Abtei lung II
B-2722/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Vera Marantelli (Vorsitz), Marc Steiner,
Bernard Maitre;
Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
A.______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Auflage zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (AZG)
und seiner Verordnung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-2722/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Verkehr (nachfolgend: BAV, Vorinstanz) bei
A.______ am (...) eine Betriebskontrolle auf Einhaltung des Arbeits-
zeitgesetzes und seiner Verordnung durchgeführt hat,
dass die Kontrolle aufgrund von eingegangenen Meldungen ins-
besondere auf die Anrechnung von Wegzeiten bei Einsätzen ausser-
halb des zugewiesenen Dienstortes ausgerichtet wurde,
dass das BAV das Resultat der Betriebskontrolle A.______ mit Über-
wachungsbericht vom (...) bekanntgegeben hat,
dass der Überwachungsbericht feststellt, dass A.______ die Weg-
zeiten zu den Einsätzen an auswärtige Einsatzorte nach geltender
Praxis nur anrechnet, wenn es zu einem Mehraufwand gegenüber dem
normalen Arbeitsweg führt, hingegen keine Anrechnung erfolgt, wenn
der Weg zum auswärtigen Einsatzort gleich oder geringer als der
normale Arbeitsweg ist,
dass der Überwachungsbericht gegenüber A.______ die Auflage aus-
spricht, bei Einsätzen an auswärtige Dienstorte die Wegzeit vom
Wohnort oder vom Dienstort – je nachdem, welcher näher zum Ein-
satzort liegt – als Arbeitszeit anzurechnen,
dass A.______ das BAV am 12. Januar 2010 um den Erlass einer an-
fechtbaren Verfügung ersuchte,
dass das BAV gestützt darauf am 10. März 2010 eine Verfügung mit
folgendem Dispositiv erliess:
"1. (A.______) hat für die korrekte Anrechnung und Aufzeichnung von
Wegzeiten zu sorgen, welche für Einsätze an auswärtige Dienst-
orte anfallen. Die Wegzeit vom Wohnort oder vom Dienstort – je
nachdem, welcher (zeitlich) näher zum Einsatzort liegt – ist als
Arbeitszeit anzurechnen und im Dienstplan aufzuzeichnen. Dem
BAV ist der Vollzug bis zum 30. April 2010 zu bestätigen.
2. (A.______) wird eine Gebühr von Fr. 400.- auferlegt (...)."
dass A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese Ver-
fügung am 20. April 2010 (Datum Poststempel) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen erhoben hat:
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"1. Die Verfügung des BAV vom 10. März 2010 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Wegzeiten zu den Einsätzen an
auswärtige Einsatzorte nur angerechnet werden, wenn es zu
einem Mehraufwand gegenüber dem normalen Arbeitsweg führt.
Ist der Weg zum auswärtigen Einsatzort gleich oder geringer als
der normale Arbeitsweg, erfolgt keine Anrechnung."
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2010 die Ab-
weisung der Beschwerde unter Kostenfolge beantragt hat,
dass auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen wird, soweit sie rechtserheblich
sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass sich die angefochtene Verfügung auf das Bundesgesetz über die
Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz,
AZG, SR 822.21) sowie die Verordnung über die Arbeit in Unter-
nehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz,
AZGV, SR 822.211) und damit auf öffentliches Recht des Bundes
stützt,
dass es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG
handelt, das BAV eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist,
und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen, sie
berührenden Verfügung zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass indessen nicht erkennbar ist, inwiefern die Beschwerdeführerin
über ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG
verfügen könnte, welches es dem Bundesverwaltungsgericht gebieten
würde, nicht nur über die beantragte Aufhebung der sie belastenden
Verfügung zu befinden, sondern zusätzlich in Bezug auf die Recht-
mässigkeit der von der Beschwerdeführerin bisher praktizierten An-
rechnungsmethode eine Feststellung mit Dispositivcharakter zu
treffen,
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dass auf die Beschwerde deshalb von vornherein insoweit nicht ein-
getreten werden kann, als in Ziff. 2 eine entsprechende Feststellung
beantragt wird,
dass, da auch die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und
Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG)
erfüllt sind, auf die Beschwerde im Übrigen aber einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin als (...) dem AZG unterstellt ist (Art. 1
Abs. 1 Bst. b AZG),
dass mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. März 2009
über die Bahnreform 2 (Revision der Erlasse über den öffentlichen
Verkehr, vgl. AS 2009 5597) verschiedene Bestimmungen des AZG
per 1. Januar 2010 eine Änderung erfahren haben,
dass die angefochtene Verfügung vom 10. März 2010 nach dem In-
krafttreten dieser Änderungen erlassen wurde, und im Übrigen anzu-
nehmen ist, dass die Beschwerdeführerin die anlässlich der Betriebs-
kontrolle vom 27. November 2009 festgestellte Methode der An-
rechnung von Wegzeiten bei Einsätzen an auswärtigen Dienstorten
auch nach dem 1. Januar 2010 weitergeführt hat,
dass vorliegend somit die aktuell geltenden Bestimmungen des AZG
und der AZGV anwendbar sind,
dass Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2010
und Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus-
schliesslich die Rechtsfrage bildet, ob und in welchem Umfang die
Beschwerdeführerin ihren (dem AZG unterstellten) Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern für die Reise zu Einsätzen an auswärtigen Dienst-
orten Arbeitszeit anrechnen muss,
dass in einem im Jahr 2007 vor der Vorinstanz hängigen Verfahren
zwischen (...) und (...) strittig war, in welchem Umfang obligatorische
Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen, die an einem anderen Ort
als dem Dienstort stattfinden, den Mitarbeitenden der (...) als
Arbeitszeit anzurechnen sind,
dass sich in jenem Verfahren insbesondere die Frage stellte, ob die
benötigte Zeit, um vom Dienst- zum Kursort zu gelangen, als Arbeits-
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zeit zu zählen hat, und sich die Vorinstanz damit auseinanderzusetzen
hatte, wie die Arbeitszeit zu berechnen ist, wenn ein Dienst aufgrund
einer auswärtigen obligatorischen Aus- und Weiterbildungsver-
anstaltung ausnahmsweise nicht am zugewiesenen Dienstort an-
getreten wird,
dass die Vorinstanz in der Angelegenheit betreffend anrechenbare
Arbeitszeit bei Weiterbildungskursen am 20. Juni 2007 eine Verfügung
mit folgendem Dispositiv erlassen hat (vgl. Beschwerde Beilage 4,
Vernehmlassung Beilage 5):
"1. Die (...) hat ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die dem
Arbeitszeitgesetz unterstehen, für den Besuch von obligatorischen
Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, die nicht am Dienstort
stattfinden, den zeitlichen Mehraufwand im Vergleich zur normalen
Wegzeit als Arbeitszeit anzurechnen."
2. (Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten).
dass die Vorinstanz in der Begründung dieser Verfügung zu Recht
darauf hinweist, dass die Verpflichtung zum Besuch einer Aus- oder
Weiterbildungsveranstaltung, die an einem anderen Ort als dem
Dienstort stattfindet, die Anordnung einer auswärtigen Arbeitstätigkeit
darstellt (vgl. E. 4, S. 6),
dass sich auch vorliegend fragt, ob und in welchem Umfang die Be -
schwerdeführerin als dem AZG unterstelltes Unternehmen ihren Mit -
arbeitenden bei auswärtiger Arbeitstätigkeit – d.h. bei Reisen an aus-
wärtige Einsatzorte – Arbeitszeit anrechnen muss,
dass die Vorinstanz diese Rechtsfrage mit Verfügung vom 20. Juni
2007 bereits einer Beurteilung zugeführt hat,
dass die – in Rechtskraft erwachsene – Verfügung vom 20. Juni 2007
insofern ein Präjudiz für den vorliegend zu klärenden Streitgegenstand
darstellt,
dass die Vorinstanz das Beurteilungsergebnis der Verfügung vom
20. Juni 2007 zudem auf ihrer Webseite in einer Liste mit häufigen
Fragen (FAQ) rund ums AZG öffentlich zugänglich gemacht hat, dies in
allgemeiner Weise, d.h. ohne Erwähnung des konkret beurteilten Falls
(vgl. Beschwerde Beilage 6),
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dass die Vorinstanz auf der Webseite unter Frage Nr. 31 zum AZG
damals namentlich festgehalten hat (Stand per 31. März 2008, vgl.
Beschwerde Beilage 6), dass sich weder das AZG noch dessen Ver-
ordnung zur Frage äusserten, wie viel Arbeitszeit für den Weg zu
einem auswärtigen Dienstort angerechnet werden müsse, und zum
Vergleich für einen allfälligen Mindestanspruch eine Bestimmung aus
dem Arbeitsgesetz beigezogen werden könne, und demnach für den
Weg vom Wohnort zu einem auswärtigen Dienstort der Mehraufwand
gegenüber dem normalen Arbeitsweg vom Wohnort zum üblichen
Dienstort als Arbeitszeit angerechnet werden müsse,
dass die bisherige, auf einen Mehraufwand gegenüber dem üblichen
Arbeitsweg beschränkte, Methode der Beschwerdeführerin zur An-
rechnung der Reisezeit an auswärtige Einsatzorte mit dieser (wie der
in der Verfügung vom 20. Juni 2007 vertretenen) Rechtsauffassung
übereinstimmt,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 10. März
2010 und im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend macht, die
Zeit für die Reise an auswärtige Einsatzorte sei entgegen der bis-
herigen Berechnungsmethode der Beschwerdeführerin sowie der in
der Verfügung vom 20. Juni 2007 und der damals auf der Webseite
publizierten Darstellung nicht nur bei einem Mehraufwand gegenüber
dem normalen Arbeitsweg, sondern immer anzurechnen,
dass dabei nach der aktuellen Vorstellung der Vorinstanz die Reisezeit
vom Wohnort des betroffenen Mitarbeitenden zum auswärtigen Ein-
satzort mit der Reisezeit vom üblichen Dienstort zum auswärtigen
Einsatzort verglichen und davon jeweils die zeitlich kürzere Reisezeit
als Arbeitszeit angerechnet werden müsste,
dass die Vorinstanz diese neue Anrechnungsmethode im Wesentlichen
mit einer abweichenden Auslegung des AZG und der AZGV be-
gründet, wobei in diesen Erlassen mit Bezug auf die strittige Frage
keine Lücke bestehe, somit der Beizug von Bestimmungen des
Arbeitsgesetzes resp. seiner Verordnungen weder angezeigt sei, noch
konkret Art. 13 Abs. 2 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1,
SR 822.111) die Eigenheiten von Unternehmen des öffentlichen Ver-
kehrs abdecken könne,
dass im Übrigen dem Arbeitnehmer eines öffentlichen Verkehrsunter-
nehmens hinsichtlich seiner branchenbedingt häufigen Einsätze
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ausserhalb des zugewiesenen Dienstorts gegenüber den industriellen
Unternehmen ein erweiterter Schutz zukomme und sich zum Aus-
schluss von Ungleichbehandlungen keine geeignetere als die an-
geordnete Handhabung ergebe,
dass die angefochtene Verfügung vom 10. März 2010 im Widerspruch
zur Verfügung vom 20. Juni 2007 steht,
dass der Einwand der Vorinstanz, die beiden Fälle seien nicht mit -
einander vergleichbar bzw. es bestünde kein Widerspruch zum Ent-
scheid vom 20. Juni 2007, nicht nachvollzogen werden kann (vgl. Ziff.
3 der Vernehmlassung vom 12. Juli 2010),
dass das Ergebnis der Verfügung vom 20. Juni 2007, wonach bei an-
geordneter auswärtiger Arbeitstätigkeit nur ein zeitlicher Mehraufwand
im Vergleich zur normalen Wegzeit als Arbeitszeit anzurechnen ist,
namentlich zwangsläufig auch bedeutet, dass keine Anrechnung
erfolgt, wenn der Weg zum auswärtigen Einsatzort gleich oder
geringer als der normale Arbeitsweg ist,
dass die Aufgabe oder Anpassung einer bisherigen Rechtsprechung
zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen ist und sogar erfolgen
muss, wenn sich erweist, dass das Recht bisher unrichtig angewendet
worden ist, oder eine andere Rechtsanwendung dem Sinn des
Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht,
dass sich eine Änderung der Praxis jedoch auf ernsthafte sachliche
Gründe stützen können muss und sich insofern regelmässig nur be-
gründen lässt, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio
legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechts-
anschauung entspricht, andernfalls die bisherige Praxis beizubehalten
ist (vgl. BGE 135 I 79 E. 3, 132 III 770 E. 4 S. 777, 126 I 122 E. 5
S. 129, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6152/2007 vom
21. August 2009 E. 2.4.1, m.w.H.),
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, diese Gründe seien vor-
liegend offensichtlich nicht erfüllt, habe die Vorinstanz doch nie dar-
gelegt, weshalb sie bei der Anrechnung von Wegzeiten von ihrer bis-
herigen Praxis abgewichen sei,
dass mit der Verfügung vom 20. Juni 2007 zum Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der vorliegend strittigen
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Rechtsfrage, soweit ersichtlich, nur ein einzelner Entscheid vorlag, und
damit noch keine gefestigte Behördenpraxis im engeren Sinn bestand,
dass die Vorinstanz ihre damalige Rechtsauffassung mit der Veröffent-
lichung auf ihrer Webseite aber bei den potentiell ebenfalls betroffenen
Unternehmen publik gemacht und dadurch (u.a.) bei der Beschwerde-
führerin (zumindest bis zur Umformulierung der Frage Nr. 31 anfangs
2009, vgl. Beschwerde Beilage 7) die Erwartung geweckt hat, ihre
praktizierte Methode zur Anrechnung der Arbeitszeit bei auswärtigen
Arbeitseinsätzen sei rechtskonform,
dass hierfür belanglos ist, dass der konkret beurteilte Fall auf der
Webseite nicht ausdrücklich erwähnt wurde (vgl. die entsprechende
Argumentation der Vorinstanz in Ziff. 4 [S. 4] der Vernehmlassung vom
12. Juli 2010),
dass die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit unter den gegebenen
Umständen unabhängig von einer vorbestehenden konstanten Be-
hördenpraxis im engeren Sinn eine gewisse Zurückhaltung bei der
Änderung der Rechtsprechung verlangen (vgl. PIERRE TSCHANNEN, ULRICH
ZIMMERLI, MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage,
Bern 2009, § 23 Rz. 14),
dass die Verfügung vom 20. Juni 2007 einleuchtend und schlüssig be-
gründet, warum einem dem AZG unterstellten Arbeitnehmer, der die
Arbeit mit einem auswärtigen Dienstantritt beginnen muss, (einzig) ein
allfälliger zeitlicher Mehraufwand gegenüber dem normalen Arbeits-
weg zum Dienstort als Arbeitszeit anzurechnen ist,
dass die Erwägung 4 der Verfügung vom 20. Juni 2007 insbesondere
korrekt festhält, dass sich weder das AZG noch die AZGV direkt zur
Frage der Abgeltung der Wegzeiten für auswärtigen Dienstantritt
äussern,
dass an der erwähnten Stelle weiter zutreffend ausgeführt wird, dass
ein Arbeitnehmer keine Verpflichtung hat, einen Mehraufwand auf sich
zu nehmen, um mit seiner Arbeitsleistung an einem anderen Ort zu
beginnen oder sie andernorts zu beenden, und bei entsprechenden
Anordnungen des Arbeitgebers für einen anderen Arbeitsbeginn oder
ein auswärtiges Arbeitsende die daraus entstehenden Konsequenzen
nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen dürfen,
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dass mit der daraus abgeleiteten Lösung, einen allfälligen zeitlichen
Mehraufwand zum normalen Arbeitsweg als Arbeitszeit anzurechnen,
verhindert wird, dass sich Einsätze an auswärtigen Dienstorten im
Vergleich zu den Einsätzen am üblichen Arbeitsort in zeitlicher oder
finanzieller Hinsicht zu Lasten des betreffenden Arbeitnehmers aus-
wirken,
dass die Schlussfolgerung in der Verfügung vom 20. Juni 2007 umso
weniger zu beanstanden ist, als Art. 13 Abs. 2 ArGV 1 für den
Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes die selbe Anrechnungsmethode
wie folgt vorsieht:
"
2
Ist die Arbeit ausserhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem der
Arbeitnehmer normalerweise seine Arbeit verrichtet, und fällt dadurch
die Wegzeit länger als üblich aus, so stellt die zeitliche Differenz zur
normalen Wegzeit Arbeitszeit dar."
dass die Verfügung vom 20. Juni 2007 zu Recht zur ergänzenden
Stützung des Ergebnisses auf diese Bestimmung hinweist,
dass die Vorinstanz nicht überzeugend aufzeigt, inwiefern sie das
Recht in der Verfügung vom 20. Juni 2007 unrichtig angewendet haben
soll, und warum die andere, in der angefochtenen Verfügung vom
10. März 2010 vertretene, Rechtsanwendung dem Sinn des AZG und
der AZGV besser entsprechen soll,
dass die Vorinstanz ihre bisherige Haltung in der angefochtenen Ver-
fügung gar vollständig ausser Acht gelassen und darin mit keinem
Wort darlegt hat, weshalb die neue Interpretation überzeugender sein
soll, was von der Beschwerdeführerin zu Recht bemängelt wird (vgl.
Beschwerde Ziff. 5, S. 7),
dass die Betriebszeiten der Unternehmungen des öffentlichen Ver-
kehrs unstrittig besonders belastende Anforderungen an die dort
tätigen Arbeitnehmenden stellen,
dass die spezialgesetzlichen Regeln des AZG und der AZGV ent-
sprechend zum Ziel haben, die Arbeitnehmenden vor gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, die mit der Arbeit verbunden sein können, zu
schützen und die Verkehrs- und Betriebssicherheit zu gewährleisten
(vgl. Botschaft vom 17. Februar 1971 zum AZG [BBl 1971 440 ff.,
445]),
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dass dieser Sinn und Zweck eine wichtige Richtschnur bei der Be-
urteilung von Rechtsfragen in diesem Bereich bildet (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-5775/2009 vom 23. März 2010 E. 3,
m.w.H.),
dass vorliegend aber weder eine Beeinträchtigung des sicheren Be-
triebs noch der Gesundheit der Arbeitnehmer im öffentlichen Verkehr
zu befürchten ist, wenn sich die Anrechnung von Arbeitszeit bei Ein-
sätzen an auswärtigen Dienstorten im Sinne der Verfügung vom
20. Juni 2007 auf einen allfälligen zeitlichen Mehraufwand beschränkt,
dass dadurch, dass bei Wegzeiten zu auswärtigen Einsatzorten,
welche im Vergleich zum normalen Arbeitsweg gleich lang oder kürzer
sind, keine Anrechnung erfolgt, namentlich keine Überlastung des
Personals droht, da jede Mehrbelastung durch einen zeitlich längeren
als den üblichen Arbeitsweg zu einer entsprechenden Zeitgutschrift
führt,
dass der (übliche) Arbeitsort gemäss Ziff. (...) des Gesamtarbeitsver-
trages (...) (nachfolgend: GAV) – unter dem Vorbehalt abweichender
Regelungen im Rahmen von bereichsspezifischen
Arbeitszeitregelungen (...) – mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
der Beschwerdeführerin arbeitsvertraglich vereinbart wird, und diese
ihren Wohnsitz nach Ziff. (...) GAV grundsätzlich frei wählen können,
dass mit Ziff. (...) GAV in zulässiger Weise im Sinne von Art. 358 des
Obligationenrechts (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht,
OR, SR 220) zugunsten der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin von
Art. 11 Abs. 7 AZGV abgewichen wird,
dass Art. 11 Abs. 7 AZGV nämlich den dem Arbeitnehmer vom Arbeit -
geber zugewiesenen Ort als Dienstort im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AZG
vorsehen würde,
dass sich somit jeder Mitarbeitende der Beschwerdeführerin mit der
Wahl des eigenen Wohnorts und der Unterzeichnung des Arbeits-
vertrages eigenverantwortlich für eine bestimmte Dauer des üblichen
Arbeitswegs vom Wohnort zum vertraglich vereinbarten Arbeitsort
entschieden hat (vgl. in diesem Sinne auch die Vorinstanz in E. 5 der
angefochtenen Verfügung),
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dass unter diesen Umständen entgegen der Vorinstanz keine un-
zulässige oder stossende Ungleichbehandlung darin zu erblicken ist,
dass bei verschiedenen Mitarbeitenden abweichende Zeitgutschriften
resultieren können, je nachdem von welchem Wohnort aus sie die
Reise an eine (identische) auswärtige Dienststelle antreten (vgl. an-
gefochtene Verfügung S. 4, "Beispiel 1"),
dass vielmehr derjenige, welcher in einem solchen Fall abweichend
vom Arbeitskollegen keine Zeitgutschrift erhält, da sich seine Wegzeit
nicht länger als sein üblicher Arbeitsweg erweist, gegenüber
demjenigen, bei dem eine Anrechnung erfolgt, insofern im Vorteil ist,
als er den Arbeitsweg dank dem günstig gelegenen Wohnort später
antreten konnte und somit im Gegensatz zum Arbeitskollegen mit der
Zeitgutschrift über eine längere Erholungszeit verfügte,
dass sich die beiden Sachverhalte somit unterscheiden und sich eine
unterschiedliche Anrechnung von Arbeitszeit trotz identischer aus-
wärtiger Einsatzorte aufdrängt, was auch die Beschwerdeführerin zu
Recht betont (vgl. Beschwerde, S. 6),
dass die Beschwerdeführerin die Einsätze an auswärtigen Dienstorten
zwar gestützt auf das ihr als Arbeitgeberin gegenüber ihren Mit-
arbeitenden zustehende Weisungsrecht anordnen kann (vgl. Art. 321 d
OR),
dass dieses Weisungsrecht der Beschwerdeführerin aber nicht das
uneingeschränkte Recht verleiht, einseitig Abweichungen vom vertrag-
lich vereinbarten Arbeitsort anzuordnen,
dass die Beschwerdeführerin vielmehr auch bei der Wahrnehmung
dieser Befugnis an das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben
sowie das Rechtsmissbrauchsverbot als Schranke aller Rechtsaus-
übung gebunden ist,
dass die Beschwerdeführerin weiter gestützt auf Ziff. (...) GAV in allen
Bereichen die nötigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der
Mitarbeitenden sowie zur Verhütung von Berufsunfällen und
Berufskrankheiten treffen muss,
dass die Beschwerdeführerin als Ausfluss daraus verpflichtet ist, Ein-
sätze ausserhalb des gemäss Ziff. (...) GAV vereinbarten Arbeitsortes
nur zurückhaltend und soweit betrieblich notwendig unter best-
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möglicher Berücksichtigung der Interessen und Wünsche der Mit-
arbeitenden anzuordnen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die
Regelung von Art. 329c Abs. 2 OR, wonach zwar der Arbeitgeber den
Zeitpunkt der Ferien bestimmt, hierbei aber auf die Wünsche des
Arbeitnehmers soweit Rücksicht nehmen muss, als dies mit den
Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist),
dass der Beschwerdeführerin insofern nicht von vorneherein unterstellt
werden darf, sie könnte ihren Mitarbeitenden bei einer Aufrecht-
erhaltung der Anrechnungsmethode gemäss Verfügung vom 20. Juni
2007 "in unberechenbarer Folge jederzeit einen neuen Dienstort" zu-
weisen, "sofern die Wegzeit dorthin den normalen Arbeitsweg zum
ursprünglichen Dienstort nicht übersteigt" (vgl. Vernehmlassung vom
12. Juli 2010 Ziff. 6, S. 5),
dass sich die Beschwerdeführerin im Fall einer Zuweisung von stets
wechselnden neuen Dienstorten bzw. eines eigentlichen geografischen
Gebiets im Umkreis des Wohnorts eines Mitarbeitenden – so die
weitere Argumentation der Vorinstanz (vgl. Ziff. 6, S. 5 und Ziff. 7, S. 6
der Vernehmlassung vom 12. Juli 2010) – nicht nur treuwidrig ver-
halten, sondern zudem den jeweiligen Arbeitsvertrag verletzen würde,
in welchem der Arbeitsort für beide Seiten bindend vereinbart worden
ist (Ziff. [...] GAV, vgl. oben),
dass dies, resp. falls die Beschwerdeführerin nach Ansicht eines Mit-
arbeitenden in treuwidriger Weise vom Weisungsrecht Gebrauch
machen sollte, gegebenenfalls im Rahmen eines entsprechenden
Rechtsschutzverfahrens geprüft und unterbunden werden könnte (vgl.
Ziff. [...] GAV),
dass insgesamt auch mit Blick auf die spezifischen Verhältnisse eines
öffentlichen Verkehrsunternehmens wie der Beschwerdeführerin nicht
einzusehen ist, inwiefern die Anrechnungsmethode gemäss Verfügung
vom 20. Juni 2007 bei den Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin zu
unzumutbaren Nachteilen führen soll,
dass sich die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin bei einer
Arbeitsaufnahme an einem auswärtigen Einsatzort zwar grundsätzlich
mit Verlassen des Wohnorts gemäss einer Weisung der Arbeitgeberin
bewegen, und Art. 6 Abs. 2 Bst. a AZGV die Anrechnung von Reise-
zeiten ohne Arbeitsleistung als Arbeitszeit vorsieht (vgl. die Aus-
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führungen der Vorinstanz in Ziff. 5 der Vernehmlassung vom 12. Juli
2010),
dass dies indessen nichts daran zu ändern vermag, dass im Rahmen
der Verfügung vom 20. Juni 2007 wie der damit übereinstimmenden
bisherigen Anrechnungsmethode der Beschwerdeführerin keine
Schutzbestimmungen verletzt, sondern Sinn und Zweck des AZG und
der AZGV eingehalten werden (insbes. Sicherheit des öffentlichen
Verkehrs, Gesundheitsschutz, vgl. oben),
dass somit auch dieser Umstand keine grosszügigere Anrechnung von
Arbeitszeit rechtfertigt,
dass im Ergebnis die Auffassung der Beschwerdeführerin zutrifft, dass
keine ernsthaften sachlichen Gründe ersichtlich sind, welche ein Um-
schwenken auf die neue, in der angefochtenen Verfügung geforderte,
Anrechnungsweise rechtfertigen würden,
dass vielmehr das Rechtssicherheitsinteresse überwiegt, die bisherige
Rechtsprechung gemäss Verfügung vom 20. Juni 2007 aufrechtzu-
erhalten,
dass sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Verfahrens-
beteiligten somit erübrigen,
dass die Beschwerde daher, soweit darauf eingetreten werden kann,
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 10. März 2010 an-
tragsgemäss aufzuheben ist,
dass dies nach dem Gesagten bedeutet, dass die Beschwerdeführerin
ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die dem Arbeitsgesetz
unterstehen, bei Einsätzen an auswärtigen Dienstorten einzig den
zeitlichen Mehraufwand im Vergleich zur normalen Wegzeit als
Arbeitszeit anzurechnen hat, was – wie ausgeführt – mitbeinhaltet,
dass keine Arbeitszeit angerechnet werden muss, falls für die Reise zu
einem auswärtigen Einsatzort gleich viel oder weniger Zeit als für den
normalen Arbeitsweg anfällt,
dass die Vorinstanz bei diesem Verfahrensausgang unterliegt, ihr
jedoch gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten zu
auferlegen sind,
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dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids
zurückzuerstatten ist,
dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2010 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rück-
erstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 211.1/2010-02-09/155; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Roger Mallepell
Seite 14
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 1. Dezember 2010
Seite 15