B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-276/2010
Ur t e i l vom 1 3 . De zembe r 2 0 11
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Bernard Maitre, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Marc Hunziker.
Parteien
X._______,
vertreten durch Brigitta Vogt Stenz,
Becker Gurini Hanhart Vogt, Rechtsanwälte + Notariat,
Burghaldenstrasse 59, 5600 Lenzburg 2,
Beschwerdeführer,
gegen
Landwirtschaftliche Rekurskommission des
Kantons Aargau,
Laurenzenvorstadt 9, Postfach 4023, 5001 Aarau,
Vorinstanz
Departement Finanzen und Ressourcen,
Abteilung Landwirtschaft,
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
Erstinstanz,
Gegenstand
Rückforderung von Direktzahlungen
B-276/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer führt einen landwirtschaftlichen Betrieb im Kanton
Aargau. Für die Gemeinde Z._______ mäht er seit den Achtzigerjahren
einmal jährlich gemeindeeigene Streueflächen, wobei er pro gemähte Are
mit Fr. 15.- entschädigt wird und die Streue zumeist auch behalten darf.
Nachdem der Beschwerdeführer die Streueflächen in den Jahren 1995 und
1996 für Ökobeiträge angemeldet hat, forderte die Erstinstanz diese von
ihm mit Verfügung vom 6. Februar 1998 zurück, da sie zu einer Doppelbe-
zahlung führten. In den nachfolgenden Jahren meldete der Beschwerde-
führer die Flächen wiederum zum Bezug von Direktzahlungen an. Von
1998 bis 2005 wurden ihm für jeweils 3.4 Hektaren Streue Ökobeiträge
(Fr. 12.-/Are) bzw. Direktzahlungen (Fr. 27.-/Are) in der Höhe von insge-
samt Fr. 68'340.- ausbezahlt, obwohl er bereits eine Entschädigung für die
Mäharbeiten erhalten hat. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 forderte
die Erstinstanz die Beiträge zurück und auferlegte dem Beschwerdeführer
wegen falscher Angaben zudem eine Sanktion von Fr. 8'797.-, was rund
15 Prozent der Gesamtsumme der ihm für das Beitragsjahr 2005 ausbe-
zahlten Direktzahlungen, abzüglich derjenigen für die vorliegend umstritte-
nen Streueflächen, entspricht. Gegen diese Verfügung erhob der Be-
schwerdeführer am 8. Januar 2009 Beschwerde bei der Vorinstanz, welche
mit Urteil vom 28. Oktober 2009 abgewiesen wurde.
B.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Entscheide der
Erst- und der Vorinstanz vom 4. Dezember 2008 bzw. vom 28. Oktober
2009 unter Kostenfolge aufzuheben und auf die Rückforderung der Direkt-
zahlungen sowie auf die Sanktion zu verzichten. Zur Begründung führte er
im Wesentlichen aus, dass er die fraglichen Streueflächen ungeachtet von
zivilrechtlichen Eigentums- und Pachtverhältnissen im Einverständnis mit
der Gemeinde Z._______ seit 1982 selbständig bewirtschaftet habe. Die
Flächen hätten ihm ganzjährig zur Verfügung gestanden, er habe die
Streue behalten dürfen und letztlich auch das wirtschaftliche Risiko getra-
gen. Seitens der Gemeinde sei ihm einzig der Termin für das Mähen mit-
geteilt worden. Auch sei er auf einem Plan der Erstinstanz als "Bewirtschaf-
ter" bezeichnet worden. Als solcher stünden ihm die Direktzahlungen zu,
zumal diese infolge unterschiedlicher gesetzlicher Grundlage, anders als
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die zurückgeforderten Ökobeiträge der Jahre 1995 und 1996, nicht auf Ei-
gentümer und Pächter beschränkt seien. Im Übrigen sei der bestrittene
Rückforderungsanspruch bereits verjährt.
C.
Mit Vernehmlassungen vom 16. März 2010 bzw. vom 23. März 2010 bean-
tragten die Vorinstanz sowie die Erstinstanz, die Beschwerde unter Kos-
tenfolge abzuweisen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus,
dass die Streueflächen im Eigentum der Gemeinde Z._______ stünden,
was auch nicht umstritten sei, der Beschwerdeführer einmal pro Jahr be-
auftragt worden sei, die Streue zu mähen und entsprechend der gemähten
Fläche entschädigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Streue be-
halten können, da diese einen geringen Wert aufweise und Verkäufe nur
anfänglich möglich gewesen seien. Im Übrigen habe ihm das Land gar
nicht ganzjährig zur Verfügung gestanden.
D.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt.
Auf die Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid erheblich
erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 166 Abs. 2 des
Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und Art. 31
und Art. 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler In-
stanzen gestützt auf das LwG und dessen Ausführungserlasse, mit Aus-
nahme kantonaler Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Bei-
trägen unterstützt werden. Der angefochtene Entscheid vom 28. Oktober
2009 stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung des Bundes und
stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
dar. Auch handelt es sich gemäss § 41 Abs. 3 des Gesetzes über die Er-
haltung und Förderung der Landwirtschaft vom 11. November 1980 (LWG-
AG, Systematische Sammlung des Kantons Aargau [SAR] 910.100) in Ver-
bindung mit § 54 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes von 4. De-
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zember 2007 (VRPG, SAR 271.200) um eine Verfügung einer letzten kan-
tonalen Instanz. Da keine Ausnahme vorliegt, ist das Bundesverwaltungs-
gericht sachlich und funktional für die Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids
durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist somit zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und In-
halt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52
Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist so-
mit einzutreten.
2.
Gemäss Art. 104 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fördert der Bund die bo-
denbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe ergänzend zur zumutbaren
Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz
der Wirtschaftsfreiheit. Nach Art. 70 Abs. 1 LwG richtet der Bund Bewirt-
schaftern von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der
Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direkt-
zahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus. Art. 70 Abs. 5 LwG er-
mächtigt den Bundesrat, nähere Vorschriften für den Bezug der Direktzah-
lungen zu erlassen und bestimmte Grenzwerte festzulegen.
3.
Die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR 910.13)
hält in Art. 2 Abs. 1 fest, dass Direktzahlungen Bewirtschafter erhalten, wel-
che einen Betrieb führen, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz
haben und über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen. Zu Direkt-
zahlungen berechtigt die landwirtschaftliche Nutzfläche (Art. 4
Abs. 1 DZV). Als solche gilt gemäss Art. 14 Abs. 1 der landwirtschaftlichen
Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) die einem
Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Söm-
merungsfläche, die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht.
Höhere Anforderungen an die Ausrichtung von Beiträgen stellte die im Bei-
tragsjahr 1998 noch anwendbare Verordnung über Beiträge für besondere
Leistungen im Bereiche der Ökologie und der Nutztierhaltung in der Land-
wirtschaft vom 24. Januar 1996 (Öko-Beitragsverordnung, AS 1996
S. 1007 ff.), welche in Art. 5 Bst. c zusätzlich das Erfordernis, dass sich die
Flächen im Eigentum des Bewirtschafters befinden oder von ihm gepachtet
werden, kannte.
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Seite 5
4.
Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der
gemeindeeigenen Streueflächen ein Anspruch auf Ökobeiträge bez. Di-
rektzahlungen zustand, falls nicht, ob ein Rückforderungsanspruch besteht
und ob ihm zusätzlich eine Sanktion auferlegt werden durfte und inwieweit
die Zahlungen noch zurückgefordert werden können.
4.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er Bewirtschafter der um-
strittenen, im Eigentum der Gemeinde Z._______ stehenden Streueflä-
chen sei, weshalb er berechtigt gewesen sei, Direktzahlungen zu bezie-
hen. So hätten ihm die Flächen ganzjährig zur Verfügung gestanden, habe
er die Streue behalten dürfen und habe er letztlich auch das wirtschaftliche
Risiko getragen. Ausserdem sei er auf einem Plan der Erstinstanz als "Be-
wirtschafter" bezeichnet worden. Das Bundesverwaltungsgericht kann die
Auffassung des Beschwerdeführers nicht teilen, wobei es zwischen dem
Beitragsjahr 1998 sowie den Beitragsjahren 1999 bis 2005 zu differenzie-
ren gilt. Während im ersten Jahr dem Beschwerdeführer unter der Öko-
Beitragsverordnung mangels Eigentümer- bzw. Pächterstellung, eine sol-
che wird vom ihm denn auch nicht geltend gemacht, offensichtlich keine
Ökobeiträge zustanden, gestaltet sich die Situation unter der Direktzah-
lungsverordnung nicht dermassen evident. Zu prüfen gilt, ob dem Be-
schwerdeführer hinsichtlich der umstrittenen Flächen eine Bewirtschafter-
stellung zukam. Dies wäre der Fall, wenn er die Grundstücke auf eigene
Gefahr und Rechnung bewirtschaftet hätte. Aufgrund des Umstands, dass
der Beschwerdeführer die Grundstücke einzig einmal jährlich auf Anwei-
sung hin zu mähen hatte und der Tatsache, dass er die Streue zumeist
behalten durfte, kann eine solche Stellung weder bejaht noch verneint wer-
den. Einerseits bedürfen Streueflächen bloss eines jährlichen Schnitts, an-
dererseits ist die Streue praktisch wertlos. Von zentraler Bedeutung ist
letztlich einzig, ob dem Beschwerdeführer eine Bewirtschafterstellung
durch Vertrag eingeräumt worden ist, was mangels schriftlicher Vereinba-
rung strittig ist. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er sei Bewirt-
schafter der fraglichen Grundstücke, obliegt ihm die Beweislast, dass ihm
eine solche Rechtsstellung zugebilligt worden ist, wobei auf eine letztere
nicht bereits aufgrund einer prekaristischen Gestattung geschlossen wer-
den kann. Nicht greifen tut der Einwand, wonach die Erstinstanz ihn als
"Bewirtschafter" bezeichnet habe, wurden doch lediglich auf einer Karte die
vom Beschwerdeführer zu mähenden Flächen von Hand eingezeichnet
und mit dem Begriff "Bewirtschafter" sowie seinem Nachnamen versehen.
Es darf davon ausgegangen werden, dass die Erstinstanz den Ausdruck
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nicht im strengen Sinne von Art. 2 der landwirtschaftlichen Begriffsverord-
nung verwendet hat. Ausserdem wurde der Eintrag auf dem Plan mit
30. August 2006 datiert und erfolgte somit erst nach den vorliegend um-
stritten Beitragsjahren 1998 bis 2005. Nicht nur misslingt dem Beschwer-
deführer der Beweis, sondern sprechen auch deutliche Gründe gegen eine
Rechtseinräumung. Einerseits haben die anderen, ebenfalls Streueflächen
mähenden Bauern, deren Abreden mit der Grundeigentümerin sich kaum
von derjenigen mit dem Beschwerdeführer unterscheiden dürften, die Flä-
chen nicht für Beiträge angemeldet bzw. letztere zurückbezahlt. Anderer-
seits darf davon ausgegangen werden, dass die Grundeigentümerin den
Streueflächen mähenden Bauern keine unentgeltlichen Zuwendungen ma-
chen wollte. Hätte sie beabsichtigt, diesen eine Bewirtschafterstellung und
den damit verbundenen Anspruch auf Direktzahlungen einzuräumen, hätte
sie ihnen kaum Mähentschädigungen bezahlt, sondern im Gegenteil das
Land an sie verpachtet. Im Übrigen kann dahingestellt bleiben, ob es sich
bei der mündlichen Abrede zwischen der Gemeinde Z._______ und dem
Beschwerdeführer um einen Auftrag oder einen Werkvertrag handelte. Ent-
scheidend ist, dass der Beschwerdeführer unter den vorliegenden Gege-
benheiten nicht von einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung ausge-
hen durfte. Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass der Be-
schwerdeführer nicht Bewirtschafter der umstrittenen Streueflächen war,
weshalb ihm diesbezüglich auch keine Ökobeiträge bzw. Direktzahlungen
zustanden.
4.2. Gemäss Art. 170 LwG können Beträge gekürzt oder verweigert wer-
den, wenn der Gesuchsteller dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmun-
gen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt, wobei die
Kürzung oder Verweigerung mindestens für die Jahre, in denen er die Best-
immungen verletzt hat, gilt. Art. 171 LWG bestimmt, dass Beiträge ganz
oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen, unter
denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt sind oder Auflagen o-
der Bedingungen nicht eingehalten werden, wobei zu Unrecht bezogene
Beiträge oder Vermögensvorteile unabhängig von der Anwendung der
Strafbestimmungen zurückerstatten oder zu verrechnen sind. Art. 170
Abs. 3 LWG ermächtigt den Bundesrat, die Kürzungen bei Verletzung von
Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus zu re-
geln. Gestützt darauf verordnete dieser in Art. 70 Abs. 1 Bst. a DZV, dass
die Kantone die Beiträge gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirek-
torenkonferenz vom 27. Januar 2005 (Fassung vom 12. September 2008)
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zur Kürzung der Direktzahlungen (Direktzahlungs-Kürzungsrichtline) kür-
zen, wenn der Gesuchsteller vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben
macht.
4.2.1. Obwohl im vorliegenden Fall die Ökobeiträge bzw. die Direktzahlun-
gen der Beitragsjahre 1998 bis 2005 umstritten sind, stützte sich die Erst-
instanz in ihrem Entscheid ausschliesslich auf die Direktzahlungs-Kür-
zungsrichtline in ihrer Fassung vom 27. Januar 2005. Ob sie korrekter-
weise die früheren Versionen der Richtlinie hätte berücksichtigen müssen,
hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht näher zu thematisieren,
sind die verschiedenen Fassungen doch weitgehend identisch und führte
das gewählte Vorgehen zu keiner Schlechterstellung des Beschwerdefüh-
rers.
4.2.2. Der Beschwerdeführer war mangels Bewirtschafterstellung nicht be-
rechtigt, die gemeindeeigenen Streueflächen für Ökobeiträge bzw. Direkt-
zahlungen anzumelden (E. 4.1). Indem er dies trotzdem tat, hat er im Rah-
men der Flächendeklaration falsche Angaben getätigt. Die Direktzahlungs-
Kürzungsrichtline sieht, wie dies auch die Öko-Beitragsverordnung tat, in
diesem Fall eine Kürzung der Direktzahlungen auf die tatsächlichen Ver-
hältnisse vor. Werden innert drei Jahren wiederholt falsche Angaben ge-
macht, so ist gemäss der Richtlinie zusätzlich zur Kürzung der Direktzah-
lungen eine Sanktion in der dreifachen Höhe der Differenz zwischen den
falschen und den korrekten Angaben zu sprechen. Nachdem dem Be-
schwerdeführer bereits mit Verfügung vom 6. Februar 1998 für die Jahre
1995 und 1996 ausbezahlte Ökobeiträge zurückgefordert worden sind,
meldete er die Streueflächen für die Beitragsjahre 1998 bis 2005 jeweils
wiederum zum Bezug von Ökobeiträgen bzw. Direktzahlungen an, wobei
nach Art. 70 Abs. 1 Bst. a DZV unerheblich ist, ob die Falschangaben vor-
sätzlich oder fahrlässig erfolgten. Selbst wenn das Vorliegen eines Wider-
holungsfalls verneint würde, könnte aufgrund das Umfangs der zu viel aus-
bezahlten Beträge immer noch eine Sanktion in der zweifachen Höhe der
Differenz zwischen den falschen und den korrekten Angaben erfolgen und
der Beschwerdeführer, welchem für die umstritten Streueflächen im Jahr
2005 Fr. 9'180.- ausbezahlt wurden, demnach mit Fr. 18'360.- sanktioniert
werden. Indem die Erstinstanz ihn bloss mit Fr. 8'797.-, was rund 15 Pro-
zent der Gesamtsumme der dem Beschwerdeführer für das Beitragsjahr
2005 rechtmässig ausbezahlten Direktzahlungen entspricht, gebüsst hat,
hat sie den Sanktionsrahmen nicht ausgeschöpft. Zusammenfassend kann
festhalten werden, dass für die Rückforderung der zu Unrecht ausgerich-
teten Ökobeiträge und Direktzahlungen sowie die darüber hinausgehende
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Seite 8
Sanktion eine gesetzliche Grundlage vorlag und die verhängte Busse im
Rahmen des eingeräumten Ermessens erfolgte.
4.3. Im Übrigen bleibt zu klären, in welchem Umfang die Direktzahlungen
zurückgefordert werden durften. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht,
dass die Zahlungen gemäss der Direktzahlungs-Kürzungsrichtline nur für
maximal drei Jahre zurückgefordert werden können und ein Rückforde-
rungsanspruch zudem bereits verjährt wäre.
4.3.1. Gemäss der Direktzahlungs-Kürzungsrichtline in der vorliegend an-
gewendeten Fassung vom 27. Januar 2005 können bei falschen Angaben,
zusätzlich zur Kürzung, zu viel ausgerichtete Direktzahlungen von maximal
drei Jahren zurückgefordert werden. Die Öko-Beitragsverordnung sah da-
gegen für die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Beiträge keine zeit-
liche Beschränkung vor. Ökobeiträge und Direktzahlungen stellen Finanz-
hilfen nach Art. 3 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990
(SuG, SR 616.1) dar. Das Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehe-
nen Finanzhilfen und Abgeltungen (Art. 2 Abs. 1 SuG) und demnach auch
für die vorliegend umstrittenen Ökobeiträge und Direktzahlungen. Da die
Landwirtschaftsgesetzgebung nichts Abweichendes vorschreibt, sind die
allgemeinen Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen des Subven-
tionsgesetzes im vorliegenden Fall anwendbar (Art. 2 Abs. 2 i.V.m.
Art. 11 ff. SuG). Gemäss Art. 32 Abs. 2 SuG verjährt der Anspruch auf
Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen ein Jahr, nachdem die
verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Rechtsgrund
des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach
der Entstehung des Anspruchs. Bei der Direktzahlungs-Kürzungsrichtline
handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, welche den einheitlichen
Vollzug der Kürzungen und Verweigerungen von Beiträgen gemäss der Di-
rektzahlungsverordnung durch die kantonalen Stellen anstrebt. Verwal-
tungsverordnungen stellen kein objektives Recht dar und binden daher we-
der den Bürger noch die Verwaltung noch die Gerichte. Der Richter soll die
Weisungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine
dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend-
baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 118 V 129 E. 3a). Nach-
dem der Beschwerdeführer die besagten Streueflächen bereits in den Jah-
ren 1995 und 1996 zu Unrecht für Ökobeiträge angemeldet hatte, welche
die Erstinstanz von ihm mit Verfügung vom 6. Februar 1998 zurückforderte,
meldete er die Flächen bereits in jenem Jahr wiederum für Ökobeiträge
und ab 1999, mit dem Inkrafttreten der Direktzahlungsverordnung, für Di-
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rektzahlungen an. Selbst nach dieser Rechtsänderung durfte der Be-
schwerdeführer nicht davon ausgehen, dass ihm an den gemeindeeigenen
Streueflächen, welche er einmal jährlich auf spezielle Anweisung hin und
gegen Entschädigung mähte, zusätzliche Beiträge zustehen würden. In-
dem der Beschwerdeführer die Flächen trotzdem zum Bezug von Ökobei-
trägen bzw. Direktzahlungen anmeldete, nahm er eine Falschangabe und
die daraus folgende unrechtmässige Ausrichtung von Beiträgen zumindest
im Sinne eines Eventualvorsatzes bewusst in Kauf. Den Entscheiden der
Erst- und der Vorinstanz folgend, hält es daher auch das Bundesverwal-
tungsgericht für angezeigt, das Interesse an der Anwendung des richtigen
objektiven Rechts höher als dasjenige an der Rechtssicherheit bzw. dem
Vertrauensschutz zu gewichten und entgegen der Direktzahlungs-Kür-
zungsrichtline den im Subventionsgesetz vorgesehenen Rahmen für die
Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen von maximal zehn Jah-
ren vollumfänglich auszuschöpfen.
4.3.2. Art. 32 Abs. 2 SuG sieht für die Rückforderung von Finanzhilfen und
Abgeltungen eine relative Frist von einem Jahr seit Kenntnis der verfügen-
den Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs sowie eine absolute Frist
von zehn Jahren vor. Vorliegend geht es um Beiträge für die Jahre 1998
bis 2005. Die umstrittenen Zahlungen in der nunmehr massgeblichen Höhe
von Fr. 68'340.- forderte die Erstinstanz erstmals mit Schreiben vom
21. Mai 2008 zurück. Da vor Inkrafttreten der Direktzahlungsverordnung
die Ökobeiträge für das jeweilige Jahr kaum vor dem vorgesehenen
Schnittzeitpunkt vom 15. Juni ausbezahlt worden sein dürften, den Akten
lässt sich sogar entnehmen, dass die zurückgeforderten Beitrage der Jahre
1995 und 1996 erst im Dezember ausbezahlt wurden, muss davon ausge-
gangen werden, dass sämtliche Zahlungen, inklusive der Ausrichtung der
Ökobeiträge für das Jahr 1998 nach dem 21. Mai 1998 und somit innerhalb
der Zehnjahresfrist erfolgten. Zwecks Beantwortung der Frage, wann die
einjährige Verjährungsfrist zu laufen begann bzw. was unter Kenntnis im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 SuG zu verstehen ist, scheint es angezeigt, Lehre
und Rechtsprechung zu Art. 67 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter
Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220) analog heranzuziehen, der ebenfalls
die Kenntnis des Anspruchs für den Beginn der relativen Verjährungsfrist
von einem Jahr als massgebend erklärt (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1570/2007 vom 23. Januar 2008, E. 13). Fristauslösende Kennt-
nisnahme liegt demnach vor, wenn der Gläubiger einen solchen Grad von
Gewissheit über den Bereicherungsanspruch hat, dass nach Treu und
Glauben gesagt werden kann, der Gläubiger habe nunmehr keinen Anlass
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oder keine Möglichkeit mehr zu weiterer Abklärung und anderseits genü-
gend Unterlagen zur Klageerhebung, so dass ihm eine solche vernünftiger-
weise zugemutet werden dürfe. Gewissheit über den Bereicherungsan-
spruch setzt Kenntnisse über das ungefähre Ausmass der Vermögensein-
busse, die Grundlosigkeit der Vermögensverschiebung und die Person des
Bereicherten voraus (BGE 129 III 503 E. 3 mit Hinweisen). Die Behauptung
des Beschwerdeführers, die Erstinstanz habe bereits seit 1998 Kenntnis
von den Zahlungen gehabt, ist nicht belegt und scheint in Anbetracht, dass
mit Verfügung vom 6. Februar 1998 die fälschlicherweise für die Jahre
1995 und 1996 ausgerichteten Ökobeiträge zurückgefordert worden sind,
auch abwegig. Hingegen lässt sich den Akten entnehmen, dass dem
Schreiben der Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements
Bau, Verkehr und Umwelt vom 8. November 2006, wonach Verdachtsmo-
mente auf erneute unrechtmässige Zahlungen vorlägen, ein Schriften-
wechsel folgte, welcher am 20. Februar 2008 in einer Besprechung mit
dem Beschwerdeführer mündete. Waren anfänglich weder die betroffenen
Beitragsjahre noch die Fläche hinreichend bekannt, so erfuhr die Erstin-
stanz das korrekte Ausmass der betroffenen Flächen erst bei der genann-
ten Unterredung, war zuvor doch stets von 300 anstelle von 340 Aren die
Rede. Folglich erfolgte die Rückforderung mit Schreiben vom 21. Mai 2008
innerhalb der einjährigen Frist seit voller Kenntnis des Anspruchs. Dabei
darf die rund eineinhalb jährige Dauer der erforderlichen Abklärungen der
Erstinstanz nicht angelastet werden, handelte es sich um doch um einen
komplexen Sachverhalt und wurde dem Beschwerdeführer mehrfach Ge-
legenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Selbst wenn von der Annahme
ausgegangen würde, dass der relative Fristenlauf nicht erst am Folgetag
der Besprechung mit dem Beschwerdeführer, sondern bereits im Novem-
ber 2006 begonnen habe, dürfte die Frist am 21. Mai 2008 infolge mehr-
maligen Unterbruchs noch nicht abgelaufen sein. Denn die Verjährung
kann, ausser das anwendbare Recht sehe etwas anderes vor, durch alle
Handlungen, mit denen die Forderung in geeigneter Weise beim Schuldner
geltend gemacht wird, unterbrochen werden. Dabei sind die Unterbre-
chungsgründe zahlreicher als im Privatrecht. Es können Handlungen sein,
mit denen ein verjährbares Recht gemäss Gesetz vollstreckt wird, oder die
das Verfahren vorantreiben und in der erforderlichen Form erfolgen (UL-
RICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 777 mit Hinweisen). Gemäss
Art. 33 Satz 1 SuG wird die Verjährung durch jede schriftliche Zahlungs-
aufforderung unterbrochen. In Anbetracht, dass laut Botschaft des Bundes-
rates vom 15. Dezember 1986 zum Subventionsgesetz eine Rechtsverein-
heitlichung im Bereich der Verjährung besonders dringend erscheine
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(BBl 1987 I 415) und die Rückforderungen von Subventionen häufig lang-
jährige Abklärungen erfordern, scheint es dem Bundesverwaltungsgericht
angezeigt, die Gesetzesnorm weit auszulegen. Als Zahlungsaufforderung
im Sinne von Art. 33 Satz 1 SuG haben demnach bereits Verfahrenshand-
lungen zu gelten, mit welchen die Behörde einem Subventionsempfänger
unmissverständlich schriftlich kundtut, allfällige fälschlicherweise gewährte
Zahlungen von ihm zurückfordern zu wollen. Den erstinstanzlichen Schrei-
ben vom 30. November 2006 sowie vom 26. November 2007, in welchen
ausdrücklich die Rückforderung der Subventionen vorbehalten wurde,
muss folglich verjährungsunterbrechende Wirkung attestiert werden, was
umso sachgerechter erscheint, als die lange Verfahrensdauer zu einem
grossen Teil auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuführen ist.
Aus diesen Erwägungen lässt sich folgern, dass die Rückforderung von
Fr. 68'340.- am 21. Mai 2008 – sei es, dass eine fristauslösende Kenntnis-
nahe des Anspruchs erst anlässlich der Besprechung vom 20. Februar
2008 vorlag oder sei es infolge Fristunterbruchs – noch nicht verjährt war.
4.4. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass dem Beschwer-
deführer bezüglich der vorliegend umstrittenen gemeindeeigenen
Streueflächen keine Ökobeiträge bzw. Direktzahlungen zustanden, dass
für die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Beiträge und die dar-
über hinausgehende Sanktion eine gesetzliche Grundlage vorlag, wobei
die verhängte Busse im Rahmen des eingeräumten Ermessens erfolgte,
und dass die Ansprüche nicht verjährt sind. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dabei sind die Ge-
richtsgebühren nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63
Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung von Art. 4 VGKE, wonach bei Strei-
tigkeiten mit Streitwerten zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- die Ge-
bühr Fr. 1'500.- bis Fr. 7'000.- beträgt, hält das Gericht im vorliegenden Fall
eine solche in der Höhe von Fr. 3'200.- für angemessen. Sie ist mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 3'200.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 5-BE.2009.1; Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Ref-Nr. 4138/1/23; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Landwirtschaft (zur Kenntnisnahme)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Marc Hunziker
B-276/2010
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. Dezember 2011