B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2762/2017
Ur t e i l vom 2 8 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (Beschwerdeführer) am 9. Dezember 2016 zum Zivil-
dienst zugelassen und zur Leistung von 363 Diensttagen verpflichtet
wurde;
dass sich der Beschwerdeführer beim System E-ZIVI anmeldete und sein
Einverständnis mit der elektronischen Zustellung aller Verfügungen er-
klärte;
dass das Regionalzentrum […] (Regionalzentrum) der Vollzugsstelle für
den Zivildienst (Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
12. Dezember 2016 orientierte, er müsse im Jahr 2017 seinen ersten Zivil-
diensteinsatz von mindestens 26 Tagen leisten;
dass es ihn gleichzeitig aufforderte, bis am 15. Februar 2017 eine Einsatz-
vereinbarung einzureichen, was der Beschwerdeführer unterliess;
dass das Regionalzentrum den Beschwerdeführer mit Mahnschreiben vom
22. Februar 2017 an seine Einsatzpflicht für dieses Jahr erinnerte und ihn
aufforderte, bis zum 9. März 2017 eine Einsatzvereinbarung einzureichen,
was wiederum nicht geschah;
dass es den Beschwerdeführer am 16. März 2017 telefonisch zu kontak-
tieren versuchte und dieser bei seinem Rückruf geltend machte, er habe
keine E-Mails betreffend die Zustellungen der Vorinstanz erhalten;
dass der Beschwerdeführer ausserdem erklärte, er habe weder ärztlich di-
agnostizierte gesundheitliche Einschränkungen, welche bestimmte Arbei-
ten oder Tätigkeiten ausschliessen würden, noch sei er 2017 während ei-
ner bestimmten Zeit hinsichtlich der Leistung eines Zivildiensteinsatzes
eingeschränkt;
dass das Regionalzentrum die Frist zur Einreichung der Einsatzvereinba-
rung anlässlich dieses Telefonats bis zum 30. März 2017 erstreckte und
dem Beschwerdeführer mitteilte, nach Fristablauf werde er, falls nötig, ei-
nen eingeschriebenen Brief mit einer letzten Mahnung und der Androhung
eines Aufgebotes von Amtes wegen erhalten;
dass der Beschwerdeführer auch innerhalb dieser Frist keine Einsatzver-
einbarung einreichte;
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dass das Regionalzentrum dem Beschwerdeführer mit Einschreiben vom
31. März 2017 eine letzte Fristerstreckung bis zum 15. April 2017 gewährte
und ihm für den Säumnisfall ein kostenpflichtiges Aufgebot von Amtes we-
gen, bei welchem er weder Zeitpunkt noch Einsatzort selber bestimmen
könnte, androhte;
dass der Beschwerdeführer der Vollzugsstelle weiterhin keine Einsatzver-
einbarung einreichte;
dass ihn das Regionalzentrum mit Verfügung vom 28. April 2017 von Amtes
wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom 14. August bis zum 8. September
2017 beim […] aufbot und ihm eine Gebühr von Fr. 189.- auferlegte;
dass es ihn mit separater Verfügung gleichen Datums für den 29. Mai 2017
zu einem Vorstellungsgespräch aufbot;
dass der Beschwerdeführer mit einem undatierten, am 11. Mai 2017 auf-
gegebenen Schreiben (eingegangen am 15. Mai 2017) eine „Beschwerde
gegen Verfügung Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz […]“
erhob und dabei geltend machte, aufgrund seiner Arbeit bei […] sei ihm ein
Einsatz im verfügten Zeitraum nicht möglich; zudem wolle er seinen Ein-
satz in Y._______ absolvieren, weil er wegen Schlafstörungen nicht in ei-
nem fremden Bett schlafen könne;
dass dieser Eingabe ein Schreiben des Arbeitgebers beigefügt war, wel-
ches festhielt, im August und September falle im Bereich, in dem der Be-
schwerdeführer tätig sei, ein sehr hohes Arbeitsvolumen an, und das Un-
ternehmen sei auf den Einsatz jedes Mitarbeitenden angewiesen;
dass die Eingabe jedoch weder die angefochtene Verfügung noch eine Ab-
senderadresse enthielt;
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer daher mit Ver-
fügung vom 16. Mai 2017 aufforderte, bis zum 22. Mai 2017 klare Rechts-
begehren zu stellen, diese hinreichend zu begründen und eine Kopie der
angefochtenen Verfügung nachzureichen;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Mai 2017 sinngemäss
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und er sei für die
Zeit vom 14. September bis zum 8. Oktober 2017 neu aufzubieten, wobei
er wiederum auf die hohe Arbeitsbelastung und seine Schlafstörungen hin-
wies;
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dass dem Schreiben einzig eine Kopie der Verfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 16. Mai 2017 sowie ein inhaltlich mit dem bereits ins
Recht gelegten Schreiben identisches Schriftstück seines Arbeitgebers
beigelegt waren;
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2017 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte und argumentierte, der Beschwerdefüh-
rer lege nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung zu Unrecht ergan-
gen sein sollte; auch die in der Beschwerde sinngemäss geltend gemach-
ten Dienstverschiebungsgründe – zu denen die Vorinstanz aus prozess-
ökonomischen Gründen Stellung nehme – seien nicht stichhaltig;
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 13. Juni 2017 Gelegenheit gab, bis zum 23. Juni 2017 eine allfällige
Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen, was der
Beschwerdeführer nicht getan hat;
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995, ZDG, SR 824.0);
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG,
SR 172.021), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) sowie die Anforderun-
gen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) ge-
wahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG)
ebenfalls vorliegen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass der Zivildienstpflichtige ab dem Jahr, in dem er das 27. Altersjahr voll-
endet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer er-
bringt, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist (Art. 39a Abs. 1
der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996, ZDV, SR 824.01);
dass der Zivildienstpflichtige, der bei Eintritt der Rechtskraft seiner Zulas-
sungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, bis zum Ende
des Jahres, in dem er das 27. Altersjahr vollendet, mindestens so viele Zi-
vildiensttage leistet, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der or-
dentlichen Altersgrenze nach Art. 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal
26 zu leistende Diensttage verbleiben (Art. 39a Abs. 2 Bst. a ZDV);
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dass die Vollzugsstelle, wenn die Ergebnisse der Suche des Zivildienst-
pflichtigen den Erlass eines Aufgebotes nicht erlauben, in einem Aufgebot
von Amtes wegen selbst festlegt, wann und wo der Einsatz geleistet wird
(Art. 31a Abs. 4 ZDV);
dass der Zivildienstpflichtige, wenn er zur Erfüllung seiner Einsatzpflichten
nach Art. 39a Abs. 2-4 ZDV nicht ausreichend Hand bietet, durch die Voll-
zugsstelle von Amtes wegen zu einem Einsatz aufgeboten wird, der so
viele Zivildiensttage umfasst, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen
der ordentlichen Altersgrenze im Durchschnitt noch maximal 26 zu leis-
tende Diensttage verbleiben (Art. 39a Abs. 5 ZDV);
dass der vorgängig angedrohte Erlass der beiden Aufgebote von Amtes
wegen vom 28. April 2017 nicht zu beanstanden ist, nachdem der Be-
schwerdeführer trotz mehrmaliger Ermahnungen mit Fristerstreckungen
keine Einsatzvereinbarung eingereicht hat;
dass der Beschwerdeführer wegen eines sehr hohen, allerdings nicht nä-
her spezifizierten bzw. substantiierten Arbeitsvolumens eine Dienstver-
schiebung auf den Zeitraum vom 14. September bis zum 8. Oktober 2017
beantragt;
dass die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch gutheissen kann,
wenn der Zivildienstpflichtige glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des
Gesuchs für ihn, seine engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgeber eine
ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV);
dass eine ausserordentliche Härte im Sinne dieser Bestimmung nach kon-
stanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann aner-
kannt wird, wenn beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen
oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt (vgl. statt
vieler das Urteil des BVGer B-160/2017 vom 8. Februar 2017 S. 7 m.H.);
dass eine derartige ausserordentliche Härte umgekehrt nicht schon dann
vorliegt, wenn sich der Arbeitgeber aufgrund der Dienstpflicht des Arbeit-
nehmers einer gewissen Mehrbelastung gegenübersieht sowie umdispo-
nieren und allenfalls in der innerbetrieblichen Arbeitsteilung vorübergehend
zeitliche oder personelle Anpassungen vornehmen muss, zumal sich sol-
che Situationen auch aus anderen Gründen, wie namentlich Ferien, Krank-
heit oder Militärdienst eines Arbeitnehmers, ergeben können (vgl. Urteile
des BVGer B- 160/2017 vom 8. Februar 2017 S. 9 m.H. und B-4676/2013
vom 26. August 2014 E. 2.2);
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dass zivildienstbedingte Abwesenheiten, anders als etwa krankheits- oder
unfallbedingte Ausfälle, frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen rechtzeitig
mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann (statt vieler:
Urteil des BVGer B-7551/2016 vom 19. Januar 2017 S. 6 m.H.);
dass es dem Arbeitgeber obliegt, sein Unternehmen so zu organisieren,
dass auch eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters mehrheitlich auf-
gefangen werden kann (Urteil des BVGer B-3143/2016 vom 22. Dezember
2016 S. 6);
dass dies umso mehr gilt, wenn es sich, wie hier, nicht um eine plötzliche
Abwesenheit handelt (vgl. Urteil des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016
E. 3.3.5);
dass der Beschwerdeführer eine ausserordentliche Härte im Sinne einer
eigentlichen Notsituation gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV nicht substan-
tiiert bzw. glaubwürdig dargelegt hat und dass sich eine solche auch nicht
aus dem wenig konkreten Schreiben seines Arbeitgebers vom 11./19. Mai
2017 ergibt;
dass der Beschwerdeführer sodann einen Einsatz in Y._______ (erste Ein-
gabe) bzw. im Kanton Y._______ (zweite Eingabe) beantragt, weil er unter
Schlafstörungen leide, welche es ihm verunmöglichten, in einem fremden
Bett zu schlafen;
dass er vor seiner Zulassung zum Zivildienst für militärdiensttauglich be-
funden worden war und im Militärdienst auch nicht zu Hause hätte über-
nachten können;
dass er die Frage nach dem Vorhandensein ärztlich diagnostizierter ge-
sundheitlicher Beeinträchtigungen oder anderer Einschränkungen hin-
sichtlich des Leistens eines Zivildiensteinsatzes anlässlich seines Telefo-
nates mit dem Regionalzentrum vom 16. März 2017 verneinte;
dass er die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Schlafstörungen
weder mittels eines Arztzeugnisses noch sonstwie substantiiert, mithin
ebenfalls nicht glaubwürdig dargelegt hat;
dass er im Übrigen ausreichend Zeit gehabt hätte, selber eine Einsatzmög-
lichkeit in der Nähe seines Wohnortes zu suchen;
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist;
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dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, so-
fern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass
keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass Mutwilligkeit nicht vorliegt und deshalb keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind;
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht
offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer;
– die Vorinstanz;
– das Regionalzentrum […] der Vollzugsstelle für den Zivildienst.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Urs Küpfer
Versand: 29. Juni 2017