B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2781/2012
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-2781/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1964 geborene, verheiratete deutsche Staatsangehörige
A._______ lebt in Deutschland. Sie arbeitete seit August 2005 als Grenz-
gängerin in der Schweiz, und zwar teilzeitlich als angestellte Verkäuferin
(IV-act. 2 und 5). Am 22. Dezember 2008 stellte sie bei der IV-Stelle des
Kantons Zürich (im Folgenden: IV-Stelle ZH) einen Antrag auf Ausrichtung
einer Invalidenrente (IV-act. 5). Die IV-Stelle ZH wies das Leistungsbe-
gehren mit Verfügung vom 14. Juli 2011 ab (IV-act. 58). Das Sozialversi-
cherungsgericht des Kantons Zürich hiess mit Urteil vom 15. November
2011 eine hiergegen erhobene Beschwerde von A._______ in dem Sinne
gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) zur Anspruchs-
prüfung überwiesen wurde (IV-act. 62).
Mit Verfügung vom 19. April 2012 wies die IVSTA (im Folgenden: Vorin-
stanz) das Begehren von A._______ um Ausrichtung einer Invalidenrente
ab (IV-act. 73 = Beschwerdebeilage 1).
B.
Am 18./19. Mai 2012 reichte A._______ (im Folgenden: Beschwerdefüh-
rerin) bei der Vorinstanz eine gegen die Verfügung vom 19. April 2012 ge-
richtete Beschwerde ein, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides und die Zusprechung einer Invalidenrente
beantragte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte sie die Einholung
eines Gutachten eines Rheumatologen. Zur Begründung führte sie insbe-
sondere aus, sie sei seit langer Zeit aufgrund ihres sich ständig ver-
schlechternden Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, zu arbei-
ten.
Die Vorinstanz leitete das irrtümlich bei ihr eingereichte Rechtsmittel der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Mai 2012 an das Bundesver-
waltungsgericht weiter.
C.
Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2012 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung, wobei sie einem entsprechenden Antrag der IV-Stelle ZH vom
9. Juli 2012 folgte. Die IV-Stelle ZH hatte in diesem Antrag namentlich auf
Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. April
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und 8. Juli 2011 verwiesen, wonach bei der Beschwerdeführerin eine Ar-
beitsfähigkeit von mindestens 80 % bestehe.
D.
Mit einem als "Beschwerde gegen Zwischenverfügung vom 18.07.2012"
bezeichneten, an das Bundesgericht adressierten, aber beim Bundes-
verwaltungsgericht eingereichten Schreiben vom 17./18. August 2012
hielt die Beschwerdeführerin unter Einreichung verschiedener Unterlagen
insbesondere an ihrem Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines
Rheumatologen fest. Sie machte überdies geltend, die Vorinstanz habe
sich aus verschiedenen Gründen zu Unrecht auf ein Gutachten des
B._______ vom 18. September 2010 gestützt (wird näher ausgeführt).
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17./18. August 2012 wurde als
Replik entgegengenommen und samt einzelnen der nicht in den Vorakten
vorfindlichen, neuen Unterlagen der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht
(Zwischenverfügungen vom 20. und 27. August 2012).
E.
Mit Duplik vom 19. September 2012 verzichtete die Vorinstanz auf eine
Stellungnahme.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland ge-
gen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
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rungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG fin-
den die Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis
26bis IVG und 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung. Folglich ist sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert.
1.4 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 19. April 2012. Ge-
langt eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die
Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2
ATSG; vgl. auch Art. 21 Abs. 2 VwVG). Die am 19. Mai 2012 der schwei-
zerischen Post übergebene, irrtümlich an die Vorinstanz gesandte Be-
schwerde wurde somit fristgemäss im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG
(vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auch sind die Formerforder-
nisse erfüllt (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, vgl. auch Art. 52 VwVG) und
wurde der einverlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Da die Beschwerdeführerin deutsche Staatsangehörige ist, kommt
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Anwendung (vgl. auch
Art. 80a IVG).
Nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs in der
bis am 31. März 2012 gültig gewesenen Fassung wenden die Vertrags-
parteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004
121), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
meinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909), oder gleichwertige Vor-
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schriften an. Gemäss Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt A dieses
Anhangs in der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Fassung (vgl. den
Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012
zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit [AS 2012 2345]) wenden die Ver-
tragsparteien untereinander namentlich – unter Vorbehalt hier nicht inte-
ressierender Anpassungen – die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; geän-
dert durch die Verordnung [EG] Nr. 988/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. September 2009 [ABl. L 284 S. 43]) sowie
die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11)
an. Die genannten Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG)
Nr. 574/72 sind laut Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt A Ziff. 3
und 4 der seit 1. April 2012 in Kraft stehenden Fassung des Anhangs II
zum FZA unter den Vertragsparteien anwendbar, soweit in den Verord-
nungen (EG) Nr. 883/2004 oder (EG) Nr. 987/2009 darauf Bezug ge-
nommen wird oder Fälle aus der Vergangenheit betroffen sind (vgl. auch
Art. 87 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004).
Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne der
erwähnten Koordinierungsverordnungen zu betrachten (vgl. Art. 1 Abs. 2
Anhang II des FZA in der früher geltenden und in der am 1. April 2012 in
Kraft getretenen Fassung).
Fallen Personen in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004, wie dies namentlich bei Staatsangehörigen eines Mit-
gliedstaats, Staatenlosen und Flüchtlingen mit Wohnort in einem Mitglied-
staat, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaa-
ten gelten oder galten, der Fall ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung), ha-
ben sie nach Art. 4 der Verordnung aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats-
angehörigen dieses Staates. Entsprechendes galt nach Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
2.2 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schafts- (bzw. heute unions-)rechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Vorschriften vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität –
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Seite 6
sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Dementsprechend ist der geltend gemachte An-
spruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, ins-
besondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) zu beurteilen.
Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger
eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidi-
tät eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom-
menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften
dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität
in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind.
Letzteres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Deutschland und der
Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den übrigen EU-
Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall. Eine entsprechende Re-
gelung sah Art. 40 Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 vor.
Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus-
künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit-
gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit,
die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl
untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh-
rung einer solchen Untersuchung.
3.
3.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Ent-
scheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt nach der Rechtsprechung bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, welche jenen Sachverhalt
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seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind sodann grundsätzlich diejenigen Rechtssät-
ze massgebend, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1).
Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des
IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Somit ist der
Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(BGE 130 V 445). Trat hingegen der Versicherungsfall – wie hier – vor
dem 1. Januar 2008 ein, so gilt das alte Recht (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.2). Demnach finden im vor-
liegenden Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles (vorliegend frühes-
tens dem Zeitpunkt, ab welchem die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Erwerbstätigkeit in der Schweiz versichert war bzw. AHV-/IV-Beiträge ent-
richtete), spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 19. April 2012
in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
des allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind
(das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003
[AS 2003 3837; 4. IV-Revision], ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung
vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision] und ab dem 1. Ja-
nuar 2012 in der Fassung vom 16. März 2011 [AS 2011 5659; erstes
Massnahmepaket der 6. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind unter Vorbehalt abweichender, spe-
zialgesetzlicher Übergangsbestimmungen in der Regel diejenigen
Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
4.
Zunächst ist zu prüfen, ob die IVSTA die zuständige Verfügungsbehörde
war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1217/2012 vom 5. Sep-
tember 2012 E. 3; THOMAS FLÜCKIGER, in: Wald-
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Seite 8
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
Art. 7 N 24).
4.1 In der Regel richtet sich die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle nach
dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55
IVG). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung von
Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger
eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger,
sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der be-
nachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit
ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV).
4.2 Die Beschwerdeführerin war Grenzgängerin und hatte ihre letzte Ar-
beitsstelle im Kanton Zürich; zudem wohnt sie noch im Grenzgebiet
(I._______). Vorliegend hat demnach zu Recht die IV-Stelle ZH die An-
meldung entgegengenommen, geprüft und mit Verfügung vom 7. Februar
2012 einen Vorbescheid erlassen. Auch war die IVSTA die zum Erlass der
angefochtenen Verfügung zuständige Behörde.
5.
5.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver-
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Seite 9
sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
5.2.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdever-
fahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei,
das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge-
mäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismit-
tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es
bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere me-
dizinische These abstellt.
5.2.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts [BGer]
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
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Seite 10
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353
E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den be-
handelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006
E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.2).
5.2.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
5.3 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent
auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] bzw. Art. 28
Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der in der
bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG
[5. IV-Revision] werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Anders verhält es sich nur, soweit völkerrechtliche Ver-
einbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Staaten der
EU der Fall ist.
5.4 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter-
werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu-
wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Me-
thode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Me-
thode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit
B-2781/2012
Seite 11
Art. 28 Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision] bzw. Art. 28a Abs. 3 IVG [5. IV-
Revision]).
5.4.1 Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unver-
änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso
wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern,
das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die per-
sönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfra-
ge beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er-
werbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3,
133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufga-
benbereich (z.B. im Haushalt) bestimmt, wird die Invalidität im Bereich
der Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs ermittelt und im
Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt anhand des Betätigungsver-
gleichs bemessen. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich aus einer
Addition der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidi-
täten (sog. gemischte Methode, vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3).
5.4.2 Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung ge-
setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in-
valid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkom-
mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit-
telt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me-
thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29
E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe-
ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen
B-2781/2012
Seite 12
bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu be-
rücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In-
validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im
fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gül-
tigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als
Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent-
wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge-
setzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berück-
sichtigt werden können. Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich
beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten
behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in
der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen.
Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu
tragen (BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV
2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3).
6.
Der abweisenden Verfügung vom 19. April 2012 lag folgender medizini-
scher Sachverhalt und folgende Würdigung durch den RAD zugrunde:
6.1 Die Ärzte des B._______ hielten in ihrem für die IV-Stelle ZH im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens erstellten Gutachten vom
17. September 2010 fest, bei der Beschwerdeführerin liege ein (wieder-
holt als solcher diagnostizierter) Morbus Behçet mit oralen und genitalen
Ulzerationen sowie papulopustulösen Effloreszenzen vor. Bei der Unter-
suchung habe man derzeit nur einen mukokutanen Befall gefunden und
es könnten klinisch-rheumatologisch keine funktionseinschränkende Ge-
lenksentzündungen diagnostiziert werden. Ebenso wenig könnten klinisch
fassbare neurologische Einschränkungen oder periphere oder zentrale
Durchblutungsstörungen festgestellt werden. Unter der Annahme und
dem Vorbehalt, dass die ergänzende neurologische, kardiologische und
ophthalmologische Untersuchung keine pathologischen Resultate ergibt,
hielten die Ärzte des B._______ aus rheumatologisch-orthopädischer
Sicht eine Einschränkung der Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit von höchs-
B-2781/2012
Seite 13
tens 20 % für ausgewiesen. Bei Annahme einer schmerzbedingten Ein-
schränkung sei im Rahmen der früheren Tätigkeit als (…)-verkäuferin bei
G._______ bei etwas vermehrten Pausen mit einer Leistungseinbusse
von maximal 20 %, also einer resultierenden Arbeitsfähigkeit von 80 %
auszugehen. Eine solche Einschränkung sei frühestens seit Eintreten ei-
ner diagnosefähigen Krankheitsmanifestation im Jahr 2002 als gegeben
interpretierbar. Auch für eine anderweitige leichte bis mittelschwere Tätig-
keit "in einer schmerzbedingten Leistungseinbusse" bestehe eine Arbeits-
fähigkeit zu 80 % (IV-act. 41, insbesondere S. 9). Die Ärzte empfahlen
schliesslich zusätzlich zur rheumatologisch-somatischen Abklärung eine
psychiatrische Begutachtung.
6.2 In einem von der IV-Stelle ZH in Auftrag gegebenen psychiatrischen
Gutachten vom 1. April 2011 stellten med. pract. J._______ und Dr. med.
K._______ insbesondere die Diagnose einer undifferenzierten Somatisie-
rungsstörung und einer leichten depressiven Verstimmung im Sinne einer
Dysthymia nach den Kriterien des ICD-10. Dabei hielten sie ausdrücklich
fest, dass keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit vorlägen und bei der Beschwerdeführerin aus psychiatri-
scher Sicht noch nie eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20
% vorgelegen habe (IV-act. 48, insbesondere S. 10 und S. 13 f.).
6.3 Gestützt auf die hiervor genannten beiden Gutachten kam der RAD
zum Schluss, es liege gesamthaft betrachtet eine Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit von höchstens 20 %
seit 2002 aufgrund der rheumatologischen Diagnosen vor (IV-act. 51
S. 6).
6.4 Ein Arztbericht von Dr. med. C._______, Arzt für Allgemeinmedizin,
Innere Medizin und Reisemedizin, vom 15. Juni 2011 bestätigt, dass die
Beschwerdeführerin an einem Morbus "Behect" (recte: Behçet) mit rezidi-
vierenden Schüben leidet. Die Krankheit sei aktiv und mehrere Basisme-
dikamente seien bisher nicht vertragen worden. Zudem bestehe eine er-
hebliche Überlagerung im Sinne einer somatoformen Störung. Aus diesen
Gründen sei die Beschwerdeführerin auf absehbare Zeit nicht arbeitsfähig
(IV-act. 54 S. 1).
Nach Einschätzung des RAD nennt dieser Arztbericht keine neuen medi-
zinischen Befunde und wurden in den umfassenden psychiatrischen und
rheumatologischen Gutachten alle von der Beschwerdeführerin beschrie-
benen Beschwerden und Symptome sowie sämtliche Akten berücksich-
B-2781/2012
Seite 14
tigt, so dass weiterhin auf Letztere abgestellt werden könne (IV-act. 57
S. 2).
6.5 Mit einem weiteren, von der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten Arztbericht der D._______-Klinik (Deutschland)
vom 16. Februar 2012 werden folgende Diagnosen gestellt:
1) Progredienter Mikrokalk rechts bei 9 Uhr, 2) Mastopathieareal rechts
bei 8 – 9 Uhr, und 3) Fibroadenom mit gewöhnlicher duktaler Epthelhy-
perplasie in einem intraduktalen Papillom links bei 6 Uhr (B3-Läsion).
Dieser Arztbericht enthält keine Angaben zur Frage, inwieweit diese Di-
agnosen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken (vgl.
zum Ganzen IV-act. 67 S. 2 f.).
Der RAD führte zu letzterem Arztzeugnis aus, es beziehe sich auf die
weiteren Abklärungsschritte in der Brustsprechstunde und attestiere keine
dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 72 S. 2).
7.
Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin
neu eingereichten medizinischen Unterlagen umfassen eine Medikamen-
tenverordnung vom 10. August 2012 sowie eine von Prof. Dr. med.
E._______, F._______-Klinik (Deutschland), verfasste Notiz zu einem Pa-
tientengespräch vom 11. Mai 2012 (Beilagen 6 f. zur Eingabe der Be-
schwerdeführerin vom 17./18. August 2012). In letzterer Notiz wird insbe-
sondere festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit 2007 aufgrund
eines Morbus Behçet in Behandlung sei und auch aktuell eine Aktivität
des Behçet bestehe, welche mit einer Arbeitsunfähigkeit einhergehe.
8.
8.1 Es sprechen vorliegend keine konkreten Indizien gegen die Zuverläs-
sigkeit des ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachtens des
B._______ vom 17. September 2010. Jedenfalls soweit es um die Diag-
nose des Morbus Behçet und die damit verbundene Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit geht, beruht dieses Gutachten auf umfassenden Unter-
suchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie verschiede-
ne ältere Arztberichte zur Anamnese und erscheint in der Beurteilung der
medizinischen Diagnosen sowie der Auswirkungen auf die Erwerbsfähig-
keit als plausibel.
8.2 Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, es könne nicht auf die-
ses Gutachten abgestellt werden, weil es ihren Gesundheitszustand un-
B-2781/2012
Seite 15
zutreffend sowie im Widerspruch zu den Attesten von Dr. C._______ vom
15. Juni 2011 und der F._______-Klinik (Deutschland) vom 11. Mai 2012
beschreibe, im Begleitschreiben an die IV-Stelle ZH von
einem "Herr A._______" und nicht von der Beschwerdeführerin die Rede
sei, und sie das Gutachten erst vor zwei Wochen ohne vorgängige Mög-
lichkeit der Einsichtnahme erhalten habe. Diese Vorbringen überzeugen
indes nicht.
8.2.1 Zum einen ist das in diesem Zusammenhang ins Recht gelegte
ärztliche Attest von Dr. C._______ vom 15. Juni 2011 – entsprechend
dem vorn in E. 5.2.2 Ausgeführten – mit Vorbehalt zu würdigen, da es
sich um ein Zeugnis des behandelnden Arztes handelt. Der Umstand,
dass in diesem ärztlichen Attest – anders als im Gutachten des
B._______ vom 17. September 2010 – ohne Einschränkung festgehalten
ist, die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig, fällt umso weniger zu
ihren Gunsten ins Gewicht, als es im Vergleich zum Gutachten äussert
knapp ausgefallen ist, indem es insbesondere die Krankheitsgeschichte
nur umrisshaft wiedergibt und keine Hinweise zu den angewendeten dia-
gnostischen Methoden enthält.
8.2.2 Zum anderen vermag auch die im Beschwerdeverfahren neu einge-
reichte Notiz eines Patientengesprächs vom 11. Mai 2012, welche von
der Beschwerdeführerin als ärztliches Attest bezeichnet wird, trotz der
darin enthaltenen, (jedenfalls sinngemäss) abweichenden Beurteilung
bezüglich der mit dem Morbus Behçet verbundenen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit das Gutachten des B._______ nicht in Frage zu stellen.
Denn auch diese Gesprächsnotiz wurde von einem behandelnden Arzt
verfasst und kann daher nicht vorbehaltlos herangezogen werden. Hinzu
kommt, dass diese Notiz die Frage der Arbeitsfähigkeit eher beiläufig er-
wähnt, wogegen beim Gutachten des B._______ die Evaluation der funk-
tionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einen zentralen Un-
tersuchungsgegenstand bildete.
8.2.3 Der Umstand, dass in dem an die IV-Stelle ZH gerichteten Begleit-
schreiben zum Gutachten des B._______ vom 17. September 2010 von
einem "Herr A._______" die Rede ist, stellt die Beweiskraft dieses Gut-
achtens nicht ernsthaft in Frage. Es dürfte sich hierbei nicht um eine Ver-
wechslung, sondern lediglich um einen Schreibfehler handeln, der umso
weniger ins Gewicht fällt, als im Gutachten selbst der Name der Be-
schwerdeführerin korrekt erwähnt ist und jeweils von "der Versicherten"
gesprochen wird.
B-2781/2012
Seite 16
8.2.4 Schliesslich ist auch nicht substantiiert dargetan, dass die Be-
schwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Mög-
lichkeit hatte, in das Gutachten des B._______ vom 17. September 2010
Einsicht zu nehmen. Nachdem die Beschwerdeführerin von der IV-Stelle
ZH am 4. August 2010 telefonisch zur Untersuchung durch das
B._______ am 12./13. August 2010 aufgeboten worden war, sie zu dieser
Untersuchung erschienen war und danach eine Ermächtigung zur Weiter-
leitung von Angaben über die durchgeführte funktionsorientierte medizini-
sche Abklärung unterzeichnet hatte (vgl. IV-act. 40–42), musste ihr be-
kannt sein, dass ein entsprechendes Gutachten oder ein ärztlicher Unter-
suchungsbericht vorliegt und bei der Prüfung ihres Leistungsbegehrens
mitberücksichtigt wird. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte für die
Annahme, dass das Gutachten der Beschwerdeführerin von der IV-Stelle
ZH oder von der Vorinstanz vorenthalten wurde.
Zwar gewährleistet der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 42 Satz 1 ATSG) insbesondere das Recht der in
ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, vor Erlass des Entscheides Ein-
sicht in die Akten zu nehmen (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1). Nach dem Er-
wogenen kann hinsichtlich des Gutachtens des B._______ vom 17. Sep-
tember 2010 indes nicht von einer Verletzung dieses Akteneinsichtsrechts
ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin macht somit ohne Erfolg
einen Verfahrensfehler geltend.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie leide zunehmend an
den täglich in grossen Mengen erforderlichen Medikamenten bzw. den
damit verbundenen Nebenwirkungen (vgl. Beschwerde, S. 1).
Es ist zwar nicht ernstlich zu bestreiten, dass der Beschwerdeführerin
verhältnismässig grosse Mengen an verschiedenen Medikamenten ver-
ordnet wurden (vgl. dazu insbesondere die Beilagen 5 f. zur Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 17./18. August 2012). Freilich setzt sich das
Gutachten des B._______ vom 17. September 2010 nachvollziehbar mit
den seitens der Beschwerdeführerin beklagten Nebenwirkungen ausein-
ander (vgl. IV-act. 41 S. 5 und 7). Insbesondere wird darin festgehalten,
es sei – wie schon anlässlich einer früheren Untersuchung in H._______
– eine Diskrepanz namentlich zwischen den beklagten mannigfaltigen
Nebenwirkungen und den klinisch fassbaren Befunden festzustellen (IV-
act. 41 S. 7). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden,
B-2781/2012
Seite 17
dass die Nebenwirkungen der Medikation vom B._______ bei der Beur-
teilung der Arbeitsfähigkeit hinreichend berücksichtigt wurden.
9.2 Die neben dem Gutachten des B._______ vom 17. September 2010
aktenkundigen weiteren Arztberichte und medizinischen Gutachten
(vgl. dazu insbesondere hiervor E. 6.2–6.5) attestieren der Beschwerde-
führerin keine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch an-
dere Erkrankungen als dem vom B._______ diagnostizierten Morbus
Behçet. Die Beschwerdeführerin macht denn auch im Beschwerdeverfah-
ren zu Recht nicht geltend, sie sei infolge anderer Leiden (wie etwa einer
psychischen Erkrankung) arbeitsunfähig.
10.
Nach dem Ausgeführten kann als erstellt gelten, dass die Beschwerde-
führerin entsprechend den Angaben im Gutachten des B._______ vom
17. September 2010 sowohl im angestammten wie auch im angepassten
Tätigkeitsbereich zu 80 % arbeitsfähig ist. Insofern kann der Vorinstanz,
welche sich auf das genannte Gutachten gestützt hat, gefolgt werden.
11.
Auf der Basis der von der Vorinstanz zutreffend getroffenen Annahme,
dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige oder eine angepasste Tätig-
keit zu 80 % zumutbar ist, bleibt noch der Invaliditätsgrad zu ermitteln.
11.1 Die Vorinstanz ermittelte für den Erwerbsbereich und den Haus-
haltsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von je 0 %. Dabei basierte der Ein-
kommensvergleich auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin ohne
ihre Erkrankung ihre bisherige Tätigkeit zu einem Pensum von 54 % fort-
führen würde. Mit Bezug auf den Haushaltsbereich ging die Vorinstanz
davon aus, dass keine hohe Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Der im Zusammenhang mit dem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich
vorgenommene Einkommensvergleich wird von der Beschwerdeführerin
insoweit bestritten, als sie geltend macht, sie würde bei voller Gesundheit
und Arbeitsfähigkeit nicht lediglich zu 54 %, sondern zu 100 % arbeiten.
Es sei nämlich geplant gewesen, dass sie ab Februar 2011 bei
G._______ zu 100 % arbeite (Beschwerde, S. 1).
11.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin verfängt nicht. Wie hiervor
aufgezeigt, ist auf das Einkommen abzustellen, das die Versicherte im
massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, und ist dabei
B-2781/2012
Seite 18
regelmässig am zuletzt erzielten (erforderlichenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten) Verdienst anzuknüpfen
(vorn E. 5.4.2). Weil der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die geplante
vollzeitliche Anstellung bei G._______ weder näher substantiiert noch
durch Anhaltspunkte in den Akten bestätigt wird, kann nicht als mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen gelten, dass die Beschwerdefüh-
rerin ihre bisherige Tätigkeit ohne Erkrankung zu einem höheren Pensum
als 54 % fortgesetzt hätte. Daran kann auch nichts ändern, dass die Be-
schwerdeführerin vorbringt, sie habe vor ihrer Anstellung bei G._______
von 2001 bis 2005 zu 100 % gearbeitet (vgl. Beschwerde, S. 1). Die Vor-
instanz hat somit ihren Einkommensvergleich zu Recht auf der Basis der
Annahme durchgeführt, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitli-
che Beeinträchtigung zu 54 % arbeiten würde.
11.3 Die Bestimmung des Teilinvaliditätsgrades im Erwerbsbereich ist im
Übrigen unbestritten und gibt aufgrund der Akten auch zu keinen Bean-
standungen Anlass. Ebenso wenig durch die Aktenlage in Frage gestellt
ist die von der Vorinstanz bei der Bestimmung des Teilinvaliditätsgrades
im Haushaltsbereich getroffene Annahme, dass keine hohe Arbeitsunfä-
higkeit im Haushaltsbereich vorliegt. Zwar machte Beschwerdeführerin in
ihrem Einwand vom 6. März 2012 geltend, sie könne auch einfache
Hausarbeiten praktisch nicht mehr ausführen (IV-act. 68 S. 1). Diese Be-
hauptung erscheint indes nicht als hinreichend substantiiert, zumal sie
durch keine entsprechenden Anhaltspunkte in den Akten gestützt wird.
Die beiden Teilinvaliditätsgrade ergeben zusammen einen Gesamtinvali-
ditätsgrad von 0 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begrün-
det.
12.
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal-
tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, ein bestimmter Sachverhalt habe sich verwirklicht und weitere
Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten
(sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, mit Hin-
weisen; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversiche-
rung, Zürich 1999, S. 212).
Nach dem vorstehend in E. 2–11 Ausgeführten muss vorliegend davon
ausgegangen werden, dass nach der gesamten Aktenlage kein Anspruch
B-2781/2012
Seite 19
auf eine Invalidenrente einräumender Tatbestand vorliegt. Folglich sind
keine wesentlichen neuen Erkenntnisse aus der Einholung eines weiteren
Gutachtens eines Rheumatologen zu erwarten. Dem entsprechenden
Beweisantrag ist somit nicht stattzugeben.
13.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde unbegründet und abzuwei-
sen.
13.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200–1'000 Franken festzule-
gen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfah-
renskosten auf Fr. 400.- festzusetzen, der Beschwerdeführerin als unter-
legene Partei aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
13.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Par-
teikostenersatz (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
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Seite 20
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 8. Januar 2013