Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B2702/2011
U r t e i l v om 6 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Laura Melusine Baudenbacher.
Parteien Schweizerische Bundesbahnen SBB, Konzernrecht,
Hochschulstrasse 65, 3000 Bern 65,
vertreten durch PD Dr. Christoph B. Bühler, LL.M., und
Dr. Daniel Häring, Advokaten, Böckli Bodmer & Partner,
St. JakobsStrasse 41, Postfach 2348, 4002 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Justiz, Direktion Privatbereich, Eidg. Amt
für das Handelsregister, Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verfügung vom 30. März 2011 betreffend
Tagesregistereinträge Nrn. 19778 und 19806 vom 23.
Dezember 2010 des Handelsregisteramts des Kantons Bern
(Fusion mit SBB Transportpolizei Schweiz AG).
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Sachverhalt:
A.
Mit Vertrag vom 29. Oktober 2010 bzw. 15. Dezember 2010 vereinbarten
die in Form einer spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft organisierten
Schweizerischen Bundesbahnen SBB mit der SBB Transportpolizei
Schweiz AG eine Absorptionsfusion nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung,
Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG). Die übertragende
Gesellschaft, die SBB Transportpolizei Schweiz AG, ist eine 100%ige
Tochtergesellschaft der SBB.
B.
Die SBB meldeten die Fusion am 22. Dezember 2010 beim
Handelsregisteramt des Kantons Bern zur Eintragung an. Das
Handelsregisteramt des Kantons Bern trug die Fusion am 23. Dezember
2010 unter den Nrn. 19778 und 19806 ins Tagesregister ein und
übermittelte sie zur Genehmigung an das Eidgenössische Amt für das
Handelsregister (EHRA).
C.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 teilte das Handelsregisteramt des
Kantons Bern den SBB mit, das EHRA habe am 1. Februar 2011 die
Eintragungen aufgrund des als BGE 132 III 470 publizierten Urteils des
Bundesgerichts vom 20. April 2006 suspendiert. Mit diesem
Bundesgerichtsentscheid sei bereits eine Beschwerde gegen die
Verweigerung der Eintragung einer gleichgelagerten Fusion der SBB mit
einer privatrechtlichen AG abgewiesen worden unter Hinweis auf die
Sonderregeln für Institute des öffentlichen Rechts in Art. 99 bis 101 FusG.
D.
Zuhanden der SBB erklärte das Bundesamt für Verkehr (BAV) am 18.
Februar 2011, in Art. 22 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen
Bundesbahnen vom 20. März 1998 (SBBG) sei die ausdrückliche
Bestimmung aufgenommen worden, dass die Art. 99 bis 101 FusG auf
die SBB nicht anwendbar seien. Die in Frage stehende Absorptionsfusion
sei demnach zulässig.
E.
Die SBB beantragte mit Schreiben vom 24. Februar 2011 beim EHRA die
Aufhebung der Suspendierung sowie die Eintragung der Fusion ins
Handelsregister. Bei Ablehnung beantragte sie den Erlass einer
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beschwerdefähigen Verfügung. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, der seitens des EHRA zitierte BGE 132 III 470 habe
zu einer Revision der massgebenden Bestimmungen im Zuge der
Bahnreform 2 geführt, weswegen nach der neuen Rechtslage die
Eintragung zulässig sei.
F.
Am 30. März 2011 verfügte das EHRA (nachf.: Vorinstanz), den
Tagesregistereinträgen Nrn. 19778 und 19806 des Handelsregisteramtes
des Kantons Bern vom 23. Dezember 2010 werde die Genehmigung
aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage verweigert. In der
Begründung führte sie aus, die Gesetzesrevisionen im Zuge der
Bahnreform 2 hätten zwar eine Gleichstellung der SBB mit den
privatrechtlich organisierten konzessionierten Verkehrs und
Infrastrukturunternehmen zum Ziel gehabt. Eine Absorptionsfusion einer
privatrechtlichen Aktiengesellschaft durch einen öffentlichrechtlichen
Rechtsträger sei jedoch in Ermangelung einer entsprechenden Regelung
im Fusionsgesetz sowie wegen des Numerus Clausus der zulässigen
Strukturanpassungstatbestände nicht möglich.
G.
Hiergegen erhoben die SBB (nachf.: Beschwerdeführerin) beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. Mai 2011 Beschwerde.
Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 30. März
2011 sowie die Genehmigung der Eintragung ihrer Fusion mit der SBB
Transportpolizei Schweiz AG in das Handelsregister des Kantons Bern.
Eventualiter verlangt sie die Rückweisung der Streitigkeit an die
Vorinstanz mit der verbindlichen Weisung, die Eintragung der besagten
Fusion zu genehmigen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin
insbesondere aus, mit der Verweigerung der Genehmigung überschreite
das EHRA seine Kompetenzen und verstosse gegen Bundesrecht.
H.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 wurde der Vorinstanz Frist gesetzt zur
Einreichung einer Beschwerdeantwort. Nachdem die entsprechende Frist
ungenutzt verstrichen war, wurde die Vorinstanz ersucht, bis zum 8. Juli
2011 eine Stellungnahme zu den Folgen dieses Umstandes einzureichen.
I.
In ihrem Schreiben vom 6. Juli 2011 führte die Vorinstanz aus, sie habe
auf die Einreichung einer Stellungnahme aufgrund ihrer ausführlichen
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Seite 4
Begründung der Verfügung vom 30. März 2011 verzichtet. Zudem
meldete sie Zweifel an der Parteistellung der Beschwerdeführerin an, da
diese ohne Beteiligung der SBB Transportpolizei Schweiz AG
Beschwerde gegen die beiden Parteien eröffnete Verfügung erhoben
habe.
J.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2011 stellte die SBB Transportpolizei Schweiz
AG den Antrag, als Verfahrenspartei anerkannt zu werden. Eventualiter
beantragte sie die Beiladung zum Verfahren. Ausserdem erklärte die SBB
Transportpolizei Schweiz AG, die Beschwerdeführerin handle, soweit nur
sie als Partei anzusehen sei, im Einverständnis mit ihr. Schliesslich
verzichtete sie auf eine weitere Anhörung und hielt fest, sie sei gewillt das
Kostenrisiko entsprechend den sich aus der Prozessrolle ergebenden
Verpflichtungen mitzutragen.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das BAV am 28. Juli 2011, bis
zum 29. August 2011 Stellung zur Zielsetzung der Bahnreform 2 in Bezug
auf die Zulässigkeit von Absorptionsfusionen durch die
Beschwerdeführerin zu nehmen. Das BAV erklärte mit Schreiben vom 29.
August 2011, es sei der Wille des Gesetzgebers gewesen, die
Beschwerdeführerin so weit als möglich den konkurrierenden privaten
konzessionierten Transportunternehmen (sog. KTU) gleichzustellen. Die
Bahnreform 2 sollte gerade dazu führen, dass die Beschwerdeführerin
nicht mehr den Art. 99 bis 101 FusG unterstellt ist und somit
Absorptionsfusionen durch die Beschwerdeführerin möglich sind.
L.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. September 2011
auf eine Stellungnahme verzichtet und die Vorinstanz mit Eingabe vom
23. September 2011 Stellung zum Schreiben des BAV vom 29. August
2011 genommen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom
27. September 2011 geschlossen.
M.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 für
das vorinstanzliche und das vorliegende Verfahren drei Kostennoten in
der Höhe von insgesamt Fr. 108'537.90 ein.
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Seite 5
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und entsprechend auf
die Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von
Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2007/6, E. 1 mit Hinweisen;
BVGE 2008/61, nicht publizierte E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie
von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Der Entscheid des Eidgenössischen Amtes für
das Handelsregister vom 30. März 2011, die Eintragung der Fusion
zwischen der Beschwerdeführerin und der SBB Transportpolizei Schweiz
AG in das Handelsregister des Kantons Bern nicht zu genehmigen, stellt
eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG dar (vgl. auch Art. 33
Abs. 4 Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 [HRegV, SR
221.411]). Ferner gehört das EHRA zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt zudem nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3 In ihrer Rechtsschrift vom 11. Mai 2011 rügt die Beschwerdeführerin
nebst der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes in Bezug auf die Entstehungsgeschichte des geltenden
Rechts die Verletzung von Bundesrecht durch Überschreitung der
Kognitionsbefugnis sowie durch Nichtanwendung des Bundesgesetzes
vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und
Vermögensübertragung (FusG, SR 221.301) und des Bundesgesetzes
vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG; SR
742.31). Dies ist gemäss Art. 49 Bst. a und b VwVG zulässig.
1.4 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs.
1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig
geleistet.
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Seite 7
1.5 Art. 48 VwVG setzt zur Begründung der Legitimation voraus, dass
eine Partei durch Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz formell
beschwert sowie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat (sog.
materielle Beschwer; vgl. ISABELLE HÄNER in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 48 N 6 und 10 f.).
Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin im Sinne von Art.
48 VwVG formell beschwert. Die Vorinstanz zweifelt indessen im
Schreiben vom 6. Juli 2011 die Legitimation der Beschwerdeführerin an,
weil diese ohne die SBB Transportpolizei Schweiz AG Beschwerde
gegen die beiden Parteien eröffnete Verfügung erhoben hat. Die SBB
Transportpolizei Schweiz AG nahm hierzu mit Eingabe vom 26. Juli 2011
Stellung, wobei sie vortrug, sie sei bereit, als Beschwerdeführerin oder
Beigeladene in das Verfahren einzutreten. Ferner stimme sie der von der
Beschwerdeführerin eingereichten Beschwerde sowohl hinsichtlich der
gestellten Rechtsbegehren als auch der Begründung zu und verzichte auf
eine weitere Anhörung in der Sache, da ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör hinreichend gewahrt worden sei. Damit erweisen sich die
Vorbringen der Vorinstanz zur Legitimation als unbegründet. Offen
bleiben kann, ob die Sachlage anders wäre, wenn die
Beschwerdeführerin und die SBB Transportpolizei Schweiz AG
unterschiedliche Interessen verfolgen würden. Dies ist in casu nicht der
Fall, was einerseits aus dem Schreiben der SBB Transportpolizei
Schweiz AG vom 26. Juli 2011 hervorgeht und sich andererseits aus der
von beiden Parteien gewünschten Eintragung der Absorptionsfusion ins
Handelsregister des Kantons Bern ergibt. Im Übrigen ist auch das
Bundesgericht in dem als BGE 132 III 470 publizierten Urteil Nr.
4A.4/2006 vom 20. April 2006 davon ausgegangen, dass die
Beschwerdeführerin ohne die zu übernehmende privatrechtliche
Aktiengesellschaft Beschwerde führen kann. Auf die Beschwerde ist
demnach einzutreten.
1.6 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.7 Die kantonalen Handelsregisterämter übermitteln ihre Einträge an
das EHRA zur Prüfung und Genehmigung (Art. 31 HRegV). Gemäss Art.
32 Abs. 1 HRegV genehmigt das EHRA die Eintragungen, wenn diese die
Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Dabei wird
dem Handelsregisteramt in Bezug auf die als formelle Voraussetzungen
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bezeichneten Aspekte volle Kognition eingeräumt, also beispielsweise
hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit, der Legitimation des Anmelders,
die Eintragungsfähigkeit des Angemeldeten oder das Vorliegen der
erforderlichen Belege (JEAN NICOLAS DRUEY, Gesellschafts und
Handelsrecht, Zürich, 2010, § 23 Rn. 30). Wo nicht Registerrecht,
sondern materielles Recht in Frage steht, ist die Prüfungsbefugnis des
Registerführers indessen beschränkt. Nach Art. 940 Abs. 2 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) und Art. 21 Abs. 2
HRegV prüft er bei der Eintragung juristischer Personen insbesondere, ob
die Statuten keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den vom
Gesetz verlangten Inhalt aufweisen. Er hat bloss auf die Einhaltung jener
zwingenden Gesetzesbestimmungen zu achten, die im öffentlichen
Interesse oder zum Schutze Dritter aufgestellt worden sind, während die
Betroffenen zur Durchsetzung von Vorschriften, die dem dispositiven
Recht angehören oder nur private Interessen berühren, den Zivilrichter
anzurufen haben. Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann,
ist die Eintragung nur dann abzulehnen, wenn sie offensichtlich und
unzweideutig dem Recht widerspricht, nicht dagegen, falls sie auf einer
ebenfalls denkbaren Gesetzesauslegung beruht, deren Beurteilung dem
Richter überlassen bleiben muss (vgl. BGE 132 III 470, E. 2.1).
2.
2.1 Zunächst ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe
durch die Nichtanwendung des FusG und des SBBG Bundesrecht
verletzt, zu behandeln. Hierzu ist einleitend festzuhalten, dass sowohl die
Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz darin übereinstimmen, dass
die im Zuge der Bahnreform 2 vorgenommenen Änderungen des FusG
und SBBG eine Folge des Entscheides BGE 132 III 470 waren (vgl.
Beschwerde vom 11. Mai 2011, Rn. 67 f.; Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2011, Bst. B. und insb. B.5.e;
Schreiben des Handelsregisters des Kantons Bern vom 4. Februar 2011;
Verfügung des EHRA vom 30. März 2011, E. 3.1). Von vornherein
unproblematisch ist die vorliegende Absorptionsfusion
unbestrittenermassen im Hinblick auf Art. 7 Abs. 3 SBBG betreffend die
Vorgaben zu den Mehrheitsverhältnissen, da sich diese bei einer
Übernahme einer 100%igen Tochtergesellschaft durch die SBB nicht
verändern.
2.2 Ferner ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin wie auch die
Vorinstanz davon ausgehen, Ziel der Bahnreform 2 sei es gewesen, die
Beschwerdeführerin in organisatorischer und struktureller Hinsicht den
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privatrechtlichen Kapitalgesellschaften anzunähern (vgl. Beschwerde,
Ziffern III.C.5 und 6; angefochtene Verfügung, E. 2.1).
3.
Strittig ist die Frage, wie die revidierten Bestimmungen des FusG und
SBBG in Bezug auf die Aussagen zur besonderen Rechtsnatur der
Beschwerdeführerin zu verstehen sind und insbesondere ob sie einer
Absorptionsfusion einer privatrechtlichen AG durch die
Beschwerdeführerin entgegenstehen.
3.1 Die Vorinstanz führt hierzu in der angefochtenen Verfügung aus,
Institute des öffentlichen Rechts i.S.v. Art. 2 Bst. d FusG dürften nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine privatrechtlichen
Kapitalgesellschaften durch Absorptionsfusion übernehmen. Auch wenn
durch die Bahnreform 2 die Beschwerdeführerin in organisatorischer und
struktureller Hinsicht den privatrechtlichen Kapitalgesellschaften weiter
angeglichen worden sei, habe der Gesetzgeber an der rechtlichen
Qualifikation der Beschwerdeführerin als "spezialgesetzliche
Aktiengesellschaft" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 SBBG festgehalten
(angefochtene Verfügung, E. 2.1). Der Gesetzgeber habe zwar mit der
Ausklammerung der Beschwerdeführerin vom Anwendungsbereich der
für Institute des öffentlichen Rechts geltenden Bestimmungen erreichen
wollen, dass diese mit sämtlichen privatrechtlich organisierten
konzessionierten Verkehrs und Infrastrukturunternehmen gleichgestellt
werde. Daraus könne aber noch nicht abgeleitet werden, das FusG sei
sinngemäss auf die Beschwerdeführerin anwendbar. Aus Art. 22 Abs. 1
SBBG ergebe sich lediglich, dass Umstrukturierungsvorhaben der
Beschwerdeführerin sinngemäss nach dem FusG zu beurteilen seien. Da
das FusG jedoch für den vorliegenden Fall keine Regelung enthalte, sei
gestützt auf den Numerus Clausus der zulässigen
Strukturanpassungstatbestände die Übernahme einer privatrechtlichen
Aktiengesellschaft durch einen öffentlichrechtlichen Rechtsträger auf
dem Weg der Fusion nicht möglich (angefochtene Verfügung, E. 3.2 f.).
Die Beschwerdeführerin dürfe demnach aufgrund des Verweises von Art.
22 Abs. 1 SBBG auch nicht wie eine Kapitalgesellschaft mit der
Transportpolizei Schweiz AG fusionieren. Der anlässlich der Bahnreform
2 im SBBG eingeführte Verweis auf das FusG laufe ins Leere, so dass
die Beschwerdeführerin wegen der expliziten Ausklammerung der Art. 99
bis 101 FusG gänzlich vom Anwendungsbereich des FusG
ausgenommen werde. Demnach fehle für die vorliegende Fusion eine
gesetzliche Grundlage (angefochtene Verfügung, E. 3.5). Daran ändere
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Seite 10
auch die Auslegung der massgebenden Gesetzesbestimmungen nichts,
weswegen die Eintragung der Tagesregistereinträge Nrn. 19778 und
19806 nicht genehmigt werde.
3.2 Die Beschwerdeführerin trägt ihrerseits vor, das Bundesgericht habe
sie in BGE 132 III 470 vor dem Hintergrund der ehemals geltenden
Rechtslage als Institut des öffentlichen Rechts qualifiziert. Durch die
Revisionen im Zuge der Bahnreform 2 habe der Gesetzgeber jedoch zum
Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdeführerin im Anwendungsbereich
des Fusionsgesetzes nicht mehr unter den Begriff des "Instituts des
öffentlichen Rechts" nach Art. 2 Bst. d FusG falle (vgl. Beschwerde, Rn.
38 f.). Als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des Bundesrechts
bewege sich die Beschwerdeführerin im Übergangsbereich zwischen
privatem und öffentlichem Recht. Es stelle sich daher nicht die Frage, ob
die Beschwerdeführerin generell im Rechtsverkehr dem öffentlichen oder
privaten Recht zuzuordnen sei, sondern einzig, ob die SBB im
Anwendungsbereich des Fusionsgesetzes wie ein "Institut des
öffentlichen Rechts" nach Art. 2 Bst. d FusG oder wie eine
"Kapitalgesellschaft" i.S.v. Art. 2 Bst. c FusG zu behandeln sei
(Beschwerde, Rn. 41 f.). Der Unternehmenszweck sowie das Ziel der
Bahnreform – namentlich die Gleichbehandlung der Beschwerdeführerin
mit den anderen (privaten) Transportunternehmen – sprächen für eine
Gleichstellung der Beschwerdeführerin mit der Kapitalgesellschaft
(Beschwerde, Rn. 44 ff.). Auch sei die Beschwerdeführerin weitgehend
wie eine private Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. OR organisiert
(Beschwerde, Rn. 50 ff.). Um das Ziel, die Beschwerdeführerin gleich zu
behandeln wie die konzessionierten Privatbahnen, zu erreichen, habe der
Bundesrat in der Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2 weitere Anpassungen
im SBBG und FusG vorgenommen. Dies um klarzustellen, dass der
Beschwerdeführerin künftig dieselben Formen der Strukturveränderung
nach Fusionsgesetz zur Verfügung stehen sollten, die auch den anderen
als "Kapitalgesellschaften" i.S.v. Art. 2 Bst. c FusG konstituierten
Transportunternehmen offen stünden (Beschwerde, Rn. 67 f.). Insofern
sei das auf die Beschwerdeführerin anwendbare Recht lückenlos
geregelt. Soweit dem SBBG für einen konkreten Tatbestand keine
Regelung zu entnehmen sei, würden die Art. 620 ff. OR sowie die des
Fusionsgesetzes sinngemäss gelten (Beschwerde, Rn. 53). Schliesslich
führten mehrere Auslegungsmethoden zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin durch die Revisionen im Zuge der Bahnreform 2 ihre
Struktur wie eine Kapitalgesellschaft im Sinne von Art. 2 Bst. c FusG
nach Massgabe der allgemeinen Bestimmungen von Art. 3 ff. FusG
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Seite 11
anpassen können solle (Beschwerde, Rn. 119, vgl. insbesondere auch
Rn. 83 ff.).
4.
4.1 In casu hat das Bundesverwaltungsgericht demnach zu ermitteln, ob
nach der geltenden Rechtslage eine Absorptionsfusion einer
privatrechtlichen Aktiengesellschaft durch die Beschwerdeführerin
zulässig ist. Hierfür sind die massgebenden Bestimmungen des SBBG
und des FusG auszulegen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung muss das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus,
das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde
liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen
Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich
vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm
darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und
konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im
normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der
ratio legis. Dabei befolgen das Bundesgericht wie auch das
Bundesverwaltungsgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus
und lehnen es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer
hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien
können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare
Antwort geben (vgl. BGE 135 V 50, E. 5.1; BGE 132 III 707, E. 2; BVGE
2010/48, E. 3).
4.2
4.2.1 Im vorliegenden Fall legt der Gesetzeswortlaut der fraglichen
Normen den Schluss nahe, dass eine Absorptionsfusion einer
privatrechtlichen AG durch die Beschwerdeführerin rechtlich zulässig ist.
Art. 22 Abs. 1 SBBG sieht vor, dass für die Beschwerdeführerin das
Fusionsgesetz sinngemäss gilt, mit Ausnahme der Art. 99 bis 101 FusG.
Damit wird das 8. Kapitel mit der Überschrift "Fusion, Umwandlung und
Vermögensübertragung unter Beteiligung von Instituten des öffentlichen
Rechts" von der Anwendung ausdrücklich ausgenommen. Dies wird
durch die Neufassung von Art. 100 Abs. 1 FusG unterstrichen. Während
Art. 100 Abs. 1 FusG in der ursprünglichen Fassung vorgesehen hat,
dass die Artikel 99 bis 101 in jedem Fall Anwendung finden, lautet Art.
100 Abs. 1 Satz 2 FusG in der Fassung vom 20. März 2009 (in Kraft seit
1. Januar 2010, AS 2009 5597 5629) wie folgt: "Die Artikel 99101 finden
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Seite 12
jedoch in jedem Fall Anwendung, ausgenommen für konzessionierte
Verkehrs und Infrastrukturunternehmen, soweit das öffentliche Recht
eine abweichende Regelung vorsieht." Wie die Beschwerdeführerin
zutreffend ausführt, spricht der Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 SBBG dafür,
dass diese eine abweichende öffentlichrechtliche Regelung im Sinne von
Art. 100 Abs. 1 letzer Satz FusG formuliert (Beschwerde, Rn. 84 ff.).
Dabei ist wohl davon auszugehen, dass eine derartige abweichende
Regelung nur in Form eines formellen Gesetzes getroffen werden darf
(vgl. dazu BEATRICE WAGNER PFEIFER/THOMAS GELZER, in: Frank Vischer
et. al. [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Zürich 2004, Art.
100 N 15). Da dieses Erfordernis vorliegend mit Art. 22 Abs. 1 SBBG
erfüllt ist, kann diese Frage aber letztlich offen bleiben.
4.2.2 Selbst die Vorinstanz ist der Ansicht, dass der Gesetzgeber die
Beschwerdeführerin vom Anwendungsbereich der für Institute des
öffentlichen Rechts geltenden Bestimmungen ausklammern wollte
(angefochtene Verfügung, E. 3.1), sowie dass
Umstrukturierungsmassnahmen der Beschwerdeführerin im Sinne des
Art. 22 Abs. 1 SBBG sinngemäss nach dem Fusionsgesetz zu beurteilen
seien (angefochtene Verfügung, E. 3.3). Ihrer Meinung nach enthält
jedoch das Fusionsgesetz für eine Fusion wie die vorliegende keine
konkrete Regelung, weswegen sie mit Blick auf den Numerus Clausus
der zulässigen Strukturanpassungstatbestände nicht möglich sei. Statt
des generellen Verweises auf das gesamte Fusionsgesetz hätte der
Gesetzgeber präzisieren müssen, dass die Bestimmungen, welche für
Kapitalgesellschaften i.S.v. Art. 2 Bst. c FusG gelten, sinngemäss auf die
Beschwerdeführerin anzuwenden seien (angefochtene Verfügung, E. 3.3
f.). Der Gesetzgeber hätte demnach nach Ansicht der Vorinstanz die
Beschwerdeführerin im Bereich des Fusionsgesetzes explizit den
privatrechtlichen Aktiengesellschaften gleichstellen müssen.
4.2.3 Die Vorinstanz verkennt, dass der sinngemässe Verweis auf das
Fusionsgesetz in Art. 22 Abs. 1 SBBG gerade bedeutet, dass das Gesetz
dem Sinn (und nicht dem Wortlaut) nach auf die Beschwerdeführerin
anzuwenden ist. Selbst wenn man demnach, wie die Vorinstanz dies tut,
annimmt, dass das Fusionsgesetz für die vorliegende Fusion keine
konkrete Regelung enthält, bedeutet das nicht, dass es überhaupt nicht
anwendbar wäre. Vielmehr soll der Verweis gerade bewirken, dass für
Sachverhalte, für welche das Fusionsgesetz keine explizite Regelung
vorsieht, eine sinngemässe Regelung getroffen werden kann. Im
vorliegenden Zusammenhang bedeutet der Verweis auf das FusG in Art.
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Seite 13
22 Abs. 1 SBBG, dass eine Übernahme wie die vorliegende entweder
erlaubt und damit eintragungsfähig, oder unzulässig und nicht
eintragungsfähig ist. Die vom Gesetzgeber statuierte sinngemässe
Anwendung des Fusionsgesetztes spricht dem Wortlaut nach eher dafür,
dass eine Fusion wie die in casu interessierende erlaubt ist und folglich
ins Handelsregister eingetragen werden kann.
4.3 Auch eine systematische Auslegung spricht – unter besonderer
Berücksichtigung der Frage nach dem sogenannten Spezialitätsverhältnis
(ERNST A. KRAMER, Juristische Methodenlehre, 3. Auflage,
Bern/München/Wien 2010, S. 108 mit Hinweisen) – für die Annahme,
dass eine Absorptionsfusion einer privatrechtlichen AG durch die
Beschwerdeführerin zulässig und somit eintragungsfähig ist. Sowohl Art.
100 FusG als auch Art. 22 SBBG stehen unter dem Titel "Anwendbares
Recht", wobei Art. 22 SBBG das anwendbare Recht für das gesamte
Gesetz, Art. 100 FusG hingegen das anwendbare Recht nur für die
Fusion, Umwandlung und Vermögensübertragung unter Beteiligung von
Instituten des öffentlichen Rechts regelt. Die Ausklammerung der Art. 99
bis 101 FusG in Art. 100 Abs. 1 FusG sowie Art. 22 Abs. 1 SBBG
bedeutet, dass mit Ausnahme der erstgenannten Vorschriften der Rest
des Fusionsgesetzes sinngemäss auf die Beschwerdeführerin anwendbar
ist. Insofern sieht das Fusionsgesetz ein System vor, nach dem eine
Unternehmung entweder eine reguläre Struktur i.S.v. Art. 2 Bst. b und c
FusG hat, oder als ein Institut des öffentlichen Rechts ausgestaltet ist.
Für letztere gelten zwar im Sinne einer Sonderregel die Vorschriften von
Art. 99 bis 101 FusG, wonach eine Übernahme einer privatrechtlichen AG
durch ein Institut des öffentlichen Rechts nicht möglich ist. Durch die
Ausklammerung ebendieser Artikel in Art. 22 Abs. 1 SBBG in Verbindung
mit Art. 100 Abs. 1 letzter Satz FusG, welcher ausdrücklich die
Möglichkeit einer lex specialis bzw. Gegenausnahme vorsieht, wie sie in
Art. 22 Abs. 1 SBBG statuiert wird, ist die Beschwerdeführerin aber
explizit vom Kapitel betreffend Strukturanpassungen unter Beteiligung
von Instituten des öffentlichen Rechts ausgenommen. Ist das gesamte 8.
Kapitel des Fusionsgesetzes nicht auf die Beschwerdeführerin
anwendbar, spricht dies im Sinne der systematischen Auslegung dafür,
dass es ihr erlaubt ist, wie eine Kapitalgesellschaft im Sinne von Art. 2
Bst. c FusG zu fusionieren.
4.4
4.4.1 Zum selben Ergebnis gelangt man schliesslich auch durch eine
subjektivhistorische Auslegung der Bestimmungen des SBBG und des
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FusG. Bereits in der Botschaft zur Bahnreform vom 13. November 1996
wird wiederholt ausgeführt, Ziel der Reform sei eine Gleichbehandlung
aller Unternehmungen und ein Ausbau des Wettbewerbs im öffentlichen
Verkehr (BBl 1997 I 909 ff., S. 911, 913, 941, 944). Dies "erforder[e] aber
gleich lange Spiesse und durchgehend Reziprozität" (Botschaft zur
Bahnreform, a.a.O., S. 940). Die Beschwerdeführerin müsse "ihr
Leistungsangebot in einem sich öffnenden Markt […] in direkter
Konkurrenz zu anderen Unternehmen anbieten" (Botschaft zur
Bahnreform, a.a.O., S. 941). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber sich
auch bewusst für die Rechtsform der spezialgesetzlichen
Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts entschieden, da "[m]it der
Übernahme des aktienrechtlichen Instrumentariums […] die
unternehmerische Verantwortung aber auch die Autonomie der
Unternehmung gestärkt werden [können]. Zudem erfolgt eine
Angleichung an die Organisationsform der KTU und die ausländischen
Bahnen, was die Gleichbehandlung aller Unternehmungen im öffentlichen
Verkehr fördert" (Botschaft zur Bahnreform, a.a.O., S. 944).
4.4.2 Das Ziel der Gleichbehandlung der Transportunternehmen bildet
auch einen inhaltlichen Schwerpunkt der Bahnreform 2 (vgl. Botschaft zur
Bahnreform 2 vom 23. Februar 2005, BBl 2005 I 2415 ff., S. 2435), von
dem der Gesetzgeber ausgeht, es wirke sich dahingehend aus, dass "die
unternehmerische Freiheit […] der Transportunternehmen […] gestärkt"
werde (Botschaft zur Bahnreform 2, a.a.O., S. 2537).
4.4.3 Entscheidend ist aber insbesondere die Zusatzbotschaft zur
Bahnreform 2 vom 9. März 2007 (BBl 2007 I 2681 ff.). Als Schwerpunkt
für die Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr nennt die
Botschaft die Gleichbehandlung der Transportunternehmen
(Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2, a.a.O., S. 2691). Hierfür wurden neue
Regelungen u.a. betreffend die Infrastrukturkonzession, die
Genehmigung der Rechnung und des Budgets sowie der Steuerpflicht
der Beschwerdeführerin eingeführt, da die damals bestehenden
Vorschriften "dem Ziel der Gleichbehandlung" widersprachen (vgl.
Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2, a.a.O., S. 2700 bis 2702). Schliesslich
wird in der Botschaft eindeutig festgehalten, dass "die SBB […] gestützt
auf ein Bundesgerichtsurteil vom 20. April 2006 als Institut des
öffentlichen Rechts im Sinne des FusG [gelten]. Somit fallen sie unter die
Artikel 99101 FusG. Das führt zu einer Ungleichbehandlung gegenüber
den anderen konzessionierten Transportunternehmen. Damit die SBB
vom Geltungsbereich dieser Bestimmungen ausgenommen werden
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können, muss Artikel 100 Absatz 1 FusG angepasst werden"
(Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2, a.a.O., S. 2731). Insbesondere aus
diesem Absatz erhellt, dass mit der Revision des FusG und des SBBG
der Beschwerdeführerin im Gegensatz zur ehemals geltenden
Rechtslage das Recht verliehen werden sollte, wie eine
Kapitalgesellschaft i.S.v. Art. 2 Bst. c FusG zu fusionieren.
4.5 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen äussert sich auch das
BAV. Im der Vorinstanz von der Beschwerdeführerin vorgelegten
Schreiben vom 18. Februar 2011 wird ausgeführt, im Rahmen der
Konsultation zur Bahnreform 2 habe die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der Art. 99 bis 101 FusG verlangt, da diese Einschränkungen
aufstellten, welche vor Erlass des Fusionsgesetztes nicht bestanden
hätten. Neben Art. 101 FusG seien deshalb in Art. 22 Abs. 1 SBBG die
Art. 99 bis 101 FusG ausdrücklich ausgenommen worden. Diese
Änderungen seien von Parlament und Bundesrat gutgeheissen worden.
Mit Eingabe vom 29. August 2011 erklärt das BAV zuhanden des
Gerichts ergänzend, aus der Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2 gehe
hinlänglich klar hervor, dass Anlass zur Gesetzesänderung das bereits
erwähnte Urteil des Bundesgerichts BGE 132 III 470 gewesen sei,
welches auf eine materiell nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung
zwischen der Beschwerdeführerin und übrigen konzessionierten
Transportunternehmen hinauslaufe. Zu deren Behebung sei als
"abweichende Regelung" nach Art. 101 Abs. 1 FusG der Art. 22 Abs. 1
SBBG so angepasst worden, dass die Art. 99 bis 101 FusG klar von der
Geltung für die Beschwerdeführerin ausgenommen würden. Wegen der
ausdrücklichen Ausklammerung der Art. 99 bis 101 FusG sei die
Beschwerdeführerin hinsichtlich der zulässigen Fusionstatbestände den
normalen Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Somit hätten die von der
Vorinstanz vorgetragenen Bedenken hinsichtlich des Numerus Clausus
der zulässigen Strukturanpassungsmassnahmen keine Bedeutung. Auch
sei der Vorschlag der Vorinstanz, der Verweis in Art. 22 Abs. 1 SBBG
hätte auf einzelne Bestimmungen statt auf das gesamte Gesetz erfolgen
müssen, nicht im Sinne der Rechtssicherheit. Wie bereits die Botschaft
zur Bahnreform vom 13. November 1996 erhelle, habe der Gesetzgeber
mit der Form der spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft eine
Sonderstellung für die Beschwerdeführerin schaffen wollen. Diese Form
beeinträchtige nicht die Anwendbarkeit des Fusionsgesetztes auf die
Beschwerdeführerin. Auch seien aufgrund der höchst begrenzten Anzahl
spezialgesetzlicher Aktiengesellschaften die präjudiziellen Befürchtungen
der Vorinstanz nicht stichhaltig. Daran ändere auch die Tatsache nichts,
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dass die Vorinstanz den vom Gesetzgeber eingeschlagenen Weg – wie
sie durchblicken lasse – für falsch halte.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die grammatikalische, die
systematische sowie die subjektivhistorische Auslegung zum klaren
Ergebnis führen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 22 Abs. 1
SBBG in Bezug auf die Art. 99 bis 101 FusG wie eine Kapitalgesellschaft
i.S.v. Art. 2 Bst. c FusG fusionieren darf. Dazu kommt als teleologisches
Element, dass Art. 22 Abs. 1 SBBG partiell leerlaufen würde, wenn man
diese Norm nicht im Sinne der vorstehenden Erwägungen interpretieren
würde (vgl. dazu insb. E. 4.2 in fine). Damit kann offen bleiben, ob, wie
die Beschwerdeführerin in Rn. 40 ff. der Beschwerde vorträgt, bereits die
objektivzeitgemässe bzw. teleologische Auslegung allein zum selben
Schluss führen würden. Fest steht in jedem Fall, dass – entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz in E. 3.5 f. der angefochtenen Verfügung –
keine unüberbrückbare Normenkollision vorliegen kann, wenn die
systematische und subjektivhistorische Auslegung zu einem Ergebnis
führen, welches in sich kohärent ist (vgl. dazu insb. E. 4.3 hiervor).
4.7 Nach dem Gesagten kann zudem offen bleiben, ob die
Beschwerdeführerin, wie das Bundesgericht unter der ehemals geltenden
Rechtslage festgehalten hat, aufgrund ihrer "öffentlichrechtlichen
Prägung" (BGE 132 III 470, E. 3.3) immer noch überwiegend als
Unternehmen des öffentlichen Rechts anzusehen ist, was die
Beschwerdeführerin bestreitet (Beschwerde, Rn. 69). Es ist im
vorliegenden Zusammenhang auch nicht zu vertiefen, ob die
Beschwerdeführerin eine Kapitalgesellschaft i.S.v. Art. 2 lit. c FusG ist,
solange klar ist, dass sie jedenfalls wie eine solche zur Absorptionsfusion
befugt ist womit auch der entsprechende Handelsregistereintrag
vorzunehmen ist.
4.8 Schliesslich kann offen bleiben, ob die Vorinstanz in Bezug auf die
Entstehungsgeschichte des geltenden Rechts den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, da jedenfalls eine
Bundesrechtsverletzung bezüglich der Nichtanwendung des FusG und
SBBG vorliegt. Somit ist auch nicht näher zu erörtern, ob die Vorinstanz,
wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Kognitionsbefugnis
überschritten hat.
4.9 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt das
Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass des Resultat
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der Auslegung der massgebenden Bestimmungen des FusG und SBBG
klar ist. Die Normen sind zwar durchaus interpretationsbedürftig. Die
Auslegung führt jedoch zum Ergebnis, dass das Fusionsgesetz im
vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang auf die Beschwerdeführerin
im Sinne einer Spezialregelung anzuwenden ist. Die Beschwerde ist
demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung antragsgemäss
aufzuheben.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin beantragt nebst der Aufhebung der
Verfügung der Vorinstanz die Genehmigung der Eintragung der Fusion
zwischen der Beschwerdeführerin und der SBB Transportpolizei Schweiz
AG in das Handelsregister des Kantons Bern. Ihre Hauptanträge lauten
demnach auf Erlass eines reformatorischen Urteils, eventualiter verlangt
sie die Rückweisung an die Vorinstanz.
5.2.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Rechtsmittelinstanz in der
Sache selbst. Ausnahmsweise weist sie die Sache mit verbindlicher
Weisung an die Vorinstanz zurück. Der Beschwerdeinstanz wird dabei die
Befugnis eingeräumt bzw. die Pflicht auferlegt, verbindliche Weisungen
an die Vorinstanz zu erteilen. Unter welchen Voraussetzungen die
Beschwerdesache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, geht hingegen
weder aus der Norm selbst noch aus den Materialien hervor (Botschaft
des Bundesrates an die Bundesversammlung über das
Verwaltungsverfahren vom 24. September 1965, BBl 1965 II 1348 ff; vgl.
insbesondere S. 1372).
5.3. Das reformatorische Urteil hat den Vorteil der Verfahrensökonomie,
weil der Streit mit demselben beendet wird, ohne dass sich die erste
Instanz mit der Sache wieder beschäftigen muss. Sie führt aber zugleich
zu einer unmittelbaren Einmischung der Beschwerdeinstanz in die
Angelegenheiten der Vorinstanz (MADELEINE CAMPRUBI, Kommentar
VwVG , Art. 61 N. 2).
5.4. Das Eintragungsverfahren für Handelsregistereinträge weist die
Spezialität auf, dass es ein Zusammenspiel zwischen den kantonalen
Handelsregistern und der Vorinstanz vorsieht. Gemäss Art. 31 f. HRegV
übermitteln die kantonalen Handelsregisterämter der Vorinstanz ihre
Einträge zur Genehmigung. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
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zurückzuweisen. Dies bedeutet, dass die Eintragung nicht mit der
Begründung verweigert werden darf, der Absorptionsfusion fehle es an
einer gesetzlichen Grundlage.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin
obsiegend, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind. Unterliegende
Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.− ist
der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
6.2. Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung im Umfang der ihr erwachsenen, notwendigen
Kosten auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]). Diese umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere notwendige Auslagen der Parteien (Art. 8 ff. VGKE). Das
Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des
Rechtsvertreters bemessen. Für Anwälte beträgt der Stundenansatz
mindestens Fr. 200.− und höchstens Fr. 400.−, exklusive Mehrwertsteuer
(Art. 10 Abs. 2 VGKE). Ist dem bundesverwaltungsgerichtlichen
Verfahren ein Beschwerdeverfahren vorgelagert, können auch die
vorinstanzlichen Aufwendungen zu berücksichtigen sein. Lässt sich
hingegen die Beschwerdeführerin – wie vorliegend – bereits im Rahmen
eines erstinstanzlichen Verfahrens oder eines Einsprachverfahrens vor
einer Verwaltungsbehörde des Bundes vertreten, kann das
Bundesverwaltungsgericht selbst bei Obsiegen im Beschwerdeverfahren
nur bei Vorliegen einer entsprechenden spezialgesetzlichen Grundlage
eine Parteientschädigung zusprechen (BGE 132 II 47, E. 5.2; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rn. 4.87).
6.3. Nach dem Gesagten fällt eine Parteientschädigung im Umfang der
Rechnung vom 17. März 2011, lautend auf Fr. 44'240.15, von vornherein
ausser Betracht, weil mit derselben unter dem Titel "Stellungnahme an
das Eidg. Amt für das Handelsregister betreffend Fusion SBB mit SBB
Transportpolizei AG" Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemacht wird. Die beiden anderen Rechnungen vom 17. Mai 2011 und
vom 19. September 2011 in Höhe von Fr. 44'084.30 bzw. Fr. 20'213.45
sind nach den Grundsätzen der VGKE zu beurteilen. Dabei ist zunächst
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festzustellen, dass teilweise ein Stundenansatz geltend gemacht wird, der
den Höchstsatz von Fr. 400.− übersteigt. In diesem Umfang kann die
Honorarnote von vornherein nicht genehmigt werden. Ausserdem erreicht
der vorliegende Fall nicht die Komplexität, welche vorausgesetzt wird,
wenn ein Stundenansatz von Fr. 400.− zur Anwendung kommen soll.
Indessen ist ein Stundenansatz von Fr. 350.− ohne Weiteres
angemessen. In Bezug auf den notwendigen Aufwand hat die Vorinstanz
zu Recht Vorbehalte angebracht. Hinzu kommt, dass die Rechtsvertreter
auch den im Auftrag der Klientschaft vorgeleisteten Kostenvorschuss in
diesem Zusammenhang in Anschlag bringen. Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Vorinstanz das Verfahren
kompliziert hat, indem sie die Prozessrolle der SBB Transportpolizei AG
insbesondere mit Blick auf die Eintretensfrage thematisiert hat, kann
ihrem Hinweis eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden
(vgl. dazu E. 1.5 hiervor), wobei sich dieser Umstand namentlich auf die
Parteientschädigung zugunsten der SBB Transportpolizei AG auswirkt,
wie nachfolgend zu zeigen sein wird. Demnach wird den SBB basierend
auf 70 Stunden notwendigen Aufwands zulasten der Vorinstanz ein
Honorar in Höhe von Fr. 24'500.− zugesprochen zuzüglich
Kleinspesenzuschlag nebst Mehrwertsteuer, was insgesamt eine
Parteientschädigung von Fr. 27'253.80 (inkl. MWST) ergibt.
6.4. In ihrem Schreiben vom 6. Juli 2011 meldete die Vorinstanz Zweifel
an der Parteistellung der Beschwerdeführerin an, da diese ohne
Beteiligung der SBB Transportpolizei Schweiz AG Beschwerde gegen die
beiden Parteien eröffnete Verfügung erhoben hat. Die SBB
Transportpolizei Schweiz AG stellte mit Eingabe vom 26. Juli 2011 den
Antrag auf Anerkennung als Verfahrenspartei bzw. eventualiter die
Beiladung zum vorliegenden Beschwerdeverfahren. Das
Bundesverwaltungsgericht verzichtete in der Verfügung vom 28. Juli 2011
darauf, prozessleitende Anordnung hinsichtlich der Parteistellung der
SBB Transportpolizei Schweiz AG zu treffen. Es stellt sich die Frage, ob
sie vorliegend als Beigeladene anzusehen ist, womit sie grundsätzlich
ebenfalls einen Anspruch auf Parteientschädigung hätte (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, 1983 Bern, S. 184; BGE 97
V 28, E. 5). In der Bundesverwaltungsrechtspflege wird die Beiladung
nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sie erfolgt in der Praxis jedoch
regelmässig und auf prozessuale Anordnung hin, was sich insbesondere
aus dem Recht auf vorgängige Anhörung ergibt (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rn. 3.2; ISABELLE HÄNER, Die
Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich
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2000, Rn. 301, 322; GYGI, a.a.O., S. 184). Im vorliegenden Fall hat das
Bundesverwaltungsgericht der SBB Transportpolizei Schweiz AG
aufgrund der Vorbringen der Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Juli 2011
Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, woraufhin diese erklärte, sie
habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend wahren können
und verzichte deshalb auf eine weitere Anhörung in der Sache (vgl. dazu
E. 1.5 hiervor). Mit Blick auf diesen Umstand hat das
Bundesverwaltungsgericht davon abgesehen, die SBB Transportpolizei
Schweiz AG zum Verfahren beizuladen. Indessen ist sie im vorliegenden
Verfahren in Bezug auf die Regeln betreffend Kostenersatz wie eine
Beigeladene zu behandeln. Demnach rechtfertigt es sich, auch ihr eine
Entschädigung zuzusprechen. Der in der Kostennote geltend gemachte
Betrag ist im Sinne des in Erwägung 6.3 hiervor Gesagten angemessen
anzupassen und der SBB Transportpolizei Schweiz AG ist ausgehend
von einem Aufwand von 30 Stunden ein Honorar von Fr. 10'500.−
zuzusprechen zuzüglich Kleinspesenzuschlag nebst Mehrwertsteuer, was
eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 11'680.20 ergibt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom
30. März 2011 aufgehoben und die Sache zum erneuten Entscheid im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der
Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.−
wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten des Bundesamtes für Justiz eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 27'253.80 (inkl. MWST)
zugesprochen.
4.
Der SBB Transportpolizei Schweiz AG wird zu Lasten des Bundesamtes
für Justiz eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 11'680.20 (inkl.
MWST) zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die SBB Transportpolizei Schweiz AG (Rechtsvertreter;
Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Verkehr BAV (BPost)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Laura Melusine Baudenbacher
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 6. Dezember 2011