B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2792/2017
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Lukas Abegg.
Parteien
IGP Pulvertechnik AG,
Ringstrasse 30, 9500 Wil SG,
vertreten durch Hepp Wenger Ryffel AG,
Friedtalweg 5, 9500 Wil SG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Markeneintragungsgesuch CH Nr. 65168/2013 IGP.
B-2792/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 17. Dezember 2013 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um
Eintragung der Wortmarke "IGP" für diverse Waren und Dienstleistungen
der Klassen 2, 40 und 42 ein. In der Klasse 2 wurde Schutz beantragt für:
Farben, Lacke, Pigmente, Effektstoffmischungen und Färbemittel, insbe-
sondere in Pulverform; Pulverbeschichtungen für Oberflächen aller Art (so-
weit in Klasse 2 enthalten); Oberflächenbeschichtungsmittel, Rostschutz-
primer für Oberflächenbeschichtungen; Bindemittel für die vorgenannten
Waren.
B.
Am 7. April 2014 erfolgte eine erste Anpassung der Waren und Dienstleis-
tungsliste. Nach einer weiteren Beanstandung der Vorinstanz passte die
Beschwerdeführerin am 29. Januar 2015 das Waren und Dienstleistungs-
verzeichnis abermals an und reichte Dokumente ein, um die Verkehrs-
durchsetzung zu belegen. Nebst den Dienstleistungen in Klasse 40 und 42
wurden in der Klasse 2 nunmehr lediglich die Waren Lacke in Pulverform;
Pulverbeschichtungen für Oberflächen aller Art (soweit in Klasse 2 enthal-
ten) beansprucht.
C.
Mit Verfügung vom 29. März 2017 hiess die Vorinstanz das Schweizerische
Markeneintragungsgesuch Nr. 65168/2013 "IGP" für die in den Klassen 40
und 42 beantragten Dienstleistungen gut, für die eingeschränkte Liste der
Klasse 2 wies sie das Gesuch allerdings ab. Die Vorinstanz erläuterte die
Ablehnung mit der Begründung, das Zeichen "IGP" könne unter anderem
in der Bedeutung von „indication géographique protégée“ verstanden wer-
den. Das revidierte Markenschutzgesetz sehe in Art. 50a MSchG vor, ein
Register für geografische Angaben für nicht landwirtschaftliche Waren zu
schaffen. Folglich sei das Zeichen für die beanspruchten Waren der Klasse
2 als zukünftig freihaltebedürftig zurückzuweisen und vom Markenschutz
auszuschliessen.
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D.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2017 stellt die Beschwerdeführerin folgende
Anträge:
D.a
„Hauptantrag:
Die Ziffer 1 der Verfügung vom 29. März 2017 sei aufzuheben und dem am
17. Dezember 2013 hinterlegten Zeichen IGP (Markeneintragungsgesuch
Nr. 65168/2013) sei auch für alle ursprünglich beantragten Waren in Klasse
2 Markenschutz zu gewähren, d.h. für Farben, Lacke, Pigmente, Effekt-
stoffmischungen und Färbemittel, insbesondere in Pulverform; Pulverbe-
schichtungen für Oberflächen aller Art (soweit in Klasse 2 enthalten); Ober-
flächenbeschichtungsmittel; Rostschutzprimer für Oberflächenbeschich-
tungen; Bindemittel für die vorgenannten Waren.
Eventualantrag:
Die Ziffer 1 der Verfügung vom 29. März 2017 sei aufzuheben und dem am
17. Dezember 2013 hinterlegten Zeichen IGP sei auch für die folgenden
Waren in Klasse 2 Markenschutz zu gewähren, entweder als originär
schutzfähige oder als durchgesetzte Marke (Art. 2 MSchG): Lacke in Pul-
verform; Pulverbeschichtungen für Oberflächen aller Art (soweit in Klasse
2 enthalten). Im Falle der Abweisung des Hauptantrags und Gutheissung
des Eventualantrags (oder der nachfolgenden Subeventualanträge) sei die
Streitsache an die Vorinstanz zurück zu verweisen, falls die Verkehrs-
durchsetzung zu prüfen sei (Art. 37 VVG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Subeventualantrag 1:
Die Ziffer 1 der Verfügung vom 29. März 2017 sei aufzuheben und dem am
17. Dezember 2013 hinterlegten Zeichen IGP sei auch für die im Eventu-
alantrag genannte Waren entweder als originär schutzfähige oder als
durchgesetzte Marke Markenschutz zu gewähren, mit folgendem zeichen-
bezogenen Disclaimer: „Die Marke wird nicht als Vermerk für geschützte
geografische Angaben wiedergegeben (gemäss Art. 50a MSchG und
Art. 20 der GUB/GGA-Verordnung für nicht landwirtschaftliche Erzeug-
nisse).
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Subeventualantrag 2:
Die Ziffer 1 der Verfügung vom 29. März 2017 sei aufzuheben und dem am
17. Dezember 2013 hinterlegten Zeichen IGP sei mit folgendem waren-
bezogenen Disclaimer in Klasse 2, entweder als originär schutzfähige oder
als durchgesetzte Marke, Markenschutz zu gewähren: Lacke in Pulver-
form; Pulverbeschichtungen für Oberflächen aller Art (soweit in Klasse 2
enthalten); alle vorgenannten Waren ausgenommen solche, für die eine
Eintragung in das Register für geografische Angaben nicht landwirtschaft-
licher Erzeugnisse (gemäss Art. 50a MSchG und der GUB/GGA-Verord-
nung für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse) erfolgt ist.“
D.b Zusätzlich beantragt die Beschwerdeführerin, eine mündliche Partei-
verhandlung abzuhalten.
D.c Die Beschwerdeführerin begründet ihre Begehren folgendermassen.
Zum einen sei das von der Vorinstanz geltend gemachte Freihaltebedürfnis
auf Art. 20 der GUB/GGA Verordnung für nicht landwirtschaftliche Erzeug-
nisse (Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und ge-
ografische Angaben nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse, GUB/GGA-
Verordnung für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, SR 232.112.2) ge-
stützt. In jenem Artikel werde aber lediglich gesagt, dass der Vermerk IGP
nur im Zusammenhang mit eingetragenen Herkunftshinweisen verwendet
werden dürfe. Vorliegend gehe es aber um eine Marke, welche im Zusam-
menhang mit einem Unternehmen verwendet werde. Das sei nicht das-
selbe, eine Marke "IGP" würde denn auch die Benützung des Vermerkes
IGP nicht beeinträchtigen, weshalb der Art. 20 GUB/GGA Verordnung für
nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse auch nicht einschlägig sei. Zum an-
deren, und diese Begründung zielt v.a. auf den Eventualantrag, habe die
Vorinstanz im Verlauf des Eintragungsverfahrens die Zusicherung ge-
macht, dass "IGP" für die Waren der Klasse 2 als durchgesetzte Marke
eingetragen werden könnte. Dies begründe ein berechtigtes Vertrauen der
Beschwerdeführerin, ihre Marke, zwar nicht als originär schutzfähige, doch
immerhin als durchgesetzte Marke, eintragen zu lassen. Aufgrund dieser
Zusicherung habe die Beschwerdeführerin weitere Dispositionen getroffen,
indem sie eine internationale Schutzausdehnung basierend auf der Anmel-
dung "IGP" in der Schweiz anstrengte. Mit der Verfügung vom 29. März
2017 habe die Vorinstanz diese Zusicherung allerdings nicht honoriert und
das Gesuch abgelehnt, mit der Begründung des absoluten Freihaltebedürf-
nis des Zeichens IGP. Die Beschwerdeführerin ist daher der Ansicht, sie
sei in ihrem Vertrauen auf diese ursprüngliche Zusicherung zu schützen
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und ihr sei zumindest die Möglichkeit der Eintragung aufgrund Verkehrs-
durchsetzung zuzugestehen. Weiter begründet die Beschwerdeführerin die
Subeventualanträge 1 und 2 damit, dass die Disclaimer, einmal bezogen
auf das Zeichen, einmal bezogen auf die beanspruchten Waren, dazu füh-
ren würden, dass keine Verwechslung der Marke "IGP" mit dem Vermerk
IGP nach Art. 20 GUB/GGA für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse Ver-
ordnung stattfände und daher auch keine Irreführungsgefahr bestünde.
Entsprechend könne man die Marke "IGP" mit einem der Disclaimer ein-
tragen.
E.
Mit Eingabe vom 24. August 2017 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Sie
beantragt, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Im Wesentli-
chen begründet die Vorinstanz diesen Antrag damit, dass das Zeichen IGP,
wie in der Verfügung vom 29. März 2017 ausgeführt, absolut freihaltebe-
dürftig sei. Weiter stelle der Hinweis auf das mögliche Geltendmachen der
Verkehrsdurchsetzung während des Gesuchsverfahrens keine Zusiche-
rung dar, die rechtlich geschützt sei. Vielmehr könne die Vorinstanz bis zum
Abschluss des Gesuchsverfahrens ihre Begründung jederzeit ändern, so-
fern der Gesuchstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wor-
den sei. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen
Disclaimern ist die Vorinstanz der Ansicht, dass für den ersten Disclaimer
gemäss Subeventualantrag 1 keine gesetzliche Grundlage bestehe und
anders als etwa der negative Farbanspruch beim Schweizer Kreuz vorlie-
gend auch nicht das Schutzobjekt, sondern die Verwendung, einge-
schränkt würde. Betreffend den zweiten Disclaimer gemäss Subeventu-
alantrag 2 führt die Vorinstanz aus, dass dieser eine Verwendung des Zei-
chens IGP nach sich ziehe, welche irreführend sei. Denn eine Bezeichnung
von Waren mit dem Zeichen IGP, die gemäss Disclaimer gerade nicht eine
geschützte Ursprungsbezeichnung darstellten, wäre schlicht widersprüch-
lich.
F.
Mit Eingabe vom 25. September 2017 nimmt die Beschwerdeführerin da-
hingehend Stellung, dass der Hinweis auf die Verkehrsdurchsetzung nicht
anders als eine behördliche Zusicherung habe wahrgenommen werden
können. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin das Bestehen eines öf-
fentlichen Interesses, welches ein absolutes Freihaltebedürfnis rechtferti-
gen würde. Auch habe sich die Vorinstanz nicht dazu geäussert, dass IGP
nach Art. 20 GUB/GGA Verordnung für nicht landwirtschaftliche Erzeug-
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nisse lediglich ein Vermerk sei, vorliegend aber die Marke "IGP" eingetra-
gen werden solle. Auch sei dem Schweizerischen Markenrecht das Kon-
zept von wohlerworbenen Rechten durchaus bekannt und an dem Zeichen
IGP bestehe, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, aufgrund der be-
reits vorbestehenden intensiven Nutzung solche wohlerworbene Rechte,
weshalb eine Koexistenz von IGP als Vermerk mit "IGP" als Marke ohne
weiteres denkbar sei. Bezüglich der Disclaimer bekräftigt die Beschwerde-
führerin nochmals ihre Ansicht, dass der Disclaimer 1 eine zulässige Ein-
schränkung des Schutzobjekts sei, analog zum negativen Farbanspruch
bei Fällen mit Bezug zum Schweizer Kreuz. Auch der Disclaimer 2 sei zu-
lässig und würde keine Irreführungsgefahr schaffen, da die Verkehrskreise
"IGP" eben als Marke und nicht als Vermerk für geschützte geografische
Angaben verstünden. Letztlich sei auch der Auslegungsgrundsatz, wonach
alle Tatumstände, und damit auch die Dauer des Gebrauchs des Zeichens,
zu berücksichtigen seien verletzt bzw. von der Vorinstanz nicht berücksich-
tigt worden.
G.
Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde am 20. Februar 2018 am Sitz
des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche und öffentliche Verhand-
lung durchgeführt. Die Verfahrensbeteiligten hielten an ihren Rechtsbe-
gehren und den entsprechenden Begründungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]). Als Markenanmelderin und Adressatin der an-
gefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch diese beschwert
und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung.
Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
und 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG), der Kosten-
vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und der
Rechtsvertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2
VwVG).
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1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Hauptantrag, die Ziffer 1 der
Verfügung vom 29. März 2017 sei aufzuheben und dem am 17. Dezember
2013 hinterlegten Zeichen IGP sei auch für alle ursprünglich beantragten
Waren der Klasse 2 Markenschutz zu gewähren, d.h. für Farben, Lacke,
Pigmente, Effektstoffmischungen und Färbemittel, insbesondere in Pulver-
form; Pulverbeschichtungen für Oberflächen aller Art (soweit in Klasse 2
enthalten); Oberflächenbeschichtungsmittel; Rostschutzprimer für Oberflä-
chenbeschichtungen; Bindemittel für die vorgenannten Waren. Die Be-
schwerdeführerin hat indes ihr Gesuch im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens mit Schreiben vom 29. Januar 2015 eingeschränkt, nämlich be-
züglich die Klasse 2 auf die Waren Lacke in Pulverform; Pulverbeschich-
tungen für Oberflächen aller Art (soweit in Klasse 2 enthalten). Die Be-
schwerdeführerin macht nun im Beschwerdeverfahren geltend, sie habe
lediglich ein eingeschränktes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ein-
gereicht und in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, sie würde vorbehalt-
los das Verzeichnis in Klasse 2 einschränken.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. In ihrer Stellungnahme
im vorinstanzlichen Verfahren vom 29. Januar 2015 schreibt die Beschwer-
deführerin: "Es wird hiermit ein eingeschränktes Waren- und Dienstleis-
tungsverzeichnis eingereicht (…). Die Einschränkung betrifft die Klasse 02;
die nunmehr noch umfassten Waren sind: Lacke in Pulverform; Pulverbe-
schichtungen für Oberflächen aller Art (soweit in Klasse 2 enthalten)." In
einer weiteren Stellungnahme vom 11. August 2015 schreibt die Beschwer-
deführerin von den "(…) verbliebenen beanspruchten Waren der Klasse 2
Lacke in Pulverform; Pulverbeschichtungen für Oberflächen aller Art (so-
weit in Klasse 2 enthalten) (…)" Diese Stellungnahmen können nicht an-
ders verstanden werden als ein Verzicht auf einen Teil der ursprünglich gel-
tend gemachten Waren bzw. eine Einschränkung auf die genannten zwei
Waren. Das ursprünglich gestellte Markeneintragungsgesuch wurde
dadurch rechtsgültig eingeschränkt.
1.3 Entsprechend hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung auch nur noch
zum eingeschränkten Warenverzeichnis geäussert bzw. nur noch das ein-
geschränkte Warenverzeichnis in das Dispositiv der Verfügung aufgenom-
men. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren bildet das Dispositiv
der angefochtenen Verfügung zusammen mit dessen Begründung. Inso-
weit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nun die Eintragung
der ursprünglich zur Eintragung vorgesehenen Waren der Klasse 2 mar-
kenrechtlich schützen lassen möchte, nimmt sie eine Erweiterung des
Streitgegenstandes vor. Eine solche Ausweitung ist nicht zulässig (BGE
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136 II 457 E. 4.2; Urteil des BVGer B-2144/2006 vom 1. November 2007
E. 2.2; BVGE 2014/25 E. 1.5.2). Ausnahmsweise werden Antragsänderun-
gen und –erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand
stehen, aus prozessökonomischen Gründen jedoch zugelassen. Voraus-
setzung dafür ist, dass einerseits ein sehr enger Bezug zum bisherigen
Streitgegenstand besteht und andererseits die Verwaltung im Laufe des
Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern
(BVGE 2009/37 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
1.4 Vorliegend hat sich die Vorinstanz zwar im materiellen Beanstandungs-
schreiben vom 1. Mai 2014 zu allen ursprünglich beanspruchten Waren der
Klasse 2 geäussert und festgehalten, dass das Zeichen IGP für alle Waren
der Klasse 2 freihaltebedürftig sei. Auch ein enger Sachzusammenhang
zwischen der Beanspruchung der ursprünglich aufgeführten Waren in der
Klasse 2 mit den Waren des eingeschränkten Verzeichnisses kann nicht
ohne weiteres verneint werden. Indessen ist eine Ausdehnung des Streit-
gegenstandes vorliegend nicht lediglich ein prozessökonomisches Gebot,
über eine anderweitig spruchreife Materie ebenfalls zu entscheiden, wie
dies das Bundesgericht formuliert (BGE 110 V 48 E. 3b). Vielmehr muss
auch die materielle Natur des Streitgegenstandes mit beachtet werden,
denn die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren mittels
Einschränkung der Warenliste den Umfang ihres Gesuches verkleinert,
was vorliegend zum Verzicht auf einen möglichen Anspruch auf marken-
rechtlichen Schutz der Waren Farben, Pigmente, Effektstoffmischungen
und Färbemittel, insbesondere in Pulverform; Oberflächenbeschichtungs-
mittel; Rostschutzprimer für Oberflächenbeschichtungen; Bindemittel für
die vorgenannten Waren unter dem Zeichen IGP mit Prioritätsdatum ge-
mäss Eintragungsgesuch führte. Um für diese genannten Waren Marken-
schutz zu beantragen, bedürfte es eines neuen Eintragungsgesuchs mit
entsprechend neuem Prioritätsdatum, was eindeutig nicht mehr als
"spruchreife Materie", welche aus prozessökonomischen Gründen mitent-
schieden werden kann, anzusehen ist. Vielmehr würde es einem venire
contra factum proprium nahe kommen, wenn ein Gesuch im erstinstanzli-
chen Verfahren eingeschränkt, im Beschwerdeverfahren dann aber auf die
ausgeschlossenen Waren wieder erweitert werden könnte.
Damit ist auf den Hauptantrag nicht einzutreten, hingegen kann auf den
Eventualantrag betreffend die Waren Lacke in Pulverform; Pulverbeschich-
tungen für Oberflächen aller Art (soweit in Klasse 2 enthalten) sowie die
Subeventualanträge 1 und 2 eingetreten werden.
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2.
2.1 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen,
sofern sie sich nicht für Waren oder Dienstleistungen, für die sie bean-
sprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a des Marken-
schutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]). Als Gemein-
gut gelten einerseits Zeichen, denen die für eine Individualisierung der
Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterschei-
dungskraft fehlt, und andererseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr
freizuhalten sind, wobei die beiden Fallgruppen eine gewisse Schnitt-
menge aufweisen (BGE 139 III 176 E. 2 "You"; BVGE 2018 IV/3 E. 3.3
"WingTsun", BVGE 2010/32 E. 7.3 "Pernaton/Pernadol 400"; MATTHIAS
STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: David/Frick [Hrsg.], Marken-
schutzgesetz/Wappenschutzgesetz. Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 2
N. 34 ff.). Die Freihaltebedürftigkeit beurteilt sich aus Sicht der aktuellen
und potentiellen Konkurrenten des Markenanmelders, die mindestens
ebenfalls ein virtuelles Interesse haben, das Zeichen für entsprechende
Waren oder Dienstleistungen zu verwenden (Urteil des BVGer
B-3549/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 4 "Palace [fig.]"; Urteil B-4763/2012
vom 16. Dezember 2013 E. 2.2 "Betonhülse"; EUGEN MARBACH, Die Ver-
kehrskreise im Markenrecht, Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations-
und Wettbewerbsrecht [sic!] 1/2007, [zit. Marbach, Verkehrskreise], S. 11;
EUGEN MARBACH, Markenrecht in: Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht [SIWR] Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, [zit. Marbach, SIWR III/1],
N. 258).
2.2 Freihaltebedürftig sind Zeichen, die mangels gleichwertiger Alternati-
ven im Wirtschaftsverkehr wesentlich oder gar unentbehrlich sind
(MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, Art. 2 N. 48). Das
Freihaltebedürfnis an einer Marke ist unter Bezugnahme auf die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen (Urteil des BGer
4A_434/2009 vom 30. November 2009 E. 3.1 "Radio Suisse Romande";
BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun"). Ein relatives Freihaltebedürfnis wird
bei Zeichen angenommen, die für den Wirtschaftsverkehr wesentlich sind;
ist ein Zeichen sogar unentbehrlich, ist das Freihaltebedürfnis absolut
(BGE 134 III 314 E. 2.3.2 "M/M-Joy"; Urteil des BGer 4A_434/2009 vom
30. November 2009 E. 3.1 "Radio Suisse Romande"; BVGE 2018 IV/3
E. 3.3 "WingTsun", BVGE 2013/41 E. 7.2 "Die Post"). Ein absolutes Frei-
haltebedürfnis besteht, wenn das betroffene Zeichen im Wirtschaftsverkehr
nicht nur wesentlich, sondern unentbehrlich ist, das heisst, wenn die Mit-
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anbieter ein erhebliches Interesse an der Verwendung des in Frage ste-
henden Zeichens haben und kaum gleichwertige Alternativen bestehen
(Urteil des BGer 4A_370/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 5.1 f. "Post").
Eine Verkehrsdurchsetzung ist bei einem Zeichen mit einem absoluten
Freihaltebedürfnis, im Gegensatz zu Zeichen mit einem relativen Freihal-
tebedürfnis, nicht möglich (BGE 137 III 77 E. 3.1 "Hotelsterne [fig.]" und
BGE 134 III 314 E. 2.32 "M/M-Joy").
2.3 Bei der Beurteilung, ob am Zeichen ein Freihaltebedürfnis besteht, ist
auf die Sichtweise von (potentiell) konkurrierenden Unternehmen abzu-
stellen, die gleiche oder ähnliche Waren und Dienstleistungen anbieten
(BGE 139 III 176 E. 2 "You"; BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun"). Dabei
darf auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung getragen werden (BVGE
2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun"; Urteil des BVGer B-181/2007 vom 21. Juni
2007 E. 4.5 und 4.7.2 "Vuvuzela"). Bei Sachbezeichnungen bestehend aus
einem einzigen Wort ist in der Regel von einem absoluten Freihaltebedürf-
nis auszugehen (Urteil des BGer 4A_370/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 5
"Post"; BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun").
3.
3.1 Die Vorinstanz macht geltend, das Zeichen IGP für Waren der Klasse 2,
namentlich Lacke in Pulverform; Pulverbeschichtungen für Oberflächen al-
ler Art (soweit in Klasse 2 enthalten) wie sie die Beschwerdeführerin nach
erfolgter Einschränkung beansprucht, könne als Marke nicht eingetragen
werden, da IGP absolut freihaltebedürftig sei. Denn das revidierte Marken-
schutzgesetz sehe in Art. 50a bzw. in Art. 20 der dazugehörigen Verord-
nung für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse vor, dass geografische An-
gaben für nicht landwirtschaftliche Produkte registriert und mit der Bezeich-
nung indication géographique protégée, kurz IGP und zu Deutsch GGA,
versehen werden können. Da nicht auszuschliessen sei, dass Lacke in Pul-
verform und Pulverbeschichtungen für Oberflächen aller Art als Produkte
unter einer geschützten geografischen Angabe hergestellt werden könn-
ten, müsse das Kürzel IGP für solche Fälle zur freien Verfügung bleiben.
3.2 Zur Beurteilung des absoluten Freihaltebedürfnisses wird auf die Sicht-
weise von potentiell konkurrierenden Unternehmen abgestellt (E. 2.3
vorne). Wie die Vorinstanz feststellte, und im Grundsatz von der Beschwer-
deführerin auch nicht bestritten wurde, können Lacke in Pulverform und
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Pulverbeschichtungen für Oberflächen aller Art grundsätzlich in das Regis-
ter für geschützte geografische Angaben aufgenommen werden, wenn die
übrigen dafür vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind.
Gestützt auf Art. 50c MSchG erliess der Bundesrat die GUB/GGA-Verord-
nung für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse. Diese äussert sich in Art. 20
Abs. 1 zum französischsprachigen Akronym IGP in der entsprechenden
Fassung wie folgt:
"Les mentions «appellation d'origine protégée» ou «indication géogra-
phique protégée» ou leurs acronymes «AOP» ou «IGP» doivent figurer
dans une langue officielle de la Confédération sur l'étiquetage des produits
pour lesquels la dénomination protégée suisse est enregistrée conformé-
ment à la présente ordonnance et utilisée conformément au cahier des
charges correspondant."
Damit ist klar, dass potentielle Mitbewerber darauf angewiesen sind, das
Zeichen IGP benützen zu dürfen, sofern entsprechende Produkte nach
Massgabe der einschlägigen Vorschriften in das Register aufgenommen
wurden.
3.3
Die Beschwerdeführerin anerkennt grundsätzlich, dass das Zeichen IGP
als Vermerk für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse Mitbewerbern zur
Nutzung zur Verfügung stehen muss. Sie macht allerdings in zwei Einwän-
den geltend, dass diese Nutzungsbefugnis der Mitbewerber nicht die Inten-
sität eines absoluten Freihaltebedürfnisses hätten und eine Koexistenz des
Zeichens IGP als Vermerk für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse einer-
seits und als Marke andererseits durchaus möglich sei.
3.3.1 Als erstes führt sie an, dass gemäss GUB/GGA-Verordnung für nicht
landwirtschaftliche Erzeugnisse das Zeichen IGP nur im Sinne eines Ver-
merks geschützt sei, vorliegend aber eine Marke eingetragen werden solle.
Die Marke IGP würde demnach die Benützung von IGP als Vermerk nicht
beeinträchtigen, denn der Vermerk IGP würde niemals in Alleinstellung ver-
wendet, sondern immer im Zusammenhang mit einer geografischen An-
gabe.
Diese Argumentation verfängt nicht. Art. 20 Abs. 1 der GUB/GGA-Verord-
nung für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse schreibt vor, dass der Ver-
merk IGP (und gleichermassen der Vermerk AOP, welcher formal gleichbe-
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Seite 12
handelt wird) auf der Etikette des Erzeugnisses, deren geschützte Bezeich-
nung eingetragen wurde, aufgeführt sein muss bzw. in Abs. 3, dass eine
Verwendung des Vermerks IGP für Erzeugnisse, welche nicht im entspre-
chende Register eingetragen sind, verboten sei.
Die GUB/GGA-Verordnung für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse
schreibt somit nicht vor, dass der Vermerk IGP stets im Zusammenhang
mit der geschützten geografischen Angabe verwendet werden muss, son-
dern lediglich im Zusammenhang mit dem entsprechenden Erzeugnis. Es
ist daher auch möglich, dass der Vermerk IGP auf einer Etikette in Allein-
stellung verwendet werden kann, sofern die Bezeichnung des entspre-
chenden Erzeugnisses im Register eingetragen wurde. Der Auffassung der
Beschwerdeführerin, dass der Vermerk IGP stets im Zusammenhang mit
einer geografischen Angabe verwendet würde, ist daher nur insofern kor-
rekt, als diese geografischen Angaben nicht zwingend in Schriftform, son-
dern auch in Form des eingetragenen Erzeugnisses selbst auftreten kann.
Mit anderen Worten ist es durchaus denkbar, dass auf einem Etikett das
Zeichen IGP in Alleinstellung präsentiert wird, wenn klar ist, was das ent-
sprechende Erzeugnis ist.
Um diese Situation besser zu verdeutlichen, ist ein Vergleich mit dem
Schutz einer geografischen Angabe eines landwirtschaftlichen Erzeugnis-
ses gemäss GUB/GGA Verordnung (Verordnung über den Schutz von Ur-
sprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche
Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaft-
liche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse,
GUB/GGA Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, SR 910.12)
hilfreich. Denn materiell-rechtlich gesehen besteht zwischen dem Schutz
von landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Produkten kein Un-
terschied (Erläuternder Bericht zum «Swissness»-Ausführungsrecht vom
2. September 2015, S. 3f. abgerufen am 30. April 2019 unter >
Immaterialgüterrecht National > Herkunftsangaben > Rechtliche Grundla-
gen > Ausführungsverordnungen > Erläuterungen). Illustrativ ist hier insbe-
sondere die Handhabung des Vermerks AOP, welcher in der Benützung
gleich geregelt ist, wie der Vermerk IGP (vgl. E. 3.2/3.3.1 oben bzw. Art. 16
Abs. 1 und 2 GUB/GGA Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse).
So wird bspw. das Freiburger Brot Cuchaul in der Regel nur mit dem Ver-
merk AOP auf dem Brot selber oder als Cuchaul AOP ohne Hinweis auf
Freiburg vermarktet (vgl. etwa , abgerufen am 26. April
2019), ebenso werden der Brantwein Damassin AOP, die Produkte aus der
Birnensorte Poire à Botzi AOP, die Wurst Longeole AOP oder die Käse
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Vacherin Mont-d'Or AOP und Bloder-Sauerkäse AOP ohne direkte geogra-
fische Angabe, sondern nur mit dem Hinweis auf das Erzeugnis, vermarktet
(für alle Produkte vgl. , abgerufen am 26. April 2019). Die
Nutzung des Vermerks AOP ohne direkte geografische Angabe ist also
nicht nur theoretisch denkbar, sondern auch in der Praxis anzutreffen, im
Falle von Cuchaul Brot wird der Vermerk AOP sogar in schriftlicher Allein-
stellung verwendet. Mit vergleichbaren Situationen ist auch bei der Nut-
zung des Vermerks IGP für den Schutz von nicht landwirtschaftlichen Er-
zeugnissen zu rechnen.
Damit ist klar, dass der Vermerk IGP nicht zwingend mit einer geografi-
schen Angabe verbunden werden muss. Eine Verwechslung einer mögli-
chen Marke "IGP" mit dem Vermerk IGP bzw. eine Verwirrung für potenti-
elle Hersteller, welche Lacke in Pulverform; Pulverbeschichtungen für
Oberflächen aller Art (soweit in Klasse 2 enthalten) als geschützte geogra-
fische Angaben eintragen lassen wollen, ist nicht auszuschliessen.
3.3.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass IGP als Vermerk
nicht markenmässig gebraucht würde und daher eine Koexistenz der
Marke "IGP" mit dem Vermerk IGP durchaus denkbar sei.
Ein markenmässiger Gebrauch eines Zeichens stützt sich allgemein for-
muliert auf die Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion eines Kennzei-
chens (BGE 139 III 424 E. 2.2.1 "M-Watch II" m.H.). Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn dieser Gebrauch eine Ware oder Dienstleistung kenn-
zeichnet, diese Ware ein eigenständiges Angebot im Wirtschaftsverkehr
darstellt und der Gebrauch ernsthaft und im Inland stattfindet (Urteile des
BVGer B-5182/2015 vom 1. Februar 2017 E. 6.3.2 "élément de prothèse
[3D]"; B-7057/2016 vom 4. Mai 2018 E. 4.1.4 "7seven [fig.]/SEVEN-
FRIDAY"; EUGEN MARBACH, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 1303ff. MAR-
KUS WANG, in: Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 11
Rz. 7ff.).
Der Vermerk IGP i.S.v. Art. 50c MSchG i.V.m. Art. 20 GUB/GGA-Verord-
nung für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse erfüllt diese Anforderungen
annäherungsweise. Denn der Vermerk IGP dient zur Kennzeichnung von
bestimmten Waren im Wirtschaftsverkehr, nämlich solchen, welche im ent-
sprechenden Register eingetragen sind. Zwar individualisiert IGP selber
diese Waren noch nicht, sondern nimmt erst eine Unterteilung in eingetra-
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gene und nicht eingetragene Waren vor. Da IGP aber immer mit dem Er-
zeugnis, dessen Bezeichnung im Register eingetragen wurde, verwendet
wird, findet indirekt allerdings dennoch eine Individualisierung statt, welche
der Unterscheidungsfunktion des Markenrechts zumindest nahekommt.
Das Verwenden eines bestimmten Zeichens auf Verpackungen und Etiket-
ten, wie es die GUB/GGA-Verordnung für nicht landwirtschaftliche Erzeug-
nisse vorsieht, ist somit nahe bei einer markenmässigen Verwendung. Es
ist damit nicht auszuschliessen, dass für Abnehmer eine potentielle Marke
"IGP" als Vermerk IGP verstehen würden. Die Unterscheidung des Zei-
chens IGP als Vermerk einerseits und als mögliche Marke andererseits ist
in erster Linie eine theoretisch-dogmatische, welche nicht so weit geht,
dass zwischen einem Vermerk und einer Marke ein klares Hierarchiever-
hältnis bestünde, wie das die Beschwerdeführerin für sich geltend macht.
Entsprechend kann eine Unterscheidung des Zeichens als Vermerk einer-
seits und als Marke andererseits das markenrechtliche Freihaltebedürfnis
nicht überwinden.
3.3.3 Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Nutzung
des Zeichens IGP i.S. einer Marke die Nutzung des Vermerks IGP i.S.v.
geschützte geografische Angabe ohne Beeinträchtigung lässt. Eine nicht-
behindernde Koexistenz, wie das die Beschwerdeführerin für möglich hält,
kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe Anrecht auf
eine Prüfung der Eintragung des Zeichens IGP als durchgesetzte Marke.
Sie begründet dies damit, dass die Vorinstanz ihr diese Möglichkeit im Ver-
lauf des Eintragungsverfahrens mit Schreiben vom 7. August 2014 zuge-
standen habe. Als Gesuchstellerin habe sie ein berechtigtes Vertrauen in
dieses Verhalten der Vorinstanz, welches auch rechtlich geschützt werden
müsse.
4.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch
auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen und
weiteres, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.
Vorausgesetzt wird, dass die sich auf Vertrauensschutz berufende Person
berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt da-
rauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig
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machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr über-
wiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Urteil des Bundesge-
richts 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 4 „Doppelhelix“; BGE 129 I 170
E. 4.1 je m.w.H.).
4.3 Es ist indes zweifelhaft, ob das Schreiben vom 7. August 2014 der Vor-
instanz an die Beschwerdeführerin eine Vertrauensgrundlage bildet.
Zum einen hat die Vorinstanz in selbigem Schreiben unter dem Titel "zu-
künftiges Freihaltebedürfnis" bereits erläutert, dass das Zeichen IGP künf-
tig von Konkurrenten als Qualitätsangabe gebraucht würde. Der Schutz
von Konkurrenten, wie von der Vorinstanz beschrieben, ist allerdings nur
im Falle eines absoluten Freihaltebedürfnisses überhaupt relevant und
kann nicht durch eine Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. Inso-
fern waren die Erläuterungen der Vorinstanz im Schreiben vom 7. August
2014 nicht ohne Widerspruch, was dem rechtskundigen Vertreter der Be-
schwerdeführerin wohl auch nicht entgangen sein dürfte. Entsprechend
durfte die Beschwerdeführerin auch nicht ohne weiteres darauf vertrauen,
eine Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung erwirken zu können.
Zum anderen muss vorliegend auch die Natur des Markeneintragungsver-
fahrens mitberücksichtigt werden. Denn dieses Verfahren ist mehrstufig
und führt nur im Idealfall ohne Beanstandung direkt zu einer Eintragung.
Bestehen wie vorliegend materielle und formelle Schutzausschlussgründe,
eröffnet die erste vorinstanzliche Beanstandung einen Schriftenwechsel, in
welchem dem Hinterleger stets das rechtliche Gehör gewährt wird (Art. 30
Abs. 2 MSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 bzw. Art. 17 Abs. 1 MSchV). Faktisch
wird das Gesuch daher bis zum Erlass der anfechtbaren Verfügung mehr-
mals geprüft. Entsprechend kann sich höchstens in Bezug auf das letzte
Schreiben der Vorinstanz vor Erlass einer anfechtbaren Verfügung die
Frage stellen, ob diesem der Charakter einer behördlichen Auskunft zu-
kommt, auf welche ein Hinterleger berechtigterweise vertrauen kann (vgl.
zum Ganzen BVGE 2010/31 E. 7 "Kugelschreiber [3D]", m.H. und Urteil
des BVGer B-3920/2011 vom 29. Januar 2013 E. 5.2 "Glass Fiber Net").
Vorliegend hat die Vorinstanz nach dem besagten Schreiben vom 7. Au-
gust 2014, in welchem sie die Möglichkeit der Verkehrsdurchsetzung er-
wähnte, in einem weiteren Schreiben vom 29. Januar 2015 ebendiese
Möglichkeit der Verkehrsdurchsetzung aufgrund des absoluten Freihalte-
bedürfnisses wieder verneint und der Beschwerdeführerin auch die Mög-
lichkeit gegeben, Stellung zu nehmen, bevor sie eine beschwerdefähige
Entscheidung erliess. Die Beschwerdeführerin stützt sich somit nicht auf
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ein letztes Schreiben vor Erlass der anfechtbaren Verfügung. Insgesamt ist
damit nicht von einer genügenden Grundlage für ein Vertrauen der Be-
schwerdeführerin in den Hinweis der allfälligen Verkehrsdurchsetzung aus-
zugehen.
4.4 Weiter ist anzumerken, dass selbst wenn eine Vertrauensgrundlage ge-
geben wäre, vorliegend das öffentliche Interesse der absoluten Freihalte-
bedürftigkeit des Zeichens IGP wohl einem möglichen Vertrauensschutz
entgegenstünde. Denn dem Interesse von Mitbewerbern das Zeichen IGP
als Qualitätsangabe zu nutzen, ohne eine Marktverwirrung durch eine mög-
liche Marke "IGP" gewärtigen zu müssen (vgl. E. 3.3.2 oben), kommt er-
hebliches Gewicht zu. Ein solches Interesse bestünde zudem grundsätz-
lich unabhängig von einer möglichen Verkehrsdurchsetzung. Denn eine
Verkehrsdurchsetzung weist lediglich die veränderte Wahrnehmung der
Abnehmer nach, beeinflusst hingegen nicht direkt das Freihaltebedürfnis
der Mitbewerber am entsprechenden Zeichen (vgl. ADRIAN P. WYSS, " Die
Verkehrsdurchsetzung im schweizerischen Markenrecht", Diss. Bern 2013,
S. 165ff.). Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Argumentation daher
nicht durch. Eine Eintragung aufgrund der Verkehrsdurchsetzung ist somit
nicht zu prüfen.
5.
Die Beschwerdeführerin beantragt subeventualiter, das Zeichen IGP mit
einem Disclaimer einzutragen.
5.1 Der Disclaimer in Subeventualantrag 1 hat folgenden Wortlaut:
"Die Marke wird nicht als Vermerk für geschützte geografische Angaben
wiedergegeben (gemäss Art. 50a MSchG und Art. 20 der GUB/GGA Ver-
ordnung für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse)."
Die Beschwerdeführerin vergleicht diesen Disclaimer mit jenem, welcher
üblicherweise beim Ausschluss der Farbkombination rot/weiss bei Zeichen
mit einem gleichschenkligen Kreuz verwendet wird. Die Beschwerdeführe-
rin verkennt allerdings, dass sich der Disclaimer im Falle des Ausschlusses
der Farbkombination auf die Wiedergabe des Zeichens an und für sich be-
zieht. Der vorgeschlagene Disclaimer bezieht sich indes nicht auf das Zei-
chen selber, sondern auf die weiteren Umstände, wie das Zeichen verwen-
det wird. Der Vermerk IGP im Sinne von indication géographique protégée
kann sowohl in Zusammenhang mit einer verbalen geografischen Angabe
wie auch in Alleinstellung verwendet werden (Erwägung 3.3.1 oben), indem
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dieser auf dem Etikett des eingetragenen Erzeugnisses angebracht wird.
Eine Wiedergabe des Zeichens IGP, die nicht im Sinne einer indication
géographique protégée ist, hängt damit stets davon ab, in welchem Zu-
sammenhang dieses Zeichen auf einer Verpackung oder Ausstattung dar-
gestellt wird. Oder anders formuliert, müsste die Beschwerdeführerin stets
sicherstellen, dass das Zeichen IGP nie im Zusammenhang mit einer ver-
balen oder anderweitigen geografischen Angabe bzw. im Zusammenhang
mit einem Erzeugnis, welches registriert werden könnte, verwendet wird.
Damit bezieht sich der Disclaimer auf weit mehr Elemente als nur das Zei-
chen an und für sich. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein derart
weitgehender Disclaimer dem Schweizer Markenrecht unbekannt ist und
daher nicht zugelassen werden kann.
5.2 Der zweite Disclaimer bezieht sich auf die geschützten Waren und hat
folgenden Wortlaut:
"[…]; alle vorgenannten Waren ausgenommen solche, für die eine Eintra-
gung in das Register für geografische Angaben nicht landwirtschaftlicher
Erzeugnisse (gemäss Art. 50a MSchG und Art. 20 der GUB/GGA-Verord-
nung für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse) erfolgt ist."
Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass sich dieser Disclaimer auf eine
objektive Eigenschaft der Waren bezöge und der Disclaimer daher mit je-
nem Disclaimer vergleichbar sei, welcher üblicherweise benützt werde,
wenn eine Marke nur Schutz für Waren aus einem bestimmten Land, bspw.
nur für Waren schweizerischer Herkunft, erhalte. Der Beschwerdeführerin
ist zwar zuzustimmen, dass der Umstand, ob eine Ware oder ein Erzeugnis
in einem Register eingetragen sei oder nicht, wohl als objektive Eigen-
schaft, vergleichbar der Herkunft einer Ware, angesehen werden kann. Al-
lerdings muss der Beschwerdeführerin folgendes entgegengehalten wer-
den. Sollte die Beschwerdeführerin das Zeichen IGP in Alleinstellung auf
ihren Waren anbringen, so ist nicht ausgeschlossen, dass dies auch als
Vermerk zum Schutz einer geografischen Angabe aufgefasst würde (vgl.
E. 3.3.2 oben). Da die Beschwerdeführerin das Zeichen IGP aber gerade
nicht für Erzeugnisse, die in das Register für geschützte Waren eingetra-
gen sind, verwenden will, wäre eine derartige Nutzung irreführend. Mit an-
deren Worten führte ein solcher Disclaimer eine irreführende Situation ge-
rade herbei, anstatt sie aufzulösen. Entsprechend muss der Antrag, das
Zeichen IGP mit dem Disclaimer 2 einzutragen, ebenfalls abgewiesen wer-
den.
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6.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter zwei Verletzungen von Verfahrensvor-
schriften.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz gemäss
Art. 6quinquies lit. C Abs. 1 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums (PVÜ; SR 0.232.04) alle Tatumstände, insbeson-
dere die Dauer des Gebrauchs der Marke, hätte berücksichtigen müssen.
Allerdings kann sich gemäss Art. 6quinquies lit. D PVÜ niemand auf die Vor-
schriften dieses Artikels berufen, wenn die Marke im Ursprungsland nicht
eingetragen ist. Da das vorliegende Verfahren gerade diese Eintragung im
Ursprungsland zum Gegenstand hat, ist Art. 6quinquies lit. C Abs. 1 PVÜ nicht
einschlägig und die Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen.
Die Vorinstanz hat daher kein Recht verletzt, als sie die Dauer des Ge-
brauchs der Marke nicht in ihre Überlegungen miteinbezog.
6.2 Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Vorinstanz
auch ausländische Entscheide über die Eintragung des Zeichens IGP als
Marke hätte berücksichtigen müssen, ist auszuführen, dass ausländische
Eintragungen wohl als Indiz für eine inländische Eintragung sprechen kön-
nen, soweit die Rechtslage vergleichbar ist (BGE 130 III 113 E. 3.2 "Mont-
essori" m.w.H.), diese aber keine präjudizielle Wirkung entfalten und eine
Eintragung in der Schweiz sich stets auf die in der Schweiz herrschenden
Verhältnisse und entwickelte Praxis stützt (BGE 114 II 171 E. 2c "Eile mit
Weile"; DAVID ASCHMANN, in: Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017,
Art. 2 lit. a Rz. 49ff.). So kann die Beschwerdeführerin aus der Tatsache
alleine, dass "IGP" in den USA, Russland und der EU eingetragen wurde,
nichts für sich ableiten.
6.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Markeneintragungs-
gesuch sei von der Vorinstanz gestützt auf künftiges Recht abgelehnt wor-
den, ist folgendes auszuführen. In der Tat ist es so, dass die Beschwerde-
führerin ihr Eintragungsgesuch am 17. Dezember 2013 gestellt hatte und
die Vorschriften zum Schutz geografischer Angaben nicht landwirtschaftli-
cher Erzeugnisse im Rahmen der sog. Swissnessvorlage erst am 1. Januar
2017 in Kraft traten. Die vorinstanzliche Ablehnung des Eintragungsge-
suchs stützt sich indes auf den Ausschlussgrund des absoluten Freihalte-
bedürfnisses gemäss Art. 2 lit. a MSchG. In Lehre und Rechtsprechung ist
anerkannt, dass nach Art. 2 lit. a MSchG auch solche Ausschlussgründe
ein Freihaltebedürfnis schaffen können, die sich erst in der Zukunft verwirk-
lichen (BGE 128 III 454 E. 4.2 "YUKON"; Urteil des BVGer B-181/2007 vom
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21. Juni 2007 E. 4.5 "Vuvuzela"; DAVID ASCHMANN, in: Markenschutzgesetz
[MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 2 lit. a Rz. 227). Diese Situation lag auch der
Einschätzung der Vorinstanz zugrunde, denn bei Gesuchseingang im De-
zember 2013 war die Botschaft zur Swissnessvorlage, datiert vom 18. No-
vember 2009, bereits bekannt. Diese erläuterte auch explizit die Einfüh-
rung des Schutzes geografischer Angaben für nicht landwirtschaftliche Er-
zeugnisse nach dem Vorbild der bereits bestehenden Regelung über den
Schutz geografischer Angaben von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und
damit die Schutzfunktion des Vermerkes IGP auch für Waren nicht land-
wirtschaftlicher Herkunft (vgl. Botschaft zur Änderung des Markenschutz-
gesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schwei-
zerwappens und anderer öffentlicher Zeichen BBl. 2009 S. 8602). Mit der
Annahme der Vorlage durch das Parlament am 21. Juni 2013 und dem
Ausbleiben des Ergreifens eines Referendums innert 100 Tagen war zum
Zeitpunkt der Stellung des Markeneintragungsgesuchs am 17. Dezember
2013 mit genügender Sicherheit ersichtlich, dass künftig das Zeichen IGP
auch zum Schutz von geografischen Angaben nicht landwirtschaftlicher Er-
zeugnisse Verwendung finden wird. Entsprechend war es gerechtfertigt,
dass sich die Vorinstanz auf diese künftige Entwicklung der Rechtslage ab-
stützte und das Freihaltebedürfnis mit der kommenden Einführung des Ver-
merkes IGP für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse begründete.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss nicht weiter auf die Frage ein-
gegangen werden, ob eine Eintragung des Zeichens IGP allenfalls auf-
grund eines Verstosses gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 2 Bst. d
MSchG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GUB/GGA Verordnung für nicht landwirtschaft-
liche Erzeugnisse unterbleiben muss.
8.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zurecht
die Eintragung des Zeichens IGP für Waren der Klasse 2 verweigert hat.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerde-
verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien
(Art. 63 Abs. 4bis, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
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die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten betreffend Markeneintragungen
sind Vermögensinteressen betroffen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folg-
lich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des
Streitwerts hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten
aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen
grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– ange-
nommen wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem
Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Aller-
dings hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Par-
teiverhandlung verlangt. Damit sind die Gerichtskosten auf Fr. 4'000.– fest-
zusetzen und angesichts des Verfahrensausgangs der Beschwerdeführe-
rin aufzuerlegen. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 3'000.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Den
darüberhinausgehenden Betrag von Fr. 1'000.– hat die Beschwerdeführe-
rin innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
9.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerde-
führerin noch der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 und 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.– wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von
Fr. 1'000.– ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rech-
nungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 65168/2013; Gerichtsurkunde)
– das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Lukas Abegg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist
(Art. 48 Abs. 1BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 9. Juli 2019