Abtei lung II
B-2698/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 0 8
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Stephan Breitenmoser,
Eva Schneeberger;
Gerichtsschreiber Jürg Studer.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Weber,
Waisenhausstrasse 14, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Höchstbestände.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-2698/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer betreibt im Kanton St. Gallen den Schweine-
zucht- und -maststall "F._______" in W._______. Gleichzeitig nahm er
im Jahre 2006 die Funktion des Verwaltungsratspräsidenten der
D._______ AG mit Produktionsstätten in X._______ und Y._______ so-
wie der E._______ AG in Z._______ wahr.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 teilte das Bundesamt für Land-
wirtschaft (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit, es habe bei der
Kontrolle seiner Tierbestände festgestellt, dass der zulässige Höchst-
bestand um 91 % überschritten worden sei. Diesbezüglich führte es
die vier Stallungen des Beschwerdeführers auf und zählte den Tierbe-
stand unter dem Titel "Gesamtbetrieb A._______" zusammen. Für den
Stichtag ergebe sich ein Tierbestand von insgesamt 59 säugenden
Sauen, 263 Galtsauen (über 6 Monate alt), 565 Saugferkel, 605 Ab-
setzferkel und 1040 Remonten / Mastschweine. Für die zuviel gehalte-
nen Tiere würde allenfalls eine Abgabe verfügt werden.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 brachte der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Huber, vor, dass sich die
D._______ AG und die E._______ AG nicht mehr in seinem Eigentum
befänden.
Mit Verfügung vom 15. März 2007 auferlegte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer für das Jahr 2006 eine Abgabe von Fr. 102'150.- für
227 zuviel gehaltene Zuchtsauen. Zur Begründung führte die Vor-
instanz aus, am Stichtag des Jahres 2006 habe der Tierbestand in al-
len vom Beschwerdeführer betriebenen Produktionsstätten insgesamt
322 Zuchtsauen (über 6 Monate) und 1'040 Mastschweine oder Zucht-
remonten betragen. Damit sei der gemäss Art. 2 der Verordnung über
Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion vom 26. November
2003 (Höchstbestandsverordnung, HBV, SR 916.344) festgelegte
Höchstbestand von 250 Zuchtsauen (über 6 Monate alt) oder 1'500
Mastschweinen oder Zuchtjagern (über 30 kg) überschritten worden.
Nach Abzug der zur Remontierung des eigenen Zuchtsauenbestands
benötigten Zuchtremonten bis zu einem Drittel des Zuchtsauenbe-
stands (max. 80 Tiere je Höchstbestand von 250 Zuchtsauen) betrage
der anrechenbare Tierbestand im Jahr 2006 somit 322 Zuchtsauen
und 936 Mastschweine. Für die Vorinstanz sei zudem nicht massge-
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bend, wer als Eigentümer der beiden Aktiengesellschaften auftrete,
entscheidend sei vielmehr, wer die strategischen Entscheidungen in
der Tierhaltung treffe. Der Beschwerdeführer habe im Jahre 2006 bei
beiden Aktiengesellschaften als Verwaltungsratpräsident mit Einzelun-
terschrift gewirkt, weshalb er auch die Verantwortung übernommen
habe.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. Ap-
ril 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die
kostenfällige Aufhebung der Abgabeverfügung. Zur Begründung bringt
er vor, dass sich nur der Stall F._______ mit 35 säugenden Sauen,
120 Galtsauen sowie 17 Remonten in seinem Eigentum befände. Die
D._______ AG in X._______ und Y._______ würde sich hingegen seit
dem 1. Januar 2006 im Eigentum von B._______ und die E._______
AG ebenfalls seit dem 1. Januar 2006 im Eigentum von C._______ be-
finden. Im Weiteren treffe es zwar zu, dass er im Zeitpunkt der Bestan-
deserhebung Verwaltungsratpräsident beider Aktiengesellschaften ge-
wesen sei. Dieses Mandat habe er aber nur treuhänderisch wahrge-
nommen; die Verantwortung für die Aktiengesellschaften liege letztlich
bei den Aktionären. Beide Aktiengesellschaften seien als unabhängige
Betriebe geführt und die massgeblichen Entscheide seit Anfang 2006
von B._______ und C._______ getroffen worden. Es seien sowohl die
D._______ AG als auch die E._______ AG juristische Personen im
Sinne der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung und somit als eigen-
ständige Einheiten zu beurteilen.
C.
Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2007 im We-
sentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Handelsregister-
auszug im fraglichen Zeitpunkt bei beiden Aktiengesellschaften als
Verwaltungsratpräsident mit Einzelunterschrift amtiert habe. Damit un-
terlägen alle vier Produktionsstätten der strategischen Führung durch
den Beschwerdeführer und die Tierbestände seien daher zusammen
zu zählen.
D.
Mit Replik vom 24. August 2007 hält der Beschwerdeführer an den An-
trägen der Beschwerdeschrift vom 16. April 2007 fest. Eventualiter sei
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die Abgabe auf ein gesetzes- und verfassungskonformes Mass, unter
Berücksichtigung eines von einem Durchschnittsbetrieb erwirt-
schaftbaren Gewinnes, herabzusetzen. Er bringt vor, der Bund dürfe
zur Förderung der bodenabhängig produzierenden Betriebe nötigen-
falls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen und dafür die in
Art. 104 der Bundesverfassung (BV, SR 101) aufgezählten Mass-
nahmen ergreifen. Eine Massnahme müsse jedoch verhältnismässig
sein, um ergriffen werden zu können. Daher hätte der Bundesrat die
HBV nur erlassen dürfen, wenn diese zur Erreichung der in der Bun-
desverfassung statuierten Ziele geeignet, notwendig und verhältnis-
mässig im engeren Sinn sei. Der Beschwerdeführer rügt namentlich,
dass die HBV dem Ziel, auf den Markt ausgerichtet zu produzieren,
entgegenwirke und die Förderung der dezentralen Besiedelung schwä-
che. Zudem sei die HBV nicht notwendig, da deren Ziele durch den
ökologischen Leistungsnachweis sowie die Gewässerschutz- und
Raumplanungsgesetzgebung schon erreicht würden. Aufgrund fehlen-
der Verhältnismässigkeit sei das Festhalten des Bundesrats an der
HBV somit seit Jahren gesetzes- und verfassungswidrig.
Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, seien die Höchst-
bestandszahlen in der HBV durch den Bundesrat willkürlich festgelegt
worden, würden einen groben Ermessensfehler darstellen sowie die
Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie verletzen. Diesbezüglich
rügt er, dass die heute gültigen Art. 46 und 47 des Bundesgesetzes
über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz,
LwG, SR 910.1) im Gegensatz zum nicht mehr geltenden Landwirt-
schaftsgesetz vom 3. Oktober 1951 keine Richtlinien bzw. Berech-
nungsmethode mehr vorsähen, um die Höchstbestände festzusetzen.
Als Folge davon werde ein Betrieb bei Einhaltung der geltenden
Höchstbestände unwirtschaftlich und könne, was sich in den negativen
Erfolgsrechnungen der Aktiengesellschaften zeige, kein ausreichendes
Einkommen für zwei Standardarbeitskräfte erzielen.
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Höhe der Abgabe durch
den Bundesrat sei ohne Berechnungsgrundlage und massiv überhöht
festgesetzt worden. Diese greife dadurch in die wirtschaftliche Sub-
stanz der höchstbestandskonform gehaltenen Tiere ein und verletze
die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie.
E.
Mit Duplik vom 27. September 2007 führt die Vorinstanz im Wesentli-
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chen aus, mit der Neugestaltung der Landwirtschaftspolitik im Rahmen
der Agrarpolitik (AP) 2002 seien auch die Bestimmungen über die
Höchstbestandsverordnung angepasst worden. Neu stehe die nachhal-
tige Produktion auf bäuerlichen Betrieben im Vordergrund. In den Revi-
sionen der landwirtschaftlichen Gesetzgebungen AP 2007 und 2011
sei die Festlegung von Höchstbeständen durch den Gesetzgeber im-
mer wieder bestätigt worden, letztmals im Frühling 2007 anlässlich der
Beratung über die AP 2011 durch den Nationalrat. Der Bundesrat habe
auch nicht den Rahmen seines Ermessens bei der Festlegung der
Höchstbestände gesprengt, zumal 99 % der 32'000 Betriebe mit Tier-
haltung eine Tieranzahl habe, die unter 60 % des jeweiligen Tier-
höchstbestandes liege.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 teilt das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es in Erwägung zie-
he, die Beschwerde nicht nur abzuweisen, sondern die Verfügung der
Vorinstanz vom 15. März 2007 zu seinen Ungunsten abzuändern.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit des
schriftlichen Rückzugs aufmerksam gemacht.
G.
Mit Stellungnahme vom 28. April 2008 hält der Beschwerdeführer an
den bisher gestellten Anträgen fest. Inhaltlich wiederholt er weitgehend
seine Argumente, welche er in seiner Beschwerdeschrift vom 16. Ap-
ril 2007 und der Replik vom 24. August 2007 vorgebracht hat. Zusätz-
lich rügt er einen Verstoss gegen das Bundesgesetz über Kartelle und
andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellge-
setz, KG, SR 251).
H.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 führt das Bundesverwaltungsgericht
mit Zwischenverfügung aus, dass es sowohl die D._______ AG als
auch die E._______ AG als Bewirtschafterinnen nach Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von
Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 (Landwirtschaftliche Begriffs-
verordnung, LBV, SR 910.91) ansehe und ihnen daher im Sinne von
Art. 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Parteistellung einräumt und
die Möglichkeit gibt, sich am Verfahren zu beteiligen. Gleichzeitig wur-
den die bisherigen und neuen Parteien eingeladen, sich zum Verfah-
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ren zu äussern.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 bringt die Vorinstanz vor, dass der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift in Aussicht gestellt
habe, Belege über die Eigentumsverhältnisse der E._______ AG so-
wie der D._______ AG für das massgebende Jahr 2006 einzureichen,
was jedoch nicht erfolgt sei. Dieses Versehen ergebe sich wohl aus der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Duplik vom 24. August
2007 explizit auf die Beweisführung verzichtet habe. Die Beurteilung,
ob diese beiden Aktiengesellschaften in das Verfahren einbezogen
werden, werde dem Bundesverwaltungsgericht anheim gestellt.
Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2008 hält der Beschwerdeführer an
seinen bisherigen Anträgen fest. Zusätzlich stellt er die Begehren, die
D._______ AG sowie die E._______ AG nicht als Parteien in das Ver-
fahren miteinzubeziehen und die Verfügung der Vorinstanz vom 15.
März 2007 als nichtig zu erklären oder aufzuheben Als Begründung
führt er die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, die Feh-
lerhaftigkeit der Verfügung vom 15. März 2007, die Verletzung des Ge-
waltentrennungsprinzips sowie die ungenügende gesetzliche Grundla-
ge für den Erlass von Art. 2 und Art. 6 LBV durch den Bundesrat an.
Die D._______ AG und die E._______ AG reichten innert der gesetz-
ten Frist keine Stellungnahmen ein.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtser-
heblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
und mit freier Kognition zu prüfen.
1.1 Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 15. März 2007 stützt
sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches
Recht des Bundes. Er stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
VwVG dar. Gemäss Art. 166 Abs. 2 LwG kann gegen Verfügungen der
Bundesämter, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbe-
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stimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben werden.
1.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 sowie 52 Abs. 1 VwVG) und
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer erhebt gegen die Verfügung der Vorinstanz
mehrere Einwände, die im Folgenden einzeln zu behandeln sind.
Zunächst rügt er die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der HBV.
Diesbezüglich bringt er vor, die Festsetzung der Höchstbestände
durch den Bundesrat sei willkürlich erfolgt und würde einen groben Er-
messensfehler darstellen. Sowohl die Höchstbestandszahlen als auch
die Höhe der Abgabe würden sodann die Wirtschaftsfreiheit und die
Eigentumsgarantie verletzen. Des Weiteren hätte die HBV vom Bun-
desrat gar nicht erlassen werden dürfen, sei diese doch weder geeig-
net noch erforderlich und verhältnismässig im engeren Sinn, um die in
der Bundesverfassung statuierten Ziele von Art. 104 BV zu erreichen.
Beide Aktiengesellschaften befänden sich zudem seit dem 1. Janu-
ar 2006 nicht mehr in seinem Eigentum und müssten als juristische
Personen im Sinne der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung als ei-
genständige Einheiten beurteilt werden. Schliesslich rügt er einen Ver-
stoss gegen Art. 5 bzw. Art. 7 des Kartellgesetzes, die Verletzung des
rechtlichen Gehörs, die Nichtigkeit der Verfügung vom 15. März 2007,
die Verletzung des Gewaltentrennungsprinzips durch das Bundesver-
waltungsgericht und die ungenügende gesetzliche Grundlage von Art.
177 Abs. 1 LwG für den Erlass von Art. 2 und Art. 6 LBV durch den
Bundesrat.
3.
Vorerst ist zu prüfen, ob die vom Bundesrat erlassene HBV gesetzes-
und verfassungsmässig ist. Würde dem entsprechenden Begehren ent-
sprochen, entfielen die weiteren Fragen der Abgabepflicht.
Auf Verwaltungsbeschwerde hin kann das Bundesverwaltungsgericht
Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungs-
mässigkeit prüfen. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf
eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob der Bundesrat sich an
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die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten
hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Ver-
fassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Ver-
fassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung (vgl. BGE 120
Ib 97 E. 3A; 119 Ia 241 E. 5A; 118 Ib 367 E. 4). Wird dem Bundesrat
durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessenspielraum
für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spiel-
raum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich.
Es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein
eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrats setzen
und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen; es be-
schränkt sich vielmehr auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rah-
men der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offen-
sichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfas-
sungswidrig ist (BGE 126 II 283 E. 3B; 122 II 411 E. 3b). Es kann da-
bei namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernst-
hafte Gründe stützen lässt oder ob sie Art. 9 BV widerspricht, weil sie
sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich
ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht finden
lässt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten ge-
troffen werden müssen (BGE 120 V 455 E. 2B; 104 Ib 205 E. 3b, mit
Hinweisen).
3.1 Die Einführung der Tierhöchstbestände in der schweizerischen
Agrarpolitik auf den 1. Januar 1980 beruhte auf der Einsicht, dass sich
das in der damaligen Landwirtschaftsgesetzgebung definierte Ziel von
ausgeglichenen Produktions- und Absatzverhältnissen in der Geflügel-
und Schweinehaltung nur noch mit Massnahmen zur Lenkung der Pro-
duktion und der Struktur der Fleisch- und Eierwirtschaft erreichen
lässt. Aufgrund der Tendenz weg vom bäuerlichen Betrieb hin zum
spezialisierten Betrieb mit Massentierhaltung wurden vom Gesetz-
geber mit der Festlegung von oberen Grenzen für Tierbestände
(Art. 19a Bst. a des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951,
aLwG) und der Einführung einer Bewilligungspflicht für die Erstellung
neuer sowie den Umbau und die Erweiterung von Stallbauten
(Art. 19a Bst. c und 19d aLwG) produktions- und strukturlenkende
Massnahmen ergriffen. Gestützt auf diese Grundlagen erliess der Bun-
desrat mit der Höchstbestandesverordnung (AS 1979 2084, in Kraft
getreten am 1. Januar 1980) Bestimmungen über die Höchstbestände
sowie über Beiträge an den Abbau der Tierbestände und die Stillle-
gung von Betrieben.
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3.2 Im Landwirtschaftsgesetz wurde an der Möglichkeit der Festset-
zung des Höchstbestandes festgehalten. Nach Art. 46 LwG kann der
Bundesrat für die einzelnen Nutztierarten Höchstbestände für die Be-
triebe festsetzen. Werden auf einem Betrieb verschiedene Nutztierar-
ten gehalten, so darf die Summe der einzelnen prozentualen Anteile
an den jeweiligen Höchstbeständen 100 Prozent nicht überschreiten
(Art. 46 Abs. 1 und 2 LwG). Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen
von Betrieben, welche den Höchstbestand nach Art. 46 überschreiten,
müssen eine jährliche Abgabe entrichten (Art. 47 Abs. 1 LwG).
Nach der Zielsetzung der neuen Agrarpolitik, welche im Siebten Land-
wirtschaftsbericht definiert und in der Botschaft zur Weiterentwicklung
der Agrarpolitik bestätigt wurde, stehen unter anderem eine umweltge-
rechte Produktion und eine dem natürlichen Standort angepasste Pro-
duktionsintensität im Vordergrund (Siebter Bericht über die Lage der
schweizerischen Landwirtschaft und die Agrarpolitik des Bundes vom
27. Januar 1992 , Siebter Landwirtschaftsbericht, BBl 1992 II 130, ins-
besondere S. 476 ff.; Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik
vom 17. Mai 2006, Botschaft zur Agrarpolitik 2011, BBl 2006 6339).
Die Tierhöchstbestände waren nicht Bestandteil der Botschaft zur Ag-
rarpolitik 2011. Der Bundesrat führte jedoch letztmals in der Botschaft
vom 26. Juni 1996 zur Reform der AP 2002 aus, dass für die Festle-
gung von Tierhöchstbeständen nicht mehr die Produktionslenkung im
Vordergrund stehen soll, sondern vor allem eine nachhaltige Produk-
tion in bäuerlichen Betrieben. Durch die Abgabe solle die Haltung von
Tieren über dem Höchstbestand eindeutig unwirtschaftlich werden.
Eine prohibitive Abgabe sei die beste Möglichkeit, um zu verhindern,
dass die Tierbestände über den festgelegten Höchsttierbestand aus-
gedehnt würden (Botschaft zur Reform der Agrarpolitik 2002, BBl 1996
IV 1, S. 169).
Im Rahmen der Behandlung der Agrarpolitik 2011 wurde in der parla-
mentarischen Kommission der Antrag auf Streichung von Art. 46 und
47 LwG gestellt. In der Beratung im Nationalrat gab die Streichung der
Artikel Anlass zu heftigen Diskussionen (vgl. Amtliches Bulletin 2007,
N 246 ff.). Die Argumente der Befürworter, die Aufhebung der Artikel
sei zeitgemäss, die geltende Gesetzgebung könne umgangen werden,
die Aufhebung der Höchstbestände würden keine Tierfabriken entste-
hen lassen, sowie bestehende Gesetze würden die Ziele der Tier-
höchstbestände schon heute umsetzen, hatten in der Abstimmung kei-
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ne Chance (AB 2007 N 250). Im Nationalrat wurde hingegen einmal
mehr darauf hingewiesen, dass in der Schweiz eine Tierproduktion im
kleinbäuerlichen Rahmen erwünscht sei und mit der Streichung von
Art. 46 und 47 LwG die Bedeutung von Art. 104 BV zum Schutz und
zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft untergraben würde. Die
Schweizer Landwirtschaft habe in der Bevölkerung dank der klein-
strukturierten, ökologisch-bäuerlichen Landwirtschaft mit artgerechter
Tierhaltung ein gutes Image, welches in einem sich öffnenden Markt
entsprechend grosse Bedeutung habe.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass im Rahmen
der Agrarpolitik 2007 und 2011 weiterhin die Strukturlenkung im Vor-
dergrund steht und andererseits der Gesetzgeber klar zum Ausdruck
brachte, die Höchsttierbestände beizubehalten.
3.3 Wie sich aus Art. 46 LwG ergibt, wird der Bundesrat ermächtigt,
zum Zwecke der Strukturlenkung für die einzelnen Nutztierarten
Höchstbestände für die Betriebe festzusetzen. Indem es dem Bundes-
rat obliegt zu bestimmen, welche Nutztierarten der Höchstbestands-
verordnung unterliegen und deren Höchstbestände zahlenmässig fest-
zulegen, hat ihm der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum
eingeräumt.
Der Bundesrat hat davon Gebrauch gemacht und die Höchstbestan-
desverordnung für Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast, Lege-
hennenhaltung, Pouletmast, Trutenmast und Kälbermast für anwend-
bar erklärt (Art. 1 HBV). Für Betriebe, welche den ökologischen Leis-
tungsnachweis nicht oder nur durch Abgabe von Hofdünger erbringen,
wurden die Höchstbestände in Art. 2 HBV festgelegt.
Soweit der Beschwerdeführer nun geltend macht, die Festsetzung der
Höchstbestände durch den Bundesrat sei willkürlich erfolgt und stelle
einen groben Ermessensfehler dar, kann ihm nicht gefolgt werden.
Der Bundesrat hat den Delegationsrahmen von Art. 46 LwG durch die
Festsetzung der Betriebe und der Höchstbestände nicht gesprengt, ist
er doch im Rahmen des vom Gesetzgeber erteilten und mehrmals be-
stätigten Auftrags geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, die
vom Bundesrat getroffene Lösung wäre willkürlich. Denn die Festset-
zung des Höchstbestands orientiert sich an der strukturlenkenden
Zielsetzung von Art. 46 LwG. Mit 250 Zuchtsauen oder 1500 Mast-
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schweinen je Betrieb bleibt der Bundesrat im Rahmen des durch das
Gesetz eingeräumten Ermessens, welcher für das Bundesverwal-
tungsgericht nach Art. 190 BV verbindlich ist.
3.4 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Höchstbestandszah-
len in der HBV seien verfassungswidrig und würden die Wirtschafts-
freiheit sowie die Eigentumsgarantie verletzen, da sie, aufgrund feh-
lender Berechnungsgrundlage, kein ausreichendes Einkommen er-
möglichen würden.
Dieser Meinung kann indessen nicht gefolgt werden, da weder die Ver-
fassung noch das Landwirtschaftsgesetz oder die Höchstbestandsver-
ordnung die Ermöglichung eines ausreichenden Einkommens vor-
schreiben. Nach Art. 104 Abs. 2 BV fördert der Bund vielmehr und nö-
tigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit
(Art. 27 BV) die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe. Die in
Art. 2 HBV vorgesehenen Lenkungsmassnahmen – die Festsetzung
eines Höchstbestandes – beschränken die Produktionsmöglichkeiten
von bodenunabhängigen Betrieben und von Betrieben, welche nicht
über eine genügende landwirtschaftliche Nutzfläche verfügen und so-
mit den ökologischen Leistungsnachweis nach Art. 70 Abs. 2 LwG
nicht oder nur durch Abgabe von Hofdünger an Dritte erbringen kön-
nen. Betriebe, die den ökologischen Nachweis erbringen, ohne dass
sie Hofdünger abgeben, können hingegen den Höchstbestand über-
schreiten. Denn die Obergrenze des erlaubten Tierbestands für solche
Betriebe bestimmt sich nach den Anforderungen des ökologischen
Leistungsnachweises nach Art. 70 Abs. 2 LwG. Dadurch, dass die
Höhe des zulässigen Tierbestands an den ökologischen Leistungs-
nachweis gekoppelt ist, fördert der Bundesrat eine naturnahe und um-
weltfreundliche Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzfläche.
Gleichzeitig wird mit der Festsetzung der Höchstbestände in
Art. 2 HBV verhindert, dass Betriebe mit bodenunabhängiger Produkti-
on und Betriebe, die über zu wenig eigene landwirtschaftliche Nutzflä-
che verfügen, um den ökologischen Leistungsnachweis zu erbringen,
die in der Verordnung festgelegten Höchstbestände überschreiten. Mit
den in der Höchstbestandesverordnung vorgesehenen Massnahmen
werden – wie in der Verfassung vorgesehen – die bodenbewirtschaf-
tenden bäuerlichen Betriebe gefördert. Eine konkrete Berechnungsme-
thode erübrigt sich somit, zumal der Bundesrat, im Gegensatz zu
Art. 19b Abs. 1 aLwG, nicht mehr verpflichtet ist, bei Festlegung der
Höchstzahlen von einem Tierbestand auszugehen, der bei rationeller
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Haltung ein ausreichendes Einkommen ermöglicht. Wie in E. 3.3 aus-
geführt, hat sich der Bundesrat bei der Festlegung der Höchstbe-
standszahlen zudem an den Rahmen des ihm vom Gesetzgeber über-
tragenen Ermessens gehalten. Der Argumentation des Beschwerde-
führers kann somit nicht gefolgt werden.
3.5 Umstritten ist weiter die Frage, ob die Höhe der Abgabe die Wirt-
schaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie verletzt. Der Beschwerde-
führer macht diesbezüglich geltend, die Abgabe sei überhöht und grei-
fe in die wirtschaftliche Substanz der höchstbestandskonform gehalte-
nen Tiere ein, habe es der Bundesrat doch unterlassen, eine Berech-
nungsmethode anzuwenden.
Art. 47 Abs. 2 LwG weist dem Bundesrat aufgrund der offenen Formu-
lierung des Gesetzes einen grossen Ermessensspielraum bei der
Festlegung der Höhe der Abgabe zu. Das Ermessen des Bundesrats
ist jedoch insoweit beschränkt, als gemäss Wortlaut des Gesetzes ein-
zig die Haltung überzähliger Tiere unwirtschaftlich sein darf. Sofern
aufgrund der Abgabenhöhe Tiere innerhalb des Höchstbestands wirt-
schaftlich tangiert würden, könnte – wie vom Beschwerdeführer gerügt
– ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit oder in die Eigentumsgarantie
vorliegen. Daher ist zu prüfen, ob aufgrund der Abgabenhöhe der Rah-
men der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensicht-
lich gesprengt wird.
Zur Analyse der Wirtschaftlichkeit der Betriebszweige Schweinemast
und -zucht sind die Kostenträgerrechnung und der Deckungsbeitrag ei-
nes Durchschnittbetriebs massgebend. Die Kostenträgerrechnung ist
ein Rechnungsverfahren, bei dem die Leistungen und Kosten eines
Betriebszweigs einander gegenübergestellt werden. Als Ergebnis lie-
fert sie die Deckungsbeiträge. Diese ergeben sich aus der Differenz
zwischen Leistung und variablen Kosten eines Produktionszweigs und
müssen noch die Gemeinkosten, das heisst die Kosten, die nicht
schlüsselungsfrei einem bestimmten Betriebszweig zugeteilt werden
können, abdecken. Diese sind vorliegend jedoch nicht von Bedeutung,
kann es doch nicht sein, dass Tiere, welche den Höchstbestand über-
schreiten, dazu beitragen sollen, die Gemeinkosten für den betreffen-
den Betriebszweig mit zu finanzieren. Der Deckungsbeitrag je Mast-
schweineplatz und Jahr variiert aufgrund unterschiedlicher Futtermittel
(Alleinfutter, Schotte oder CCM) und Tageszunahmen der gehaltenen
Schweine (750 g oder 850 g) zwischen Fr. 65.- und Fr. 211.- (ALOIS
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BLUM, MARC BOESSINGER, DR. MICHAEL BUCHMANN ET AL., Deckungsbeiträge,
Ausgabe 2007, Lindau 2007, S. 33 f., Tierhaltung). Im Durchschnitt al-
ler Variablen beträgt der jährliche Deckungsbeitrag eines Mastschwei-
neplatzes ohne Berücksichtigung allfäliger Bundesbeiträge für RAUS
und BTS Fr. 136.- und ist damit höher, als die gemäss HBV jährlich zu
entrichtende Abgabe von Fr. 100.-. Nicht anders sieht die Situation bei
den Zuchtschweinen aus. Der durchschnittliche Deckungsbeitrag be-
trägt in diesem Bereich Fr. 471.- und übertrifft damit eine allfällige Ab-
gabe von Fr. 450.- je zuviel gehaltene Zuchtsau (BLUM/BOESSINGER/
BUCHMANN, a.a.O., S. 36, Tierhaltung). Damit kann festgehalten werden,
dass einerseits die vom Bundesrat festgelegte jährlich zu entrichtende
Abgabe für zuviel gehaltene Tiere sowohl bei den Mastschweinen als
auch bei den Zuchtsauen die Haltung überzähliger Tiere unwirtschaft-
lich macht, anderseits aber Tiere innerhalb des Höchstbestands wirt-
schaftlich nicht berührt werden. Der Bundesrat blieb somit auch in die-
sem Bereich im Rahmen seines Ermessens und ein Eingriff in die
Wirtschaftsfreiheit oder die Eigentumsgarantie liegt nicht vor.
3.6 Des Weiteren kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt wer-
den, der Bundesrat hätte die HBV im Rahmen von Art. 104 BV nicht
erlassen dürfen, sei diese im Rahmen der BV doch weder geeignet
noch erforderlich oder verhältnismässig im engeren Sinn. Dabei stützt
sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf die von der Rechtspre-
chung und Lehre entwickelten Voraussetzungen der Verhältnismässig-
keit nach Art. 36 Abs. 3 BV, welche kumulativ erfüllt sein müssen, da-
mit ein Freiheitsrecht eingeschränkt werden darf.
Art. 94 Abs. 1 BV verankert den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. In
Anlehnung an Art. 94 Abs. 4 BV unterscheidet die Lehre zwischen
grundsatzkonformen und grundsatzwidrigen Einschränkungen (ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl.,
Zürich 2005, N. 657). Grundsatzkonforme Einschränkungen sind ins-
besondere Massnahmen, die dem Schutz der Polizeigüter oder staatli-
chen Vorkehren der Wettbewerbspolitik im Sinne von Art. 96 BV und
damit der Erhaltung eines funktionsfähigen Marktes dienen.
Vorliegend handelt es sich hingegen um eine grundsatzwidrige Ein-
schränkung, d.h. eine Massnahme, die vom Grundsatz der Wirt-
schaftsfreiheit abweicht, sich gegen den freien Wettbewerb richtet und
einen Verfassungsvorbehalt benötigt (Art. 94 Abs. 4 BV). Der vom Be-
schwerdeführer erwähnte Art. 104 Abs. 2 BV ermächtigt den Bund
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B-2698/2007
ausdrücklich, zur Förderung der bodenbewirtschaftenden bäuerlichen
Betriebe vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abzuweichen. Das Vor-
liegen einer verfassungsrechtlichen Grundlage für die Abweichung von
der Wirtschaftsfreiheit entbindet jedoch nicht von der Prüfung der all-
gemeinen Voraussetzungen nach Art. 36 BV (HÄFELIN/HALLER, a.a.O.
N. 665). Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang nicht
die gesetzliche Grundlage oder das öffentliche Interesse, sondern ein-
zig die drei Elemente der Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlich-
keit, Verhältnismässigkeit i.e.S.). Vorliegend ermächtigt die Verfassung,
und nicht das Gesetz, den Bundesrat, von der Wirtschaftsfreiheit abzu-
weichen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch über die
Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung befinden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die HBV sei nicht geeignet, die Ziele
in der BV zu erreichen, wirke sie doch einer marktgerechten Produkti-
on und der Förderung der dezentralen Besiedelung entgegen. Diesbe-
züglich ist festzuhalten, dass die HBV nicht geeignet sein muss, die
vom Beschwerdeführer genannten Ziele von Art. 104 Abs. 1 BV zu un-
terstützen. Die grundsatzwidrige Einschränkung und damit die Geeig-
netheit der HBV beziehen sich vielmehr einzig auf Art. 104 Abs. 2 BV.
Das öffentliche Interesse von Art. 104 Abs. 2 BV ist die Förderung von
bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben. Wie in E. 3.4 ausge-
führt, werden mit den in der Höchsbestandesverordnung vorgesehe-
nen Massnahmen die Produktionsmöglichkeiten von bodenunabhängi-
gen Betrieben eingeschränkt und die bodenbewirtschaftenden bäuerli-
chen Betriebe gefördert. Die HBV ist somit geeignet, den im öffentli-
chen Interesse verfolgten Zweck der Förderung von bodenbewirtschaf-
tenden bäuerlichen Betrieben herbeizuführen.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die HBV zudem im Hinblick
auf den angestrebten Zweck nicht erforderlich. Sie habe zu unterblei-
ben, da durch die bestehenden Gesetze im Bereich Raumplanung,
Gewässerschutz und Direktzahlungen gleich geeignete, aber mildere
Massnahmen für den angestrebten Erfolg ausreichen würden. Dabei
wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan, inwiefern dies der
Fall ist, bringt er doch lediglich vor, beispielsweise seien Art. 14 Ge-
wässerschutzgesetz oder Art. 24 Gewässerschutzverordnung als mil-
dere Massnahmen nennenswert. Wie die Vorinstanz richtig festgehal-
ten hat, betreffen die von der HBV festgelegten Höchstbestände nur
einzelne (agrarpolitisch unerwünschte) bodenunabhängige Tierhal-
tungsbetriebe. Sie stellen somit einen geringen Eingriff dar.
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Nichts anderes ergibt sich aus der Abwägung von öffentlichen und be-
troffenen privaten Interessen. Die negativen Wirkungen der HBV für
einzelne Tierhalter, welche von der HBV betroffen sind, können das öf-
fentliche Interesse an der Förderung von kleinstrukturierten bäuerli-
chen Betrieben mit nachhaltiger bodenbewirtschaftender Produktion
nicht überwiegen.
3.7 Des Weiteren sind die pauschalen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, wonach die HBV gegen Art. 5 bzw. Art. 7 des KG verstosse, nicht
nachvollziehbar, zumal das Kartellgesetz für Unternehmen des priva-
ten und des öffentlichen Rechts gilt, die Kartell- oder andere Wettbe-
werbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unterneh-
menszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG), und damit vorliegend
offensichtlich keine Anwendung findet. Weitere Erwägungen im Zu-
sammenhang mit dem Kartellgesetz oder gar, wie vom Beschwerde-
führer gewünscht, die Erteilung eines Gutachtens an das Sekretariat
der Wettbewerbskommission erübrigen sich somit.
Dem Beschwerdeführer kann ebenfalls nicht gefolgt werden, wenn er
vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht verletze das Gewaltentren-
nungsprinzips, zumal es als Gericht nicht kompetent sei, Verfügungen
gestützt auf die HBV zu erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht
überprüft vorliegend im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens und sei-
ner Kognition die Verfügung vom 15. März 2007. Der Erlass einer neu-
en Verfügung ist somit offensichtlich kein Thema. Daran ändert auch
die Frage des Einbezugs von zwei neuen Parteien nichts.
3.8 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die
Rechtmässigkeit der Höchstbestandesvorschriften sowohl auf Geset-
zes- als auch auf Verordnungsstufe nicht in Frage zu stellen ist und
das Gewaltentrennungsprinzip nicht verletzt wird.
4.
Der Beschwerdeführer rügt sodann die Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs, da er sich erst im Beschwerdeverfahren und nicht schon im Vor-
verfahren über die Parteieigenschaft der D._______ AG und der
E._______ AG habe äussern können. Es sei zudem nicht mehr klar,
wer Adressat der Verfügung der Vorinstanz sein soll, zumal die Formu-
lierung in Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 15. März 2007 den
Adressaten nicht nenne. Infolge fehlender Adressaten sei die Verfü-
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B-2698/2007
gung nicht vollstreckbar und daher nichtig. Art. 6 VwVG sehe nicht vor,
nach Abschluss des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren von
Amtes wegen neue Parteien einzubeziehen.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stellt Art. 6 VwVG nach
gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine genügende ge-
setzliche Grundlage dar, um in einem Verfahren weiteren Personen
Parteistellung zukommen zulassen und sie in das Verfahren mit einzu-
beziehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-726/2007 vom
1. März 2007 E. 2, mit weiteren Hinweisen).
Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler, wie das vollständige
Fehlen des Adressaten, können unter Umständen die Nichtigkeit einer
Verfügung nach sich ziehen. Eine mangelhafte Verfügung ist jedoch
nicht per se nichtig, sondern in erster Linie anfechtbar. Bei der Abgren-
zung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die Recht-
sprechung der Evidenztheorie. Danach ist eine Verfügung nichtig,
wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich
oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit
dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B.113/2007 vom 16. August 2007; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006,
N. 955 ff.).
Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass in Ziff. 1 des Dispositivs der
Verfügung vom 15. März 2007 der genaue Adressat fehlt. Diesbezüg-
lich ist jedoch festzuhalten, dass gleichwohl keine Nichtigkeit der Ver-
fügung vorliegt, wenn sich der ins Recht gefasste Adressat – wie vor-
liegend – aus dem Sachzusammenhang eindeutig ergibt. Denn sowohl
der Sachverhalt als auch die Erwägungen der Vorinstanz gehen einzig
vom Beschwerdeführer als Bewirtschafter und dementsprechend als
Partei aus. Obwohl die angefochtene Verfügung somit einen Mangel
aufweist, ist dieser nicht so schwer und offensichtlich, dass sich die
Frage der Nichtigkeit stellen würde. Der Rüge des Beschwerdeführers,
lediglich die Vorinstanz könne weitere Parteien in das Verfahren einbe-
ziehen, kann nicht gefolgt werden, weil Art. 6 VwVG i.V.m. Art. 48
VwVG der Beschwerdeinstanz das Recht gibt, den Kreis der Parteien
zu erweitern.
Dem Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Beschwerde-
verfahren volle Überprüfungsbefugnis zu (Art. 49 VwVG). Es verfügt
damit über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Das Bundesver-
Seite 16
B-2698/2007
waltungsgericht hat die zwei Aktiengesellschaften in das Verfahren
einbezogen und ihnen damit Gelegenheit gegeben, sich zur Streitsa-
che zu äussern. Dass die zwei Aktiengesellschaften von ihrem Äusse-
rungsrecht keinen Gebrauch machten, haben sie selber zu verantwor-
ten. Da das Bundesverwaltungsgericht alle Verfahrensbeteiligten zur
Teilnahme aufgefordert hat, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu verneinen. Demzufolge ist auch die vom Beschwerdeführer verlang-
te Rückweisung an die Vorinstanz abzulehnen.
5.
Nachfolgend ist weiter zu prüfen, wer als Bewirtschafter der vorliegend
interessierenden Schweinehaltungsbetriebe zu betrachten ist und ob
Art. 177 Abs. 1 LwG als gesetzliche Grundlage für Art. 2 und Art. 6
LBV genügt.
5.1 Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung stellt eine Vollzie-
hungsverordnung dar, welche keine wesentlichen neuen Rechte und
Plfichten begründen darf. Diese muss vielmehr die durch das Gesetz
bereits begründeten Verpflichtungen und Berechtigungen näher aus-
führen und das schon im Gesetz Bestimmte den konkreten praktischen
Gegebenheiten anpassen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 138). Das
LwG verwendet sowohl den Begriff „Bewirtschafter“ als auch „Betrieb“
in allen wesentlichen Bereichen und gibt damit beiden Begriffen schon
wesentliche Konturen und Inhalte, welche vom Bundesrat beim Erlass
der LBV mitberücksichtigt wurden. Damit genügt Art. 177 Abs. 1 LwG
als Norm für die Erteilung der Kompetenz an die Exekutive zum Erlass
der LBV. Dabei blieb der Bundesrat im Rahmen seines Ermessens,
insbesondere auch in Bezug auf die notwendigen Abgrenzungen, wel-
che sich – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – im Agrar-
recht und gemäss Verfassungsvorbehalt (Art. 104 Abs. 2) nicht zwin-
gend an das allgemeine Wirtschaftsrecht halten muss. Die 25%-Betei-
ligungsregel nach Art. 6 Abs. 4 Bst. a LBV ist somit nicht zu beanstan-
den.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit dem 1. Januar 2006
weder Eigentümer der D._______ AG noch der E._______ AG; einzig
der Stall F._______ mit 35 säugenden Sauen und 120 Galtsauen so-
wie 17 Remonten befände sich in seinem Eigentum. Es treffe zwar zu,
dass er im Zeitpunkt der Bestandeserhebung noch Verwaltungsratprä-
sident der beiden Aktiengesellschaften gewesen sei, doch habe er die-
ses Mandat nur treuhänderisch wahrgenommen. Die massgeblichen
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Entscheide seien seit Anfang 2006 von den neuen Mehrheitsaktionä-
ren, B._______ und C._______, getroffen worden. Damit stellt der Be-
schwerdeführer sinngemäss in Abrede, dass er Bewirtschafter aller
hier interessierenden Schweinehaltungsbetriebe ist.
Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, der Beschwerdeführer habe
den Beweis für die Untermauerung seiner Eigentumsbehauptung nie
erbracht. Ohnehin sei nicht entscheidend, in wessen Eigentum sich die
Aktiengesellschaften oder Produktionsstätten befänden. In Analogie zu
Art. 6 Abs. 4 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die
Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 (Landwirt-
schaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91) sei allein massge-
bend, welche Person die strategischen Entscheide in der Tierhaltung
treffen würde. Als Verwaltungsratpräsident beider Aktiengesellschaften
mit alleinigem Stimmrecht sowie als Eigentümer des Stalls F._______
sei dies für alle vier Produktionsstätten der Beschwerdeführer.
5.3 Nach Art. 47 LwG haben bei einem Betrieb, welcher die Höchstbe-
stände überschreitet, die Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen eine
allfällige Abgabe zu entrichten. Eine entsprechende Abgabeverfügung
hat somit diese Personen zu verpflichten. Für den Begriff "Bewirtschaf-
ter" ist auf die landwirtschaftliche Begriffsverordnung abzustellen. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 LBV gelten die in dieser Verordnung umschriebe-
nen Begriffe für das Landwirtschaftsgesetz und die gestützt darauf er-
lassenen Verordnungen. Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt
die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft,
die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt (Art. 2 Abs. 1
LBV).
5.4 Das Kriterium der Betriebsführung "auf eigene Rechnung und Ge-
fahr" weist darauf hin, dass als Bewirtschafter nur gelten kann, wer ei-
nen Betrieb tatsächlich und unabhängig führt. Demgemäss ist diejeni-
ge natürliche oder juristische Person als Bewirtschafter zu betrachten,
welche das wirtschaftliche Risiko trägt, im Betrieb eine massgebende
Funktion bei der Führung und Entscheidfällung einnimmt sowie eine
aktive Rolle im täglichen Geschehen ausübt und selber Hand anlegt
(vgl. die unveröffentlichten Beschwerdeentscheide der REKO/EVD
vom 4. November 2002 i. S. F. GmbH, E. 4.1 [01/JG-007] und vom
23. April 1997 i. S. H., E. 4.1 und 4.2.3 [96/JG-001] sowie unveröffent-
lichter Bundesgerichtsentscheid vom 13. Februar 1998 i. S. H., E. 2a
[2A.237/1997/has]). Damit ist bei der Frage nach dem Bewirtschafter
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eines Betriebs primär die tatsächliche Funktionsausübung ausschlag-
gebend; den Eigentums- oder Besitzverhältnissen kommt dagegen nur
sekundäre Bedeutung zu.
5.5 Dem Handelsregister des Kantons St. Gallen kann entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Jahre 2006
Verwaltungsratpräsident beider Aktiengesellschaften mit Einzelunter-
schrift war. Mit Tagebucheintrag vom 17. bzw. 18. April 2007 schied der
Beschwerdeführer als Verwaltungsratpräsident beider Aktiengesell-
schaften aus. Für die D._______ AG wurden B._______ und für die
E._______ AG C._______ als neue Mitglieder mit Einzelunterschrift
eingetragen. Durch die Handlungen des Beschwerdeführers im Jahre
2006 als Verwaltungsratpräsident mit Einzelunterschrift verpflichtete
dieser die beiden juristischen Personen und nicht den Verwaltungsrat,
zumal eine juristische Person im Rechtsverkehr selbständig als Träge-
rin von Rechten und Pflichten auftritt. Nichts anderes ergibt sich in Be-
zug auf die Aktionäre, welche zwar das wirtschaftliche Risiko tragen
und Mitgliedschaftsrechte gegenüber den Aktiengesellschaften aus-
üben, mangels dinglicher Rechte an den Sachen des Gesellschafts-
vermögens jedoch nicht direkt belangt werden können. Es ist somit
festzuhalten, dass neben dem Beschwerdeführer im hier zu beurteilen-
den Zeitraum 2006 auch die D._______ AG und die E._______ AG als
Bewirtschafterinnen und somit als Parteien im Verfahren zu gelten ha-
ben.
6.
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die D._______ AG
und die E._______ AG würden ihre Betriebe auf eigene Rechnung und
Gefahr führen und seien somit als selbständige Einheiten zu beurtei-
len. Eine Zusammenrechnung der Betriebe sei, auch wenn der Be-
schwerdeführer in beiden Aktiengesellschaften mitgewirkt habe, nicht
statthaft. Massgeblich sei, dass es sich um juristisch selbständige Be-
triebe handle, welche sich im Eigentum von Dritten befänden.
Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produkti-
onsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb (Art. 2 Abs. 2
LBV). Das Gleiche gilt in analoger Anwendung zudem auch für eine
Mehrzahl von Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen. Demgemäss ist
zu prüfen, ob es sich bei den durch den Beschwerdeführer und die
zwei Aktiengesellschaften bewirtschafteten Betriebe um drei unabhän-
gige Betriebe mit insgesamt vier Produktionsstätten oder um einen Be-
Seite 19
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trieb mit vier Produktionsstätten handelt. Im letzteren Fall wären die je-
weiligen Tierbestände zusammenzuzählen und den Bewirtschaftern
eine allfällige Abgabe solidarisch aufzuerlegen (vgl. hierzu auch den
veröffentlichten Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD
vom 7. April 2002 i. S. B. [6H/2002-2] E. 6.2, abrufbar unter:
).
6.1
Nach Art. 6 Abs. 1 LBV gilt als Betrieb ein landwirtschaftliches Unter-
nehmen, das:
„a) Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b) eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c) rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie un-
abhängig von anderen Betrieben ist;
d) ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e) während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.“
Abs. 4 von Art. 6 LBV präzisiert, dass die Anforderung von Abs. 1
Bst. c insbesondere dann nicht erfüllt ist, wenn:
„a) der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung
des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen
kann;
b) der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes, oder
deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter, zu 25 oder
mehr Prozent am Kapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c) die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschafts-
form nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausge-
führt werden.“
Aus den genannten Verordnungsbestimmungen geht hinsichtlich der
zwei Aktiengesellschaften D._______ AG sowie E._______ AG hervor,
dass es sich bei diesen Unternehmungen im hier zu beurteilenden
Zeitraum 2006 nicht um zwei selbständige und voneinander unabhän-
gige Betriebe im Sinne der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung
handelt. Gemäss Beschwerdeschrift vom 16. April 2007 bestritt der
Beschwerdeführer zwar, dass die beiden Aktiengesellschaften im Zeit-
punkt der Bestandeserhebung in seinem Eigentum gewesen seien. In
der Replik vom 24. August 2007 verzichtete der Beschwerdeführer je-
doch ausdrücklich auf die Einreichung von diesbezüglichen Beweisen
und erklärte, im Jahre 2006 sei er formell noch Verwaltungsrat gewe-
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sen. Damit anerkennt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Fest-
stellung des Sachverhalts vom 15. März 2007, dass sich die beiden
Aktiengesellschaften im Jahre 2006 im Eigentum des Beschwerdefüh-
rers befunden haben, als richtig an, zumal er auch die entsprechenden
Beweise für seine Behauptungen nicht erbracht hat.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Be-
schwerdeführer im Jahre 2006 sowohl Verwaltungsratspräsident als
auch Hauptaktionär der beiden Aktiengesellschaften war. Aufgrund
seiner Beteiligung von über 25 % an deren Betriebskapital (Art. 6
Abs. 4 Bst. b LBV) ist die organisatorische Selbständigkeit der jeweili-
gen Betriebe gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. c LBV nicht gegeben. Damit
handelt es sich vorliegend um einen Betrieb mit vier Produktionsstät-
ten, welcher von drei Bewirtschaftern geführt wird. Die Schweinebe-
stände sind demgemäss zusammenzuzählen und eine allfällige Abga-
be den drei Bewirtschaftern solidarisch aufzuerlegen.
7.
Im Folgenden ist des Weiteren zu prüfen, für wie viele überzählige Tie-
re und damit in welcher Höhe eine Abgabe zu entrichten ist.
7.1 Nach Art. 2 HBV müssen Betriebe, die den ökologischen Leis-
tungsnachweis nach Art. 70 Abs. 2 LwG nicht oder nur durch Abgabe
von Hofdünger an Dritte erbringen, den Höchstbestand von 250
Zuchtsauen, über 6 Monate säugend und nicht säugend (herkömmli-
cher Produktionsablauf), oder 1500 Mastschweine oder Mastjager (ab
30 kg) einhalten. Hält ein Betrieb mehrere Tierkategorien, so darf die
Summe der prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen
100 Prozent nicht überschreiten (Art. 3 Abs. 2 HBV). Für die Berech-
nung des höchstzulässigen Gesamtbestandes werden die zur Remon-
tierung bestimmten Zuchtjager bis zu einem Drittel des Zuchtsauenbe-
standes, jedoch höchstens 80 Tiere, sowie Ferkel und Jager (bis
30 kg), die im eigenen Betrieb produziert werden, nicht berücksichtigt
(Art. 4 Bst. a und b HBV). Die jährlich zu entrichtenden Abgaben be-
tragen je zuviel gehaltenes Tier für Zuchtsauen, über 6 Monate, säu-
gend oder nicht säugend Fr. 450.- und für Mastschweine oder Mastja-
ger (ab 30 kg) Fr. 100.-. Die Abgabe richtet sich nach dem Tierbestand
am Tag der Kontrolle (Art. 17 Abs. 1 Bst. a und d und Abs. 2 HBV).
7.2 Der Beschwerdeführer deklarierte anlässlich der landwirtschaftli-
chen Datenerhebung per Stichtag 3. Mai 2006 den Tierbestand für die
Seite 21
B-2698/2007
jeweiligen Produktionsstätten und bestätigte mit seiner Unterschrift die
Richtigkeit der Angaben. Aus den dafür vorgesehenen Formularen B
Tiererhebung 2006 geht hervor, dass die D._______ AG in X._______
840 Remonten bis 6 Monate und Mastschweine sowie 270 abgesetzte
Ferkel, und in Y._______ 183 Remonten bis 6 Monate und Mast-
schweine gehalten hat. Die E._______ AG hielt 24 säugende Sauen,
143 nicht säugende Zuchtsauen über 6 Monate, 140 abgesetzte Ferkel
und 235 Saugferkel. Für den Stall F._______ deklarierte der Be-
schwerdeführer 35 säugende Zuchtsauen, 120 nicht säugende
Zuchtsauen über 6 Monate alt, 195 abgesetzte Ferkel, 330 Saugferkel
und 17 Remonten bis 6 Monate, sowie Mastschweine. Der massge-
bende Bestand für den Gesamtbetrieb mit vier Produktionsstätten be-
trug am Stichtag ohne Berücksichtigung allfälliger Abzüge 322 säu-
gende und nicht säugende Zuchtsauen über 6 Monate und 1040 Mast-
schweine. Die deklarierten Tierbestände wurden weder im vorinstanzli-
chen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht bestritten.
Die Vorinstanz erhob im angefochtenen Entscheid in Anwendung der
Art. 2 und 17 HBV für die am Stichtag 2006 zuviel gehaltenen Tiere
eine Abgabe von insgesamt Fr. 102'150.-. Dieser Betrag geht von 227
Zuchtsauen multipliziert mit einer Abgabe von Fr. 450.- aus.
Die Nachprüfung der vorinstanzlichen Berechnungen weist eine Ab-
weichung von den gesetzlichen Vorgaben auf. Gemäss Art. 4 Bst. b
LBV sind vom massgebenden Tierbestand am Stichtag mit 322
Zuchtsauen und 1040 Mastschweinen die zur Remontierung des eige-
nen Bestands bestimmten Zuchtjager bis zu einem Drittel des
Zuchtsauenbestands, jedoch höchstens 80 Tiere, abzuziehen. Dabei
stellt der maximal mögliche Abzug von 80 Tieren eine absolute Ober-
grenze dar. Ein Abzug von 80 Tieren je Höchstbestand von
250 Zuchtsauen, wie er von der Vorinstanz gewährt wurde, wider-
spricht Art. 47 Abs. 2 LwG, wonach die Abgabe so festzulegen ist,
dass die Haltung von überzähligen Tieren unwirtschaftlich ist. Ein grö-
sserer Abzug würde indirekt die maximal möglichen Höchstbestände
erhöhen und dazu führen, dass Tiere über dem gesetzlich zulässigen
Höchstbestand wirtschaftlich blieben. Im vorliegenden Fall ergibt sich
für den Beschwerdeführer somit ein Bestand von 322 Zuchtsauen und
960 Mastschweinen, was 192,8 % des höchstzulässigen Bestands ent-
spricht (128,8 % Zuchtsauen und 64 % Mastschweine, vgl. E. 7.1).
Seite 22
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Die Höchstbestandesverordnung regelt nicht, wie sich bei der Haltung
von Tieren verschiedener Kategorien die abgabepflichtige Anzahl der
zuviel gehaltenen Tiere berechnet. Es liegt am Bundesamt zu ent-
scheiden, auf welche Tierkategorie (Zuchtschweine oder Mastschwei-
ne) sich der prozentuale Anteil am Überbestand zu beziehen hat. Das
Bundesamt hat sich für die Variante, die den Beschwerdeführer weni-
ger belastet, entschieden und bei einem ermittelten Überbestand von
91 % eine Abgabe für 227 Zuchtsauen, d. h. Fr. 450.- pro Tier, verfügt
(an Stelle von 72 Zuchtsauen zu Fr. 450.- und 960 Mastschweinen zu
Fr. 100.- pro Tier). Dieses Vorgehen des Bundesamts ist – abgesehen
davon, dass auf andere Zahlen abzustellen ist – im Grundsatz nicht zu
beanstanden, da dem Bundesamt gestützt auf die gesetzlichen Be-
stimmungen ein Ermessensspielraum zukommt und der mit der verfüg-
ten Lenkungsabgabe anvisierte Zweck, dass die Haltung überzähliger
Tiere unwirtschaftlich sein soll, erreicht wird.
Ein Überbestand von 92,8 % entspricht 232 Zuchtsauen (960 Mast-
schweine [64 %] + 90 Zuchtschweine [36 %] = 100 %; Differenz
Zuchtsauen: 322 - 90 = 232 Zuchtsauen). Aus dem bisher Gesagten
beträgt die Abgabe für die überzähligen Tiere im Jahre 2006
Fr. 104'400.- (232 Zuchtschweine x Fr. 450.-). Da die Vorinstanz vom
Beschwerdeführer eine Abgabe von Fr. 102'150.- erhoben hat, führt
dies zu einer um Fr. 2'250.- höheren Abgabe und damit zu einer
Schlechterstellung des Beschwerdeführers gegenüber dem angefoch-
tenen Entscheid (reformatio in peius). Aufgrund der Verletzung von
Bundesrecht und die durch den Beschwerdeführer erfolgte Stellung-
nahme vom 28. April 2008 ist eine reformatio in peius vorliegend zu-
lässig (Art. 62 Abs. 2 und 3 VwVG).
8.
Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Eventualbegehren, die Ab-
gabe sei auf ein verfassungs- und gesetzeskonformes Mass herabzu-
setzen. Wie oben (E. 3) ausgeführt, ist die HBV sowohl gesetzes- als
auch verfassungskonform und verletzt namentlich auch nicht die Ei-
gentums- oder Wirtschaftsfreiheit. Dem Eventualbegehren des Be-
schwerdeführers auf Herabsetzung der Abgabe kann somit nicht statt-
gegeben werden.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz (Ab-
gabeverfügung über Fr. 102'150.-) vom 15. März 2007 aufzuheben ist.
Seite 23
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Aufgrund der vorstehenden Erwägungen beträgt die Abgabe für das
Jahr 2006 wegen Überschreitung der Höchstbestände Fr. 104'400.-,
welche der Beschwerdeführer sowie die D._______ AG und die
E._______ AG unter solidarischer Haftbarkeit zu leisten haben.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 3'000.- aufzuer-
legen und mit dem am 1. Mai 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesgericht, VGKE, SR 173.320.3). Eine Parteientschädigung ist
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Entscheid des Bundesamts für Landwirtschaft vom 15. März 2007
wird aufgehoben, die Abgabe für das Jahr 2006 wird wegen Über-
schreitung des Höchstbestands auf Fr. 104'400.- festgesetzt und
A._______, der D._______ AG und der E._______ AG unter solidari-
scher Haftbarkeit auferlegt.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden A._______ auferlegt. Sie
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- nach Ein-
tritt der Rechtskraft verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
- die D._______ AG (Gerichtsurkunde);
- die E._______ AG (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2007-03-09/26; Gerichtsurkunde);
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkun-
de);
- das Amt für Landwirtschaft des Kantons St. Gallen (A-Post).
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B-2698/2007
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Jürg Studer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (Art. 42 BGG).
Versand: 23. Juli 2008
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