B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2766/2013
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Salim Rizvi.
Parteien
Sun Mark Limited,
428, Long Drive, GB-Greenford, Middlesex UB6 8UH,
vertreten durch Leman Consulting S.A.,
Chemin de Précossy 31, 1260 Nyon,
Beschwerdeführerin,
gegen
Red Bull GmbH,
Am Brunnen 1, AT-5330 Fuschl am See,
vertreten durch Dr. Renata Kündig, Swissberg AG,
Seefeldstrasse 224, Postfach, 8034 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 12603, IR 961'854 RED BULL /
IR 1'117'649 BULLDOG.
B-2766/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Wortmarke IR 1'117'649 BULLDOG der Beschwerdeführerin wurde
aufgrund einer britischen Basisregistration vom 16. Februar 2010 am
6. März 2012 im internationalen Markenregister eingetragen und der Vor-
instanz am 28. Juni 2012 von der World Intellectual Property Organisation
(WIPO) notifiziert. Für die Schutzausdehnung auf das Gebiet der Schweiz
werden die folgenden Waren beansprucht:
Klasse 32 Eaux minérales et gazeuses et autres boissons sans alcool;
boissons énergétiques; boissons isotoniques; boissons à base de jus de
fruits et boissons aux fruits plates et gazeuses.
B.
Am 11. September 2012 erhob die Beschwerdegegnerin bei der Vorin-
stanz Widerspruch gegen diese Schutzausdehnung. Diesen stützte sie
auf die am 27. September 2007 zur Eintragung angemeldete Marke IR
961'854 "RED BULL", die unter anderem für folgende Waren beansprucht
wird:
Klasse 32 Boissons sans alcool, y compris boissons rafraîchissantes,
boissons énergétiques, boissons à base de petit-lait, boissons isotoni-
ques, hypertoniques et hypotoniques (destinées à être utilisées par des
sportifs et adaptées à leurs besoins); bières, bière de malt, bière de for-
ment, porter, ale, stout et lager; boissons maltées sans alcool; eaux mi-
nérales et gazeuses; boissons aux fruits et jus de fruits; sirops, essences
et autres préparations pour faire des boissons, ainsi que pastilles et pou-
dres effervescentes pour faire des boissons et des cocktails sans alcool.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei von identischen
Waren auszugehen und die Vergleichszeichen seien im Wortklang und
Schriftbild sehr ähnlich. Die Marken stimmten im kennzeichnungskräfti-
gen Zeichenbestandteil "Bull" überein. Sie verfügten über einen ähnlichen
Sinngehalt, denn sie beschrieben je ein Tier, das für seine Kraft und Ag-
gressivität bekannt sei. Weiter bestehe zwischen den Zeichen eine Ver-
wechslungsgefahr. Die Widerspruchsmarke, insbesondere das Element
"Bull", sei für Getränke ein starkes Zeichen, weshalb die Rechtsprechung
in ähnlichen Fällen bereits mehrmals eine Verwechslungsgefahr bejaht
habe. Mit der Übernahme des kennzeichnenden Elements "Bull" in die
angefochtene Marke bestehe deshalb die Gefahr von Fehlzurechnungen.
B-2766/2013
Seite 3
C.
Gestützt auf diesen Widerspruch erliess die Vorinstanz am 12. Septem-
ber 2012 eine provisorische vollumfängliche Schutzverweigerung gegen
die Marke der Beschwerdegegnerin.
D.
Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2013 beantragte die Beschwerdefüh-
rerin bei der Vorinstanz die provisorische Schutzverweigerung aufzuhe-
ben. Die Vergleichszeichen seien sich weder im Wortklang noch im
Schriftbild ähnlich. Zwischen den Zeichen bestehe auch kein ähnlicher
Sinngehalt, denn die Widerspruchsmarke sei im Gegensatz zur angegrif-
fenen Marke ein Fantasietier. Ferner sei zwischen den Zeichen keine
Verwechslungsgefahr zu befürchten; verschiedene Energiegetränkeher-
steller würden ihre Waren nach starken Tieren benennen.
E.
Mit Verfügung vom 16. April 2013 hiess die Vorinstanz den Widerspruch
gut. Sie erläuterte, dass die Vergleichszeichen für die gleichen Waren be-
ansprucht würden. Klanglich und schriftbildlich stimmten sie im gemein-
samen Wortelement "Bull" überein. Sie verfügten über einen ähnlichen
Sinngehalt, da die Widerspruchsmarke einen roten Bullen und die ange-
griffene Marke eine englische Hunderasse, die ursprünglich zur Bullen-
hetze diente, bezeichne. Die Zeichen seien verwechselbar. Die Recht-
sprechung habe bereits mehrmals entschieden, dass das Zeichenele-
ment "Bull" eine hohe Kennzeichnungskraft habe. Die Widerspruchsmar-
ke verfüge für die zu beurteilenden Waren über einen erweiterten Schutz-
umfang. Weil das charakteristische Element "Bull" integral von der ange-
fochtenen Marke übernommen werde, bestehe die Gefahr von Fehlzu-
rechnungen.
F.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2013
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegeh-
ren:
"I. Annuler la décision de l'Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle du
16 avril 2013 dans la procédure d'opposition n° 12603.
II. Rejeter l'opposition.
III. Confirmer l'enregistrement en Suisse de la marque international
n° 1 117 649 «BULLDOG».
B-2766/2013
Seite 4
IV. Mettre les dépens à la charge de l'intimée à hauteur de 9'500.-, compre-
nant les dépens de première et seconde instances ainsi que le rembour-
sement de l'avance des frais de recours."
Zur Begründung machte sie geltend, dass die von der Vorinstanz zitierten
Verweise auf die frühere "Red Bull"-Rechtsprechung nicht auf den vorlie-
genden Fall anwendbar sei. Die Vergleichszeichen seien nicht ähnlich,
weil insbesondere das Zeichenelement "Bull" nicht isoliert betrachtet wer-
den dürfe. Ohne Separation in ihre Einzelteile seien die Vergleichszei-
chen einerseits klanglich und schriftbildlich, andererseits aber auch vom
Sinngehalt her unterschiedlich. Das eine stehe für ein Fantasietier und
das andere für eine Hunderasse. Deshalb seien die Zeichen nicht ver-
wechselbar.
G.
Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2013 verzichtete die Vorinstanz auf die
Einreichung einer Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die
Begründung der angefochtenen Verfügung die Beschwerde abzuweisen.
H.
Mit Stellungnahme vom 25. Juli 2013 beantragte die Beschwerdegegne-
rin, die Beschwerde abzuweisen, indem sie ihre Argumente bekräftigte.
I.
Mit unverlangter Replik vom 15. August 2013 verdeutlichte die Beschwer-
deführerin ihre bereits in der Beschwerde vorgebrachten Argumente und
hielt an den dort gestellten Anträgen fest.
J.
Mit Duplik vom 27. August 2013 hielt die Beschwerdegegnerin ihrerseits
an ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest.
K.
Mit Vernehmlassung vom 18. September 2013 verzichtete die Vorinstanz
auf die Einreichung einer Duplik und hielt mit Verweis auf die angefochte-
ne Verfügung an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
L.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Parteien
stillschweigend verzichtet.
B-2766/2013
Seite 5
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31,
32 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie
hat ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
und 52 Abs. 1 VwVG), und der Kostenvorschuss wurde fristgemäss be-
zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jünge-
re Marke erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für gleiche oder
gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich dar-
aus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c in Verbindung
mit Art. 31 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992
[MSchG, SR 232.11]). An die Unterschiedlichkeit der Waren und Dienst-
leistungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich
die Zeichen sind (BGE 128 III 445 E. 3.1 Appenzeller, BGE 128 III 99
E. 2.c Orfina; LUCAS DAVID, Markenschutzgesetz. Muster- und Modellge-
setz, 2. Aufl., 1999, Art. 3 N. 8), und umgekehrt. Dabei sind die Aufmerk-
samkeit der massgebenden Verkehrskreise und die Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen (BGE 121 III 379 E. 2.a
Boss/Boks; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-531/2013 vom
21. Oktober 2013 E. 2.1 mit Hinweisen Gallo/Gallay [fig.]; CHRISTOPH
WILLI, Markenschutzgesetz, 2002, Art. 3 N. 17 ff.). Ausgangspunkt für die
Bestimmung der Verkehrskreise ist das Waren- und Dienstleistungsver-
zeichnis der älteren Marke (GALLUS JOLLER, in: Markenschutzgesetz
[MSchG], 2009, Art. 3 N. 49). Je höher die Aufmerksamkeit bei der Inan-
B-2766/2013
Seite 6
spruchnahme fraglicher Waren und Dienstleistungen ist, desto höher ist
das Unterscheidungsvermögen der angesprochenen Abnehmerkreise
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3663/2011 vom 17. April 2013
E. 4.2 Intel Inside, B-8028/2010 vom 2. Mai 2012 E. 4.2 View/Swissview
[fig.]; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 52).
2.2 Die Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen beurteilt sich an-
hand der Einträge im Markenregister (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2 mit Hinweisen Gal-
lo/Gallay [fig.]).
2.3 Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck der
Marken (BGE 128 III 446 E. 3.1 Appenzeller; DAVID, a.a.O., Art. 3 N. 11).
Dabei kommt dem Zeichenanfang in der Regel eine erhöhte Bedeutung
zu, weil er besser im Gedächtnis haften bleibt (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-3325/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.5 Bally/Tally, B-
6012/2008 vom 25. November 2009 E. 4.9 Stenflex/Star Flex [fig.]). Bei
der Beurteilung der Ähnlichkeit verbaler Zeichen sind der Wortklang, das
Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III
160 E. 2.b/cc Securitas; EUGEN MARBACH, Markenrecht, Schweizerisches
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR] Bd. III/1, 2. Aufl., 2009,
N. 872 ff.). Eine Ähnlichkeit im Wortklang oder Schriftbild allein genügt in
der Regel (Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geisti-
ges Eigentum [RKGE] vom 5. Juli 2006, sic! 2006, S. 761 E. 4 mit Hin-
weisen McDonald's/McLake; WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 69). Der Wortklang
wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und
die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Schriftbild durch die An-
ordnung und die optische Wirkung der Buchstaben sowie die Wortlänge
(BGE 122 III 389 E. 5.a Kamillosan, BGE 119 II 476 E. 2.c Radion). Ent-
scheidend für den gleichen Sinngehalt können neben der eigentlichen
Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen sein, die das Zeichen un-
weigerlich hervorruft (BGE 121 III 380 E. 2.b Boss/Boks).
2.4 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit
der Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen
Fehlzurechnungen zu befürchten sind, so dass die mit der jüngeren Mar-
ke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von den massgeben-
den Verkehrskreisen dem falschen Markeninhaber zugerechnet werden.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist anzunehmen, wenn eine der
zu vergleichenden Marken für die andere gehalten wird; eine mittelbare,
wenn die Zeichen zwar auseinander gehalten, dahinter aber fälschlicher-
B-2766/2013
Seite 7
weise wirtschaftliche Zusammenhänge der Markeninhaber vermutet wer-
den (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-531/2013 vom 21. Oktober
2013 E. 2.5 Gallo/Gallay (fig.), B-5871/2011 vom 4. März 2013 E. 4.1 Ga-
dovist; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 21 ff.).
2.5 Starke Marken sind das Ergebnis einer schöpferischen Leistung oder
langen Aufbauarbeit und verdienen deshalb einen weiten Ähnlichkeitsbe-
reich (BGE 122 III 386 E. 2a Kamillosan). Als stark gelten alle Marken, die
aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder wegen ihres intensi-
ven Gebrauchs überdurchschnittlich bekannt sind (MARBACH, a.a.O.,
N. 979 mit Hinweisen). Hohe Kennzeichnungskraft, insbesondere eine
hohe Bekanntheit als Kennzeichen, erhöht die Wahrscheinlichkeit von
Nachahmungshandlungen und das Rechtsschutzbedürfnis des Inhabers.
Markenbekanntheit setzt wie die Verkehrsdurchsetzung nach Art. 2 Bst. a
MSchG ein von der einzelnen Gebrauchssituation gelöstes, abstrahiertes
Wiedererkennen des hinterlegten Zeichens als Marke bei den Verkehrs-
kreisen voraus. Dieses lässt sich in vielen Fällen nur durch Verkaufssta-
tistiken, Werbeaufwand oder eine bestimmte tatsächliche Gebrauchswei-
se glaubhaft dartun (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8240/2010
vom 27. Februar 2012, E. 2.5 Aus der Region. Für die Region). Wird der
erweiterte Schutz der bekannten Marke mit ihrer langen Aufbauarbeit be-
gründet, muss wenigstens in allgemeiner Form geprüft werden, ob sie
den erweiterten Rechtsschutz zum Schutz des aktuellen Inhabers und
nicht nur zugunsten der wiedererkennenden Verkehrskreise legitimiert
(vgl. ADRIAN P. WYSS, Die Verkehrsdurchsetzung im schweizerischen
Markenrecht, SMI Bd. 97, 2013, S. 39 ff.). Wer sich auf die Bekanntheit
einer Marke beruft, muss diese daher glaubhaft machen (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-5120/2011 vom 17. August 2012 E. 5.3.3, 5.4
Bec de fin bec [fig.]/Fin bec [fig.]).
2.6 Ursprünglich kennzeichnungsschwach ist eine Marke, deren wesentli-
che Bestandteile sich eng an das Gemeingut anlehnen (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts B-5440/2008 vom 24. Juli 2009 E. 6.2 Jump [fig.]/
Jumpman, B-5477/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6 Regulat/H2O3 pH/
Regulat [fig.]). Dazu gehören Sachbezeichnungen sowie Hinweise auf Ei-
genschaften der relevanten Waren und Dienstleistungen, sofern sie ohne
besondere Denkarbeit oder Fantasieaufwand verstanden werden und
sich nicht in blossen Anspielungen erschöpfen (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-283/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 4.1 Noblewood).
Ferner ist der Schutzumfang einer Marke kleiner und erscheint diese
verwässert, wenn bereits sehr viele ähnliche Zeichen bestehen, die für
B-2766/2013
Seite 8
gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen gebraucht werden
oder allgemein üblich sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
6767/2007 vom 16. Dezember 2009 E. 4.3 La City/T-City; JOLLER, a.a.O.,
Art. 3 N. 103 ff.). In diesem Sinne geht die Rechtsprechung bei häufigen
und üblichen Farbbezeichnungen, die in Marken verwendet werden, auch
dann von einer leicht verminderten Kennzeichnungskraft aus, wenn durch
die entsprechenden Waren und Dienstleistungen keine Farbe vorgegeben
wird, sondern die Farbbezeichnung als Marke eintragbar wäre (BGE 96 II
248 E. 2 Blauer Bock; Urteil des Bundesgerichts 4C.258/2004 vom
6. Oktober 2004 E. 3.4 Yello/Yellow Access [fig.]; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-5692/2012 vom 17. März 2014 E. 3.6 und 8 Yel-
lo/Yellow Lounge; vgl. zur Eintragbarkeit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-5168/2011 E. 3.4 Black Label; ROMAN BAECHLER, Rote Bullen
und lila Kühe, SMI Bd. 84, 2008, S. 171 und 222 f.; MARBACH, a.a.O.,
N. 348 ff.).
3.
3.1 Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Für die
Beurteilung der Unterscheidungskraft ist, ohne dabei die Auffassung spe-
zialisierterer Verkehrskreise oder Zwischenhändler und -händlerinnen aus
den Augen zu verlieren, besonders die Auffassung des allgemeinen Pub-
likums beziehungsweise der Endabnehmer und -abnehmerinnen mass-
gebend, wenn diese die grösste Teilmenge bilden (vgl. EUGEN MARBACH,
Die Verkehrskreise im Markenrecht, sic! 2007, S. 3 [zit. sic! 2007]; WILLI,
a.a.O., Art. 2 N 41; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B‑3541/2011 vom 17. Februar 2012 E. 4.2 Luminous). Im Einzelfall ist
somit zu bestimmen, an welche Abnehmerkreise sich das fragliche Pro-
dukt richtet (Urteil des Bundesgerichts 4A_6/2013 vom 16. April 2013
E. 3.2.3 f. Wilson).
3.2 Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs, wie beispielsweise Le-
bensmitteln, ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringe-
ren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei
Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger ge-
schlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III
320 E. 6b/bb Rivella/Apiella; BGE 122 III 388 E. 3a Kamillosan/Kamillan,
Kamillon; Urteil des Bundesgerichts 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E.
2.3 Yello; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2681/2012 vom
22. Juli 2013 E. 4.4 April/APIL - Assurance Pour Impayés de Loyer, B-
1760/2012 vom 11. März 2013 E. 3.3 Zurcal/Zorcala, B-38/2011, B-
B-2766/2013
Seite 9
39/2011, B-40/2011 vom 29. April 2011 E. 5.2 IKB/ICB, ICB [fig.], ICB
Banking Group, B-1009/2010 vom 14. März 2011 E. 2 Credit Suis-
se/UniCredit Suisse Bank [fig.], B-6012/2008 vom 25. November 2009 E.
4.11 Stenflex/Star Flex [fig.], B-142/2009 vom 6. Mai 2009 E. 2.2 Pulci-
no/Dolcino, B-6770/2007 vom 9. Juni 2008 E. 7.2 Nasacort/Vasocor, B-
7442/2006 vom 18. Mai 2007 E. 4.1 Feel 'n Learn / See 'n Learn; WILLI,
a.a.O., Art. 3 N. 21).
3.3 Vorliegend bestehen die massgeblichen Abnehmer-Kreise aus den
Konsumenten von nichtalkoholischen Getränken, insbesondere auch
Sportler, die Energie- und isotonische Getränke, sowie Kinder und Er-
wachsene, die Mineral- und Fruchtgetränke nachfragen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-1085/2008 vom 13. November 2008 E. 4
Red Bull/Stierbräu). Es handelt sich um Massenartikel des täglichen Be-
darfs, die mit eher geringer Aufmerksamkeit erworben werden.
4.
Beide Zeichen sind in der Kl. 32 für eaux minérales et gazeuses et autres
boissons sans alcool; boissons énergétiques; boissons isotoniques; bois-
sons à base de jus de fruits et boissons aux fruits (bei der angefochtenen
Marke mit dem Zusatz plates et gazeuses) eingetragen. Deshalb ist von
Warengleichheit auszugehen. Diese ist zwischen den Parteien unbestrit-
ten.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zeichen seien als Ganzes
und nicht anhand einzelner Zeichenbestandteile zu vergleichen. Der vor-
liegende Fall könne nicht mit früheren Fällen vergleichen werden. Schrift-
bildlich falle auf, dass die Widerspruchsmarke aus zwei und die angegrif-
fene Marke aus einem Wort bestehe. Auch stehe das Wortelement "Bull"
bei der angefochtenen Marke am Anfang, weshalb der Wortklang der
Vergleichszeichen unterschiedlich sei. Die Widerspruchsmarke beginne
mit einem "B" und nicht einem "R". Der Sinngehalt der Widerspruchsmar-
ke, ein roter Stier, sei ein Fabeltier, während dem die angefochtene Mar-
ke in mehreren Sprachen eine klassische Hunderasse bezeichne. In die-
sem Zusammenhang ginge im Übrigen auch die Silbe beziehungsweise
das Präfix "Bull" bei der angefochtenen Marke unter. Die notorische Be-
kanntheit der Widerspruchsmarke sei nicht relevant, denn zu beurteilen
seien einzig die Vergleichszeichen an sich. Die Verkehrskreise würden
ein Fabeltier und eine existierende Hunderasse nicht verwechseln.
B-2766/2013
Seite 10
Die Beschwerdegegnerin trägt vor, die Vergleichszeichen seien im Wort-
klang, der Aussprachekadenz und im Schriftbild sehr ähnlich. Das Zei-
chenelement "Bull" werde von der angegriffenen Marke unverändert
übernommen. Zudem liege der Buchstabe "D" bei beiden Zeichen neben
"Bull" (…d Bull/Bulld…). "Red" werde mit "rot" übersetzt. "Bull" habe die
Bedeutung von "the male of a bovine animal" aber auch allgemeiner von
"the male of certain other animals", wozu auch Bulldog gehöre. Die deut-
sche Übersetzung der Widerspruchsmarke sei "roter Bulle". Die ange-
fochtene Marke habe eine eigenständige Bedeutung und werde nicht nur
mit "Bulldogge", sondern auch mit "Bullenbeisser" (Hund für Bullenhetze)
übersetzt. Das Zeichenelement "Bull" dominiere deshalb den Sinngehalt
der angefochtenen Marke. Die Vergleichszeichen stimmten im charakte-
ristischen Element "Bull" überein. Deshalb bestehe zwischen den Zeichen
eine ausgeprägte Sinnverwandtschaft. Die angefochtene Marke rufe un-
weigerlich Gedankenassoziationen zu "Bull" hervor. Die Widerspruchs-
marke sowie ihre Bestandteile "Red" und "Bull" verfügten über eine hohe
Kennzeichnungskraft und daher über einen erweiterten Schutzumfang,
was in mehreren Entscheiden bestätigt wurde. Aufgrund der integralen
Übernahme des Zeichenbestandteils "Bull" in die angefochtene Marke sei
von einer Verwechslungsgefahr auszugehen.
5.2 Die zu vergleichenden Zeichen sind reine Wortmarken und bestehen
beide aus zwei Silben und sieben Buchstaben. Sie stimmen sowohl im
Zeichenbestandteil "Bull", mit Ausnahme von dessen Position innerhalb
der Marke, wie auch bei der Verwendung des Buchstabens "D", einmal
vor und einmal nach dem Zeichenteil "Bull", überein. Schriftbildlich, visuell
und phonetisch sind sich die Zeichen dadurch ähnlich.
Die Widerspruchsmarke wird aus dem Englischen mit "roter Bulle" bezie-
hungsweise "roter Stier" übersetzt (Langenscheidt Handwörterbuch Eng-
lisch, 2005, Schlagworte "red" und "bull"). Unter Bulle wird nicht nur ein
geschlechtsreifes männliches Rind, sondern wie die Beschwerdeführerin
zu Recht ausführt, ein erwachsenes geschlechtsreifes männliches Tier
bezeichnet (Meyer's Grosses Universallexikon, Bd. 3: Bu – Dn, 1981,
Schlagwort "Bulle"; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
1085/2008 vom 13. November 2008 E. 4 Red Bull/Stierbräu). Umgangs-
sprachlich wird Bulle für einen starken Mann oder für einen Polizisten
verwendet (Brockhaus, Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Renate Wahrig-
Burfeind, 9. Aufl., 2011, Schlagwort "Bulle"). Das Wort "Bulle" wird mit
Grösse, Stärke und Aggressivität verbunden (vgl. Duden, Das Bedeu-
tungswörterbuch, Bd. 10, 4. Aufl., 2010, Schlagwort "Bulle").
B-2766/2013
Seite 11
Die angefochtene Marke wird mit "Bulldogge" übersetzt (Langenscheidt,
a.a.O., Schlagwort "Bulldog"). Die Bulldogge ist eine stämmige englische
Hunderasse, die ursprünglich als Bullenbeisser bezeichnet wurde, denn
die Hunde dienten für die Stierhetze (Brockhaus, Wahrig, a.a.O., Schlag-
wort "Bulle"). Der Name "Bulldog" wurde auch als Typenbezeichnung für
eine Zugmaschine verwendet (Meyer's Grosses Universallexikon, a.a.O.,
Schlagwort "Bulldog"; Das Herkunftswörterbuch, Bd. , 4. Aufl., 2007,
Schlagwort "Bulldogge"; , Schlagwort "Bulldog", abge-
rufen am 4. April 2014).
5.3 Zwischen den strittigen Marken besteht somit auf visueller und phone-
tischer Ebene sowie hinsichtlich des Sinngehalts eine hinreichende Über-
einstimmung im charakteristischen Zeichen "Bull". Eine Zeichenähnlich-
keit zwischen Red Bull und Bulldog ist darum zu bejahen.
6.
Abschliessend ist in einem wertenden Gesamteindruck zu ermitteln, ob
zwischen den Marken eine Verwechslungsgefahr besteht.
6.1 Die RKGE und das Handelsgericht des Kantons Zürich sowie das
Bundesverwaltungsgericht haben, worauf die Beschwerdeführerin zurecht
hinweist, eine gerichtsnotorische, erhöhte Bekanntheit der Widerspruchs-
marke festgestellt (Entscheide der RKGE vom 21. Juli 2000 und 26. Ok-
tober 2006, veröffentlicht in: sic! 2000 S. 606 f. E. 6 Red Bull/Energy Bull
Dog und sic! 2007 S. 531 E. 7 Red Bull [fig.]/Red/Red Devil; Massnah-
meentscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Oktober
2001, veröffentlicht in: sic! 2002 S. 50 E. 3.1 Red Bull/Red Bat II; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-1085/2008 vom 13. November 2008 E.
7 Red Bull/Stierbräu). Davon ist aufgrund der eingereichten Unterlagen
der Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Fall auszugehen (vgl. die
Aufstellung der Umsatzzahlen, des Medien- und Marketingaufwands für
die Jahre 2008 bis 2012; Aufstellung über die Einschaltung von TV Spots
vom 13. Juni 2011 bis 10. Juli 2011 in den Schweizer Sendern D/F/I be-
ziehungsweise den Werbefenstern für die Schweiz von ausländischen
Sendern).
RED BULL ist zudem schon von Hause aus originell, da weder die Farb-
angabe noch das Substantiv oder die Kombination aus beidem die ge-
kennzeichneten Getränke beschreiben. Der Zeichenbestandteil "Bull" ist
für Getränke kennzeichnungskräftig (Entscheid der RKGE vom 21. Juli
2000, veröffentlicht in: sic! 2000 S. 606 f. E. 7 und 8 Red Bull/Energy Bull
B-2766/2013
Seite 12
Dog; vgl. auch RKGE vom 26. Juni 2003 veröffentlicht in: sic! 2003 S. 815
f. E. 4 Red Bull/Bluebull [fig.]).
6.2 Die Übereinstimmung der Marken im gemeinsamen Wortelement
"Bull" ist augenfällig. Der Zeichenbestandteil "Red" verschiebt den Akzent
auf das nachfolgende Wort "Bull", welches er als Farbbezeichnung cha-
rakterisiert ("roter Bulle"; vgl. E. 2.6). Beide Vergleichszeichen basieren
auf diesem Bestandteil als prägendem Element, mit welchem die ange-
fochtene Marke beginnt. Beim Lesen der angefochtenen Marke "Bulldog"
denkt man zwar wohl auch an die Hunderasse, doch überwiegt dieser
Sinngehalt aufgrund des prägnanten Anlauts "Bull" und der erhöhten Be-
kanntheit der Widerspruchsmarke nicht die Erwartung einer wirtschaftli-
chen Verbundenheit (vgl. RKGE vom 21. Juli 2000, in: sic! 2000 S. 606 f.
E. 8 Red Bull/Energy Bull Dog; vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-5692/2012 vom 17. März 2014 E. 8 Yello/Yellow Lounge). Da-
mit vermag sich die angefochtene Marke nicht genügend von der Wider-
spruchsmarke abzuheben. Die Verkehrskreise werden wirtschaftliche Zu-
sammenhänge der Markeninhaber vermuten (E. 2.4), weshalb von einer
mittelbaren Verwechslungsgefahr auszugehen ist.
6.3 Im Ergebnis ist aufgrund der integralen Übernahme des kennzeich-
nungskräftigen Zeichenelements "Bull" eine mittelbare Verwechslungsge-
fahr zu bejahen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das HABM habe in einem Verfah-
ren zwischen den gleichen Zeichen entschieden, dass keine Verwechs-
lungsgefahr bestehe. Diese Überlegung könne analog auch für den hier
zu beurteilenden Fall zur Anwendung kommen. Die Beschwerdegegnerin
macht geltend, der angerufene Entscheid des HABM sei noch nicht
rechtskräftig. Gemäss Rechtsprechung seien einzig die Verhältnisse in
der Schweiz massgeblich.
7.2 Der Verweis der Beschwerdeführerin auf den Entscheid des HABM
(Entscheid des HABM R 107/2012-2 vom 16. November 2012 E. 36 ff.
Red Bull/Bulldog), welche sie als Indiz dafür anführt, dass die Vergleichs-
zeichen nicht verwechselbar seien, muss unbeachtet bleiben. Massgeb-
lich sind einzig die Verhältnisse in der Schweiz. Ausländischen (Eintra-
gungs-) Entscheiden wird grundsätzlich keine Präjudizwirkung zugespro-
chen (BGE 130 III 119 E. 3.2 Montessori, BGE 129 III 229 E. 5.5 Master-
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Seite 13
piece I; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-283/2012 vom 13. De-
zember 2012 E. 10 Noblewood, B-6910/2007 vom 25. Februar 2008 E. 8
2Light). Entsprechend sagen diese nichts über den vorliegenden Zei-
chenvergleich und insbesondere auch nichts über die Verwechslungsge-
fahr in der Schweiz aus.
8.
8.1 Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1
VwVG und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
8.2 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien fest-
zulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschla-
gen (Art. 4 VGKE), wobei dafür im Widerspruchsbeschwerdeverfahren
das Interesse der Widersprecherin an der Löschung, beziehungsweise
der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu ver-
anschlagen ist. Es würde allerdings zu weit führen und könnte im Verhält-
nis zu den geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschre-
ckend wirken, wenn dafür im Einzelfall stets konkrete Aufwandsnachwei-
se verlangt würden. Bei eher unbedeutenden Zeichen darf von einem
Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– ausgegangen werden
(BGE 133 III 492 E. 3.3 Turbinenfuss [3D] mit Hinweisen). Von diesem Er-
fahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Nach dem
Gesagten rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten insgesamt auf
Fr. 4'000.– festzulegen. Dieser Betrag wird dem in selber Höhe von der
Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
8.3 Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin unterlegen.
Aufgrund des Verfahrensausgangs vor Bundesverwaltungsgericht hat sie
auch mit Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten als unterliegend zu gelten
und die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids sind zu bestätigen.
8.4 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie all-
fällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Gemäss
Art. 14 VGKE setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund einer
detaillierten Kostennote fest, sofern eine solche eingereicht wird. Die Be-
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schwerdegegnerin hat vorliegend eine nicht detaillierte Kostennote für
das Beschwerdeverfahren eingereicht. Sie macht für das Widerspruchs-
und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung (einschliesslich des
geleisteten Kostenvorschusses) in Höhe von Fr. 9'500.– geltend. In An-
betracht des Umfanges der Rechtsschriften erscheint dagegen eine Par-
teientschädigung von Fr. 1'250.– (exkl. MWSt) an die Beschwerdegegne-
rin für das Beschwerdeverfahren als angemessen.
8.5 Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im In-
land gegen Entgelt erbracht werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [Mehrwertsteuerge-
setz, MWSTG, SR 641.20]). Aufgrund des Sitzes der Beschwerdeführerin
im Ausland ist davon auszugehen, dass die massgebende Dienstleistung
nicht im Inland erbracht wurde (vgl. Art. 8 Abs. 1 MWSTG; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 8.5
Gallo/Gallay [fig.], B-1760/2012 vom 11. März 2013 E. 10.2 Zurcal/Zorca-
la).
9.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
(Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Es ist darum rechtskräftig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung der Vorinstanz vom
16. April 2013 bestätigt.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdegegnerin eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'250.– (exkl. MWSt) zu Lasten der Beschwerde-
führerin zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen zurück)
– die Vorinstanz (Widerspruchsverfahren Nr. 12603; Einschreiben; Vor-
akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Salim Rizvi
Versand: 30. April 2014