B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2846/2019
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser,
Richter Pascal Richard;
Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.
Parteien
A._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beiträge für die Herstellung von Produkten aus
Beerenobst der Ernte 2018.
B-2846/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch der Be-
schwerdeführerin vom 3. April 2019 um Beiträge für das Tiefkühlen von
7'351 kg Himbeeren der Ernte 2018 ab. Die Abweisung erfolgte, weil ge-
mäss Vorinstanz ein Beleg in den Gesuchsunterlagen des Lieferanten der
7'351 kg Himbeeren, der ebenfalls ein Beitragsgesuch für das Tiefkühlen
der besagten Himbeeren gestellt habe, bestätige, dass die 7'351 kg Him-
beeren bereits eingefroren worden seien und nicht mehr frisch an die Be-
schwerdeführerin hätten geliefert werden können. Die Beschwerdeführerin
sei somit nicht beitragsberechtigte Erstverarbeiterin der Himbeeren.
B.
Gegen diese Verfügung führt die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom
7. Juni 2019 und 3. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Sie beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Beiträge für das Tiefkühlen von 7'351 kg Himbeeren seien ihr
auszurichten.
Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Kernkompetenz
sei die erste Verarbeitung von Früchten und Gemüse direkt ab der land-
wirtschaftlichen Urproduktion. Die (in diesem Zusammenhang von ihr be-
antragten) Beiträge seien gemäss Vorinstanz an Erstverarbeiter auszurich-
ten. Die Beiträge würden die Preisdifferenz zwischen Import und einheimi-
scher Produktion lindern und dienten dem Zweck, die einheimischen Roh-
stoffe in der Verarbeitung zu vergünstigen, damit das daraus hergestellte
Produkt auf dem Markt preislich eine Chance habe.
Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, Verarbeiter sei, wer gefriere.
Wenn also ein Landwirt Beeren ernte und diese dann in einem rudimentä-
ren Kühlraum wie z.B. in einem LKW-Anhänger oder beim Dorfmetzger ge-
friere, sei er Verarbeiter. Die Beschwerdeführerin als Lebensmittelbetrieb
würde jedoch auf ihre Gesetzestauglichkeit geprüft und benötige für die
Verarbeitung eine Bewilligung. Dies im Gegensatz zu einem Landwirt, wel-
cher diese Grundvoraussetzungen nicht erfülle und dessen "Verarbeitung"
nicht der Lebensmittelgesetzgebung entspreche.
Die Vorinstanz beschreibe "das Gefrieren" ausserdem nicht genau bzw.
halte sich nicht an die Vorgaben im Lebensmittelgesetz. Die Lebensmittel-
gesetzgebung schreibe beim Tiefkühlen eine Temperatur von -18°C vor,
wobei ein Unterbruch der Kühlkette nicht erlaubt sei. Ob diese Temperatur
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beim Lieferanten der Himbeeren erreicht worden sei, sei nicht klar. Klar sei
allerdings, dass die Himbeeren bei der Beschwerdeführerin nicht mit dieser
Temperatur eingeliefert worden seien. Die dem Gericht eingereichten Do-
kumente (Dokumente zum Wareneingang, Checkliste Wareneingang, Lie-
ferschein, Bestellung und Rechnung) würden lediglich festhalten, dass die
Temperatur der eingelieferten Himbeeren nicht derjenigen eines tiefgekühl-
ten Produkts entsprochen habe.
C.
In der Vernehmlassung vom 5. September 2019 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Ihr Rechtsbegehren begründet sie damit,
dass dem Gesuch der Beschwerdeführerin kein Dokument entnommen
werden könne, welches die Frische der fraglichen Himbeeren belege. Hin-
gegen habe die Vorinstanz vom Lieferanten der Himbeeren am 30. Oktober
2018 ein eigenes Gesuch erhalten, welches einen Nachweis enthalte, dass
die 7'351 kg Himbeeren (31 Paletten) eingefroren worden seien (vgl. Bei-
lage 2 des Dossiers des Lieferanten). Auf dem Nachweis sei zwar nicht
ersichtlich, dass es sich um Himbeeren handeln würde. Da das Gesuch
jedoch nur Himbeeren umfasse und von der Ernte 2018 genau 7'351 kg
Himbeeren an die Beschwerdeführerin geliefert worden seien, sei davon
auszugehen, dass es sich um dieselben Himbeeren handeln würde. Die
Himbeeren seien in den Räumlichkeiten der B._______ GmbH eingefroren
worden.
Die Vorinstanz führt zudem zum System der im vorliegenden Verfahren be-
troffenen Beiträge in grundsätzlicher Art und Weise aus, dass für den Im-
port von frischem Obst häufig ein hoher Grenzschutz gelte, während zahl-
reiche auf der Basis von Obst hergestellte Produkte zollfrei oder mit einem
marginalen Grenzschutz aus dem Ausland in die Schweiz eingeführt wer-
den könnten. Die Beitragsansätze für das frische Obst basierten auf der
Differenz zwischen dem ausländischen und dem inländischen Produzen-
tenpreis. Die Beiträge würden nicht dem Obstproduzenten, sondern dem
Erstverarbeiter ausbezahlt. Der Erstverarbeiter müsse mitteilen, welches
Produkt er aus dem frischen und ganzen Obst hergestellt habe und die
Verarbeitung belegen. Der Obstproduzent könne gleichzeitig der Erstver-
arbeiter sein.
Im Übrigen ist die Vorinstanz der Ansicht, das Beitragssystem stütze sich
nicht auf das Lebensmittelrecht ab, weshalb die dortigen Normen und ins-
besondere auch die von der Beschwerdeführerin angeführte Temperatur
von -18°C keine Anwendung finde. Stattdessen sei für den Entscheid, ob
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eine Verarbeitung stattgefunden habe oder nicht, massgeblich, ob das
Obst infolge Einfrierens in eine andere Zolltarifnummer als die für frisches
Obst geltende Frischobst-Zolltarifnummer eingereiht werde.
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde ein-
zutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit freier
Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2007/6 E. 1, m.w.H.).
Verfügungen der Vorinstanz unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 31 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG; SR 173.32]). Die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2019 stellt
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah-
rensgesetz, VwVG; SR 172.021) dar.
Als Adressatin des Entscheides ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich
beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt
(Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet
(Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der vorinstanzliche Entscheid als Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen,
welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (vgl.
BGE 133 II 35 E. 2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.7).
Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefoch-
tenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Im Laufe des Rechtsmit-
telverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen bzw. um nicht mehr
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strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder in-
haltlich verändern (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2).
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die mit der angefochtenen
Verfügung ausgesprochene Verweigerung der Auszahlung der Beiträge an
die Beschwerdeführerin für das Tiefkühlen von 7'351 kg Himbeeren der
Ernte 2018. Andere von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht angesprochene Themenbereiche sind nicht zu
beurteilen. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob eine Verletzung der Le-
bensmittelgesetzgebung durch den Lieferanten vorliegt, und es ist nicht zu
beurteilen, ob die Auszahlung der Beiträge für die besagten 7'351 kg Him-
beeren an den Lieferanten rechtens wäre. Ebenso bleiben zivilrechtliche
Fragen unbeurteilt, wie beispielsweise jene, ob eine Vertragsverletzung
(Lieferung von tiefgefrorenen anstatt von frischen Himbeeren) vorliegen
und die Beschwerdeführerin allenfalls Ansprüche gegen den Lieferanten
geltend machen könnte.
3.
Der Bund kann die Verwertung von Kernobst, Steinobst, Beeren und Er-
zeugnissen auf Fruchtbasis sowie von Trauben mit Beiträgen unterstützen
(Art. 58 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG;
SR 910.1]). Der mit der Auszahlung der Beiträge gemäss der Verordnung
über Massnahmen zur Verwertung von Obst vom 23. Oktober 2013 (Obst-
verordnung; SR 916.131.11) verfolgte Zweck wird im Agrarbericht 2018 wie
folgt umschrieben: "Während für frisches Obst mehrheitlich ein hoher
Grenzschutz gilt, können zahlreiche auf der Basis von Obst hergestellte
Produkte zollfrei oder zu tiefen Zollansätzen importiert werden. Als Teilaus-
gleich der Differenz zwischen dem in- und dem ausländischen Produzen-
tenpreis für den Rohstoff Obst schaffen die Beiträge für die Herstellung von
Obstprodukten kohärente Rahmenbedingungen für die Produktion von
Schweizer Obst und dessen Verarbeitung im Inland" (BLW, Agrarbericht
2018, S. 28).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Obstverordnung können Beiträge gewährt wer-
den für die Herstellung von Produkten aus dem im Anhang aufgeführten,
frischen, ganzen und dem Obstproduzenten bezahlten
Beeren-, Kern- und Steinobst sowie für die Herstellung von Essig aus Most-
äpfel- und Mostbirnenprodukten. Im Anhang der Obstverordnung wird fest-
gehalten, dass sich der Beitrag für Himbeeren auf Fr. 241.00 pro 100 kg
beläuft. Beiträge nach Art. 2 Abs. 1 der Obstverordnung wird für Obst ge-
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währt, das im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorange-
henden zwei Kalenderjahren geerntet wurde (Art. 4 Abs. 2 der Obstverord-
nung). Beitragsberechtigt sind Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 der Obstverordnung). Ferner werden Beiträge nur
für die Herstellung von Produkten gewährt, die als Lebensmittel verwertet
werden, die keiner Alkoholsteuer unterliegen und deren Zollansatz höchs-
tens 10 Prozent ihres Preises franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, be-
trägt (Art. 2 Abs. 2 Ziff. a - c der Obstverordnung).
Gemäss Merkblatt der Vorinstanz "Beiträge nach Art. 2 der Obstverord-
nung für die Herstellung von Obstprodukten" ist für die Ausrichtung der Bei-
träge die erste Verarbeitung massgebend. Als Erstverarbeiter gelte derje-
nige, der das frische und noch ganze Obst, so wie es geerntet worden sei,
als erster verarbeite. Im Gegensatz zum Lebensmittelrecht werde z.B. das
Gefrieren für den Vollzug der Obstverordnung als Verarbeitung angesehen.
Das gefrorene Obst sei zwar u.U. noch ganz, aber nicht mehr frisch. Nicht
beitragsberechtigt sei, wer gefrorene Produkte weiterverarbeite, da das ge-
frorene Obst nicht mehr frisch sei.
4.
Die im vorliegenden Verfahren im Streit liegende Voraussetzung für die
Ausrichtung von Beiträgen gemäss Art. 2 Abs. 1 der Obstverordnung ist
diejenige der Frische. Im Folgenden muss daher geklärt werden, bei wel-
cher Temperatur Obst als gefroren gilt, um anschliessend die Frage zu be-
urteilen, ob die fraglichen 7'351 kg Himbeeren frisch oder gefroren bei der
Beschwerdeführerin angeliefert wurden.
Unbestritten ist, dass für die Beitragszahlung gemäss Art. 2 Abs. 1 der
Obstverordnung die Erstverarbeitung massgebend ist und dass das Ge-
frieren für den Vollzug der Obstverordnung als Verarbeitung gilt. Die Be-
schwerdeführerin beantragt für diese Tätigkeit die Ausrichtung der Bei-
träge.
Aus dem bisher Gesagten folgt, dass Obst nicht mehr frisch im Sinne von
Art. 2 Abs. 1 der Obstverordnung gilt, wenn es vor der Anlieferung an den
Verarbeiter schon tiefgekühlt und damit verarbeitet worden ist.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, ein Produkt sei erst dann tief-
gekühlt, wenn es die von der Lebensmittelgesetzgebung für die Tiefküh-
lung geforderten -18°C erreicht habe.
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Die Vorinstanz erachtet hingegen die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Temperatur von -18°C als nicht massgebend. Sie ist der Ansicht,
dass sich das Beitragssystem gemäss der Obstverordnung nicht auf das
Lebensmittelrecht und die dort genannte Temperatur von -18°C stütze. Sie
untermauert ihre Ansicht damit, dass das Tiefkühlen gemäss Art. 2 Abs. 1
Ziff. 14 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom
16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) nicht als Verarbeitung gelte (ge-
mäss der dort angeführten Begriffsdefinition gilt ein gefrorenes oder tiefge-
frorenes Lebensmittel als ein "unverarbeitetes Lebensmittel"). Die Bestim-
mungen der Lebensmittelgesetzgebung würden daher im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden, andernfalls wäre die Herstellung von
tiefgefrorenem Obst nämlich gar keine Verarbeitung und könnte von vor-
neherein nicht mit Beiträgen gemäss der Obstverordnung unterstützt wer-
den. Die Anwendung des Lebensmittelrechts und der dort genannten Tem-
peratur von -18°C im Zusammenhang mit der Beitragszahlung gemäss
Art. 2 Abs. 1 der Obstverordnung sei auch deshalb ausgeschlossen, weil
die Einhaltung des Lebensmittelrechts nicht von der Vorinstanz, sondern
vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen überwacht
würde.
Darüber hinaus erläutert die Vorinstanz, der Zweck der Beitragszahlung
gemäss Art. 2 Abs. 1 der Obstverordnung sei ein finanzieller Ausgleich zwi-
schen den inländischen und ausländischen Produzentenpreisen. Daher sei
nicht der Herstellungsvorgang zu betrachten, der sich nach dem Lebens-
mittelrecht richte, sondern die "Qualität" eines verarbeiteten Produkts. Dem
Zollrecht (sog. Generaltarif; vgl.
/ezv/de/home/dokumentation/rechtsgrundlagen/abgabenerhebung/
rechtliche-grundlagen-zum-zolltarif.html) sei dabei zu entnehmen, zu wel-
chen Obstprodukten das frische und ganze Obst verarbeitet worden sein
müsse, damit Beiträge gewährt würden. Basierend auf dem Generaltarif
habe das Obst im Sinne der Obstverordnung die Qualität des frischen
Obstes verloren und damit die Qualität eines verarbeiteten Obstprodukts
gewonnen, wenn es in eine andere Zolltarifnummer als die für dieses Obst
geltende Frischobst-Zolltarifnummer eingereiht werde (sog. Tarifsprung).
Ob ein sog. Tarifsprung vorliege, könne dem Portal entnom-
men werden. Frische Himbeeren würden in die Tarifnummer 0810 einge-
reiht. Dagegen würden gefrorene Himbeeren in die Tarifnummer 0811 ein-
gereiht. Gemäss den Erläuterungen zum Zolltarif seien die Himbeeren
dann gefroren, wenn sie auf eine Temperatur unterhalb des Gefrierpunktes
bis zur Erstarrung in die innersten Teile abgekühlt worden seien (vgl. Er-
läuterungen zum Zolltarif, Kapitel 08, Allgemeines).
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4.2 Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Temperatur von -18°C wird
in Art. 25 der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Le-
bensmitteln vom 16. Dezember 2016 (HyV; SR 817.024.1) genannt (der
ebenfalls von der Beschwerdeführerin angeführte altrechtliche Art. 11 der
Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995, der im Wesentlichen gleich
lautete wie Art. 25 HyV, ist hingegen nicht mehr in Kraft). Art. 25 HyV be-
zieht sich nach dem Wortlaut jedoch nicht darauf, ab wann ein gefrorenes
Produkt nicht mehr frisch sei bzw. bereits verarbeitet worden ist, sondern
die Temperaturangabe steht im Zusammenhang mit der Tiefkühlung, um
die Haltbarkeit von Lebensmitteln zu verlängern oder die hygienisch-mik-
robiologische Sicherheit zu erhöhen (Art. 25 Abs. 1 HyV). Die Verlängerung
der Haltbarkeit und die Erhöhung der hygienisch-biologischen Sicherheit
stellen keine Voraussetzungen für die Auszahlung der Beiträge gemäss
Art. 2 Abs. 1 der Obstverordnung für die Herstellung von Obstprodukten
dar. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Temperatur von -18°C ist
dementsprechend mit Blick auf die Beitragszahlung gemäss der Obstver-
ordnung nicht massgeblich, was sich auch dadurch bestätigt, dass die Ein-
haltung und der Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung nicht durch die Vor-
instanz, sondern durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Ve-
terinärwesen überwacht werden (vgl. dazu ausführlich
/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/lebensmittelsicher-
heit.html). Schliesslich trifft die Ansicht der Vorinstanz zu, dass gefrorene
Lebensmittel gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 14 LGV im Sinne des Lebensmittel-
rechts als unverarbeitete Lebensmittel gelten. Insofern ist die von der Vor-
instanz aufgezeigte Konsequenz richtig, dass, falls sich das Beitragssys-
tem gemäss der Obstverordnung auf das Lebensmittelrecht stützen und
die dort genannte Temperatur von -18°C Anwendung finden würde, für das
Gefrieren von Obst keine Beiträge bezahlt werden könnten.
Die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Einreihung der Himbee-
ren in die unterschiedlichen Zolltarifnummern für frische bzw. gefrorene
Himbeeren sind zutreffend. Der Zweck der Beitragszahlung gemäss der
Obstverordnung ist – wie bereits erwähnt – der Teilausgleich der Differenz
zwischen dem in- und dem ausländischen Produzentenpreis für den Roh-
stoff Obst, um die Verarbeitung von inländischem Obst zu fördern. Vor die-
sem Hintergrund ist es naheliegend, darauf abzustellen, ob das in Frage
stehende Obst, falls es vom Ausland eingeführt würde, als frisch oder ge-
froren gelten würde. Das beitragsberechtigte frische Obst gemäss der
Obstverordnung bezweckt nämlich nur den Preisausgleich zu dem vom
Ausland eingeführten frischen Obst. Ein Preisausgleich zum bereits verar-
beiteten, vom Ausland eingeführten gefrorenen Obst ist vom Zweck der
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Obstverordnung nicht erfasst. Es ist daher nachvollziehbar, wenn sich die
Vorinstanz auf die Definition von "Gefrieren" gemäss Zollrecht und damit
auf die Einreihung in die entsprechende Zolltarifnummer stützt, um zu ent-
scheiden, ob ein bestimmtes Produkt noch frisch oder gefroren ist. Gemäss
der erwähnten Definition im Generaltarif ist ein Produkt gefroren, wenn eine
Temperatur unterhalb des Gefrierpunktes bis zur Erstarrung in die inners-
ten Teile erreicht worden ist. Eine Abkühlung bis -18°C ist unter diesem
Blickwinkel nicht vorausgesetzt.
Zusammenfassend ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht
massgeblich, ob die Himbeeren die Temperatur von -18°C erreicht haben.
Das in Frage stehende Obst gilt bereits als gefroren, wenn es eine Tempe-
ratur unterhalb des Gefrierpunktes bis zur Erstarrung in die innersten Teile
erreicht hat.
4.3 Es bleibt die Frage zu klären, ob die 7'351 kg Himbeeren bei der Be-
schwerdeführerin frisch oder gefroren angeliefert wurden.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei nicht klar, ob die fraglichen
7'351 kg Himbeeren beim Lieferanten die Temperatur von -18°C erreicht
hätten bzw. ob die Himbeeren mit der Temperatur von -18°C bei ihr ange-
liefert worden seien, ist ihre Rüge nach dem zuvor Gesagten aufgrund der
von ihr geltend gemachten Temperatur von -18°C nicht stichhaltig. Denn
es reicht im massgebenden Zollrecht bereits das Erreichen einer Tempe-
ratur, die unterhalb des Gefrierpunkts liegt. Soweit die Beschwerdeführerin
jedoch zum Ausdruck bringt, die Himbeeren seien nicht gefroren, sondern
frisch angeliefert worden, sind ihre Vorbringen in der Folge zu prüfen. Die
Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die
7'351 kg Himbeeren seien über den ungekühlten Rohwarenterminal einge-
bucht worden, wo die Temperatur keine Rolle spiele. Hingegen sei die Tem-
peraturmessung bei tiefgekühlten Produkten ein absolutes Muss. Es sei
auf keinem Lieferdokument vermerkt worden, dass es sich um tiefgekühlte
Himbeeren handeln würde und diese Annahme habe sich auch nicht auf-
gedrängt. Alle Dokumente (Dokumente zum Wareneingang, Checkliste
Wareneingang, Lieferschein, Bestellung und Rechnung) würden festhal-
ten, dass die 7'351 kg Himbeeren als Rohware beim Lieferanten bestellt
und als Rohware eingebucht worden seien.
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, aus den von der Beschwer-
deführerin eingereichten Unterlagen gehe nicht klar hervor, dass die
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7'351 kg Himbeeren bei der Anlieferung frisch im Sinne von ungefroren ge-
wesen seien. Hingegen gehe aus den Gesuchunterlagen des Lieferanten
der Himbeeren, der selber ein Beitragsgesuch gestellt habe, hervor, dass
die fraglichen Himbeeren bereits eingefroren worden seien.
4.4 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente zeigen,
dass vom betroffenen Lieferanten eine kleine Lieferung von 94 kg Himbee-
ren und eine grosse Lieferung von 7'257 kg (insgesamt also die besagten
7'351 kg Himbeeren) bestellt worden bzw. bei der Beschwerdeführerin ein-
gegangen sind. Die ins Recht gelegten internen Spezifikationen der Be-
schwerdeführerin bzw. die darin statuierten Mindestanforderungen lassen
damit den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin – wie sie auch in der
Beschwerde mehrfach geltend macht – frische Himbeeren erwartet bzw.
bestellt hat. Zudem hält die Beschwerdeführerin explizit fest, dass bei tief-
gekühlten Produkten die Temperaturmessung ein Muss sei, bei der An-
nahme anderer Produkte (über den ungekühlten Rohwarenterminal) die
Temperatur demgegenüber keine Rolle spiele. Bei der Lieferung der 94 kg
Himbeeren wurde die Transporttemperatur gemäss der "Checkliste Waren-
eingang" von der Beschwerdeführerin nicht geprüft. Es fällt jedoch auf,
dass die Beschwerdeführerin gemäss der "Checkliste Wareneingang" bei
der Lieferung der 7'257 kg Himbeeren die Transporttemperatur geprüft hat,
jedoch die gemessene Temperatur auf keinem Dokument ersichtlich ist.
Trotz fehlender Temperaturangabe ist die Messung selber bereits ein Indiz
dafür, dass die Himbeeren tatsächlich gefroren angeliefert worden sein
könnten, da die Temperaturmessung gemäss Ausführungen der Beschwer-
deführerin nur bei tiefgekühlten Produkten ein Muss sei, die Temperatur bei
der Annahme anderer Produkte über den ungekühlten Rohwarenterminal
aber keine Rolle spiele.
Weitere Ausführungen der Beschwerdeführerin belegen ebenfalls, dass die
fraglichen 7'351 kg Himbeeren bei der Anlieferung selbst nach ihrer Ansicht
nach möglicherweise zwar nicht die -18°C erreicht haben, trotzdem jedoch
tiefgekühlt gewesen sein könnten. Die Beschwerdeführerin hält im Zusam-
menhang mit der ihrer Ansicht nach in der Lebensmittelgesetzgebung vor-
geschriebenen Temperatur für das Tiefkühlen von -18°C unter anderem
Folgendes fest:
"Wenn die Himbeeren also bei der Anlieferung nicht die vom Gesetz vorge-
schriebene Temperatur haben, gelten sie nicht als tiefgefroren."
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Die Beschwerdeführerin geht damit fälschlicherweise davon aus, dass die
7'351 kg Himbeeren bei der Anlieferung nur dann tiefgekühlt gewesen wä-
ren, wenn sie die -18°C erreicht hätten. Nach dem zuvor Gesagten reicht
jedoch bereits eine Temperatur unterhalb des Gefrierpunkts aus. Ebenso
ist die von der Beschwerdeführerin geäusserte Ansicht nicht zutreffend,
wonach der massgebliche Zeitpunkt für die Feststellung, ob die besagten
7'351 kg Himbeeren als tiefgefroren zu gelten haben, die Anlieferung in ih-
rem Betrieb sei. Dies ist insofern nicht präzis, als die Temperatur bei der
Anlieferung eben nur die Aussage über den Zustand der Himbeeren in je-
nem Zeitpunkt zulassen würde, wobei vorliegend, wie soeben erwähnt, oh-
nehin nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, welche Temperatur die
Himbeeren bei der Anlieferung hatten. Die Temperatur bei Anlieferung sagt
jedoch nichts darüber aus, ob die Himbeeren zuvor bereits tiefgekühlt wor-
den sind und welche Gefriertemperatur sie erreicht haben. Zu einem ähn-
lichen Schluss kommt im Übrigen auch die Beschwerdeführerin selber an
einer anderen Stelle in ihrer Beschwerdeschrift, wenn sie im Zusammen-
hang mit der vom Lieferanten gemachten Aussage, dass er die Himbeeren
tiefgekühlt habe, festhält, es sei nicht klar, ob beim Lieferanten die -18°C
erreicht worden seien. So ist es beispielsweise durchaus möglich, dass der
Lieferant die Himbeeren tatsächlich bis -18°C tiefgekühlt hat, womit die zu-
vor frischen Himbeeren auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin verar-
beitet worden wären, jedoch vor der Anlieferung, aus welchen Gründen
auch immer, ein Temperaturanstieg zu verzeichnen war. Ob ein solcher
Temperaturanstieg Folgen hätte, insbesondere ob möglicherweise eine
Verletzung der Lebensmittelgesetzgebung damit einherginge, wäre ohne-
hin, wie bereits erwähnt, im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf-
grund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente zum
Schluss kommt, dass die in Frage stehenden Himbeeren bei der Be-
schwerdeführerin nicht frisch angeliefert wurden. Zum einen geht aus den
Dokumenten der Beschwerdeführerin trotz der bei der grossen Lieferung
von 7'257 kg Himbeeren wahrscheinlich durchgeführten Temperaturmes-
sung die Temperatur der Himbeeren bei der Anlieferung bzw. deren "Fri-
sche" nicht hervor. Zum anderen würde die festgestellte Temperatur bei der
Anlieferung keine Gewähr dafür bieten, dass die Himbeeren zuvor nicht
eingefroren wurden.
Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Beitragsgesuchs der Be-
schwerdeführerin ausserdem mit einem Beitragsgesuch des Lieferanten
für 7'351 kg Himbeeren. Gemäss Ansicht der Vorinstanz habe der Lieferant
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in seinem eigenen Beitragsgesuch nicht nur bestätigt, dass die fraglichen
Himbeeren eingefroren worden seien, sondern er habe auch einen Beleg
für das Einfrieren eingereicht.
Auf der unterschriebenen Bestätigung im Gesuchsformular des Lieferanten
für die Beiträge gemäss Art. 2 der Obstverordnung hat dieser unter ande-
rem die folgenden zwei Felder angekreuzt: "gefrostet" und "Wir bestätigen,
dass wir Erstverarbeiter des Obstes sind, für dessen Verarbeitung wir Bei-
träge beantragen. Als Erstverarbeiter gelten Betriebe, die effektiv den Roh-
stoff (frisches, ganzes Schweizer Obst) verarbeiten." Daneben hält der Lie-
ferant unter Verweis auf die entsprechende Rechnung an die Beschwerde-
führerin mit Faktura-Nummer 605 vom 30. August 2018 fest, dass er unter
anderem für 7'351 kg "gefrostete" Himbeeren Beiträge geltend macht.
Auf dem vom Lieferanten der Vorinstanz eingereichten Beleg für das Ein-
frieren steht im Wesentlichen Folgendes:
"Einlagerung = Einfrieren
- kg 7'351 kg
- Pal 31 Pal.
Nachträgliche
Bestätigung für frosten
Pro 2017 + 2018"
Neben der auf dem Beleg aufgeführten "nachträglichen Bestätigung für
frosten" findet sich ein Stempel der B._______ GmbH mit Unterschrift.
Auch wenn auf dem vom Lieferanten eingereichten Beleg für das Einfrieren
nicht ersichtlich ist, was eingefroren wurde, kann gleichwohl davon ausge-
gangen werden, dass damit die fraglichen 7'351 kg Himbeeren gemeint
sind. So beantragt der Lieferant in seinem Gesuch unter anderem explizit
Beiträge für 7'351 kg gefrostete Himbeeren. Er verweist hierfür auf eine
Rechnung an die Beschwerdeführerin, welche im Übrigen auch die Be-
schwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, worin
Rechnung für insgesamt 7'351 kg Himbeeren gestellt wird. Daneben wird
in der Rechnung aufgeführt, dass 31 Paletten geliefert worden seien. Es
kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beleg für das vom
Lieferanten vorgenommene Einfrieren der 7'351 kg Himbeeren bzw. der 31
Pal. den auf der Rechnung an die Beschwerdeführerin genannten 7'351 kg
Himbeeren bzw. den 31 Paletten entspricht. Anhand der nachträglichen
Bestätigung der B._______ GmbH für das Frosten kann ebenfalls davon
ausgegangen werden, dass die 7'351 kg Himbeeren bereits eingefroren
waren.
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Aufgrund des vom Lieferanten der Himbeeren eingereichten Nachweises
für das Einfrieren und seiner in den Gesuchsunterlagen erfolgten Bestäti-
gung hinsichtlich des Einfrierens ist die von der Vorinstanz gezogene
Schlussfolgerung, wonach die 7'351 kg Himbeeren bereits eingefroren
worden seien und damit nicht mehr frisch an die Beschwerdeführerin hät-
ten geliefert werden können, zutreffend. Immerhin macht auch die Be-
schwerdeführerin geltend, dass das Einfrieren grundsätzlich auf relativ ein-
fache Art und Weise möglich sei, beispielsweise in einem LKW-Anhänger
oder im Kühlhaus des Dorfmetzgers, und das Tiefkühlen somit nicht nur
von einer darauf spezialisierten Unternehmung wie der Beschwerdeführe-
rin bewältigt werden kann, zumal die von ihr geltend gemachten -18°C mit
Blick auf die Beitragszahlung gemäss der Obstverordnung nicht erreicht
werden müssen. Für das vorliegende Verfahren genügt es, dass die Aus-
sage der Vorinstanz, wonach die 7'351 kg Himbeeren infolge des Einfrie-
rens nicht mehr frisch an die Beschwerdeführerin geliefert werden konnten,
nicht zu beanstanden ist.
Zusammenfassend hat zum einen der Lieferant der besagten Himbeeren
das Einfrieren behauptet und einen entsprechenden Nachweis eingereicht
und zum anderen belegen die von der Beschwerdeführerin eingereichten
Dokumente nicht eindeutig, dass die 7'351 kg Himbeeren tatsächlich frisch
im Sinne der Obstverordnung geliefert worden sind. Es ist daher nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz an die Beschwerdeführerin mangels Er-
füllung der Voraussetzung der Frische keine Beiträge gemäss Art. 2 Abs. 1
der Obstverordnung für die 7'351 kg Himbeeren ausbezahlt hat.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuwei-
sen.
6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Verfahrens-
kosten werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit
der Streitsache auf Fr. 1'500.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2
Abs. 1 VGKE). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung wird bei diesem
Verfahrensausgang nicht ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
und 3 VGKE).
B-2846/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.–
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– das Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
(Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Diego Haunreiter
B-2846/2019
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 28. November 2019