Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B2707/2011
U r t e i l v om 3 0 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien A._______,
vertreten durch Dr. iur. E. Roland Pedergnana,
Rorschacher Str. 21, PF 27, 9004 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IVStelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz)
mit Verfügung vom 1. April 2011 nach durchgeführtem
Revisionsverfahren die Rentenleistungen für A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) ab 1. Juni 2011 eingestellt hat,
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.
Pedergnana, mit Eingabe vom 10. Mai 2011 gegen diese Verfügung
Beschwerde erhoben und in ihrer ergänzten Beschwerdeeingabe vom
15. Juni 2011 beantragt hat, weitere medizinische Abklärungen
vorzunehmen und ein gerichtliches Verlaufsgutachten bei Dr. med.
B._______ einzuholen,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. September 2011 unter
Bezugnahme auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der
Vorinstanz vom 25. August 2011 beantragt hat, die Beschwerde sei
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG zuständig ist,
dass die IVStelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass Dr. med. C._______ des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz in
seiner Stellungnahme vom 25. August 2011 darauf hingewiesen hat, dass
sich der Einwand des Rechtsvertreters, es handle sich bei der
Erkrankung der Beschwerdeführerin um ein Leiden mit stark
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wechselndem Verlauf und die Untersuchung im Rahmen einer
Begutachtung erlaube nur eine Momentaufnahme, auf Grund der
vorliegenden Akten nicht endgültig entkräften lasse, zumal seit der letzten
Begutachtung mittlerweile fast ein Jahr vergangen sei. Er schlage
deshalb eine Zweitbegutachtung vor. Dr. med. B._______ habe bereits in
den früheren Gutachten eine sorgfältige Erfassung der Situation gemacht
und sei am ehesten in der Lage zu beurteilen, ob sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich und anhaltend
verbessert habe,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 1. September
2011 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes angeschlossen hat,
dass die Vorinstanz damit sinngemäss festgestellt hat, dass die
Verfügung vom 1. April 2011 auf einem mangelhaft eruierten
medizinischen Sachverhalt beruht und sich die Durchführung
ergänzender medizinischer Abklärungen als notwendig erweist,
dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Stellungnahme vom 14.
September 2011 mit den Antrag der Vorinstanz, die Sache nochmals ins
Verwaltungsverfahren zu nehmen und bei Dr. med. B._______ eine
Verlaufsbeurteilung einzuholen, einverstanden erklärte,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen
Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Begehren sprechen würden,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund
nennt,
dass gemäss übereinstimmender Feststellung der Parteien der Verlauf
der komplexen pneumologischen Erkrankung der Beschwerdeführerin
seit Dezember 2006 ergänzend abzuklären ist und sich die Parteien auf
einen bereits im früheren Rentenverfahren eingesetzten Experten
geeinigt haben, weshalb die Sache ausnahmsweise – und wie von der
Vorinstanz beantragt – an sie zur weiteren Klärung des Sachverhalts
zurückzuweisen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010),
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 1. April 2011 aufzuheben und die Sache zur Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere zur Durchführung der
erforderlichen fachärztlichen Begutachtung durch Dr. med. B._______,
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und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage
praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu
betrachten ist (BGE 132 V 215 E. 6),
dass daher bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten
zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine
Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Kostennote
vom 14. September 2011 ein Anwaltshonorar von Fr. 3'173.– und
Auslagen von Fr. 124.– zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 263.75
ausweist,
dass die Mehrwertsteuer vorliegend nicht zu entschädigen ist (vgl. Art. 1
Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des
Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]),
dass daher eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'297.– (inkl.
Auslagen) als angemessen erscheint und der Vorinstanz in ihrer Funktion
als verfügende Behörde aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 1. April 2011
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit
diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den
Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3'297.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde; Beilage:
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. September 2011 inkl.
Honorarnote)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
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Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 11. Oktober 2011