Abtei lung II
B-2749/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Bernard Maitre,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Elisabetta Tizzoni,
R._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Till Gontersweiler,
Postfach 3952, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI
Regionalzentrum Rüti,
Spitalstrasse 31, 8630 Rüti ZH,
Vorinstanz,
Dienstbefreiung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-2749/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2001 der Vollzugsstelle für den Zivildienst
wurde R._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), Jahrgang 1975,
zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 264 Diensttagen ver-
pflichtet. Am 1. Januar 2004 trat die Teilrevision des Bundesgesetzes
über den zivilen Ersatzdienst vom 21. März 2003 (AS 2003 4843 ff.) in
Kraft. Die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistung wurde um
105 Diensttage reduziert. Abzüglich der bereits geleisteten 112 Dienst-
tage (inklusive die vom 6. bis 13. Juni 2009) hat der Beschwerdeführer
noch 47 Diensttage zu leisten.
B.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 der Zentralstelle wurde der Be-
schwerdeführer über die am 1. Januar 2009 in Kraft tretende Änderung
der Zivildienstverordnung und seine spezifische Situation orientiert.
Ende November 2008 wurde er vom Regionalzentrum auf seine Ein-
satzplicht im Jahr 2009 hingewiesen und aufgefordert, eine entspre-
chende Einsatzvereinbarung einzureichen.
Mit E-Mail vom 4. März 2009 erklärte der Beschwerdeführer der zu-
ständigen Behörde, er sei derzeit nicht in der Lage, einen längeren Zi-
vildiensteinsatz zu leisten. Er sei aber bereit, eine Dienstersatzzahlung
zu leisten.
In der Folge wurde ein reger E-Mail-Wechsel zwischen dem Beschwer-
deführer und dem Regionalzentrum geführt. Mit E-Mail vom 13. März
2009 beantragte der Beschwerdeführer den Erlass einer beschwerde-
fähigen Verfügung. Am 25. März 2009 wies das Regionalzentrum das
Gesuch um Dispensation von der Leistung der Restdiensttage des Be-
schwerdeführers ab. Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer gehöre keiner der in Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 des Mi-
litärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) genannten Perso-
nengruppen an, für die eine Dienstbefreiung gerechtfertigt sei. Auch
wenn das Gesuch des Beschwerdeführers als Dienstverschiebungsge-
such aufgefasst würde, müsste dieses selbst bei Vorliegen eines Här-
tefalls gemäss Art. 46 Abs. 5 Bst. b der Zivildienstverordnung vom 11.
September 1996 (ZDV, SR 824.01), abgewiesen werden, da nicht ge-
währleistet sei, dass sämtliche Diensttage bis zur Entlassung aus der
Zivildienstpflicht geleistet würden.
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C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. April
2009 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die
Gutheissung seines Gesuchs um Dienstbefreiung, eventualiter eine
Reduzierung des Dienstumfanges, indem er lediglich 1 bis 2 kurze
Einsätze leisten würde, subeventualiter die Absolvierung der ausste-
henden Diensttage in späteren Jahren.
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine lange Ab-
wesenheit am Arbeitsplatz für ihn existenzgefährdend sei. Der Be-
schwerdeführer macht in diesem Zusammenhang der Vorinstanz sinn-
gemäss den Vorwurf, sie hätte ihn nicht ordentlich zu Zivildiensteinsät-
zen aufgeboten und ihn ungenügend über seine Rechte und Pflichten
bzw. über den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Zivildienst orientiert.
Aufgrund der Härte, die eine Dienstleistungspflicht für den Beschwer-
deführer bedeute, hätte die Vorinstanz zumindest eine Teildispensation
gewähren müssen resp. es hätte eine Ausnahmeregel gefunden wer-
den können, welche eine Dienstpflicht über das 34. Altersjahr ermögli-
che. Wegen der Existenzgefahr müsste die Heraufsetzung der Alters-
grenze in analoger Anwendung von Art. 11 Abs. 2bis ZDG möglich sein.
Auch lägen wichtige Gründe für eine Dienstverschiebung vor. Insbe-
sondere sei erstellt, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz
verlieren könnte. Zudem ist der Beschwerdeführer der Meinung, die
von ihm erbrachte Arbeitsleistung als Vice President der Credit Suisse
im Bereich Investment Banking weiche aufgrund der aussergewöhnli-
chen schlechten volkswirtschaftlichen Situation der Schweiz nicht we-
sentlich von Zivildienstleistungen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art.
4 Abs. 1 Bst. h ZDG ab.
D.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2009 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie hält fest, dass dem Hauptbegehren des
Beschwerdeführers auf Erlassung von Diensttagen und der Entlassung
aus dem Zivildienst mangels gesetzlicher Grundlage nicht entsprochen
werden könne. Auch die Voraussetzungen für eine Verschiebung der
im Jahr 2009 zu leistenden Zivildiensttage und für die Heraufsetzung
des Entlassungsalters seien nicht erfüllt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. März 2009 ist eine Verfügung im
Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Sie kann
nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivi-
len Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der
allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege
(vgl. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes
über das Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsgesetz vom
17. Juni 2005, VGG, SR 173.32) mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adres-
sat durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat deshalb
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er
ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG,
Art. 64 Abs. 1 ZDG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an
Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 66
Bst. b ZDG, Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zi-
vildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist
(Art. 9 Bst. d ZDG). Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Ge-
samtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Mi-
litärgesetzgebung (Art. 8 Abs. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht endet mit
der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst (Art. 11
Abs.1 ZDG). Gemäss Art. 11 Abs. 2 ZDG gelten für die Entlassung aus
dem Zivildienst die Bestimmungen über die Dauer der Militärdienst-
pflicht (Art. 13 Militärgesetz vom 3. Februar 1995) sinngemäss. Die Mi-
litärdienstpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Pflichtige
das 20. Altersjahr vollendet (Art. 13 Abs. 1 MG). Sie dauert für Ange-
hörige der Mannschaft und Unteroffiziere, mit Ausnahme der höheren
Unteroffiziere, bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr
vollenden, oder, wenn sie ihre Ausbildungsdienstpflicht bis dahin nicht
vollständig erfüllt haben, längstens bis zum Ende des Jahres, in dem
sie das 34. Altersjahr vollenden (Art. 13 Abs. 2 Bst. a MG).
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3.
Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren die Befreiung von
der Dienstpflicht und die Entlassung aus dem Zivildienst.
3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der
Begründung seiner Beschwerde nicht auf Art. 18 MG beruft, welcher
die Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten regelt. So bezeich-
net Art. 18 Abs. 1 MG diejenigen Berufsangehörigen, die für die Dauer
ihres Amtes oder ihrer Anstellung von der Dienstpflicht befreit werden
(Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
Geistliche; das unentbehrliche Personal für die Sicherstellung des Be-
triebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens;
hauptberufliche Angehörige von Rettungsdiensten; Direktoren, Direk-
torinnen und Aufsichtspersonal von Anstalten, Gefängnissen oder Hei-
men; hauptberufliche Angehörige von organisierten Polizeidiensten;
Angehörige des Grenzwachtkorps; das Personal der Postdienste;
hauptberufliche Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren
und Wehrdiensten).
Demzufolge erübrigt es sich erneut darzulegen, dass der Beschwerde-
führer die Voraussetzungen für eine Dienstbefreiung nach Art. 18 MG
nicht erfüllt (siehe vorinstanzlicher Entscheid vom 25. März 2009).
3.2 Es rechtfertigt sich jedoch, sein Hauptbegehren - wie dies die Vor-
instanz in ihrer Vernehmlassung getan hat - dahingehend zu prüfen,
als er damit sinngemäss um die Erlassung der restlichen Diensttage
ersucht.
Das geltende Zivildienstrecht enthält keine Bestimmung, welche den
Erlass von Diensttagen vorsieht. Demnach besteht keine gesetzliche
Grundlage, ein entsprechendes Gesuch zu bewilligen. Der Beschwer-
deführer mit Jahrgang 1975 befindet sich im letzten Jahr seiner
Dienstpflicht und wird am Ende des Jahres 2009 entlassen werden.
Nach Art. 9 Bst. d ZDG umfasst die Zivildienstpflicht die Pflicht zur Er-
bringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach
Artikel 8 erreicht ist. Es ist somit nicht vorgesehen, eine Entlassung zu
verfügen, bevor nicht alle Zivildiensttage geleistet worden sind.
Eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst gemäss Art. 11 Abs. 3
ZDG auf Grund voraussichtlicher dauernder Arbeitsunfähigkeit (Bst. a)
beziehungsweise Zulassung zum Militärdienst (Bst. b) ist im konkreten
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Fall nicht zu prüfen, da keine diesbezüglichen Gründe geltend ge-
macht werden und auch nicht ersichtlich sind.
3.3 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang der Vor-
instanz den Vorwurf, sie hätte ihn nicht ordentlich zu Zivildiensteinsät-
zen aufgeboten und ihn ungenügend über seine Rechte und Pflichten
bzw. über den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Zivildienst orientiert.
Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass
sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivil-
dienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht
hat (Art. 35 Abs. 1 ZDV). Es obliegt somit der zivildienstpflichtigen Per-
son, ihre Zivildiensteinsätze zu planen und sie ist in hohem Masse sel-
ber dafür verantwortlich, bis zu ihrer Entlassung alle verfügten Dienst-
tage zu leisten. Ein Aufgebot erfolgt, erst wenn eine Einsatzvereinba-
rung vorliegt, welche die zivildienstpflichtige Person der Vollzugsstelle
einzureichen hat. Es lag somit in der Verantwortung des Beschwerde-
führers, auch im Jahre 2008 einen Zivildiensteinsatz zu erbringen. Von
Amtes wegen werden von der Vollzugsstelle nur dann Aufgebote ange-
ordnet, wenn die zivildienstpflichtige Person bei der Suche nach Ein-
satzmöglichkeiten nicht selber Hand bietet (Art. 31a ZDV). Demnach
kann der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wo-
nach er auf die amtliche Planung habe vertrauen dürfen.
Auch trifft die Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu, dass er
nicht ausreichend über seine Zivildienstpflichten und den Zeitpunkt der
Entlassung informiert worden sei. So verweist die Vorinstanz in diesem
Zusammenhang auf zahlreiche Informationen, welche dem Beschwer-
deführer zugestellt worden sind. So erhielt der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 23. Oktober 2003 Informationen betreffend die Revi-
sion des Zivildienstgesetzes inklusive Merkblatt 1, welches über das
Ende der Zivildienstpflicht orientierte. Mit Schreiben vom 28. Januar
2004 wurde der Beschwerdeführer auf die am 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen Änderungen im Zivildienstrecht hingewiesen und in der Fol-
ge mit der Broschüre "Informationen für den Zivi" bedient. Diese Bro-
schüre enthielt unter dem Titel "Erfüllung der Dienstpflicht" präzise
Ausführungen zu Beginn und Ende der Zivildienstpflicht und über das
Entlassungsalter. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 31. Oktober 2008 explizit darauf hingewiesen, dass er
spätestens am 31. Dezember 2009 aus dem Zivildienst entlassen wer-
de und noch insgesamt 55 Diensttage zu leisten habe. Mit einem wei-
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teren Schreiben wurde der Beschwerdeführer im November 2008
nochmals auf die im Jahre 2009 vorgesehene Entlassung hingewiesen
und zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung aufgefordert.
4.
Mit seinem Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer, es sei
ihm aufgrund der Umstände zuzugestehen, dass er Dienst in einem
reduzierten Umfang leiste, indem er lediglich 1 bis 2 kurze Einsätze zu
leisten habe.
Diesbezüglich kann auf das in Erwägung 3.2 Ausgeführte verwiesen
werden. Eine Teilreduktion der zu leistenden Zivildiensttage ist eben-
falls mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich.
Das Leisten von mehreren kürzeren Einsätzen ist hingegen unter Be-
achtung der Mindestdauer eines Zivildiensteinsatzes nach Artikel 38
möglich. Entsprechend hat der Beschwerdeführer denn auch im Juni
2009 einen Lagereinsatz von 8 Tagen geleistet. NIchts spricht dage-
gen, dass der Beschwerdeführer in den Schranken von Artikel 39a
ZDV auch die verbleibenden Zivildiensttage in kürzeren Einsätzen leis-
tet.
5.
Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm zu erlau-
ben, ausstehende Diensttage in späteren Jahren zu absolvieren und
begründet dies damit, dass eine analoge Anwendung von Art. 11 Abs.
2bis ZDG möglich sein sollte.
5.1 Dieses Subeventualbegehren wurde vom Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht. Neue Anträge sind im
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätz-
lich unzulässig. Denn der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens
darf nicht ausserhalb des Verfügungsgegenstandes liegen. Ausnahms-
weise werden Antragsänderungen und -erweiterungen, die im Zusam-
menhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomi-
schen Gründen zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits
ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und
andererseits die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hat-
te, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern (Vgl. FRANK
SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskom-
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mentar VwVG, Zürich, 2009, Art. 52 N 40; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5781/2007 vom 18. Juni 2008 E. 1.3.1).
Im vorliegendem Fall sind die erwähnten Voraussetzungen gegeben,
so dass auf das neue Rechtsbegehren einzutreten ist.
5.2 Gemäss Art. 11 Abs. 2bis ZDG können mit ihrer Einwilligung zivil-
dienstpflichtige Personen bei Bedarf, insbesondere im Zusammenhang
mit Auslandeinsätzen, längstens zwölf Jahre nach dem Erreichen der
ordentlichen Altersgrenze entlassen werden. Art. 11 Abs. 2bis ZDG wird
durch Art. 15 ZDV ergänzt. Art. 15 ZDV bestimmt, dass eine zivildienst-
pflichtige Person, die nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze
Auslandeinsätze leisten will, eine Vereinbarung mit der Vollzugsstelle
nach Art. 11 Abs. 2bis ZDG erst abschliessen kann, wenn sie mindes-
tens 145 Tage Dienst in der Armee oder im Zivildienst geleistet hat
(Abs. 1). Die Vollzugsstelle entlässt eine zivildienstpflichtige Person
nach Absatz 1 spätestens am Ende des Jahres aus der Zivildienst-
pflicht, in dem sie das 46. Altersjahr vollendet hat (Abs. 4).
Nach der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgeset-
zes über den zivilen Ersatzdienst vom 21. September 2001 (BBl 2001
6127) ist die höhere Altersgrenze insbesondere für Auslandeinsätze
erforderlich, weil für diese Art Einsätze in der Regel eine besondere
private Vorbildung und besondere (i.d.R. berufliche) Erfahrungen not-
wendig sind, die häufig erst mit fortgeschrittenem Alter vorhanden
sind. Ermöglicht wird damit beispielsweise, dass eine zivildienstpflichti-
ge Person, welche für einen spezifischen Einsatz vorgesehen ist, die-
sen Einsatz verschieben kann, bis sie ein Fachstudium abgeschlossen
hat. Die Heraufsetzung der Altersgrenze erfolgt immer im Einzelfall,
und nur wenn ein ausgewiesener Bedarf nach dem entsprechenden
Einsatz vorhanden ist. Ob ein solcher Bedarf gegeben ist, wird durch
die Vollzugsstelle beurteilt, welche mit dem Einsatzbetrieb Rückspra-
che nimmt und Fachstellen beiziehen kann. Die Interessen der zivil-
dienstpflichtigen Person allein können keinen Bedarf rechtfertigen und
geben für sich keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Ausland-
einsatz (BBl 2001 6127, insbes. 6176). Die persönlichen und bildungs-
mässigen Anforderungen, welche die einzelne zivildienstpflichtige Per-
son erfüllen muss, damit ein Auslandeinsatz überhaupt in Frage
kommt, sind in Art. 7 Abs. 1 ZDG umschrieben und so hoch, dass sol-
che Einsätze recht selten vorkommen werden.
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Der Beschwerdeführer hat gar keinen Auslandeinsatz geplant und be-
ruft sich demgemäss nur analogieweise auf Art. 11 Abs. 2bis ZDG.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Bundesrat als Verordnungs-
geber den Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 2 ZDG nicht auf weite-
re Gebiete als die Auslandeinsätze ausgedehnt hat. Dies spricht ge-
gen eine analogieweise Anwendung auf Einsätze im Inland, wie der
Beschwerdeführer dies möchte. Des Weiteren ist kein Bedarf ausge-
wiesen. Ein solcher kann nicht darin gesehen werden, dass der Be-
schwerdeführer bis Ende des Jahres 2009 noch 47 Diensttage zu leis-
ten hat (55 Diensttage abzüglich die im Juni 2009 geleisteten 8 Dienst-
tage).
Aufgrund des oben Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Her-
aufsetzung des Entlassungsalters nicht gegeben.
6.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass wichtige Gründe für
eine Dienstverschiebung vorliegen, da er seinen Arbeitsplatz verlieren
könnte.
6.1 Nach Art. 46 Abs. 3 ZDV kann die Vollzugsstelle das Gesuch einer
zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung - neben anderen
aufgeführten Gründen - insbesondere dann gutheissen, wenn die zivil-
dienstpflichtige Person andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde
(Bst. c) oder glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für
sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausseror-
dentliche Härte bedeuten würde (Bst. e).
Hingegen lehnt die Vollzugsstelle das Gesuch insbesondere dann ab,
wenn nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor
ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordent-
lichen Zivildienstleistungen absolviert (Art. 46 Abs. 5 Bst. b ZDV).
6.2 Der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1975 befindet sich im letzten
Jahr seiner Zivildienstplicht. Eine Verschiebung der im Jahre 2009
noch zu leistenden 47 Diensttage auf das Jahr 2010 und später ist da-
her nicht möglich. Somit ist eine Dienstverschiebung bereits aus die-
sem Grunde abzulehnen, da angesichts des Entlassungsalters nicht
gewährleistet ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Entlassung
aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienst-
leistungen absolviert (Art. 46 Abs. 5 Bst. b ZDV).
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6.3 Aufgrund des obgenannten Ergebnisses ist daher lediglich ergän-
zend darauf hinzuweisen, dass der angerufene Art. 46 Abs. 3 Bst. c
ZDV keine Dienstverschiebung zu rechtfertigen vermag, da in keiner
Art und Weise erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer seinen Ar-
beitsplatz verlieren würde. Auch aus dem Schreiben der Arbeitgeberin
vom 8. April 2009 geht solches nicht hervor. Zudem sei erwähnt, dass
eine Kündigung, welche während vier Wochen vor und nach der fragli-
chen Zivildienstleistung ausgesprochen wird, nichtig wäre (Art. 336c
Abs. 1 Bst. a des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220].
6.4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zu Art. 46 Abs. 5 Bst. e ZDV wird ein Anspruch eines Zivildienstpflichti-
gen oder seines Arbeitgebers auf eine Dienstverschiebung nur dann
anerkannt, wenn eine eigentliche Notsituation vorliegt (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B-6116/2007 vom 11. Oktober 2007, E.
3.2.1, B-3295/2008 vom 19. Juni 2008, E. 3.2.1, B-1213/2009 vom 14.
April 2009, E. 3.2, B-2674/2009 vom 23. Juni 2009, E. 3.1).
Es ist unbestritten, dass eine längere Abwesenheit des Beschwerde-
führers für ein Unternehmen eine gewisse Härte darstellt. Zu beachten
ist indessen auch die Grundregel, dass zivildienstpflichtige Personen –
beziehungsweise ihre Arbeitgeber – nicht besser gestellt werden dür-
fen als Militärdienstpflichtige (vgl. Botschaft vom 22. Juni 1994 zum
Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, Bot-
schaft, S. 1643 und 1672). Verglichen mit den üblichen Abwesenheiten
wegen militärischer Wiederholungskurse kann nicht gesagt werden,
dass eine längere Abwesenheit des Beschwerdeführers eine ausseror-
dentliche Härte darstelle. Dies gilt insbesondere unter Berücksichti-
gung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu
einem Militärdienstpflichtigen – seinen Zivildiensteinsatz selbst organi-
sieren und damit den für ihn günstigsten Zeitpunkt auswählen kann.
Obwohl die Abwesenheit des Beschwerdeführers von 47 Tagen die
Weiterführung von laufenden Kundenanfragen und Projekten beein-
trächtigen könnte, liegt für den Beschwerdeführer oder seine Arbeitge-
berin keine Notsituation vor. Das Dienstverschiebungsgesuch könnte
auch gestützt auf diese Bestimmung nicht gutgeheissen werden.
7.
Schliesslich ist die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die bei
seiner Arbeitgeberin erbrachte Arbeitsleistung nicht wesentlich von Zi-
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vildienstleistungen nach Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. h ZDG
abweiche, ebenfalls abzulehnen. Bei der Bewältigung von Katastro-
phen und Notlagen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. h ZDG handelt es sich vor-
wiegend um die Bewältigung von Naturereignissen. Zudem sind Zivil-
dienstleistungen nur im Rahmen eines Aufgebotes bei einem aner-
kannten Einsatzbetrieb möglich. Bei der Arbeitgeberin des Beschwer-
deführers handelt sich offensichtlich nicht um einen solchen Einsatz-
betrieb.
8.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und
ist abzuweisen.
9.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
10.
Dieser Entscheid ist endgültig (Art. 82 Bst. i des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005; BGG, SR 173.110).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Code: 8.426.16340.0; Einschreiben, Vor-
akten zurück)
- die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Thun
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Elisabetta Tizzoni
Versand: 20. August 2009
Seite 12