B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2848/2013
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Pascal Richard; Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiber Corrado Bergomi.
Parteien
Dr. med. X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Tomas Poledna,
Bellerivestrasse 241, Postfach 865, 8034 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte,
Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT),
Elfenstrasse 18, Postfach 300, 3000 Bern 15,
Vorinstanz,
FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte,
SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und
Fortbildung, Titelkommission (TK),
Elfenstrasse 18, Postfach 170, 3000 Bern 15,
Erstinstanz.
Gegenstand
Anrechenbare Weiterbildung
für den Schwerpunkt Ophthalmochirurgie.
B-2848/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Dr. med. X._______ erhielt im Jahre 1996 das belgische Arztdiplom, wel-
ches vom Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfun-
gen mit Verfügung vom 14. Januar 2005 in der Schweiz anerkannt wurde.
Am 2. März 2009 erwarb er den Facharzttitel für Ophthalmologie.
Am 15. Dezember 2011 stellte Dr. med. X._______ bei der Titelkommissi-
on des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung
(nachfolgend Erstinstanz) ein Gesuch um Erteilung des Schwerpunktes
Ophthalmochirurgie.
Mit Entscheid vom 27. Januar 2012 wies die Erstinstanz das Gesuch ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, von der an der Klinik
A._______ absolvierten Weiterbildung für den Zeitraum 1. Mai 2009 bis
28. Februar 2012 könne nicht mehr als ein Jahr angerechnet werden, da
Dr. B._______ lediglich über die Anerkennung "D2/Arztpraxen für ein
Jahr" verfüge. Somit fehlten dem Gesuchsteller noch 12 Monate an einer
anerkannten Weiterbildungsstätte der Kategorien A2, B2 oder C2. Ebenso
wenig könnten die weiteren ausgewiesenen Tätigkeiten an der Augenkli-
nik C._______ (mit einem Pensum von 5%) sowie D._______ (2 X 1 Mo-
nat) angerechnet werden, da sie die Anforderungen an das Mindest-
Pensum und an die kürzeste anrechenbare Weiterbildungsperiode ge-
mäss Weiterbildungsprogramm vom 1. Januar 1999 nicht erfüllten. Des
Weiteren könne der Operationskatalog des Gesuchstellers nicht ab-
schliessend beurteilt werden.
B.
Gegen den Entscheid der Titelkommission vom 27. Januar 2012 erhob
Dr. med. X._______ am 27. Februar 2012 Einsprache bei der Einspra-
chekommission Weiterbildungstitel (EK WBT; nachfolgend Vorinstanz)
und beantragte dessen Aufhebung, insofern als für die Schwerpunktaner-
kennung noch 12 Monate Weiterbildung an für Ophthalmochirurgie aner-
kannten Weiterbildungsstätten der Kategorien A2, B2 und C2 zu absolvie-
ren seien und das Fehlen dieser Voraussetzung als Hinderungsgrund für
die Titelerteilung anzusehen sei. Ferner beantragte er, die Erstinstanz sei
anzuweisen, ihm den Schwerpunkttitel in Ophthalmochirurgie rückwirkend
ab 1. März 2012 zu erteilen. Weiter sei festzustellen, dass er einen für die
Weiterbildung anrechenbaren Aufenthalt an der Augenklinik D._______
von zwei Monaten absolviert habe. Im Wesentlichen erachtete der Ein-
sprecher das Beharren an den Formalitäten der Weiterbildungsordnung,
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insbesondere mit Bezug auf das Fehlen eines vollzeitlich ärztlichen Ver-
antwortlichen mit dem Schwerpunkttitel in Ophthalmochirurgie, für die Er-
teilung des Schwerpunkttitels als unverhältnismässig. Zum einen, weil er
seine medizinische Befähigung und Praxis anhand der dreifachen Anzahl
Operationen sowie der tiefen Komplikationsrate weitaus mehr als genü-
gend nachgewiesen habe. Zum anderen, weil die verfügte Einschränkung
es ihm verwehre, seine Leistungen über die soziale Krankenversicherung
vergütet zu erhalten.
Mit Stellungnahme vom 30. März 2012 beantragte die Erstinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie hielt insbesondere an der Qualifikation
der Klinik A._______ als Arztpraxis der Klasse D2 fest, welche die Krite-
rien einer C2-Ausbildungsstätte nicht erfülle. Weder Empfehlungsschrei-
ben von anerkannten Fachkollegen, noch die blosse quantitative Über-
schreitung der Fallzahlen könnten die fehlende Weiterbildung ersetzen.
Mit Entscheid vom 20. März 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Sie stellte sich auf den Standpunkt, die Weiterbildungsperioden in der
Augenklinik D._______ und C._______ hätten jeweils nur einen Monat
gedauert und könnten gemäss Art. 30 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung
(vgl. hierzu E. 1.3.3) nicht angerechnet werden. Von der 34-monatigen an
der Klinik A._______ absolvierten Weiterbildung könne nur ein Jahr be-
rücksichtigt werden, da es sich dabei um eine Weiterbildungsstätte der
Kategorie D2 (Artzpraxen) handle. Entgegen der Ansicht des Einspre-
chers stelle das Erfordernis, dass die Weiterbildungsstätte über einen
vollamtlichen Leiter und einen vollamtlichen Stellvertreter verfügen müs-
se, um in die Kategorie C2 eingestuft zu werden, keineswegs ein bloss
administratives Hindernis dar, sondern eine materielle Anerkennungsvor-
aussetzung, welche in direktem Zusammenhang mit der Qualität der Wei-
terbildung stehe. Da ein Teil der Tätigkeit des Einsprechers an der Au-
genklinik A._______ habe angerechnet werden können, könne kein Ver-
stoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip vorliegen. Sodann ging die
Einsprachekommission davon aus, die Erfüllung des Operationskatalogs
und die Absolvierung genügender Weiterbildungsperioden seien zwei un-
terschiedliche und voneinander zu trennende Erfordernisse, so dass die
"Übererfüllung" des einen das Fehlen des anderen nicht kompensieren
könne. Letztlich erachtete die Einsprachekommission ihren Entscheid als
abschliessend, da die Einsprache keinen eidgenössischen Weiterbil-
dungstitel betreffe.
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Seite 4
C.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhebt Dr. med. X._______ (im Fol-
genden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Mai 2013 (Eingangsda-
tum: 22. Mai 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die Erteilung des Schwerpunkttitels in Ophthalmochirurgie rückwir-
kend ab 1. März 2012. Ferner sei festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer einen für die Weiterbildung anrechenbaren Aufenthalt von zwei Mona-
ten an der Augenklinik D.______ absolviert habe.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend,
nicht nur ein verweigerter Facharzttitel, sondern auch die Verweigerung
eines Schwerpunkttitels sei vor dem Bundesverwaltungsgericht anfecht-
bar, zumal ein Schwerpunkt als Fortsetzung der Facharztausbildung zu
verstehen sei und die Weiterbildungsordnung den Schwerpunkt dem
Facharzttitel gleichstelle.
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe
den entscheidrelevanten Sachverhalt verkürzt und dadurch falsch wie-
dergegeben. Zudem verstosse die Forderung der Vorinstanz, wonach der
Beschwerdeführer trotz seines überdurchschnittlichen Ausbildungsni-
veaus noch eine 12-monatige Ausbildung an einer A2-, B2- oder C2-
Ausbildungsstätte absolvieren müsse, gegen die Ziele der Weiterbildung
gemäss Art. 17 des Medizinalberufegesetzes (vollständig zitiert in
E. 1.3.1) sowie Art. 1 des Weiterbildungsprogramms Facharzt für Oph-
tahlmologie inkl. Schwerpunkt Ophthalmochirurgie vom 1. Januar 2001
(WBP) und Art. 1 Anhang 1 WBP. Des Weiteren verstosse der angefoch-
tene Entscheid gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, denn das
strikte Abstellen auf die D2-Qualifikation der Klinik A._______ sei insofern
nicht sachgerecht, als die dort erfolgte Ausbildung trotz eines fehlenden
vollamtlichen Leiters einer höheren Ausbildungsqualität (C2) entsprochen
habe. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Weiterbildungs-
ordnung Ausnahmen und Erleichterungen zulasse. Auch verletze der an-
gefochtene Entscheid das Verbot des überspitzten Formalismus, das
Willkürverbot und die Wirtschaftsfreiheit.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit innert erstreckter Frist eingereichter Ver-
nehmlassung vom 14. August 2013, auf die Beschwerde sei nicht einzu-
treten, eventualiter die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung des
Hauptantrags führt sie im Wesentlichen an, bei der Erteilung von Schwer-
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punkttiteln gehe es nicht um eine öffentliche, sondern um eine private,
vereinsinterne Aufgabe der FMH. Gestützt auf Art. 58 Abs. 3 der Weiter-
bildungsordnung könne ein Entscheid, der einen Schwerpunkt betreffe,
nicht beim Bundesgericht angefochten werden, womit die Voraussetzun-
gen für ein Eintreten auf die Beschwerde nicht erfüllt seien.
Zur Begründung des Eventualantrags beruft sich die Vorinstanz insbe-
sondere darauf, dass die Bestimmungen der Weiterbildungsordnung und
des Weiterbildungsprogramms keine Vorschriften enthielten, welche eine
Erteilung eines Schwerpunktes in Ausnahme- bzw. Härtefällen zulassen
würden. Dass der Beschwerdeführer die Anzahl der nötigen Operationen
weit übertroffen und diese mit einer angeblich niedrigen Komplikationsra-
te durchgeführt habe, könne nicht zur Anerkennung seiner Weiterbildung
führen, weil er diese nicht an einer Weiterbildungsstätte mit der erforderli-
chen Qualifikation absolviert habe. Ferner seien die Voraussetzungen für
die Anrechnung derjenigen Weiterbildungsperioden in der Augenklinik
C._______ und D._______ auch nicht erfüllt.
E.
Mit Schreiben vom 14. August 2013 erklärt die Erstinstanz, auf die Einrei-
chung einer Stellungnahme zu verzichten.
F.
Mit Verfügung vom 15. August 2013 wird den Verfahrensbeteiligten mitge-
teilt, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei, vorbehält-
lich allfälliger weiterer Instruktionsverfügungen und Parteieingaben.
G.
Mit unaufgeforderter Replik vom 4. September 2013 hält der Beschwer-
deführer im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest.
Mit Verfügung vom 9. September 2013 wird die Replik vom 4. September
2013 der Vor- und Erstinstanz zur Kenntnis gebracht und im Übrigen auf
den Abschluss des Schriftenwechsels gemäss Verfügung vom 15. August
2013 verwiesen.
H.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 reicht der Beschwerdeführer das Schrei-
ben des Augenzentrums A._______ vom 23. Mai 2014 betreffend Nach-
reichung des Operationskatalogs des Beschwerdeführers der letzten 12
Monate ein. Dieses Schreiben wird mit Verfügung vom 28. Mai 2014 der
Vor- und Erstinstanz zur Kenntnis gebracht.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition,
ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde
einzutreten ist (vgl. Art. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1).
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich
nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht als Be-
schwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG,
die von den als Vorinstanzen in Art. 33 VGG genannten Behörden erlas-
sen wurden, namentlich den Instanzen oder Organisationen ausserhalb
der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-
rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen (Art. 33 Bst. h VGG).
1.2 Im Hauptantrag stellt die Vorinstanz das Rechtsbegehren, es sei auf
die Beschwerde nicht einzutreten, da ein Entscheid, der einen Schwer-
punkt betreffe, nicht beim Bundesgericht angefochten werden könne. An
dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz bereits im ange-
fochtenen Entscheid festhielt, dass dieser abschliessend sei, da die Ein-
sprache keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel betreffe. Der ange-
fochtene Entscheid ist auch mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen.
Der Beschwerdeführer vertritt indessen die Auffassung, die Verweigerung
eines Schwerpunkttitels sei wohl anfechtbar. In erster Linie betrachtet er
einen Schwerpunkt als Fortsetzung der Facharztausbildung, nicht zuletzt,
da Art. 12 der Weiterbildungsordnung (nachfolgend WBO; vgl. E. 1.3.3)
den Schwerpunkttitel als Bestandteil des Facharzttitels behandle. In den
Art. 13 Abs. 1 und 4 sowie Art. 15, 45 Abs. 1 WBO seien Facharzttitel und
Schwerpunkt in einem Atemzug erwähnt. Zudem stelle Art. 12 Abs. 2
WBO klar, dass Schwerpunkte denselben Vorschriften unterlägen wie
Facharzttitel, soweit die Weiterbildungsordnung oder die Weiterbildungs-
programme nicht abweichende Regelungen enthalten. Der Umstand,
dass Art. 15 Bst. c WBO für die Erteilung eines Schwerpunkts die Mit-
gliedschaft bei der FMH voraussetze, vermöge an der ansonsten gleich
ausgestalteten materiell-rechtlichen Ordnung für Facharzttitel und
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Schwerpunkte nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer führt an, dass der
Schwerpunkt auch in verfahrensmässiger Hinsicht dem Facharzttitel
gleichgestellt sei, insofern als die Titelkommission gemäss Art. 38 Abs. 1
WBO in einem ersten Schritt über die Anrechnung von Weiterbildungen
entscheide und ihr Entscheid wie jener über die Erteilung eines Schwer-
punktes oder Facharzttitels gemäss Art. 38 Abs. 2 WBO bei der Einspra-
chekommission anfechtbar sei. Auch in Art. 58 WBO werde nochmals
aufgezeigt, dass zwischen Schwerpunkten und Facharzttiteln nicht unter-
schieden werde.
1.3 Die Frage, ob Einspracheentscheide, welche wie vorliegend die anre-
chenbare Weiterbildung im Hinblick auf die Erteilung eines Schwerpunkts
zum Gegenstand haben, eidgenössische Weiterbildungstitel betreffen,
lässt sich nur anhand einer Auseinandersetzung mit den einschlägigen
Vorschriften beantworten.
1.3.1 Das Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (MedBG,
SR 811.11), welches am 1. September 2007 in Kraft getreten ist, hat unter
anderem zum Ziel, die Qualität der universitären Ausbildung und der be-
ruflichen Weiterbildung zu fördern (Art. 1 MedBG).
Einleitend sei darauf hingewiesen, dass die Weiterbildung von akademi-
schen Medizinalpersonen eine ursprünglich private Aufgabe darstellt, die
traditionell von den Berufsverbänden wahrgenommen wird (THOMAS
SPOERRI in: Tomas Poledna / Ueli Kieser [Hrsg.], Schweizerisches Bun-
desverwaltungsrecht, Bd. VIII, Gesundheitsrecht, B. Medizinalpersonen
Rz. 58). Diese Trägerorganisationen, zu denen auch die FMH gehört, er-
lassen standesrechtliche Weiterbildungsnormen (vgl. nachfolgend
E. 1.3.3), die vom Bund unter bestimmten Voraussetzungen akkreditiert
werden (vgl. Art. 22 ff. MedBG). Die Normen sind privatrechtlicher Natur
und beruhen nicht auf einer formellen gesetzlichen Delegation öffentlich-
rechtlicher Rechtssetzungskompetenzen. Mit der Akkreditierung wird in-
dessen die Verbindlichkeit der Vorschriften der Trägerorganisationen fak-
tisch anerkannt, und zwar sowohl für die Trägerschaft selbst, als auch für
Dritte, welche sich im Rahmen der Programme weiterbilden. Sie können
daher im Beschwerdeverfahren analog als öffentliches Recht des Bundes
behandelt werden, sofern eine ordnungsgemässe Akkreditierung erfolgt
ist und die betreffenden Vorschriften in jeder Hinsicht bundesrechtskon-
form sind (VPB 68.29 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts K 163/03 vom
27. März 2006 E. 5.1; vgl. zudem THOMAS SPOERRI in: Tomas Poledna /
Ueli Kieser [Hrsg.], a.a.O., B. Rz. 64; Urteil des Bundesverwaltungsge-
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richts B-7895/2007 vom 23. Oktober 2009 E. 2). Eine Akkreditierungs-
pflicht besteht für Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen
Weiterbildungstitel führen (Art. 23 Abs. 2 MedBG).
1.3.2 Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organi-
sationen, wie vorliegend die FMH, erlassen Verfügungen nach dem
VwVG über: (a.) die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden, (b.) die
Zulassung zur Schlussprüfung, (c.) das Bestehen der Schlussprüfung,
(d.) die Erteilung von Weiterbildungstiteln und (e.) die Anerkennung von
Weiterbildungsstätten (Art. 55 MedBG). Im Rahmen der ihr kraft Art. 55
MedBG verliehenen Verfügungskompetenz gilt die FMH als Instanz oder
Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen
übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen (Art. 33
Bst. h VGG).
Die in Art. 55 Bst. d genannten Weiterbildungstitel sind im MedBG und in
der dazugehörigen Verordnung näher umschrieben. Art. 5 Abs. 2 MedBG
delegiert dem Bundesrat die Kompetenz, die eidgenössischen Weiterbil-
dungstitel für die universitären Medizinalberufe zu bestimmen, für deren
selbständige Ausübung eine Weiterbildung nach dem MedBG erforderlich
ist (sog. obligatorische Weiterbildungstitel; vgl. Botschaft zum MedBG
vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 173, S. 203; BORIS ETTER, Medizinal-
berufegesetz, Handkommentar, Bern 2006, N. 3 f. ad Art. 5). Dabei han-
delt es sich aufgrund von Art. 36 Abs. 2 MedBG um den ärztlichen und
den chiropraktischen Beruf. Gemäss Art. 5 Abs. 3 MedBG kann der Bun-
desrat auch für andere universitäre Medizinalberufe eidgenössische Wei-
terbildungstitel vorsehen, auch wenn für deren selbständige Ausübung
das MedBG keine Weiterbildungspflicht verlangt (sog. fakultative Weiter-
bildungstitel; vgl. Botschaft BBl 2005 S. 204; ETTER, a. a. O., N. 5 f. ad
Art. 5). Zu denken ist hier insbesondere an eidgenössische Weiterbil-
dungstitel im zahnmedizinischen, im pharmazeutischen und tiermedizini-
schen Bereich (BBl 2005 S. 204).
Gestützt auf die ihm durch Art. 5 Abs. 2 und 3 MedBG verliehenen Kom-
petenzen hat der Bundesrat am 27. Juni 2007 die Verordnung über Di-
plome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitä-
ren Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung [MedBV], SR
811.112.0) erlassen. Art. 2 MedBV definiert die eidgenössischen Weiter-
bildungstitel (d. h. Praktischer Arzt, Facharzt, Fachzahnarzt, Fachchiro-
praktiker, Fachapotheker) und Anhang 1 bis 3a derselben listet die ver-
schiedenen Bereiche der Weiterbildungstitel auf. Aus Art. 2 Abs. 1 Bst. b
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i. V. m. Anhang 1 Ziff. 1 MedBV ergibt sich, dass der Facharzt im Bereich
Ophthalmologie als eidgenössischer Weiterbildungstitel erfasst ist, wo-
hingegen die Erteilung eines Schwerpunkts im gleichen Bereich weder im
MedBG noch in der MedBV eine Regelung findet.
Schon auf Grund der dargelegten begrifflichen Umschreibung durch das
MedBG und die MedBV sowie gemäss Sinn und Zweck dieser Erlasse ist
davon auszugehen, dass es sich bei den in Art. 55 Bst. d MedBG ge-
nannten Weiterbildungstitel um eidgenössische handelt. Die Erteilung von
eidgenössischen Weiterbildungstiteln ist insofern entscheidend, als die
Inhaberschaft eines solchen Titels für die selbständige Berufsausübung
erforderlich ist (Art. 36 Abs. 2 MedBG; ARIANE AYER, in: Ay-
er/Kieser/Poledna/Sprumont, Medizinalberufegesetz [MedBG], Kommen-
tar, Basel 2009, N. 27 ff. ad Art. 55 MedBG). Daraus folgt, dass die weder
im MedBG noch in der MedBV erwähnten Schwerpunkte der Gesetzge-
bung zu den universitären Medizinalberufen nicht unterstellt und von den
akkreditierungspflichtigen eidgenössischen Weiterbildungstiteln im Sinne
von Art. 23 Abs. 2 MedBG ausgenommen sind.
1.3.3 Auch aus der am 21. Juni 2000 von der Verbindung der Schweizer
Ärztinnen und Ärzte FMH erlassenen Weiterbildungsordnung (WBO),
welche die Grundsätze der ärztlichen Weiterbildung und die Vorausset-
zungen für den Erwerb von Weiterbildungstiteln regelt (Art. 1 WBO), geht
nicht hervor, dass ein Schwerpunkt zu den eidgenössischen Weiterbil-
dungstiteln im Sinne des MedBG und der MedBV gehört, wie die nachfol-
genden Ausführungen zeigen.
Das ergibt sich schon aus der Definition des Begriffs der Weiterbildung in
Art. 2 WBO, wonach diese die Tätigkeit des Arztes nach erfolgreich be-
endetem Medizinstudium ist und das Ziel verfolgt, einen Facharzttitel als
Ausweis für die Befähigung zur kompetenten ärztlichen Tätigkeit auf ei-
nem Fachgebiet zu erwerben. Im Unterschied zu Facharzttiteln stellt ein
Schwerpunkt eine Spezialisierung bzw. Vertiefung innerhalb des Fachge-
biets dar und ein Facharzttitel kann einen oder mehrere Schwerpunkte
beinhalten (vgl. Art. 12 Abs. 2 S. 1 WBO). Ein Schwerpunkt kann im Laufe
der Facharztweiterbildung oder mittels zusätzlicher Weiterbildung erwor-
ben werden (Art. 12 Abs. 2 S. 2 WBO). Wie der Beschwerdeführer richtig
festhält, unterliegen Schwerpunkte zwar den Vorschriften für die Fach-
arzttitel. Dies aber nur soweit die WBO oder die Weiterbildungsprogram-
me keine abweichende Regelungen enthalten (Art. 12 Abs. 2 S. 3 WBO).
B-2848/2013
Seite 10
Das Verfahren für die Erteilung von Schwerpunkten ist gleich konzipiert
wie dasjenige für die Erteilung von Facharzttiteln (Art. 45-47 WBO).
Der Eidgenössische Weiterbildungstitel für den Facharzt für Ophthalmo-
logie wird nach den Vorschriften des von der Fachgesellschaft ausgear-
beiteten akkreditierten Weiterbildungsprogramms für dieses Fachgebiet
erteilt (Art. 2 Abs. 1 Bst. b MedBV und Anhang 1 dieser Verordnung i.V.m.
Art. 23 MedBG i.V.m. Art. 11 WBO). Er ist im Übrigen auch in der Liste
der eidgenössischen Facharzttitel gemäss Anhang der WBO, Bst. a er-
wähnt. Der Beschwerdeführer ist bereits Inhaber eines Facharzttitels in
Ophthalmologie.
Der Schwerpunkt zu Ophthalmologie, d. h. Ophthalmochirurgie, ist nicht
in der Liste der eidgenössischen Facharzttitel, sondern in derjenigen der
"Fachlichen Qualifikationen der FMH" gemäss Anhang der WBO, Bst. b
genannt. Neben weiteren Schwerpunkten (Anhang der WBO, Bst. b) sind
unter der Rubrik "Fachliche Qualifikationen der FMH" auch der Facharztti-
tel Handchirurgie und Neuropathologie (Anhang der WBO, Bst. a), sowie
Fähigkeitsausweise in diversen Bereichen (Anhang der WBO, Bst. c) auf-
gezählt. Anders als der Beschwerdeführer meint, findet eine Differenzie-
rung je nach Titel wohl auch in der Konzeption der Weiterbildungsordnung
statt, wie deren Anhang zeigt. Diese Unterscheidung lässt sich insofern
rechtfertigen, als die FMH befugt ist, neben den in der Weiterbildungsver-
ordnung vorgesehenen eidgenössischen Weiterbildungstiteln noch zu-
sätzliche Weiterbildungstitel wie Schwerpunkte (Art. 45 ff. WBO) und Fä-
higkeits- (Art. 50 ff. WBO) und Fertigkeitsausweise zu verleihen, welche
für die Qualitätsssicherung und teilweise für die Abrechnung von Leistun-
gen zu Lasten der Sozialversicherer in der Schweiz eine wichtige Rolle
spielen. Deren Vorschriften sind privatrechtlicher Natur und stellen nicht
öffentliches Recht des Bundes dar (Urteil des Bundesgerichts K 163/03
vom 27. März 2006 E. 5.1; SPOERRI, a. a. O., N. 68).
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits erkannt, dass die Erteilung
von Schwerpunkten eine ausschliesslich privatrechtliche vereinsinterne
Aufgabe der FMH und keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel dar-
stellt. In erster Linie stützte es seine Begründung darauf, dass der
Schwerpunkt weder in der Bundesgesetzgebung über die universitären
Medizinalberufe (MedBG, MedBV) noch im Weiterbildungsprogramm der
FMH unter den eidgenössischen Weiterbildungstiteln aufgeführt sei (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-2964/2008 vom 9. September 2008
E. 1.2.3, 1.2.5). In Ergänzung zur Begründung des soeben genannten Ur-
B-2848/2013
Seite 11
teils sei noch auf weitere Anhaltspunkte hingewiesen, wonach es sich bei
den Schwerpunkten um eine ausschliesslich privatrechtliche Tätigkeit der
FMH handelt. So fällt das Recht zur Führung eines Schwerpunktes mit
dem Austritt oder Ausschluss als Mitglied der FMH dahin (Art. 48 Abs. 1
WBO), währenddessen die Mitgliedschaft bei der FMH für sämtliche eid-
genössischen Weiterbildungstitel nicht obligatorisch ist (vgl. Art. 19 Abs. 3
MedBG). Des Weiteren richtet sich der Entzug eines Schwerpunkts nach
den einschlägigen Vorschriften der Standesordnung (Art. 49 WBO). Von
dieser Regelung sind eidgenössische Weiterbildungstitel jedoch ausge-
nommen (vgl. Art. 47 Bst. e der Standesordnung FMH vom 12. Dezember
1996). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann die Pflicht
zur FMH-Mitgliedschaft für die Führung eines Schwerpunktes also nicht
bloss auf "ein Detail" reduziert werden. Vielmehr bringt dieser Aspekt
wiederum zum Ausdruck, dass Schwerpunkte nicht unter die eidgenössi-
schen Weiterbildungstitel gemäss der Gesetzgebung in Sachen universi-
täre Medizinalberufe fallen und deren Erteilung eine rein interne privat-
rechtliche Aufgabe der FMH darstellt.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden und lässt sich im Übri-
gen auch mit Art. 55 Bst. d MedBG vereinbaren, wenn Art. 58 Abs. 3 S. 1
WBO eine Weiterziehungsmöglichkeit der Entscheidungen der Vorinstanz
an das Bundesverwaltungsgericht nur dann vorsieht, wenn diese eidge-
nössische Weiterbildungstitel betreffen.
Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach Entscheide der Vor-
instanz betreffend Erteilung von Schwerpunkten an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergezogen werden können, kann daher nicht gefolgt
werden. Zu keinem anderen Ergebnis kann das am 27. Mai 2014 einge-
reichte Schreiben des Augenzentrums A._______ vom 23. Mai 2014 füh-
ren. Bei diesem geht es um die Bestätigung von Dr. med. E.______, dass
der Beschwerdeführer in den letzten Monaten im Augenzentrum
A._______ 1'020 Operationen gemäss Operationskatalog 3.3 des Wei-
terbildungsprogramms Facharzt für Ophthalmologie inkl. Schwerpunkt
Ophthalmochirurgie vom 1. Januar 2001 selbständig durchgeführt hat.
Dieses Aktenstück tangiert demnach nicht die Eintretensvoraussetzun-
gen, sondern könnte höchstens bei der materiell-rechtlichen Beurteilung
der Frage herangezogen werden, ob der Schwerpunkt zu Recht nicht er-
teilt wurde.
1.3.4 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass der
Schwerpunkt zu Ophthalmologie keinen eidgenössischen Weiterbildungs-
B-2848/2013
Seite 12
titel im Sinne des MedBG darstellt, sondern als ein von der FMH verlie-
hener privatrechtlicher Weiterbildungstitel zu erachten ist, welcher nicht
dem MedBG untersteht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-2964/2008 vom 9. September 2008 E. 1.2.5 sowie C-2272/2006 vom
6. März 2008 E. 5.5; CHRISTOPH HÄNGGELI, Was Sie als Ärztin oder Arzt
unbedingt über die Weiterbildung wissen müssen in: Schweizerische Ärz-
tezeitung 2008 S. 1003 f.).
Indem der Entscheid der Vorinstanz bloss die Erteilung eines Schwer-
punkts betrifft, hat sie diesen nicht in Erfüllung ihnen übertragener öffent-
lich-rechtlicher Aufgaben des Bundes gefällt (Art. 33 Bst. h VGG). Des-
halb fällt die Beurteilung einer gegen die Verfügung der Vorinstanz gerich-
tete Beschwerde nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts. Die Vorinstanz hat dies im angefochtenen Entscheid zu Recht er-
kannt, indem sie unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 3 WBO festgehalten hat,
dass dieser abschliessend sei, da die Einsprache keinen eidgenössi-
schen Weiterbildungstitel betreffe. Es ist daher konsequent, wenn sie den
angefochtenen Entscheid mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen hat.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist. Angesichts der vorstehenden Erwägungen zur fehlenden Zuständig-
keit des Bundesverwaltungsgerichts kann auf die Prüfung der weiteren
Eintretensvoraussetzungen verzichtet werden.
2.
Die Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie
Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
(VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Das Bundesverwal-
tungsgericht auferlegt in der Entscheidformel die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein Nichteintre-
tensentscheid zeitigt in Bezug auf die Verlegung der Verfahrenskosten
dieselben Folgen wie ein Abweisungsentscheid (HANSJÖRG SEI-
LER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz
(BGG), Bern 2007, Art. 66 Rz. 20). Der Beschwerdeführer gilt damit als
unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten zu tragen. Der am
28. Mai 2013 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten in gleicher Höhe verwendet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
B-2848/2013
Seite 13
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Zu deren Bezahlung wird der geleistete Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);
– das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des In-
nern, Inselgasse 1, 3003 Bern (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Corrado Bergomi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 1. September 2014