B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-275/2016, B-6011/2016
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Reto Finger.
Parteien
A._______,
vertreten durch Andreas Danzeisen, Fürsprecher,
und Romana Čančar, Rechtsanwältin, AD!VOCATE,
Helvetiastrasse 5, Postfach 179, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Leistungsverträge und Finanzhilfen für die politische
Partizipation auf Bundesebene –
Doppelsubventionierung nach Art. 12 SuG.
B-275/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) fördert und koordiniert ge-
mäss Art. 2 und 3 seiner Statuten die Zusammenarbeit einzelner Jugend-
verbände und führt eigene Projekte durch, welche von nationalem Inte-
resse sind. Er ist konfessionell unabhängig und verfolgt keine kommerziel-
len Interessen.
B.
Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Sozialversiche-
rung BSV (nachfolgend: Vorinstanz) wurde am 30. Januar 2014 bzw.
19. Februar 2014 ein Leistungsvertrag betreffend Finanzhilfen für die Be-
triebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten von Dachverbänden und Ko-
ordinationsplatzformen gemäss Art. 7 Abs. 1 des Kinder- und Jugendförde-
rungsgesetzes vom 30. September 2011 (KJFG, SR 446.1) für die Jahre
2014 bis 2016 geschlossen. Die Strukturförderung nach Art. 7 KJFG sah
Finanzhilfen im genannten Zeitraum von Fr. 2‘040‘000.– vor.
C.
Am 2. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz zusätzlich
ein Projektfördergesuch nach Art. 10 KJFG für das Projekt „B._______
2014 bis 2016“ ein. Zusammen mit dem Gesuch wurden auch die Budgets
für die Jahre 2014 bis 2016 eingereicht, welche Personalkosten in der
Höhe von insgesamt Fr. 176‘000.– auswiesen.
D.
Am 25. September 2014 hiess die Vorinstanz das Projektfördergesuch gut
und sprach einen einmaligen Betrag von Fr. 540‘000.–, wobei der Betrag
gestaffelt in insgesamt sechs Teilzahlungen hätte überwiesen werden sol-
len.
E.
Die ersten zwei Überweisungen erfolgten zu Projektbeginn bzw. am
31. März 2015, wobei die zweite Teilzahlung aufgrund der – im Vergleich
zum Budget – tiefer ausgefallenen Schlussabrechnung für das Teilprojekt
„B._______ 2014“ um Fr. 10‘000.– gekürzt wurde.
B-275/2016
Seite 3
F.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 wies die Vorinstanz den Beschwerdefüh-
rer erstmals darauf hin, dass möglicherweise eine nach Art. 12 des Bun-
desgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990
(SuG, SR 616.1) unzulässige Doppelsubventionierung von Personalkosten
vorliegen würde.
G.
Mit Verfügung vom 30. November 2015 kürzte die Vorinstanz die dritte Teil-
zahlung um vorläufig Fr. 56‘000.–. Zur Begründung führte sie aus, die im
Projektgesuch „B._______ 2014 bis 2016“ nach Art. 10 KJFG geltend ge-
machten Personalkosten (Lohnkosten, Projektbegleitaufwände) seien be-
reits mit dem Leistungsvertrag nach Art. 7 KJFG unterstützt worden. Der-
zeit untersuche eine externe Prüfstelle, ob eine unzulässige Doppelsub-
ventionierung vorliege. Eine definitive Kürzung der Beiträge der Projektför-
derung sei wahrscheinlich.
H.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 14. Januar 2016
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (B-275/2016) und ver-
langte die Aufhebung der Verfügung. Einerseits sei das rechtliche Gehör
verletzt worden, andrerseits habe eine Doppelsubventionierung nie statt-
gefunden. Seit dem 1. Januar 2011 gelte für das Finanz- und Rechnungs-
wesen des Beschwerdeführers der Standard Swiss GAAP FER 21. Die
Vorinstanz verkenne, dass es neben den nicht-projektbezogenen Struktur-
kosten und den Projektkosten auch projektbezogene Strukturkosten geben
würde, welche durch die jeweilige Projektfinanzierung zu tragen sei. Aus
diesem Grund berechne der Beschwerdeführer in seinen Projektbudgets
zwei Zuschläge: Zum einen werde ein höherer externer Stundensatz ver-
wendet und zum anderen käme eine Projektbegleitaufwandpauschale von
10% der operationellen Kosten dazu. Ein Verstoss gegen Art. 12 SuG sei
nicht zu erkennen. Im Übrigen habe die Vorinstanz bei der von ihr verfügten
vorläufigen Kürzung das rechtliche Gehör verletzt.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest. Über die Problematik der Doppelfinanzierung sei mehrfach
informiert worden. Hinsichtlich Art. 12 SuG habe der Beschwerdeführer bis-
her ungenügend zwischen Projekt- und Strukturkosten unterschieden. Im
Übrigen verwies die Vorinstanz auf die noch laufende externe Untersu-
chung.
B-275/2016
Seite 4
J.
Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträ-
gen fest.
K.
Am 13. April 2016 legte die externe Prüfstelle den ersten Entwurf ihres Fi-
nanzaudits vor, welches am 17. Mai 2016 von den Parteien gemeinsam
besprochen wurde. Im Anschluss verfasste der Beschwerdeführer eine
schriftliche Stellungnahme [ohne Datum]. Aufgrund dieser Stellungnahme
passte die externe Prüfstelle ihr Finanzaudit am 13. Juni 2016 in zwei
Punkten an.
L.
Gestützt auf das überarbeitete Audit verfügte die Vorinstanz am 30. Au-
gust 2016 die Rückzahlung von Fr. 15‘731.90, unter gleichzeitigem Ver-
zicht der Auszahlung der vierten Teilzahlung in der Höhe von Fr. 60‘000.–.
Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, für das Teilprojekt
„B._______ 2016“ ein angepasstes Budget einzureichen.
M.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 29. Septem-
ber 2016 eine zweite Beschwerde ein (B-6011/2016). Ergänzend zu seinen
bisherigen Eingaben führte er aus, dass selbst wenn man von einer Dop-
pelfinanzierung nach Art. 12 SuG ausgehen würde – was ausdrücklich be-
stritten werde – die Voraussetzungen einer Rückforderung nach
Art. 17 KJFG, Art. 28 SuG oder Art. 30 SuG nicht erfüllt seien.
N.
Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2016 an
ihrem Standpunkt fest und verwies zur Begründung auf ihre bisherigen Ein-
gaben.
O.
Auch im zweiten Schriftenwechsel blieben die Anträge und Standpunkte
der Parteien unverändert.
B-275/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist unter
anderem zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstell-
ten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 lit. d VGG). Das Verfahren
richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwal-
tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Bei der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2015 (B-275/2016)
handelt es sich um eine vorläufige Kürzung der dritten Teilauszahlung der
Projektförderung „B._______ 2014 bis 2016“, welche aufgrund einer ver-
muteten Doppelsubventionierung von der Vorinstanz vorgenommen
wurde. Die zweite angefochtene Verfügung vom 30. August 2016 (B-
6011/2016) betrifft die definitive Kürzung in der Höhe von insgesamt
Fr. 131‘731.90. Es handelt sich dabei um zwei Verfügungen im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 VwVG. Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 lit. d VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerden zu-
ständig.
1.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht
und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs.
1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist daher ein-
zutreten.
1.2 Die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 30. November 2015
(B-275/2016) und 30. August 2016 (B-6011/2016) betreffen denselben
Sachverhalt und behandeln zusammenhängende und gleiche Rechtsfra-
gen. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich deshalb, die
beiden Verfahren von Amtes wegen zu vereinen, zumal dadurch den Ver-
fahrensbeteiligten keine Nachteile erwachsen.
2.
Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kinder-
und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15
B-275/2016
Seite 6
Abs. 1 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 30. September
2011 (KJFG, SR 446.1) nach dem Bundesgesetz über Finanzhilfen und
Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1). Gemäss Art. 35
Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Best-
immungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entscheide somit
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens (Art. 49 lit. a VwVG), die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 lit. b
VwVG) und auch die Unangemessenheit (Art. 49 lit. c VwVG) rügen.
2.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förde-
rung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den
Art. 6 bis Art.10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in
der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kin-
dern und Jugendlichen vom 17. Oktober 2012 konkretisiert (Kinder- und
Jugendförderungsverordnung, KJFV; SR 446.11). In Art. 6 KJFG (Allge-
meine Voraussetzungen) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bund
privaten Trägerschaften Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewähren kann.
Zudem ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 KJFG, dass Finanzhilfen nach diesem
Gesetz im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Damit hat der
Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich – d.h. bei Wah-
rung der verfassungsrechtlichen Schranken – kein Rechtsanspruch auf Fi-
nanzhilfen besteht (so auch die Botschaft des Bundesrates zum KJFG vom
17. September 2010, BBl 2010 6846). Daher sind Finanzhilfen nach dem
KJFG an private Trägerschaften nicht als Anspruchs-, sondern als Ermes-
senssubventionen einzustufen.
2.2 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Ent-
schliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall
eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, Pra-
xis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1476; HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 440;
FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. Basel 2006,
S. 44 f.; BARBARA SCHAERER, Subventionen des Bundes zwischen Legali-
tätsprinzip und Finanzrecht, Diss. Zürich 1992, S. 178).
2.3 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanz-
hilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es
B-275/2016
Seite 7
um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts B-3939/2013 vom 10. Dezember
2014 E. 2.2; B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). Räumt das Gesetz
der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das
Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurtei-
lung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die
Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermes-
sensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom
Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird.
3.
Das Kinder- und Jugendförderungsgesetz unterstützt gemäss Art. 1
lit. a KJFG Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kin-
dern und Jugendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2
KJFG will der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kin-
dern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Ju-
gendliche in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert wer-
den, sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und
für die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch
integrieren. Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5
lit. a KJFG umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten.
Gemäss Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen
gewähren, sofern sie (kumulativ) schwerpunktmässig in der ausserschuli-
schen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausser-
schulische Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben und dem Anspruch
von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit
und auf Förderung ihrer Entwicklung Rechnung tragen.
3.1 Dabei kann der Bund nach Art. 7 Abs. 1 KJFG Dachverbänden und
Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der
ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Struk-
turen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
„lit. a eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaf-
ten vertreten;
lit. b nationale oder internationale Informations- und Koordinations-
aufgaben übernehmen; und
lit. c für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im
Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.“
B-275/2016
Seite 8
Neben der Strukturförderung sieht Art. 10 KJFG (Finanzhilfen für politische
Partizipation auf Bundesebene) auch die Möglichkeit der konkreten Pro-
jektförderung vor:
„Abs. 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren
für die Durchführung von Projekten zur Förderung der politi-
schen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene.“
Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 KJFG werden nur auf
Gesuch hin ausgerichtet (Art. 11 Abs. 1 SuG). Der Gesuchsteller muss der
zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 11 Abs. 2
SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des Gesuchstellers
im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde. Gemäss
Art. 24 KJFG überprüft die Vorinstanz regelmässig die im Rahmen des Ge-
setzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen auf ihre
Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
3.2 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung vom 30. September
2011 (KFJV, SR 446.1) sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten
das bis dahin geltende Bundesgesetz über die Förderung der ausserschu-
lischen Jugendarbeit vom 6. Oktober 1989 (Jugendförderungsgesetz, JFG;
AS 1990 2007 ff.) und die Verordnung über die Förderung der ausserschu-
lischen Jugendarbeit vom 10. Dezember 1990 (Jugendförderungsverord-
nung, JFV; AS 1990 2012 ff.) ab.
3.3 Mit dem neuen KJFG wollte der Gesetzgeber die Finanzhilfen inhaltlich
(thematisch und strategisch) mehr steuern, um die Mittelvergabe wirksa-
mer und effizienter gestalten zu können (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl
2010 6805, 6822). Das KJFG ist denn auch keine blosse Neuauflage des
JFG, sondern stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich auf eine
neue gesetzliche Grundlage. Insbesondere sind die Prüfung und Gewäh-
rung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen der Vorinstanz grundlegend
anders geregelt als im JFG. Die durch das KJFG unterstützten Organisati-
onen sollen Kindern und Jugendlichen Betätigungs-, Bildungs- und Frei-
zeiträume bieten, in denen sich die jungen Menschen durch eigenständige
Tätigkeiten freiwillig engagieren und Verantwortung übernehmen sowie
Schlüsselkompetenzen erlernen (eingehend dazu: Botschaft zum KJFG,
BBl 2010 6803 ff.)
4.
In einem ersten Schritt ist die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung
des rechtlichen Gehörs zu prüfen.
B-275/2016
Seite 9
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Vorfeld der ersten Verfügung
vom 30. November 2015, mit welcher die Projektförderung vorläufig um
Fr. 56‘000.– gekürzt wurde, keine Gelegenheit gehabt zu haben, sich zu
äussern. In einem Gespräch vom 29. Juni 2015 sei ihm zugesichert wor-
den, es würde keine Finanzhilfe rückwirkend zurückgefordert. Erst anläss-
lich eines Gespräches betreffend Controlling vom 27. Oktober 2015 sei auf
Nachfrage von der Vorinstanz ausgeführt worden, dass das Verbot der
Doppelfinanzierung auch die ausstehende Teilzahlung betreffe. Darauf
habe der Beschwerdeführer mehrfach das Gespräch mit der Vorinstanz
gesucht, was ihm aber bis zum Erlass der ersten Verfügung verweigert
worden sei.
4.2 Die Vorinstanz führte aus, bereits mit Schreiben vom 10. Juni 2015 auf
die mögliche Doppelfinanzierung hingewiesen zu haben. Der Beschwerde-
führer habe somit mehrere Monate Zeit gehabt, seine Sicht der Dinge dar-
zulegen.
4.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29
Abs. 2 BV ergibt sich, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid
in ihrer Rechtslage betroffenen Partei auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt unter anderem auch die Ver-
pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Viel-
mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be-
schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die be-
troffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr
Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2 und 134 I 83 E. 4.1, j.m.H.).
In Verwaltungsverfahren geschieht die Anhörung in der Regel schriftlich
(BERNHARD WALDMANN/ JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N. 39). Der An-
spruch auf vorgängige Äusserung steht dem Betroffenen primär in Bezug
auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu. Dazu gehört
auch, dass sämtliche entscheidrelevanten Tatschen bekannt sein müssen
(PARTICK SUTTER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 2 zu Art. 30, BERNHARD WALD-
MANN/JÜRG BICKEL, a.a.O., Art. 30 N 20 m.H.). Hingegen lässt sich weder
B-275/2016
Seite 10
aus dem VwVG noch aus verfassungsrechtlichen Minimalgarantien ein all-
gemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsan-
wendung ableiten (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: a.a.O., Art. 30
N 18 f. m.H.). Ein Anhörungsrecht zu Rechtsfragen kann aber etwa beste-
hen, wenn die Behörde eine für den Betroffenen überraschende Rechtsan-
wendung vornimmt. So besteht nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richts Anspruch auf vorgängige Anhörung, namentlich wenn die Verwal-
tungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder
einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im bisherigen
Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien
nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht
rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b/bb mit ausführlichen Nachweisen).
4.4 Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 wies die Vorinstanz erstmals auf die
mögliche Problematik der Doppelsubventionierung nach Art. 12 SuG hin.
Am 29. Juni 2015 fand nach übereinstimmenden Angaben ein Gespräch
zum nämlichen Thema statt. Mit E-Mail vom 5. August 2015 informierte die
Vorinstanz darüber, dass die Finanzen sämtlicher Dachverbände, welche
gemäss Art. 7 Abs. 1 KJFG unterstützt würden, einer Detailprüfung unter-
zogen würden. Am 29. September 2015 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, es sei eine umfangreichere, externe Prüfung nötig. Am
9. und 27. Oktober 2015 wurden weitere Formalitäten der externen Prüfung
kommuniziert. Konkrete Vorwürfe oder genau bezifferte und begründete
Rückforderungen an den Beschwerdeführer lagen aber bis zu diesem Zeit-
punkt nicht vor.
4.5 Mit Verfügung vom 30. November 2016 nahm die Vorinstanz eine pro-
visorische Kürzung der dritten Teilzahlung um Fr. 56‘000.– auf Fr. 64‘000.–
vor. Mit Verweis auf die noch laufende, externe Untersuchung war auch zu
diesem Zeitpunkt noch immer unklar, ob und in welchem Umfang definitive
Rückforderungsansprüche geltend gemacht würden. Somit war es dem
Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt möglich, zu den konkreten und be-
zifferten Vorwürfen Stellung zu nehmen. Dadurch wurde das rechtliche Ge-
hör verletzt. Allerdings ist der Vorinstanz zu Gute zu halten, dass sie mit
der Überweisung der dritten Teilzahlung allein deswegen nicht bis zum Ab-
schluss der Untersuchung zuwartete, um die Liquidität des Beschwerde-
führers nicht zu gefährden.
4.6 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs würde ungeachtet der Erfolgs-
aussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung führen. Es käme mit anderen Worten nicht darauf an,
B-275/2016
Seite 11
ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Strei-
tentscheidung von Bedeutung sein würde, das heisst, ob die Behörde zu
einer Änderung ihres Entscheides veranlasst würde oder nicht (BGE 135 I
279 E. 2.6.1 und 132 V 387 E. 5.1). Vorbehalten sind rechtsprechungsge-
mäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer
wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach-
verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 137 I 195
E. 2.3.2 m.H.). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ab-
zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit ei-
ner beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE
137 I 195 E. 2.3.2 m.H.). Nach der Praxis des Bundesgerichts setzt die
Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren jedoch voraus,
dass die Beschwerdeinstanz in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe
Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen dieselben Mit-
wirkungsrechte zustehen (BGE 130 II 530 E. 7.3, 129 I 129 E. 2.2.3, 126 I
68 E. 2 und 126 V 130 E. 2b, j.m.H.).
4.7 Vorliegend kann die Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz – ungeachtet ihrer Schwere –
als im Beschwerdeverfahren geheilt angesehen werden. Das Bundesver-
waltungsgericht verfügt in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition
wie die Vorinstanz und dem Betroffenen stehen dieselben Mitwirkungs-
rechte zu. Streitgegenstand ist nicht ein Ermessensentscheid der
Vorinstanz, sondern die rechtliche Würdigung, ob es vorliegend zu einer
unzulässigen Doppelfinanzierung nach Art. 12 SuG gekommen ist. Kommt
hinzu, dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2016 auch im zweiten Ver-
fahren (B-6011/2016) ausreichend Gelegenheit hatte, Einblick in die ex-
terne Prüfung zu nehmen und eine schriftliche Stellungnahme dazu abzu-
geben. Die zweite Verfügung mit der definitiven Festsetzung der Höhe der
Rückzahlung erfolgte erst am 30. August 2016 und somit nach Anhörung
des Beschwerdeführers.
4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rüge der Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör aufgrund der Heilung im Beschwerdeverfah-
ren bzw. im Verfahren B-6011/2016 abzuweisen ist.
B-275/2016
Seite 12
5.
In der Hauptsache machte der Beschwerdeführer geltend, es habe keine
Doppelsubventionierung nach Art. 12 SuG gegeben. Seit dem 1. Ja-
nuar 2011 verwende er zur Rechnungslegung die Standards von Swiss
GAAP FER 21. Es sei deshalb zu unterscheiden zwischen Strukturkosten
(Personalkosten/Overheadkosten, unabhängig von der Anzahl einzelner
Projekte), Projektkosten (Kosten für einzelne Projekte) und projektbezoge-
nen Strukturkosten (Personalkosten). Letztere seien durch die jeweiligen
Projektfinanzierungen zu tragen. Um eine maximale Transparenz zu errei-
chen, verrechne der Beschwerdeführer deshalb bei allen Projekten einen
Zuschlag für projektbezogene Strukturkosten. Dies geschehe auf zwei ver-
schiedene Arten: Einerseits über einen höheren externen Stundenansatz
und andrerseits über einen pauschalen Projektbegleitaufwand in der Höhe
von 10% der operativen Kosten. Bei diesen Zuschlägen handle es sich um
Projektkosten, welche zu Recht nach Art. 10 KJFG unterstützt worden
seien. Eine Doppelfinanzierung durch den Leistungsvertrag nach
Art. 7 KJFG läge nicht vor.
5.1 Die Vorinstanz hielt dem entgegen, gemäss Art. 12 SuG dürften keine
Aufwände für identische Leistungen kumuliert werden, unabhängig von der
Art der Rechnungslegung.
5.2 Beim Subventionsgesetz handelt es sich um einen Rahmenerlass.
Art. 15 KJFG weist in den Verfahrensbestimmungen ausdrücklich auf seine
Anwendbarkeit hin. Das Subventionsgesetz enthält in seinem zweiten Ka-
pitel die Grundsätze für die Rechtsetzung über Finanzhilfen und Abgeltun-
gen und im dritten Kapital die allgemeinen Bestimmungen des Subventi-
onsrechts, die anwendbar sind, soweit andere Bundesgesetze oder allge-
meinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben
(Art. 2 Abs. 2 SuG, vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜL-
LER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 46 Rz. 2 und
20 ff.).
5.3 Das Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit
mit Kindern und Jugendlichen (KJFG) regelt die Frage der Doppelsubven-
tionierung nicht, weshalb Art. 12 SuG zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2
SuG, vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 46 Rz. 2 und 20 ff.).
5.3.1 Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 SuG sehen vor, dass die Kumulation von
Finanzhilfen aus verschiedenen Erlassen für eine identische Leistung nicht
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zulässig ist. Stattdessen kann bloss diejenige Finanzhilfe gewährt werden,
welche am geeignetsten ist (Botschaft zu einem Bundesgesetz über Fi-
nanzhilfen und Abgeltungen vom 15. Dezember 1986, [BBl 1987 I 400]).
5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Gesetzeswortlaut
werde deutlich, dass das Doppelsubventionierungsverbot nur für verschie-
dene Erlasse gelte, was vorliegend nicht der Fall sei.
5.3.3 Tatsächlich spricht Art. 12 Abs. 1 und 2 SuG von „verschiedenen Er-
lassen“ und „mehreren Behörden“. Art. 12 Abs. 3 SuG verpflichten den Ge-
suchsteller, der für dasselbe Vorhaben mehrere Leistungen aufgrund ver-
schiedener Erlasse bei mehreren Behörden nachsucht, diese darüber zu
informieren. Hintergrund dieser Informationspflicht ist die verbotene Dop-
pelfinanzierung, welche nur dann zulässig sein soll, wenn Spezialerlasse
dies ausdrücklich vorsehen (Art. 2 Abs. 2 SuG, Botschaft zu einem Bun-
desgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 15. Dezember 1986,
[BBl 1987 I 400]).
5.3.4 Wenn das Gesetz in Art. 12 SuG statuiert, dass Doppelzahlungen,
welche durch mehrere Behörden gesprochen werden und welche auf ver-
schiedenen Rechtsgrundlagen beruhen, unzulässig sind, so gilt das – dem
Grundsatz „a maiore ad minus“ folgend – ohne weiteres auch dann, wenn
es sich bei einer Doppelzahlung um denselben Erlass und dieselbe Be-
hörde handelt.
5.3.5 Bei Swiss GAAP FER 21 handelt es sich um eine Fachempfehlung
zur Rechnungslegung für gemeinnützige Nonprofit-Organisationen (nach-
folgend: NPO). Mit ihr soll eine erhöhte Transparenz und Vergleichbarkeit
angestrebt werden (
nungslegung-fuer-gemeinnuetzige-nonprofit-organisationen/, zuletzt abge-
rufen am 14. August 2017). Der Besonderheit der fehlenden Gewinnstre-
bigkeit und der Drittmittelbeschaffung einer NPO wird dadurch begegnet,
dass die konsolidierte Rechnung durch eine Rechnung über die Verände-
rung des Eigenkapitals und durch einen Leistungsbericht ergänzt wird. Das
oberste Primat stellt dabei, auch und gerade mit Blick auf die Besonderhei-
ten von Nonprofit-Organisationen, das „true und fair view“-Prinzip dar. Nor-
men der Swiss GAAP FER bleiben Normen des Privatrechts und deren
Anwendung ist grundsätzlich freiwillig (DANIEL ZÖBELI/DANIELA SCHMITZ,
Rechnungslegung für Nonprofit-Organisationen, Orell Füssli Verlag, 2. Auf-
lage 2015, S. 15, 37).
B-275/2016
Seite 14
Ob höhere externe Stundensätze ohne entsprechende Aufwände und Pro-
jektaufwandpauschalen mit der Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER
21 vereinbar sind, muss vorliegend nicht geprüft werden. Die Anwendbar-
keit von Art. 12 SuG bleibt jedenfalls davon unberührt.
5.4 Als Zwischenfazit ist deshalb festzuhalten, dass eine Doppelfinanzie-
rung von Personalkosten (Lohnkosten, Projektbegleitaufwände) im Sinne
von Art. 12 SuG durch den Leistungsvertrag vom 30. Januar bzw. 19. Feb-
ruar 2014 einerseits und der Projektförderung vom 25. September 2014
anderseits vorliegend gegeben ist.
6.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, selbst wenn von ei-
ner Doppelsubventionierung ausgegangen würde, seien die Voraussetzun-
gen für eine Rückforderung nach Art. 17 Abs. 1 lit a bis lit. d KJFG nicht
gegeben. Auch Art. 28 SuG sehe eine Rückzahlung nur dann vor, wenn der
Empfänger der Subvention trotz Mahnung durch die Behörde seine Aufga-
ben nicht erfüllt habe. Darunter liesse sich der vorliegende Sachverhalt je-
doch nicht subsumieren. Zu prüfen bleibe somit einzig ein Widerruf nach
Art. 30 SuG. Jedoch sei weder eine Rechtsvorschrift verletzt, noch sei die
Finanzhilfe aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltes
gewährt worden (Art. 30 Abs. 1 SuG). Komme hinzu, dass die Widerrufver-
zichtsgründe nach Art. 30 Abs. 2 lit. a und b SuG gegeben seien.
6.1 Die Vorinstanz macht geltend, Art. 17 KJFG und Art. 28 SuG würden
vorsehen, dass zu Unrecht bezogene Leistungen zurückgefordert werden
könnten, wobei es nach Art. 28 Abs. 3 SuG möglich sei, in Härtefällen ganz
oder teilweise auf die Rückforderung zu verzichten, was vorliegend auch
geschehen sei.
6.2 Am 25. September 2014 verfügte die Vorinstanz die Unterstützung des
Projektgesuches „B._______ 2014 bis 2016“. Am 29. Oktober 2014 ist die
Verfügung in formelle Rechtskraft erwachsen, weshalb sie nun mehr unter
bestimmten Voraussetzungen einseitig aufgehoben oder zum Nachteil des
Beschwerdeführers abgeändert werden kann (BGer, ZBl 1996 91 E.
4a/aa).
6.3 Die Rückforderung von Subventionen im Bereich der ausserschuli-
schen Jugendarbeit ist in Art. 17 KJFG (Rückforderung von Finanzhilfen)
und in den Bestimmungen des Rahmenerlasses, Art. 15 Abs. 1 KJFG in
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Seite 15
Verbindung mit Art. 28 SuG (Rückforderung bei Nichterfüllung oder man-
gelhafter Erfüllung) und Art. 30 SuG (Widerruf von Finanzhilfen) geregelt.
6.4 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und in Übereinstimmung
mit dem Beschwerdeführer sind vorliegend keine Rückforderungsansprü-
che wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung nach Art. 28 SuG zu
erkennen. Der Beschwerdeführer hat seine Aufgabe, die Durchführung des
Teilprojektes „B._______ 2014“, erfüllt, weshalb sich die Vorinstanz natur-
gemäss auch nie veranlasst sah, den Beschwerdeführer im Sinne von
Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 SuG zur Erfüllung zu mahnen. Die Voraussetzun-
gen für eine Rückforderung von Finanzhilfen wegen Nichterfüllung oder
mangelhafter Erfüllung nach Art. 28 SuG liegen nicht vor (vgl. auch LIVIO
BUNDI, System und wirtschafts-verfassungsrechtliche Zulässigkeit von
Subventionen in der Schweiz und von Beihilfen in der EU, Luzerner Bei-
träge zur Rechtswissenschaft, Herausgegeben von Jörg Schmid im Auftrag
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern, Band 105,
Schulthessverlag, 2016, S. 76).
6.5 Nach Art. 17 KJFG in Verbindung mit Art. 30 SuG sind Finanzhilfen zu
verweigern oder zurückzufordern, wenn eine nicht gesetzeskonforme Ver-
wendung droht oder bereits eingetreten ist. Dieser bereits in Art. 9 JFG er-
wähnte Grundsatz wurde vom KJFG übernommen (Botschaft vom 17. Sep-
tember 2010 zum KJFG). Diesem Grundsatz folgt auch Art. 30 Abs. 1 SuG:
Finanzhilfen sind zu widerrufen, wenn sie in Verletzung einer Rechtsvor-
schrift ergangen sind.
6.5.1 Unter dem Begriff des Widerrufes sind zunächst die Fälle zu verste-
hen, in denen gegenüber dem Subventionsempfänger die gesamte ge-
währte Subvention in voller Höhe widerrufen wird. In den Widerruf einge-
schlossen werden aber nach Praxis der Bundesbehörden auch die Fälle,
in denen eine bereits gewährte Subvention nicht vollständig, sondern le-
diglich teilweise widerrufen wird (VPB 67 [2003], Nr. 55, S. 402, vgl. auch
FABIAN MÖLLER, Rechtschutz bei Subventionen, Basler Studien zur
Rechtswissenschaft, Reihe B, Band 72, 2006, § 7 Ziff. 1.2).
6.5.2 Liegen aber Widerrufsgründe vor, ist der Widerruf durch die Behörde
auch vorzunehmen. Ein Ermessen steht ihr dabei grundsätzlich nicht zu
(FABIAN MÖLLER, a.a.O., § 7 Ziff. I.2.1, S. 172).
B-275/2016
Seite 16
6.5.3 Der Beschwerdeführer reichte am 2. Juli 2014 das Projektförderge-
such „B._______ 2014 bis 2016“ ein. Teil der Eingabe waren auch die je-
weiligen Jahresbudgets, in denen zusätzliche Personalkosten (Lohnkos-
ten, Projektbegleitaufwände) klar und deutlich ausgewiesen waren. Zu-
sammen mit der Unterstützung durch den Leistungsvertrag kam es
dadurch zu der unzulässigen Doppelfinanzierung (vgl. Ziff. 5.4 hiervor). Die
Verfügung vom 25. September 2014, mit welcher die Projektförderung gut-
geheissen wurde, war somit – mindestens teilweise – ursprünglich fehler-
haft und erging in Verletzung einer Rechtsvorschrift. Die Widerrufsvoraus-
setzung nach Art. 30 Abs. 1 SuG ist somit erfüllt. Nachfolgend ist deshalb
zu prüfen, ob ein Widerrufsverzichtsgrund nach Art. 30 Abs. 2 SuG vorliegt.
6.5.4 Art. 30 Abs. 2 SuG nennt die Gründe, wann die Behörde auf einen
Widerruf verzichtet oder teilweise verzichtet. Sie tut dies, wenn der Emp-
fänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne
zumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können
(lit. a), die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war (lit. b) oder
eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhal-
tes nicht auf ein schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist
(lit. c). Die gesetzliche Regelung gibt dabei die bundesgerichtliche Recht-
sprechung zum Widerruf formell rechtskräftiger Verfügungen wieder. Dabei
ist eine Rechtsgüterabwägung zwischen dem Interesse der richtigen An-
wendung des objektiven Rechts und des Vertrauensschutzes des Be-
schwerdeführers vorzunehmen (BGE 137 I 69 E. 2.2, BGE 121 II 273 E.
1a/aa, HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 1224 ff., TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 52 ff.). In der Praxis haben sich
darüber hinaus Konstellationen gebildet, in denen typischerweise die Ver-
trauensschutzinteressen überwiegen: Einerseits dann, wenn durch die Ver-
fügung dem Berechtigten ein subjektives Recht eingeräumt wurde, mit dem
ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, andrerseits geht der Ver-
trauensschutz auch dann vor, wenn der Berechtigte von seinem Recht be-
reits Gebrauch gemacht hat (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31
Rz. 52 ff; BGE 137 I 69 E. 2.5. S. 72 ff.).
6.5.5 Aus der Projekteingabe vom 2. Juli 2014, dem externen Finanzaudit
vom 13. April 2016, dem Protokoll zur Besprechung des Audits vom
17. Mai 2016, der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers
(ohne Datum), der Überarbeitung des Finanzaudits vom 13. Juni 2016 so-
wie der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien wird ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer ein Teil der Projektförderung für zusätzliche
B-275/2016
Seite 17
Personalkosten aufgewendet hat, die Finanzmittel somit zum heutigen
Zeitpunkt bereits verwendet wurden und „aufgebraucht“ sind. Die
Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang mehrfach deutlich gemacht,
dass eine vollständige Rückzahlung dieser Mittel den Beschwerdeführer in
seiner Existenz bedrohen würde. Somit hat der Beschwerdeführer mit ei-
nem Teil der Projektförderung bereits Massnahmen getroffen, die nicht
ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden kön-
nen. Entsprechend ist in diesem Umfang auf einen Widerruf im Sinne von
Art. 30 Abs. 2 lit. a SuG zu verzichten.
6.5.6 Der Beschwerdeführer räumte mit E-Mail vom 17. Juni 2016 aber
auch ein, mit den Projektbegleitpauschalen habe u.a. das Eigenkapital er-
höht werden sollen. Zudem seien für die externen Stundensätze keine Be-
rechnungsgrundlagen vorhanden gewesen bzw. den externen Stundens-
ätzen hätten keine entsprechenden Aufwände gegenübergestellt werden
können. Daraus lässt sich schliessen, dass diese Finanzmittel noch vorlie-
gen und keine gegenteiligen Massnahmen getroffen wurden, weshalb sie
nach Massgabe von Art. 17 KJFG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 SuG zu
widerrufen sind.
6.5.7 Ein Widerruf in diesem – unter Ziff. 7 noch genau zu beziffernden –
Umfang ergibt sich überdies auch aus den allgemeinen Rechtsgrundsät-
zen. Es ist zwar richtig, dass die Gesetzgebung zur ungerechtfertigten Be-
reicherung im Verwaltungsrecht eben gerade nicht anwendbar ist, weil eine
rechtskräftige Verfügung nie eine rechtsgrundlose Vermögensverschie-
bung darstellt. Allerdings statuiert das Prinzip von Treu und Glauben ge-
mäss Art. 9 BV auch zwischen Gesuchstellern und Behörden die gegen-
seitige Pflicht zu einem loyalen und vertrauenswürdigen Verhalten. Wer et-
was ohne Rechtfertigungsgrund erhält und immer noch hat, hat es zurück-
zuerstatten. Die Bestimmungen zum Umfang der Rückerstattungspflicht
nach Art. 64 OR sind analog anzuwenden (MARIANNE RYTER SAUVANT, All-
gemeine Rechtsgrundsätze – Analogien zum Privatrecht, Stämpfli Verlag
AG Bern, 2005, Teil 3, § 2 Ziff. 3 lit. d, S. 187).
6.6 Zusammenfassend ist die Verfügung vom 25. September 2014 inso-
weit zu widerrufen, als dass der Beschwerdeführer noch keine Massnah-
men nach Art. 30 Abs. 2 lit. a SuG getroffen hat. Nachfolgend ist die genaue
Höhe der Rückforderung zu bestimmen.
7.
Die Vorinstanz macht einen Anspruch in der Höhe von insgesamt
B-275/2016
Seite 18
Fr. 131‘731.90 geltend. Mit Verfügung vom 30. November 2015 kürzte sie
die dritte Teilzahlung um Fr. 56‘000.– und mit Verfügung vom 30. Au-
gust 2016 fordert sie eine Rückzahlung in Höhe von Fr. 15‘731.90, bei
gleichzeitigem Verzicht der Überweisung der vierten Teilzahlung in Höhe
von Fr. 60‘000.–.
7.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Aufwände für die Teil-
projekte „B._______ 2014 und 2015“ hätten sich gemäss Schlussabrech-
nung auf insgesamt Fr. 694‘490.– belaufen. Darin enthalten seien auch
Personalkosten (Personalaufwände in Höhe von Fr. 359‘576.– und Projekt-
begleitpauschalen in Höhe von Fr. 63‘135.–), welche grundsätzlich nicht
doppelt subventioniert würden. Aus Kulanz sei sie, die Vorinstanz, aber be-
reit, die gemäss dem externen Finanzaudit effektiv entstandenen Perso-
nalaufwände in Höhe von Fr. 164‘757.19 zu übernehmen. Nach Auskunft
der Eidgenössischen Finanzkontrolle könnten jedoch die Personalauf-
wände für Zivildienstleistende in Höhe von Fr. 24‘815.56 nicht subventio-
niert werden, weshalb diese auch nicht berücksichtigt würden. Der förde-
rungsfähige Gesamtbetrag betrage somit Fr. 436‘536.19 (Gesamtkosten
gemäss Schlussabrechnung, abzüglich der in Rechnung gestellten Perso-
nalaufwände und Projektbegleitpauschalen, zuzüglich der effektiv geleiste-
ten Personalaufwände, ohne diejenigen für Zivildienstleistende).
Nach Art. 13 KJFG betrage die maximal zulässige Subvention 50%. Aus-
gehend von einem förderungsfähigen Gesamtbetrag von Fr. 436‘536.19 für
die Projekte „B._______ 2014 und 2015“ bleibe ein maximaler Förderbe-
trag von Fr. 218‘268.10. Mit den Teilauszahlungen 1 bis 3 seien aber be-
reits Fr. 234'000.– überweisen worden, weshalb mit Verfügung vom 30. Au-
gust 2016 ein Betrag von Fr. 15‘731.90 zurückgefordert werde.
7.2 Grundsätzlich bestreitet der Beschwerdeführer eine Rückzahlungs-
pflicht. Zu der von der Vorinstanz vorgenommenen Berechnung der effektiv
entstandenen Personalaufwände nahm er bereits im Verfahren vor der Vor-
instanz Stellung (B-6011/2016). Auf seinen Hinweis hin wurden denn auch
für die Berechnung der effektiv angefallenen Personalaufwände die Brut-
tolöhne zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge der Sozialversicherungen be-
rücksichtigt und die effektiv angefallenen Personalkosten für Zivildienstleis-
tende von Fr. 13‘167.83 auf Fr. 24‘815.56 korrigiert. Weiter rügte der Be-
schwerdeführer, in Ziff. 3 des Finanzaudits seien Überstundenzahlungen
den Soll-Stunden gegenüber gestellt worden, was nicht sinnvoll sei und zu
willkürlichen Stundensätzen geführt habe.
B-275/2016
Seite 19
7.3 Wie bereits ausgeführt, verfügte die Vorinstanz beim Widerruf von Sub-
ventionen nach Art. 30 SuG über kein Ermessen, weshalb sie auch nicht
aus Kulanzgründen teilweise darauf verzichten kann. Jedoch hat sie nach
Massgabe von Art. 30 Abs. 2 lit. a SuG ganz oder teilweise auf den Widerruf
zu verzichten, soweit der Beschwerdeführer bereits Massnahmen getroffen
hat, die nicht ohne unzumutbaren finanziellen Einbussen rückgängig ge-
macht werden konnten. Dies gilt ohne weiteres für effektiv entstandene
Personalaufwände, auch für die effektiv entstandenen Personalaufwände
für die Zivildienstleistenden (vgl. Ziff. 6.5.5 hiervor). Entgegen der Ansicht
der Vorinstanz sind letztere nicht zu widerrufen. Die Aussage der eidge-
nössischen Finanzkontrolle, wonach die Subventionierung der Zivildienst-
leistenden unzulässig sei, mag korrekt sein. Jedoch gilt das für sämtliche
Doppelfinanzierungen im Sinne von Art. 12 SuG. Die Frage ihrer Rückzah-
lung richtet sich jedoch ausschliesslich nach Art. 17 KJFG in Verbindung
mit Art. 30 Abs. 2 SuG. Für eine Ungleichbehandlung der Rückzahlungs-
pflicht der effektiv entstandenen Personalaufwände von Zivildienstleisten-
den einerseits und den übrigen Angestellten andrerseits liegt keine ausrei-
chende gesetzliche Grundlage vor.
7.4 Der förderungsfähige Gesamtbetrag beträgt somit Fr. 461‘351.75 (Ge-
samtkosten gemäss Schlussabrechnung, abzüglich der in Rechnung ge-
stellten Personalaufwände und Projektbegleitpauschalen, zuzüglich der ef-
fektiv geleisteten Personalaufwände gemäss externem Finanzaudit, inkl.
diejenigen für Zivildienstleistende). Nach Art. 13 KJFG beträgt die maximal
zulässige Subvention 50% und somit Fr. 230‘675.90. Mit den Teilauszah-
lungen 1 bis 3 sind bisher Fr. 234'000.– ausbezahlt worden, weshalb ein
Betrag von Fr. 3‘324.15 zurückzufordern ist.
8.
Mit Blick auf die zu vereinigenden Beschwerden unterliegt der Beschwer-
deführer im Umfang von 9/10, weshalb er in diesem Umfang auch die Ver-
fahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'500.– festgesetzt. Der Betrag
von Fr. 4‘050.– wird dem geleisteten Kostenvorschuss (B-275/2016 und
B-6011/2016) entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1‘200.– wird dem Be-
schwerdeführer zurückerstattet. Die Vorinstanz hat keine Verfahrenskosten
zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
B-275/2016
Seite 20
8.2 Im Umfang von 1/10 ist dem Beschwerdeführer für die erwachsenen
notwendigen Kosten seiner Rechtsvertretung eine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Diese um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla-
gen der Parteien (Art. 8 ff. VGKE). Der Beschwerdeführer hat zwei Kosten-
noten vom 4. November 2016 und 19. Januar 2917 im Umfang von
Fr. 13‘759.20 eingereicht. Es erscheint deshalb angemessen, ihm eine
Parteientschädigung von Fr. 1‘376.– (inkl. MWST) zuzusprechen. Die Par-
teientschädigung hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nach Rechts-
kraft dieses Urteils zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
9.
Das Verfahren betrifft den Widerruf einer Subvention. Damit wird in die
Rechtsstellung des Empfängers eingegriffen, weshalb die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig ist,
auch wenn es sich um eine Ermessenssubvention handelt (THOMAS HÄ-
BERLI, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 205 zu Art. 83 BGG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren B-275/2016 und B-6011/2011 werden von Am-
tes wegen vereinigt.
2.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer ver-
pflichtet, der Vorinstanz Finanzhilfen für die Teilprojekte „B._______ 2014
und 2015“ im Umfang von Fr. 3‘324.15 zurück zu zahlen.
3.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4‘500.– werden dem Beschwerde-
führer im Umfang von Fr. 4‘050.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kos-
tenvorschuss (B-275/2016 und B-6011/2016) entnommen. Der Restbetrag
von Fr. 1‘200.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Konto-
angaben mitzuteilen.
B-275/2016
Seite 21
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung zulasten der Vor-
instanz in Höhe von Fr. 1‘376.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 734.55/2013/00349; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Reto Finger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 5. Oktober 2017