B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 11.06.2019 (2C_1134/2018)
Abteilung II
B-2752/2018
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Tim Walker, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK),
Anerkennung Ausbildungsabschlüsse,
Erstinstanz.
Gegenstand
Anerkennung Abschluss/Ausbildung.
B-2752/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin schloss am 10. Juni 1982 ihre Ausbildung zur
Krankenschwester in Mitrovica (ehemalige Sozialistische Föderative Re-
publik Jugoslawien) ab.
A.b Am 26. Januar 2015 stellte die Beschwerdeführerin bei der Erstinstanz
ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen
Ausbildungsabschlusses mit der schweizerischen Ausbildung zur Kranken-
schwester.
A.c Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 wies die Erstinstanz das Gesuch um
Anerkennung als Krankenschwester ab und stellte fest, dass die vergleich-
bare schweizerische Ausbildung jene der Fachfrau Gesundheit sei. Durch
Einreichung eines Sprachnachweises Niveau B2 und Absolvieren eines
sechsmonatigen Anpassungslehrganges könne ihr Abschluss als Fachfrau
Gesundheit anerkannt werden.
A.d Mit Schreiben vom 14. September 2015 erhob die Beschwerdeführerin
bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die Verfügung der Erstinstanz.
A.e Mit Verfügung vom 2. März 2017 zog die Erstinstanz ihre Verfügung
vom 13. Juli 2015 teilweise in Wiedererwägung, da die Beschwerdeführe-
rin einen Sprachnachweis Niveau B2 nachgereicht hatte.
A.f Die Vorinstanz wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Ent-
scheid vom 5. April 2018 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden
war.
Zur Begründung führte sie aus, die Berufserfahrung der Beschwerdeführe-
rin sei nicht geeignet, einen geforderten Anpassungslehrgang auszuglei-
chen. Auch das Ausmass des von der Erstinstanz verlangten sechsmona-
tigen Anpassungslehrganges sei verhältnismässig und zumutbar.
B.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom
5. April 2018. Sie beantragte, der Beschwerdeentscheid vom 5. April 2018
sowie die Ziffer 4 des mitangefochtenen Teilentscheides der Erstinstanz
vom 13. Juli 2015 betreffend Anerkennungsgesuch Ausbildungsabschluss
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(Gesuch Nr. 34037) seien aufzuheben. Die Gebühr in Ziffer 5 des Teilent-
scheides der Erstinstanz vom 13. Juli 2015 sei entsprechend dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens angemessen zu reduzieren. Für das Verfah-
ren vor der Vorinstanz sei eine angemessene Parteientschädigung zuzu-
sprechen, eventualiter habe die Vorinstanz eine angemessene Parteient-
schädigung festzulegen. Nach Zustellung der vollständigen Akten der Vor-
und der Erstinstanz sei ihr die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung zu
gewähren. Nach Zustellung der vollständigen Akten sei ein zweiter Schrif-
tenwechsel anzuordnen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsvertretung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
Sie führte im Wesentlichen aus, sie erfülle bezüglich Bildungsinhalte sämt-
liche Voraussetzungen für eine Anerkennung. Die Vorinstanz und die Erst-
instanz hätten gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Ver-
bot des überspitzten Formalismus verstossen. Zudem habe die Vorinstanz
das falsche Recht angewendet und verstosse damit gegen das Rückwir-
kungsverbot. Die Auferlegung eines Anpassungslehrganges verstosse ge-
gen das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot. Sie ar-
beite seit elfeinhalb Jahren in einem Alters- und Pflegezentrum mit einem
tieferen Lohn als ihr aufgrund ihrer Ausbildung auf Tertiärstufe zustehen
würde.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2018 wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung der Beschwerdeführerin ab.
D.
Mit Stellungnahme vom 7. September 2018 beantragte die Erstinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sub-
stantiiere nicht, inwiefern die erhobenen Gebühren das Kostendeckungs-
oder das Äquivalenzprinzip verletzen würden. Ebenfalls unsubstantiiert sei
das Vorbringen, dass die Bildungsinhalte die Voraussetzungen der Aner-
kennung erfüllen würden, sowie der Vorwurf der Verletzung des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips, des überspitzten Formalismus und des Verstosses
gegen das Willkürverbot. Auch ein Verstoss gegen das Rückwirkungsver-
bot liege nicht vor, da das im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids gel-
tende Recht angewandt worden sei. Die verordneten Ausgleichsmassnah-
men seien verhältnismässig. Das Dossier der Beschwerdeführerin sei un-
abhängig von ihrer Identität alleine nach dem anwendbaren Recht geprüft
worden, weshalb keine Diskriminierung vorliege. Die Berufserfahrung der
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Beschwerdeführerin sei weder einschlägig noch vergleichbar mit den be-
ruflichen Aufgaben einer Fachfrau Gesundheit.
E.
Mit Eingabe vom 14. September 2018 (recte: 13. September 2018) reichte
die Vorinstanz die Vernehmlassung ein. Sie beantragte die Abweisung der
Beschwerde und führt aus, die Erstinstanz habe ihren Entscheid gestützt
auf die rechtlichen Bestimmungen, die im Zeitpunkt des Erlasses gegolten
haben, gefällt und damit das richtige Recht angewendet. Die nach dem zu
beurteilenden Abschluss erworbene Berufserfahrung müsse im Anerken-
nungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Des Weiteren könne auf den
Beschwerdeentscheid vom 5. April 2018 verwiesen werden.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2018 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels ab, stellte der Beschwerdeführerin die vor- und erstin-
stanzlichen Akten zu und setzte den Parteien eine Frist für die Einreichung
einer allfälligen Stellungnahme an.
G.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine
Stellungnahme ein. Sie beantragte darin eine Erststreckung der in der In-
struktionsverfügung vom 2. Oktober 2018 gewährten Frist zur Ergänzung
ihrer Stellungnahme sowie erneut die Ansetzung einer Frist zur Replik.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2018 wies der Instruktionsrich-
ter die Anträge der Beschwerdeführerin auf Fristerstreckung zur Ergän-
zung der Stellungnahme sowie auf Ansetzung einer Frist zur Replik ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerde-
führerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht
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eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei Gelegenheit zu geben, eine Be-
schwerdeergänzung einzureichen, und es sei ein zweiter Schriftenwechsel
anzuordnen. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 53 VwVG zur er-
gänzenden Beschwerdeschrift (aussergewöhnlicher Umfang, besondere
Schwierigkeiten der Beschwerdesache) sind vorliegend offensichtlich nicht
erfüllt, weshalb der Antrag auf Beschwerdeergänzung abzuweisen ist. Mit
Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2018 sowie erneut mit Instruktions-
verfügung vom 29. Oktober 2018 wurde der Antrag auf Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels abgewiesen. Darauf ist hier zu verweisen. Im
Übrigen wurde den Parteien nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels
nochmals Gelegenheit zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme ge-
geben, welche die Beschwerdeführerin auch wahrgenommen hat, weshalb
der Antrag insoweit gegenstandslos geworden ist.
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, massgebend für den Vergleich der
Ausbildungsabschlüsse dürfe nicht eine Verordnung aus dem Jahr 2008
sein, sondern eine Verordnung aus dem Jahr 1982, da sie damals ihre Aus-
bildung abgeschlossen habe. Es dürfe zudem keine Verordnung von No-
vember 2008 angewendet werden, da das erste Gesuch am 3. März 2008
erfolgte. Die Anwendung verletze das Rückwirkungsverbot.
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum intertemporalen
Recht bestimmt sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes in mate-
riellrechtlicher Hinsicht nach Massgabe des zur Zeit seines Erlasses gel-
tenden Rechts (BGE 126 II 431 E. 2a; BGE 127 II 306 E. 7c).
3.2 Der Anknüpfungspunkt zur Bestimmung des anwendbare Recht ist also
weder der Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses noch der Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuchs. Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt des
Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung. Sie erging am 13. Juli 2015. Die
Rechtsmässigkeit beurteilt sich nach dem Berufsbildungsgesetz vom
13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) und der Berufsbildungsverordnung
vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) in der damals geltenden Fas-
sung. Sowohl die Erstinstanz als auch die Vorinstanz haben das richtige
Recht zur Anwendung gebracht.
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3.3 Die Erstinstanz erliess die Verfügung vom 13. Juli 2015 auf das Gesuch
der Beschwerdeführerin, das sie am 6. Januar 2015 eingereicht hat. Das
Gesuch vom 3. März 2008 wurde bereits mit Verfügung vom 4. März 2010
entschieden und kann nicht mehr zum Gegenstand gemacht werden im
vorliegenden Verfahren. Von einem Verstoss gegen das Rückwirkungsver-
bot kann keine Rede sein.
4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie bezüglich Bildungsinhalte alle
Voraussetzungen für die Anerkennung erfülle. Sie habe langjährige Berufs-
erfahrung auf dem Niveau einer Krankenschwester. Die Anordnung eines
Anpassungslehrganges von sechs Monaten sei unverhältnismässig. Es sei
ausreichend, sie einen Tag und eine Nacht bei der Arbeit zu begleiten.
4.1 Gemäss Artikel 2 regelt das Berufsbildungsgesetz sämtliche Berufsbe-
reiche ausserhalb der Hochschulen, unter anderem die berufliche Grund-
bildung (einschliesslich der Berufsmaturität), die höhere Berufsbildung, die
berufsorientierte Weiterbildung und die Qualifikationsverfahren, Ausweise
und Titel (Art. 2 Abs. 1 Bst. a-d BBG). Art. 68 Abs. 1 BBG überträgt dem
Bundesrat die Regelung der Anerkennung ausländischer Diplome und Aus-
weise der Berufsbildung im Geltungsbereich des Gesetzes. Mit dem Erlass
der Berufsbildungsverordnung hat der Bundesrat diese Kompetenz wahr-
genommen und in den Artikeln 69 und 69a BBV Folgendes bestimmt:
Art. 69 Eintreten (Art. 68 BBG)
Das SBFI oder Dritte (gemäss Art. 67 BBG) vergleichen auf Gesuch hin einen
ausländischen Abschluss mit einem entsprechenden schweizerischen Ab-
schluss der Berufsbildung, wenn:
a. der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvor-
schriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Her-
kunftsstaat verliehen worden ist; und
b. die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprach-
kenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufs-
ausübung in der Schweiz erforderlich sind.
Art. 69a Reglementierte Berufe (Art. 68 BBV)
1 Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die
Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn er im Vergleich mit dem ent-
sprechenden schweizerischen Abschluss der Berufsbildung die folgenden Vo-
raussetzungen erfüllt:
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a. Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
b. Die Bildungsdauer ist gleich.
c. Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
d. Der ausländische Bildungsgang umfasst neben theoretischen auch prakti-
sche Qualifikationen oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.
2 Berechtigt der ausländische Abschluss zwar zur Ausübung des entsprechen-
den Berufs im Herkunftsstaat, sind jedoch die Voraussetzungen nach Absatz
1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder Dritte, bei Bedarf in Zusammenar-
beit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Un-
terschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweize-
rischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eig-
nungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Ab-
solvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich,
so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3 Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen werden den Absolventinnen und
Absolventen in Rechnung gestellt.
4.2 Die Anerkennung des Diploms richtet sie nach diesen Bestimmungen
(Art. 69-69a BBV), da kein völkerrechtlicher Vertrag zwischen der Schweiz
und Kosovo besteht, der die gegenseitige Anerkennung regeln würde.
4.3 Der Gegenstand der Anerkennung ist nach Art. 69 BBV ein ausländi-
scher Abschluss, der auf staatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat
verliehen worden ist. Die Kriterien, nach denen sich die Gleichwertigkeit
des ausländischen Abschlusses bestimmen, werden in Art. 69a Abs. 1 BBV
abschliessend bestimmt. Sie müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteile des
BVGer B-6734/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2, B-3327/2015 vom 25. Ja-
nuar 2017 E. 4.2.1 sowie B-2673/2009 vom 14. Juli 2010 E. 6.2 und
B-7845/2010 vom 21. April 2011 E. 5.3 zum früherem Recht vor 1. Januar
2015).
4.4 Die Erstinstanz stellt fest, dass die Dauer der von der Beschwerdefüh-
rerin im Ausland absolvierten Ausbildung nicht der Dauer der schweizeri-
schen Ausbildung entspreche und dass die Beschwerdeführerin Mankos in
Bezug auf zahlreiche Ausbildungsinhalte (Berufliches Handeln; Hygiene
und Sicherheit; Pflege und Betreuung; Medizinaltechnik; Krise und Notfall;
Ressourcenerhaltung und Prävention; Alltagsgestaltung; Ernährung; Es-
sen und Trinken; Haushalt; Administration; Logistik; Arbeitsorganisation)
aufweise. Auch die Voraussetzungen in Bezug auf die praktische Ausbil-
dung würde sie nur teilweise erfüllen, da ihre Beschäftigung als Kranken-
schwester in Mitrovica schon über 15 Jahre zurückliege und die Tätigkeit
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als Pflegehelferin in der Schweiz nicht angerechnet werden könne. Die Vo-
raussetzungen nach Art. 69a BBV seien somit nicht erfüllt. Die Beschwer-
deführerin bringt dagegen pauschal vor, sie erfülle alle Voraussetzungen.
Mit den Erwägungen der Vorinstanzen setzt sie sich nicht ansatzweise aus-
einander und zeigt nicht auf, inwiefern sie Bundesrecht verletzen oder den
Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen sollen. Solches ist auch nicht er-
sichtlich. Die Erstinstanz kommt zutreffend zum Schluss, dass die Voraus-
setzungen von Art. 69 Abs. 1 BBV nach den Bestimmungen b, c und d nicht
gegeben sind. Da nicht alle Voraussetzung erfüllt sind, war die Erstinstanz
gestützt auf Art. 69a Abs. 2 BBV berechtigt, Ausgleichsmassnahmen anzu-
ordnen.
4.5 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Anordnung eines sechsmonati-
gen Anpassungslehrganges sei unverhältnismässig. Das Vorbringen bleibt
unsubstantiiert. Die Erstinstanz stellte diesbezüglich fest, dass die über
15 Jahre zurückliegende Berufserfahrung der Beschwerdeführerin nicht
geeignet sei, den geforderten Anpassungslehrgang auszugleichen. Auch
die Berufserfahrung in der Schweiz sei hierzu nicht geeignet, da die Be-
schwerdeführerin gemäss Zeugnis des Alters- und Pflegeheims, in wel-
chem sie beschäftigt ist, als Pflegehelferin und nicht als Fachfrau Gesund-
heit tätig sei. Diese Berufserfahrung sei nicht geeignet, die festgestellten
Lücken auszugleichen. Dem ist beizupflichten. Die Beschwerdeführerin
bringt zwar vor, sie habe im Altersheim als Krankenschwester bzw. Fach-
frau Gesundheit gearbeitet. Dies muss aufgrund des eingereichten Zwi-
schenzeugnisses jedoch als offensichtlich falsch beurteilt werden. Aus die-
sem Grund sind die Beweisanträge (Befragung der Beschwerdeführerin
und der Arbeitgeberin) in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Auf-
grund der von der Erstinstanz festgestellten Lücken ist der angeordnete
sechsmonatige Anpassungslehrgang als geeignet, erforderlich und zumut-
bar, mithin als verhältnismässig zu qualifizieren. Inwiefern das Vorgehen
der Erstinstanz gegen das Verbot des überspitzten Formalismus oder das
Willkürverbot verstossen soll, substantiiert die Beschwerdeführerin mit kei-
nem Wort und ist auch nicht ersichtlich.
5.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es liege eine nach Art. 8 BV nicht
geschützte Diskriminierung bzw. ein Verstoss gegen das Gleichbehand-
lungsgebot vor. Ihr ausländischer Abschluss liege deutlich über dem Ni-
veau des schweizerischen Abschlusses Krankenpflegerin FA SRK. Trotz-
dem sei ihr ein Anpassungslehrgang in 12 von 14 Kompetenzbereichen
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auferlegt worden, während einer Krankenpflegerin FA SRK lediglich eine
ergänzende Ausbildung in vier Bereichen empfohlen werde.
Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf ein Merkblatt von Curaviva (Ver-
band der Heime und Institutionen Schweiz; vgl.
les/GMROXLY/Vergleich-der-Ausbildungen-FAGE-FASRK.pdf, besucht
am 13.11.18). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht aus-
führt, ist unklar, auf was sich die Empfehlung der Curaviva bezieht. Diese
spricht lediglich von Wissen, das für den äquivalenten Einsatz zur FAGE in
der Praxis nachzuholen sei. Auf jeden Fall ist das Merkblatt rechtlich nicht
verbindlich und die Beschwerdeführerin kann daraus keine Diskriminierung
und auch keinen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot ableiten.
6.
Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, die Gebühr gemäss Ziff. 5
der Verfügung der Erstinstanz sei angemessen zu reduzieren. Diese er-
hebt für das Anerkennungsverfahren der Beschwerdeführerin eine Gebühr
von Fr. 1‘000.–. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, erhebt die Erstinstanz
ihre Gebühren unabhängig von der positiven oder negativen Beantwortung
des Anerkennungsgesuchs (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ge-
bühren im Aufgabenbereich des Staatssekretariates für Bildung, For-
schung und Innovation vom 16. Juni 2006 [GebV-SBFI; SR 412.109.3]).
Die Beschwerdeführerin substantiiert auch nicht, weshalb sie die Gebüh-
ren der Erstinstanz als zu hoch betrachtet. Dies ist auch nicht ersichtlich
(vgl. Art. 4 Abs. 3 GebV-SBFI). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden
ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge-
bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG
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und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der einbe-
zahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist weder für das vorinstanzli-
che Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 15. November 2018