B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2730/2011
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
A._______ & Co.,
Beschwerdeführerin,
gegen
Landwirtschaftliche Rekurskommission des Kantons
Aargau, 5001 Aarau,
Vorinstanz,
Departement Finanzen und Ressourcen,
Abteilung Landwirtschaft, 5004 Aarau,
Erstinstanz.
Gegenstand
Direktzahlungen.
B-2730/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ & Co. (Beschwerdeführerin) bewirtschaftet einen landwirt-
schaftlichen Betrieb in Z._______.
B.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 stellte das kantonale Departement
Finanzen und Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft (Erstinstanz), fest,
gemäss dem Rapport der ÖLN-Kontrolle vom 15. und 16. Oktober 2007
habe das Mistzwischenlager auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin
zwei Mängel aufgewiesen. So sei es nicht mit Blache oder Vlies bedeckt
gewesen und die tolerierte Lagerdauer an derselben Stelle sei überschrit-
ten gewesen. Der Mangel "Nichtbedeckung des Mistzwischenlagers mit
Blache oder Vlies" sei bereits zum zweiten Mal festgestellt worden. Die
Mistzwischenlagerung erfülle die zwingenden Anforderungen des Merk-
blattes 2005 "Mistzwischenlagerung" nicht. Im Sinne der Erwägungen wi-
derspreche sie den Ansprüchen an die funktionstüchtige Hofdüngerlage-
rung gemäss Art. 14 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 des Gewässerschutzgeset-
zes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20). Bezüglich Sorgfaltspflicht
verstosse sie zudem gegen Art. 6 Abs. 2 GSchG. Die Erstinstanz ordnete
sodann unter Strafandrohung an, es seien ab sofort die ordnungsgemäs-
se Mistlagerung beim Hof und die Mistverwertung auf dem Feld so zu or-
ganisieren, dass sie nach den Grundsätzen des Merkblattes 2005 "Mist-
lagerung" erfolgten.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 11. Dezember
2007 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau (Regierungs-
rat) mit dem Antrag, die Verfügung vom 3. Dezember 2007 sei aufzuhe-
ben. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juni
2008 ab.
C.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 teilte die Erstinstanz der Be-
schwerdeführerin mit, dass damit rechtskräftig festgestellt sei, dass diese
gegen das Gewässerschutzgesetz verstossen habe. Es handle sich um
einen erstmaligen, vorsätzlichen Verstoss mit Dauerwirkung, der mit einer
Kürzung der allgemeinen und ökologischen Direktzahlungen für das Jahr
2008 um 50%, maximal jedoch um Fr. 10'000.- geahndet werde (Punkt
A.5 der Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie der Landwirtschaftsdirektoren-
konferenz vom 27. Januar 2005). Aufgrund der Abklärungen der Pflan-
zenschutzfachstelle des landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg bewillige
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die Erstinstanz der Beschwerdeführerin trotz fehlenden Gesuchs im
Nachhinein die Überschreitung des Kulturanteils Mais. Sie stelle aber für
den entstandenen Mehraufwand einen Betrag von Fr. 200.- in Rechnung.
Am 8. Dezember 2008 beantragte die Beschwerdeführerin den Verzicht
auf diese Kürzungen bzw. den Erlass einer beschwerdefähigen Verfü-
gung.
Mit Verfügung vom 6. April 2009 entsprach die Erstinstanz dem Gesuch
der Beschwerdeführerin um Direktzahlungen für das Jahr 2008, verfügte
indessen einen Abzug von Fr. 10'000.- wegen Nichterfüllung landwirt-
schaftsrelevanter Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes und stellte
den durch das fehlende Ausnahmegesuch bedingten Mehraufwand mit
Fr. 200.- in Rechnung.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 14. April 2009
Beschwerde bei der Landwirtschaftlichen Rekurskommission (Vorinstanz)
und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, soweit darin Sanktionen
auferlegt und ein Mehraufwand in Rechnung gestellt worden seien.
Mit Urteil vom 31. März 2011 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhe-
bung der Sanktion von Fr. 10'000.- sowie der ihr auferlegten Kosten von
Fr. 200.- für Mehraufwand.
In Bezug auf den Abzug wegen eines Verstosses gegen die Gewässer-
schutzbestimmungen rügt die Beschwerdeführerin eine unrichtige Sach-
verhaltsfeststellung und -würdigung durch die Vorinstanzen. Die Vorin-
stanzen seien diesbezüglich zu Unrecht davon ausgegangen, der Be-
schwerdeentscheid des Regierungsrats sei in Rechtskraft erwachsen. Die
Beschwerdeführerin habe indessen den Nachweis erbracht, dass sie die-
sen Entscheid mit Postaufgabe vom 7. Juli 2008 angefochten habe. Der
Vorwurf eines Verstosses gegen die Gewässerschutzbestimmungen
durch eine mangelhafte Mistzwischenlagerung sei unbegründet, denn er
setze eine Gewässergefährdung voraus. Es habe sich nicht nur um Lauf-
stallmist, sondern auch um Kompost aus Feldrandabgängen und von
aufbereitetem Mist gehandelt, und es sei eine Kompostierung nach dem
System "Casibac" gemacht worden. Der Boden sei an der fraglichen Stel-
le lehmig und undurchlässig, und Gewässer seien in weitem Umkreis kei-
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ne vorhanden. Ein Saftabfluss sei daher nicht erfolgt, weshalb auch kein
Verstoss gegen die Gewässerschutzbestimmungen vorgelegen habe.
Zudem habe die Erstinstanz irrtümlicherweise einen vorsätzlichen Ver-
stoss mit Dauerwirkung angenommen. Im Jahr zuvor sei ebenfalls eine
Feldmiete angelegt worden, doch habe die Erstinstanz richtigerweise auf
eine Sanktionierung verzichtet. Fraglich sei zudem, ob das Sanktions-
schema überhaupt anwendbar sei, da dieses erst für das Beitragsjahr
2009 gelte. Sodann sei die Aussage der Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid, wonach das Sanktionsschema für einen erstmaligen vorsätzli-
chen Verstoss mit Dauerwirkung eine Kürzung der Direktzahlung um
50%, maximal um Fr. 10'000.- vorsehe, falsch. Das Maximum würde dort
Fr. 5'000.- vorsehen. Weiter sei nicht gerechtfertigt, dass die Erstinstanz
einen Mehraufwand mit Fr. 200.- in Rechnung gestellt habe. Schliesslich
sei bezüglich der Feststellungsverfügung vom 6. April 2009 die Verjäh-
rung eingetreten.
E.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung (Posteingang: 30. Juni
2011) die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung voll-
umfänglich auf den angefochtenen Entscheid.
F.
Am 30. Juni 2011 lässt sich die Erstinstanz vernehmen und verweist auf
das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 31. März 2011 und das Urteil
des Bundesgerichts 1C_447/2010 vom 16. Dezember 2010. Da die vor-
liegende Beschwerde keine neuen Argumentationen und Schlussfolge-
rungen enthalte, verzichte sie auf Bemerkungen und Kommentare.
G.
Mit Stellungnahme vom 15. August 2011 hält das Bundesamt für Land-
wirtschaft fest, die Frage, ob eine Gewässerschutzverletzung vorliege
oder nicht, könne nun nicht erneut im Rahmen des Verfahrens über die
Ausrichtung von Direktzahlungen überprüft werden. Hingegen könne die
Anwendung der Kürzungsrichtlinie bzw. das Mass der ausgesprochenen
Kürzung gerügt werden. Die Erstinstanz habe den Verstoss zu Recht als
erstmalig und vorsätzlich mit Dauerwirkung qualifiziert.
H.
Mit Replik vom 30. August 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Be-
schwerde vollumfänglich fest.
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Seite 5
I.
Die Vorinstanzen haben stillschweigend auf die Einreichung einer Duplik
verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde ein-
zutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit
freier Kognition zu prüfen.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden
gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesge-
setz dies entsprechend vorsieht (vgl. Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeent-
scheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons Aargau
vom 31. März 2011. Dabei handelt es sich um eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um einen letztinstanz-
lichen kantonalen Entscheid (vgl. § 41 Abs. 3 des Gesetzes über die Er-
haltung und Förderung der Landwirtschaft vom 11. November 1980 [Sys-
tematische Sammlung des Aargauischen Rechts, SAR 910.100]).
Gegenstand der Beschwerde ist einerseits die der Beschwerdeführerin
auferlegte Sanktion von Fr. 10'000.- wegen Nichterfüllung landwirtschafts-
relevanter Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes sowie andererseits
die ihr auferlegte Gebühr von Fr. 200.- für Mehraufwand bei der Ge-
suchsbearbeitung.
Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG,
SR 910.1] sieht vor, dass gegen Verfügungen letzter kantonaler Instan-
zen, die in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes und seiner Ausfüh-
rungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben werden kann. Ausgenommen sind einzig kantonale
Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt
werden. Die der Beschwerdeführerin auferlegte Sanktion von Fr. 10'000.-
wegen Nichterfüllung landwirtschaftsrelevanter Vorschriften des Gewäs-
serschutzgesetzes stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und
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damit auf öffentliches Recht des Bundes, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht für die Behandlung dieses Beschwerdebegehrens zuständig
ist.
Die der Beschwerdeführerin von der Erstinstanz auferlegte Gebühr von
Fr. 200.- für Mehraufwand bei der Gesuchsbearbeitung dagegen stützt
sich nicht auf eine bundesrechtliche, sondern auf eine kantonalgesetzli-
che Grundlage (vgl. § 1 Abs. 1 Bst. e des aargauischen Dekrets über die
durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977
[SAR 661.110]). Gegen diesen Teil des vorinstanzlichen Beschwerdeent-
scheids ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht daher nicht
zulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat
als Verfügungsadressatin ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind ge-
wahrt (vgl. Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), und auch die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen liegen vor.
1.3. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit sie die der Be-
schwerdeführerin auferlegte Sanktion von Fr. 10'000.- wegen Nichterfül-
lung landwirtschaftsrelevanter Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes
zum Gegenstand hat.
2.
Die Bundesverfassung legt fest, dass der Bund das bäuerliche Einkom-
men durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts
für die erbrachten Leistungen ergänzt, unter der Voraussetzung eines
ökologischen Leistungsnachweises (Art. 104 Abs. 3 Bst. a der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]).
Gestützt auf diese Delegationsnorm regelt das Landwirtschaftsgesetz die
Direktzahlungen. Es sieht vor, dass Bewirtschaftern von bodenbewirt-
schaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologi-
schen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen und Ökobeiträ-
ge ausgerichtet werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 70 Abs. 1 LwG). Die
Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Be-
stimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tier-
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schutzgesetzgebung ist Voraussetzung und Auflage für die Ausrichtung
von Direktzahlungen (vgl. Art. 70 Abs. 4 LwG). Der Bundesrat ist befugt,
die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz
zu erlassen, wo dieses die Zuständigkeit nicht anders regelt (Art. 177
Abs. 1 LwG).
Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche Direktzahlungen bean-
tragen, müssen der kantonalen Behörde den Nachweis erbringen, dass
sie den gesamten Betrieb nach den Anforderungen des ökologischen
Leistungsnachweises bewirtschaften (Art. 16 Abs. 1 der Direktzahlungs-
verordnung vom 7. Dezember 1998 [DZV, SR 910.13]). Die Direktzah-
lungsverordnung enthält nähere Vorschriften über die Kürzung oder die
Verweigerung von Direktzahlungen. Die Kantone dürfen die Beiträge ge-
mäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom
27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen (Direktzahlungs-
Kürzungsrichtlinie) unter anderem dann kürzen oder verweigern, wenn
der Gesuchsteller landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässer-
schutz-, des Umweltschutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes
nicht einhält (Art. 70 Abs. 1 Bst. e DZV). Die Nichteinhaltung von Vor-
schriften des Gewässerschutz-, des Umweltschutz- oder des Natur- und
Heimatschutzgesetzes muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festge-
stellt werden (Art. 70 Abs. 2 DZV). Bei vorsätzlicher oder wiederholter
Verletzung von Vorschriften können die Kantone die Gewährung von Bei-
trägen bis höchstens fünf Jahre verweigern (Art. 70 Abs. 3 DZV).
Die Landwirtschaftsdirektorenkonferenz hat die Direktzahlungs-
Kürzungsrichtlinie erlassen, um in den Kantonen eine einheitliche und
rechtsgleiche Verwaltungspraxis bei der Kürzung der Direktzahlungen
gemäss der Direktzahlungsverordnung sicherzustellen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-5283/2010 vom 21. Juni 2011 E. 4.4). Sie
bildet als sog. Verwaltungsverordnung eine allgemeine Dienstanweisun-
gen generell-abstrakter Natur (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 123 ff.). Die so genannten Verwaltungsverordnungen enthalten in ers-
ter Linie Regeln für das verwaltungsinterne Verhalten (vgl. BGE 128 I 167
E. 4.3 m.H.).
Die Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie unterscheidet – je nach Vorge-
schichte und Wirkung der Widerhandlung – zwischen erstmaligen Ver-
stössen ohne Dauerwirkung, erstmaligen Verstössen, deren Wirkung an-
dauert, oder wiederholten Verstössen, d.h. Widerhandlungen von Bewirt-
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schaftern oder Bewirtschafterinnen gegen die gleichen landwirtschaftsre-
levanten Bestimmungen innerhalb von 3 Jahren. Innerhalb jeder Katego-
rie wird zudem zwischen fahrlässigen Verstössen (1), eventualvorsätzli-
chen Verstössen (2) und vorsätzlichen Verstössen (3) unterschieden.
Daraus ergeben sich insgesamt neun Kategorien, innerhalb welcher die
Direktzahlungen (allgemeine Direktzahlungen, Öko- und Ethobeiträge)
prozentual gekürzt werden können (vgl. Direktzahlungs-
Kürzungsrichtlinie, Bst. A Ziff. 5). Bei erstmaligen und vorsätzlichen Ver-
stössen mit Dauerwirkung ist eine prozentuale Kürzung der Direktzahlun-
gen von 50%, höchstens aber von Fr. 10'000.- vorgesehen (Direktzah-
lungs-Kürzungsrichtlinie, Bst. A. Ziff. 5).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Erstinstanz habe zu Unrecht einen Ab-
zug von Fr. 10'000.- wegen Nichterfüllung landwirtschaftsrelevanter Vor-
schriften des Gewässerschutzgesetzes vorgenommen. In diesem Zu-
sammenhang rügt sie vorab eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und
-würdigung durch die Vorinstanzen.
Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, die Verfügung der Erstin-
stanz vom 3. Dezember 2007, in der diese einen Verstoss der Beschwer-
deführerin gegen das Gewässerschutzgesetz festgestellt hat, sei in
Rechtskraft erwachsen, nachdem der Regierungsrat mit Beschwerdeent-
scheid vom 11. Juni 2008 die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung abgewiesen habe und dieser Beschwerdeentscheid sei-
nerseits nicht innert Frist angefochten worden sei. Demnach stehe
rechtskräftig fest, dass die Beschwerdeführerin gegen das Gewässer-
schutzgesetz verstossen habe.
Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und macht geltend, die Vorinstan-
zen seien zu Unrecht davon ausgegangen, der Beschwerdeentscheid des
Regierungsrats sei in Rechtskraft erwachsen, denn sie habe den Nach-
weis erbracht, dass sie diesen Entscheid mit Postaufgabe vom 7. Juli
2008 angefochten habe.
3.1. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdeent-
scheid des Regierungsrats vom 11. Juni 2008 fristgerecht Beschwerde
erhoben hat oder nicht, war Gegenstand des Urteils des Verwaltungsge-
richts des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) vom 19. August 2010 und
in der Folge des Urteils des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2010.
Nachdem das Bundesgericht in diesem Urteil die Beschwerde der Be-
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schwerdeführerin gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungs-
gerichts abgewiesen hat, ist letztinstanzlich entschieden, dass der Be-
schwerdeentscheid des Regierungsrats und die durch diesen Entscheid
bestätigte Feststellungsverfügung der Erstinstanz vom 3. Dezember 2007
in Rechtskraft erwachsen sind.
3.2. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Erstinstanz werfe ihr zu Un-
recht vor, sie habe durch die Nichtbedeckung ihres Mistzwischenlagers
und durch die Überschreitung der maximal tolerierten Lagerdauer an der-
selben Stelle im Jahr 2007 gegen die Gewässerschutzbestimmungen
verstossen, ist daher auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwer-
deführerin nicht weiter einzugehen, da diese Frage bereits rechtskräftig
entschieden ist.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das Sanktionsschema (d.h. die Di-
rektzahlungs-Kürzungsrichtlinie) sei erst ab dem Beitragsjahr 2009 gültig
und daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf Direktzahlungen für
das Jahr 2008, womit die damals geltenden Rechtssätze anwendbar sind
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4195/2009 vom 18. Oktober
2010 E. 3).
Die Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie vom 27. Januar 2005 wurde am
12. September 2008 geändert, wobei diese Änderungen erstmals für das
Beitragsjahr 2009 Geltung hatten. Vorliegend verfügte die Erstinstanz in-
dessen korrekterweise gestützt auf die Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie
in der Fassung vom 27. Januar 2005.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Erstinstanz ihre Verfü-
gung vom 6. April 2009 gestützt auf noch nicht anwendbares Recht erlas-
sen habe, erweist sich demnach als unbegründet.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Erstinstanz habe zu Unrecht ei-
nen vorsätzlichen Verstoss mit Dauerwirkung angenommen. Das Aus-
sprechen einer Sanktion gemäss Art. 70 ff. GschG setze eine konkrete
Gefahr einer Gewässerverunreinigung oder -gefährdung und einen dies-
bezüglichen Vorsatz voraus. Da kein Saftabfluss vorhanden gewesen sei,
habe auch keine derartige konkrete Gefahr bestanden. Auch der Vorsatz
einer Gewässerverunreinigung oder -gefährdung sei unter keinem Aspekt
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vorhanden gewesen. Im Gegenteil habe sie ein geeignetes Grundstück
ausgewählt, weshalb höchstens ein fahrlässiger Verstoss angenommen
werden dürfe. Hinzu komme, dass bezüglich der Feststellungsverfügung
vom 6. April 2009 Verjährung eingetreten sei, denn gemäss Art. 71 Abs. 1
und 4 GschG verjähre eine Übertretung in einem Jahr, die Strafe für die
Übertretung in zwei Jahren.
5.1. Bei dem von der Erstinstanz mit Verfügung vom 6. April 2009 der Be-
schwerdeführerin auferlegten Abzug handelt es sich nicht um eine Busse
gemäss aArt. 71 Abs. 1 Bst. b GSchG, sondern um eine Kürzung der Di-
rektzahlungen infolge einer Nichterfüllung landwirtschaftsrelevanter Vor-
schriften des Gewässerschutzgesetzes (vgl. Art. 70 Abs. 1 Bst. e DZV
i.V.m. Art. 70 Abs. 4 LwG). Die Frage, ob die Voraussetzungen für das
Aussprechen einer Sanktion gestützt auf aArt. 71 Abs. 1 Bst. b GSchG er-
füllt waren bzw. ob nach den bis zum 31. Juli 2010 geltenden Verjäh-
rungsbestimmungen in aArt. 71 Abs. 4 GSchG die Bussenverfügung be-
reits verjährt gewesen wäre, ist daher irrelevant.
5.2. Wie die Erstinstanz zu Recht anmerkt, war die Beschwerdeführerin
bereits mit Schreiben vom 12. Januar 2007 ausdrücklich auf die Unzuläs-
sigkeit ihrer nicht abgedeckten Mistzwischenlagerung im Jahr 2006 sowie
auf die möglichen Konsequenzen hingewiesen worden. Die Beschwerde-
führerin bestreitet nicht, Kenntnis vom Schreiben der Erstinstanz vom
12. Januar 2007 gehabt zu haben. Unter diesen Umständen ist nicht zu
beanstanden, dass die Erstinstanz die erneute Anlegung eines ungedeck-
ten Mistzwischenlagers im Jahr 2007 als eine vorsätzliche Widerhandlung
gegen die massgeblichen Bestimmungen beurteilt hat.
6.
Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin, mangels Dauerwirkung hätte
die Sanktion höchstens Fr. 1'000.- betragen dürfen. Sie habe den Mist am
22. September 2007 aus den Laufställen gebracht. Die zulässige Maxi-
maldauer eines Mistzwischenlagers von acht Wochen sei damit nicht
überschritten gewesen.
6.1. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Mistzwischenlager
die zulässige Maximaldauer überschritten hat oder nicht, ist Gegenstand
des Dispositivs der Feststellungsverfügung der Erstinstanz vom
3. Dezember 2007 und damit rechtskräftig entschieden.
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Seite 11
6.2. Die Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie vom 27. Januar 2005 um-
schreibt als erstmaligen Verstoss mit Dauerwirkung solche Verstösse, de-
ren Handlung oder Unterlassung sich über eine mehrere Tage, Wochen
oder Monate umfassende Zeitspanne erstreckt. Die Richtlinie erwähnt in
diesem Zusammenhang als Beispiel für einen erstmaligen Verstoss mit
Dauerwirkung explizit den "unbefestigten Mistlagerplatz" (vgl. Direktzah-
lungs-Kürzungsrichtlinie, Bst. A Ziff. 5, S. 4). Da ein Verstoss bereits an-
zunehmen ist, wenn eine Unterlassung mehrere Tage andauert, die Be-
schwerdeführerin im konkreten Fall das Mistzwischenlager aber während
beinahe 10 Wochen ohne Abdeckung gelassen hatte, ist der Tatbestand
eines Verstosses mit Dauerwirkung offensichtlich erfüllt.
6.3. Die Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie sieht im Falle von erstmaligen
vorsätzlichen Verstössen mit Dauerwirkung prozentuale Kürzungen der
Direktzahlungen von 50%, mindestens aber Fr. 200.- und höchstens
Fr. 10'000.- vor. Darüber, wie die Kürzung zu bemessen bzw. wie welcher
Verstoss zu gewichten ist, ist der Entscheid ins pflichtgemässe Ermessen
der zuständigen kantonalen Behörde gestellt (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-5182/2010 vom 26. April 2011 E. 5.6).
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die
Rüge der Unangemessenheit ist indessen unzulässig, wenn eine kanto-
nale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 Bst. c VwVG).
Wie die Vorinstanz ausführte, ergäbe eine Kürzung der Direktzahlungen
um 50% eine Sanktion von Fr. 17'440.- (vgl. Abrechnung Direktzahlungen
2008), womit der maximale Betrag von Fr. 10'000.- betreffend dieses
Sanktionstatbestandes überschritten würde. Der von der Erstinstanz ver-
fügte Abzug von Fr. 10'000.- entspricht daher den Vorgaben der Direkt-
zahlungs-Kürzungsrichtlinie und ist daher nicht zu beanstanden.
7.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.
Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwer-
deführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG so-
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Seite 12
wie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und
mit dem am 14. Juni 2011 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
9.
Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 5-BE-2009.4; Gerichtsurkunde )
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 23. Mai 2012