B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2700/2013
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Michael Müller.
Parteien
A._______ Inc.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dimitri Santoro, LL.M.,
Rüd Winkler Partner AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Amtshilfe.
B-2700/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2012 ersuchte die britische Financial Ser-
vices Authority (FSA, seit 1. April 2013 neu die Financial Conduct Authori-
ty FCA) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA, nachfolgend:
Vorinstanz) um Amtshilfe wegen Verdachts auf Ausübung einer unbewil-
ligten Tätigkeit in Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und
der Auflösung sowie der Bewerbung ("financial promotion") einer kollekti-
ven Kapitalanlage.
Zur Begründung führte die FSA aus, die A._______ Inc., Panama (nach-
folgend: Beschwerdeführerin), unter Leitung von B._______ sowie
C._______ und D._______ habe unbebautes Land in ländlichen Gegen-
den Grossbritanniens gekauft, dieses in zahlreiche kleinere Grundstücke
unterteilt und an Investoren verkauft mit dem Versprechen, dass grosse
Gewinne erzielt werden könnten, sobald die entsprechenden Baubewilli-
gungen zur Erschliessung des Landes für Wohnbauten vorliegen würden.
Die Investoren seien dabei im Glauben gelassen worden, die Einholung
der Baubewilligungen, der Weiterverkauf an ein Bauunternehmen sowie
die Verteilung des Gewinns an die Investoren würden allesamt durch die
Beschwerdeführerin erledigt. Diese Elemente seien typisch für eine kol-
lektive Anlage, deren Aufbau und Betrieb ohne Bewilligung der FSA ge-
setzwidrig sei. Jedenfalls dürften derartige kollektiven Anlagen ungeach-
tet dessen, ob die Bewilligung als kollektive Anlage vorliege oder nicht,
nicht öffentlich vertrieben werden. Weder die Beschwerdeführerin noch
die genannten Individuen besässen eine Bewilligung der FSA zur Aus-
übung einer regulierten Tätigkeit, weshalb deren Aktivitäten eine Straftat
darstellten. Bei der Vermarktung der Anlage sei die Beschwerdeführerin
von der E._______, einer in Grossbritannien eingetragenen Gesellschaft,
unterstützt worden. Die Investoren hätten einen Anfangsbetrag von GBP
1'000.– an die E._______ via ein britisches Bankkonto bezahlt, seien je-
doch angewiesen worden, den Restbetrag auf ein auf die Beschwerde-
führerin lautendes Konto bei der F._______, Isle of Man, einzuzahlen.
Dies sei so gehandhabt worden, bis die Beschwerdeführerin am 22. Sep-
tember 2012 zur G._______, (…) gewechselt habe. Aus der erhaltenen
Dokumentation betreffend das bei der F._______ gehaltene Konto gehe
hervor, dass zwischen (…) und (…) GBP (…) Mio. von Investoren auf
dieses Konto einbezahlt worden seien und dass von diesem Konto Über-
weisungen im Betrag von total GBP (…) Mio. auf ein auf die Beschwerde-
führerin lautendes Konto bei der G._______ (Schweiz) AG, erfolgt seien.
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Seite 3
Die FSA vermutet, dass auf letzteres Konto die Einnahmen der Be-
schwerdeführerin aus ihrer unbewilligten kriminellen Geschäftstätigkeit
überwiesen worden sind.
Vor diesem Hintergrund möchte die FSA (bzw. nunmehr die FCA) Infor-
mationen über dieses Konto bei der G._______ AG erhalten, um zu eruie-
ren, (1) wer über das Konto verfüge, (2) was der Zweck der Zahlungen
gewesen sei, (3) wie hoch der Saldo auf dem Konto sei und (4) wohin
Geld von diesem Konto geflossen sei.
Die FSA ersuchte daher die Vorinstanz, ihr Informationen und Dokumente
betreffend das Konto Nr. (…) (Beneficiary Customer: […]) zu beschaffen.
Darüber hinaus bat sie um Informationen und Dokumente betreffend all-
fällige weitere Konti bei der G._______ AG, welche auf den Namen der
Beschwerdeführerin lauten oder unter deren Kontrolle stehen.
Die Vorinstanz setzte die G._______ AG mit Schreiben vom 14. Februar
2012 über das Amtshilfeersuchen der FSA in Kenntnis und verlangte von
ihr die Übermittlung der in Frage stehenden Informationen und Unterla-
gen.
Am 29. Februar 2012 übermittelte die G._______ AG der Vorinstanz die
verlangten Daten und Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass das auf
die Beschwerdeführerin lautende Konto mit der vermeintlichen Konto-
nummer (…) richtigerweise die Kontonummer (…) hat. Wirtschaftlich Be-
rechtigter ist Stuart Cohen. Die Transaktionsauflistung für den Zeitraum
zwischen dem (…) und dem (…) zeigt, dass sämtliche Transaktionen vom
Konto (…) an zwei Konten bei der H._______ Panama, lautend auf die
Beschwerdeführerin und die I._______ Inc. getätigt worden sind. Der
Saldo des Kontos bei der G._______ AG betrug per 1. Februar 2012 GBP
(…).
Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 teilte die Vorinstanz der G._______ AG
die beabsichtigte Weiterleitung der Kundeninformationen mit. Sie wies die
G._______ AG daher an, die Beschwerdeführerin einzuladen, ihr direkt
oder durch eine(n) Bevollmächtigte(n) bis zum 25. Juli 2012 mitzuteilen,
ob sie auf eine formelle Verfügung betreffend die Übermittlung ihrer Daten
an die FSA verzichte.
Da ihr Notifikationsschreiben vom 10. Juli 2012 unbeantwortet blieb, teilte
die Vorinstanz der G._______ AG mit Schreiben vom 30. Juli 2012 mit,
die Beschwerdeführerin solle sich bis am 9. August 2012 bei ihr melden,
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ansonsten die im Gesuch der FSA verlangten Informationen und Doku-
mente an diese übermittelt würden.
Mit Schreiben und vorab per Fax vom 17. August 2012 informierte
Rechtsanwalt David Santoro von der Rüd Winkler Partner AG, (…), die
Vorinstanz darüber, dass er die Beschwerdeführerin in der gegenständli-
chen Angelegenheit vertrete. Mit Schreiben vom 20. August 2012 reichte
die Beschwerdeführerin die durch J._______ unterzeichnete Vollmacht ih-
res vorerwähnten Rechtsvertreters ein und ersuchte die Vorinstanz um
Gewährung der Akteneinsicht.
Am 21. August 2012 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine
Kopie des Verfahrensdossiers unter Ausschluss des Amtshilfeersuchens
zu. Am 24. August 2012 bestätigte die Beschwerdeführerin den Erhalt der
restlichen Verfahrensakten und verlangte die umgehende Übermittlung
des Amtshilfegesuchs.
Mit Schreiben vom 12. September 2012 beantragte die Beschwerdeführe-
rin, dem Amtshilfeersuchen der FSA sei keine Folge zu leisten und die
Amtshilfeverfahren Nr. (…) sowie Nr. (…) seien unverzüglich einzustellen.
Eventualiter sei eine anfechtbare Weiterleitungsverfügung im Sinne von
Art. 38 Abs. 6 des Börsengesetzes vom 24. März 1995 (BEHG, SR 954.1)
zu erlassen. Darüber hinaus stellte sie den Verfahrensantrag, es sei ihr
Einsicht in das Amtshilfeersuchen der FSA zu gewähren. Eventualiter sei
deren Verweigerung rechtsgenüglich zu begründen. In jedem Fall sei ihr
nach der Einsichtsgewährung resp. einer abschlägigen Begründung
betreffend deren Verweigerung eine angemessene Frist zur Stellungnah-
me anzusetzen.
Mit - am 20. September 2012 - telefonisch eingeholter Einwilligung der
FSA stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2012
eine Kopie des Amtshilfeersuchens der FSA zu und lud sie ein, ihr mitzu-
teilen, ob sie auf eine formelle Verfügung betreffend die Übermittlung ihrer
Daten an die FSA verzichte, was Letztere am 12. November 2012 telefo-
nisch ablehnte.
B.
Mit Verfügung vom 25. April 2013 gab die Vorinstanz dem Amtshilfeersu-
chen der FSA vollumfänglich statt. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.–
wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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Seite 5
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2013
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin stellt sie den Antrag,
dass die Verfügung vom 25. April 2013 kostenfällig aufzuheben und das
Amtshilfeersuchen der FSA (bzw. neu der FCA) vollumfänglich abzuwei-
sen sei; eventualiter sei das Verfahren zwecks Ergänzung der Verfügung
vom 25. April 2013 im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die
FINMA zurückzuweisen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2013 erging die Aufforderung an
die Beschwerdeführerin, die Handlungsbefugnis bzw. alleinige Zeich-
nungsbefugnis von J._______ mittels entsprechender Unterlagen zu be-
legen. Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin am 7. Juni
2013 eine undatierte, von B._______, dem Präsidenten der Beschwerde-
führerin, unterzeichnete Bestätigung ein, wonach J._______ für die Be-
schwerdeführerin vertretungsberechtigt sei.
E.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2013 beantragt die Vorinstanz die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde.
F.
Auf die Begründung der Anträge der Beschwerdeführerin und der Vorin-
stanz wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung ge-
mäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht
ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Amtshilfeverfü-
gungen der Vorinstanz (Art. 38 Abs. 5 des Börsengesetzes vom 24. März
1995 [BEHG, SR 954.1] und Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. e des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges
B-2700/2013
Seite 6
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 38 Abs. 5 BEHG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Voll-
macht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristge-
mäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen liegen ebenfalls vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bil-
det der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch
oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des
schweizerischen oder internationalen ordre public - grundsätzlich kein An-
lass besteht, an der Richtigkeit und Einhaltung der Sachverhaltsdarstel-
lung und an Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtli-
ches Vertrauensprinzip; vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, BGE
126 II 409 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 2A.153/2003 vom 26. August
2003 E. 3.1; BGVE 2011/14 E. 2; CHRISTOPH PETER, Zielkonflikte zwi-
schen Rechtsschutz und Effizienz im Recht der internationalen Amts- und
Rechtshilfe, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der interna-
tionalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2005, S. 195 f., m.w.H.). Auf
diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren.
Die ersuchte Behörde ist demgemäss an die Darstellung des Sachver-
halts in einem Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offen-
sichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden
kann (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE 128 II 407 E. 5.2.1; BVGE 2010/26
E. 5.1). Erst eine solche Entkräftung könnte zum Anlass genommen wer-
den, die Vermutung des Vertrauens in eine ersuchende Behörde umzu-
stossen und die Amtshilfepraxis gegenüber dem entsprechenden Staat
neu zu überdenken. So könnten Amtshilfeleistungen aufgrund ihrer völ-
kervertraglichen Rechtsnatur an weitere Bedingungen und Auflagen, wie
beispielsweise an eine zusätzliche beweisrechtliche Dokumentierung des
Ersuchens, geknüpft oder die Übermittlung vertraulicher Informationen
verweigert werden (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, BGE 126
I 409E. 4, BGE 126 II 126 E. 6; BVGE 2008/33 E. 3; STEPHAN BREITEN-
MOSER, Internationale Amts- und Rechtshilfe, in; Peter Uebersax/Beat
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Seite 7
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Bd. VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 23.106 und
23.1110, m.w.H.). Von der ersuchenden Aufsichtsbehörde kann aber nicht
verlangt werden, dass sie den massgeblichen Sachverhalt jeweils bereits
völlig lückenlos und widerspruchsfrei darlegt, soll doch gerade das Amts-
hilfeverfahren zur Klärung dieser offenen Punkte im Rahmen des auslän-
dischen Verfahrens beitragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.154/2003 E. 4.1). Bei Bedarf darf die Vorinstanz im Einzelfall gleich-
wohl Präzisierungen und Ergänzungen verlangen (vgl. HANS-PETER
SCHAAD, in: Rolf Watter/Peter Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar Börsenge-
setz/Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2010, N 83 zu Art. 38
BEHG).
3.
Die zwangsweise Erhebung und Bearbeitung personenbezogener Infor-
mationen (z.B. Bankdaten) gegen den ausdrücklichen Widerstand oder in
Unkenntnis der davon Betroffenen stellen Grundrechtseingriffe dar. Sie
tangieren insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
und damit das Recht auf Achtung der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR
0.101) und Art. 17 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966
über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2; vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts B-1092/2009 vom 5. Januar 2010 E.
4 und 6.3.1, m.w.H.). Die grenzüberschreitende Übermittlung solcher In-
formationen an ausländische Behörden kann dabei auch ungeachtet des
Prinzips des gleichwertigen Datenschutzes einen qualifizierten Eingriffs-
tatbestand darstellen, da mit dem Wechsel des Rechtssystems zugleich
eine Änderung des Verfahrensrechts und des Rechtsschutzes verbunden
ist. Derartige Eingriffe in personenbezogene Daten bergen zudem eine la-
tente Missbrauchsgefahr, weshalb sie nicht uneingeschränkt und anlass-
unabhängig zulässig sein können. Sie müssen vielmehr den zentralen
rechtsstaatlichen Anforderungen sowohl einer präzisen gesetzlichen
Grundlage im Sinne des Legalitätsprinzips als auch einer einzelfallbezo-
genen Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten. Diese sich aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 5 Abs. 1 und 2 BV) ergebenden Anforderungen
bilden gleichsam die Voraussetzungen und Schranken für die grund-
rechtsbezogene Leistung internationaler Amts- und Rechtshilfe (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-1092/2009 vom 5. Januar 2010 E. 5;
BREITENMOSER, a.a.O., Rz. 23.88, m.w.H.).
B-2700/2013
Seite 8
Entsprechende Rechtsgrundlagen finden sich im BEHG sowie im Bun-
desgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktauf-
sicht (FINMAG, SR 956.1), welche je eigene Regelungen über die Amts-
hilfe gegenüber ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden enthalten
(Art. 38 BEHG und Art. 42 FINMAG). Die Bestimmungen des FINMAG
sind dabei subsidiär gegenüber denjenigen der anderen Finanzmarktge-
setze (Art. 2 FINMAG; vgl. Botschaft des Bundesrats zum FINMAG vom
1. Februar 2006 [BBl 2006 2829, 2848]). Im vorliegenden Fall ist daher
Art. 38 BEHG als lex specialis anwendbar. Nach ständiger bundesgericht-
licher Rechtsprechung handelt es sich bei diesen Bestimmungen über die
internationale Amtshilfe um Verfahrensbestimmungen, weshalb in inter-
temporalrechtlicher Hinsicht jeweils dasjenige Recht anwendbar ist, wel-
ches zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Gel-
tung war, selbst wenn der zum Amtshilfeersuchen Anlass gebende Sach-
verhalt sich vor der Rechtsänderung ereignet hat (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-3703/2009 vom 3. August 2009 E. 2.1, m.w.H.).
4.
Gemäss Art. 38 Abs. 2 Bst. a und b BEHG darf die Vorinstanz ausländi-
schen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht-öffentlich zugängliche Aus-
künfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln, sofern die Informatio-
nen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen,
Effektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an
andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (sog.
Spezialitätsprinzip) und die ersuchenden Behörden an ein Amts- und Be-
rufsgeheimnis gebunden sind; Vorschriften über die Öffentlichkeit von
Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche bleiben je-
doch vorbehalten (sog. Vertraulichkeitsprinzip).
Auch wenn die ersuchten Behörden die Vorbehalte der Spezialität und
der Vertraulichkeit in ihren Genehmigungs- und Vollzugsschreiben regel-
mässig erwähnen, ergibt sich die Pflicht zu ihrer Berücksichtigung durch
den ersuchenden Staat wegen der vertragsrechtlichen Natur der völker-
rechtlichen Amts- und Rechtshilfehandlungen nach ständiger Rechtspre-
chung ebenfalls aus dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (vgl. BGE
128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4 und 6b/cc; für die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen vgl. Urteile des Bundesgerichts
1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.2 und 1A.228/2003 vom 10. März
2004 E. 3.3.2).
B-2700/2013
Seite 9
Die Financial Services Authority FSA wurde per 1. April 2013 durch zwei
Nachfolgebehörden abgelöst: die Financial Conduct Authority FCA, wel-
che die Kompetenzen der FSA im Bereich Marktaufsicht übernimmt, so-
wie die der Bank of England angegliederte und für die prudentielle Auf-
sicht über die ihr unterstellten Institute zuständige Prudential Regulation
Authority PRA. Die FCA übt ihre Kompetenzen im Bereich der Marktauf-
sicht gestützt auf dieselben Rechtsgrundlagen wie vormals die FSA aus.
Sie stellt eine Aufsichtsbehörde dar, welcher die Vorinstanz im Rahmen
von Art. 38 Abs. 2 BEHG Amtshilfe leisten kann. Im Amtshilfeersuchen
vom 30. Januar 2012 wird zugesichert, dass die erbetenen Informationen
in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Memorandums of Un-
derstanding vom 6. Juli 2004 zwischen der Eidgenössischen Banken-
kommission und der FSA (MoU), welches nunmehr im Verhältnis zwi-
schen deren Nachfolgebehörden zur Anwendung kommt, sowie den Be-
stimmungen des "Multilateral Memorandum of Understanding concerning
Consultation and Cooperation and the Exchange of Information" der In-
ternational Organisation of Securities Commissions (IOSCO-MMoU) ver-
wendet werden. Der angefochtene Entscheid enthält in Ziff. 2 des Dispo-
sitivs die Vorbehalte der Vertraulichkeit und der Spezialität. Wie die Vorin-
stanz darin darlegt, ist die FCA Vollmitglied (A-Signatar) des IOSCO-
MMoU, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie die Anforde-
rungen an die Spezialität (Art. 10) und Vertraulichkeit (Art. 11) der über-
mittelten Information einhält, was denn auch im Amtshilfeersuchen zuge-
sichert wird. Aufgrund der völkervertraglichen Rechtsnatur des Amts- und
Rechtshilferechts (vgl. oben E. 2) ist auch diese ad-hoc-Zusicherung – im
Gegensatz zum IOSCO-MMoU als blosses sog. soft law – ein völker-
rechtlicher Vertrag (vgl. BREITENMOSER, a.a.O., Rz. 23.4, m.wH.). Es be-
stehen deshalb keinerlei Anhaltspunkte, dass die FSA bzw. nunmehr die
FCA ihre eigenen Erklärungen und Zusicherungen missachte.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das Amtshilfegesuch der FSA sei
in Umgehung des Rechtshilfeweges in Straf- (Rz. 7 ff. der Beschwerde-
schrift) bzw. Zivilsachen (Rz. 14 ff. der Beschwerdeschrift) erfolgt. Die
FSA (bzw. nunmehr die FCA) übe Kompetenzen aus, welche gemäss
hiesiger Rechtsauffassung den Strafverfolgungsbehörden obliegen wür-
den. Ihr Amtshilfeersuchen sei als verkappter Rechtshilfeantrag abzuwei-
sen. Rechtshilfeersuchen seien richtigerweise an das Bundesamt für Jus-
tiz zu richten, weshalb es der Vorinstanz an der sachlichen oder funktio-
B-2700/2013
Seite 10
nellen Zuständigkeit fehle. Sie bringt weiter vor, die im IOSCO-MMoU sti-
pulierten Geheimhaltungsverpflichtungen seien weder verbindlich noch
erzwingbar, weshalb dieses für die sich vorliegend stellende Frage der
Geheimhaltungs- und Spezialitätsvorbehalte unbeachtlich sei. Vor diesem
Hintergrund dränge sich die Annahme einer Verletzung der Spezialität ge-
radezu auf.
Die Beschwerdeführerin rügt damit eine Verletzung des in Art. 38 Abs. 2
Bst. a BEHG normierten Spezialitätsprinzips.
5.2
Indem die Finanzmarktaufsichtsbehörden bei der Durchsetzung der Re-
gulierungen über Börsen, Effektenhandel und -händler schwergewichtig
das Marktgeschehen auf mögliche Finanzmarktdelikte untersuchen, tre-
ten sie in Konkurrenz mit den Untersuchungsfunktionen der Strafbehör-
den. Dabei beschaffen sie sich die Informationen zur aufsichtsrechtlichen
Ahndung von Finanzmarktdelikten und zur allfälligen Weiterleitung an die
Strafbehörden zur strafrechtlichen Verfolgung dieser Finanzmarktdelikte,
sofern nötig, auf dem Wege der Amtshilfe (vgl. SCHAAD, a.a.O., N 30 zu
Art. 38 BEHG). Dadurch verliert bei der Verfolgung von Finanzmarktdelik-
ten die Rechtshilfe in Strafsachen an Bedeutung, weshalb eine klare
Trennung der Amtshilfe von der Rechtshilfe in Strafsachen in diesem Be-
reich nicht mehr möglich ist. Sind die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt,
stehen vielmehr beide Türen zur Informationsbeschaffung offen (vgl.
CHRISTOPH WINZELER, Amts- und Rechtshilfe im Finanzmarktbereich, in:
Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts-
und Rechtshilfe, St. Gallen 2005, S. 116). Dies ist insbesondere der Fall,
wenn - wie vorliegend - die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde
gleichzeitig Strafuntersuchungsbehörde und als solche ermächtigt ist,
Rechtshilfegesuche an die Schweiz zu richten (vgl. SCHAAD, a.a.O, N 141
zu Art. 38 BEHG).
Finden Informationen, welche über die Amtshilfe ins Ausland gelangten,
Verwendung in einem Strafverfahren, so stellt sich die Frage einer allfälli-
gen Umgehung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Art. 38
Abs. 2 Bst. a BEHG erlaubt zwar eine derartige Verwendung explizit. Im
Einzelfall gilt es allerdings abzugrenzen, ob die ausländische Aufsichts-
behörde ein eigenes Interesse an den Angaben hat, was dann der Fall ist,
wenn sie – wie vorliegend die FCA – über eigene Untersuchungs- und
Sanktionskompetenzen verfügt. In diesem Fall muss die internationale
Amtshilfe zulässig sein, selbst wenn bereits ein Strafverfahren eröffnet
B-2700/2013
Seite 11
wurde (vgl. Anette Althaus, Internationale Amtshilfe als Ersatz für die in-
ternationale Rechtshilfe bei Insiderdelikten, AJP 1999, S. 945).
Werden zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhan-
del und -händler bei bestehendem Verdacht auf Finanzmarktdelikte an
eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde übermittelte Informatio-
nen von dieser an die zuständigen Strafbehörden (d.h. Strafuntersu-
chungsbehörden oder Strafgerichte) weitergeleitet, ist hierzu keine (zu-
sätzliche) Zustimmung der FINMA erforderlich (Art. 38 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 38 Abs. 6 BEHG). Es wäre nicht zweckmässig und widerspräche dem
Grundsatz der Verfahrensökonomie, wenn ausländische Strafbehörden
strafrechtlich relevante und bereits im Rahmen der Amtshilfe für Auf-
sichtszwecke übermittelte Informationen nochmals mittels Rechtshilfe in
der Schweiz beschaffen müssten (vgl. SCHAAD, a.a.O., N 138 zu Art. 38
BEHG).
Art. 10(a) ii IOSCO-MMoU stipuliert, dass die übermittelten Informationen
in allen Verwaltungs-, Zivil- und Strafverfahren verwendet werden kön-
nen, sofern sie der Durchsetzung der Finanzmarktgesetze dienen. Hier-
bei handelt es sich praktisch um den international anerkannten Standard
der Aufsichtsbehörden (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 10. November
2004 zur Änderung der Bestimmung über die internationale Amtshilfe im
Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel, BBl 2004 6447,
6760).
Vorliegend ersuchte die FSA die Vorinstanz um internationale Amtshilfe
wegen des Verdachts auf Ausübung einer unbewilligten Tätigkeit im Zu-
sammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb, der Auflösung sowie der
Bewerbung ("financial promotion") einer kollektiven Kapitalanlage gemäss
Section 19 i.V.m. Section 235 sowie Section 21 des Financial Services
and Markets Act 2000 (FSMA). Nach diesen Bestimmungen des FSMA
war die FSA bzw. ist nunmehr ihre Nachfolgerbehörde im Bereich
Marktaufsicht, die FCA, für die Regulierung kollektiver Kapitalanlagen zu-
ständig. Im Amtshilfegesuch vom 30. Januar 2012 wird dargelegt, dass
die ersuchten Informationen für die Zwecke der Untersuchung der FSA
(bzw. nunmehr der FCA) dienen sollen und auch dazu, weitere Aktivitäten
der beschriebenen Art zu unterbinden. Damit bezweckt das Amtshilfege-
such nach der Darstellung der FSA die Durchsetzung von Aufsichtsrecht.
Vor dem Hintergrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. vor-
stehend E. 2), auf welchem letztlich das ganze Amtshilfeverfahren fusst,
B-2700/2013
Seite 12
besteht vorliegend für die Vorinstanz keinerlei Anlass, an der Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung durch die FCA zu zweifeln. Da diese Sach-
verhaltsdarstellung nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wider-
sprüche, welche die Vermutung des Vertrauens in die ersuchende Behör-
de hätten umzustossen vermögen, entkräftet werden konnte, ist die Vor-
instanz daran gebunden.
Der von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf die entsprechenden
Kompetenzen der FCA erhobene Einwand, deren Gesuch diene straf-
rechtlichen oder zivilrechtlichen Zwecken, vermag am aufsichtsrechtli-
chen Charakter der von dieser durchgeführten Untersuchung nichts zu
ändern. Aus der Tatsache, dass die durch die FCA durchgeführten Abklä-
rungen in Strafverfahren münden können, kann nicht geschlossen wer-
den, die erbetenen Informationen würden nicht ausschliesslich zur Durch-
setzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und -händler
verwendet. Wie die Vorinstanz richtig festhält, kann auch daraus, dass die
Illegalität des von der Beschwerdeführerin betriebenen Systems zwi-
schenzeitlich richterlich festgestellt wurde, nicht gefolgert werden, dass
die erbetenen Informationen nicht trotzdem noch für die aufsichtsrechtli-
che Untersuchung der FCA von Nutzen sein werden. Es sind somit kei-
nerlei Anzeichen ersichtlich, dass vorliegend mit der informelleren Amts-
hilfe die formelleren Schranken der Rechtshilfe umgangen werden sollen.
Auch aus der Tatsache, dass dem IOSCO-MMoU als sog. soft law keiner-
lei rechtliche Bindungswirkung zukommt, vermag die Beschwerdeführerin
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, ergibt sich doch die Pflicht zur Einhal-
tung der Zusicherung des Spezialitätsprinzips aufgrund der vertragsrecht-
lichen Natur der völkerrechtlichen Amts- und Rechtshilfehandlungen nach
ständiger Rechtsprechung aus dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip
(vgl. vorstehend E. 4). Bis zum Beweis des Gegenteils darf die Vorinstanz
daher davon ausgehen, dass die FCA sich im Interesse einer funktionie-
renden Zusammenarbeit an ihre Zusicherungen betreffend die Einhaltung
der Bestimmungen von MoU und IOSCO-MMoU zum Schutze des Spezi-
alitätsprinzips halten wird. Berechtigte Zweifel, welche diese Vertrauens-
vermutung umzustossen vermöchten, liegen keine vor.
Nach dem Vorstehenden ist vorliegend eine Verletzung des in Art. 38
Abs. 2 Bst. a BEHG normierten Spezialitätsprinzips durch die Vorinstanz
nicht ersichtlich.
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6.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, welcher für die gesamte Verwal-
tungstätigkeit gilt (Art. 5 Abs. 2 BV), ist in Art. 38 Abs. 4 BEHG ausdrück-
lich als Voraussetzung der Amtshilfegewährung normiert. Er erlaubt es
der Vorinstanz als ersuchter Behörde nicht, Informationen über Personen
zu übermitteln, welche offensichtlich nicht in die zu untersuchende Ange-
legenheit verwickelt sind. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
internationalen Amtshilfe wird die Verhältnismässigkeit durch die Pflicht,
sachbezogene, d.h. für die Abklärung des in Frage stehenden Verdachts
potentiell relevante Informationen zu übermitteln, konkretisiert (sog.
Grundsätze der potentiellen Erheblichkeit, der Sachbezogenheit und des
Übermassverbots; vgl. BGE 126 II E. 5b/aa). Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit gebietet deshalb unter anderem auch, dass die Amtshilfe
nicht gegen das Verbot der Beweisausforschung ("fishing expedition")
verstösst. Eine verpönte und damit unrechtmässige Beweisausforschung
liegt namentlich vor, wenn zur Begründung oder Erhärtung eines (noch)
fehlenden oder ungenügenden Verdachts nach belastenden Beweismit-
teln gesucht wird, ohne dass zuvor bereits hinreichend konkrete Anhalts-
punkte für ein bestimmtes strafbares Verhalten bestehen (vgl. BGE 129
IV 141 E. 3.2, BGE 116 Ib 89 E. 4c, BGE 113 Ib 257 E. 5c, BGE 103 Ia
211 E. 6; BVGE 2011/14 E. 5.2.2.1)
Im vorliegend angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz keine Über-
mittlung von Informationen betreffend etwaige unbeteiligte Dritte ange-
ordnet. Die FSA hat in ihrem Amtshilfeersuchen den Sachverhalt, wel-
chen ihren Verdacht auslöste, schlüssig und substantiiert dargelegt, die
gesetzlichen Grundlagen ihrer Untersuchung genannt und die benötigen
Informationen und Unterlagen aufgeführt. Eine verpönte Beweisausfor-
schung ist daher nicht ersichtlich. Es kann der Vorinstanz somit nicht vor-
geworfen werden, die von ihr verfügte Amtshilfeleistung verletze den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
7.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterlie-
gende Partei, weshalb ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind
(Art. 63 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Als unterliegender Partei ist der Beschwerdeführerin auch keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht wei-
tergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück);
– die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Michael Müller
Versand: 4. Juli 2013