B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2839/2016
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
1. X._______,
2. Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Inneres und Volkswirtschaft
des Kantons Thurgau,
Vorinstanz,
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau,
Erstinstanz.
Gegenstand
Direktzahlungen für das Jahr 2013
(Entscheid vom 8. April 2016).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführer 1, […]) und Y._______ (Beschwerdeführer
2, […]) schlossen am 1. Mai 2000 mit A._______ und B._______ einen
Vertrag über die Errichtung einer Betriebszweig- und Tierhaltegemein-
schaft (BZG-Vertrag). Auf Gesuch der Vertragspartner hin anerkannte das
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau (Landwirtschaftsamt, Erstin-
stanz) die Zusammenarbeit der beiden Betriebe mit Entscheid Nr. […] vom
16. Februar 2005 unter Auflagen als Betriebszweiggemeinschaft (BZG) im
Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung.
B.
B.a Am 8. Oktober 2012 teilte die Erstinstanz den Beschwerdeführern und
deren damaligem Betriebspartner mit, für die Berechnung der Direktzah-
lungen 2012 müsse unter anderem die korrekte Zahl der Rinder (in der
Referenzperiode 1. Mai 2011 bis 30. April 2012) pro Betrieb bekannt sein.
Bei einer BZG erfolge deren Aufteilung in der Regel anhand des im BZG-
Vertrag festgehaltenen Schlüssels oder anderer Kriterien. Mangels eines
anderen Verteilschlüssels seien die von der Tierverkehrsdatenbank (TVD)
zugestellten Werte der BZG im Verhältnis der vom Bundesamt für Land-
wirtschaft (BLW) gemeldeten vermarkteten Milchmenge zwischen den bei-
den Betrieben aufzuteilen, d.h. 19.7 % für X._______ und Y._______ bzw.
80.3 % für A._______. Werde eine andere Aufteilung gewünscht, müsse
dem Landwirtschaftsamt bis spätestens 31. Oktober 2012 ein von beiden
Partnern unterzeichneter Verteilschlüssel zukommen. Dies geschah nicht.
Am 26. Oktober 2012 widerrief die Erstinstanz die Anerkennung der BZG
und hob diese per 30. April 2013 auf. Als Begründung führte sie insbeson-
dere an, es sei unklar, ob der BZG-Vertrag noch gelte. Für die Jahre 2005
bis und mit 2011 lägen keine von allen Vertragsparteien unterzeichneten
Abrechnungen über den Betriebszweig Rindviehhaltung vor, und es sei
nicht bekannt, ob sich noch beide Parteien daran beteiligten und regelmäs-
sig daran mitarbeiteten.
B.b Mit Entscheid vom 26. November 2012 erkannte die Erstinstanz den
Beschwerdeführern einen Direktzahlungsanspruch von Fr. […] für das Jahr
2012 zu. Dabei ging sie von einem massgebenden Tierbestand von […]
Grossvieheinheiten (GVE) aus, den sie gestützt auf den erwähnten Verteil-
schlüssel errechnet hatte (19.7 % von […] GVE). Den Betrag von Fr. […]
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Seite 3
reduzierte sie aufgrund des steuerbaren Vermögens des Beschwerdefüh-
rers 1 von mehr als 1 Mio. Franken um Fr. […], sodass für das Jahr 2012
ein Direktzahlungsanspruch von Fr. […].- verblieb (Beitrag für den ökologi-
schen Ausgleich).
B.c Einen dagegen erhobenen Rekurs der Beschwerdeführer wies das De-
partement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau
(Vorinstanz, Departement) am 20. September 2013 ab. Ebenso wiesen das
Bundesverwaltungsgericht (Urteil B-6025/2013 vom 6. August 2014) und
das Bundesgericht (Urteil 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015) deren an-
schliessende Beschwerden ab. Letzteres erwog, das Bundesverwaltungs-
gericht habe davon ausgehen dürfen, dass das Landwirtschaftsamt keine
gültigen Aufteilungsvorschläge erhalten habe. Die Rüge der Faxzustellung
könne die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur
fehlenden Mitwirkung ebensowenig infrage stellen wie die Berufung der
Beschwerdeführer auf ein angeblich nicht korrektes Verhalten ihres Ver-
tragspartners A._______ (E. 3.3.1). Wegen der fehlenden Angaben sei es
nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zahl der
gehaltenen Tiere über die Milchmenge eruiert habe; diese sei als Verteil-
schlüssel ohnehin auch in Art. 7 des BZG-Vertrages vorgesehen. Sodann
sei das Bundesverwaltungsgericht richtig vorgegangen, wenn es – insbe-
sondere bei Hinweisen auf erhebliche Unterschiede zwischen der von den
Beschwerdeführern selbst deklarierten und der tatsächlich gelieferten
Milchmenge – auf letztere abgestellt habe (E. 3.3.2). Die Kürzung der Di-
rektzahlungen für das Jahr 2012 sei in korrekter Weise erfolgt (E. 4).
C.
Am 30. Mai 2014 erliess das Landwirtschaftsamt folgenden Entscheid über
den Direktzahlungsanspruch von X._______ und Y._______ für das Jahr
2013 (Zitat Dispositiv):
1. X._______ und Y._______ erfüllen für das Beitragsjahr 2013 die Bei-
tragsberechtigung gemäss der Verordnung über die Direktzahlungen
an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (DZV; SR 910.13).
2. Für die Beurteilung der Alterslimite ist das Alter von X._______ mas-
sgebend.
3. Wegen der Überschreitung der Alterslimite durch Y._______ sind für
die Berechnung des Einkommens- und Vermögensabzuges aus-
schliesslich die Veranlagungen von X._______ massgebend.
4. Die massgebenden Veranlagungen für die Direktzahlungen 2013 sind
die Steuerveranlagungen 2010 und 2011 von X._______.
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5. Das massgebende Vermögen für die Direktzahlungen 2013 beträgt Fr.
[…].
6. Nach Abzug der Kürzung aufgrund des massgebenden Vermögens
für das Jahr 2013 haben X._______ und Y._______ nur Anspruch für
die Beiträge für den ökologischen Ausgleich.
7. Der Beitragsanspruch für X._______ und Y._______ beträgt für das
Jahr 2013 Fr. […].
[…]
In ihren Erwägungen hielt die Erstinstanz fest, da der Beschwerdeführer 2
die Altersgrenze von 65 Jahren und der Beschwerdeführer 1 zwar nicht die
Altersgrenze, jedoch die Vermögenslimite überschritten habe, dürften zur
Berechnung des Einkommens- und Vermögensabzugs nicht die Werte bei-
der Gesellschafter, sondern nur die Veranlagungen des noch nicht 65-jäh-
rigen Beschwerdeführers 1 berücksichtigt werden. Weil das massgebende
Vermögen mehr als eine Million Franken betrage, hätten die Beschwerde-
führer nicht Anrecht auf alle Direktzahlungen, sondern nur auf Beiträge für
den ökologischen Ausgleich.
D.
Hiergegen rekurrierten X._______ und Y._______ mit Schreiben ihres da-
maligen Vertreters vom 16. Juni 2014 bei der Vorinstanz. Dabei beantrag-
ten sie, die Direktzahlungen für das Jahr 2013 seien aufgrund der gehalte-
nen Tiere, d.h. […] GVE, neu zu berechnen und auszubezahlen. Zur Be-
gründung fügten sie an, gemäss ÖLN-Kontrolle (ÖLN = ökologischer Leis-
tungsnachweis) seien auf ihrem Betrieb im Jahr 2012 […] GVE gehalten
worden; diese seien für den Direktzahlungsentscheid 2013 massgebend.
Die fiktive Aufteilung des Tierbestandes gemäss Bericht des Landwirt-
schaftsamtes vom 9. Oktober 2013 entbehre jeder Grundlage.
E.
Mit Entscheid vom 8. April 2016 wies die Vorinstanz den Rekurs ab. In ihren
Erwägungen legte sie namentlich dar, für die Ermittlung des Beitragsan-
spruchs seien gemäss Direktzahlungsverordnung die Angaben der TVD
massgebend. Der von den Rekurrenten eingereichte ÖLN-Kontrollbericht
der Agridea für das Jahr 2012, der von […] beitragsberechtigten GVE aus-
gehe, sei deshalb nicht zu berücksichtigen. Der Anteil der für den Betrieb
der Rekurrenten gemeldeten Milchmenge belaufe sich auf 7.07 % der
Milchmenge der BZG. Somit sei für den Betrieb der Rekurrenten von einem
Anteil von 7.07 % des für die gesamte BZG gemeldeten Tierbestandes,
mithin von […] GVE, auszugehen.
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Seite 5
F.
Diesen Entscheid fochten X._______ und Y._______ mit Beschwerde vom
7. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragen Folgen-
des:
„1. Der Entscheid des Dep. für Inneres und Volkswirtschaft vom 8.4.2016
ist aufzuheben.
2. Die Berechnung der Direktzahlung ist neu zu überarbeiten,
a) nach vertraglich festgelegten Angaben aus dem Betriebszweig- und
Tierhaltegemeinschaftsvertrag,
b) nach Entscheid Nr. […] Anerkennung als Betriebszweiggemein-
schaft Landwirtschaftsamt Kt. Thurgau,
c) nach Weisungen und Erläuterungen 2013 zur Verordnung über die
Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung
DZV; SR 910.13).
3. Die Sache sei zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates und des verfahrensbe-
teiligten Landwirtschaftsamts des Kt. Thurgau.
4. Der Vertrauensschutz zum Departement […] ist wieder herzustellen.“
Zur Begründung bringen die Beschwerdeführer insbesondere vor, es sei
richtig, dass der Tierbestand nach TVD berechnet werde. Der Tierbestand
von […] GVE sei nach TVD bis zum 30. April 2013 auf sie ausgestellt. Laut
Vertrag über die BZG sei er je hälftig zwischen ihnen und A._______ auf-
geteilt. Sie hätten den Tierbestand per Mitte August 2012 nicht, wie im an-
gefochtenen Entscheid dargestellt, aufgelöst, sondern nur ihre Holstein-
zuchttiere ([…] GVE) verkauft. Der Bestand an Milchkühen von […] GVE
und die […] GVE aus ihrer Holsteinzucht hätten […] GVE Milchkühe erge-
ben, gemäss Tierschutzgesetz […] GVE zuviel für die […] Liegeplätze.
Deshalb hätten sie ihre Zuchttiere verkaufen müssen. A._______ habe die
Unterzeichnung der Aufteilung des Rindviehbestandes für das Landwirt-
schaftsamt verweigert, obwohl er laut TVD keine Tiere habe. Die Meldung
nach Milchmenge sei falsch, weil vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013
der ganze Futterertrag von […] ha laut ÖLN an die BZG gegangen sei. Die
BZG sei erst am 30. April 2013 aufgelöst worden.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2016 beantragte die Erstinstanz die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie erklärte, in der vorliegen-
den Beschwerde betreffend die Direktzahlungen 2013 werde der selbe
Sachverhalt angesprochen wie in jener bezüglich der Direktzahlungen
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Seite 6
2012. Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung hätten sich zwischen 2012
und 2013 aber nicht geändert.
Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2016 ebenfalls
den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
H.
Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts äusserte sich das BLW mit
Stellungnahme vom 10. August 2016 als Fachbehörde, wobei es festhielt,
die für das Jahr 2013 vorgenommene Aufteilung der Direktzahlungen für
die zwei Betriebe anhand der Milchmenge erweise sich als korrekt.
Diese Stellungnahme sandte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung
vom 25. August 2016 an die Beschwerdeführer und gab ihnen Gelegenheit,
sich dazu zu äussern. Gleichzeitig ersuchte das Gericht die Beschwerde-
führer, ihm genaue Angaben (Verkaufsbelege, Buchhaltungsunterlagen
usw.) zu ihrem Tierbestand (Anzahl und Kategorien der Tiere) vor und nach
dem in der Beschwerdeschrift erwähnten Verkauf ihrer […] GVE Holstein-
zuchttiere zukommen zu lassen und dabei gegebenenfalls auch Tiere zu
nennen, welche keine Milch gaben. Ferner bat das Gericht die Beschwer-
deführer, ihm die im Anerkennungsentscheid des Landwirtschaftsamtes
des Kantons Thurgau vom 16. Februar 2005 erwähnten Anhänge 1 und 2
zum Vertrag über die Errichtung einer BZG vom 1. Mai 2000 sowie die kan-
tonalen Steuerveranlagungen der Jahre 2010 und 2011 zuzustellen.
Schliesslich ersuchte das Gericht die Beschwerdeführer um Orientierung
über das in der Beschwerde angesprochene zivilgerichtliche Verfahren be-
treffend die BZG sowie um Einreichung der diesbezüglich ergangenen Ur-
teile.
In einem Schriftsatz vom 24. September 2016 äusserten sich die Be-
schwerdeführer zur Stellungnahme des BLW. Zugleich antworteten sie auf
die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss dessen Verfügung
vom 25. August 2016 und reichten ergänzende Unterlagen ein.
Am 14. Oktober 2016 liess sich die Erstinstanz schriftlich zur Stellung-
nahme des BLW und zum Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 24. Sep-
tember 2016 vernehmen, wobei sie wiederum die Abweisung der Be-
schwerde beantragte.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 bekräftigte die Vorinstanz ihren Antrag
auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine weitere Stellung-
nahme.
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Seite 7
I.
Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird
in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be-
schwerde einzutreten ist. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Nach Art. 33 Bst. i VGG ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen
kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen
die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
1.1 Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom
29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) bestimmt, dass ge-
gen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Ge-
setzes und seiner Ausführungsbestimmungen beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhoben werden kann; ausgenommen sind kantonale
Verfügungen über Strukturverbesserungen. Eine solche Ausnahme liegt
hier jedoch nicht vor.
1.2 Beim angefochtenen Entscheid des Departements für Inneres und
Volkswirtschaft des Kantons Thurgau handelt es sich um eine „Verfügung“
einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 166 Abs. 2 LwG (§ 54 ff.
des thurgauischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 23. Februar
1981, VRG, RB 170.1).
1.3 Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, sind als Adressaten durch den angefochtenen Entscheid beson-
ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, weshalb sie nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt sind. Diese wurde fristgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1
VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind
gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzun-
gen sind erfüllt.
B-2839/2016
Seite 8
1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Im Streit liegen Direktzahlungen für das Jahr 2013. Angesichts neuerer Re-
visionen der Landwirtschaftsgesetzgebung müssen vorab, in zeitlicher Hin-
sicht, die anwendbaren Rechtssätze bestimmt werden.
2.1 Soweit der Gesetzgeber keine abweichenden Übergangsregelungen
getroffen hat, sind diejenigen Normen anwendbar, welche bei Erfüllung ei-
nes rechtlich zu ordnenden oder zur Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; Urteil des BGer 2C_833/2014
vom 29. Mai 2015 E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 126 II 522 E. 3b/aa; Urteile
des BVGer B-563/2013 vom 20. Mai 2015 E. 3 und B-6025/2013 vom
6. August 2014 E. 2.1).
2.2 Nicht anwendbar sind im vorliegenden Fall daher die seit dem 1. Januar
2014 in Kraft getretenen Änderungen des LwG (insbesondere dessen Re-
vision vom 22. März 2013, AS 2013 3463) und ergänzender Erlasse, na-
mentlich der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13). Statt-
dessen ist der Sachverhalt gestützt auf die im Jahr 2013 geltenden Fas-
sungen des LwG (aLwG, AS 1998 3033) und insbesondere der DZV
(aDZV, AS 1999 229) zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 2C_833/2014 vom
29. Mai 2015 E. 2.1 und Urteil des BVGer B-6025/2013 vom 6. August 2014
E. 4.2 m.H.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführer erklären, im Zusammenhang mit der BZG laufe
ein Gerichtsverfahren, weil ihr Vertragspartner seit Jahren vertragliche Ab-
machungen verweigere. Darum hätten sie das Departement für Inneres
und Volkswirtschaft gebeten, den Fall bis zum Vorliegen des Gerichtsbe-
schlusses zu sistieren.
3.2 Über einen entsprechenden Sistierungsantrag oder eine Sistierung
durch die Vorinstanz wurde im angefochtenen Entscheid nichts ausgeführt.
3.3 Weder in der Beschwerdeschrift noch im Schriftsatz der Beschwerde-
führer vom 24. August 2016 findet sich ein Rechtsbegehren um Sistierung
des vorliegenden Verfahrens.
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Seite 9
3.4 In dem an das Obergericht weitergezogenen, dem Bundesverwal-
tungsgericht auf dessen Instruktionsverfügung vom 25. August 2016 hin
eingereichten Entscheid des Bezirksgerichts […] vom 12. April 2016 ging
es um eine Forderung des BZG-Partners gegenüber den Beschwerdefüh-
rern als Beklagten, nicht jedoch um die Aufteilung des Tierbestandes der
BZG.
3.5 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, eine Sistierung näher zu prü-
fen.
4.
4.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 aLwG richtete der Bund Bewirtschaftern von
bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung
des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Öko-
beiträge und Ethobeiträge aus. Gestützt auf Art. 70 Abs. 5 aLwG bestimmte
der Bundesrat für den Bezug der allgemeinen Direktzahlungen, der Öko-
beiträge und der Ethobeiträge (Zitat):
a. ein minimales Arbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem
bewirtschafteten Betrieb;
b. eine Altersgrenze;
[…]
f. Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen der
Bewirtschafter […], ab denen die Summe der Beiträge gekürzt wird
oder keine Beiträge ausgerichtet werden. […]
Unter dem Titel der allgemeinen Direktzahlungen richtete er nach Art. 72
aLwG Flächenbeiträge als Entgelt für die gemeinwirtschaftlichen Leistun-
gen und nach Art. 73 Abs. 1 aLwG Beiträge für die Haltung von Nutztieren
auf Raufutterbasis aus.
4.2 In Art. 18 aDZV definierte der Bundesrat den erforderlichen Mindest-
Arbeitsbedarf wie folgt (Zitat):
1 Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Ar-
beitsbedarf für mindestens 0,25 SAK nach Artikel 3 Absatz 2 LBV besteht.
2 Für die Berechnung der Standard-Arbeitskräfte nach Artikel 3 der LBV
werden berücksichtigt:
a. die nach Artikel 4 zu Direktzahlungen berechtigenden Flächen;
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Seite 10
b. die Raufutter verzehrenden Nutztiere nach den Artikeln 28, 29
und 29a sowie die übrigen Nutztiere, die auf dem Betrieb wäh-
rend der zwölf Monate vor dem Stichtag im Durchschnitt gehal-
ten wurden;
c. die Flächen und Bäume, die nach den Artikeln 35, 54 und 57
zu Direktzahlungen berechtigen.
4.3 Für Raufutter verzehrende Nutztiere wurden die Beiträge aufgrund des
massgebenden Bestandes nach Art. 29 aDZV festgesetzt (Art. 67 Abs. 1
Satz 2 aDZV). Gestützt auf Art. 67 Abs. 1bis Bst. a aDZV konnte der Kanton
den massgebenden Bestand in begründeten Fällen erhöhen oder herab-
setzen, namentlich wenn die Aufteilung der Bestände auf die an einer BZG
beteiligten Betriebe nicht korrekt war. Nach Art. 29 Abs. 4 Satz 1 aDZV
wurde der für den Beitragsanspruch massgebende Tierbestand anhand
der Daten der TVD berechnet.
4.4 Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die
Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR
910.91) in der Fassung vom 1. Juli 2011 (aLBV) definierte die BZG. Eine
solche setzte unter anderem voraus, dass mehrere Betriebe Nutztiere ge-
meinsam hielten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führten
(Bst. a), die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und/oder
Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt waren (Bst. e) und für die ge-
meinsam geführten Betriebszweige eine separate Rechnung erstellt wurde
(Bst. f).
4.5 Kriterien für die Aufteilung des Tierbestandes einer BZG auf deren Mit-
gliedsbetriebe, namentlich bei unklaren Verhältnissen, enthielten die ein-
schlägigen rechtlichen Bestimmungen nicht.
5.
Nachdem schon der Direktzahlungsanspruch der Beschwerdeführer für
das Jahr 2012 Gegenstand von Rechtsmittelverfahren bildete, thematisiert
die Erstinstanz deren Verhältnis zum vorliegenden Beschwerdeverfahren.
5.1 Das Landwirtschaftsamt vertritt in seiner Vernehmlassung vom 17. Juni
2016 den Standpunkt, mit der vorliegenden Beschwerde werde der gleiche
Sachverhalt angesprochen wie im Verfahren betreffend die Direktzahlun-
gen für das Jahr 2012. Die Beschwerdeführer würden in ihrer Beschwer-
deschrift vom 7. Mai 2016 aber keine neuen Argumente vorbringen, welche
eine „Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides“ zuliessen.
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Seite 11
5.2 In zeitlicher Hinsicht hatten Nutztierhalter gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a
aDZV Anspruch auf Beiträge für Tiere der Rindergattung, die zwischen
dem 1. Mai des Vorjahres und dem 30. April des Beitragsjahres (Referenz-
zeit) auf dem Betrieb gehalten wurden. Für den vorliegend zu beurteilen-
den Beitragsanspruch des Jahres 2013 ist daher allein der Sachverhalt im
Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 massgebend. Mit ande-
ren Worten entsteht jeweils ein eigener Anspruch pro Beitragsjahr, und die-
ser basiert auf dem Sachverhalt während der zugehörigen Referenzzeit.
6.
6.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 aDZV wurden die Beiträge für Betriebsgemein-
schaften nach der Zahl ihrer Mitgliedsbetriebe berechnet, denen die Flä-
chen und Tiere dabei gleichmässig zugeteilt wurden. Bei Betriebszweigge-
meinschaften hingegen lässt sich eine solche Aufteilung naturgemäss nicht
vornehmen. Vielmehr muss bei diesen zunächst einmal festgestellt wer-
den, wessen Betriebsmittel in welchem Umfang in den vergemeinschafte-
ten Betriebszweig eingebracht wurden und wie sich die entsprechende Si-
tuation während der Referenzperiode präsentiert.
6.2 Bei der Berechnung der Höhe der Direktzahlungen ermittelte die Erst-
instanz […] GVE und gestützt darauf […] SAK (Standardarbeitskräfte); als
durchschnittliches massgebendes Vermögen errechnete sie für das Jahr
2013 einen Betrag von Fr. […]. Die Vorinstanz bestätigte […] GVE, wäh-
rend die Beschwerdeführer für das Referenzjahr einen Tierbestand von […]
GVE geltend machen.
6.3 Primär muss geprüft werden, wieviele GVE die Beschwerdeführer im
massgeblichen Zeitraum hielten. Dies dient der Ermittlung der für die Be-
wirtschaftung des Betriebs erforderlichen Zahl an SAK und der Bestim-
mung der Beitragshöhe. Sollte sich eine grössere Anzahl SAK ergeben,
hätten die Beschwerdeführer die Vermögenslimite unter Umständen nicht
überschritten, sodass ihnen (sämtliche) Beiträge auszurichten wären.
6.4 Zwecks Bestimmung des Tierbestandes im Betrieb der Beschwerde-
führer während der Referenzperiode muss zuerst analysiert werden, ob
eine entsprechende Aufteilung unter den BZG-Partnern vereinbart wurde.
Fehlt es an einer solchen vertraglichen Vereinbarung, ist zu untersuchen,
ob die Beschwerdeführer den geltend gemachten Tierbestand durch Doku-
mente belegen können. Gelingt ihnen dies nicht, bleibt die Ermittlung der
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Seite 12
relevanten GVE-Zahl anhand der (eingelieferten) Milchmenge, wie sie die
unteren Instanzen vornahmen, zu prüfen.
7.
7.1 In E. 5 ff. des angefochtenen Entscheides erwog die Vorinstanz, der für
den Beitragsanspruch massgebende Tierbestand werde gemäss Art. 29
Abs. 4 aDZV anhand der TVD ermittelt. Deshalb sei der von den Rekurren-
ten eingereichte ÖLN-Kontrollbericht der Agridea für das Jahr 2012, wel-
cher von […] beitragsberechtigten GVE ausgehe, nicht zu berücksichtigen.
Es sei unbestritten, dass die Rindviehhaltung der Rekurrenten im Rahmen
der per 30. April 2013 aufgelösten BZG […] erfolgt und dass der gesamte
Tierbestand derselben unter einer TVD-Nummer geführt worden sei. Ge-
mäss den vorliegenden Unterlagen habe sich dieser Bestand in der mass-
geblichen Referenzzeit vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 auf total
[…] GVE, wovon […] GVE Milchkühe gewesen seien, belaufen.
Eine Vereinbarung über die Aufteilung des Rindviehbestandes auf die ein-
zelnen Parteien der BZG liege nicht vor. Das Landwirtschaftsamt habe des-
halb für die Ermittlung der dem Betrieb der Rekurrenten zuzurechnenden
Anzahl GVE die vom BLW gemeldeten Milchmengen herangezogen, was
nicht zu beanstanden sei. Die auf diese Weise für den Betrieb der Rekur-
renten errechnete Zahl von […] GVE erscheine durchaus plausibel, hätten
die Rekurrenten die Rindviehhaltung doch unbestrittenermassen per Mitte
August 2012 aufgegeben und somit nur noch während dreieinhalb Mona-
ten der massgebenden Referenzzeit Tiere der Rindergattung gehalten.
7.2 Die Beschwerdeführer halten fest, es sei richtig, dass der Tierbestand
nach TVD berechnet werde. Der Bestand von […] GVE sei nach TVD bis
zum 30. April 2013 auf sie ausgestellt. Laut Vertrag über die BZG sei er „50
+ 50“ zwischen ihnen und ihrem Vertragspartner aufgeteilt. Sie hätten den
Tierbestand entsprechend dem BZG-Vertrag und nach ÖLN eingesetzt.
Auch ihr Vertragspartner habe ihnen im Jahr 2009 ihren Bestand von […]
GVE bestätigt.
Sie hätten den Tierbestand per Mitte August [2012] nicht aufgelöst, son-
dern nur ihre Holsteinzuchttiere ([…] GVE) verkauft. Der Milchkuhbestand
von […] GVE und die […] GVE aus ihrer Holsteinzucht ergäben […] GVE
Milchkühe, laut Tierschutzgesetz […] GVE zuviel für […] Liegeplätze. Des-
halb hätten sie ihre Zuchttiere verkaufen müssen. Am 22. Oktober 2012
B-2839/2016
Seite 13
hätten sie dem Landwirtschaftsamt die korrigierten Daten des Tierbestan-
des gefaxt.
Die Berechnung der Tierzahl nach der Milchmenge, wie sie das BLW vor-
genommen habe, sei falsch. Zum Herstellen der Milchmenge brauche es
Tiere, Futterfläche, Stallungen und Boden zum Ausbringen der Gülle. Die
entsprechenden Daten seien dem ÖLN zu entnehmen. Sollte die Milch-
menge das Lieferrecht übersteigen, könne sie den Kälbern verfüttert wer-
den, wie bei Betrieben mit Mutterkuhhaltung. Die Meldung nach Milch-
menge sei falsch, weil vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 der ganze
Futterertrag von […] ha laut ÖLN an die BZG gegangen sei.
Im BZG-Vertrag sei abgemacht worden, dass 50 Tiere den Beschwerde-
führern gehörten, gleichviel, ob sie aus ihrer Aufzucht stammten oder nicht.
Kühe brauchten Futter. Die Beschwerdeführer hätten der BZG […] ha land-
wirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung gestellt, A._______ […] ha. Das
Landwirtschaftsamt habe den Tierbestand 2011 / 2012 aber in […] GVE für
die Beschwerdeführer und […] GVE für A._______ aufgeteilt. Wo bleibe da
die Logik? Wie würden […] GVE mit dem Ertrag von […] ha landwirtschaft-
licher Nutzfläche gefüttert? Wie werde die Düngerbilanz berechnet?
2009 seien die Milchkontingente aufgehoben und in Lieferrechte eingeteilt
worden. Aus dem Betriebsdatenblatt 2012 ergebe sich ein Lieferrecht von
250‘000 Litern. Die Erfassung der Milchmenge nach dem Kontingent von
[…] Litern sei deshalb falsch. Im Weiteren sei die zur Milchproduktion not-
wendige landwirtschaftliche Nutzfläche nicht berücksichtigt worden.
Ihr Vertragspartner A._______ habe die Unterzeichnung der Aufteilung des
Rindviehbestandes für das Landwirtschaftsamt verweigert, obwohl er laut
TVD keine Tiere habe. Die Beschwerdeführer würden deswegen mit der
Streichung von Direktzahlungen bestraft, während A._______ mit den laut
BZG-Vertrag ihnen zuzurechnenden Tieren belohnt werde.
8.
Wie die Beschwerdeführer auch selbst einräumen, muss der Tierbestand
nach Art. 29 Abs. 4 aDZV aufgrund der Angaben der TVD berechnet wer-
den. Laut „GVE-Rechner Tierliste (Zusammenzug)“, erstellt am 17. Novem-
ber 2013, wurden unter der TVD-Nr. […] lautend auf die Beschwerdeführer
im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 total […] GVE gehal-
ten. Diese Zahl schliesst alle Tiere der BZG ein, denn gemäss Ziff. 4 des
B-2839/2016
Seite 14
Anerkennungsentscheids vom 16. Februar 2005 sind die Tierverkehrsmel-
dungen der BZG (ausschliesslich, vgl. Ziff. 9 der Feststellungen des Aner-
kennungsentscheids) über (eine) die TVD-Nr. […] abzuwickeln. Hinsicht-
lich einer Aufteilung der […] GVE auf die beiden Betriebe der BZG, denje-
nigen der Beschwerdeführer einerseits und denjenigen ihres Vertragspart-
ners andererseits, lässt sich der TVD freilich nichts entnehmen.
9.
Vorab ist nun zu eruieren, ob eine Aufteilung des Tierbestandes für das
Referenzjahr 2013 vertraglich vereinbart wurde.
9.1 Im Anerkennungsentscheid des Landwirtschaftsamtes vom 16. Feb-
ruar 2005 wurde festgehalten, „die Zusammenarbeit und die Aufteilung der
Flächen oder der Tiere zwischen den Gesuchstellenden“ sei „im Vertrag
vom 1. Mai 2000 geregelt“. Massgebend für die Anerkennung der BZG
seien folgende Betriebsverhältnisse per Stichtag 4. Mai 2004:
Grösse Betrieb 1
(Beschwerde-
führer)
Betrieb 2
LN (a) […] […]
Grünfläche (a) Zone 11-22 […] […
RGVE Kühe […] […]
übrige RGVE […] […]
Milchkontingent 350‘000 0
Ziff. 5 der Feststellungen des Anerkennungsentscheides lautet wie folgt:
„Die seit dem 1. Mai 2000 bestehenden Betriebsverhältnisse sind für die Zu-
sammenarbeit und die Aufteilung der Tiere geeignet. Die BZG muss jedoch
verpflichtet werden, für den Betriebszweig Rindviehhaltung eine separate
Rechnung zu führen und die Aufteilung der Tiere vertraglich zu regeln. Der
unterbreitete BZG-Vertrag erfüllt – mit Ausnahme der im Vertrag nicht gere-
B-2839/2016
Seite 15
gelten Aufteilung der Tiere und der nicht vorgesehenen speziellen Rechnungs-
führung – die Anforderungen, welche für die Anerkennung als BZG notwendig
sind.“
Ziff. 1 des Dispositivs des Anerkennungsentscheids enthält folgende Auf-
lagen:
„1.1 Über den Betriebszweig Rindviehhaltung ist eine separate Rechnung
zu führen.
1.2 Die Aufteilung der Tiere und die separate Rechnung für den Betriebs-
zweig Rindviehhaltung ist in den BZG-Vertrag vom 1. Mai 2000 zu in-
tegrieren.
1.3 Die rechtsgültig unterzeichneten Anhänge 1 und 2 zum BZG-Vertrag
sind dem Landwirtschaftsamt umgehend einzureichen.“
Eine von beiden Partnern der BZG unterzeichnete Aufteilung des Rindvieh-
bestandes liegt einzig für das Beitragsjahr 2009 vor. Sie präsentiert sich
folgendermassen:
[…].
9.2 Nach Ziff. 3 des BZG-Vertrags vom 1. Mai 2000 blieb der in die Ge-
meinschaft eingebrachte Tierbestand gemäss der Formel „Nr. 1 bis 50 +
Nachwuchs Partner 1, Nr. 51 bis 100 + Nachwuchs Partner 2“ im Besitz
des jeweiligen Partners. Eine generelle hälftige Zuordnung des Tierbestan-
des für die gesamte Dauer der BZG lässt sich daraus nicht ableiten, denn
die Formel bezieht sich auf die ursprünglich eingebrachten, ziffernmässig
bestimmten Tiere. Dementsprechend wurde im (rechtskräftigen) Anerken-
nungsentscheid vom 16. Februar 2005 (Ziff. 5) festgestellt, der BZG-Ver-
trag regle die Aufteilung der Tiere nicht; die BZG müsse verpflichtet wer-
den, für den Betriebszweig Rindviehhaltung eine separate Rechnung zu
führen und die Aufteilung der Tiere vertraglich zu regeln. Eine allgemeine
vertragliche Regelung über die Aufteilung des Tierbestandes der BZG
wurde in der Folge allerdings nicht vereinbart. Einzig für das Beitragsjahr
2009 findet sich, wie oben erwähnt, in den Akten eine von den Vertretern
beider Betriebe der Gemeinschaft unterzeichnete Aufteilung des Rindvieh-
bestandes, datierend vom 26. Oktober 2009.
9.3 Mit Blick auf das Fehlen einer solchen Übereinkunft für das strittige
Beitragsjahr 2013 rügen die Beschwerdeführer mangelnde Kooperation ih-
res Vertragspartners und machen geltend, dadurch würden sie mit der Kür-
zung von Direktzahlungen bestraft. Das Bundesgericht erwog in seinem
B-2839/2016
Seite 16
Urteil 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 (E. 3.3.1) betreffend das Beitrags-
jahr 2012 Folgendes:
„Indem Art. 9 des in den Akten befindlichen Betriebszweiggemeinschaftsver-
trags für Gesellschaftsbeschlüsse auf Art. 534 OR verweist und damit die Zu-
stimmung aller Gesellschafter verlangt, durfte die Vorinstanz davon ausgehen,
dem Landwirtschaftsamt seien keine gültigen Aufteilungsvorschläge zuge-
kommen. Die Rüge der Faxzustellung vermag die vorinstanzlichen Sachver-
haltsfeststellungen zur fehlenden Mitwirkungspflicht ebenso wenig infrage zu
stellen wie die Berufung der Beschwerdeführer auf ein – angeblich – nicht kor-
rektes Verhalten ihres Vertragspartners A._______.“
Dabei stellte das Bundesgericht auch fest, dass ein von allen Vertragspart-
nern der BZG unterzeichneter Verteilschlüssel für das Beitragsjahr 2012
nicht vorgelegen habe (Urteil 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 E. 3.3.1).
9.4 Eine Vereinbarung der BZG-Partner über die Aufteilung des Tierbe-
standes der BZG liegt nach dem oben Dargelegten auch für das Referenz-
jahr 2013 nicht vor.
10.
Mangels Vereinbarung stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer den
für die Referenzperiode geltend gemachten Tierbestand anhand ihrer ein-
gereichten Dokumente zu belegen vermögen.
10.1 In ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Septem-
ber 2016 erklärten die Beschwerdeführer, am 22. Oktober 2012 hätten sie
die Angaben im Betriebsdatenblatt 2012 korrigiert und dem Landwirt-
schaftsamt gefaxt. Die maschinengeschriebene Zahl von […] Tieren (wo-
von […] Kühe) per Stichtag 2. Mai 2012 in diesem Betriebsdatenblatt (un-
terzeichnet mit Datum vom 27. Oktober 2012) wurde von Hand durchge-
strichen. Daneben wurde handschriftlich „(2011) […] GVE“ hinzugefügt,
was den massgebenden Tierbestand laut Entscheid des Landwirtschafts-
amts vom 6. Dezember 2011 über die Direktzahlungen 2011 wiedergibt.
Für das hier relevante Beitragsjahr 2013 bietet dieses eigenhändig modifi-
zierte Datenblatt des Vorjahres jedoch keinen Nachweis über den Tierbe-
stand der Beschwerdeführer.
10.2 Auf dem agridea-Formular „Nachweis Tierbestand“ für das Jahr 2012
deklarierten die Beschwerdeführer ein Total von […] Beitrags-GVE, wel-
ches sich hauptsächlich aus […] Milchkühen und […] Stück Jungvieh (zur
Zucht, 0 bis 1-jährig) zusammensetzte. Hierbei handelt es sich jedoch um
B-2839/2016
Seite 17
eine Selbstdeklaration, und diese bezieht sich nicht auf die vorliegend re-
levante Periode.
10.3 Die (undatierten) handschriftlichen Aufzeichnungen der Beschwerde-
führer über den Schlachtviehverkauf im Zeitraum vom 14. Februar bis zum
22. Oktober 2012 (dem Bundesverwaltungsgericht mit der Stellungnahme
vom 24. September 2016 vorgelegt) zeigen ein Total von […] Tieren zu
einem Verkaufspreis von gesamthaft Fr. […].
10.4 Die „Tierliste Betr. […]“ (Stand 1. Januar 2000), welche die Beschwer-
deführer mit ihrer Stellungnahme vom 24. September 2016 einreichten,
zählt [..] Tiere mit Identifikationsnummer, Namen und Geburtsdatum auf.
Entsprechende Angaben, ergänzt um die Standorte der Tiere am 31. De-
zember 2011 und am 5. April 2012, finden sich in der gleichzeitig einge-
reichten Nachkommensliste, welche insgesamt 50 Tiere nennt.
10.5 Keine der erwähnten Listen und Aufzeichnungen gibt den Tierbestand
am 30. April 2013, dem Ende der vorliegend massgebenden Beitragsperi-
ode und der BZG, wieder. Ebensowenig enthalten sie Aussagen über den
Tierbestand der Beschwerdeführer am 15. August 2012. An diesem Datum
antworteten die Beschwerdeführer schriftlich auf Fragen der Erstinstanz
vom 2. Juli 2012 zur BZG, insbesondere zur Rindviehhaltung. Dabei erklär-
ten sie, ab dem 16. August 2012 würden sie (oder eigene Angestellte) im
Bereich Rindviehhaltung (ohne Futter- und Ackerbau) keine Arbeiten mehr
für die BZG erledigen. Als ungefähres Datum (Formulierung der Erstin-
stanz), an welchem ihr Rindviehbestand (Milchkühe und Jungvieh) aus der
BZG herausgenommen werde, gaben die Beschwerdeführer den 15. Au-
gust 2012 an. Auf die Frage des Landwirtschaftsamts, ob die BZG […] für
den Betrieb […] Arbeiten für die Kälbermast verrichte, antworteten die Be-
schwerdeführer:
„Ja. Die Kälber wurden auf dem Betrieb X._______ / Y._______ gemästet. Bis
15.8.12. Ab 16.8.12 Standort mit A._______ abklären. Der Ertrag aus der Mast
ging an A._______.“
10.6 Die „Tierliste Betr. […]“, welche den Bestand per 1. Januar 2000 wie-
dergibt und insgesamt […] Tiere nennt, ist zwar nicht mehr relevant. Aller-
dings wird daraus ersichtlich, dass die seinerzeit deklarierte Zahl von mehr
als […] Kühen, d.h. von weiblichen Tieren, welche zweieinhalb Jahre oder
älter waren (vgl. Art 27 aLBV und deren Anhang 1) zutreffend gewesen sein
dürfte. In der Nachkommensliste (Status per 5. April 2012) finden sich we-
niger Tiere, auch weniger Kühe. Einige der in dieser Liste verzeichneten
B-2839/2016
Seite 18
Tiere waren männlich, einige Tiere sehr jung. Setzt man die Nachkom-
mensliste in Beziehung zu den Aufzeichnungen der Beschwerdeführer
über den Verkauf von total […] Tieren am 15. August 2012, muss man –
auch unter Berücksichtigung der obenstehenden Erwägungen – schlies-
sen, dass sie ihren Tierbestand abgebaut haben.
10.7 Die bei den Akten befindliche Futterbilanz der Beschwerdeführer da-
tiert vom 25. Juni 2012 und bezieht sich auf das Jahr 2012. Letzteres gilt
auch für die am 20. August 2013 unterzeichnete Dünger- und Nährstoffbi-
lanz, weshalb diese Bilanzen von vornherein keine (eindeutigen) Rück-
schlüsse auf den Tierbestand der Beschwerdeführer in der hier relevanten
Referenzperiode erlauben. Ausserdem bestand laut Ziff. 6 des BZG-Ver-
trags innerhalb der Gemeinschaft eine gegenseitige Abnahmegarantie für
überschüssigen Hofdünger.
10.8 Gemäss Art. 73 Abs. 2 aLwG wurden die Beiträge für die Haltung von
Nutztieren, für welche eine betriebseigene Raufutterbasis vorhanden war,
ausgerichtet. Mit dieser Bestimmung wird der maximal mögliche Tierbe-
stand festgelegt. Das Kriterium der (ausreichenden) betriebseigenen Rau-
futterbasis hilft hier aber insofern nicht weiter, als sich mit Blick auf die Zu-
ordnung derselben innerhalb der BZG wiederum die Frage nach dem Ver-
teilschlüssel stellt. Ausserdem bedeutet eine vorhandene Futtergrundlage
nicht, dass in entsprechender Zahl auch Tiere gehalten wurden; und Futter
kann auch ver- oder zugekauft werden.
10.9 Soweit die Beschwerdeführer die Aufteilung des Tierzahl für die Refe-
renzperiode 2011/2012 durch das Landwirtschaftsamt (Beschwerdeführer:
[…] GVE; BZG-Partner: […] GVE) beanstanden, beziehen sie sich auf ei-
nen bereits rechtskräftig festgestellten Sachverhalt (Urteil des BGer
2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 E. 1.3 und E. 3 f. und Urteil des BVGer B-
6025/2013 vom 6. August 2014 E. 5.3). Auf ihre entsprechende Rüge ist
daher nicht einzugehen.
10.10 In Würdigung der eigenen Angaben und Dokumente der Beschwer-
deführer ist zu folgern, dass diese den für das Referenzjahr geltend ge-
machten Bestand von mehr als […] Kühen nicht nachzuweisen vermögen.
11.
Als Kriterium für die Aufteilung des Tierbestandes im Referenzjahr verbleibt
damit die (eingelieferte) Milchmenge.
B-2839/2016
Seite 19
11.1 Gemäss Ziff. 1 (S. 2) des BZG-Vertrags wurden die Milchkontingente
„auf den Betrieb Partner 1“, d.h. auf die Beschwerdeführer, übertragen. Al-
lerdings wurde die Milchkontingentierung 2009 abgeschafft, was die Be-
schwerdeführer selber hervorheben. Sie betrachten die Kontingente für die
vorliegende Beitragsberechnung denn auch nicht als massgebend. Dem-
zufolge lässt sich aus Ziff. 1 des BZG-Vertrags hinsichtlich der Aufteilung
des Tierbestandes auf die beiden Betriebe in der Referenzperiode nichts
ableiten.
11.2 Das am 10. Mai 2013 unterzeichnete Betriebsdatenblatt 2013 der Be-
schwerdeführer, welches bei der Gemeindestelle für Landwirtschaft abge-
geben werden musste, weist in der Rubrik „vermarktete Milch letzte 12 Mo-
nate (Selbstdeklaration)“ per Stichtag 2. Mai 2013 eine Menge von 250‘000
aus (ohne Angabe der Masseinheit). Unter „Lieferrechte / Vertragsmenge
für das laufende Milchjahr“ setzten die Beschwerdeführer den Wert „0“ ein.
Eine vermarktete Milchmenge von 250‘000 hatten die Beschwerdeführer
schon auf ihrem Betriebsdatenblatt 2012 deklariert. Diesbezüglich erwog
das Bundesgericht im Urteil 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 (E. 3.3.2):
„Das am 15. Mai 2012 unterschriebene Betriebsdatenblatt enthält für das re-
levante Beitragsjahr 2012 eine selbst deklarierte Vertragsmenge Milch von
250‘000 kg. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist die tat-
sächlich gelieferte, von der Treuhandstelle Milch dem Bundesamt für Land-
wirtschaft übermittelte Menge indessen 154‘849 kg Milch. Es ist nicht zu be-
anstanden, dass die Vorinstanz die Anzahl der gehaltenen Tiere aufgrund der
fehlenden Angaben über die Milchmenge eruiert; letztere war als Verteil-
schlüssel ohnehin auch in Art. 7 des von den Beschwerdeführern mit ihrem
Partner geschlossenen Vertrags über die Errichtung einer Betriebszweigge-
meinschaft vorgesehen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. d LBV). Die Vorinstanz geht
sodann richtig vor, wenn sie – insbesondere bei Hinweisen auf erhebliche Un-
terschiede zwischen der von den Beschwerdeführern selbst deklarierten und
der tatsächlich gelieferten Milchmenge – auf letztere abstellt […].“
11.3 Die Beschwerdeführer argumentieren, die Berechnung der Tiere nach
der Milchmenge sei fragwürdig. Laut Betriebsdatenblatt 2012 sei ein Lie-
ferrecht von 250‘000 Litern bestätigt; die „Erfassung laut Kontingent
154‘849 l“ sei falsch. 2009 seien die Kontingente aufgehoben und in Lie-
ferrechte eingeteilt worden. Allerdings handelte es sich bei den 154‘849 kg
Milch, welche in der oben zitierten Erwägung des Bundesgerichts genannt
wurden, nicht um ein Kontingent, sondern um die tatsächlich eingelieferte
Menge.
B-2839/2016
Seite 20
11.4 Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 orientierte das Landwirtschafts-
amt die Beschwerdeführer, bezüglich der Referenzperiode vom 1. Mai
2012 bis zum 30. April 2013 habe das BLW für ihren Betrieb […] eine Milch-
menge von […] kg (7.07 %), für den Betrieb von A._______ […] eine solche
von […] kg (92.93 %) gemeldet. Entsprechend stellte die Vorinstanz im an-
gefochtenen Entscheid betreffend das Beitragsjahr 2013 fest, das BLW
habe für den Betrieb der Rekurrenten eine Milchmenge von […] kg und für
die gesamte BZG eine solche von […] kg gemeldet.
11.5 Folglich besteht eine beträchtliche Differenz zwischen der von den
Beschwerdeführern als vermarktet deklarierten (250‘000 kg) und der von
ihnen im relevanten Zeitraum eingelieferten ([…] kg) Milchmenge. Nach
dem oben zitierten Urteil des Bundesgerichts wäre deshalb auf letztere ab-
zustellen. In ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Sep-
tember 2016 bezeichneten die Beschwerdeführer die im Betriebsdatenblatt
2012 angegebene Milchmenge von 250‘000 Litern selber als Lieferrecht.
Die tatsächlich eingelieferte Milchmenge kann davon abweichen.
11.6 Schliesslich zeigen die Beschwerdeführer auch nicht auf, wie und in
welchem Umfang sie während der Referenzperiode produzierte, aber nicht
eingelieferte Milch verfüttert oder etwa direkt vermarktet hätten. Ferner be-
haupten sie nicht, ihr BZG-Partner habe einen Teil der von ihrem eigenen
Tierbestand gewonnenen Milch unstatthafterweise selbst eingeliefert. Ge-
mäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Zulagen und die Datenerfas-
sung im Milchbereich vom 25. Juni 2008 in der Fassung vom 1. Juli 2011
(Milchpreisstützungsverordnung, aMSV, AS 2008 3839) mussten die Di-
rektvermarkter die Milchmenge, die sie für die Direktvermarktung verwen-
deten, täglich in Kilogramm aufzeichnen und die Menge pro Monat sowie
deren Verwertung bis zum 10. Tag des folgenden Monats der Administrati-
onsstelle melden. Entsprechende Aufzeichnungen für die Beschwerdefüh-
rer finden sich in den Akten nicht.
12.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Vereinbarung über die Auftei-
lung des Tierbestandes im Referenzjahr vorliegt und sich der von den Be-
schwerdeführern beanspruchte Bestand von rund […] GVE nicht erhärten
lässt. Unter diesen Umständen verbleibt die eingelieferte Milchmenge ent-
sprechend dem Urteil des Bundesgerichts 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015
(E. 3.3) als einziges aussagekräftiges Kriterium für die Zuordnung des Tier-
B-2839/2016
Seite 21
bestandes an die Mitglieder der BZG. Folglich ist der Tierbestand der Be-
schwerdeführer von […] GVE im Referenzjahr, wie ihn die Vorinstanz er-
rechnete, zu bestätigen.
13.
Im Zuge der Bestimmung der Anzahl GVE, welche die Beschwerdeführer
während der Referenzzeit hielten, ist auch die Berechnung ihres massge-
blichen Vermögens mit Blick auf den betreffenden Grenzwert umstritten.
13.1 In E. 2 des angefochtenen Entscheides erwog die Vorinstanz, strittig
sei die Anzahl GVE, welche dem Betrieb der Rekurrenten zuzurechnen sei.
Diese Zahl beeinflusse massgeblich die Höhe der den Rekurrenten zu-
stehenden Direktzahlungen.
13.2 Die Beschwerdeführer heben hervor, das Landwirtschaftsamt habe
die SAK in E. 10 seines Entscheides vom 30. Mai 2014 mit […] GVE be-
rechnet, was zu einem Vermögen von mehr als einer Million Franken ge-
führt habe. Im Rekurs vom 16. Juni 2014 hätten sie (inkl. der nötigen Un-
terlagen) beanstandet, die Berechnung müsse mit […] GVE durchgeführt
werden. Die Zahl von […] GVE beeinflusse die Zahl der Standardarbeits-
kräfte (SAK). Eine GVE entspreche […] SAK. Durch Multiplikation mit […]
ergäben sich […] SAK. Multipliziere man diesen Wert mit Fr. 270‘000.-, so
resultierten Fr. […], welche vom Vermögen abgerechnet werden müssten,
woraus sich für 2013 ein durchschnittliches Vermögen von Fr. […] ergebe.
Somit sei die Vermögensgrenze von einer Million Franken nicht überschrit-
ten.
13.3 Während sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht mit
der Vermögensgrenze auseinandersetzte, hatte die Erstinstanz in E. 5 f.
ihres Entscheides vom 16. Mai 2014 dazu Folgendes festgehalten:
5. „Wenn bei einer Personengesellschaft aufgrund der Alterslimite auf
das Alter einer jüngeren Person abgestützt wird, kann deren Einkom-
men oder Vermögen bei überschrittener Limite nur durch die Anzahl
der effektiven Mitbewirtschafter dividiert werden, welche die Alters-
grenze nicht erreicht haben.“
6. „Da Y._______ mit Jahrgang […] die Altersgrenze von 65 Jahren und
X._______ zwar nicht die Altersgrenze, jedoch die Vermögenslimite
überschritten hat, dürfen zur Berechnung des Einkommens- und Ver-
mögensabzuges nicht die Werte beider Gesellschafter, sondern nur
die Veranlagungen des noch nicht 65-jährigen Gesellschafters, also
von X._______, berücksichtigt werden.“
B-2839/2016
Seite 22
Sodann hatte die Erstinstanz das massgebliche Vermögen wie folgt be-
rechnet:
10. „Das steuerbare Vermögen von X._______ beträgt nach kantonaler
Veranlagung im Jahr 2010 Fr. […] und im Jahr 2011 Fr. […]. Da
X._______ nicht verheiratet ist, kann nur der Arbeitskräfteabzug in der
Höhe von Fr. […] ([…]) berücksichtigt werden. Somit beträgt das
durchschnittliche massgebende Vermögen für das Jahr 2013 Fr. […].
Weil das massgebende Vermögen höher als eine Million Franken ist,
haben [die Beschwerdeführer] nicht Anrecht auf alle Direktzahlungen,
sondern nur auf die Beiträge für den ökologischen Ausgleich.“
13.4 Gestützt auf Art. 70 Abs. 5 Bst. f aLwG legte der Bundesrat Grenz-
werte „bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen“ fest, ab denen
die Summe der Zahlungen und Beiträge gekürzt oder keine solchen aus-
gerichtet wurden. Art. 23 aDZV regelte die Begrenzung der Direktzahlun-
gen aufgrund des massgeblichen Vermögens. Abs. 4 dieser Vorschrift be-
stimmte, dass für die Berechnung der Vermögensgrenze das massge-
bende Vermögen der einzelnen Bewirtschafter zu addieren und anschlies-
send durch deren Anzahl zu dividieren war, wenn ein Betrieb durch eine
Personengesellschaft bewirtschaftet wurde. Keine Direktzahlungen erhiel-
ten Bewirtschafter, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Al-
tersjahr erreicht hatten (Art. 19 Abs. 1 aDZV). Wurde ein Betrieb von einer
Personengesellschaft bewirtschaftet, so war das Alter des jüngsten Bewirt-
schafters massgebend (Art. 19 Abs. 2 aDZV). Wie die Beschwerdeführer
in ihrer Eingabe vom 24. September 2016 an das Bundesverwaltungsge-
richt festhielten, ist Y._______ seit dem […] Rentner. Gemäss Art. 19 Abs.
1 aDZV hatte er deshalb im Referenzjahr keinen Anspruch auf Direktzah-
lungen mehr.
13.5 Hinsichtlich des hier relevanten Grenzwertes war das nach kantona-
lem Recht bestimmte steuerbare Vermögen massgebend (Art. 23 Abs. 1
aDZV; BVGE 2008/22 E. 2; Urteil des BVGer B-8363/2007 vom 18. De-
zember 2008 E. 5.2; vgl. auch Urteil des BVGer B-3530/2013 vom 6. Feb-
ruar 2014 E. 4.2). Dabei wurde nach Art. 24 aDZV auf die Werte der letzten
beiden Steuerjahre, welche bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig
veranlagt worden waren, abgestellt. Überstieg das massgebliche Vermö-
gen eine Million Franken, so wurden keine Direktzahlungen ausgerichtet
(Art. 23 Abs. 3 aDZV).
13.6 Abzüge bei der Bestimmung des massgebenden Vermögens wurden
in Art. 23 aDZV gesamtschweizerisch geregelt (vgl. BVGE 2008/22 E. 3).
B-2839/2016
Seite 23
Massgebend war nach Art. 23 Abs. 1 aDZV das steuerbare Vermögen, ver-
mindert um Fr. 270‘000.- pro Standardarbeitskraft und um Fr. 340‘000.- für
verheiratete Bewirtschafter. Mittels dieser Abzüge liessen sich etwa im Be-
trieb eingesetzte Vermögenswerte auf pauschale und landesweit einheitli-
che Weise berücksichtigen.
13.7 Erst per 1. Januar 2014 wurden die (Einkommens- und) Vermögens-
grenzen grundsätzlich abgeschafft (vgl. Urteil des BVGer B-6025/2013
vom 6. August 2014 E. 4.2 m.H.). Die Vermögensgrenzen im Speziellen
wurden insbesondere wegen der uneinheitlichen Bemessung des steuer-
baren Vermögens durch die Kantone aufgehoben, nachdem Kritik an die-
ser heterogenen Regelung laut geworden war (vgl. Botschaft des Bundes-
rates vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik, BBl 2002
4721, 4824). Das vorliegende Beschwerdeverfahren erstreckt sich aber auf
die Referenzperiode 1. Mai 2012 bis 30. April 2013, für welche die Vermö-
gensgrenze noch galt.
13.8 Gemäss § 41 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Thurgau vom
14. September 1992 (StG, RB 641.1, in der Fassung vom 1. Januar 2013)
unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Landwirt-
schaftliche Grundstücke oder Betriebsvermögen sind nicht ausgenommen
(vgl. § 42 StG). Betreffend landwirtschaftliche Grundstücke findet sich im
StG einzig eine Bewertungsvorschrift (§ 44 StG).
13.9 Die Beschwerdeführer legen dar, ca. 80 % des Vermögens von Fr. […]
bestünden aus Landwirtschaftsland und Landwirtschaftsbauten, nament-
lich einem Stall für […] GVE. Daraus schliessen sie jedoch nicht (ausdrück-
lich), die betreffenden Immobilienwerte müssten bei der Bestimmung des
massgeblichen Vermögens ausgeklammert werden. Vielmehr errechnen
sie ein durchschnittliches Vermögen von Fr. […] für das Jahr 2013, indem
sie den Abzug von Fr. 270‘000.– pro SAK gemäss Art. 23 Abs. 1 aDZV vom
steuerbaren Vermögen subtrahieren. Dabei stützen sie sich, anders als die
unteren Instanzen, auf eine GVE-Zahl von […]. Wie oben erläutert, lässt
sich ein Tierbestand in dieser Höhe für das Referenzjahr jedoch nicht er-
härten; stattdessen muss mit einem solchen von […] GVE gerechnet wer-
den. Ferner sieht Art. 23 aDZV nicht vor, dass Landwirtschaftsland und
landwirtschaftliche Bauten vom massgeblichen Vermögen auszuklammern
wären.
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Seite 24
13.10 Aufgrund der Steuerunterlagen für die Jahre 2010 und 2011, welche
die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit ihrer ergänzen-
den Eingabe vom 24. September 2016 zukommen liessen, erweist sich die
oben zitierte Berechnung der Erstinstanz demnach als korrekt.
14.
Das Begehren Ziff. 4 der Beschwerdeführer, „der Vertrauensschutz zum
Departement […] sei wiederherzustellen, ist nicht justiziabel, weshalb da-
rauf nicht eingegangen werden kann.
15.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
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16.
16.1 Die unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen zu tragenden Ver-
fahrenskosten von Fr. 1‘200.– sind den unterliegenden Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, VGKE, SR 173.320.2). Mit dem von diesen geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 1‘200.– sind sie vollständig abgegolten.
16.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 VwVG i.V.m.
Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden den Beschwerdeführern zu
gleichen Teilen à je Fr. 600.–, unter solidarischer Haftung, auferlegt. Zur
Bezahlung wird der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.–
einbehalten.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-2839/2016
Seite 26
4.
[Versand]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Urs Küpfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).