Abtei lung II
B-2782/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richter Stephan Breitenmoser;
Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.
O._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Pro Helvetia,
Vorinstanz.
Finanzieller Beitrag.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-2782/2007
Sachverhalt:
A.
Am 10. Juli 2006 stellte O._______ (Beschwerdeführer) bei der
Stiftung Pro Helvetia (Vorinstanz) ein Gesuch um eine Defizitgarantie
von Fr. 20'000.– für eine Tournee der Band A._______ (Band) im
Südwesten Englands. Zur Begründung brachte er vor, dass er nach
einem Konzert mit seiner Band im zürcherischen Club ABART von
einem Briten eine Einladung erhalten habe, in England mit der Band
einige Konzerte aufzuführen. Die Aussicht darauf, die eigene Musik vor
einem neutralen und aus diesem Grund kritischen Publikum zu testen,
sei verlockend. Die Band habe zudem durch kritische Lieder und
Videoclips sowie durch die Coverversion eines Liedes von P._______
eine gewisse nationale Bekanntheit erlangt.
Mit Verfügung vom 28. August 2006 wies die Vorinstanz das Gesuch
um Beiträge ab. Zur Begründung brachte sie vor, dass die beschränk-
ten finanziellen Mittel der Stiftung für Projekte reserviert seien, die von
ihr als künstlerisch innovativ und qualitativ hochstehend eingestuft
würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Weitere Gründe trug die Vor-
instanz nicht vor.
B.
Mit Schreiben vom 4. September 2006 erhob der Beschwerdeführer
bei der Vorinstanz Einsprache gegen deren Verfügung vom 28. August
2006. Seine Einsprache begründete er damit, dass die abweisende
Verfügung lediglich festhalte, das Projekt der Band sei weder künstle-
risch innovativ noch qualitativ hochstehend. Diese lapidare Begrün-
dung sei nicht angängig, da Künstler, deren Beitragsgesuch abgewie-
sen werde, mindestens eine "fundierte Kritik" erwarten dürften.
Mit Verfügung vom 25. September 2006 lehnte der Stiftungsrat das
Beitragsgesuch des Beschwerdeführers abermals und mit identischer
Begründung ab.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Oktober
2006 Beschwerde an das Eidgenössische Departement des Innern,
welches die Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für
die Stiftung Pro Helvetia weiterleitete. Zur Begründung führte er aus,
dass Art. 32 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
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20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) vorschreibe, eine Behörde
habe alle wesentlichen Parteivorbringen zu würdigen. Art. 29 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) gewähre explizit den Anspruch auf das rechtliche
Gehör. Da sich niemand mit dem Inhalt seiner Einsprache auseinan-
dergesetzt habe, sei dieser Anspruch verletzt worden. Hinzu komme,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Behörde dieje-
nigen Gründe nennen müsse, die für ihren Entscheid von tragender
Bedeutung seien. Eine abweisende Verfügung, die auf Einsprache hin
erfolge und genau denselben Wortlaut aufweise wie die erste Verfü-
gung, komme einer Rechtsverweigerung gleich. Inwiefern das Projekt
nicht innovativ sein solle, wie dies in Art. 9 Beitragsverordnung voraus-
gesetzt werde, sei nicht ersichtlich.
In ihrem Entscheid vom 27. Dezember 2006 hiess die Rekurskommis-
sion für die Stiftung Pro Helvetia die Beschwerde gut und wies sie im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Zur Begründung brachte sie grundsätzlich vor, dass die Vorinstanz ih-
rer Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG nachkommen müsse,
selbst wenn dies einen gewissen administrativen Aufwand zur Folge
habe. Im konkreten Fall hätte die Abweisung des Gesuchs schon des-
halb ausführlicher begründet werden müssen, weil der Beschwerde-
führer eine umfassend begründete Einsprache erhoben habe.
D.
Nachdem der Stiftungsrat der Vorinstanz das Gesuch des Beschwer-
deführers am 15. März 2007 nochmals behandelt hatte, wies er es mit
Verfügung vom 22. März 2007 erneut ab. Die Begründung lautete da-
hingehend, dass sich die Band musikalisch in allzu konventionellen
Bahnen bewege, weshalb das Kriterium der Innovation nicht erfüllt sei.
Es seien weder ein "Aufbrechen zu neuen musikalischen Ufern" noch
eine "Erweiterung der Ästhetik um neue sound- oder instrumentaltech-
nische Elemente" erkennbar. Zudem werde die Tournee mit fünf Kon-
zerten in Pubs und Clubs in Südwestengland nicht als sonderlich be-
deutsam angesehen, was somit für eine nachhaltige internationale
Etablierung der Band ungeeignet sei.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 18. März 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei
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ihm zu Handen der Band definitiv ein Beitrag in der Höhe von
Fr. 8'000.– für die Konzertreihe in England zuzusprechen, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Seine Anträge begründete er da-
mit, dass er nach wie vor nicht nachvollziehen könne, inwieweit das
Projekt der Band nicht innovativ sei. Indem die Vorinstanz ihren Ent-
scheid erneut nicht ausführlich begründet habe, verletze sie seinen
Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und begehe über-
dies eine formelle Rechtsverweigerung. Die Ausführungen der Vorins-
tanz, wonach die Musik der Band zu konventionell und "kein Aufbre-
chen zu neuen musikalischen Ufern" erkennbar sei, verletze die
Rechtsgleichheit und das Willkürverbot. Ein Studium der von der
Vorinstanz unterstützten Projekte habe ergeben, dass sie solche An-
sprüche an die Musik anderer Formationen, wie bspw. der "Musique
de L._______" aus F._______, nicht stelle. Dem Verhalten der Vorins-
tanz nach zu schliessen, sei eine Aufhebung des Entscheids, verbun-
den mit einer Rückweisung, nicht sinnvoll, da die Vorinstanz abermals
gegen das Projekt entscheiden werde. Aus diesem Grund werde der
Zuspruch einer Unterstützung von Fr. 8'000.– durch das Bundesver-
waltungsgericht beantragt. Weil die Vorinstanz der Band die Unterstüt-
zung versagt habe, habe sie ihre zwischenzeitlich erfolgte Tournee mit
sehr viel bescheideneren Mitteln als geplant absolviert, weshalb sich
die ungedeckten Kosten nicht auf die anfänglich budgetierten
Fr. 20'000.– belaufen hätten.
F.
Anlässlich der Vernehmlassung vom 19. Juni 2006 äusserte sich die
Vorinstanz dahingehend, dass sie ihren Entscheid vom 22. März 2007,
wie von der Rekurskommission für die Stiftung Pro Helvetia verlangt,
genügend begründet habe. Das Argument der mangelnden Innovation
beziehe sich nicht auf die Tournee der Band in England, sondern auf
deren Musik, die sich in konventionellen Bahnen bewege und die dem
Kriterium der innovativen Umsetzung eines künstlerischen Inhalts nicht
entspreche. Das Vorbringen, wonach die Musik der "Musique de
L._______" konventionell sei, sei falsch. Es handle sich dabei um ein
anderes Genre von Musik. Schliesslich habe sich die Einschätzung der
Vorinstanz, wonach die Tournee weder bedeutsam noch nachhaltig ge-
wesen sei, in der Zwischenzeit bestätigt, denn die Internetseite der
Band weise als letzten aktuellen Eintrag lediglich einige Fotos von die-
ser Tournee auf.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Stiftung Pro Helvetia vom 19. Dezember 2006 stellt
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG dar. Gemäss
Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), wel-
ches am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, sowie gemäss Bundesge-
setz betreffend die Stiftung Pro Helvetia vom 17. Dezember 1965
(Bundesgesetz Pro Helvetia, SR 447.1), unterliegen Verfügungen der
Stiftung Pro Helvetia über Entscheide bezüglich Beitragsgewährung
der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 11a Abs. 2
Bundesgesetz Pro Helvetia und Art. 31, Art. 33 Bst. h und Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 44 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und
durch diese berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung und ist zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Bst. a VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt. Der Kos-
tenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Grundsätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung, ob
ein Beitragsgesuch von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen worden
ist, volle Kognition (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht auf-
erlegt sich bei der Überprüfung bezüglich die Gewährung von Subven-
tionen jedoch Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch die Justiz-
behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von
den Beurteilungen des erstinstanzlichen Fachgremiums abweicht. Der
Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht
alle massgebenden Faktoren und Fachkenntnisse für die Bewertung
von Gesuchen um Subventionen durch die Vorinstanz bekannt sind.
Hinzu kommt, dass sich Subventionen oft auf Spezialgebiete bezie-
hen, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkennt-
nisse verfügt. Daher hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass die
Bewertung von Subventionsvergaben durch eine Rechtsmittelbehörde
nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung zu überprüfen ist (FABIAN
MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss., Basel 2006, S. 213, mit
Verweis auf VPB 64 Nr. 43, S. 541 ff., VPB 60 Nr. 41, S. 374 ff.).
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Dies hat zur Folge, dass, solange konkrete Hinweise auf Befangenheit
der Mitglieder des Entscheidgremiums fehlen und die Beurteilung des
Gesuchs um Subventionen nicht als fehlerhaft oder völlig unangemes-
sen erscheint, auf die Meinung der Vorinstanz abzustellen ist. Das
Bundesverwaltungsgericht hebt deren Entscheid nur dann auf, wenn
sich die Vorinstanz von sachfremden Beurteilungskriterien hat leiten
lassen, so dass der auf ihrer Begutachtung beruhende Entscheid als
nicht mehr vertretbar erscheint.
Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur bei der Frage nach der
Ermessensausübung durch die Subventionsbehörde. Sind hingegen
die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder
werden Verfahrensmängel in der Vergabepraxis gerügt, hat die Rechts-
mittelbehörde die erhobenen Einwendungen in freier Kognition zu prü-
fen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge.
3.
Vorliegend begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde haupt-
sächlich damit, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht
nachgekommen sei und somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt habe. Es gilt demnach vorerst abzuklären, nach welchen ge-
setzlichen Grundlagen die Vorinstanz Beitragsgesuche in der Sparte
Musik behandeln muss. In einem weiteren Schritt ist abzuklären, ob
die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist.
3.1
Laut Art. 11a Abs. 1 Bundesgesetz Pro Helvetia ordnet die Stiftung
das Verfahren zur Beurteilung und Entscheidung von Gesuchen in ei-
nem Reglement, das vom Bundesrat genehmigt werden muss. Die Vor-
instanz hat ihre Pflicht wahrgenommen und hat die Beitragsverord-
nung Pro Helvetia vom 22. August 2002 (Beitragsverordnung,
SR 447.12; vom Bundesrat genehmigt am 29. November 2002) erlas-
sen. Nach dem in Art. 1 Beitragsverordnung aufgeführten Zweck ge-
währt die Vorinstanz Beiträge an Projekte und Werke, die dem Kultur-
schaffen und der Kulturvermittlung in der Schweiz, der Pflege des
schweizerischen kulturellen Erbes, dem kulturellen Austausch zwi-
schen den Schweizer Sprachregionen oder der Pflege der kulturellen
Beziehungen mit dem Ausland dienen. Gemäss Art. 2 Beitragsverord-
nung besteht ausdrücklich kein Anspruch auf Beiträge. Laut Art. 3
Abs. 2 Beitragsverordnung können Projektbeiträge in Form von nicht
rückzahlbaren Geldleistungen oder Defizitgarantien gewährt werden.
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Die Voraussetzungen für die Beitragsgewährung sind in Art. 5 Bei-
tragsverordnung geregelt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"
1 Die Stiftung unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite Projekte und Werke,
wenn diese:
a. dem Stiftungszweck entsprechen;
b. qualitativ überzeugen;
c. professionell umgesetzt werden;
d. ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen;
e. von nationaler oder internationaler Bedeutung sind oder Pilotcharakter ha-
ben; und
f. der Öffentlichkeit zugänglich sind.
2
Sie unterstützt Projekte und Werke nur, wenn diese zudem:
a. von Kulturschaffenden mit Wohnsitz in der Schweiz umgesetzt werden;
b. von Schweizerinnen oder Schweizern geschaffen wurden oder werden;
c. wichtige Themen des kulturellen Lebens der Schweiz behandeln;
d. den kulturellen Austausch zwischen den Sprachregionen der Schweiz för-
dern; oder
e. dem Kulturaustausch zwischen der Schweiz und anderen Ländern dienen.
3
Projekte und Werke im Inland unterstützt die Stiftung nur, wenn sie auch von an-
deren Geldgebern unterstützt werden."
Festzuhalten ist, dass die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a
bis f Beitragsverordnung kumulativ erfüllt sein müssen, damit Beiträge
gesprochen werden können. Hingegen müssen die Vorgaben gemäss
Art. 5 Abs. 2 Beitragsverordnung nicht kumulativ vorliegen (dazu Art. 6
Beitragsverordnung, wonach nach Möglichkeit "mehrere Kriterien" er-
füllt sein müssen), was sowohl aus dem Wortlaut ("oder") als auch aus
Art. 6 hervorgeht.
Als weitere Voraussetzung für Beiträge im Bereich Musik bedarf es ge-
mäss Art. 9 Bst. a Beitragsverordnung eines innovativen Projekts bzw.
Werks.
3.2
Bei der Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl.,
Zürich 2001, Rz. 838). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Recht-
sprechung muss ein Verwaltungsakt so abgefasst sein, dass die Be-
troffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 125
II 369 E. 2c). Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffe-
ne als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des
Entscheides machen können. Demnach müssen in jedem Fall die
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Überlegungen angeführt werden, von denen sich die Behörde hat lei-
ten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch
auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Erforderlich
ist, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die
Behörde den Vorbringen der Partei nicht folgen konnte (BGE 122 IV 8
E. 2c; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997,
Rz. 6 ff. zu Art. 52). Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind
je nach Komplexität des Sachverhalts bzw. des der Behörde einge-
räumten Ermessensspielraums unterschiedlich. So müssen insbeson-
dere die Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen und die Er-
messensbetätigung so erklärt werden, dass sie nachvollziehbar sind
(BGE 117 IV 401 E. 4b).
Rechtsfolge einer Verletzung der Begründungspflicht und somit des
Anspruchs auf das rechtliche Gehör ist die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung. Sofern Abklärungen, Prüfungen und Gewichtungen un-
terblieben sind, die für einen Entscheid in der Sache unabdingbar
sind, wird die Rechtssache zu einem erneuten Entscheid an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche
Überprüfungsbefugnis wie der Vorinstanz zukommt und die ent-
scheiderheblichen Abklärungen gemacht worden sind, kann in der Sa-
che entschieden werden, sofern dem Beschwerdeführer daraus kein
Nachteil erwächst (BGE 117 Ib 64 E. 4).
4.
Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid vom
22. März 2007 damit, dass die Musik der Band zuwenig innovativ sei,
da sie sich musikalisch in allzu konventionellen Bahnen bewege. Es
seien weder ein "Aufbrechen zu neuen musikalischen Ufern" noch eine
"Erweiterung der Ästhetik um neue sound- oder instrumentaltech-
nische Elemente" erkennbar. Zudem werde die Tournee mit fünf Kon-
zerten in Pubs und Clubs in Südwestengland nicht als sonderlich be-
deutsam angesehen, was somit für eine nachhaltige internationale
Etablierung der Band ungeeignet sei. Dieser Eindruck habe sich nach
der Tournee bestätigt.
4.1
Vorliegend fällt auf, dass die Vorinstanz, abgesehen vom Kriterium der
internationalen Bedeutung des Projekts, vollständig darauf verzichtet
hat, das Gesuch anhand der allgemeinen Voraussetzungen in Art. 5
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Beitragsverordnung für eine Beitragsgewährung zu prüfen. Art. 5
Abs. 1 Bst. e Beitragsverordnung verlangt alternativ eine nationale
oder internationale Bedeutung bzw. einen Pilotcharakter von Projekten
und Werken. Die Vorinstanz hält hierzu lediglich fest, dass die Tournee
mit fünf Konzerten in Pubs und Clubs in Südwestengland vergleichs-
weise als nicht sonderlich bedeutsam angesehen werde und somit
auch keine nachhaltige, internationale Etablierung der Band ver-
spreche.
Die Begründung der Vorinstanz ist nicht nachvollziehbar. Bei der ge-
mäss Art. 5 Abs. 1 Bst. e geforderten internationalen Bedeutung han-
delt es sich um einen auslegungsbedürftigen Begriff, der zwingend der
Konkretisierung durch die rechtsanwendende Behörde bedarf. Die Vor-
instanz hätte demnach zumindest Ausführungen dazu machen müs-
sen, welche Anforderungen sie an eine Auslandstournee stellt, damit
diese als international bedeutsam angesehen werden kann. Gestützt
darauf hätte sie sodann begründen müssen, inwiefern das Projekt des
Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht genügte. Aus der Be-
gründung geht nicht hervor, welche Überlegungen für die Vorinstanz
ausschlaggebend waren, dass das Projekt des Beschwerdeführers
nicht von internationaler Bedeutung sei. Die Vorinstanz weist lediglich
darauf hin, dass das Projekt keine nachhaltige internationale Etab-
lierung der Band verspreche. Weshalb sie zu dieser Einschätzung ge-
langt und welchen Anforderungen ein Projekt entsprechen müsste, da-
mit eine nachhaltige internationale Etablierung als wahrscheinlich an-
gesehen werden könnte, bleibt hingegen völlig unklar. Schliesslich
kommt hinzu, dass sich die Vorinstanz überhaupt nicht zu den Voraus-
setzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis d und f Beitragsverordnung ge-
äussert hat. Es ist deshalb weder für den Beschwerdeführer noch für
das erkennende Gericht nachvollziehbar, ob der Beschwerdeführer
diese Voraussetzungen allenfalls erfüllt hat oder nicht. Da es sich bei
den Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis f Beitragsver-
ordnung um solche handelt, die für eine Beitragsgewährung kumulativ
zu erfüllen sind, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, auf diese ein-
zugehen oder gegebenenfalls zumindest zu bestätigen, welche dieser
Voraussetzungen erfüllt sind.
Insgesamt ist demnach festzuhalten, dass die Begründung der Vorins-
tanz zu den in Art. 5 Abs. 1 Beitragsverordnung genannten Vorausset-
zungen klar ungenügend ist.
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4.2
Das Vorbringen der Vorinstanz, wonach die Musik der Band des Be-
schwerdeführers zu wenig innovativ sei, weil sie sich in allzu
konventionellen Bahnen bewege, ist nicht nachvollziehbar. Das Gegen-
teil von "innovativ" ist umgangssprachlich "gewöhnlich" bzw.
"konventionell". Es handelt sich hierbei also nicht um eine Ausführung
dazu, welche Elemente die Musik vermissen lässt, um unterstützungs-
würdig zu sein, sondern lediglich um eine Umschreibung der angeblich
fehlenden Innovationskraft. Insofern kann folglich nicht von einer Be-
gründung gesprochen werden. Der einzige Anhaltspunkt, weshalb die
Musik der Band des Beschwerdeführers nach Ansicht der Vorinstanz
das Kriterium der Innovation nicht erfüllen soll, kann darin erblickt wer-
den, dass in den eingereichten Stücken offenbar keine neuen "sound-
oder instrumentaltechnischen Elemente" vorkommen und somit "kein
Aufbruch zu neuen musikalischen Ufern" erkennbar sei. Ausführungen
dazu, welche sound- oder instrumentaltechnischen Elemente die Mu-
sik der Band vermissen lässt, macht die Vorinstanz aber nicht. Dies
vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Beschwerde-
führer in seinen Eingaben mehrmals vorbrachte, dass die Lieder der
Band teils ausschliesslich von Perkussionsinstrumenten begleitet wür-
den, was einen neuen Ansatz darstelle. Damit aber machte der Be-
schwerdeführer ausdrücklich neue sound- und instrumentaltechnische
Elemente geltend.
Aus Obenstehendem folgt, dass die Begründung der Vorinstanz zu
Art. 9 Bst. a Beitragsverordnung weder schlüssig noch überzeugend
und damit nicht nachvollziehbar ist.
4.3
Unter diesen Umständen muss die Begründung der Vorinstanz insge-
samt als ungenügend qualifiziert werden. Die sehr knappen Aus-
führungen der Vorinstanz lassen daran zweifeln, ob sie sich mit dem
Gesuch und den Vorbringen in den Rechtsschriften des Beschwerde-
führers tatsächlich auseinandergesetzt hat. Vielmehr hat sie sich damit
begnügt, mit einigen sehr allgemeinen Sätzen das Gesuch abzuwei-
sen. Dadurch hat sie ihre Begründungspflicht und somit den Anspruch
des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ge-
mäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Die Verletzung wiegt umso schwerer,
als die Vorinstanz bereits im Entscheid der damaligen Rekurskommis-
sion für die Stiftung Pro Helvetia vom 27. Dezember 2006 ausdrücklich
darauf hingewiesen worden ist, dass und in welcher Weise sie ihrer
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Begründungspflicht nachzukommen hat. Es kann demnach keine Rede
von einem "ausführlich begründeten Entscheid" sein, wie die Vor-
instanz in ihrer Vernehmlassung, ohne weitere Ausführungen zur Sa-
che zu machen, vorbringt.
Rechtsfolge einer Verletzung der Begründungspflicht ist, wie in E. 4.2
ausgeführt, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt zu entscheiden, ob die Sa-
che zu einem erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, oder ob das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst ent-
scheiden kann. Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei ein Beitrag in
der Höhe von Fr. 8'000.– zuzusprechen. Die Sache solle nicht zu er-
neuter Beurteilung zurückgewiesen werden, da die Vorinstanz wieder-
holt gezeigt habe, dass sie sich nicht objektiv mit dem Gesuch ausein-
andersetzen könne.
Dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers kann nicht stattgegeben
werden. Wie in E. 4.2 ausgeführt, kann die Beschwerdeinstanz nur
dann in der Sache entscheiden, wenn sie volle Kognition hat und zu-
dem die Vorinstanz die für einen Sachentscheid nötigen Abwägungen,
Prüfungen und Gewichtungen vorgenommen hat. Da es sich bei der
Vorinstanz um ein Fachgremium handelt, auferlegt sich das Bundes-
verwaltungsgericht in der Überprüfung der Ermessensausübung zu-
dem Zurückhaltung (E. 2). Hinzu kommt, dass, wie ausgeführt, die Vor-
instanz ihrer Begründungspflicht nur ungenügend nachgekommen ist.
Da sich das Bundesverwaltungsgericht bei einer allfälligen Würdigung
demnach nicht auf eine umfassende Begründung bzw. Evaluation des
Gesuchs durch die Vorinstanz stützen könnte, kann ein Sachentscheid
schon aufgrund mangelnder Entscheidgrundlagen nicht gefällt werden.
6.
Damit kann im Übrigen auch die Frage offengelassen werden, ob sich
das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses unter Berück-
sichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Band
die Tournee bereits absolviert haben, überhaupt vereinbaren lässt mit
dem Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101. Vgl. auch das Urteil des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] im Fall Camenzind
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gegen die Schweiz vom 16. Dezember 1997, Recueil des arrêts et dé-
cisions 1997-VIII, S. 2880 ff., Ziff. 54 ff.; VPB 62.113). Das Bundesge-
richt hat zwar bis anhin an seiner Praxis zum Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses festgehalten, wobei diese Rechtsprechung le-
diglich unter dem Aspekt der Rechte der EMRK, nicht aber unter dem-
jenigen der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Rechtsweggarantie
gemäss Art. 29a BV erfolgte (BGE 125 I 394 E. 4a und 5e, BGE 123
II 285 E. 4a). Nach Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkei-
ten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde.
Nach dem Beschwerdeführer sei mittlerweile ein Tourneedefizit von
Fr. 8'000.– ausgewiesen, weshalb er neu nicht mehr Beiträge in Form
einer Defizitgarantie von Fr. 20'000.–, sondern nur noch Fr. 8'000.–
verlange. Damit ist das Begehren des Beschwerdeführers trotz bereits
abgeschlossener Tournee nicht gegenstandslos geworden. Auch han-
delt es sich nicht etwa um ein neues, sondern vielmehr um ein ange-
passtes, reduziertes Begehren. Der Entscheid, ob ein Beitrag gespro-
chen und dieser allenfalls auf Fr. 8'000– festgesetzt wird, wird bei der
Vorinstanz liegen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der von ihm am 18. Mai
2007 an das Bundesverwaltungsgericht geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 700.– ist ihm zurückzuerstatten.
Art. 9 des Reglements vom 19. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt, dass
eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung sowie für wei-
tere Spesen der Partei ausgerichtet werden kann. Der Beschwerdefüh-
rer war im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Weitere
Spesen machte er nicht geltend. Aus diesem Grund wird keine Partei-
entschädigung ausgerichtet.
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht angefochten
werden (Art. 82 i.V.m. Art. 83 Bst. k Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]); er ist somit endgültig.
Seite 12
B-2782/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Stiftung Pro
Helvetia vom 22. März 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Stiftung Pro Helvetia wird angewiesen, eine neue und begründete
Verfügung zu erlassen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
ist der am 18. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 700.– zurückzuerstatten.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Eingeschrieben; Beilage: Beschwerde-
beilagen)
- die Vorinstanz (Eingeschrieben; Beilage: Vorakten)
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans-Jacob Heitz Kaspar Luginbühl
Versand: 8. Oktober 2007
Seite 13