B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2767/2011
U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 11
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler,
Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum
Thun, Malerweg 6, 3600 Thun,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung.
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Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführer) beantragte mit Schreiben vom mutmass-
lich 4. April 2011 (Eingang am 5. April 2011) an die Vollzugsstelle für den
Zivildienst, Regionalzentrum Thun (Vorinstanz) die Verschiebung seines zi-
vildienstlichen Pflichteinsatzes für das Jahr 2011. Zur Begründung brachte
er im Wesentlichen vor, er sei Küchenchef in einem Restaurant und somit
für die Qualität der Speisen verantwortlich. Aufgrund ständiger Fluktuatio-
nen im Team sei es ihm nicht möglich, im Jahr 2011 einen Zivildiensteinsatz
zu leisten.
Mit Verfügung vom 18. April 2011 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab.
Ihre Verfügung begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer anläss-
lich einer im Jahr 2010 erfolgten Dienstverschiebung aufgefordert worden
sei, seinen Arbeitgeber über seine fortdauernde Zivildienstpflicht zu infor-
mieren. Ein Verschiebungsgrund, insbesondere eine besondere Härte für
den Arbeitgeber i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. e Zivildienstverordnung liege nicht
vor, da er genügend Zeit gehabt hätte, einen Stellvertreter für die Zeit sei-
ner Abwesenheit zu finden und seine Unabkömmlichkeit überdies nicht ge-
nügend belegt habe.
B.
Gegen diese Verfügung führt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
13. Mai 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellt
sinngemäss das Rechtsbegehren, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzu-
heben und sein Verschiebungsgesuch sei zu genehmigen. Zur Begrün-
dung bringt er vor, aufgrund seiner beruflichen Situation sei ein Zivildienst-
einsatz im Jahr 2011 nicht möglich. Einem ergänzenden Schreiben seines
Arbeitgebers lässt sich entnehmen, das Restaurant sei erst vor etwas mehr
als einem Jahr übernommen worden. Der Geschäftsgang habe sich aus-
gezeichnet entwickelt, was hohe Anforderungen an die Mitarbeiter stelle.
Diesem Druck seien nicht alle Mitarbeiter gewachsen gewesen, weshalb
die Fluktuation hoch sei und zudem bis anhin kein Sous-chef haben gefun-
den werden können, der die Aufgaben des Küchenchefs übernehmen
könnte. Eine Abwesenheit des Küchenchefs von 26 Tagen am Stück sei zu
keinem Zeitpunkt möglich.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2011 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen
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aus, der Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe durch die knapp einmo-
natige Abwesenheit seines Küchenchefs zwar gewisse Herausforderungen
zu bewältigen, jedoch nicht eine ausserordentliche Härte i.S.v. Art. 46
Abs. 3 Bst. e Zivildienstverordnung. Der Beschwerdeführer sei bereits im
Februar 2010 darauf hingewiesen worden, dass er seinen Einsatz für das
Jahr 2011 frühzeitig planen und mit seinem Arbeitgeber absprechen solle.
Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass es dem Arbeitgeber des
Beschwerdeführers in der Zwischenzeit hätte möglich sein sollen, für die
26-tägige Abwesenheit einen Ersatz zu finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 18. April 2011 ist eine Verfügung im
Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Sie kann nach
Art. 63 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober (ZDG, SR 824.0) im Rah-
men der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechts-
pflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer-
den. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Ent-
scheid beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG, Art. 64 Abs. 1 ZDG). Die Eingabefrist sowie die Anforderun-
gen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 66
Bst. b ZDG, Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvo-
raussetzungen liegen vor (vgl. Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz das Dienstverschie-
bungsgesuch des Beschwerdeführers für seinen Pflichteinsatz im Jahr
2011 zu Recht abgewiesen hat.
2.1. Nach dem Zivildienstgesetz leisten Militärdienstpflichtige, die glaub-
haft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht verein-
baren können, Zivildienst (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht umfasst
namentlich die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis
deren gesetzliche Gesamtdauer erreicht ist (Art. 9 Bst. d i.V.m. Art. 8 ZDG).
Der Zivildienst kann in einem oder mehreren Einsätzen geleistet werden
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(Art. 20 ZDG). Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage (Art. 38
Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR
824.01]).
Ein schriftliches Gesuch um Dienstverschiebung ist bei der Vollzugsstelle
einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung, eine Einsatzplanung o-
der ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 und 2 ZDV). Das
Gesuch hat eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die An-
gabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll,
zu enthalten (Art. 44 Abs. 3 ZDV).
2.2. Die Voraussetzungen, die eine Dienstverschiebung rechtfertigen kön-
nen, hat der Verordnungsgeber in Art. 46 ZDV aufgeführt. Dabei sieht
Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV vor, dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer
zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung gutheissen kann,
wenn sie "glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie,
ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche
Härte bedeuten würde". Demgegenüber hat die Vollzugsstelle das Gesuch
abzuweisen, wenn keiner der Gründe von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegt (Art.
46 Abs. 5 Bst. a ZDV).
Eine ausserordentliche Härte für den Arbeitgeber i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. e
ZDV liegt gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
dann vor, wenn die Abwesenheit des Arbeitnehmers aufgrund des Zivil-
diensteinsatzes geradezu eine Notsituation hervorrufen würde (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.3
m.w.H.). Eine ausserordentliche Härte im Verordnungssinn ist demnach
nicht schon dann gegeben, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Dienst-
pflicht des Arbeitnehmers umdisponieren und allenfalls in Bezug auf die
innerbetriebliche Arbeitsteilung vorübergehend zeitliche oder personelle
Anpassungen vornehmen muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
3295/2008 E. 3.2.3), zumal sich solche Situationen auch aus anderen
Gründen wie namentlich Ferien, Krankheit oder Militärdienst des Arbeit-
nehmers ergeben können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
737/2009 vom 17. März 2009 E. 3). Die Anerkennung einer ausserordentli-
chen Härte wäre hingegen u.U. möglich, wenn sie für den Arbeitgeber eine
Situation hervorruft, welche den Bestand des Betriebs oder die Erfüllung
eines wichtigen Auftrags ernsthaft gefährdet.
3.
Vorliegend ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern der Arbeitgeber
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des Beschwerdeführers aufgrund eines 26-tägigen Pflichteinsatzes eine
ausserordentliche Härte im oben erwähnten Sinn zu gewärtigen hätte.
3.1. Wie die Vorinstanz korrekterweise vorbringt, war dem Beschwerdefüh-
rer spätestens seit dem 19. Februar 2010 bewusst, dass er im Jahr 2011
einen Pflichteinsatz zu absolvieren haben würde. Er hatte demnach fast
ein Jahr lang Zeit, zusammen mit seinem Arbeitgeber eine Lösung für seine
zivildienstliche Abwesenheit im Jahr 2011 zu finden. Obwohl er somit
durchaus Möglichkeiten gehabt hätte, seinen Pflichteinsatz für das Jahr
2011 rechtzeitig zu planen, hat er darauf verzichtet. So lässt sich der an-
gefochtenen Verfügung entnehmen, dass er nach Stattgabe seines Dienst-
verschiebungsgesuchs im Februar 2010 trotz dem Hinweis, eine erneute
Dienstverschiebung wegen einer ausserordentlichen Härte für den Arbeit-
geber werde im Jahr 2011 nicht bewilligt, nichts unternommen hat. Viel-
mehr verzichtete er trotz Aufforderung vom 7. Januar 2011 und Mahnung
vom 18. März 2011 darauf, der Vorinstanz eine Einsatzplanung für das Jahr
2011 zukommen zu lassen und beschränkte sich auf die Formulierung ei-
nes erneuten Verschiebungsgesuchs, welches er der Vorinstanz am 5. Ap-
ril 2011 zustellte. Inwiefern es dem Beschwerdeführer seit dem 19. Februar
2010 nicht möglich gewesen sein soll, zusammen mit seinem Arbeitgeber
rechtzeitig seinen Pflichteinsatz für das Jahr 2011 zu planen, kann nicht
nachvollzogen werden. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer Zi-
vil- und nicht Militärdienst leistet und deshalb bei der Terminierung seines
Einsatzes flexibel ist, was bedeutet, dass er im Gegensatz zu einem Ange-
hörigen der Armee gemäss Art. 31a ZDV den Zeitpunkt für seinen Pflicht-
einsatz grundsätzlich selber wählen kann und sich seine Abwesenheit
dadurch mit dem Geschäftsgang seines Arbeitgebers besser vereinbaren
lässt. Bei einem Speiserestaurant wäre zum Beispiel an die Betriebsferien
zu denken oder an eine andere Zeit des Jahres, in welcher die Geschäfts-
last erfahrungsgemäss weniger hoch ist.
3.2. Auch wenn nachvollziehbar und notorisch ist, dass die 26-tägige Ab-
wesenheit des Küchenchefs eines Speiserestaurants gewisse organisato-
rische Unannehmlichkeiten und unerwünschte Arbeitsspitzen mit sich brin-
gen kann, so handelt es sich dabei trotzdem nicht um eine Notsituation.
Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers macht in seinem Schreiben zwar
geltend, das Restaurant sei erst vor etwas mehr als einem Jahr von ihm
übernommen worden, weshalb bis anhin kein Souschef habe angestellt
werden können. Zudem habe in der Küchenmannschaft eine hohe Fluktu-
ation stattgefunden. Dem Brief lässt sich allerdings auch entnehmen, dass
sich der Arbeitgeber des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit generell
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nicht im Stande sieht, für 26 Tage auf seinen Küchenchef zu verzichten.
Angesichts dieses Umstands ist naheliegend, dass sich der Arbeitgeber
des Beschwerdeführers nicht mit einer Notsituation im oben beschriebenen
Sinn konfrontiert sieht, sondern eher mit einer Schwierigkeit struktureller
Natur. Weshalb ihm die Einstellung eines Souschefs bis zum heutigen Zeit-
punkt nicht gelungen ist und er auch nicht dazu gekommen sein soll, die
Küchenmannschaft auf eine zeitweilige Abwesenheit des Küchenchefs vor-
zubereiten oder einen temporären Ersatz für den Küchenchef zu finden,
erschliesst sich dem Gericht nicht. Dies ist umso weniger der Fall, als der
Küchenchef seit dem 19. Februar 2010 über seine Dienstpflicht im Jahr
2011 informiert war und zudem die Freiheit hatte, den Zeitpunkt seines
Pflichtdienstes zusammen mit seinem Arbeitgeber festzulegen. Vor dem
Hintergrund dieser langen Vorlaufphase ist nicht ersichtlich, wie es nicht
möglich gewesen sein soll bzw. nicht immer noch möglich ist, für die 26-
tägige Abwesenheit des Küchenchefs im laufenden Jahr einen adäquaten
Ersatz zu finden oder anderweitig in personeller oder zeitlicher Hinsicht die
notwendigen Dispositionen zu treffen. Eine ausserordentliche Härte i.S.v.
Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV ist folglich nicht dargetan.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es
sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Parteientschä-
digungen werden nicht ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG).
6.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiterge-
zogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.423.32264.0; Einschreiben; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Kaspar Luginbühl