B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2710/2012
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli,
Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
Aon Corporation,
200 East Randolf Street, US-60601 Ilinois,
vertreten durch Industrieberatung Maier AG,
Gewerbestrasse 10, Postfach, 4450 Sissach,
Beschwerdeführerin,
gegen
Nanjing Jieheng Investment Management Co. Ltd,
301 Building No. 53, Ruijinxincun, Ruijin Street, Jiang-
su Province, CN-Nanjing City,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 11971; CH-Marke Nr. 522 707
AON / IR-Marke Nr. 1 078 560 AONHewitt (fig.).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Eintragung der internationalen, auf einer chinesischen Basisregistrie-
rung beruhende Marke Nr. 1 078 560 AONHewitt (fig.) wurde am 30. Juni
2011 in der Gazette OMPI des marques internationales veröffentlicht. Sie
beansprucht unter anderem Schutz für die Schweiz, und zwar für folgen-
de Waren und Dienstleistungen:
Klasse 35: Diffusion d'annonces publicitaires; consultation pour la direc-
tion des affaires; préparation de feuilles de paye; promotion des ventes
pour des tiers; consultation pour les questions de personnel; établisse-
ment de déclarations fiscales; bureaux de placement; recrutement de
personnel; systématisation de données dans un fichier central; comptabi-
lité.
Klasse 36: Services de conseils financiers dans le domaine des prestations
sociales aux employés; services de gestion financière dans le domaine
des prestations de retraite pour les employés; services de gestion finan-
cière dans le domaine des salaires des employés; actuariat; consultation
en matière financière; services fiduciaires; services de caisses de paie-
ment de retraites; gérance de fortunes; consultation en matière d'assu-
rances; services de financement.
B.
Am 30. September 2011 erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch ge-
gen die Schutzausdehnung dieser Registrierung auf das Gebiet der
Schweiz. Sie stützte sich dabei auf die in der Schweiz eingetragene
Wortmarke Nr. 522 707 AON, die für folgende Waren und Dienstleistun-
gen registriert ist:
Klasse 9: Optische Datenträger, CD-ROM, CD, Computerprogramme, Soft-
ware.
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Zeitschriften, Magazine, Bücher, Lehr- und
Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate).
Klasse 35: Buchführung und Buchprüfung; Personalberatung, Personalma-
nagement, Personalmanagementberatung, Personalanwerbung; Ge-
schäftsführung; Unternehmungsverwaltung; Büroarbeiten; Beratung bei
der Führung und bei der Organisation von Unternehmen.
Klasse 41: Erziehung, Aus- und Fortbildung, Organisation und Veranstaltung
von Konferenzen, Seminaren und Kongressen; Aus- und Fortbildungsbe-
ratung.
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Seite 3
Klasse 42: Rechtsberatung und -vertretung, Nachforschungen in Rechtsan-
gelegenheiten; Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Ent-
wicklungs- und Recherchedienste bezüglich neuer Produkte Dritter.
C.
Am 6. Oktober 2011 erfolgte seitens des Eidgenössischen Instituts für
Geistiges Eigentum (im Folgenden: Vorinstanz) betreffend die internatio-
nale Marke Nr. 1 078 560 AONHewitt eine "notification de refus provisoire
total (sur motifs relatifs)", mit welcher der Schutz dieser Marke für die
Schweiz provisorisch vollumfänglich verweigert wurde. Zugleich setzte
die Vorinstanz der Widerspruchsgegnerin bzw. der Beschwerdegegnerin
als Inhaberin dieser Marke eine dreimonatige Frist zur Bezeichnung eines
Zustellungsdomizils oder Bestimmung eines Vertreters in der Schweiz.
Für den Unterlassungsfall wurde der Beschwerdegegnerin der Aus-
schluss vom Verfahren angedroht.
Die Beschwerdegegnerin liess die genannte Frist ungenutzt verstreichen.
D.
Mit Verfügung vom 13. April 2012 betreffend das Widerspruchsverfahren
Nr. 11971 schloss die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin vom Verfahren
aus (Dispositiv-Ziff. 1). Ferner hiess die Vorinstanz den Widerspruch teil-
weise gut, und zwar hinsichtlich folgender Dienstleistungen (Dispositiv-
Ziff. 2):
Klasse 35: Consultation pour la direction des affaires; préparation de
feuilles de paye; consultation pour les questions de personnel; établis-
sement de déclarations fiscales; bureaux de placement; recrutement de
personnel; systématisation de données dans un fichier central; comptabi-
lité.
Klasse 36: Actuariat; consultation en matière d'assurances.
Mit Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung ordnete die Vorinstanz sodann – unter
Vorbehalt des Entscheides im Widerspruchsverfahren Nr. 11972 betref-
fend die Schweizer Wortmarke Nr. 457 072 HEWITT der Beschwerdefüh-
rerin (Widerspruchsmarke) und der Marke Nr. 1 078 560 AONHewitt (fig.)
der Beschwerdegegnerin (angefochtene Marke) – im Sinne einer "Décla-
ration d'octroi partiel de la protection faisant suite à un refus provisoire"
an, dass die internationale Registrierung Nr. 1 078 560 AONHewitt (fig.) in
der Schweiz nur für folgende Waren und Dienstleistungen zum Schutz
zugelassen werde:
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Klasse 35: Diffusion d'annonces publicitaires; promotion des ventes pour
des tiers.
Klasse 36: Services de conseils financiers dans le domaine des prestations
sociales aux employés; services de gestion financière dans le domaine
des prestations de retraite pour les employés; services de gestion finan-
cière dans le domaine des salaires des employés; consultation en ma-
tière financière; services fiduciaires; services de caisses de paiement de
retraites; gérance de fortunes; services de financement.
Die Vorinstanz verfügte sodann, dass die Widerspruchsgebühr von
Fr. 800.– ihr verbleibe (Dispositiv-Ziff. 4), die Widerspruchsgegnerin der
Widersprechenden die hälftige Widerspruchsgebühr zu ersetzen hat
(Dispositiv-Ziff. 5) und die Parteikosten wettgeschlagen werden (Disposi-
tiv-Ziff. 6).
Zur Begründung führte die Vorinstanz – soweit hier interessierend – aus,
mit Bezug auf die seitens der Beschwerdegegnerin beanspruchten
Dienstleistungen "diffusion d'annonces publicitaires" und "promotion des
ventes pour des tiers" der Klasse 35 bestünden keine Berührungspunkte
zu den Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 41 und 42, für
welche die Widerspruchsmarke eingetragen sei. Anbieter der Waren und
Dienstleistungen der letztgenannten Klassen würden üblicherweise nicht
in den Bereich der Werbung oder der Verkaufsförderung für Dritte diversi-
fizieren. Die angefochtenen Dienstleistungen "diffusion d'annonces publi-
citaires" und "promotion des ventes pour des tiers" der Klasse 35 würden
überdies einen anderen Zweck als die Waren und Dienstleistungen der
Klassen 9, 16, 35, 41 und 42 der Widerspruchsmarke verfolgen und sich
an andere Abnehmerkreise richten. Mit Bezug auf die "diffusion d'annon-
ces publicitaires" und "promotion des ventes pour des tiers" der Klasse 35
fehle es deshalb an der Gleichartigkeit zwischen den Waren und Dienst-
leistungen der sich gegenüberstehenden Zeichen, so dass eine Ver-
wechslungsfahr insofern von vornherein ausgeschlossen sei.
E.
Mit einem ebenfalls auf den 13. April 2012 datierenden Entscheid verfüg-
te die Vorinstanz im Widerspruchsverfahren Nr. 11972 unter anderem, die
internationale Registrierung Nr. 1 078 560 AONHewitt (fig.) werde in der
Schweiz unter Vorbehalt des Entscheides im Verfahren Nr. 11971 insbe-
sondere für "diffusion d'annonces publicitaires" und "promotion des ven-
tes pour des tiers" der Klasse 35 im Sinne einer "Déclaration d'octroi par-
tiel de la protection faisant suite à un refus provisoire" gewährt.
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Seite 5
F.
Am 16. Mai 2012 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, bezüglich der
Dienstleistungen "diffusion d'annonces publicitaires" und "promotion des
ventes pour des tiers" der Klasse 35 sei der Entscheid der Vorinstanz
vom 13. April 2012 im Widerspruchsverfahren Nr. 11971 aufzuheben und
der Schutz der internationalen Marke Nr. 1 078 560 zu verweigern. Sie
machte im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass die
mit der angefochtenen Marke beanspruchten Dienstleistungen "diffusion
d'annonces publicitaires" sowie "promotion des ventes pour des tiers" der
Klasse 35 zum einen und die Waren sowie Dienstleistungen der Wider-
spruchsmarke AON zum anderen gleichartig seien.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2012 wurde die Beschwerdegegnerin
aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht ein schweizerisches Zu-
stelldomizil zu benennen, ansonsten künftige Anordnungen im Bundes-
blatt publiziert würden. Das Justizministerium der Volksrepublik China
wurde darum ersucht, diese Verfügung der Beschwerdegegnerin gemäss
Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Haager Übereinkommens vom 15. November
1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstü-
cke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZUe65; SR 0.274.131)
zuzustellen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2012 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerde-
führerin.
Nebst den Vorakten reichte die Vorinstanz mit der Vernehmlassung meh-
rere Auszüge aus verschiedenen Internetseiten ein (vgl. Vernehmlas-
sungsbeilagen 7 f.), welche in der Folge der Beschwerdeführerin zusam-
men mit der Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. Verfü-
gung vom 18. Oktober 2012).
I.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 erklärte die Beschwerdeführerin, auf
die Einreichung einer Replik zu verzichten.
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Seite 6
J.
Mit einem auf den 18. März 2013 datierendem Schreiben retournierte das
Justizministerium der Volksrepublik China die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2012 mit dem Vermerk, mangels
gültiger Adresse habe die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu-
gestellt werden können.
K.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt.
L.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich,
im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 13. April 2012 im Widerspruchsverfah-
ren Nr. 11971 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar
(VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann im Rahmen der allgemeinen
Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin beantragt, hinsichtlich der Dienstleistungen "dif-
fusion d'annonces publicitaires" und "promotion des ventes pour des
tiers" der Klasse 35 sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der
Schutz der internationalen Marke 1 078 560 zu verweigern. Der Wider-
spruch der Beschwerdeführerin wurde in diesem Punkt (sinngemäss) ab-
gewiesen. Deshalb ist die Beschwerdeführerin insoweit als Adressatin der
angefochtenen Verfügung durch diese beschwert (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-7437/2006 vom 5. Oktober 2007 E. 1.1 OLD NA-
VY, m.w.H.) und hat sie diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung. Die Beschwerdeführerin ist folglich zur
Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG),
die Rechtsvertreterin hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht
ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristge-
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Seite 7
recht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen liegen vor (Art. 48 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz im Widerspruchsverfah-
ren Nr. 11971 zu Recht der internationalen Registrierung Nr. 1 078 560
AONHewitt (fig.) unter Vorbehalt des Entscheides im Verfahren Nr. 11972
den Schutz für die Dienstleistungen "diffusion d'annonces publicitaires"
und "promotion des ventes pour des tiers" der Klasse 35 gewährt hat. Mit
anderen Worten ist zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht den Wider-
spruch Nr. 11971 mit Bezug auf die genannten, mit der angefochtenen
Marke beanspruchten Dienstleistungen abgewiesen hat.
3.
Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August
1992 (MSchG, SR 232.11) kann der Inhaber der älteren Marke Wider-
spruch gegen entsprechende jüngere Markeneintragungen erheben
(Art. 31 Abs. 1 MSchG).
Die Widerspruchsmarke AON der Beschwerdeführerin wurde am 21. Ja-
nuar 2004 hinterlegt (vgl. Beschwerdebeilage C). Die angefochtene Mar-
ke wurde unter Beanspruchung einer chinesischen Priorität vom 9. bzw.
18. Oktober 2010 in das internationale Register eingetragen, so dass es
sich bei der Widerspruchsmarke AON um die ältere Marke handelt.
Der Widerspruch vom 30. September 2011 erfolgte ebenso wie die Ent-
richtung der Widerspruchsgebühr fristgerecht, nämlich innert drei Mona-
ten nach Veröffentlichung der internationalen Registrierung (30. Juni
2011; vgl. Art. 31 Abs. 2 MSchG). Die Vorinstanz ist deshalb auf den bei
ihr eingereichten Widerspruch zu Recht eingetreten.
4.
Zeichen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG vom Markenschutz aus-
geschlossen, wenn sie einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder
gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert sind, so dass sich
daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
4.1 Gleichartigkeit ist bei Waren gegeben, wenn die angesprochenen Ab-
nehmerkreise auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung
identischer oder ähnlicher Marken angepriesenen Waren würden mit Blick
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Seite 8
auf ihre üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus dem gleichen Un-
ternehmen stammen oder zumindest unter der Kontrolle des gemeinsa-
men Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt werden.
Lassen sich die Waren unter den gleichen Oberbegriff der Nizza-
Klassifikation subsumieren, spricht dies ebenso für Gleichartigkeit wie
namentlich gleiche Herstellungsstätten, gleiches fabrikationsspezifisches
Know-how, ähnliche Vertriebskanäle, ähnliche Abnehmerkreise oder das
Vorliegen eines ähnlichen Verwendungszweckes (vgl. zum Ganzen Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts B-5871/2011 vom 4. März 2013 E. 3.1
GADOVIST/GADOGITA, B-2261/2011 vom 9. März 2012 E. 6.1 Bonewel-
ding [fig.], und B-2996/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4.2 SKINCO-
DE/Swisscode).
4.2 Die für Waren entwickelten Grundsätze zur Gleichartigkeit können bei
Dienstleistungen übernommen werden, wobei indes der Unkörperlichkeit
der Dienstleistungen Rechnung zu tragen ist. Bei Dienstleistungen im
Vordergrund steht eine wettbewerbsbezogene Betrachtungsweise. Als
gleichartig zu qualifizieren sind Dienstleistungen, wenn sich diese im wei-
testen Sinne verstanden demselben Markt zurechnen lassen. Abzustellen
ist dabei auf die marktbezogene Nähe (s. zum Ganzen Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-1398/2011 vom 25. September 2012 E. 4.2.2
ETAVIS/ESTAVIS [fig.], m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-5871/2011 vom 4. März 2013 E. 3.1 GADOVIST/GADOGITA).
Entscheidend ist, ob sich der Abnehmer vorstellt, dass die Dienstleistun-
gen aus einer Hand als sinnvolles Leistungspaket erbracht werden (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-5871/2011 vom 4. März 2013 E. 3.1
GADOVIST/GADOGITA, mit Hinweis).
4.3 Unter Umständen besteht auch zwischen Waren und Dienstleistungen
eine Gleichartigkeit. Eine solche Gleichartigkeit ist freilich nur mit gewis-
ser Zurückhaltung zu bejahen. Viele Dienstleistungen sind nämlich im Zu-
sammenhang mit zahlreichen Warenkategorien praktisch, was umgekehrt
gleichermassen gilt. Die funktionelle Verwendungsmöglichkeit vermag
daher für sich allein keine Gleichartigkeit zu begründen. Vielmehr müssen
Ware und Dienstleistung ein sinnvolles Leistungspaket bilden (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-3663/2011 vom 17. April 2013 E. 5.3 INTEL
INSIDE und intel inside [fig.]/GALDAT INSIDE, m.w.H.).
Die Gleichartigkeit ist namentlich dann zu bejahen, wenn die Ware und
die Dienstleistung Teil einer einheitlichen Wertschöpfungskette bilden, so
dass zwischen Ware sowie Dienstleistung eine vom Verkehr erwartete
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Seite 9
Koppelbeziehung besteht und das eine Angebot als marktlogische Folge
des anderen wahrgenommen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts B-3663/2011 vom 17. April 2013 E. 5.3 INTEL INSIDE und intel
inside [fig.]/GALDAT INSIDE, und B-5871/2011 vom 4. März 2013 E. 3.2
GADOVIST/GADOGITA [je m.w.H.]). Dementsprechend bejaht wurde die
Gleichartigkeit in der Rechtsprechung etwa zwischen Automobilen und
Reparaturdienstleistungen ("Service après vente", Entscheid der Eidge-
nössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [im Folgenden:
RKGE] MA-WI 07/00, MA-WI 10/00 und MA-WI 11/00 vom 1. April 2003 in
sic! 2003, S. 709 E. 8 f. Targa/Targa [fig.]) sowie zwischen diätetischen
Nahrungsmitteln und Ernährungsberatung ("Dienstleistungen zur Produk-
teimplementierung", Entscheid der RKGE MA-WI 04/01 vom 27. Septem-
ber 2001 in sic! 2001, S. 810 E. 2 f. Nutrica/Nutriciel; vgl. ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgericht B-2269/2011 vom 9. März 2012 E. 6.5.1 Bo-
newelding; EUGEN MARBACH, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.],
Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Mar-
kenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 857). Gleichartigkeit ist darüber hinaus
auch anzunehmen, wenn zwischen Waren und Dienstleistungen eine
marktübliche Verknüpfung vorliegt, "d.h. wenn der Verkehr gewohnt ist,
dass beide Produkte typischerweise vom gleichen Unternehmen als ein-
heitliches Leistungspaket angeboten werden" (MARBACH, a.a.O., Rz. 859;
vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3663/2011 vom
17. April 2013 E. 5.3 INTEL INSIDE und intel inside [fig.]/GALDAT IN-
SIDE, und B-5871/2011 vom 4. März 2013 E. 3.2 GADO-
VIST/GADOGITA).
5.
5.1 In casu gilt es einzig abzuklären, ob zwischen den mit der angefoch-
tenen Marke beanspruchten Dienstleistungen "diffusion d'annonces publi-
citaires" sowie "promotion des ventes pour des tiers" aus Klasse 35 zum
einen und den Waren sowie Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 41
und 42 der Widerspruchsmarke AON zum anderen Gleichartigkeit be-
steht. Denn es wird zu Recht nicht geltend gemacht, letztere Dienstleis-
tungen seien mit Waren und/oder Dienstleistungen der erwähnten Wider-
spruchsmarke identisch.
5.2 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, es bestünden
keine Berührungspunkte zwischen den Dienstleistungen "diffusion d'an-
nonces publicitaires" und "promotion des ventes pour des tiers" (beide
Klasse 35) einerseits und den Waren sowie Dienstleistungen der Klas-
sen 9, 16, 35, 41 und 42 der Widerspruchsmarke AON andererseits, weil
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die Anbieter der letzteren Produkte üblicherweise nicht in den Bereich der
Werbung oder der Verkaufsförderung für Dritte diversifizieren würden und
unterschiedliche Zwecke sowie andere Abnehmerkreise auf dem Spiel
stehen würden. Insoweit sei der Widerspruch Nr. 11971 mangels Waren-
und Dienstleistungsgleichartigkeit abzuweisen (angefochtener Entscheid,
Ziff. III.B.4–6).
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Wider-
spruchsmarke AON sei unter anderem für Druckererzeugnisse (Klas-
se 16) eingetragen. Sowohl die Verbreitung von Werbeanzeigen ("diffusi-
on d'annonces publicitaires" [Klasse 35]), als auch die Verkaufsförderung
für Dritte ("promotion des ventes pour des tiers" [Klasse 35]) könnten
"durchaus auch über Druckereierzeugnisse erfolgen" (Beschwerde, S. 3).
5.3 Zwar kann eine Gleichartigkeit – wie aufgezeigt – auch zwischen Wa-
ren und Dienstleistungen bestehen (vorn E. 4.3). Auch lässt sich nicht mit
Recht abstreiten, dass die Verbreitung von Werbeanzeigen und die Ver-
kaufsförderung für Dritte häufig mit der Herausgabe von Drucksachen
verbunden ist. Gleichwohl ist insofern der für eine Gleichartigkeit zwi-
schen Waren einerseits und Dienstleistungen andererseits erforderliche
enge und typische Zusammenhang (vgl. vorn E. 4.3) zu verneinen:
Nach einem Entscheid der RKGE vom 11. Dezember 2002 besteht zwi-
schen Werbung und Drucksachen keine für die Gleichartigkeit unabding-
bare charakteristische wirtschaftliche Verbindung, weil neben Werbung
auch viele andere Dienstleistungen in gedruckter Form materialisiert wür-
den. Zwischen Werbung und Drucksachen bestehe lediglich ein unspezi-
fischer Zusammenhang, welcher für die Anerkennung der markenrechtli-
chen Gleichartigkeit nicht genüge. Entsprechendes gelte auch für den
Zusammenhang zwischen Werbung und anderen Produkten, mit deren
Hilfe Werbung gemacht werde (Entscheid der RKGE vom 11. Dezember
2002 in sic! 2003, S. 343 E. 5b Visart/Visarte).
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb von dieser Rechtsprechung abge-
wichen werden sollte. Die genannten Ausführungen der RKGE lassen
sich sinngemäss für die hier in Frage stehende Beurteilung der Gleichar-
tigkeit der Verbreitung von Werbeanzeigen ("diffusion d'annonces publici-
taires") sowie der Verkaufsförderung für Dritte ("promotion des ventes
pour des tiers") zum einen und der Druckerzeugnisse zum anderen he-
ranziehen, da die genannten, mit der angefochtenen Marke beanspruch-
ten Dienstleistungen als Werbung zu qualifizieren sind (vgl. dazu auch
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Seite 11
Vernehmlassung, S. 4 f., wonach die Verkaufsförderung teilweise Über-
schneidungen mit der Werbung aufweise und die in der Vernehmlassung
gemachten Ausführungen zur Werbung auch auf die Verkaufsförderung
übertragbar seien). Nichts daran zu ändern vermag im Übrigen der Um-
stand, dass nach der Rechtsprechung bei einigen Waren – vor allem bei
Medien – nicht deren äusseres Erscheinungsbild, sondern deren geistiger
Inhalt im Vordergrund steht, indem die massgeblichen Verkehrskreise die
Marke namentlich mit Blick auf den möglichen Inhalt und nicht nur in Hin-
blick auf die äusseren Merkmale der Waren deuten (vgl. zu dieser Recht-
sprechung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3269/2009 vom
25. März 2011 E. 5.2.1 GRAND CASINO LUZERN, B-2642/2008 vom
30. September 2009 E. 5.1 Park Avenue, und B-1759/2007 vom
26. Februar 2008 E. 3 Pirates of the Carribean).
Mit Blick auf das Dargelegte besteht kein Zusammenhang im Sinne der
Gleichartigkeit zwischen den noch in Frage stehenden Dienstleistungen
der angefochtenen Marke und den weiteren Waren der Klasse 16, für
welche die Widerspruchsmarke AON eingetragen ist (Zeitschriften, Ma-
gazine, Bücher, Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]).
Zu Recht wird im Übrigen nicht behauptet, es bestehe ein relevanter Zu-
sammenhang zwischen den noch im Streit liegenden Dienstleistungen
und den mit der Widerspruchsmarke AON beanspruchten Waren der
Klasse 9 (optische Datenträger, CD-ROM, CD, Computerprogramme und
Software).
5.4
5.4.1 Wie hiervor (E. 5.3) ausgeführt, sind die Verbreitung von Werbean-
zeigen ("diffusion d'annonces publicitaires") und die Verkaufsförderung für
Dritte ("promotion des ventes pour des tiers") als Werbung zu betrachten.
Es fragt sich vor diesem Hintergrund, ob zwischen diesen Dienstleistun-
gen und der Geschäftsführung (Klasse 35), für welche die Wider-
spruchsmarke AON unter anderem eingetragen ist, Gleichartigkeit be-
steht.
In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, die
Verbreitung von Werbeanzeigen, die Verkaufsförderung für Dritte und die
Geschäftsführung würden sich an die gleichen Abnehmerkreise, nämlich
Unternehmen jeglicher Art richten. Es komme hinzu, dass der Begriff Ge-
schäftsführung alle Massnahmen zur Unterstützung eines Unternehmens
und damit insbesondere auch die Verbreitung von Werbeanzeigen sowie
die Verkaufsförderung für Dritte umfasse (Beschwerde, S. 4 f.).
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Seite 12
5.4.2 Die Vorinstanz hat in einem Entscheid aus dem Jahre 2009 fest-
gehalten, dass unter den Oberbegriff der Geschäftsführung auch Wer-
bung für Dritte oder die Geschäftsführung im Bereich der Werbung fallen
könne und deshalb zwischen der Dienstleistung "publicité" (Klasse 35)
und der Dienstleistung "gestion des affaires commerciales" (Klasse 35)
Gleichartigkeit bestehe (vgl. Entscheid des IGE im Widerspruchsverfah-
ren Nr. 9800 vom 11. März 2009 Ziff. III.B/2). Selbst wenn entsprechend
diesem Entscheid angenommen würde, dass Werbung für Dritte und die
Geschäftsführung im Bereich der Werbung unter den Oberbegriff Ge-
schäftsführung subsumiert werden können, bedeutet dies jedoch nicht
per se, dass insoweit Gleichartigkeit (oder Identität) anzunehmen ist.
Denn obschon der Umstand, dass die von der angefochtenen Marke be-
anspruchte Dienstleistung unter den von der älteren Marke geschützten
Oberbegriff der Nizza-Klassifikation fällt, für eine Gleichartigkeit spricht
(vgl. vorn E. 4.1 f.), präjudiziert die rein administrative Einteilung der
Oberbegriffe der Nizza-Klassifikation nicht zwingend die Beurteilung der
Gleichartigkeit (MARBACH, a.a.O., Rz. 802, m.w.H.). Namentlich wenn –
wie vorliegend – ein sehr allgemeiner Oberbegriff in Frage steht, ist die
Gleichartigkeit (bzw. die Identität) unter Umständen selbst dann zu ver-
neinen, wenn die von der angefochtenen Marke beanspruchte Dienstleis-
tung unter diesen Oberbegriff subsumierbar ist (vgl. GALLUS JOLLER, in:
Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutz-
gesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 3 N. 245, wonach eine begriffliche Zu-
ordnung umso weniger eine Gleichartigkeit zu begründen vermag, je all-
gemeiner ein Oberbegriff ist).
Im vorliegenden Zusammenhang überwiegt bei Würdigung sämtlicher
Umstände ein Grund, welcher gegen die Annahme einer Dienstleistungs-
gleichartigkeit spricht:
Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung zu Recht ausgeführt, es sei
unüblich, dass Werbeagenturen nebst der Produktion von Werbung ins-
besondere "die Leitung sowie Durchführung von Geschäften für ein Han-
delsunternehmen (,Geschäftsführung […]') für Dritte anbieten" (Vernehm-
lassung, S. 4). Der ausgehend vom Dienstleistungsverzeichnis der älte-
ren Marke zu bestimmende massgebliche Verkehrskreis setzt sich mit
Bezug auf die spezifischen Bedürfnisse des Wirtschaftsverkehrs abde-
ckende Dienstleistung Geschäftsführung grundsätzlich aus (Fach-)Per-
sonen zusammen, welche überdurchschnittlich aktiv oder professionell in
der Wirtschaft tätig sind. Es ist deshalb anzunehmen, dass der vorliegend
angesprochene Abnehmer seinen Vertragspartner sorgfältig auswählt und
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Seite 13
namentlich aufmerksam den Ruf, die Fachkenntnisse und die Mittel der
Gegenpartei prüft sowie Kosten und Nutzen des Vertragsverhältnisses
gegeneinander abwägt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
1009/2010 vom 14. März 2011 CREDIT SUISSE/UniCredit Suisse
Bank [fig.] E. 3.1 und E. 3.3.1).
Vor diesem Hintergrund und aufgrund der branchenüblichen Spezialisie-
rung im Bereich Werbung dürfte der angesprochene Abnehmer die bei-
den hier streitigen Dienstleistungen der angefochtenen Marke oder eine
dieser Dienstleistungen zum einen und die Dienstleistung "Geschäftsfüh-
rung" zum anderen nicht als ein aus einer Hand stammendes, einheitli-
ches Leistungspaket wahrnehmen. Denn der typische Abnehmer der
Dienstleistungen Verbreitung von Werbeanzeigen und Verkaufsförderung
für Dritte wird erwarten, dass diese Dienstleistungen von Unternehmen
mit produktionsspezifischem Know-how erbracht werden und Anbieter der
Dienstleistung "Geschäftsführung" über ein anderes Know-how verfügen.
Der Umstand, dass es denkbar ist, dass Werbung und Geschäftsführung
(im engeren Sinne) unter einheitlicher Organisationsverantwortung ange-
boten werden, kann nichts daran ändern.
Es fehlt damit auch an der Gleichartigkeit zwischen der Verbreitung von
Werbeanzeigen sowie der Verkaufsförderung für Dritte zum einen und der
Geschäftsführung zum anderen.
5.5 Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, auch die von der Wider-
spruchsmarke AON geschützten Dienstleistungen Personalberatung und
Unternehmensverwaltung (beide Klasse 35) würden sich – wie die noch
im Streit liegenden Dienstleistungen der angefochtenen Marke – an jegli-
che Unternehmen richten. Auch verweist sie darauf, dass die Unterneh-
mensverwaltung und die von der genannten Widerspruchsmarke eben-
falls beanspruchte Beratung bei der Führung und bei der Organisation
von Unternehmen (Klasse 35) die Verbreitung von Werbeanzeigen sowie
die Verkaufsförderung für Dritte beinhalten (Beschwerde, S. 4).
Es ist nicht erkennbar, weshalb die angesprochenen Abnehmerkreise die
Dienstleistung Personalberatung (Klasse 35) zum einen und die Verbrei-
tung von Werbeanzeigen und/oder die Verkaufsförderung für Dritte zum
anderen als sinnvolles Leistungspaket aus einer Hand wahrnehmen soll-
ten.
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Was die übrigen hiervor genannten, von der Widerspruchsmarke AON
beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 betrifft (Unternehmens-
verwaltung sowie Beratung bei der Führung und bei der Organisation von
Unternehmen), setzt sich der massgebliche Verkehrskreis wie bei der
Geschäftsführung grundsätzlich aus mit dem Wirtschaftsverkehr vertrau-
ten Personen zusammen und ist beim Abnehmer mit einer erhöhten Auf-
merksamkeit zu rechnen. Auch diesbezüglich ist deshalb angesichts der
branchenüblichen Spezialisierung im Werbesektor eine Gleichartigkeit mit
den vorliegend in Frage stehenden Dienstleistungen der angefochtenen
Marke zu verneinen (vgl. vorn E. 5.4.2).
5.6 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf ein Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 14. März 2011 (B-1009/2010, CREDIT SU-
ISSE/UniCredit Suisse Bank [fig.]). In jenem Verfahren hätten die Vorin-
stanz und das Bundesverwaltungsgericht "die Gleichartigkeit der Dienst-
leistungen in der Klasse 35 'Pubblicità' (Werbung) zu Waren und Dienst-
leistungen der Klassen 09, 16, 35, 41 und 42 […] angenommen" (Be-
schwerde, S. 4).
Im Verfahren B-1009/2010 beanspruchte die angefochtene Marke unter
anderem die Dienstleistungen "Pubblicità" und "gestione degli affari
commerciali" der Klasse 35 sowie weitere Dienstleistungen namentlich
der Klasse 36. Die Widerspruchsmarke war insbesondere für Waren und
Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 41 und 42 eingetragen.
Das Bundesverwaltungsgericht und die Vorinstanz bejahten in diesem
Verfahren Gleichheit oder starke Gleichartigkeit (lediglich) zwischen den
strittigen Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-1009/2010 vom 14. März 2011 CREDIT SUIS-
SE/UniCredit Suisse Bank [fig.] E. 4.2; vgl. dazu auch den Entscheid des
IGE im Widerspruchsverfahren Nr. 10280 vom 29. Januar 2010 CREDIT
SUISSE/UniCredit Suisse Bank [fig.] Ziff. III.B). Im Zusammenhang mit
den vorliegend in Frage stehenden weiteren Klassen 9, 16, 41 und 42
lässt sich daher aus diesem Urteil (und der in jenem Verfahren von der
Vorinstanz vertretenen Auffassung) nichts zugunsten der Beschwerdefüh-
rerin ableiten. Was die hier interessierende Klasse 35 betrifft, konnte im
genannten Verfahren – anders als vorliegend – Gleichheit angenommen
werden, da die Widerspruchsmarke insbesondere für die Dienstleistung
"Geschäftsführung" eingetragen war und die angefochtene Marke "gesti-
one degli affari commerciali" beanspruchte.
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Mangels vergleichbarer Sachverhalte stösst die Beschwerdeführerin mit
ihrer Berufung auf das Verfahren B-1009/2010 somit ins Leere.
5.7 Die Beschwerdeführerin bringt vor, namentlich bei globalen Konzer-
nen im Beratungsbereich und bei Zusammenführungen von Unternehmen
(wie etwa dem Kauf der Firma Hewitt Associates LLC durch die Be-
schwerdeführerin) werde häufig zur Erschliessung neuer Kundensegmen-
te in völlig unterschiedliche Tätigkeitsbereiche diversifiziert. Anbieter von
Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 41 und 42 würden
deshalb ihr Sortiment häufig auf die Dienstleistungen Werbung und Ver-
kaufsförderung für Dritte ausweiten (Beschwerde, S. 3 und 5). In diesem
Zusammenhang legt die Beschwerdeführerin einen Auszug einer Liste ei-
ner Markenrecherche mit 362 Suchresultaten ins Recht, welche belegen
soll, dass eine entsprechende Kombination von Dienstleistungen im An-
gebot von Unternehmen durchaus üblich ist (vgl. Beschwerde, S. 3; Be-
schwerdebeilage H).
Soweit die Beschwerdeführerin mit den genannten Ausführungen sinn-
gemäss geltend machen sollte, die aus Sicht der verkaufenden Unter-
nehmen sinnvolle Diversifikation des Angebots begründe vorliegend die
Gleichartigkeit, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn allein die Zugehörig-
keit der strittigen Waren und Dienstleistungen zu einem betriebswirt-
schaftlich sinnvollen Portfolio begründet keine Gleichartigkeit (vgl. MAR-
BACH, a.a.O., Rz. 808, mit Verweis auf BGE 128 III 96 E. 2 Orfina, und
das Urteil des Bundesgerichts 4C.88/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.2.2 ze-
ro/zerorh+ [fig.] [in sic! 2008, S. 44]). Gerade bei zumindest vordergründig
unterschiedlichen Produkten bleibt es – um den Gleichartigkeitsbegriff
nicht durch die Hintertür der Anerkennung einer "Portfolio-Gleichartigkeit"
ausufern zu lassen – unabdingbar, dass diese aus der Sicht der Abneh-
mer als einheitliches Paket wahrgenommen und gekauft werden (vgl. da-
zu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-644/2011 vom 17. November
2011 E. 3.3 Dole [fig.]/Dole [fig.]).
Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Liste belegt zwar, dass ver-
schiedene Marken eingetragen sind, bei welchen jede einzelne Registrie-
rung zugleich Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 41 und
42 beansprucht. Wie die Vorinstanz indes in der Vernehmlassung zutref-
fend festgehalten hat, vermag die Registerlage für sich allein aber nicht
zu belegen, dass diese Marken tatsächlich in Verbindung mit den ent-
sprechenden Waren und Dienstleistungen gebraucht wurden oder werden
(vgl. Vernehmlassung, S. 3). Dementsprechend sagt die aktenkundige
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Liste auch nichts betreffend die Frage aus, ob die Abnehmer der vorlie-
gend streitigen Waren und Dienstleistungen aufgrund der Gepflogenhei-
ten auf dem Markt (namentlich dem Angebot globaler Konzerne im Bera-
tungsbereich) diese als einheitliches Leistungspaket wahrnehmen. Diese
Liste kann daher nichts an der hier vorzunehmenden Beurteilung der
Gleichartigkeit ändern.
5.8 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe bei der Prüfung der
Gleichartigkeit nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin die an-
gefochtene Marke böswillig habe eintragen lassen und sie ebenso in bö-
ser Absicht in den Widerspruchsverfahren Nr. 11971 und Nr. 11972 kei-
nen Vertreter bestellt habe (vgl. dazu Beschwerde, S. 5).
Zwar erscheint es nicht als ausgeschlossen, bei der Anwendung von
Art. 3 Abs. 1 Bst. b MSchG auf ein Verhalten des Inhabers der jüngeren
Marke abzustellen, welcher die ältere Marke gekannt und eine Verwechs-
lung mit dieser bewusst in Kauf genommen hat. In solchen Fällen kann es
sich allenfalls rechtfertigen, die Verwechslungsgefahr zu bejahen, auch
wenn sie bei fehlendem "Verschulden" zu verneinen wäre (vgl. LUCAS
DAVID, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Lucas David [Hrsg.], Kom-
mentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz/Muster-
und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, MSchG Art. 3 N. 16, m.w.H.).
Hingegen erscheint es nicht als angezeigt, ein entsprechendes Verhalten
bereits bei der Prüfung der Gleichartigkeit zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob vorliegend na-
mentlich aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin die
chinesische Basismarke der internationalen Registrierung Nr. 1 078 560
kurz nach Veröffentlichung der Übernahme der Hewitt Associates Inc.
durch die Beschwerdeführerin sowie der damit verbundenen Verwendung
des Ausdrucks "Aon Hewitt" eintragen liess (vgl. den am 1. Oktober 2010
publizierten Medienbericht in Beschwerdebeilage I), auf eine Böswilligkeit
der Beschwerdegegnerin zu schliessen ist. Ebenso muss nicht geklärt
werden, ob und gegebenenfalls inwieweit der Umstand, dass die Be-
schwerdegegnerin in den beiden Widerspruchsverfahren Nr. 11971 und
Nr. 11972 keinen Vertreter in der Schweiz bestellte, als Indiz für eine
böswillige Absicht der Beschwerdegegnerin zu werten ist.
5.9 Weitere Ausführungen zur Frage der Gleichartigkeit erübrigen sich, da
im Übrigen keine stichhaltigen Gründe für deren Bejahung substantiiert
geltend gemacht wurden oder aus den Akten ersichtlich sind. Nach dem
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Gesagten ist die Gleichartigkeit zwischen den noch in Frage stehenden
Waren und Dienstleistungen zu verneinen. Dementsprechend hat die Vor-
instanz den Widerspruch Nr. 11971 mit Bezug auf die Dienstleistungen
"diffusion d'annonces publicitaires" und "promotion des ventes pour des
tiers" der Klasse 35 zu Recht abgewiesen.
6.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen, und
zwar auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Art. 31
Abs. 2 Satz 2 MSchG in Verbindung mit Art. 1 ff. sowie Ziff. I des Anhangs
zur Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigen-
tum vom 28. April 1997 [IGE-GebO, SR 232.148], Art. 34 MSchG in Ver-
bindung mit Teil 5 Ziff. 9.4 der Richtlinien in Markensachen des Eidgenös-
sischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 1. Juli 2012, Ziff. IV [abruf-
bar unter > Marken > Die Marke, zuletzt eingesehen am
24. April 2013] und Dispositiv-Ziff. 3–6 der angefochtenen Verfügung). Die
dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Umfanges und der
Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finan-
ziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE). Im Wider-
spruchsverfahren besteht dieser Streitwert vor allem im Schaden der wi-
dersprechenden Partei bei einer Markenverletzung durch die angefochte-
ne Marke. Indes würde es zu weit gehen und würde es im Verhältnis zu
den relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschre-
ckend wirken, wenn dafür stets konkrete Aufwandsnachweise im Einzel-
fall verlangt würden. Deshalb und bei Fehlen anderer streitwertrelevanter
Angaben ist der Streitwert nach Erfahrungswerten auf einen Betrag zwi-
schen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– festzulegen (BGE 133 III 490 E. 3.3
Turbinenfuss, mit Hinweisen). Dieser Erfahrungswert ist auch dem vorlie-
genden Verfahren zugrunde zu legen. Nach dem Ausgeführten rechtfer-
tigt es sich, die Verfahrenskosten auf Fr. 4'000.– festzulegen. Dieser Be-
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trag ist mit dem in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-
nen.
7.2 Die Beschwerdegegnerin liess sich im Beschwerdeverfahren nicht
vernehmen. Ihr sind folglich im Zusammenhang mit dem Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht keine notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten erwachsen, welche das Zusprechen einer Parteientschädi-
gung rechtfertigen würden (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7
Abs. 1 VGKE; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
1752/2009 vom 26. August 2009 Swatch Group [fig.]/watch ag [fig.]
E. 6.2).
8.
Die Beschwerdegegnerin, die im Register der World Intellectual Property
Organization (WIPO) mit einer Adresse in der Volksrepublik China einge-
tragen ist, hat für das vorliegende Verfahren keinen Vertreter in der
Schweiz bezeichnet (vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG; s. ferner auch Art. 42
MSchG). An die genannte Adresse konnten die gerichtlichen Akten des
Bundesverwaltungsgerichts bzw. konnte die Zwischenverfügung vom
16. Juli 2012 auch nicht mit Hilfe des Justizministeriums der Volksrepublik
China gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a HZUe65 zugestellt werden, da diese
Adresse anscheinend nicht korrekt ist.
Da vor diesem Hintergrund eine Zustellung des vorliegenden Urteils an
die Beschwerdegegnerin als unmöglich erscheint, ist es ihr gemäss
Art. 36 Bst. b VwVG mittels Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 73 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
vom 17. Juni 2005, SR 173.110) und ist daher rechtskräftig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'000.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerde-
beilagen zurück);
– die Beschwerdegegnerin (durch Publikation des Dispositivs im
Bundesblatt);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. W11971; Einschreiben; Beilagen: Vernehm-
lassungsbeilagen zurück).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Marc Steiner Beat König
Versand: 5. Juni 2013