936), welche "holds the sole issue share in
F._______ as a nominee for J._______ as Trustee of the G._______"
(Verfahrensakten FINMA, 3-930). Aus dem Formular T vom 20. Juli 2011
(Verfahrensakten FINMA, 3-938) ergibt sich, dass settlor des G._______
die K._______ ist. Aktionär dieser Gesellschaft ist wiederum J._______
"as nominee for A._______". Beneficiary des G._______ ist die
H._______, dessen Aktionärin die L._______ ist (Verfahrensakten FIN-
MA, 3-929). Aktionär dieser Gesellschaft ist der Beschwerdeführer,
A._______ (Verfahrensakten FINMA, 3-928).
Aus den zu übermittelnden Akten geht wie erwähnt hervor, dass Inhaber
des Kontos nicht A._______ sondern F._______ ist. Aktionär der Kontoin-
haberin ist ein Trust, welcher durch eine Gesellschaft (K._______) be-
gründet wurde, deren Aktien für den Beschwerdeführer treuhänderisch
durch einen Dritten (J._______) gehalten werden. Letztbegünstigter des
Trusts ist gemäss den Bankunterlagen wiederum der Beschwerdeführer
selbst, was von diesem, abgesehen davon, dass er sich als unbeteiligter
Dritter im Sinne von Art. 38 Abs. 4 BEHG betrachtet, an sich nicht bestrit-
ten wird (Ziff. 17 Beschwerdeschrift). Der Beschwerdeführer ist somit im
Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung als wirtschaftlich Berechtigter
des Kontos der F._______ bei der E._______ anzusehen, weshalb er
entsprechend der zitierten Praxis grundsätzlich nicht zur Beschwerde le-
gitimiert ist, selbst wenn seine Identität dadurch gegenüber der SEC offen
gelegt wird.
Steht die wirtschaftliche Berechtigung fest, so darf grundsätzlich ange-
nommen werden, dass die gewählte, soeben beschriebene Truststruktur
vorab im Interesse des Beschwerdeführers errichtet wurde. Die von ihm
kontrollierte K._______ hat nämlich den Trust begründet und er selbst ist
Endbegünstigter desselben. Der Beschwerdeführer muss somit die selb-
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ständige Kundenqualität der F._______ – welche beschwerdelegitimiert
wäre – gegen sich gelten lassen. Gleichzeitig steht fest, dass die
F._______ existiert und somit fähig wäre, selber Beschwerde zu führen.
Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass die F._______
über ihre Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer gegenüber die Absicht
kundgetan hat, auf eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung
zu verzichten (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 13). Daraus folgt, dass die Le-
gitimation des Beschwerdeführers als wirtschaftlich Berechtigter im Sinne
der zitierten Rechtsprechung auch nicht ausnahmsweise angenommen
werden kann. Die fehlende Legitimation des Beschwerdeführers ergibt
sich in diesem Sinne nicht aus seiner mangelnden Beschwer, sondern
aus der Überlegung, dass eine andere, primäre Methode zur Verfügung
steht, um die Verfügung anzufechten. Die Stellung als wirtschaftlich Be-
rechtigter hinter einem an sich theoretisch beschwerdelegitimierten Kon-
toinhaber ist somit ein Legitimationsausschlussgrund, trotz vorhandener
Beschwer.
1.4 Der Beschwerdeführer führt aus, ein "unbeteiligter Dritter" im Sinne
von Art. 38 Abs. 4 BEHG zu sein, den Auftrag zur verdächtigen Transakti-
on nicht gegeben und stets eine passive Rolle gespielt zu haben. In die-
ser Eigenschaft sei er von der angefochtenen Verfügung besonders be-
rührt, da ein rechtskräftiger Entscheid im Amtshilfeverfahren gegenüber
dem primären Verfügungsadressaten F._______ sich unmittelbar auf sei-
ne Rechtsstellung und Interessen auswirken würde.
Die bisherigen Erwägungen zeigen, dass formeller und materieller Adres-
sat einer Amtshilfeverfügung auf nationaler Seite in der Regel die Bank
oder deren Kunde ist. Materieller Verfügungsadressat könnten sodann
auch Dritte sein, sofern sie durch die Verfügung einen unmittelbaren
Nachteil in ihren rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen erleiden
und in diesem Sinn besonders betroffen sind. Die zitierte Rechtsprechung
zu Artikel 42 FINMAG und Art. 38 BEHG behandelt den wirtschaftlich Be-
rechtigten, soweit nicht mit dem Kontoinhaber identisch, im Ergebnis wie
erwähnt als Dritten, dem die Parteistellung in der Regel jedoch fehlt, un-
abhängig davon, ob seine Identität mit der Informationsweitergabe offen
gelegt wird und macht nur dann eine Ausnahme, wenn die Kontoinhabe-
rin selbst nicht handlungsfähig ist. Diese Praxis steht im Einklang mit je-
ner des Bundesgerichts, wonach die Gläubigerschaft in aller Regel nicht
legitimiert ist, eine den Schuldner betreffende Verfügung anzufechten und
stellt somit eine Spielform der unzulässigen Drittbeschwerdeführung pro
Adressat dar, d.h. der fehlenden Legitimation bei nur indirekter Beschwer
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hinter dem eigentlichen Adressaten bzw. dem Kontoinhaber (vgl. den
Praxishinweis in E. 1.3 hiervor). Der Beschwerdeführer muss als wirt-
schaftlich Berechtigter betrachtet werden. Trotzdem macht er Verhältnis-
se geltend, die ihn als unbeteiligten Dritten im Sinne von Art. 38 Abs. 4
BEHG erscheinen liessen. Es ist zu prüfen, wie es sich damit verhält.
Der Beschwerdeführer betrachtet sich als betroffene Partei beziehungs-
weise als beschwerdelegitimiert, weil er einen Nachteil darin sieht, wenn
seine Identität als Unbeteiligter offengelegt würde. Aus der oben zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass der wirtschaftlich
Berechtigte grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Die Aner-
kennung der Beschwerdelegitimation eines wirtschaftlich Berechtigten,
welcher behauptet, ein unbeteiligter Dritter im Sinne von Art. 38 Abs. 3
BEHG zu sein, käme einer unzulässigen Umgehung der dargelegten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleich. Wie bereits dargelegt, kann
nämlich eine Legitimation des Beschwerdeführers zur Anfechtung der an-
gefochtenen Verfügung nicht angenommen werden, solange eine andere,
primäre Methode – die Anfechtung durch die unmittelbare Kontoinhaberin
– zur Verfügung gestanden hätte. Auch unter diesem Blickwinkel kann
dem Beschwerdeführer somit keine Beschwerdelegitimation zuerkannt
werden.
Selbst wenn allein oder zusätzlich aus der Eigenschaft des offensichtlich
Unbeteiligtseins im Sinne von Art. 38 Abs. 4 BEHG eine Parteistellung
beziehungsweise Beschwerdelegitimation hergeleitet werden könnte, so
würde der Beschwerdeführer dennoch nicht durchdringen, da, wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen, der Beschwerdeführer nicht "offen-
sichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt" im Sinne
von Art. 38 Abs. 3 BEHG und der diesbezüglichen Rechtsprechung ist.
1.4.1 Art. 38 Abs. 4 BEHG verbietet die Übermittlung von Informationen
über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angele-
genheit verwickelt sind. Nach der Rechtsprechung kann der Bankkunde,
über dessen Konten die verdächtigten Transaktionen liefen, allenfalls
dann als offensichtlich "unbeteiligter Dritter" angesehen werden, wenn ein
klares und unzweideutiges (schriftliches) Vermögensverwaltungsmandat
vorliegt und keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass er in ir-
gendeiner Form dennoch an den verdächtigten Transaktionen beteiligt
gewesen sein könnte. Dabei muss er auch plausibel darlegen können,
dass die ohne sein Wissen ausgeführten und untersuchten Transaktionen
im Rahmen des Verwaltungsmandates getätigt wurden. Es genügt nicht,
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dass das Konto ohne Wissen seines Inhabers zur Begehung eines Re-
gelverstosses benützt wurde (vgl. zu allem: Die internationale Amtshilfe
im Börsenbereich, a.a.O. S. 327 und 238 mit zahlreichen Hinweisen auf
die Rechtsprechung). Im Übrigen lässt die Tatsache, dass die umstritte-
nen Transaktionen über das Konto des Bankkunden getätigt wurden, ihn
in den Anlageentscheid im Sinne von Art. 38 Abs. 4 BEHG als "verwickelt"
erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 2A.12/2007 vom 17. April 2007,
E. 4.2, mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung, welche den Kontoinhaber
betrifft, muss analogieweise auch im Fall eines – an sich nicht beschwer-
delegitimierten – wirtschaftlich Berechtigten gelten. Denn es ist nicht er-
sichtlich, weshalb dieser im Anwendungsbereich von Art. 38 Abs. 4 BEHG
grundsätzlich anders als der Bankkunde behandelt werden sollte. Ist dem
so, dann muss im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bereits die
Tatsache der wirtschaftlichen Berechtigung diesen nicht als völlig unbetei-
ligten Dritten erscheinen lässt.
Vorliegend behauptet der Beschwerdeführer, dass für die in den Akten
angegebenen Konten einem Investment Advisor (M._______) eine Ver-
waltungsvollmacht erteilt wurde. Aus den Akten ergebe sich kein Hinweis
auf seine eigene Mitwirkung bei den Investitionsentscheiden im Zusam-
menhang mit diesen Konten. Er habe immer eine passive Rolle gehabt;
im Gegensatz zum Investment Advisor könne er weder auf den Trust
noch auf das Konto irgendwelchen Einfluss ausüben und die Befugnis,
die Anlagestrategie festzulegen liege ausschliesslich beim Investment
Advisor. Schliesslich sei die Transaktion (vgl. Sachverhalt, Bst. A) von ei-
ner nicht zeichnungsberechtigten Person in Auftrag gegeben worden und
er habe keine Kenntnis davon gehabt.
Der Beschwerdeführer stützt seine Ausführungen auf die Beschwerdebei-
lage Nr. 15. Dabei handelt es sich um ein "Power of Attorney" für das
Konto der F._______ zugunsten der M._______. Dieser "Power of Attor-
ney" enthält keine Unterschrift des Kontoinhabers; in den zu übermitteln-
den Akten befindet sich jedoch ein gleichlautendes und unterschriebenes
Schriftstück (Verfahrensakten FINMA, 3-887). Dieses Dokument enthält
lediglich eine übliche Kontoführungsvollmacht zugunsten der erwähnten
Gesellschaft; ein klarer und unzweideutiger (diskretionärer) Vermögens-
verwaltungsauftrag im Sinne der Rechtsprechung ist darin kaum zu er-
kennen. Bereits aus diesem Grund erscheint es zweifelhaft, ob der Be-
schwerdeführer als "unbeteiligter Dritter" im Sinne von Art. 38 Abs. 4
BEHG qualifiziert werden kann. Ausserdem bestehen Zweifel an der Dar-
stellung des Beschwerdeführers, wonach lediglich der bezeichnete In-
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vestment Advisor zur Vornahme von Transaktionen befugt gewesen sei.
Einerseits schliesst eine reine Vollmacht zugunsten eines Dritten die Be-
fugnis des Kontoinhabers, selber zu handeln, nicht aus, anderseits ergibt
sich aus einer Telefonnotiz der FINMA, dass – gemäss den Ausführungen
von E._______ – der wirtschaftlich Berechtigte ein Vermögen von … bei
dieser Bank habe. Davon unterstünden … einem diskretionären Vermö-
gensverwaltungsmandat und der Restbetrag werde aufgrund von Aufträ-
gen des wirtschaftlich Berechtigten investiert (Verfahrensakten FINMA 4-
003). Steht die wirtschaftliche Berechtigung hinter dem transakionsauslö-
senden Konto fest, so scheint es auch sachgerecht, dessen Träger die
Folgen der Beweislosigkeit, mithin eine verstärkte Mitwirkungspflicht, tra-
gen zu lassen. Dies steht im Einklang mit den Vorgaben der zitierten Pra-
xis in Bezug auf das Vorliegen eines diskretionären und entsprechend ge-
führten Vermögensverwaltungsmandates, mit der Ausführung der unter-
suchten Transaktion in dessen Rahmen sowie mit dem Erfordernis, dass
keine weiteren Umstände Anlass geben, wonach dennoch eine Verwick-
lung des Kontoinhabers bzw. des wirtschaftlich Berechtigten bestehen
könnte. Im vorliegenden Fall ist jedoch unbestritten, dass die verdächtige
Transaktion nicht durch M._______ in Aufrag gegeben wurde, sondern
durch den Sohn des wirtschaftlich Berechtigten, I._______ (Verfahrensak-
ten FINMA, 3-472). Hinsichtlich der behaupteten Unkenntnis des Be-
schwerdeführers zur strittigen Transaktion oder der angeblich fehlenden
"Weisungsbefugnis" seines Sohnes fehlt eine entsprechende Erklärung
des Vermögensverwalters oder der Bank, wie sie von der FINMA praxis-
gemäss verlangt wird (vgl. die internationale Amtshilfe im Börsenbereich,
Bericht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, a.a.O., S. 328
sowie Ziff. 32 und 34 der Beschwerde). Das relativ kurzfristig vor der als
verdächtig eingestuften Transaktion gehabte Treffen zwischen Familien-
mitgliedern, dem Vollmachtnehmer und dem Bankvertreter stellt jedenfalls
kein Indiz für eine diskretionäre Vermögensverwaltung dar, unabhängig
davon, dass der Beschwerdeführer daran nicht teilnahm. Ob I._______
gegenüber der Bank "weisungsbefugt" war, spielt vorliegend keine Rolle.
Ausschlaggebend ist nämlich im Sinne der oben erwähnten Rechtspre-
chung, dass die verdächtige Transaktion über das Konto der Bankkundin
getätigt wurde, ohne dass dies im Rahmen eines diskretionären Vermö-
gensverwaltungsauftrages erfolgte. In diesem Zusammenhang muss je-
doch festgehalten werden, dass an der Darstellung des Beschwerdefüh-
rers, wonach I._______ gegenüber der Bank nicht "weisungsbefugt" ge-
wesen sei, immerhin insoweit Zweifel bestehen, als E._______ gegen-
über der FINMA erklärte, I._______ habe in der Vergangenheit ein oder
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zwei Aufträge erteilt, welche seitens der Familie nie beanstandet worden
seien (vgl. Verfahrensakten FINMA 4-001, S. 3).
Die geschilderten Umstände und nicht zuletzt auch die Tatsache, dass
der Sohn des Beschwerdeführers als Auftraggeber handelte, in Verbin-
dung mit der wirtschaftlichen Berechtigung des Beschwerdeführers, wei-
sen im Sinne der zitierten Rechtsprechung darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer nicht als völlig unbeteiligt erscheint. Im Sinne einer Ge-
samtbeurteilung fehlt es im Falle des Beschwerdeführers an der fehlen-
den Offensichtlichkeit, welche ihn im Sinne von Art. 38 Abs. 4 BEHG in
der zu untersuchenden Angelegenheit als nicht verwickelt erscheinen
liesse. Es bleibt somit bei der fehlenden Legitimation des Beschwerdefüh-
rers, wie bereits in Erwägung 1.4 in fine vorausgeschickt.
1.5 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer lediglich wirtschaftlich
Berechtigter des Kontos, über welches Informationen übermittelt werden
sollen, ohne selbst Kunde der Bank zu sein. Aus diesem Grund ist er
nicht legitimiert, gegen die angefochtene Verfügung Beschwerde zu er-
heben. Eine Legitimation des Beschwerdeführers ergibt sich nach dem
bisher Gesagten auch nicht aus seiner behaupteten Eigenschaft als "un-
beteiligter Dritter" im Sinne von Art. 38 Abs. 4 BEHG, da diese beweis-
rechtlich nicht als gesichert erscheint. Auf die Beschwerde ist somit nicht
einzutreten.
2.
In der Sache rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips. Die Vorinstanz liefere an die SEC mehr, als amtshil-
feweise verlangt worden sei. Insbesondere liefere sie Angaben, zu Trans-
aktionen unter … und in einem Zeitraum, welcher über die Parameter des
Amtshilfegesuchs hinausgehe. Ausserdem wirft der Beschwerdeführer
der Vorinstanz ein widersprüchliches und gegen Treu und Glauben ver-
stossendes Verhalten vor. So lehne die Vorinstanz einerseits sein Gesuch
um Einräumung der Parteistellung als unbeteiligter Dritter ab, weil diesem
als wirtschaftlich Berechtigtem keine Parteistellung zukomme. Anderseits
setzte sie ihm eine Frist zur Beantragung einer formellen Verfügung. Eine
Anfechtung dieser Verfügung wäre jedoch zwecklos, weil die strittigen
Dokumente gestützt auf die mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Verfü-
gung vom … zwischenzeitlich bereits an die SEC übermittelt worden sei-
en. Zur gerügten Verletzung der Verhältnismässigkeitsprinzips erwidert
die Vorinstanz, sie sei befugt, ergänzende spontane Amtshilfe zu leisten.
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Die Frage, ob die Vorinstanz das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt hat
und widersprüchlich oder gegen Treu und Glauben gehandelt hat, kann –
nachdem auf die Beschwerde nicht einzutreten ist – offen bleiben. Insbe-
sondere kann auch die Frage offen bleiben, ob die Vorinstanz die Über-
mittlung von Angaben zu Transaktionen, welche unter … liegen, anord-
nen durfte. Die Frage, ob die Vorinstanz widersprüchlich handelte, nach-
dem sie angeblich zuerst ein Gesuch des Beschwerdeführers um Ein-
räumung der Parteistellung als unbeteiligter Dritter ablehnte und ihm dar-
aufhin eine Frist setzte, um eine formelle Verfügung diesbezüglich zu be-
antragen, erweist sich überdies auch als gegenstandslos, nachdem das
Bundesverwaltungsgericht selber über die Parteistellung als "unbeteiligter
Dritter" im Rahmen des heutigen Urteils befunden hat.
3.
Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der unterliegenden Partei
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden daher, auch unter Berücksichtigung
der Zwischenverfügung vom …, dem Beschwerdeführer auferlegt, auf
Fr. 1'800.– festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.– verrechnet. Der Überschuss in Höhe von Fr. 700.– ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
4.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'800.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet. Der Überschuss von Fr. 700.– wird dem Beschwerdeführer zu-
rückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Seite 13
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungs-
formular, Akten zurück)
– die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage: Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Alexander Moses
Versand: 16. Juli 2013