B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2854/2014
Ur t e i l vom 2 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Pascal Richard und Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
Kanton Zürich,
8000 Zürich,
handelnd durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Walchestrasse 19, 8090 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Inspektorat,
Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Trägerhaftung.
B-2854/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Aus Anlass der Revision vom 19. März 2010 des Arbeitslosenversiche-
rungsgesetzes (AVIG) wurde am 11. März 2011 auch Art. 26 der Arbeitslo-
senversicherungsverordnung (AVIV) geändert (vgl. die Zitierungen der er-
wähnten Erlasse in E. 1 und 2.1). Die Änderungen traten am 1. April 2011
in Kraft. Gemäss der geänderten Verordnungsbestimmung musste die ver-
sicherte Person neu den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen für jede Kon-
trollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ers-
ten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Wurde die Frist ohne
entschuldbaren Grund nicht eingehalten, durften die Arbeitsbemühungen
nicht mehr berücksichtigt werden, was entsprechende Sanktionen zu Las-
ten der versicherten Person bzw. eine Einstellung in der Anspruchsberech-
tigung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. c Arbeitslosenversicherungsgesetz zur
Folge hatte. Die neue Praxis wurde den Kantonen auch im Rahmen amtli-
cher Mitteilungen und Schulungen bekannt gemacht (vgl. nachfolgend
Bst. D).
B.
Mit zwei Revisionsverfügungen vom 16. April 2014 betreffend die Regiona-
len Arbeitsvermittlungszentren RAV Meilen und RAV Bülach im Kanton Zü-
rich stellte die Vorinstanz fest, dass in verschiedenen Fällen trotz verspä-
teter Einreichung der Arbeitsbemühungsnachweise ab Mai 2013 keine Ein-
stelltage verfügt worden seien und bezifferte den der Arbeitslosenversiche-
rungskasse dadurch entstandenen Schaden bzw. die dem Kanton Zürich
dadurch erwachsende Trägerhaftung auf Fr. 19'895.50 (RAV Meilen) und
Fr. 33'150.55 (RAV Bülach). Sie erwog, seit der Änderung von Art. 26 AVIV
hätte mit dem Kanton Zürich auf verschiedenen Stufen ein Informations-
austausch stattgefunden, unter anderem in einem Briefwechsel zwischen
Herrn Volkswirtschaftsdirektor A._______ und Herrn Bundesrat B._______
im April 2013. Sie (die Vorinstanz) habe seit drei Jahren wiederholt darauf
hingewiesen, dass nunmehr eine korrekte Umsetzung dieser Bestimmung
zu erfolgen und dass der Kanton Zürich ab Mai 2013 entsprechende Trä-
gerhaftungen zu gewärtigen habe, wenn er seine bisherige, anderslau-
tende Praxis nicht den neuen Vorschriften anpasse. Sodann führte sie be-
treffend 22 Fälle des RAV Bülach und 17 Fälle des RAV Meilen näher aus,
inwiefern die genannte Vorschrift verletzt und in welchem Betrag zu Un-
recht keine Einstelltage verfügt worden und entsprechende Trägerhaftun-
gen entstanden seien.
B-2854/2014
Seite 3
C.
Hiergegen führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2014 ans
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Hauptanträgen auf Reduk-
tion der Trägerhaftung betreffend das RAV Meilen auf Fr. 5'513.25 und be-
treffend das RAV Bülach auf Fr. 1'533.20 und den Eventualanträgen auf
Ersetzung der verfügten Trägerhaftungen durch einen Hinweis auf die zu-
künftige Nichtakzeptanz der strittigen Praxis des Beschwerdeführers
bzw. auf eine angemessene Reduktion der Trägerhaftungen. Zur Begrün-
dung macht er im Wesentlichen geltend, die von ihm geübte Praxis sei ef-
fizienter als die (mit der Änderung von Art. 26 Abs. 2 AVIV eingeführte)
neue Praxis der Vorinstanz, so dass mit Beibehaltung seiner bisherigen
Praxis der Arbeitslosenversicherung wirtschaftlich gesehen kein Schaden
entstehe bzw. entstanden sei. Denn die versicherten Personen müssten
die Nachweise ihrer Arbeitsbemühungen im Regelfall "tagesaktuell" an die
monatlichen Besprechungen im RAV mitbringen, so dass durch den nun-
mehr geforderten, zusätzlichen Versand auf den fünften Tag des folgenden
Monats auch den RAVs unnötiger Mehraufwand entstehe. Zudem würde
die von der Vorinstanz zur Verfügung gestellte Software bewirken, dass auf
den eingescannten Dokumenten das Einscan- und nicht das Eingangsda-
tum aufgedruckt werde, weshalb betreffend das RAV Meilen die Fälle 5.3,
5.4, 5.7, 5.10 und 5.12 schon aus diesem Grund nicht als verspätet im
Sinne der neuen Praxis gelten dürften. Dieser Umstand sei der Vorinstanz
bereits früher mitgeteilt worden. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer von
einem Chefbeamten der Vorinstanz am 22. Juli 2013 telefonisch zugesi-
chert worden, dass für die streitbezogene Prüfperiode jedenfalls bis Okto-
ber 2013 auf eine Trägerhaftung gegenüber ihm verzichtet werde. Zumin-
dest für die im Zeitraum zwischen Mai 2013 und Oktober 2013 liegenden
Fälle dürften daher dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben keine
Trägerhaftungen auferlegt werden, was für das RAV Meilen die Fälle 5.3,
5.4, 5.7, 5.10 bis 5.15, 5.18 und 5.19 und für das RAV Bülach die Fälle 5.2
bis 5.10, 5.12, 5.13, 5.16, 5.18 bis 5.24, 5.26 und 5.27 betreffe (vgl. Be-
schwerde S. 7 ff., insb. S. 8 und 9). Des Weiteren erweise es sich als un-
richtig, dass auch für Fälle Trägerhaftungen auferlegt worden seien, bei
denen die Arbeitsbemühungen zu einer Anstellung geführt hätten, oder bei
denen die Suchbemühungen ausserhalb des revidierten Zeitraums gele-
gen hätten, oder wenn sehr wahrscheinlich der Versand der persönlichen
Arbeitsbemühungen mit B-Post am fünften Tag des folgenden Monats dazu
geführt habe, dass diese Unterlagen dem RAV verspätet vorgelegen hätten
(wird näher ausgeführt).
B-2854/2014
Seite 4
D.
Mit Vernehmlassung vom 1. September 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie einerseits auf
die Praxis des Bundesgerichts (BGE 139 V 164 E. 3.2), wonach
Art. 26 AVIV in der hier geltenden Fassung gesetzeskonform sei, sowie auf
ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (Urteil
AL.2011.00209 vom 28. März 2013 E. 4.1 f., Vernehmlassungsbeilage 1),
wonach die Verletzung dieser Bestimmung mittels Einstellungsverfügung
zu ahnden sei. Weiter führt sie aus, dass die fragliche Rechtsänderung auf
Wunsch einer Mehrheit der Kantone erfolgt sei und dass der Beschwerde-
führer zusammen mit diesen in entsprechende Informationsveranstaltun-
gen und Schulungen einbezogen worden sei. Der Grundsatz von Treu und
Glauben sei daher vorliegend nicht verletzt worden. Zudem habe der zu-
ständige Chefbeamte am 22. Januar 2013 den Beschwerdeführer schrift-
lich und in aller Deutlichkeit auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass
ein Beharren auf der bisher geübten Praxis mittels Trägerhaftungen sank-
tioniert werde, und die ablehnende Haltung der Vorinstanz gegenüber der
Sichtweise des Beschwerdeführers sei am 29. April 2013 mit Schreiben
von Herrn Bundesrat B._______ an Herrn Volkswirtschaftsdirektor
A._______ nochmals bestätigt worden. Eine angebliche, später erfolgte
und anders lautende, telefonische Auskunft des Ressortleiters Inspektorat
bei der Vorinstanz sei unbewiesen und vermöchte die klare Rechtslage
auch sonst nicht im Sinne des Beschwerdeführers zu ändern.
E.
Replikando und duplikando halten die Parteien an ihren Anträgen und Be-
gründungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Verfügungen der Vorinstanz vom 16. April 2014 stellen Verfügungen
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss
Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG,
die u.a. von der Bundeskanzlei, den Departementen und den ihnen unter-
stellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwal-
tung erlassen werden (Art. 33 Bst. d VGG). Darunter fallen auch die vorlie-
genden, von der Vorinstanz erlassenen Verfügungen (vgl. Art. 101 des Ar-
beitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] in
B-2854/2014
Seite 5
der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung und statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-5877/2008 vom 7. August 2009, E. 1.1). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der Streitsache zu-
ständig, zumal eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt.
Der Beschwerdeführer ist als Träger der regionalen Arbeitsvermittlungs-
zentren in seinem Hoheitsgebiet und als Adressat der angefochtenen Ver-
fügungen durch diese besonders berührt, und er hat daher ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
Bst. a – c VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Er ist somit zur Beschwerdeführung
legitimiert. Auf seine im Übrigen - im Sinne von Art. 49, Art. 50 Abs. 1,
Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG - form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 85g Abs. 1 AVIG haftet der Kanton dem Bund für Schäden,
die seine Amtsstellen, seine Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, seine
Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen, seine tripartiten Kommis-
sionen oder die Arbeitsämter seiner Gemeinden durch strafbare Handlun-
gen oder durch absichtliche oder fahrlässige Missachtung von Vorschriften
verursachen. Die Schadenersatzansprüche werden durch die Ausgleichs-
stelle der Arbeitslosenversicherung, welche durch die Vorinstanz geführt
wird (Art. 83 Abs. 3 AVIG), mittels Verfügung geltend gemacht (Art. 85g
Abs. 2 Satz 1 AVIG).
Nach Art. 30 Abs. 1 Bst. c AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberech-
tigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare
Arbeit bemüht. Gestützt auf diese Bestimmung regelt Art. 26 der Arbeitslo-
senversicherungsverordnung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02) in
der Fassung vom 11. März 2011 (AS 2011 1179; in Kraft seit 1. April 2011)
was folgt:
1 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer
ordentlichen Bewerbung.
2 Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am
fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag ein-
reichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist ver-
streichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.
3 Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person mo-
natlich.
B-2854/2014
Seite 6
2.2 In Anwendung dieser Vorschriften und unter Berücksichtigung der
hierzu ergangenen Judikatur (vgl. vorne Bst. D) gelangte die Vorinstanz
zum Schluss, dass die von ihr geprüften Regionalen Arbeitsvermittlungs-
zentren des Beschwerdeführers, nämlich das RAV Meilen und das
RAV Bülach, im massgebenden Zeitraum verschiedene gemäss Art. 26
Abs. 2 AVIV verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen nicht mehr hätten
berücksichtigen dürfen und entsprechende Einstellungen in der An-
spruchsberechtigung hätten verfügen müssen. Das sei indessen nicht ge-
schehen, womit der Arbeitslosenversicherung ein Schaden entstanden sei,
für den der Beschwerdeführer hafte.
Indessen macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen den Ausführun-
gen der Vorinstanz sei der Arbeitslosenversicherung bei richtiger Betrach-
tungsweise vorliegend kein Schaden entstanden. Dies, weil die von ihm
geübte Praxis weit weniger Aufwand verursache als die von der Vorinstanz
geforderte Vorgehensweise und sich daher gesamthaft gesehen als wirt-
schaftlich bedeutend günstiger erweise. Des Weiteren sei ihm von zustän-
diger Seite mitgeteilt worden, dass ihm - entgegen früherer Ankündigungen
- für die Zeit nach Mai 2013 keine Trägerhaftungen auferlegt würden. Die
angefochtenen Verfügungen verstiessen daher gegen Treu und Glauben.
Einige der bemängelten "Verspätungen" seien zudem auf fehlerhafte Ein-
gangsmeldungen bzw. auf eine (von der Vorinstanz zur Verfügung ge-
stellte) fehlerhafte Software zurückzuführen, weshalb der insofern geltend
gemachte Schaden nicht ihm angelastet werden könne. Schliesslich seien
Arbeitsbemühungen, die in der Folge zu einer Anstellung geführt hätten,
trotz allfällig verspäteter Einreichung beim RAV und entgegen der Vor-
schrift von Art. 26 Abs. 2 AVIV vom RAV zu berücksichtigen gewesen; sie
dürften ebenso wenig zum Gegenstand einer Einstellung in der An-
spruchsberechtigung bzw. einer Trägerhaftung gemacht werden.
Es ist im Folgenden zu prüfen, wie es sich damit verhält.
3.
Wie eingangs dargelegt, sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung
einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit
bemühen (Art. 30 Abs. 1 Bst. c AVIG). Die Bemühung muss gezielt und in
der Regel in der Form einer ordentlichen Bewerbung erfolgen. Der Nach-
weis der Arbeitsbemühungen muss für jede Kontrollperiode spätestens am
fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgen-
den Werktag eingereicht werden. Die Arbeitsbemühungen werden nicht
B-2854/2014
Seite 7
mehr berücksichtigt, wenn die Frist ohne entschuldbaren Grund nicht ein-
gehalten wird (Art. 26 Abs. 1 und 2 AVIV).
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, Art. 26 AVIV sei in der hier an-
wendbaren Fassung unklar oder auslegungsbedürftig, oder er stehe in Wi-
derspruch zur übergeordneten Vorschrift von Art. 30 Abs. 1 Bst. c AVIG.
Solches ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Inso-
fern erweisen sich die Vorbringen der Vorinstanz hinsichtlich der Tragweite
der genannten Vorschriften sowie ihr Hinweis auf die entsprechende
höchstrichterliche Praxis als zutreffend (vgl. auch zum Folgenden vorne
Bst. D), welchen Ausführungen an dieser Stelle nichts beizufügen ist.
Gleich verhält es sich mit dem Hinweis der Vorinstanz auf die gemäss
Art. 30 Abs. 1 AVIG bei ungenügender Arbeitsbemühung von der zuständi-
gen Behörde zu verfügenden Sanktion und die auch hierzu ergangene Ge-
richtspraxis.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet hingegen ein, die von ihm geübte Pra-
xis sei "effizienter" als die Praxis, welche die Vorinstanz mit Art. 26
Abs. 2 AVIV im Jahr 2011 eingeleitet habe und wonach die Arbeitsbemü-
hungen periodisch der zuständigen Behörde bis zum genannten Stichtag
eingereicht werden müssten. Insofern sei der Arbeitslosenversicherung bei
richtiger Betrachtung gar kein Schaden entstanden.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Haben sich versicherte Per-
sonen ungenügend um Arbeit bemüht und wären sie daher in der An-
spruchsberechtigung einzustellen gewesen, entsteht der Arbeitslosenver-
sicherung offensichtlich ein Schaden, wenn die zuständige (kantonale) Be-
hörde diese Einstellung nicht verfügt und die entsprechenden Taggelder
entgegen klarer rechtlicher Vorschriften gleichwohl auszahlt. Daran ändert
sich nichts, wenn die zuständige (kantonale) Behörde die versicherten Per-
sonen nicht auf die zwischenzeitlich geänderten Anforderungen hinweist
oder ihnen gar - offen oder konkludent - kund tut, die geänderten Vorschrif-
ten nicht umsetzen zu wollen. Und ebenso wenig kann es in diesem Zu-
sammenhang darauf ankommen, welchen Aufwand die zuständige kanto-
nale Behörde konkret für die Umsetzung der geänderten gesetzlichen An-
forderungen und neu verlangten Kontrollen veranschlagt, wenn sich diese
als insgesamt sinnvoll, notwendig sowie als zumutbar erweisen. So verhält
es sich im vorliegenden Fall, zumal aus den Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht hinlänglich ersichtlich wird, inwiefern der mit der Änderung
von Art. 26 AVIV neu eingeführte Kontrollmechanismus in diesem Zweig
B-2854/2014
Seite 8
der - insgesamt vergleichsweise missbrauchsanfälligen - Sozialversiche-
rung unnötig oder mit einem unzumutbaren Mehraufwand verbunden wäre.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die telefonische Äusserung
vom 22. Juli 2013 des Ressortleiters Inspektorat der Vorinstanz gegenüber
einem seiner Chefbeamten habe in ihm das Vertrauen begründet, dass ihm
gegenüber zumindest bis Oktober 2013 keine Trägerhaftungen verfügt
würden. Die für den Zeitraum bis Oktober 2013 verfügten Trägerhaftungen
verstiessen daher gegen Treu und Glauben und seien auch aus diesem
Grund aufzuheben (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3, S. 4). - Dieses Argument
erweist sich ebenso wenig als stichhaltig.
4.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Grundsatz von
Treu und Glauben (Art. 9 BV und Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) auch im Verwal-
tungsrecht und schützt den Bürger und die Unternehmen in ihrem berech-
tigten Vertrauen auf behördliches Verhalten (vgl. BGE 105 Ib 154 E. 4b).
Dies bedeutet unter anderem, dass eine (selbst unrichtige) Auskunft, wel-
che eine Verwaltungsbehörde erteilt, unter gewissen Umständen eine vom
materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden erlaubt
(vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2). Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um
eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf
eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht, mit anderen
Worten die Auskunft geeignet war, Vertrauen zu begründen; c) die Amts-
stelle, welche die Auskunft erteilt hat, hierfür zuständig war oder der Bürger
sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bür-
ger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen kön-
nen; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu
machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Ver-
wirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g)
das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasje-
nige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2;
Urteil des BVGer B-4599/2012 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2; HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.Gallen,
2010, Rz. 668 ff., mit weiteren Hinweisen; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern, 2014, S. 176 ff.; HÄFE-
LIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf, 2012, Rz. 823 f.). - Der Vertrauensschutz gilt grundsätzlich
auch im Verhältnis zwischen Gemeinwesen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 622 f.).
B-2854/2014
Seite 9
4.2.2 Der Beschwerdeführer legt zur Begründung seiner Sichtweise ein in-
ternes Mail vom 22. Juli 2013 ins Recht, in welchem C._______, Leiter Ar-
beitsmarkt, seinen Vorgesetzten D._______, Chef des Amtes für Wirtschaft
und Arbeit des Beschwerdeführers über ein gleichentags geführtes Tele-
fongespräch mit E._______, Chef Inspektorat der Vorinstanz, orientiert und
eine diesbezügliche persönliche Lagebeurteilung vornimmt (Beschwerde-
beilage 9). Daraus geht soweit hier interessierend hervor, dass E._______
einen einheitlichen Vollzug von Art. 26 AVIV ohne spezifische Ausnahmere-
gelung für den Beschwerdeführer befürwortet, indessen eine strikte Um-
setzung dieser Bestimmung betreffend Abgabe der persönlichen Arbeits-
bemühungen am fünften Tag des Folgemonats als wenig sinnvoll erachtet
habe. Nach E._______s Auffassung seien die bisherigen Schreiben der
Vorinstanz und des Departements "von den Hardlinern des Rechtsdienstes
geprägt" gewesen. Er (L.______) werde bezüglich der anstehenden Revi-
sionen die Haltung vertreten, dass auf Trägerhaftungen zu verzichten sei
und diesbezüglich das Gespräch mit seinem Vorgesetzten, F._______, su-
chen. Er werde auch versuchen, F._______ zur Teilnahme an der auf den
9. Oktober 2013 anberaumten Sitzung zu bewegen, an welcher Alternati-
ven zur strikten Umsetzung von Art. 26 AVIV gesucht werden sollten. Die
Frage, ob der Beschwerdeführer seine Regelung betreffend Abgabetermin
der persönlichen Arbeitsbemühungen vor dem 9. Oktober 2013 anpassen
müsse, um Trägerhaftungen zu vermeiden, habe E.______ verneint. In sei-
ner Lagebeurteilung hält C.________ soweit hier interessierend fest: "…
Bis auf Weiteres sieht er [E._______] die Regelung des Kantons Zürich
nicht als einen Fall für Trägerhaftungen. Offen bleibt diesbezüglich die Hal-
tung seiner Vorgesetzten. Ein Restrisiko bleibt. …"
Dem hält die Vorinstanz entgegen, das angebliche Telefongespräch vom
22. Juli 2013 bzw. die dabei angeblich gemachten Aussagen eines Mitar-
beiters der Vorinstanz würden bestritten und könnten jedenfalls nicht mit
einem internen E-Mail des Beschwerdeführers bewiesen werden. Massge-
bend bleibe vorliegend das Schreiben vom 22. Januar 2013 des (damali-
gen) stellvertretenden Leistungsbereichsleiters der Vorinstanz, F._______,
mit welchem dem Beschwerdeführer für den Fall eines Festhaltens an der
bisherigen Praxis ab Mai 2013 Trägerhaftungen angedroht worden seien,
und welches durch das Schreiben vom 29. April 2013 des zuständigen De-
partementsvorstehers bestätigt worden sei (Beschwerdebeilagen 6 und
8b). Insofern fehle es auch unter der Annahme, die vom Beschwerdeführer
ins Recht gelegte E-Mail gebe das (angebliche) Telefongespräch vom 22.
Juli 2013 richtig wieder, in mehrfacher Hinsicht an den Voraussetzungen,
B-2854/2014
Seite 10
unter welchen eine behördliche Auskunft berechtigtes Vertrauen zu schaf-
fen vermöchte.
4.2.3 In der Tat verhält es sich vorliegend so, dass dem Beschwerdeführer
nach Erhalt des erwähnten Schreibens vom 22. Januar 2013 klar sein
musste, dass die Vorinstanz ein weiteres Festhalten an der von ihm geüb-
ten, umstrittenen Praxis nicht tolerieren und ihm hierfür Trägerhaftungen
auferlegen würde. Diese Haltung der Vorinstanz wurde mit Schreiben vom
29. April 2013 des zuständigen Departementsvorstehers bestätigt. Demge-
genüber geht aus dem E-Mail vom 22. Juli 2013 des Leiters Arbeitsmarkt
des Beschwerdeführers, C._______, nicht hervor, dass der (damalige)
stellvertretende Leistungsbereichsleiter F._______ , als seitens der Vo-
rinstanz offensichtlich in dieser Sache zuständige Person, auf das Schrei-
ben vom 22. Januar 2013 zurückgekommen wäre und die dort dargelegte
Haltung der Vorinstanz geändert hätte. Im Gegenteil geht aus dieser E-Mail
klar hervor, dass deren Verfasser bezüglich des (erhofften) Unterbleibens
von Trägerhaftungen durchaus ein "Restrisiko" erkannte. Das erstaunt
nicht, vermochte doch sein Gesprächspartner auf Seiten der Vorinstanz,
E._______, ebenfalls lediglich der Hoffnung Ausdruck zu geben, bei einem
künftigen Gespräch mit seinem Vorgesetzten, F.________, diesen von
dessen ablehnender Haltung abbringen zu können. Unter derartigen Um-
ständen musste es allen Beteiligten jedoch klar sein, dass E._______ ers-
tens nicht befugt war, bezüglich der angedrohten Trägerhaftung über einen
allfälligen Verzicht zu entscheiden, und zweitens selber (aufgrund der kon-
kreten Umstände nicht unberechtigte) Zweifel über einen allfälligen Ver-
zicht auf Trägerhaftungen seitens seiner Vorgesetzten hegte, welche er üb-
rigens auch deutlich zum Ausdruck brachte. Insofern enthält die fragliche
E-Mail nichts, das geeignet wäre, eine schützenswerte Vertrauensposition
des Beschwerdeführers zu belegen. Auch dieser Einwand erweist sich so-
mit als unbehelflich, und er kann der Vorinstanz betreffend die Trägerhaf-
tungen, die für die in Ziff. 5.1 und 5.2 der Beschwerdeschrift genannten
Fälle verfügt wurden, nicht entgegengehalten werden (Revisionsverfügung
RAV 2014-11 betreffend RAV Meilen: Fälle 5.3, 5.4. 5.7, 5.10 – 5.15, 5.18
und 5.19; Revisionsverfügung RAV 2014-13 betreffend RAV Bülach: Fälle
5.2 – 5.10, 5.12, 5.13, 5.16, 5.18 – 5.24, 5.26 und 5.27).
4.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, Trägerhaftungen hätten
jedenfalls insoweit nicht verfügt werden dürfen, als dies infolge unrichtiger
Eingangsdaten auf den eingescannten Nachweisen für Arbeitsbemühun-
gen erfolgt sei; diese Übertragungsfehler seien auf eine fehlerhafte Soft-
ware der Vorinstanz zurückzuführen und beträfen die Fälle 5.3, 5.4, 5.7,
B-2854/2014
Seite 11
5.10 und 5.12 der Revisionsverfügung RAV 2014-11 betreffend das
RAV Meilen (vgl. Beschwerde Ziff. 2 a. E., S. 7) sowie den Fall 5.5 der
Revisionsverfügung RAV 2014-13 betreffend das RAV Bülach (vgl. Be-
schwerde Ziff. 5.2, S. 9 unten).
Gemäss der angefochtenen Revisionsverfügungen verhält es sich indes-
sen so, dass sich die verfügten Trägerhaftungen nicht auf ein falsch einge-
scanntes Datum beziehen, sondern auf den Umstand, dass die fraglichen
Beweisdokumente (E-Mails oder Postsendungen) gar nicht vorhanden wa-
ren und deren rechtzeitige Eingabe daher nicht nachvollziehbar war. Der
Einwand erweist sich somit als offensichtlich unbegründet. Anzufügen
bleibt, dass der Beschwerdeführer während dem Verfahren keine neuen,
diesbezüglichen Beweisdokumente vorlegt.
4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, in den Fällen 5.2, 5.8,
5.12, 5.22 und 5.23 der Revisionsverfügung RAV 2014-13 betreffend
RAV Bülach erscheine es als stossend, Trägerhaftungen wegen verspäte-
ter Meldung aufzuerlegen, wenn die Arbeitsbemühungen zu einer Anstel-
lung geführt hätten (vgl. Beschwerde Ziff. 5.2 a. E., S. 10).
Indessen geht aus den Erwägungen dieser Verfügung hervor, dass die er-
wähnten Anstellungen im Fall 5.2 lediglich einen befristeten Zwischenver-
dienst von 50% betrafen oder der Stellenantritt mehrere Kontrollperioden
später erfolgte, womit die Pflicht zum persönlichen Nachweis von Arbeits-
bemühungen in der streitbezogenen Zeit nicht entfiel und sich die Träger-
haftung als rechtens erwies (Fälle 5.8, 5.12 und 5.22). Im Fall 5.23 ist im
Übrigen weder in der angefochtenen Verfügung noch in den Vorbringen
des Beschwerdeführers der Hinweis auf eine konkrete Anstellung ersicht-
lich, so dass sich auch dieser Einwand als unbegründet erweist.
4.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, in den Fällen 5.6
und 5.19 der Revisionsverfügung RAV 2014-13 betreffend das RAV Bülach
sei ebenso wenig ein Schaden ersichtlich, denn in beiden Fällen seien
Nachweise persönlicher Arbeitsbemühungen dem RAV am 10. des Folge-
monats vorgelegen und sei die Verspätung sehr wahrscheinlich auf den
Versand mit B-Post zurück zu führen (vgl. Beschwerde Ziff. 5.2 a. E.).
Aus den fallbezogenen Begründungen in der angefochtenen Verfügung
ergibt sich, dass die Arbeitsbemühungen offensichtlich nicht fristgerecht
eingereicht bzw. der Post übergeben, sondern (gemäss der vorliegend
B-2854/2014
Seite 12
umstrittenen Praxis des Beschwerdeführers) erst viel später an die Bera-
tungsgespräche mitgenommen wurden. Damit erweist sich auch dieser
Einwand als unbegründet. Auch hier bringt der Beschwerdeführer keine
Noven bei.
5.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer trotz
mehrmaliger Ermahnung die im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV verspätete
Einreichung der Nachweise persönlicher Arbeitsbemühungen weiterhin to-
lerierte und die gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. c AVIG vorgesehenen Einstel-
lungen in der Anspruchsberechtigung nicht verfügte. Durch diese wissent-
liche Missachtung von Vorschriften ist dem Bund ein Schaden entstanden,
für die der Beschwerdeführer haftet (Art. 85g Abs. 1 AVIG).
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt jedoch, an Stelle einer Auferlegung
von Trägerhaftungen sei eine Verwarnung auszusprechen. Er macht damit
implizit geltend, es liege ein leichtes Verschulden im Sinne von Art. 85g
Abs. 2 AVIG vor, bei welchem die Ausgleichsstelle auf die Geltendmachung
von Ansprüchen verzichten kann.
5.2 Als leicht im Sinne von Art. 85g Abs. 2 AVIG gilt ein Verschulden bei
leichter Fahrlässigkeit. Eine solche ist gegeben, wenn vom Sorgfaltsmass-
stab, den ein gewissenhaftes und sachkundiges Personal bspw. der Kasse
in einer vergleichbaren Lage bei der Erfüllung der ihr übertragenen Auf-
gabe beachten würde, in leichter Weise abgewichen wird (vgl. hierzu
THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl. Basel, 2007,
S. 2143 ff., insb. S. 2442, sowie BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur
l'assurance-chômage, Genf/Basel/Zürich, 2014, S. 537, Ziff. 18, je mit wei-
teren Hinweisen). Ein leichtes Verschulden im umschriebenen Sinn könnte
vorliegend dann angenommen werden, wenn der entstandene Schaden
vergleichsweise gering und (auch) aus diesem Grund nicht leicht zu erken-
nen gewesen wäre und sich insgesamt auf ein entschuldbares Verhalten
im Sinne eines eigentlichen Versehens zurückführen liesse. So verhält es
sich vorliegend indessen gerade nicht, hat doch der Beschwerdeführer wis-
sentlich und trotz mehrfacher Ermahnung während längerer Zeit klare Vor-
schriften missachtet, wodurch dem Bund nach dem Gesagten ein nicht un-
erheblicher Schaden entstanden ist. Aus diesem Grund kann dem Be-
schwerdeführer auch insofern nicht gefolgt werden. Seine Beschwerde ist
daher vollumfänglich abzuweisen.
B-2854/2014
Seite 13
6.
6.1 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsge-
richt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Keine
Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und
unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden,
die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten aufer-
legt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körper-
schaften oder autonomen Anstalten dreht (Abs. 2).
Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer vollständig. Er handelt im Üb-
rigen im eigenen Vermögensinteresse und hat daher die Gerichtskosten zu
tragen (vgl. Urteil des Bger C 263/06 vom 3. September 2007 E. 8 sowie
B-5877/2008 E. 5.1). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und
Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage
der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegend gegebenen Streitwert von
Fr. 45'999.60.– (berechnet aus Fr. 53'046.05 des rückgeforderten Betrags
minus Fr. 7'046.45 des im Beschwerdeverfahren anerkannten Betrags)
liegt der Gebührenrahmen zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 5'000.– (vgl. Art. 4
Zeile 3 VGKE). Angesichts von Umfang und Schwierigkeit der Streitsache
erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Gerichtsgebühr in der Höhe
von Fr. 4'500.– als angebracht. Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 4'500.– wird verrechnungsweise angerechnet.
6.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 VGKE). Der Vo-
rinstanz steht als Bundesbehörde ebenfalls kein derartiger Anspruch zu
(vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7.
Gemäss Art. 85 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (SR 173.110, BGG) ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen An-
gelegenheiten auf dem Gebiet der Staatshaftung unzulässig, wenn der
Streitwert weniger als Fr. 30'000.– beträgt. Dieser Streitwert ist vorliegend
indessen erreicht. Das Bundesgericht hat in BGE 135 V 98 E. 2-5 hinsicht-
lich einer Trägerhaftung nach Art. 82 AVIG zudem entschieden, dass es
sich dabei um eine Angelegenheit im Sinne der genannten Bestimmung
handelt. Dies muss per Analogie auch für eine Trägerhaftung nach Art. 85g
Abs.1 AVIG gelten, womit diese Rechtsmittelvoraussetzung vorliegend er-
füllt wäre.
B-2854/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (…; Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat des Eidg. Departements für Wirtschaft,
Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
B-2854/2014
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann, soweit der Streitwert im Sinne von Art. 85
Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) erreicht wird, innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundes-
gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. April 2015